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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungstellen des Brades, Bekanntmachung.

Schweizerische Silberscheidemünzen, Gegenüber verschiedenen Anfragen sieht sich das Finanzdepartement veranlaßt, bekannt zu geben, beziehungsweise in Erinnerung zu rufen, daß nach Art. 3 des Reglements über die Cirkulation und den Austausch der Silberscheidemünzen vom 10. März 1869 jedermann berechtigt ist, schweizerische Silberscheidemünzen gegen grobe gesetzliche Sorten (auch gegen Banknoten) bei der Bundeskasse und bei den Hauptzoll- und Kreispostkassen zu beziehen.

Die Summe eines einmaligen solchen Bezuges darf jedoch nicht weniger als 50 Franken betragen.

Die zu diesem Zwecke ein- und ausgehenden Gelder genießen der Portofreiheit.

Dabei ist selbstverständlich, daß diesen sämtlichen Kassenstellen bei größern Begehren, beziehungsweise Sendungen die nötige Zeit zur Revision der auszuwechselnden Summen, den Hauptzollund Kreispostkassen überdies die nötige Frist zum Bezüge des Gegenwertes von der eidgenössischen Staatskasse in Bern eingeräumt, werden muß.

B e r n , den 10. Mai 1894.

Eidg. Finanzdépartement : Hauser.

1019

Bekanntmachung.

In vermehrter Anzahl gelangen seit einiger Zeit wieder von den bekannten Briefen aus Spanien in die Schweiz, mittelst welchen angebliche Militärgefangene oder Priester u. s. w. die Leute um ihr Geld zu beschwindeln suchen, indem sie von Schätzen, welche in der Nähe der Adressaten verborgen seien, oder von großen in Spanien ihnen zugefalleuen Erbschaften reden, zu deren Erhebung aber die Einsendung einer gewissen Summe oder die Reise des Adressaten selbst nach Spanien und die Hinterlegung von Geld daselbst nötig sei. Dabei werden nicht selten sogar Schriftstücke, mit amtlichen Stempeln u. dgl. versehen, als Belege eingesandt.

Wir sehen uns veranlaßt, neuerdings vor dem Eingehen auf derartige betrügerische Vorspiegelungen eindringlich zu warnen, und bitten, uns alle derartigen Briefe mitzuteilen, damit wir sie den spanischen Untersuchungsbehörden zur Benutzung für ihre Erhebungen und zur Verfolgung jener Schwindler zuleiten können (vgl. Bundesbl. 1892, IV, 264).

B e r n , den 8. Juni 1894.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1894.

1893.

Januar bis Ende April Mai

Monat.

.

1427 401

2682 664

Zu- oder Abnahme.

--1255 -- 263

Januar bis Ende Mai .

.

1828

3346

--1518

B e r n , den 7. Juni 1894.

[B.-B. 94. II. 650.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

1.020

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vatera, Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß, werden die in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen M u t t e r in Frankreich unwiderruflich als französische Staatsangehörige betrachtet, falls sie nicht binnen Jahresfrist, von dem Erlaß des erwähnten Gesetzes an gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ablehnen, und zwar gilt dies auch für den Fall, daß der V a t e r des betreffenden Kindes S c h w e i z e r b ü r g e r und selbst nicht in Frankreich geboren ist. -- Diese Bestimmung findet auf die gegenwärtig großjährigen Personen Anwendung, mit Einschluß derjenigen, die nicht in Frankreich wohnen.

Zur Erfüllung der Optionsförmlichkeiten wende man sich unverzüglich an das eidgenössische Departement des Auswärtigen in Bern, an die Staatskauzleien der verschiedenen Kantone, an die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder an die andern schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Ausland.

B e r n , den 28. Juli 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalentlei- für 18O4 ist erschienen und kann so lange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drncksachenbnreau der Bundeskanzlei, NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

1021

Bekanntmachung.

Das Publikum wird hiermit in Kenntnis gesetzt, daß demnächst, eine auf 1. Juni nächstkünftig bereinigte Auflage des d e u t s c h e n Textes des Gebrauchstarifs herausgegeben \vird, enthaltend, außer dem Einfuhr- und Ausfuhrtarif, das a l p h a b e t i s c h e V e r z e i c h n i s zu demselben, umfassend : a. sämtliche im Zolltarifgesetz verzeichneten Warengattungeu ; b. die infolge von Handelsvertragsstipulationen eingetretenen Abänderungen, bezw. Ergänzungen des Zolltarifgesetzes; c. die Zusähe für handelsstatistische Zwecke; d. alle Tarifentseheidungen.

Über die Anlage dieses Verzeichnisses geben die Bemerkungen auf Seite 110 des Gebrauchstarifes den erforderlichen Aufschluß.

Diese neue Tarifauflage ist bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen und Chur zum Preise von 80 Rappen per Stück erhältlich.

Den Inhabern von Tarifexemplaren älterer Auflagen wird auf Ansuchen hin, gegen Binsendung ihres Tarifs, die eine der vorgenannten Zolldirektionen den neuen Tarif zum Preise von 30 Rappen per Stück liefern.

Um die Stärke der neuen Auflage annähernd feststellen zu können, werden die Interessenten ersucht, bis spätestens am 15. Juni ihre Bestellungen bei einer der drei obengenannten Zollgebietsdirektionen einreichen zu wollen.

B e r n , deu 25. Mai 1894.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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Jahr

1894

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2

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1894

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1018-1021

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