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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter.
(Vom 3. Juli 1894.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Mit Kreisschreiben vom 28. Juli vorigen Jahres haben wir Sie auf das französische Gesetz vom 22. Juli 1893 aufmerksam gemacht, wonach die in Frankreich geborenen Kinder eines außerhalb Frankreichs geborenen Ausländers und einer in Frankreich geborenen Mutter, wenn sie zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes noch minderjährig waren, nach zurückgelegtem 21. und vor zurückgelegtem 22. Altersjahre das französische Bürgerrecht ausschlagen müssen.
Wir haben damals zugleich auf die diesem Gesetze beigelegte rückwirkende Kraft hingewiesen, zufolge welcher alle in Frankreich geborenen Personen einer ebenfalls in Frankreich geborenen Mutter, wenn sie zur Zeit der Bekanntmachung des Gesetzes das 21. Lebensjahr überschritten hatten, unwiderruflich als französische Staatsangehörige betrachtet werden, ohne Rücksicht auf ihr jetziges Alter oder ihren jetzigen W o h n o r t , wenn sie nicht binnen der Frist eines Jahres nach der Bekanntmachung dieses Gesetzes, also spätestens bis zum 22. Juli 1894, das französische Bürgerrecht ausschlagen.
Für diejenigen Interessenten also, die am 22. Juli 1893 das 21. Lebensjahr erfüllt hatten, wird diese Ausschlagungsfrist in allernächster Zeit ablaufen.
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Unter diesen Umständen fühlen wir uns verpflichtet, die Aufforderung an Sie zu richten, Sie möchten die durch das Gesetz vom 22. Juli betroffenen Personen auf jede Ihnen zu Gebot stehende Weise einladen, nicht den letzten Augenblick zur Erfüllung der für die Ausschlagung erforderlichen Förmlichkeiten abzuwarten.
Eine unvorhergesehene Schwierigkeit könnte ja eine Verspätung herbeiführen und so die Abgabe der beabsichtigten Verzichterklärung verunmöglichen.
Das beste Mittel zur Erreichung des gewünschten Zieles wäre unserer Ansicht nach, wenn Sie in Ihrem Amtsblatt und in möglichst vielen Zeitungen Ihres Kantons eine Anzeige veröffentlichen und die Interessenten auf die Übelstände aufmerksam machen würden, die ihnen erwachsen könnten, wenn sie der in Frage stehenden Förmlichkeit zu spät oder gar nicht nachkämen.
Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 3. Juli 1894.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d en t :
E. Frey.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter. (Vom 3. Juli 1894.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1894
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
27
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.07.1894
Date Data Seite
116-117
Page Pagina Ref. No
10 016 677
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