270

# S T #

Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 10. August 1894.)

Nachdem der Austausch der Ratifikationsurkunden der schweizerisch-deutschen Übereinkunft betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz am 2. August 1894 in Berlin zwischen dem eidgenössischen Geschäftsträger ad intérim, Herrn Dr. Leonhard F i n i n g e r , und dem Unterstaatssekretär beim auswärtigen Amt des deutschen Reiches, Herrn Baron von R o t e n h a n , stattgefunden hat, tritt diese Übereinkunft gemäß Art. 9 mit dem 16. August 1894 in Kraft und behält Gültigkeit bis sechs Monate nach dem Tage, wo einer der beiden vertragschließenden Teile dieselbe gekündigt haben wird.

Gestützt auf Art. 16 des Zollgesetzes wird das Nebenzollamt in La Forclaz aufgehoben und nach Trient verlegt, mit Besorgung des Zollbureaus durch den Grenzwachtpostenchef.

Der Regierung von Luzern werden zu Händen der Gemeinde Luzern an die Erstellungskosten des projektierten Absonderungshauses und der Desinfektionsanstalt folgende Beiträge zugesichert: 1. an die auf Fr. 70,000 veranschlagten Kosten des Absonderungshauses ein fixer Beitrag von . . Fr. 10,000 2. an die auf Fr. 10,500 devisierten Baukosten der Desinfektionsanstalt und des Waschhauses ein fixer Beitrag von ,, 3,000 3. an die auf Fr. 6000 devisierten Kosten des Desinfektionsapparates und der inneren Einrichtung und des Mobiliars der Desinfektionsanstalt 50 °/o, bis zum Maximum von ,, 3,000 Total somit

Fr. 16,000

271

Nachdem am 7. dies die Einspruchsfrist gegen das Bundesgesetz vorn 13. April 1894 betreffend die Organisation der Verteidigung der Gotthardbefestigung (Bundesbl. 1894, II, 429) unbenutzt abgelaufen ist, tritt dieses Bundesgesetz sofort in Kraft und wird in die amtliche Sammlung aufgenommen.

Dem allgemeinen Bauprojekt der Nordostbahn für die Linie Eglisau-Schaffhausen auf dem Gebiete der Gemeinde Neuhausen, nebst teilweisem Umbau der bestehenden Linie Winterthur-Schaffhausen im Anschlüsse an die neue Station Neuhausen, wird unter einigen Bedingungen die Genehmigung erteilt.

Der Entwurf einer Anleitung zur Kenntnis und Behandlung des schweizerischen Repetierkarabiners, Modell 1893, wird genehmigt.

"Wahlen.

(Vom 10. August 1894.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Murten: Herr Charles Häsler, von Lütschenthal.

Posthalter und Briefträger in Gland: ,, Louis Ferd. Canel, von und in Gland.

Posthalter und Bote in Wynigen : ,, Johann Ledermann, von Affoltern i. E.

Posthalter in Au: Herr Joseph Gebhard Koppel, von Au.

Posthalter in Kronbühl : ,, Jakob Anton Bauer, von Gaiserwald.

272.

(Vom 14. August 1894.)

Departement des Auswärtigen.

Politische Abteilung.

Gesandtschaftsattache in Wien : Herr Etienne Subit, von Genf.

Militärdepartement.

Direktor der eidgenössischen Waffenfabrik : Herr Ingenieur Louis von Sturi er, voa und in Bern.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Einnehmer des Nebenzollamtes Merishausen : Herr Martin Weber, von Merishausen.

Gehülfe der Zollverwaltung : ,, Jakob Ruch, von Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Bern :

Herr Adolf Lüdi, von Heitniswil, Postaspirant in Bern.

,, Rud. Matter, von Kölliken, Postaspirant in Bern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.08.1894

Date Data Seite

270-272

Page Pagina Ref. No

10 016 723

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.