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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1892 und 1893.

1898.

1892.

Monate.

Fr.

1898.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Januar . . . 4,026,252.52 2,160,694. 02 1,865,558. 50 -- 2,238,299. 66 2,749.907. 99 511,608. 33 -- März . . . . 2,578,717. 53 3,621,382. 75 1,042,665. 22 --

Februar . . .

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

Augast .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 2,475,022. 40 . 2,750,984. 41 . 2,708,030. 95 . 2,775,130.66 . 2,648,062. 14 . 2,963,569. 19 . 3,432,380. 37 . 3,167,526. 08 . *4,268,757. 27

3,275,830. 58 3,316,106. 88 3,175,686. 46 3,150,095. 73 3,124,061. 60 3,200,615. 86 3,415,079.02 3,218,123. 76 *3,970,932.41

800,808. 18 565,122. 47 467,655. 51 374,965. 07 475,999. 46 237,046.67 -- 50,697. 68 --

Total *36,032,733.18 *38,378,517.06 *2,345,783. 88

-- -- -- -- --

-- 17,301.135 -- * 297,824. 86 --

* Inklusive Beitrag der Alkoholverwaltnng und statistische Gebühren.

"Verglichen mit dem Budget pro 1893 (Fr. 34,000,000) ergiebt sich für das Jahr 1893 eine Mehreinnahme von Fr. 4,378,517. 06.

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Bekanntmachung.

Es ist erfahrungsgemäß sehr empfehlenswert, behufs sicherer Bestellung von Sendungen (insbesondere von Drucksachen) an die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Schweiz in den südamerikanischen Republiken die Adressen in spanischer Sprache zu schreiben. Dieselben lauten : Für die Gesandtschaft in Buenos Aires: Légation de Suiza, en Buenos Aires.

Für Generalkonsulate : Consulado generai de Suiza, en Für Konsulate : Consulado de Suiza, en Für Vize-Konsulate: Vice-Consulado de Suiza, en B e r n , den 13. April

1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

Bekanntmachung.

Die sieben französischen Lebensversicherungsgesellschaften: 1. La Compagnie d'assurances générales, 2. L'Union, 3. La Nationale, 4. Le Phénix, allé in Paris, 5. La Caisse paternelle, 6. Le Soleil, 1. L'Urbaine, erhielten nach Ablauf ihrer ersten sechsjährigen Konzession im Jahre 1892 vom Bundesrate nur eine provisorische Konzession, weil derselbe vor Erteilung einer neuen definitiven Konzession die Gewißheit haben wollte, daß die von denselben projektierte, sehr zeitgemäße Reform der technischen Grundlagen (Berechnung des Tarifes und der R e s e r v e n unter Zugrundelegung des Zinsfußes von 3Va statt 4 % und der ihren Erfahrungen entsprechenden neuen Mortalitätstafeln) auch wirklieh von der französischen Regierung genehmigt und vom Jahre 1894 an für die neu abzuschließenden Versicherungen verwendet werde. Die an diese Gesellschaften erteilten provisorischen Konzessionen sind Ende 1893 ausgelaufen.

168 Dagegen hat der Bundesrat die definitive neue Konzession für den Rest der zweiten sechsjährigen Periode ausgesprochen am 30. Dezember 1893 für die vier erstgenannten der obigen Gesellschaften, am 20, Januar 1894 für die fünfte und sechste und am "23. Januar für die siebente derselben. Bei letzterer, der Urbainevie, beginnt die Wirksamkeit der neuen Konzession am 15. Februar 1894, von welchem Tage an die Gesellschaft ihre neuen Tarife in Anwendung bringen wird.

Auch die beiden Lebensversicherungsgesellschaften der französischen Schweiz, La Suisse in Lausanne und La Genevoise in Genf, haben mit Rücksicht auf die von ihnen in Angriff genommene ·analoge Reform, nach Ablauf der ersten sechsjährigen Konzession, bloß eine provisorische neue Konzession erhalten, welche Ende Dezember 1893 abgelaufen ist. Der Bundesrat hat der erstgenannten dieser Gesellschaften am 23., der zweitgenannten am 29. Dezember 1893, nach Vorlegung der neuen technischen Grundlagen, die definitive Konzession bis zum November 1898 erteilt.

B e r n , den 30. Januar 1894.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement /Abteilung Versicherungswesen}.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Auf·enthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischenCivilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlaagte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsheamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

169 Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Btmdesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Mederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Anslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzler.

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1894

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31.01.1894

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166-169

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