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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die provisorische Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St. Maurice und die Erteilung der nötigen Kredite für die Besoldung der Beamten und der Sicherheitswache, sowie für die Erstellung von Baracken für die Unterrichtskurse und die Beschaffung des Kaserneninventars.

(Vom 2. April 1894.)

Tit.

Die Befestigungen von St. Maurice werden mit Eintritt des Frühjahres 1894 vollendet sein. Schon gegenwärtig ist ihre Armierung größtenteils vollzogen, ein wesentlicher Teil der Festungstruppen gebildet und sind die Befestigungen verteidigungsfähig.

Es ist daher notwendig geworden, ohne Verzug eine feste Organisation für die vorläufige Verwaltung und Bewachung, sowie für die ersten Maßnahmen der Verteidigung für den Fall einer Mobilisierung zu treffen.

Diese Organisation denken wir uns grundsätzlich in ähnlicher Weise durchgeführt, wie dieselbe für den St. Gotthard in Aussicht genommen ist, immerhin mit allen denjenigen Einschränkungen, welche durch die wesentlich kleineren Verhältnisse der Befestigungen von St. Maurice bedingt sind.

Dennoch sind wir nicht im Falle, Ihnen, Tit., jetzt schon hierüber einen bestimmten Gesetzesentwurf vorzulegen, einmal, weil es natürlich, wünschenswert erscheint, die gesetzliche Regulierung der Verhältnisse auf dem Gotthard abzuwarten, sodann,

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weil für lokale Einzelheiten in Hinsicht auf Verwaltung und militärischen Dieustbetrieb, wenn immer möglich, erst Erfahrungen gemacht werden sollten. Wir gestatten uns, darauf hinzuweisen, wie das Provisorium, weiches Sie uns für die Ordnung der Verwaltung und Verteidigung der St. Gotthardbefestigung einräumten, zum Nutzen für die endgültige Regelung dieser Verhältnisse ausgefallen ist, und beantragen daher, Sie möchten uns für St. Maurice ebenfalls eine diesbezügliche Vollmacht erteilen.

Für die Besoldung des notwendigen Beamtenpersonals, sowie für die Bewachung und den Unterhalt der Werke von St. Maurice hatten wir bereits in unserer Budgetbotschaft für das Jahr 1894 einen Kredit von Fr. 50,000 verlangt. Sie haben indessen die Genehmigung dieses Postens ausgestellt und von uns einen näheren Bericht darüber verlangt. Dieser Einladung Folge leistend, beehren wir uns, nachstehend die Ausgaben im einzelnen aufzuzählen, welche das Kreditbegehren in sich faßt : 1. A r t i l l e r i e c h e f , Stellvertreter des Kommandanten. Jahresgehalt: Fr. 4500--6500 ; für 1894 Fr. 5500, davon 7 Monate (Juni--Dezember) . Fr. 3,200 2. O f f i z i e r des M a t e r i e l l e n . Jahresgehalt: Fr. 3500--4800; für 1894: Fr. 4200, davon 7 Monate (Juni--Dezember) ,, 2,450 3. Rechnungsoffizier Jahresgehalt: Fr. 2500 bis 3500; für 1894: Fr. 3000, davon 7 Monate (Juni--Dezember) ,, 1,750 4. P o r t v er w a l t e r . Jahresgehalt: Fr. 3000 bis 4000; für 1894: Fr. 3600, davon 7 Monate (Juni--Dezember) ,, 2,100 5. F ü n f U n t e r o f f i z i e r e (zwei Adjunkten des Fortverwalters für Dailly und Savatan, ein Proviantmeister, zwei Mechaniker) im Mittel jährlich Fr. 2400, für 5 Monate, d. h. vom 1. August bis 31. Dezember 1894: Fr. 1000, zusammen . ,, 5,000 .6. M i e t e f ü r B u r e a u , Möblierung desselben etc.

,, 2,350 7. W a c h m a n n s c h a f t , vom 1. August bis 31.

Dezember, 20 Mann à Fr. 5 = Fr. 15,000, dazu Nachtragskredit für bisherige Bewachung Fr. 10,000, Summa pro 1894 ,, 25,000 8. Unterhalt, Heizung, Beleuchtung, Wäsche, Equipementsentschädigung, Reiseentschädigungen etc. . ,, 7,500 Total

Fr. 50,000

81 Im Fernern bedürfen wir eines Kredites von Fr. 30,000 zur Herstellung von 4 Baracken für die Unterbringung von cirka 160 Mann in den Unterrichtskursen der Festungsartillerie und der Truppen der Sicherheitsbesatzung. Die zahlreichen bombensicheren Unterkunftsräume, welche fUr die kriegsmäßige Unterbringung der Besatzung bestimmt sind, eignen sich nur zum kleinsten Teil als Kasernen für Unterrichtskurse.

Einerseits liegen diese Räume, der Verteilung der Truppen nach taktischen Rücksichten für die Verteidigung entsprechend, zu weit auseinander, als daß der für einen Unterrichtskurs notwendige Zusammenhalt und die Überwachung der Truppe in ihnen ·durchführbar wäre ; anderseits können sie denjenigen bescheidenen Grad von Wohnlichkeit nicht bieten, der in einem Unterrichtskurse notwendig ist, damit die Kräfte und Aufmerksamkeit des Mannes nicht durch ungewohnte Entbehrungen verbraucht und vom Unterlichtsgegenstand abgezogen werden.

Es sollen daher auf Dailly 4 Baracken erstellt werden, welche in den Unterrichtskursen als Kaserne für 160 Mann dienen sollen, ·während sie bei kriegsmäßiger Belegung mindestens das Dreifache fassen können.

Diese Baracken werden im Kriegsfall auf hochgelegene Außenpositionen vor der Festung versetzt, um den dort auszusetzenden Infanterieposten als Unterkunft zu dienen.

Anschließend hieran siüd wir in der Lage, Sie um einen Kredit von Fr. 45,000 für das nötige Kasernenmaterial in die vorerwähnten Baracken und in die Unterkunftsräume der Festungswerke ersuchen zu müssen. Dieser Ausgabe ist eine Belegung mit 44 Offizieren und 500 Unteroffizieren und Soldaten zu Grunde gelegt. Bezüglich der Einzelheiten verweisen wir auf die Akten, welche eine detaillierte Aufzählung der Inventargegenstände nebst genauer Berechnung der Anschaffungskosten enthalten.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beifolgenden Entwurfs ·eines Bundesbeschlusses und benutzen im übrigen den Anlaß, Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. April 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

®ond«sblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die provisorische Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St. Maurice und die Erteilung der nötigen Kredite für die Besoldung der Beamten und der Sicherheitswache, sowie fUr die Erstellung von Baracken fUr die Unterrichtskurse und die Beschaffung des Kaserneninventars.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. April 1894, beschließt: Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, bis auf weiteres die 'Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St.. Maurice auf dem Wege der Verordnung; zu regeln und durchzuführen.

Art. 2. Der Bundesrat wird eingeladen, binnen einem Jahre einen Gesetzentwurf über die fragliehe Organisation vorzulegen.

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Art. 3. Für die Besoldung des notwendigen Beamtenpersonals, sowie für die Bewachung und den Unterhalt der Werke wird für das Jahr 1894 ein Kredit von Fr. 50,000 erteilt.

Art. 4. Für die Erstellung von B a r a c k e n zur Unterbringung von Offizieren und Mannschaften der Festungstruppen, sowie der Sicherheitsbesatzung in den Unterrichtskursen wird ein Kredit von Fr. 30,000 bewilligt.

Art. 5. Zur Beschaffung des Kaserneninventars der Unterkunftsräume wird ein Kredit von Fr. 45,000 bewilligt.

Art. 6. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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11.04.1894

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