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Bundesratsbeschluß betreffend

die Umschreibung der aus dem eidgenössischen Alkoholgesetz erfließenden Monopolpflicht.

(Vom 20. November 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung der Artikel l, 10 und 20 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser (A. S. n. F. X, 60); in Aufhebung von Art. l des Brennereipflichtenheftes vorn 23. Mai 1888; auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: Art. 1. Als monopolpflichtig im Sinne des eidgenössischen Alkoholgesetzes gelten alle Destillate, welche nicht aus folgenden e i n h e i m i s c h e n Rohstoffen hergestellt sind: Trauben, Wein, Weintrestern (Trebern), Weinhefe (Drusen), Kern-, Stein- oder Beerenobst, Obstabfällen oder Enzianwurzeln. Monopolfrei sind einzig die a u s s c h l i e ß l i c h aus diesen einheimischen Materialien gewonnenen Produkte.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Bundesrat darüber, welche Gewächse unter den Begriff des einheimischen Obstes fallen.

Brennern, welche monopolfreie Materialien verarbeiten, wird gestattet, diese Materialien bei der Destillation mit von der Alkoholverwaltung bezogenen, nicht denaturierten gebrannten Wassern zu mischen; Brenner von solchen Mischprodukten sind indessen der Wohlthat von Alinea 4 des

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Art. 8 des eidgenössischen Alkoholgesetzes (freier Verkauf in Quantitäten von wenigstens 5 Litern) nicht teilhaftig.

Das Gleiche gilt für Brenner, welche die aus monopolfreien Stoffen gewonnenen Destillationsprodukte mit von der Alkoholverwaltung bezogenen, nicht denaturierten gebrannten Wassern mischen.

Dagegen ist verboten, monopolfreie Stoffe mit monopolpflichtigen in Gärung zu versetzen oder zu Destillationszwecken zu vermischen.

Weine, die aus importierten Trauben, Trockenbeeren oder Obstgewächsen in der Schweiz hergestellt, und Trester, die aus derartigen importierten Stoffen gewonnen wurden, unterstehen dem Monopol; dagegen wird der dickflüssige Teil von Hefen (Drusen), die sich aus importierten Traubenoder Obstweinen oder aus Weinen von importierten Trauben, Trockenbeeren oder Obstgewächsen oder aus Mischungen von solchen Weinen mit inländischen Weinen gebildet haben, bis auf weiteres als monopolfrei betrachtet.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Abmachungen hinsichtlich des Brennens in den nach Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes entschädigten Brennereien; ferner die durch besondere Bundesratsbeschlüsse festgestellten Vorschriften hinsichtlich der Behandlung derjenigen ausländischen Trauben und Traubentrester, welche als Erzeugnisse von in der Grenzzone gelegenen Grundstücken nach Maßgabe der Zollgesetzgebung von der Entrichtung des Eingangszolles befreit sind.

Art. 2. Auf Trestern (Trebern), Weinhefen (Drusen), eingestampften Kirschen, Pflaumen und Zwetschgen, sowie auf Enzianwurzeln ausländischer Herkunft werden beim Übertritt über die Landesgrenze Monopolgebühren bezogen.

Nach Entrichtung dieser Gebühren werden die betreffenden Stoffe hinsichtlich des Brennens den monopolfreien Materialien gleichgestellt.

985 « Alle andern monopolpflichtigen Stoffe*) dürfen nur entweder nach Maßgabe des Brennereipflichtenheftes vom 2. Juni 1894 oder aber mit besonderer Bewilligung des eidgenössischen Finanzdepartements und zu den von diesem letztem in jedem Einzelfalle festzusetzenden Bedingungen gebrannt werden. Jedoch wird die Alkoholverwaltung bis auf weiteres ermächtigt, das Brennen von ausländischen Traube'nweinen auf gestelltes Ansuchen hin gegen Bezahlung einer Monopolgebühr von 80 Centimes per Grad und -Hektoliter Wein (über die von den Zollbehörden erhobenen Monopolgebühreu auf Auslandsweinen hinaus) und gegen Einhaltung zweckentsprechender Kontroll Vorschriften zuzulassen. Die Kosten der letztern trägt die Verwaltung.

*) Von den hierher gehörenden monopolpflichtigen Stoffen werden an dieser Stelle speciell namhaft gemacht : Stoffe, welche bereits fertig gebildeten Alkohol enthalten: Bier und Bierhefe jeder Provenienz ; Weine und in der Schweiz entstandene dünnflüssige Weinhefen (Drusen) ausländischer Herkunft oder Mischungen solcher Weine oder Drusen mit gleichartigen Erzeugnissen inländischer Herkunft.

Stoffe, in denen sich Trauben-, Frucht-, Bohr- oder Milchzucker vorfindet : Maisstengel, Rüben, Zucker, Melasse, Kürbisse, Feigen, Melonen, Topinambur, Cichorie, Krappwurzeln, Honig, Milchprodukte und Glattwasser jeder Provenienz; andere als die in Alinea l von Art. 2 hiervor angeführten Abfallstoffe, Obstgewächse und Wurzeln ausländischer Herkunft, ferner Trockenbeeren, Zuckerrohr, Bananen, Butterbaumblüten u. dergl.

Stoffe, von denen Bestandteile durch Diastase oder Säuren in Maltose oder Dextrose übergeführt werden können: Kartoffeln, Körnerfrüchte, stärkehaltige Mehle, Hirsen, Erbsen, Linsen, Bohnen, Wicken, Lupinen, Kastanien, Stachys tuberifera, Eicheln, Holz, Holzabfälle, Flechten, Moose und Torfe jeder Provenienz.

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Art. 3. Vorbehalten bleiben die kantonalen Gesetze und Verordnungen betreffend die Fabrikation und Besteurung gebrannter Wasser.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Mit dessen Inkrafttreten wird der Inhalt von Artikel l des Brennereipfliehtenheftes vom 23. Mai 1888 aufgehoben. Das Finanzdepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 20. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Umschreibung der aus dem eidgenössischen Alkoholgesetz erfließenden Monopolpflicht. (Vom 20. November 1894.)

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21.11.1894

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