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Schweizerisches Bundesblatt.

6. Jahrgang. I.

Nr. 1.

3. Januar 1894.

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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs des Mathias Schädler, Landwirt zur Hofstatt, in Einsiedeln, gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Schwyz vom 3. Mai 1893, betreffend Übertretung des Jaucheausfuhrverbotes für das Dorf Einsiedeln.

(Vom 13. Oktober 1893.}

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs des Mathias Schädler, des Desiderius Sohn, Landwirt zur Hofstatt, in Einsiedelei, gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Schwyz vom 3. Mai 1893, betreffend Übertretung des Jaucheausfuhrverbotes fUr das Dorf Einsiedeln, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements

folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am 1. September 1888 hat der Bezirksrat von Einsiedeln, mit Rücksicht auf den großen Personenverkehr und die öffentlichen Gesundheitsverhältnisse d e r Ortschaft überhaupt, folgendes Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.

l

,,1. Während der Sommerszeit, und zwar je vom 1. Juni aa bis und mit dem 15. September, ist das Entleeren der Jauchekasten und das Ausführen der Jauche (Gülle) aus und vom Dorfe Einsiedeln in den Tagesstunden von vormittags 7 Uhr an bis nachmittags 6 Uhr und an Vorabenden von Sonn- und Feiertagen gänzlich verboten. Dem Bezirksamt ist anheimgestellt, die Ausfuhr hie und da nach seinem Ermessen einen ganzen Tag zu gestatten.

»2. . - ,,3. Übertretung oder Mißachtung der vorstehenden Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 3 bis 20 Fr. belegt."

Dieses Reglement erhielt am 20. September 1888 die regierungsrätliohe Sanktion.

H.

Das Bezirksamtnannamt Einsiedeln verfällte unterm 17. August 1892, infolge einer ihm zugegangenen Anzeige, den Rekurrenten Mathias Schädler wegen Übertretung des Jaucheausfuhrverbotes in eine Buße von Fr. 5 nebst Fr. 1. 30 Kosten. Da derselbe gegen dieses Straferkenntnis protestierte, wurde die Angelegenheit dem Bezirksgericht Einsiedeln überwiesen, welches mit Urteil vom 9. Dezember 1892 die bezirksammannamtliche Verfügung bestätigte. Das in weiterer Instanz angerufene Kantonsgericht von Schwyz wies den Appellanten am 3. Mai 1893 ebenfalls ab und legte ihm nebst der obenerwähnten Buße von Fr. 5 die Bezahlung der erlaufenen Untersuchungs- und öerichtskosten im Betrage von Fr. 58. 10 auf.

III.

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Schwyz rekurriert Mathias Schädler mit Eingabe vom 17. Juni abhin an den Bundesrat.

Der Rekurrent giebt zu, am 12. August 1892, nach 7 Uhr vormittags, Jauche ausgeführt zu haben, behauptet aber, daß er an diesem Tage einfach einen vom Bezirksrat im Juli bewilligten ^freien Tag1*, von welchem ihm keine Kenntnis gegeben worden sei, nachgeholt habe.

Unter Berufung auf die Artikel 31, 69, 3, 4, 5 und 6 der Bundesverfassung und Art. 2 der Übergangsbestimmungen zu derselben stellt Schädler das Gesuch um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 3. Mai 1893.

IV.

Aus den Akten ergiebt sich, daß das Bezirksamt Einsiedeln sowohl im Juli als auch im August 1892 je zwei ,,Freitage* für die Jaucheausfuhr gegeben hat. Vom ersten ,,Freitag11 im Juli will Schädler keine Kenntnis gehabt haben, am zweiten Tage sei es

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ihm nicht möglich gewesen, den Jauchekasten ganz zu entleeren.

Auch an den zwei ,,Freitagen" im August habe er die Jauche nicht alle ausführen können, weshalb noch am darauffolgenden Tage damit zugefahren worden sei, um den im Juli versäumten ,,Freitag" nachzuholen. Mehrere Personen bezeugen, daß am ersten ,,Freitag" im Juli abends Schädler sich ihnen gegenüber geäußert habe, daß ihm nicht bekannt geworden sei, daß Jauche ausgeführt werden dürfe.

Nach den Aussagen des Herrn Amtsschreibers Kälin hat die Bekanntmachung der ,,Freitage" stets in der Weise stattgefunden, daß jeweilen am Morgen des ersten ,,Freitages" die Landjäger und der Läufer den jaucheführenden Landwirten nachgeschickt wurden.

Auch sei ein bezüglicher Auftrag (bisweilen schon am Abend vorher) in den Milchläden abgegeben worden. Die Veröffentlichungen im Anzeiger seien nicht wohl möglich, da sowohl auf unversehens eintreffende Pilgerzüge als auch auf die Witterung Rücksicht genommen werden müsse. Übrigens sei man mit dieser Mitteilungsart bisher gut gefahren.

V.

In der vom Regierungsrat des Kautons Schwyz mit Zuschrift vom 22. Juli 1893 einbegleiteten Vernehmlassung des dortigen Kantonsgerichts wird in erster Linie darauf aufmerksam gemacht, daß das in Frage liegende Reglement kein absolutes Jaucheausfuhrverbot enthält, indem ja dasselbe die Ausfuhr vor 7 Uhr morgens und n a c h 6 Uhr abends (ausgenommen die Vorabende von Sonn- und Feiertagen) gestattet. Nebstdem gewährt das Bezirksamt nach Ermessen sogenannte ,,Freitage", an denen die AusO O 7 fuhr den ganzen Tag gestattet ist. Ähnliche Jaucheausfuhrverordnungen existieren auch anderwärts, so z. B. für das Dorf Schwyz u. s. w.

Wenn Schädler sieh auf die Notwendigkeit der Ausfuhr seiner Jauche beruft, so glaubt das Kantonsgericht doch bezweifeln zu sollen, daß angesichts der Thatsache, daß der Rekurrent wirklich drei ,,Freitage" im Juli und August benutzt hat und ihm jeweilen auch die frühen Morgenstunden und die Abendstunden nach 6 Uhr verfügbar waren, es unumgänglich nötig gewesen sei, einen verbotenen Tag zu benutzen. Im Dorfe Schwyz werden im Sommer überhaupt keine ganzen Freitage gegeben, und dennoch finden die dortigen Landwirte Zeit, ihre Jauchekasten zu entleeren.

Das Kantonsgericht fährt fort: In staatsrechtlicher Beziehung stützt sich Mathias Schädler hauptsächlich auf den Art. 31 B.-V., betreffend die H a n d e l s 11.

und G e w e r b e f r e i h e i t .

Die übrigen bundesrechtlichen Be-

immungen, m i t denenRekurrentt nebstdem noch a u f d e n >rums und des größern Nachdrucks wegen da zu sein.

Wenn Schädler dabei dem Art. 69 B.-V. ruft, welcher dem unde die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epiemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verigungen anheimgiebt, so ist klar, daß es sich im vorliegenden all keineswegs um den Erlaß einer gesundheitspolizeilichen Maßahme gegen gemeindrohende gefährliche Epidemien oder Vieheuchen handelt, sondern einfach um eine Verfügung über die Ausübung der Jaucheausfuhr im allgemeinen Interesse der öffentchen Ordnung und im wohlverstandenen besondern Interesse des fremdenVerkehrs in Einsiedeln. Und wenn dabei auch in erster linie sanitätspolizeiliche Rücksichten gewaltet haben, so verstößt äs weder gegen Art. 31 noch gegen Art. 69 B.-V., zumal die inzelnen Kantone notwendigerweise auch in sanitätspolizeilicher Lichtung das anordnen und überwachen müssen, was vorderhand er Bund nicht thut, und das gerade auch mit Rücksicht auf die ·on Schädler angerufenen Artikel 3, 4, 5 und 6 B.-V.

Zum Erlaß des Jaucheausfuhrreglementes war der Bezirksrat Einsiedeln kompetent, wie sich aus folgender Erwägung zur Evidenz ergiebt : Die vom Volke des Kantons Schwyz den 11. Juni 1876 angenommene Verfassung wurde am 20. März 1877 vom Bunde gewährleistet.

Art. 104 dieser genehmigten und zu Recht bestehenden Kantonserfassung überträgt in litt, e die Handhabung der Polizei innerhalb er Gemeinde nach den Polizeiverordnungen dem Gemeinderate.

)er Bezirk Einsiedeln bildet zugleich eine politische Gemeinde es Kantons, und der Bezirksrat übt auch die Rechte und Pflichten es Gemeinderates aus. Vollends klar wird die Kompetenz des Bzirksrates Einsiedeln durch die kantonsrätliche Verordnung betreffend Sanktionierung der Statuten und Reglements von Gemeinden n d Korporationen u . s . v v . v o m 3 0 . Juli 1887, welche i n § che Anordnungen der regierungsrätlichen Sanktion unterstellt.

Das angefochtene Jaucheausfuhrverbot des Bezirksrates Einsiedeln erhielt diese Sanktion d e n 2 0 . September 1888, i s t is nun Mathias Sehädler mit ihm in nähere Berührung kam.

Es wird also nicht bestritten werden können, daß das JaucheReglement von Einsiedeln durchaus auf konstitutionellem Boden steht.

Zufolge Kreissehreibens vom 20. Januar 1875 hat der h. Bunde!

rat ,,nichts dagegen einzuwenden, daß die Kantone die in litt, des Art. 31 B.-V. vorbehaltenen Verfügungen von sich aus erlasse und ohne vorgängige Einholung der Bundesgenehmigung in Voll ziehung setzen, indem in betreff dieser Verfügungen die Bundes genehmigung n i c h t vorgeschrieben ist und das praktische Be dürfnis der kantonalen Verwaltungen in der Kegel eine rasch' Ordnung der in Frage liegenden Verhältnisse erfordert".

Angesichts dieser Bundespraxis ist die ,,Auffassung" des Math Schädler, daß Verordnungen als zur Verfassung gehörend angesehen werden müssen und also der Gewährleistung durch den Bund ebenfalls bedürfen, von selbst hinfällig.

Es liegt nahe, daß jeder Gewerbtreibende, der sich durch di« kantonale Polizeigewalt irgendwie verletzt glaubt, gerne den Bund um Hülfe anruft, und da muß eben der überaus allgemein gefaßte Art. 31 der Bundesverfassung herhalten. ,,Jede Ordnung des Gewerbes wird als eine Beschränkung der Freiheit dargestellt", sagt der Bericht der ständerätlichen Kommission über die Geschäftsführung des Bundesrates vom Jahre 1874.

Und so ist es in der That. Auch Mathias Schädler hat sich dieses Vergnügen nicht versagt. Aber die bundesrätliche Praxis hat bereits durch eine Reihe von Präjudizien solche Reklamationen richtig qualifiziert.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Vorschriften des Bezirksrates Einsiedeln über die Jaucheausfuhr in die Kategorie der Gewerbepolizei gehören (gemäß Art. 31 B.-V.), die in erster Linie!

Sache der Kantone ist. Das durch diese gewerbepolizeiliche Vorschrift der Grundsatz der Gewerbefreiheit des Art. 31 beeinträchtigt werde, ist durchaus nicht wahr. Die Jaucheausfuhr selbst ist nicht verunmöglicht, noch weniger der Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes überhaupt. Der Gewerbebetrieb ist lediglich in die richtigen Schranken gewiesen, und es kann namentlich an einer Fremdenstation, wie Einsiedeln, durchaus nicht in das Belieben eines Mathias Schädler oder eines andern Landwirtes gelegt sein, seine Jauche durchs Dorf und aus dem Dorfe zu führen zur Belästigung der Bewohner und Passanten und zum Schaden der Fremdenindustrie, welche eine Lebensbedingung Einsiedeins ist. Da muß das Privatinteresse oder besser gesagt die Privatwillkür dem allgemeinen öffentlichen
Interesse weichen; denn es kann auf gewerblichem und volkswirtschaftlichem Gebiet doch nicht alles erlaubt sein, was durch die Bundesverfassung nicht strikte verboten ist, und eine den öffentlichen Gesundheitsverhältnissen, wie dem Fremdenverkehr nachteilige Gewerbeausübung m u ß verhindert werden können; eine Verletzung des Art. 31 B.-V. wird dadurch nicht begangen, indem dieser Artikel den Kantonen das Recht eingeräumt hat, geeignete

Verfügungen über die A u s ü b u n g von Handel und Gewerbe inner den Schranken der Bundesverfassung zu treffen.

Für die bereits anerkannte Richtigkeit dieser Sätze verweisen wir der Kürze halber auf zwei durchaus zutreffende Präjudizien, nämlich den Bundesratsbeschluß betreffend die schwyzerische Tanzverordnung (Bundesbl. 1876, II, 576) und das Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, speciell betreffend das Arbeitsverbot zu bestimmter Zeit (Bundesbl. 1877, II, Art. 11 --14), und schließen damit unsere Erörterung auf den Rekurs Schädlers mit dem Begehren : Der h. Bundesrat möge denselben in allen Teilen abweisen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

1. Die Prüfung der administrativen Bundesrekursbehörde kann sich im vorliegenden Falle auf die Frage beschränken, ob das Jaucheausfuhrreglement für das Dorf Einsiedelei vom 1. September 1888, auf Grund dessen der Rekurrent mit Buße belegt worden ist, dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 B.-V.)

zuwiderlaufe.

Ob im konkreten Falle Gründe thatsächlicher Natur vorhanden gewesen, aus denen eine Freisprechung des Rekurrenten durch das erkennende Strafgericht hätte erfolgen sollen, entzieht sich der Untersuchung des Bundesrates.

2. Was der vom Rekurrenten ebenfalls angerufene Art. 69 B.-V., welcher dem Bunde das Recht der Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen nu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen verleiht, mit dem erwähnten Réglemente AU schaffen habe, ist nicht ersichtlich.

Ebensowenig können die Artikel 3, 4, 5 und 6 der Bundesverfassung als solche im Rekursfalle für den Bundesrat in Betracht kommen; denn soweit ihnen ein besonderer, selbständiger Rechtsinhalt zukommt, ist nicht der Bundesrat, sondern das Bundesgericht die zum Schutze der von ihnen den Bürgern zugesicherten Rechte zuständige Behörde, soweit aber jene Artikel einen Zusammenhang mit Art. 31 B.-V. haben, genügt der Inhalt dieses letztern und die auf denselben sich beziehende bundesrechtliche Praxis vollkommen zur Würdigung der vom Rekurrenten geltend gemachten Gesichtspunkte.

3. Demgemäß stellt sich die eidgenössische Rekursbehörde in casu nur die Frage, ob die Vorschriften des mehrerwähnten Réglementes von Einsiedeln als nach Art. 31, litt, e, der Bundesverfassung zulässige, d. h. den Grundsatz der Handels- und Gewerbe-

Freiheit nicht beeinträchtigende Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben sich darstellen.

Dabei könnte vielleicht die Vorfrage aufgeworfen werden, ob es sich im Rekursfalle überhaupt um die Ausübung einer gewerblichen Thätigkeit handle. Allein dieselbe wäre wohl unzweifelhaft zu bejahen, indem die Jaucheausfuhr als eine dem Gewerbe der Landwirtschaft dienende, zum Betrieb dieses Gewerbes vorgenommene Handlung erscheint, gleichviel, ob das Gewerbe im Einzelfalle in größerm oder geringem! Umfange betrieben werde.

4. Nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis ist die aufgestellte Rechtsfrage im Sinne der kantonsgerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Denn es wird durch da8 angefochtene Reglement keineswegs etwa die Jaucheausfuhr verboten, sondern dieselbe nur im Sommer zu gewissen Stunden des Tages und an den Vorabenden von Sonn- und Feiertagen untersagt, und es geschieht dies sowohl im Interesse der öffentlichen Ordnung als.im besondern Interesse der zur Sommerszeit von Fremden, insbesondere von Pilgern, zahlreich besuchten Ortschaft Einsiedeln.

Damit hat die zuständige Gemeinde, bezw. Kantonsbehörde, nichts anderes gethan, als was durch wiederholte Entscheidungen der Bundesbehörden als innerhalb des Rahmens des in Art. 31, litt, e, der Bundesverfassung enthaltenen Vorbehaltes fallend erklärt worden ist: sie hat eine Ordnungsvorschrift erlassen, welche die Handlungsfreiheit bezw. Gewerbefreiheit des einzelnen Bürgers in gewisse, durch öffentliche Interessen gebotene Schranken verweist, gleichwie es durch das eidgenössische Fabrikgesetz geschehen ist, welches die Arbeit zu bestimmten Zeiten untersagt.

Demnach wird beschlossen: 1. Der Rekurs ist unbegründet und wird daher abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der h. Regierung zu Händen des Kantonsgerichtes von Schwyz, sowie dein Rekurrenten schriftlich mitzuteilen.

B e r n , den 13. Oktober 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs des Mathias Schädler, Landwirt zur Hofstatt, in Einsiedeln, gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Schwyz vom 3. Mai 1893, betreffend Übertretung des Jaucheausfuhrverbotes für das Dorf Einsiedeln. (Vom 13. Oktober...

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