333

#ST#

Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Beschluß des

schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartements betreffend Hülfs- und Notarbeiten in Fabriken.

(Vom 7. April 1894.)

Das schweizerische Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, gestützt auf Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891, betreffend Hülfsarbeiten in Fabriken; nach Einsicht der Akten, aus welchen sich ergiebt: Mit Eingaben vom 11. Dezember 1893, 6. und 15. Februar 1894 stellt der schweizerische Spinner-, Zwirner- und Weberverein an das schweizerische Industrie- und Landwirtschaftsdepartement das Gesuch, es möchten, gestützt auf Art. 12 und 14 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, folgende Verrichtungen als Hülfs- oder Notarbeiten erklärt werden: 1. Instandhalten der Dampfkessel, Dampfleitungen, Dampfmaschinen, Turbinen, elektrischen Apparate und Leitungen.

2. Heizen der Fabriken im Winter an Sonn- und Feiertagen.

3. Ölen der Transmissionen.

4. Reinigen der Kanäle und Weiher.

5. Reparaturen von Transmissionen und Arbeitsmaschinen.

6. Weißein der Säle und Reparieren der Fußböden.

7. Elektrische Beleuchtung von Comptoiren und Wohnungen.

334

Mit Gutachten vom 10. März a. c. beantragt das eidgenössische Fabrikinspektorat, es sei dem Gesuch in Bezug auf sämtliche Punkte -- teilweise unter bestimmten Bedingungen -- zu entsprechen ; in Erwägung: Ad i. Die hier genannten Verrichtungen können ohne schwere Erwerbseinbuße seitens der Arbeiter kaum in der ordentlichen Arbeitszeit vorgenommen werden; wollte man z. B. die Reparaturen während der Arbeitszeit vornehmen, so müßte der Betrieb der Fabrik abgestellt werden. Das Reinigen von Kaminen, Kesseln, Öfen, Motoren etc. ist bereits durch Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1891 als ,,Hülfsarbeit" erklärt worden.

Ad 2. Diese Arbeit ist als ,,Notarbeit" zu erkennen, weil das Heizen der Etablissements an Sonn- und Festtagen aus technischen wie sanitarischen Gründen unumgänglich nötig ist.

Ad 3. Das ,,Ölena der Transmissionen kann zum -Teil an den Werktagen außer der normalen Arbeitszeit, d. h. als ,,Hülfsarbeit a erledigt werden, zum Teil geschieht es, namentlich bei schwer zugänglichen Turbinen und Transmissionen, besser Sonntags bei Tage und ist dann »1s ,,Notarbeit* zu betrachten.

Ad 4. Das Reinigen der Kanäle und Weiher kann bald im Zusammenhang mit umfassenden Reparaturen, Wasserbauten etc.

stehen, bald nur eine rasch vorübergehende Arbeit sein, durch deren Verlegung z. B. auf den Sonntag eine allgemeine Unterbrechung des Betriebes verhindert wird. Insofern die genannte Arbeit dazu dient, Betriebsstörungen für die nächstfolgenden Tage zu verhüten, kann die nachgesuchte Bewilligung ausgesprochen werden. Für die länger dauernden Verrichtungen sind specielle Bewilligungen einzuholen, wenn die betreffenden Arbeiter unter dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken stehen.

Ad 5. Das Gesuch ist, soweit es die Gestattung für vorübergehende, nicht allgemeine Reparaturen an Transmissionen und Arbeitsmaschinen zur Verhütung von Betriebsstörungen für den nächstfolgenden Tag betrifft, begründet.

Ad 6. Die Bewilligung ist hier als selbstverständlich zu betrachten.

Ad 7. Hier kommt nicht die ,,Hülfsarbeit" in Frage, wohl aber eine gefährdende Überanstrengung. Diese tritt um so mehr ein, als in der Regel. mit den hier erwähnten Funktionen auch die des Heizens und dergleichen mehr verbunden sind. Ein Übermaß der Arbeit oder der Arbeitsdauer kann zur Gefahr nicht nur für

335 die Gesundheit der Arbeiter, sondern auch für die Sicherheit des ganzen Betriebes werden, indem ein erschöpfter Arbeiter nicht mehr die genügende Aufmerksamkeit besitzt. Es ist daher der Vorbehalt zu machen, daß in solchen Fällen, die vom eidgenössischen Fabrikinspektorat zu würdigen sind, Kürzung der Arbeitszeit oder Schichtenarbeit verlangt werden kann ; beschließt: 1. Das Gesuch des schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Webervereins wird im Sinne der Erwägungen und unter dem ad 7 gemachten Vorbehalt gutgeheißen.

2. Die dem schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Weberverein erteilten Bewilligungen werden als für alle Industriezweige gültig erklärt.

3. Von diesem Beschlüsse wird sämtlichen Kantonsregierungen, sowie dem erwähnten Verein Kenntnis gegeben.

B e r n , den 7. April 1894.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschartsdepartement:

Deucher.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Februar .

März

1894.

401 584

Januar bis Ende März

935

.

1893.

748 888 1636

Zu- oder Abnahme.

-- 347 r--354 -- 701

B e r n , den 12. April Iö94.

[ß.-B. 94.1. 629.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion,

336

Bekanntmachung betreffend den

Rückzug der italienischen Silber Scheidemünzen.

Mit dem 24. März 1894 ist ein zwischen den Staaten der lateinischen Münzunion unterm 15. November 1893 vereinbartes Übereinkommen in Kraft getreten, durch welches Italien sich verpflichtet, seine Silberscheidemünzen von 2 Franken, l Franken, 50 Rappen und 20 Rappen aus dem Umlaufe der übrigen Unionsstaaten zurückzuziehen.

Die Frist, welche laut Übereinkommen den Privaten zum Abschube solcher Münzen eingeräumt ist, geht mit dem 24. Juli 1894 zn Ende; wer nach diesem Termin noch im Besitze von solchen italienischen Silberscheidemünzen sich befindet, hätte einen daraus resultierenden Schaden selber zu tragen.

Wir bringen deshalb nachstehende Miti eilungen zu allgemeiner Kenntnis : 1. Wie schon wiederholt publiziert wurde, ist auf Grund unseres Münzgesetzes und der lateinisohen Münzkonvention kein Privater gehalten, fremde Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen; es hat somit jedermann das Recht, die Annahme italienischer Silberscheidemünzen zu verweigern, und damit das beste Mittel, sich vor späterm Sehaden zu bewahren.

2. Dagegen sind die öffentlichen eidgenössischen Kassen laut Art. 6 der lateinischen Münzkonveution verpflichtet, italienische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen, jedoch nur bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung.

Diese Verpflichtung der öffentlichen Kassen hört, aber laut dem neuen Abkommen mit dem 24. Juli 1894 a u f ; dieselben werden von diesem Tage an die Annahme der italienischen Silberscheidemlinzen verweigern.

Wir richten daher an unsere Einwohnerschaft die dringende Mahnung, die in ihrem Besitze befindlichen italienischen Silberscheidemünzen, welche nicht auf dem Handelswege direkt nach Italien abgeschoben werden können, vor diesem 24. Juli 1894 den öffentlichen eidgenössischen Kassen an Zahlungsstatt zuzuleiten.

Als öffentliche Kassen, welche bis zum 24. Juli 1894 italienische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt, jedoch mit der Begrenzung auf 100 Franken für jede einzelne Zahlung, noch anzunehmen haben, sind bezeichnet:

337

Die Bundeskasse, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Kassen der eidgenössischen Pulververwaltung, die Grenzzoll-, Post- und Telegraphenbureaux und die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von der betreffenden Kantonsregierung als solche bezeichnet werden.

Überdies haben sich die sämtlichen schweizerischen Eisenbahngesellschaften und Dampfbootunternehmungen einverstanden erklärt, während der Rückzugsperiode vom 24. März bis zum 24. Juli 1894 an ihren Billetschaltern die italienischen Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen.

B e r n , den 24. März 1894.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates, Das Finanzdepartement:

Hanser.

Bekanntmachung.

£,

,

Es ist erfahrungsgemäß sehr empfehlenswert, behufs sicherer Bestellung von Sendungen (insbesondere von Drucksachen) an die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz in den südamerikanischen Republiken die Adressen in spanischer Sprache zu schreiben. Dieselben lauten: Für die Gesandtschaft in Buenos Aires: Légation de Suiza, en Buenos Aires.

Für Generalkonsulate : Consulado generai de Suiza, en Für Konsulate : Consulado de Suiza, en Für Vize-Konsulate: Vice-Consulado de Suiza, en ....

B e r n , den 13. April

1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

22

338

Eidgenössisches Polytechnikum.

In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf Antrag der Lehrerkonferenz der Ingenieurschule nachträglich dem Herrn Benjamin Person, von Dünahurg (Eußland), das Diplom als Ingenieur erteilt hat.

Z ü r i c h , den 10. April 1894.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Ble-uler.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzhucb.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlasgte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuehes.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes

339 von einer fremden Eegiernng ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbucb.es vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des anf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zn erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz, ßnndeskauzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1894

Date Data Seite

333-339

Page Pagina Ref. No

10 016 577

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.