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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über das die Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone bezweckende Initiativbegehren.

(Vom 6. Juli 1894.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 28. Juni 1894 ist die Frage, ob ein neuer Artikel 30bis betreffend die Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone im Sinne des diesfalls gestellten Initiativbegehrens in die Bundesverfassung aufzunehmen sei, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 4. November nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116, und vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885).

Sie wollen insbesondere dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

159 Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderliehst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Ceritralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in G-ottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 6. Juli 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über das die Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone bezweckende Initiativbegehren. (Vom 6. Juli 1894.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1894

Date Data Seite

158-159

Page Pagina Ref. No

10 016 691

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