Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG;SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

12. Dezember 2016

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Zürich LebensversicherungsGesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung der Kollektivtarife betrifft in erster Linie eine Absenkung des technischen Zinses auf 0,75 %.

Weitere Änderungen im Todesfalltarif KT18: Anpassungen der biometrischen Grundlagen.

Weitere Änderungen im Invaliditätstarif KT18: Anpassung der biometrischen Grundlagen basierend auf dem SVV 5-Jahresbericht 2006­2010 (SVVKL0610) mit den Anpassungsfaktoren der entsprechenden Kurzberichte 10/14 des SVV (SVVKBKL1014) und unternehmenseigenen Daten Mit ihren Schreiben vom 22. Juli 2016 reichte die Zürich LebensversicherungsGesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung Tarifeingaben für die Produkte Tarif für den überobligatorischen Teil der Sparversicherung «GUSP» KT18, Todesfalltarif KT18 und Invaliditätstarif KT18 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2018 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

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2017-0271

BBl 2017

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

7. Februar 2017

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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