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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise.

(Vom 11. April 1894.)

Tit.

In Art. 15 der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St, Biaise, vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. n. F. XI, 176), wird die Bahnverwaltung verpflichtet: 1. Kinder zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre, zur .halben Taxe zu befördern.

2. Für Hin- und Rückfahrt um 20 °/o ermäßigte Fahrpreise zu bewilligen.

Anläßlich der Vorbereitungen zur Eröffnung des Betriebes auf dieser Linie hat sich ergeben, daß ohne Einführung einer vollständig veränderten Betriebsweise diesen beiden Vorschriften kaum Genüge geleistet werden könnte. Die Eisenbahn von Neuenburg nach St. Biaise ist nach Anlage und Ausrüstung nämlich den städtischen Tramwaylinien gleichzustellen und ist beabsichtigt, dieselbe in ähnlicher Weise wie diese zu betreiben. Namentlich soll auch die Ausgabe der Billets ausschließlich durch die Kondukteure in den Wagen erfolgen. Der Verwaltungsrat hat daher mit Eingabe vom 6. März d. J. das Gesuch gestellt, es möchten die citierten beiden Vorschriften aus der Konzession ausgemerzt und damit seine Linie gleich wie die übrigen analogen Unternehmen behandelt werden.

3l à Der Staatsrat des Kantons Neuenburg hat sich mit Schreiben vom 20. März mit der verlangten Konzessionsänderung einverstanden erklärt.

Wir finden das Begehren des Verwaltungsrates der Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise vollständig begründet und den bestehenden Verhältnissen angemessen und beehren uns daher, Ihnen die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. April 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Straßenbahn Neuenburg - St. Biaise vom 6. März 1894; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. April 1894, beschließt: 1. Art. 15 der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. n. F. XI, 176) wird abgeändert wie folgt: a. Das zweite Alinea erhält folgenden Wortlaut: ,,Für Kinder unter 3 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu bezahlen."

b. Das dritte Alinea ist zu streichen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise. (Vom 11. April 1894.)

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Jahr

1894

Année Anno Band

2

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16

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18.04.1894

Date Data Seite

312-314

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