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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Bierbrauers Adolf Guntren in Brig (Wallis).

(Tom 20. November 1894.)

Tit.

Hierdurch beehren wir uns, Ihnen ein Begnadigungsgesuch des Adolf G u n t r e n , Bierbrauer in Brig (Wallis), zu unterbreiten.

Dasselbe bezieht sich auf eine von unserm Finanzdepartement wegen unerlaubtem Brennen von Brauereiabfällen auf Grund eines Strafprotokolls vom 20. Juli d. J. in Höhe von Fr. 700 ausgesprochene Geldbuße. Mit Rücksieht darauf, daß der Fehlbare bei der Protokollaufnahme sich dem Strafentscheide vorbehaltlos zu unterziehen erklärt hatte, wurde diese Buße nach Maßgabe des Bundeagesetzes betreifend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 auf 2/8 = Fr. 466. 65 herabgesetzt. Überdies ist der Bestrafte zur Zahlung der umgangenen Monopolsteuer im Betrage von Fr. 140 verpflichtet worden.

Petent Adolf Guntren weist nun auf seine Dürftigkeit, sowie anderseits darauf hin. daß er die Übertretung aus Unkenntnis der geltenden Gesetzesvorschriften, somit bona fid begangen habe. Er sucht mit dieser Begründung darum nach, es möchte die über ihn verhängte Strafe im Wege der Begnadigung ihm erlassen werden.

Die Eingabe ist an den Bundesrat gerichtet, mit dem Beifügen, daß sie bei Nichtzuständigkeit dieser Behörde an die Ihrige geleitet werden möchte.

976 Nach Mitgabe des hier in Betracht fallenden, oben bereits citierten Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 erachtet der Bundesrat sich nicht für befugt, gegenüber verfallenen Fiskalstrafen irgend welchen Gnadenakt ÄU üben, weil in dem Gesetze selbst die Begnadigung geregelt und ausdrücklich bestimmt ist, bis zu welchem Betrage und unier welchen Voraussetzungen ein Nachlaß gewährt werden könne (Art. 12). Im vorliegenden Falle ist die ausgefällte Buße, wie schon eingangs erwähnt, um den Betrag des bei freiwilliger sofortiger Anerkennung der Strafe vorgesehenen Maximalnachlasses von lls bereits gemildert worden.

Demzufolge beehren wir uns nun, das besprochene Gesuch Ihrer Behörde zur Erledigung zu überweisen. Hierbei glauben wir aus denselben Gründen, welche uns zur Verneinung der hierseitigen Kompetenz geführt haben, unsere Ansicht dahin aussprechen zu sollen, daß eine Begnadigung mit Bezug auf die Übertretung von Fiskalgesetzen ü b e r h a u p t nicht zulässig und daß somit die Eingabe des genannten Petenten auch von Ihrer Seite mangels gesetzlicher Befugnis abzuweisen sei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenem Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Bierbrauers Adolf Guntren in Brig (Wallis). (Vom 20. November 1894.)

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Jahr

1894

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49

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21.11.1894

Date Data Seite

975-976

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