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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Telephontaxen.

(Vom 13. März 1894.)

Tit.

;

Wir beehren uns, Ihnen in der Anlage eine neue Petition betreffend die Telephongebühren zu übermitteln, welche dem Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung von den Telephonabonnenten der 18 Netze III. Klasse des Eantons Bern, teils direkt, teils durch Vermittlung und mit Empfehlung der Regierung des genannten Kantons, zugegangen ist, indem wir dieselbe mit folgenden Erläuterungen begleiten.

Ad i. Dieses Begehren entspricht dem bundesrätlichen Antrage (Bericht vom 28. April 1893) und giebt zu keinen weiteren Bemerkungen unsererseits Anlaß.

· Ad S. Betreffend die verlangte Ermäßigung des Distanzzuschlages wird auf die sehr einläßlichen Erörterungen im bundesrätlichen Berichte über die frühern Petitionen (vom 28. April 1893) verwiesen, wo der Nachweis geleistet ist, daß die Distanzzuschläge keineswegs zu hoch bemessen sind. Dieselben belaufen sich Ende 1893 annähernd auf eine Summe von Fr. 120,000, so daß eine Herabsetzung um einen Dritteil einen Ausfall von circa Fr. 40,000 bringen würde.

Derselbe würde mit der Vermehrung der ländlichen Netze ganz bedeutend zunehmen, weil die Abonnenten solcher Netze meist weit voneinander entfernt wohnen und daher gewöhnlich längere Zuleitungen, und zwar häufig auf besondern Stangen, erstellt werden müssen, während

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in städtischen Verhältnissen eine mehr oder weniger große Zahl von Leitungen auf weite Entfernungen an gemeinsamen Stützpunkten geführt werden können. Gerade für Landnetze rechtfertigt sich daher die anbegehrte Reduktion am allerwenigsten. Wir halten es auch für durchaus richtig, daß der Abonnent die Kosten seiner Leitung, sofern sie 2 km. überschreitet, selbst bezahle, und könnten es nicht für billig finden, wenn durch eine weit mter den Kostenpreis herabgehende Reduktion ein erheblicher Te:.l der Erstellungskosten ungedeckt bliebe, bezw. aus andern Erträgnissen bestritten werden müßte, um so mehr, als dies bei der steten Vermehrung der Landnetze leicht zu einer Erhöhung der Abonnementsgebühren oder der Gesprächstaxen führen könnte.

Ad 3. Von Anfang an hat die schweizerische Verwaltung auf den Telephonbetrieb hinsichtlich der Dienststunden der Centralstationen die gleichen Grundsätze angewendet, wie für den Telegraphendienst, weil beide Verkehrsmittel nach Zweck und Bedeutung durchaus auf der gleichen Linie stehen und telephonische Mitteilungen als solche nicht eine größere Dringlichkeit beanspruchen können als Telegramme.

Wie beim Telegraphen, so paßte man naturgemäß auch beim Telephon die Dienstorganisation, also auch die Dienststuuden, der Bedeutung und damit auch dem Bedürfnis der betreffenden Ortschaft, resp. des Netzes an. Während daher für die Gentralstationen der großem Netze der volle Tagdienst und teilweise sogar ein regelmäßiger Nachtdienst eingeführt wurde, hatte sich der Dienst der kleinern Centralstationen nach dem Tagesdienste der Telegraphen- und Postbureaux zu richten, mit denen sie meistens verbunden sind, so daß hier der Telephondienst in der Regel von 12 bis 2 Uhr und von 6 bis 8 Uhr abends unterbrochen ist.

Diese Einrichtung entspricht nicht :aur den Personalverhältuissen und den finanziellen Interessen der Verwaltung, sondern auch irn großen und ganzen den Bedürfnissen der Abonnenten, welche nicht die gleichen sind bei einem Netze mit nur wenigen, vielleicht 5 his 20, Abonnenten und bei einem solchen, dessen Abonnentenzahl in die Hunderte, ja Tausende geht. Wahrend dor volle Tagesdienst auf großem Centralstationen oder auf selchen, die mit einem größern Telegraphenbureau verbunden sind, keinerlei Schwierigkeiten bietet, weil hier das nötige Personal vorhanden, ist das
Gegenteil der Fall bei kleinem Centralstationen, wo des geringen Verkehrs wegen nur «in einziger Beamter den Dienst besorgt, und zwar gewöhnlich nur als Nebenbeschäftigung. Hier würde es mancherorts geradezu unmöglich sein, für diesen Dienst eine geeignete Person zu finden, wenn man ihr die Verpflichtung eines ununterbrochenen Tagdienstes überbinden wollte, weil selbst bei Ausrichtung einer entsprechenden Ent-

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Schädigung nicht immer eine passende Aushülfe nur für einzelne Stunden zur Verfügung steht. Daß aber die Verwaltung da, wo ein einziger Beamter durch den Verkehr nicht einmal ganz in Anspruch genommen wird, von sich aus deren z w e i anstellen solle, wird ihr im Ernste kaum jemand zumuten. Es liegt nämlich im Interesse nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Abonnenten selbst, daß die Betriebskosten auf das notwendige Maß beschränkt bleiben, und es beruhen auch die billigen Telephontaxen des bestehenden Gesetzes auf dieser Voraussetzung. Wollte man nur den Ansprüchen der Abonnenten Gehör schenken, ohne die finanziellen Folgen zu berücksichtigen, so würden die jetzigen Taxansätze sich bald als unzureichend erzeigen.

Zur Zeit bestehen 78 Centralstationcn, welche nicht vollen oder erweiterten Tagdienst haben. Pur vollen Tagdienst müßte eine Zulage von Fr. 240 per Station und per Jahr ausgerichtet werden, was in vielen Fällen einer Verdoppelung der Besoldung gleichkäme.

Im ganzen ergäbe dies für die Verwaltung eine jährliche Mehrausgabe von Fr. 18,720, gleich 49,3 °/o der gegenwärtig für sämtliche Centralstationen III. Klasse verausgabten Besoldungen, eine Erhöhung, die natürlich mit Eröffnung jedes neuen Netzes eine Steigerung erfahren würde. Auch bei denjenigen Centralstationen dieser Klasse, wo für die Besorgung des damit verbundenen Post- und Telegraphendienstes mehrere Beamte vorhanden sind, darf eine Mehrleistung, wie sie in «inetn ununterbrochenen Tagdienste liegt, nicht ohne eine angemessene Extravergütung beansprucht werden.

Indem die Verwaltung in größern Netzen den Bedürfnissen des Verkehrs hinsichtlich der Dienststunden entgegenkommt, was ohne besondere Mehrausgaben geschehen kann, findet sie dabei reichlich ihre Rechnung, weil infolge dieser Erleichterung eine weit größere Zahl von Gesprächen geführt und zugleich eine bessere Verteilung, resp. ein rascherer Abfluß derselben erreicht wird, was zum guten Gang des Dienstes wesentlich beiträgt und indirekt auch den kleinen Netzen zu gute kommt. Bei den letztern, die sozusagen keinen Lokalverkehr und meist nur einen sehr bescheidenen interurbanen Verkehr aufweisen, würde die Verwaltung für die von ihr zu diesem Zwecke aufgewendeten Ausgaben keine ausreichende Kompensation finden. Die folgende Rechnung mag hierüber noch etwas mehr Klarheit
geben.

Nehmen wir ein Netz mit 10 Abonnenten in der 3. Periode, also mit je Fr. 80 Jahresgebühr, so erhalten wir, ohne die Gesprächstaxen, eine jährliche G-esamteinnahme von Fr. 800.

Bundesblatt. 46. Jalirg. Bd. I.

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Als ordentliche Besoldung des Beamten setzen wir an .

Als Vergütung für Dienstverlängerung

. Fr. 260 ,, 240

Total Besoldung Fr. 500 Mietzins ,, 50 Unterhalt der Apparate und der Linien (bis 2 km.) per Station Fr. 30 = ,,300 Total Ausgaben Fr. 850 Die Ausgaben überschreiten somit die Einnahmen um Fr. 50, obgleich für allgemeine Verwaltung und Aufsicht, Unfälle, Amortisation, Verluste u. s. w. gar nichts vorgesehen ist. Dieselben würden sich noch um Fr. 240 höher stellen und den Ausfall auf Fr. 290 bringen, wenn der Dienst einer Person übertragen werden müßte, die sonst keine eidg. Beamtung versieht.

Den Ertrag der interurbanen Gespräche haben wir außer Betracht gelassen, weil derselbe kaum die Kosten der Verbindungslinie deckt, so daß zur Deckung der Betriebskosten nichts übrig bleibt.

Auch die Kosten des Unterhaltes der interurbanen Verbindungslinie sind in obigen Fr. 300 nicht inbegrifien. Noch weit ungünstiger würde sich die Bechnung bei einer geringern Abonnentenzahl oder bei einer reduzirten Jahresgebühr stellen, da die Einnahme z. B. bei 5 Abonnenten nicht einmal die Besoldung des Beamten zu decken vermöchte.

Die Dienstbeschränkung der kleinern Centralstationen hat die rasche Entwicklung des Telephonwesens auch in ländlichen Verhältnissen keineswegs gehindert, vielmehr hat das Publikum trotz derselben den Wert des neuen Verkehrsmittels zu würdigen gewußt. Damit wollen wir nun freilich nicht sagen, daß mit der weitern Entwicklung auch kleinerer Netze nicht da und dort die Einführung eines erweiterten Dienstes sich rechtfertigen könne ; allein wir halten dafür, daß eine solche Maßregel nicht, wie die Petition verlangt, einen allgemeinen Charakter haben dürfe, sondern daß in jedem einzelnen Falle die Verhältnisse der betreffenden Netze sowohl hinsichtlich des Personals, als namentlich auch hinsichtlich der Abonnenten- und Gesprächszahlen in Berücksichtigung gezogen werden. Es dürfte daher am richtigsten sein, die auf die Telephoncentralstationen bezügliche Dienstordnung in das Ermessen des Bundesrates zu stellen, wie dies in betreff der Dienststunden der Telegraphenbureaux der Fall.

Ad 4. Die Petition stimmt mit dem bundesrätlichen Eventualantrag vom 28. April 1893 überein.

Ad 5. Die Einführung einer Taxe von 10 Centimes für interurbane Gespräche bis auf eine Entfernung von 20 km. würde, abgesehen von der durch eine weitere Zone entstehenden Komplikation

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in Kontrolle und Rechnungswesen, eine ähnliche Wirkung haben, wie die Einführung einer Freizone, über welche sich der bundesrätliche Bericht vom 28. April 1893 eingehend verbreitet. Wie bei einer Freizone, so wäre ohne Zweifel die nächste Folge einer so weitgehenden Taxreduktion eine starke Vermehrung der Gespräche innerhalb des neuen Kayons vielleicht auf das Doppelte, ja Dreifache der jetzigen Zahl. Da hier nicht nur die Leitungen ländlicher Netze mit geringem Verkehr in Betracht kommen, sondern auch zahlreiche Verbindungen zwischen größern Netzen und solche zwischen kleinern Netzen und einem größern Verkehrscentrum, welche schon jetzt einen bedeutenden Verkehr aufweisen, so würde die Vermehrung der Gespräche bald eine Überlastung der Linien und daherige Hemmungen im Verkehr zur Folge haben. Als solche Verbindungen führen wir beispielsweise an: Morges-Lausanne, Lausanne-Vevey, Vevey-Montreux, Montreux-Aigle, St. Imier-Chauxdefonds, Chauxdefonds-Locle, Neuchâtel-Colombier, Basel-Liestal, Zürich-Wjnterthur, Zürich-Thalweil, St. Gallen-Herisau, St. Gallen-Borschach.

Der Gesprächsverkehr dieser Leitungen ist teils schon jetzt an der äußersten Grenze der Leistungsfähigkeit angelangt, teils würde er infolge der Taxreduktion jene Grenze sehr bald erreichen. Die Überlastung der Linien im I. Rayon würde aber ihren hemmenden Einfluß auch für den Verkehr über 20 km. hinaus geltend machen, weil die gleichen Linien für den nähern und den weitem Verkehr dienen, und es würde schon bei nur mäßiger Vermehrung der Gespräche schwierig werden, eine Korrespondenz zwischen nicht direkt verbundenen Netzen zu stände zu bringen, weil bald die eine, bald die andere der hierfür benötigten Leitungen besetzt sein würde.

Damit ist aber der Beweis geleistet, daß der Zweck, den die Potenten verfolgen, den ländlichen Abonnenten mit Hülfe der interurbanen Verbindungen einen möglichst großen Verkehrskreis mit ganz niedriger Taxe zu verschaffen, nie und nimmer erreicht werden kann, denn die durch die Billigkeit der Taxe bewirkte Gesprächsvermehrung bildet für die Benutzung der internrbanen Linien, besonders für die Korrespondenz über die direkten Verbindungen hinaus , ein Hindernis, dessen Beseitigung nicht in der Möglichkeit der Verwaltung liegt. Schon bei den jetzigen, eher zu niedrig als zu hoch angesetzten Taxen macht sich
diese Schwierigkeit geltend, und es müßte daher eine Maßnahme, welche dieselbe noch bedeutend vermehren würde, als eine verfehlte betrachtet werden. Ganz besonders ist es für die Landabonnenten, für welche 'der interurbane Verkehr die Hauptsache bildet und welche in der Regel nur eine einzige Anschlußlinie besitzen, von großem Werte, auch über die nächste Centralstation hinaus verkehren zu können und nicht bei

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jeder Anfrage die Linie besetzt zu finden. Über einer scheinbar billigen Taxe steht denn doch die Möglichkeit, sich des Telephons überhaupt bedienen, dasselbe verwerten zu können, wenn man es braucht. Auch im Verkehrswesen giebt es eine gewisse Grenze, unter welche der Preis für eine Dienstleistung nicht herabgedrückt werden darf, wenn für letztere die Bezeichnung ,,billig aber schlecht11 vermieden werden will.

Die Erstellung neuer Linien, ein Auskunftsmittel, nach welchem man natürlich sehr bald rufen würde, hat gewisse Grenzen materieller und finanzieller Art und setzt in jedem Falle voraus, daß die Kosten durch den Verkehr gedeckt werden, beziehungsweise aus dem Ertrage amortisiert werden können. Außer diesen Kosten, dio schon bei der gegenwärtigen Taxe von 30 Cts. kaum gedeckt werden, fällt aber beim interurbanen Gesprächsverkehr die Arbeit der Centralstationon, welche ungleich größer ist als bei Lokalgesprächen, schwer ins Gewicht. Die Kosten für die "Vermittlung eines interurbanen Gespräches müssen für jede Centralstation auf wenigstens 10 Cts. veranschlagt werden, und da dabei wenigstens zwei Centralstationen mitwirken müssen, so stellen sich die daherigen Kosten für ein Gespräch im Minimum auf 20 Cts. Wenn nun beim einzelnen Gespräch die Kosten die Einnahme übersteigen, so muß sich das Eesultat für die Verwaltung natürlich um so ungünstiger gestalten, je mehr die Gesprächszahl zunimmt.

Mit Bestimmtheit kann nicht ermittelt werden, wie viele Gespräche auf die vorgeschlagene Zone bis auf 20 km. fallen würden; doch glauben wir der Wirklichkeit sehr nahe zu kommen," wenn wir annehmen, daß dieser Verkehr etwa 50 % des gegenwärtig auf die erste Zone (bis 50 km.) fallenden betragen werde, da auf kürzere Entfernungen im allgemeinen ein lebhafterer Verkehr besteht als auf weitere. Diese Schätzung findet auch durch statistische Erhebungen ihre Bestätigung, Die Zahl der Gespräche im jetzigen I. Eayon beträgt im Jahre 1893 954,628 oder 77,9 °/o aller interurbanen Gespräche, so daß also ois auf 20 km. 477,314 Gespräche angesetzt werden können, denen nach jetzigem Tarife eine Einnahme von Fr. 143,194. 20 entspricht. Diese Summe reduziert sich bei einer Taxe von 10 Cts. um Fr. 95,462. 80 Da mit ziemlicher Sicherheit wenigstens eine Verdoppelung der Gesprächszahl erwartet werden kann, so ergiebt sich von 477,314 weiteren Gesprächen eine Einnahmeuverraehrung um . . . .

,, 47,731. 40 Bleiben als Mindereinnahme

Fr. 47,731. 40

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Übertrag Fr. 47,731. 40 Die 477,314 neuen Gespräche veranlassen aber für den Betrieb der Centralstationen (zu 20 Cts.

per Gespräch) eine Mehrausgabe von wenigstens . ,, 95,462. 80 so daß die Verwaltung auf dem interurbanen Gesprächsverkehr einen Ausfall von Fr. 143,194. 20 erleiden würde.

, Soweit dieser Ausfall mit den Kosten der Linien zusammenhängt, würde derselbe zwar gedeckt werden durch die betreffenden Gemeinden, welche für die von ihnen verlangten Telephonverbindungen eine gewisse jährliche Einnahme garantieren müssen. Je niedriger die Taxe ist, desto weniger wird die garantierte Einnahme erreicht werden, und desto häufiger wird der Fall eintreten, wo Garantiezahlungen geleistet werden müssen. Damit das jetzt bestehende Verhältnis hei einer Gesprächstaxe von 10 Cts. für die Interessenten nicht ungünstiger würde, müßte sich die Zahl der Gespräche verdreifachen. Dieser Umstand kann kaum in der Absicht der Petenten liegen, sondern scheint von denselben gänzlich übersehen worden zu sein. Anderseits kann auf diese Garantien nicht verzichtet werden, wenn der Bund sich nicht Verlusten von unabsehbarer Tragweite aussetzen will und die Entwicklung des Telephonwesens in der Schweiz auf gesunder Grundlage bleiben soll.

Im übrigen gedenken die Petenten, den der Verwaltung im Gesprächsverkehr entstehenden Ausfall durch die Taxation aller Lokalgespräche mit 5 Cts., in Verbindung mit einer Jahresgebühr von Fr. 100, Fr. 80 und Fr. 60, zu decken, indem sie so die vom Bundesrat gemachten Vorschläge im Sinne einer Herabsetzung der interurbanen Gesprächstaxe zu verwerten suchen. Es würde dies bei einer Jahresgebühr, wie die Petition sie in Aussicht nimmt, eine erhebliche Mehrbelastung der städtischen Abonnenten zu gunsten der Landnetze bedeuten, welche uns nicht gerechtfertigt scheint.

Eine Korrektur des gegenwärtigen Taxsystems kann doch unmöglich bezwecken, die einen Abonnenten zu gunsten der andern zu belasten, sondern wird darauf zielen müssen, die Leistungen jedes einzelnen Abonnenten in ein möglichst richtiges Verhältnis zu bringen zur Benutzung des Telephons, also zur Gesprächszahl jedes Abonnenten.

Diesen Zweck erfüllt in vollkommener Weise der Irandesrätliche Eventualantrag, welcher eine Eeduktion der Jahresgebühr bis auf Fr. 50 für alle Abonnenten, ohne Rücksicht auf deren Domizil, ermöglicht
und eine Mehrleistung städtischer Abonnenten nur da bewirkt, wo dies durch eine außergewöhnlich große Zahl von Lokalgesprächen gerechtfertigt ist. Eine zu hohe Belastung der Abonnenten größerer Netze wäre für die weitere Entwicklung der letztern von Nachteil,

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denn die Vorteile des Telephons werden für den Handwerker, den Kleinindustriellen und die Familien des Mittelstandes nur bei einer möglichst niedrig gehaltenen Jahresgebühr (die aber nicht unter Fr. 50 betragen darf) zugänglich sein.

Daß das Telephon von höherm Werte ist in größern Verkehrscentren als in abgelegenen, kleinem Ortschaften, liegt in der Natur der Sache, und wir glauben nicht, daß z. B. ein Abonnent in "Wichtrach sich deshalb mit Grund über Benachteiligung beklagen könne, weil er mit nur 19 Mitabonnenten Lokalgespräche führen kann, während ein Abonnent in Genf die Möglichkeit hat, mit 2000 Abonnenten dortiger Stadt in Verkehr zu treten, sobald er die entsprechende Taxe entrichtet. Durch diesen Lokalverkehr wird auch der interurbane Verkehr in keiner Weise beeinflußt, da der rufende Abonnent nur seine eigene Leitung und diejenige des Angerufenen benutzt. Sobald die Landnetze durch Herabsetzung der Jahresgebühr von einer Leistung entbunden werden, die einem Dienste entspricht, der nicht allen und überall in gleicher Weise geleistet werden kann, so ist nicht mehr recht einzusehen, welche weitere Ausgleichung, beziehungsweise ,,Verteilung der Eechte und Pflichten" noch gewährt werden könnte, wenn dieselbe nicht zu einer Beeinträchtigung der Eechte anderer führen soll. Die einfachste und nach unserm Dafürhalten richtigste Verteilung besteht darin, daß jede Dienstleistung des Telephons möglichst der Natur dieses Dienstes entsprechend taxiert und bezahlt wird, ohne daß man dabei von vorneherein auf Kompensationen von Seiten anderer Dienstzweige rechnet. Indem die Abonnenten der kleinern Netze die interurbane Taxe entrichten, unterziehen sie sich keinen Leistungen, die nicht auch den Abonnenten größerer Netze zukämen, sobald sie die interurbanen Linien benutzen, was, beiläufig gesagt, in ungleich stärkerem Maße der Fall ist, als bei den Abonnenten kleinerer Netze. Eine höhere Taxe für diesen Verkehr rechtfertigt sich durch die Natur desselben und durch die großen Linien- und Betriebskosten, mit welchen er verbunden ist.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. März 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Hchatzmann.

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21.03.1894

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