129

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Berichte der

Kantone Über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols des Jahres 1893.

Vierte Vorlage des Bundesrates an die Bundesversammlung gemäss Art, 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886.

(Vom 23. November 1894.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen in Nachstehendem die Berichte der Kantone über die Verwendung des sogenannten Alkoholzehntels aus dem Jahre 1893 zu unterbreiten.

Indem wir diesen Berichten die Zusammenstellung der Monopoleinnahmen der Kantone pro 1893 mit Angabe des zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden Teils jener Einnahmen vorausschicken, erlauben wir uns, zur Erläuterung der bei den Kantonen Bern, Luzern, Uri, Freiburg und Solothurn erscheinenden Abweichung der zuletzt angedeuteten Summe vom Betrage des zehnten Teils der Monopoleinnahme auf das in der letzten Berichtsvorlage (Bundesbl.

1893, Bd. V, S. 17 und 18) Gesagte zu verweisen.

Bundesblatt.

46. Jahrg. Bd. IV.

9

130

1889 1890 1891 1892 1893

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Gesamteinnahmen der Kantone aus dem Ertrage des Alkoholmonopols.

.

Fr. 4,546,667. 70 .

,, 6,306,668. 10 .

,, 6,013,334. 70 .

,, 5,466,614. 97 .

,, 5,109,312. 39

Summen des Alkoholzehntels.

Fr. 96,578. 71 ,, 272,578. 70 ,, 540,100. 38 ,, 523,962. 34 ,, 487,623. 25

Für die einzelnen Kantone gestalten sich die Monopoleinnahmen des Jahres 1893 , sowie die zu Bekämpfung des Alkoholisrnus zu, verwendenden Summen folgendermaßen: Betrag des zur Bekämpfung, Bezogene Summen.

des Alkoholismus zu verwendenden Teils.

1. Zürich . . . .

Fr. 554,455. 76 Fr. 55,445. 57 2. Bern . . . .

n 98,711. 11 n 1,030,651. 49 3. Luzern 311,946. 40 Ï!

n 24,837. 12 4. Uri 47,176. 28 3,163. 15 V) 5. Schwyz 82,382. 78 8,238. 27 n TI 6. Obwalden 24,578. 45 2,457. 84 T) r> 7. Nidwaiden 20,473. 86 2,047. 38 T) V) 8. Glai'us . . . .

55,263. 07 5,526. 30 T) 9. Z u g . . . .

37,812. 88 3,781. 28 V) 287,444. 91 10. Freiburg . .

21,873. 80 T) f> 15,684. 74 11. Solothurn . . .

198,558. 95 ·n ·n 12. Baselstadt 121,412. 30 ·n 12,141. 23 fi 13. Basel la nd . .

101,639. 98 ·n 10,163. 99' ·n 14. Schaffhausen 61,938. 35 6,193. 83 r, ·n 15. Appenzell A.-Rh.

88,619.

78 97 8,861.

n T) 16. Appenzell I.-Rh.

21,101. 81 2,110. 18 ·n n 17. St. Gallen . .

375,082. 15 ·n 37,508. 21 n 157,372. 38 15,737. 23 18. Graubünden . .

fi fi 19. Aargau . .

30 31,697.

53 316,975.

U) ·n 20. Thurgau . . . · n 17,190. 35 171,903. 59 V) 21. Tessin . . . .

207,593. 85 20,759. 38 V) 22. Waadt . . .

410,944. 12 41,094. 41 n T» 166,533.

23. Wallis . . .

29 16,653. 32 T) n 24. Neuenburg .

17,830. 74 178,307. 40 ·n V) 7,914. 32 25. Genf . . .

79,143. 26 ft Fr. 5,109,312. 39

Fr. 487,623. 25-

131

Berichte der Kantone.

1. Zurich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 18. Mai 1894.

Alkoholzehntel. Der dem Kanton Zürich für das Jahr 1893 zugewiesene Anteil aus den Erträgnissen des Alkoholmonopols beziffert sich auf Fr. 554,455. 76, so daß der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmte Zehntel Fr. 55,445. 57 beträgt.

Zu weiterer Verfügung des Regierungsrates steht überdies der Reservefonds für die Bekämpfung des Alkoholismus, der mit Ende des Jahres 1893 sieh auf Fr. 88,959. 89 belief.

Nach Einsicht eines Antrages der Sanitätsdirektion beschließt der Regierungsrat: I. Von dem auf den Kantou Zürich entfallenen Anteil am Ertrage des Alkoholmonopols pro 1893 (Fr. 554,455. 76) wird ein Zehntel, d. h. Fr. 55,445. 57, in folgender Weise verwendet: a. Seit der Verteilung des Alkoholzehntels pro 1892 (1. Juli 1893) sind folgende Beiträge ausgerichtet und auf Rechnung des Alkoholzehntels pro 1893 gebucht worden: 1. An die Trinkerheilstätte Ellikon an Fr.

Fr.

der Thur: Beitrag an die Kosten eines neuen Waschhauses . . . . 3,350. -- 2. An die Kosten der Unterbringung bedürftiger Alkoholiker in der Trinkerheilstätte Ellikou: J. L. von Winterthur . Fr. 116. -- A. M. von Volketsweil ,, 104. 50 A. W. von Zürich . . ,, 78. -- 298. 50 3. An Armenpflegen für Detinierte in den Korrektionsanstalten Uitikon, Kappel und Ringweil pro 1893 . . 6,048. 70 Summa der bezeits bezahlten Beiträge 9,697. 20 Übertrag

9,697. 20

132 Pr.

Übertrag b. Weitere Beiträge werden ausgerichtet: 4. An die Zürcher Pestalozzistiftung für Knaben bei Schlieren : Beitrag an Um- und Neubauten 5. An die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Zürich 6. An die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Winterthur 7. An den Kinderhort Zürich . . .

8. An den Kinderhort Winterthur . .

9. An die Anstalt für Epileptische in Zürich-Riesbach 10. An die Versorgungskosten einer geisteskranken Person 11. An die zürcherische Heilstätte in Ageri 12. An die Arbeiterhaushaltungsschule in Winterthur 13. An die Koch- und Haushaltungskurse im Evholungshause Fluntern .

14. An den Koch- und Haushaltungskurs des landwirtschaftlichen Kreisvereins Dietlikon u n d Umgebung . . . .

15. An die Ferienkolonien und Milchkuren Zürich 16. An die Ferienkolonien und Milchkuren Winterthur 17. An die Ferienkolonie Wädensweil .

18. An die Ferienkolonie Töß . . .

19. An den Arbeiterlesesaal Zürich . .

20. An das öffentliche Lesezimmer Zürich V in Hottingen 21. An die Trinkerheilstätte Ellikon: an den Betrieb . . Fr. 3556. 50 an außerordentlichen Ausgaben . . . ,, 4000. --

Fr.

9,697. 20

5,000. -- 1,620. -- 700. -- 270. -- 400. -- 4,825. 25 365. -- 1,018. 20 3,312. -- 157. 50 189. -- 1,963. 45 672. -- 84. -- 186. 20 700. -- 200. --

7,556. 50 Übertrag

29,219. 10

9,967. 20

133

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

Fr.

Fr.

Übertrag 29,219. 10 9,967. 20 An das. Betriebsdeficit der Kaffeehalle in Außersihl 1,000. -- An den Verein zur Bekämpfung des Alkoholgenusses 1,200. -- An den Mäßigkeitsverein vom blauen Kreuz 2,095. -- An die Guttemplerlogen Zürich und Winterthur 1,285. -- An den Abstinenzverein ,,Prospérités" in Zürich 165. -- An den Ausschuß der Vereine zur Bekämpfung des Alkoholismus . .

200. -- Für Naturalverpflegung armer Durchreisender 8,000. -- Summa der noch auszuzahlenden Beiträge 43,164. 10 c. Einlage in den Reservefonds 2,584.^ 27 Summa gleich dem Alkoholzehntel pro 1893 55,445. 57

II. Aus dem Reservefonds für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen, bestehend in nämlich : Bestand Ende 1893 Fr. 88,959. 89 Einlage (s. oben) . ,, 2,584. 27 werden folgende Beiträge ausgerichtet : 29. An die Anstalt für schwachsinnige Kinder in Regensberg, für Bauten: erste Hälfte 10,000. -- 30. An die Blinden- und Taubstummenanstalt in Zürich, für Bauten: erste Hälfte 12,500. --

91,544. 16

22,500. -- Bestand des Reservefonds mit dem Zeitpunkt der gegenwärtigen Verteilung

69,044. 16

134

2. Bern.

a. Schreiben des Regierungsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 17. April 1894.

Wir haben die Ehre, Ihnen gemäß Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser zu Händen des Bundesrates über die Verwendung des Zehntels des bernischen Anteils am eidgenössischen Alkoholmonopolgewinn für das Jahr 1893 Bericht zu erstatten.

Dem Kanton Bern wurde als solcher Anteil eine Summe von Fr. 1,030,651. 49 zugeschieden, so daß sich der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmte Zehntel davon auf Fr. 103,065. 14 beläuft. Dieser Betrag wurde nach Anleitung des Großratsbeschlusses vom 8. April 1891 und des Staatsbudgets pro 1893 verwendet wie folgt:

I. Armenerzieliung.

Fr.

Fr.

1. Beiträge an 175 Gemeinden für Erziehung verwahrloster Kinder von Alkoholikern, denen die elterliche Gewalt entzogen worden ist: a. Für 1678 bei Privaten verkostgeldete Kinder mit einem Beitrag an die Erziehungskosten von Fr. 15 per Kind . . . . 25,170. -- b. Für 58 in Rettungsanstalten versorgte Kinder mit einem Kostgeldbeitrag von Fr. 50 per Kind 2,900. -- 2. Beiträge für 156 von Vereinen (Gotthelfstiftung u.a.) und in Privatanstalten versorgte Kinder, Fr. 40 per Kind 6,240. -- 3. Beitrag an die Kosten der periodischen Versammlung schweizerischer Armenerzieher 300. -- 34,610. --

II. Arbeits- und Trinkerheilanstalten.

1. Staatsarbeitsanstalten (Dekret vom 18. Mai 1888): Übertrag

34,610. --

135 Fr.

Übertrag .3. Deckung der Kosten der Weiberarbeitsanstalt in Bern, soweit die Kostgelder und der Arbeitsertrag nicht hinreichten 28,323. 33 b. Ausgaben der Patronatskommission für die Weiberarbeitsanstalt zur einstweiligen Fürsorge für die aus der Anstalt entlassenen Weiber 1,471. 90 ·c. Kostgeld für 3 in die Männerarbeitsanstalt zu Ins versetzte Männer aus der Gemeinde Langnau 150. -- a. Beiträge an Anstalten und Vereine für Unterstützung Arbeitsloser und entlassener Sträflinge : a. Verein Arbeiterheitn (Anstalt Tannenhof im Großen Moos) .

3,500. -- b. Schutzaufsichtsverein für entlassene Sträflinge 3,500. -- 3. Trinkerheilanstalten : a. Jahresbeitrag an die bernisehe Trinkerheilanstalt auf der Nüchtern bei Kirchlindach . . . . 4,000.- -- b. Kostgeldbeiträge zur Unterbringung mittelloser Trinker in dieser Anstalt 379. --

Fr.

34,610. --

41,324. 23

III. Hebung der Volksernährung und Förderung der Mässigkeitsbestrebungen.

1. Belehrung über richtige Volksernährung 2. Besoldung von Kochkurslehrerinnen 3. Beiträge für Koch- und Haushaltungskurse . . . . . . . . .

4. Beiträge an Volksküchen, Kaffeeund Speisehallen Übertrag

615. 40 1,526. 30 4,951. 6 6 750. -- 7,843. 36

75,934. 23

136 Fr.

Übertrag 5. Beitrag für Naturai Verpflegung armer Durchreisender 6. Beiträge für Speisung armer Schulkinder 7. Beiträge an zwei Kinderhorte . .

8. Beiträge an Mäßigkeitsvereine . .

9. Beiträge für Verbreitung von Broschüren zur Bekämpfung des Alkoholismus, sowie von guten Schriften im allgemeinen

7,843. 36

Fr.

75,934. 23

6,000. -- 6,970. -- 500. -- 700. --

800. -- 22,813. 36

Total der verausgabten Gelder

98,747. 59

IV. Einlage in den Reservefonds zur Bekämpfung des Alkoholismus

4,317. 55

Total gleich dem Betrag des Alkoholzehntels

103,065. 14

Zu dieser Übersicht haben wir noch folgende Bemerkungen zu machen : Zu II, l, a. Die Ausgaben belaufen sich höher als im Vorjahre wegen Inventaranschaffungen und wegen Vermehrung der Zahl der Pflegetage. Die meisten Insassen der stets stark bevölkerten Anstalt sind Opfer der Trunksucht, und um ihnen dieses Laster nachhaltig abzugewöhnen, wird die Dauer ihrer Enthaltung nicht kürzer bemessen als ein Jahr.

Zu II, l, o. Die Patronatskommission läßt es sich sehr angelegen sein, die Austretenden mit Rat und That vor Rückfall zu bewahren. Sie hat für Unterbringung namentlich jüngerer Personen , welche kein Heim besitzen, und für Anschaffung von Kleidungsstücken Fr. 1150. 35 verausgabt; der Rest betrifft Ausgaben vom Vorjahre.

Zu II, l, c. Diese drei Männer sind arge Trinker, welche, obgleich arbeitsfähig, die Sorge für ihre Familien der Gemeinde überlassen. Um dieser nicht auch noch das Kostgeld für dieselben aufzubürden, wird es aus dem Alkoholzehntel gedeckt.

Zu III, 1. Verbreitung der Ebersoldschen Nährwertstabellen und einer von der Direktion des Innern herausgegebenen Broschüre : ,,Wie nährt man sich gut und billig?".

IST: Zu III, 5. Dieser Beitrag wurde dem Centralkomitee für Naturalverpflegung armer Durchreisender zur Verteilung unter dieBezirksverbände zugestellt. Er deckt 25 °/o der reinen Verpflegungskosten.

Zu III, 6. Für Anregung und Unterstützung der Speisungarmer Schulkinder in 52 Gemeinden mit Beiträgen von 50 bis 500 Franken, wobei jeweilen verlangt wird, daß die Gemeindeeinen mindestens ebenso großen Zuschuß mache als der Staat.

Zu III, 7. Beide in der Stadt Bern.

Zu III, 8. Guttemplerorden in Bern (Fr. 200) und Section îurassienne der Ligue patriotique contre l'alcoolisme (Fr. 500).

Zu III, 9. Fr. 300 dem Komitee des Vereins zur Verbreitung guter Schriften, deu Rest der Ligue patriotique contre l'alcoolisme in Genf für Verbreitung ihres Manuel de tempérance à l'usage de& instituteurs primaires.

Zu IV: Bestand des Reservefonds auf 1. Januar 1893 . Fr. 67,029. 4& Vermehrung durch Zinse um ^ 2,343. 55 Vermehrung durch Neueinlagen um 4,317. 55 fl Fr. 73,690. 55 Verminderung durch folgende Ausgaben : 1. Beitrag an die Anstalt Bethesda für Epileptische in Tschugg zum Ankauf einer Domäne Fr. 10,000. -- 2. Beitrag an die Patronatskommission der Weiberarbeitsanstalt ,, 563. 85 ,,

10,563. 85

Bestand des Reservefonds auf 31. Dezember 1893 cFr. 63,126. 70 Der neben diesem allgemeinen Reservefonds bestehende und zum Teil ebenfalls aus dem Alkoholzehntel geflossene Hulfs- und Patronatsfonds für die Staatsarbeitsaastalten (Art. 5 des Dekrets vom 18. Mai 1888) belief sich am 1. Januar 1893 auf Vermehrung durch Zinse Bestand auf 31. Dezember 1893

. . . .

Fr. 10,893. 33 ,, 381. 22 Fr. 11,274. 55>

138

(Vergleiche auch misera Bericht über Verwendung des Alkoholzehntels im Jahre 1892, Seite 20 der bundesrätlichen Botschaft vom 20. November 1893.)

Beide Kapitalien sind bei der Hypothekarische des Kantons Bern angelegt.

b. Beschluß des Großen Rates, vom 8. April 1891, betreffend Verwendung der nach Art. 32b1' der Bundesverfassung zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten zehn Prozent der aus dem Alkoholmonopol des Bundes dem Kanton zufließenden Einnahmen.

I.

In Ergänzung des Voranschlages für das Jahr 1891 werden folgende Kredite für die Bekämpfung des Alkoholismus ausgesetzt: 1. VIII a. Armenwesen des ganzen Kantons.

E. Bekämpfung des Allsoholismus.

\. Beiträge an die Erziehung verwahrloster Kinder von Alkoholikern, welche der elterlichen Gewalt entzogen werden: a. Beiträge an Gemeinden, in der Regel zwanzig Franken per Kind Fr. 20,000 b. Kostgeldbeiträge für die Zöglinge der Rettungsanstalten ,, 10,000 C. Beiträge an Vereine und Anstalten . . . ,, 6,000 2. Abteilung für bösgeartete junge Leute in der Rettungsaustalt Erlach (Dekret vom 18. Mai 1888) ,, 3,000 3. Stipendien für Ausbildung von Armenerziehern ,, 1,000 Fr. 40,000 2. III b. Polizei.

F. Bekämpfung des Alhohotis-nus.

1. Arbeitsanstalten (Dekret vom 18. Mai 1888.

Bereits ausgesetzter Kredil) 2. Beiträge an Trinkerheilstätten und Kostgeldbeiträge zur Unterbringung uovermöglicher Trinker in derartigen Anstalten 3. Beiträge an Anstalten und Vereine für Unterstützung Arbeitsloser und entlassener Sträflinge

Fr. 25,000 ,,

10,000

,,

5,000

Fr. 40,000

139

3. IX a. Volkswirtschaft u. s. w.

L. Bekämpfung des Alkoholismus.

1. Hebung der Volksernährung1 im allgemeinen (Belehrung etc.)

2. Lehrerin für Kochkurse 3. Beiträge an Koch- und Haushaltungskurse . .

4. Beiträge an Volksküchen, Kaffee- und Speisehallen 5. Beiträge für Naturalverpfleguog von Durchreisenden

Fr.

,, ,, ,,

1,000 2,000 5,000 8,000

,,

4,000

Fr. 20,000

4. VI. Erziehung.

D. 10. Bekämpfung

des Alkoholismus.

Organisation der Speisung armer Schulkinder . . . .

Fr. 6000

II.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, innerhalb der vier Hauptrubriken des vorgelegten Budgets allfällig nötig erscheinende Ausgleichungen von sich aus vorzunehmen.

III.

.Es wird ein Specialfonds zur Bekämpfung des Alkoholismus gebildet, über dessen Zweckbestimmung das über die Verwendung des Alkoholzehntels zu erlassende Dekret die genauem Vorschriften aufstellen wird. Zur Bildung dieses Fonds wird in das Budget pro 1891 eine Summe von Fr. 5000 eingesetzt. Außerdem werden ihm diejenigen Beträge zugewiesen, welche für die sub I aufgeführten Zwecke im Jahre 1891 nicht zur Verwendung gelangen.

IV.

Der Regierungsrat wird eingeladen, über die definitive Regelung der Verwendung des Alkoholzehntels dem Großen Rate einen Dekretsentwurf vorzulegen.

140 3. Luzern.

a. Schreiben des Finanzdepartements des Kantons Luzern an das schweizerische Departement des Innern, vom 19. Juni 1894.

In Beantwortung Ihres Kreisschreibens vom 5. März abhin, die Berichterstattung über die Verwendung des Alkoholzehntels im Jahre 1893 betreffend, beehren wir uns, Ihnen zu berichten, daß gemäß dem herwärtigen Armengesetze vom 21. November 1889, wie im Vorjahr, der gesamte Betrag von Fr. 33,207. 18*) der kantoualen Armenkasse zugewiesen worden ist. Speciell wurde derselbe verwendet: a. Fr. 30,875. 83 für Bezahlung der Armenarztrechnungen ; b. ,, 1,160. -- als Beitrag an die Ortsbürgergerneinde Alberawil; c. ,, 100. -- als Beitrag an die Rettungaanstalt Hermetschwil ; d. ,, 1,000. -- als Beitrag an die Rettungsanstalt Sonnen berg; e. ,, 71. 35 für Verwaltungskosten der kantonalen Armenkasse.

Fr. 33,207. 18 Indem wir Sie, um schon Gesagtes nicht unnötiger Weise zu wiederholen, im übrigen auf die Bemerkungen des letztjährigen Berichtes verweisen, fügen wir noch bei, daß das F i n a n z d e p a r t e m e n t v o m R e g i e r u n g s r a t e b e a u f t r a g t ist, V o r s c h l ä g e f ü r eine V e r w e n d u n g d e s A l k o h o l z e h n t e l s a u s z u a r b e i t e n , w e i c h e d e n I n t e n t i o n e n d e s Gesetzgebers b e s s e r e n t a p r i c h t .

b. Auszug aus dem Armengesetz vom 21. November 1889.

Vierter Titel.

Beteiligung^des Staates an der Armenpflege.

i. Unmittelbare Leistungen.

§ 30.

1. Der Staat beteiligt sich direkt durch angemessene Beiträge an Gemeinden, welche ungeachtet sparsamer Verwaltung und richtiger Herbeiziehung aller Steuerfaktoren vier oder mehr aufeinander folgende Jahre unverhältnismäßig hohe Armensteuern beziehen und überdies noch andere Gemeindebedürfnisse durch Polizei-, Kirchensteuern etc. decken müssen.

*) Die Gesamteinnahme des Kantons Luzern ans dem Monopolertrage pro 1893 beträgt Fr. 311,946. 40 und der zur Bekämpfung des Alkoholismns zu verwendende Teil davon Fr. 24,837. 12.

141

Solche Subventionsgesuche sind, vom Regierungsrate nach vorgängiger Prüfung begutachtet, dem Großen Rate zur Beschlußfassung vorzulegen.

Je nach der Gestalt der Sache kann über die subventionierte Gemeinde Bevormundung oder Auflösung und Vereinigung mit einer oder mehreren andern Gemeinden beschlossen werden.

2. Er entschädigt die Armenärzte.

3. Bei sanitätspolizeilichen Anordnungen, welche infolge Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886 notwendig werden, tragen der Kanton und die betreffenden Gemeinden die Kosten, soweit sie nicht durch den Bund vergütet werden, zu gleichen Teilen.

4. Er übernimmt, die Verhaft- und Transportkosten der Bettler nach Maßgabe der §§ 57 und 60.

5. Der Staat soll Alters-, Kranken- und Sterbekassen angemessene Beiträge zuwenden.

Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil ihrer Einwohner zum Beitritt zu einer Krankenkasse zu verpflichten, sofern die Statuten derselben vom Regierungsrate genehmigt sind und jährlich dem Gemeinderat Rechnung erstattet wird.

Die Gemeinden können durch Verordnungen, welche jedoch dem Regierungsrate zur Genehmigung zu unterbreiten sind," zunächst die Arbeitgeber für die Beiträge ihrer Arbeiter und sodann die Hausbesitzer für die Beiträge ihrer Hausbewohner an die obligatorische Krankenkasse der Gemeinde haftbar erklären.

2. Mittelbare Leistungen.

§ 31.

1. Mittelbar beteiligt sich der Staat durch Unterhalt, bezw.

Subventionierung folgender Anstalten: a. Irrenanstalt St. Urban; b. Taubstummenanstalt; c. Verpflegungs- und Erziehungsanstalt für arme Kinder in Rattili ausen; d. Zwangsarbeitsanstalt.

Bezüglich des Unterhaltes dieser Anstalten hat es bei den Bestimmungen der bestehenden Gesetze und Dekrete sein Bewenden ; insbesondere bleibt § 46 des Gesetzes über die Spar- und Leihkasse in Kraft,

142

2. Im weitern wird der Staat auf allmähliche Erstellung folgender Anstalten Bedacht nehmen : a. Kantonale Krankenanstalt oder Amtsspitäler; b. Amts-, bezw. Bezirksanstalten für die Pflege und Erziehung armer Kinder; c. Blindenanstalt; d. Anstalt für Schwachsinnige; e. Korrektionsanstalt für Verwahrloste; f. Arbeitskolonien.

3. Endlich kann eine finanzielle Beteiligung des Staates durch verzinsliche oder unverzinsliche Anleihen oder auch durch nicht zu restituierende Beiträge eintreten : a. bei freiwilliger Vereinigung einzelner Gemeinden zur Erstellung einer gemeinsamen Armenanstalt oder b. bei Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einheitlichen Armenverbänden im Sinne der §§ 3 und 4.

§ 32.

Der nach § 46, Abs. 2, des Gesetzes über die kantonale Sparund Leihkasse gebildete Fonds für gemeinnützige Anstalten des Kantons wird der kantonalen Armenkasse einverleibt.

Im weitern werden zur Bestreitung der in § 30, Ziff. l, 2, 3 und 5, und § 31, Ziff. 2, bezeichneten Leistungen, eventuell zur Äuffnung der kantonalen Armenkasse verwendet: 1. der Ertrag der Gebühren für Erwerbung des Kantonsbürgerrechts ; 2. der dritte Teil der Erbsgebühren; der Rest fällt dem Staate für die ordentliche Verwaltung und dem Schulfonds der Gemeinde zu gleichen Teilen zu; 3. der Reinertrag der kantonalen Spar- und Leihkasse, welcher nach Speisung des Reservefonds und nach Ausrichtung der für die Irrenanstalt und die Anstalt in Rathhausen vorgesehenen Leistungen übrig bleibt.

Der Große Rat soll alljährlich einea 30 bis 50 °/o betragenden Teil dieses Reinertrages für die Erstellung der in § 31, Ziff. 2, genannten Anstalten ausscheiden.

Der Große Bat ist auch ermächtigt, zur Herstellung der fragliehen Anstalten ein Staatsanleihen zu erheben und zu dessen Verzinsung und Amortisation einen entsprecheoden Betrag der Erträgnisse der Spar- und Leihkasse zu verwenden ;

143 4 . 10°/o d e r a u f d e n K a u t o n L u z e r n e n t f a l l e n d e n Erträgnisse des eidgenössischen Alkoho Imonopols; 5. Vergabungen und Vermächtnisse; 6. durch das ordentliche Budget festzusetzende Beiträge aus der Staatskasse.

Zur Gründung einzelner der in § 31, Ziff. 2, genannten Anstalten kann überdies ein Zuschlag zur Staatssteuer beschlossen werden. Das Dekret über Gründung einer jeden derartigen Anstalt, sowie über den bezüglichen Steuerzuschlag ist dem Referendum zu unterbreiten.

§ 33.

Der Staat übernimmt die ihm in den §§ 30 und 31 zugedachten Leistungen nur insoweit, als ihm hierzu die in § 32 aufgezählten Quellen die Mittel gewähren.

4.

Uri.

Schreiben des Landammanns und des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 18. April 1894.

In Nachachtung des Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser haben wir die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmte Zehntel unserer Einnahmen aus dem Ertrage des Alkoholmonopols pro 1893 folgende Verwendung gefunden hat. Es erhielten 1. die kantonale Erziehungsanstalt für arme und verwahrloste Kinder Fr. 1500 2. die 'Gemeinde Schattdorf für Errichtung einer Suppenanstalt ,, 250 3. die Gemeinde Flilelen zu gleichem Zweck . . ,, 250 4. der Fonds für eine Zwangsarbeitsanstalt . . . ,, 750 5. der Fonds für ein kantonales Irrenasyl ,, 750 Total

Fr. 3500

S. Schwyz.

Schreiben des Landammanns und des Regierungsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 20. März 1894.

Im Hinblick auf Ihre geehite Zuschrift vom 5. März 1. 3. erstatten wir über die Verwendung des Zehntels der Einnahmen aus dem Ertrage des Alkoholmonopols von 1893 folgenden Bericht:

144

Der Zehntel betrug im gesamten Fr. 8238. 26. Die Verwendung erfolgte nach folgender Weise: 1. Dem Fonds für Errichtung einer kantonalen Arbeits- und Besserungsanstalt für junge Leute wurden zuge.schieden Fr. 4234. 23 2. An 13 Gemeinden wurden verabfolgt: a. Beiträge für die Versorgung von 26 Geisteskranken in Heilanstalten ,, 2971. 91 b. Beitrag für die Versorgung von l Trinker in einer Heilanstalt ,, 60. 49 c. Beiträge für die Versorgung von 3 liederlichen Subjekten in einer Zwangsarbeitsanstalt ,, 88. 50 d. Beiträge, für die Versorgung von 11 jungen Leuten in Besserungs- und Rettungsanstalten ,, 783. 13 e. Außerordentlicher Beitrag an eine Gemeinde ,, 100. -- Zusammen

Fr. 8238. 26

O. Untevwalclen ol> dem Wald.

a. Schreiben des Landammanns und des Regierungsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 14. März 1894.

Mittelst geschätzter Cirkularzuschrift vom 5. d. Mts. ersuchen Sie uns, Ihnen in gewohnter Weise über Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehnteils unserer Einnahmen AUS dem Ertrage des Alkoholmonopols Bericht zu erstatten.

Unter höflicher Bezugnahme auf unser Schreiben vom 19. Juli 1893 können wir Ihnen mitteilen, daß die dort vorgesehene, über die künftige Verwendung des Alkoholzehnteils maßgehende Verordnung im Entwurfe bereits ausgearbeitet ist und dem Kantonsj'ate in seiner Sitzung vom 24. d. Mts. vorgelegt werden wird.*) Wir beehren uns, Ihnen heute schon einen bezüglichen Entwurf beizulegen.

Im weitern wurden auch während der abgelaufenen Berichtsperiode wieder Beiträge zur Unterbringung luderlicher und infolge *) Durch Schreiben vom 26. Juli 1894 haben Landammann und Regiernngsrat dem eidgenössischen Departement des Innern angezeigt, daß diese Entwurf-Verordnung voraussichtlich erst zu Anfang des V^inters zur Behandlung im Kantonsrate gelangen werde.

145

Trunksucht arbeitsscheu gewordener Individuen zugesichert und speciell auch dem hiesigen Abstinenzvereine eine Subsidie von Fr. 100 verabfolgt.

Zur Stunde beläuft sich die aus den bisherigen Betreffnissen des Alkoholzehntels angewachsene Summe auf Fr. 8955. 03, welche zinstragend bei der Kantonalbank angelegt sind.

b. Entwurf-Verordnung über die Verwaltung und Verwendung des Alkoholzehntels.

Der Kantonsrat des Kantons ünterwalden ob dem Wald erläßt in Anwendung von Art. 32bis der Bundesverfassung und von Art. 13 des betreffenden Bundesgesetzes, in Ergänzung der kantonsrätliehen Verordnung vom 27. April 1893, auf Antrag des Regierungsrates, nachfolgende Verordnung: Art. 1. Die Verwaltung und Verwendung des Alkoholzehntels erfolgt durch den Regierungsrat.

Art. 2. Es wird hierüber besondere Rechnung geführt und dieselbe alljährlich dem Kantonsrat unterbreitet.

Der Kantonsrat behält sich vor, dem Regierungsrate jeweilen bezüglich der künftigen Verwendung anderweitige Wegleitung zu geben.

Überhin soll jedes Jahr nach Maßgabe des bezuglichen Bundesgesetzes über die Verwendung des Alkoholzehntels dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung Bericht erstattet werden.

Die Verwendung hat überhaupt nach Maßgabe der jeweiligen Bundeabeschlüsse zu erfolgen.

Art. 3. In jedem Einzelfalle muß die Verwendung aus dem Alkoholzehntel mit der Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen oder Wirkungen in z w e i f e l l o s e m Zusammenhange stehen.

Wo der Alkoholzehntel nicht ausreicht oder wo die Verhältnisse dessen Verwendung nicht gestatten, da kann in den von Art. 4, 5, 6, Absatz 2, 8 und 9, vorgesehenen Fällen im Falle des Bedürfnisses ein anderweitiger Staatsbeitrag verwilligt werden.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

10

146

Art. 4. Nach näherer Wegleitung der kantonsrätlichen VerOrdnung vom 27. April 1893 können Beiträge verabfolgt werden zur Versorgung: 1. in Trinkerheilanstalten, 2. in Zwangsarbeitsanstalten, 3. in Besserungsanstalten für Minderjährige, 4. in Mädchenasylen u. dgl.

Art. 5. In gleicher Weise können im Falle des Bedürfnisses Beiträge verabfolgt werden zur Versorgung in Anstalten : 1. für Irren, 2. für Epileptiker, 3. für Taubstumme und Augenkranke.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit solch gutgeleiteten Anstalten Aufnahmsverträge abzuschließen.

Art. 6. Der Regierungsrat kann aus dem Alkoholzehntel einen angemessenen Beitrag leisten, damit ärmere Kinder, welche wegen der Trunksucht des Vaters, der Mutter oder anderer Personen anderwärts zu versorgen sind, in einer Familie oder Anstalt gute Unterkunft erhalten.

B'iir g a n z g u t e und s o l i d e Versorgung einzelner Kinder kann auch sonst ein Staatsbeitrag verabfolgt werden, wenn dadurch die pflichtgemäßen Ausgaben der Armenverwaltung ganz ausnahmsweise vermehrt, beziehungsweise überschritten werden.

Art. 7. Der Regierungsrat kann Bestrebungen zu Bekämpfung des Alkoholismus (Vereine, Vorträge und Verbreitung volkstümlicher Schriften) unterstützen.

Art. 8. Im Notfall können kleinere Beiträge verabfolgt werden für zweckdienliche Versorgung entlassener Sträflinge und ehemaliger lusassen von Besserungsanstalten.

Art. 9. Je nach Möglichkeit kann von Staats wegen die Förderung besserer Volksernährung unterstützt werden (praktische Haushaltungs- und Kochkurse, diesbezügliche Belehrung in Wort und Suhrift u. dgl.)Art. 10. Die Höhe der Beiträge für den Eiuzelfall bestimmt der Regiorungsrat nach Maßgabe des Bedürfnisses und der vorhandenen Mittel.

Über den Ort der Versorgung der betreffenden Personen, sowie über die Verwendung der verwilligten Beiträge hat der Regierungsrat das Letztentscheidungsrecht.

147

Der Regierungsrat wird über die Wirkung der einzelnen Verwendungen gehörigen Ortes sich erkundigen, damit er auch diesbezüglich dem Kantonsrate thunlichst Aufschluß geben kann.

V. Untex-walden nid dem. "Wald.

Schreiben des Landammanns und des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 6. Juni 1894.

Entsprechend Ihrer Einladung vom 3. März abbin, beehren wir uns, Ihnen über die hierseitige Verwendung des Alkoholzehntels pro 1893 Bericht zu erstatten.

Der zehnte Teil des uns zugeschiedenen Alkoholgewinnes betrug Fr. 2047. 38. Von dieser Summe wurden Fr. 375 an das Kostgeld für drei in Arbeitsanstalten untergebrachte Trinker verabreicht und der Rest dem bei der kantonalen Spar- und Leihkasse angelegten Fonds beigefügt, welcher auf 31. Dezember 1893 die Höhe von Fr. 7000 erreicht hat.

Im weitern haben wir noch zu bemerken, daß wir dermalen noch nicht im Falle sind, bezüglich Verwendung des Alkoholzehntels definitive Vorlagen zu machen. Wir gehen nämlich mit dem Plane um, mit dem Alkokolzehntel uns Freistätten an einer Trinkerheilanstalt zu erwerben. Da aber dieser Fonds zur Verwirklichung dieses Gedankens dermalen noch nicht ausreicht, so müssen wir uns beschränken, jene Fälle zu behandeln, welche jeweilen als besonders schwer sich uns darstellen, und in der Weise, wie es bisher geschehen ist. Die Trinker werden wir in Zwangsarbeitsanstalten und Trinkerheilanstalten und deren Kinder in Erziehungsanstalten und Waisenhäusern versorgen. Wir hoffen dann nebenbei, wie bisanhin, etwas zu erübrigen, um damit einst ein Werk zu schaffen, das ganz besonders im Geiste des Alkoholgesetzes liegt und das dem Wohle unseres Landes vorzüglich dienen wird.

S. Grlaras.

Schreiben des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 28. März 1894.

Wir haben die Ehre, Ihnen mit Gegenwärtigem nach Mitgabe von Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser über die Verwendung des Alkoholzehntels pro 1893 Bericht zu erstatten.

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Der Gesamtanteil unseres Kantons am 1893er Ertrag des Alkoholmonopols beläuft sich auf Fr. 55,263. 07, der Alkoholzehntel beträgt somit Fr. 5526. 30.

Über diesen Betrag haben wir, wie folgt, verfügt: Fr. 2000. -- für Versorgung von Geisteskranken in Anstalten ; ,, 3000. -- für Unterbringung von verwaisten und verwahrlosten Kindern in Erziehungs- und Rettungsanstalten undi ,, 526. 30 Beitrag an die Mädchenanstalt Mollis.

Über diese Verwendungen haben wir noch zu bemerken : Ad i. An die Kosten der Versorgung von Geisteskranken in Anstalten werden den Armengemeinden vom Staate Beiträge von x /4 bis 2/a verabfolgt. Im Jahre 1893 waren 30 Personen aus hiesigem Kanton in Irrenanstalten (Waldhaus bei Chur, Littenlieid bei Wyl, St. Urban und Kilchberg) untergebracht. An die daherigeu Kosten wurden aus dem Alkoholzehntel Fr. 2000 und direkt aus der Staatskasse Fr. 3691. 70 aufgewendet.

Ad 2. Die von uns festgesetzten Beiträge des Landes an die Armengemeinden für die Versorgung verwaister und verwahrloster Kinder in Brziehungs- und Rettungsanstalten variieren zwischen lk und Va der Kosten. Im Jahre 1893 befanden sich 104 Kinder in solchen Anstalten, wofür aus dem Alkoholzehntel Fr. 3000 und direkt aus der Staatskasse Fr. 3307. 50 verausgabt wurden.

Ad 3. Die Mädchenanstalt Mollis steht unter der Leitung und Aufsicht der kantonalen gemeinnützigen Gesellschaft.

Es sind in dieser Anstalt 25 arme, verwaiste oder verwahrloste Mädchen untergebracht, die hier zu tüchtigen und brauchbaren Gliedern der menschlichen Gesellschaft erzogen werden. Die Anstalt bedarf zu ihrer Existenz und zur Erreichung der angestrebten Beständigkeit thatkräftiger Unterstützung. Wir verwenden Fr. 526. 30 von dem Alkoholzehntel und Fr. 973. 70 direkt aus der Staatskasse.

Wir hoffen, mit diesen Verwendungen den in den letzten Geschäftsberichten des hohen Bundesrates zum Ausdruck gelangten Wünschen nachgekommen zu sein, und benützen schließlich gerne den Anlaß, Sie, Herr Bundesrat, anbei unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

149 0. Zug.

Schreiben des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 3. August 1894.

In betreff der Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 15 % der Einnahmen des Kantons Zug aus dem Reinertrage des Jahres 1893 haben wir nunmehr, unter Bezugnahme auf unsere Zuschrift vom 23. v. Mts., die Ehre, Ihnen folgenden Bericht zu erstatten.

Gemäß Beschluß unseres Kantonsrates vom 6. Juli 1891 sind bekanntlich nicht bloß 10, sondern 15 °/o des Reinertrages aus dem Alkoholmonopol zu verwenden, und zwar für Pflege armer oder bedürftiger Irren in Irrenanstalten einerseits und für Versorgung korrektionsbedürftiger Personen, namentlich solcher Jüngern Alters, in zweckmäßig eingerichteten Besserungsanstalten.

Der Betrag dieser 15 °/o mit Fr. 5671. 93 fand nun allerdings nochmals im Sinne des erwähnten Beschlusses unseres Kantonsrates Verwendung; immerhin wurde den bezüglichen Postulaten, wie sie von der Bundesversammlung, in Genehmhaltung des Berichtes des Bundesrates vom 24. November 1893, neuerdings festgehalten worden, nach zivei Richtungen hin Rechnung getragen.

An die Pflegekosten von in Anstalten untergebrachten Irren wurden in 12 Fällen Beiträge verabfolgt, welche in 10 Fällen 40, in je einem 30 und 20 % der ausgewiesenen Kosten betrugen.

Die diesfällige Gesamtausgabe beläuft sich auf Fr. 2256. 39.

Zu gunsten armer, in eigentlichen Korrektionsanstalten versorgten Personen wurden in 5 Fällen je 40 °/o der bezüglichen Pflegekosten, sammethaft Fr. 329. 02 verausgabt.

Einem Angehörigen einer Gemeinde, der auf ärztliches Anraten hin aus freien Stücken einer Kur in der Trinkerheilstätte Ellikon mit befriedigendem Erfolge sich unterzogen hatte, wurde an die bezüglichen Kosten ein Beitrag von Fr. 31 verabfolgt.

Um den Postulaten der Bundesversammlung noch weiters thunlichste Nachachtung zu verschaffen, fanden wir für angezeigt, dem Kantonsrate vorzuschlagen, einen gewissen Betrag der 15 °/o Reineinnahmen aus dem Alkoholmonopol der gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug mit der Einladung zur Verfügung zu stellen, diese Summe im Sinne der Ziffern I, III, IV und V des Beschlusses der Bundesversammlung vom verflossenen Dezember verwenden und darüber dem Regi er ungs rate Bericht erstatten zu wollen. Der Kantonsrat trat bereitwillig hierauf ein und erhöhte die unserseits beantragte Summe auf Fr. 400.

150

Was dann den Rest der 15 °/o anbelangt, so wurde derselbe vorschriftgemäß dem Irreufonde zugewendet.

Im Sinne von Art. 32bi8 der Bundesverfassung fanden die 15 °/o der Reineinnahmen aus dem Alkoholmonopol mitbin folgende Verwendung : Für Versorgung armer Irren in Heilanstalten . . Fr. 2256. 39 Für Pflegekosten in einer Trinkerheilstätte . . . ,, 3J.-- Für Erziehung, zum Schutze, zur Besserung der Jugend, Hebung der Volksernährung, Versorgung armer Schulkinder mit Nahrung etc.

(Postulate I, III, IV und V der Bundesversammlung) ,, 400. -- Für Versorgung korrektionsbedürftiger Personen in Besserungsanstalten ,, 329.02 Für Äufnung des Irrenfonds ,, 2655. 52 Total der 15 °/o Fr. 5671.93 IO. FVeilrurg-.

Schreiben des Staatsrates an das eidgenössische Departement des Innern vom 18. August 1894.

Durch Schreiben vom 3. März abbin laden Sie uns ein, Ihnen, entsprechend dem Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser über die Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehnteils unserer Einnahmen aus dem Alkoholmonopol für das Jahr 1893, Bericht zu erstatten.

Hierauf beehren wir uns, Sie in Kenntnis zu setzen, daß wir in der heutigen Sitzung folgende Verwendung dieses Zehnteils beschlossen haben : 1. Zahlung an die Irrenanstalt in Marsens . . Fr. 10,373. 80 2. Beitrag an die Kolonie St. Nikiaus in Drognens (Glanebezirk), Anstalt für Erziehung junger Sträflinge und Verwahrloster ,, 5,000. -- 3. Beitrag an das landwirtschaftliche Waisenhaus Marini in Montet (Broyebezirk), Handfertigkeitsunterricht ,, 2,000. -- 4. Beitrag an die Liga vom blauen Kreuz für Bekämpfung des Alkoholismus ,, 1,000. -- Übertrag

Fr. 18,373. 80

151

Übertrag Fr. 18,373. 80 5. Beitrag an die landwirtschaftliche Erziehungsanstalt von Sonnewyl (Saanebezivk) . . ,, 500. -- 6. Beitrag an das Waisenhaus von Burg (Seebezirk) ,, 500. -- 7. Beitrag an die Taubstummenanstalt in Greyerz ,, 1,500. -- 8. Beitrag an die Gesellschaft für Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge ^ 1,000. -- Summe des Alkoholzehntels Fr. 21,873. 80

11. Solotb.Ti.ni.

Schreiben des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 16. März 1894.

In Nachachtung Ihres Cirkularschreibens vom 5. März 1894 erstatten wir Ihnen in Nachstehendem Bericht über die in unserem Kanton stattgefundene Verwendung desjenigen Teiles des unserem Kanton zukommenden Anteiles am Ertrage des Alkoholmonopols pro 1893, der nach Art. 32bfs der Bundesverfassung zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden ist.

In unserem letztjährigen Bericht, d. d. 18. Juli 1893, haben wir die Ansicht ausgesprochen, daß die laut Art. 32bis zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 °/o nur von demjenigen Teil des Alkoholmonopolertrages zu berechnen seien, welcher den Kantonen im Verhältnis ihrer Bevölkerung zukomme. Mit Zuschrift vom 20. Oktober gleichen Jahres teilen Sie uns mit, daß der h.

Bundesrat dieser unserer Anschauungsweise zugestimmt und daß demnach für unsern Kanton der Alkoholzehntel pro 1891 auf Fr. 17,570. 34 und pro 1892 auf Fr. 16,884. 67 zu berechnen sei.

Diese Summen sind auch unserem Berichte pro 1892 zu Grunde gelegt worden, und es erzeigte sich dabei, daß nach der Abrechnung pro 1892 noch ein unverwendeter und daher für 1893 verfügbarer Rest verblieb im Betrag von Fr.

105.01 Von dem unserem Kanton pro 1893 zufallenden Anteil am Reinertrag des Alkoholmonopols von Fr. 198,558. 95 sind laut Mitteilung der eidgenössischen Alkoholverwaltung auf Übertrag

Fr. 198,558. 95 Fr.

105.01

152 Übertrag Fr. 198,558.95 Fr.

105.01 Rechnung der teilweisen Entschädigung (8/6) für den Wegfall des Ohmgeldes zu setzen . . . . ,, 41,711.48 Es wurden also ausbezahlt im Verhältnis der Bevölkerung Fr. 156,847. 47 Hiervon waren zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden 10 % = ,, 15,684.75 Die für das Jahr 1893 zu diesem Zweck zur Verfügung stehende Summe betrug somit total . Fr. 15,789. 76 Es wurden nun in Anwendung der hierseitigen kantonalen Verordnung vom 29. November 1890 und in Ausführung des Voranschlages pro 1893 folgende Summen verwendet: a. Beiträge für Unterbringung von Alkoholikern.

in Trinkerasylen Fr.

--. -- b. Beiträge an Armenerziehungsvereine . . . ,, 10,000. -- c. Beitrag an die Zwangsarbeitsanstalt Schachen ,, 4,000. -- d. Beitrag an die Anstalt für schwachsinnige Kinder ,, 3,927.05 e. Unvorhergesehenes (z. B. Beitrag an den Verein zur Verbreitung guter Schriften Fr. 40) . . ,, 70.95 Total der Verwendungen Fr. 17,998. -- Es waren nach obiger Berechnung verfügbar ,, 15,789. 76 Es wurden somit zu viel, d. h. auf Rechnung des Alkoholzehntels pro 1894 verwendet . . . Fr. 2,206.24 Der Beitrag an die ArmenemehuGgsvereine ini Gesamtbetrag von Fr. 10,000 repartiert sich folgendermaßen: 1. Armenverein Solothurn für die Erziehung der Kinder von Alkoholikern in der sogenannten Discheranstalt Fr. 1,000.-- 2. Armenerziehungsverein Lebern ,, 2,600. -- 3.

,, Bucheggberg . . . ,, 200.-- 4.

,, Kriegstetten . . . . ,, 900. -- 5.

,, Baisthal ,, 900.-- 6.

,, Olten-Gösgen . . . ,, 3,600. -- 7.

,, Thierstein . . . . ,, 800.-- Gleich oben Fr. 10,000. -- Der Kapitalstock der Anstalt für schwachsinnige Kinder ist in Folge der obigen Zuwendung des Staates und der Legate und Geschenke von Seiten verschiedener Wohlthäter angewachsen auf Fr. 43,792.

isa Die Arbeiten zum Umbau des vom bisherigen Eigentümer der Anstalt geschenkten Gebäudes sind nun zur Konkurrenz ausgesehrieben und werden nächstens in Angriff genommen, so daß der Eröffnung der Anstalt noch im Laufe des Jahres 1894 entgegengesehen werden kann.

13. Basel-Stadt.

Schreiben des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 24. März 1894.

Ihre Anfrage vom 5. März betreffend die herwärtige Verwendung des Alkoholzehntels im Jahre 1893 beehren wir uns durch folgende Rechnungsaufstellung zu erledigen : Der Vortrag aus früheren Jahren auf das Jahr 1893 beträgt Fr. 32,072. 7& hierzu Anteil für das Jahr 1893 ,, 12,141.23 Total Verwendungen : a. ordentliche : An die Kommission für Koch- und Haushaltungsschulen Fr. 5,000. -- An die Anstalt für Epileptische in Riesbach ,, 500. -- An die Trinkerheilstätte in Ellikon ,, 500. -- An den Verein zur Bekämpfung des Alkoholgenusses . . . . ,, 200. -- Beitrag an die Kosten der Versorgung eines Trunksüchtigen in Ellikon ,, 147.50 Betriebsdeficit der Rettungsanstalt Klosterfiechten (für verwahrloste Knaben) ,, 4,990.91

Fr. 44,214.01

Fr. 11,338.41 b. außerordentliche: Umbau und Einrichtung des Gutes Klosterfiechten zu einer Rettungsanstalt

,,

32,840. 63 ,, · 44,179.0*

Vortrag auf 1894

Fr.

34. 97

154 13. Basel-Landschaft.

Schreiben des Regierungsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 24. Februar 1894.

Wir beehren uns anmit, Ihnen in Nachstehendem den vorgeschriebenen Bericht über die Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels des hierseitigen Anteils am Ertrage des Alkoholmonopols pro 1893 zu erstatten.

Dieser Anteil hat im Berichtsjahre Fr. 101,640 betragen, so daß im Sinne von Art. 32bia der Bundesverfassung zur Bekämpfung -des Alkoholismus wenigstens Fr. 10,164 mußten verwendet werden.

Als derartige Verwendungen haben wir nun folgende aufzuführen: a. Beitrag an die Bezirksverbände für Naturalverpflegung Fr. 3,000 b. Beitrag an den kantonalen Armenerziehungsverein ,, 2,500 c. Beitrag an die Errichtung einer Besserungsanstalt für jugendliche Bestrafte ,, 4,000 d. Außerordentlicher Beitrag an die Versorgung von Pfründern und unheilbaren Irren ,, 5,000
Fr. 16,100

Neu gegenüber dem Vorjahre sind die unter g und h aufgeführten Posten und ferner ist der Beitrag an die vier Bezirksverbände für Naturalverpflegung von Fr. 2000 auf Fr. 3000 erhöht worden, weil die Zahl der verpflegten Personen und infolge hiervon auch die Kosten eine erhebliche Zunahme erzeigten. Umgekehrt sind als Zuschuß an die Kosten der Unterbringung von Zvvangsarbeitern statt Fr. 1500 nur Fr. 1000 angesetzt worden, obschon 13 Männer und 6 Weiber auf die Dauer von 6 Monaten bis zu 2 Jahren versorgt worden sind, und zwar in 8 Fällen unentgeltlich und in den übrigen gegen Kostgeldentschädigungen von Fr. 20 .bis Fr. 60,-zusammen im Betrage von Fr. 445.

loo -I M «^

IQ Bezug auf die übrigen Posten haben wir, nachdem die erforderlichen Aufschlüsse bereits in frühern Berichten erteilt worden, keine weitern Bemerkungen anzubringen.

I4r. S.chLafFh.£i/u.sen.

Schreiben des Präsidenten und des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 19. April 1894.

In Beantwortung Ihres Kreisschreibens vom 5. März 1894, die Berichterstattung über die Verwendung des Alkoholzehntels im Jahre 1893 betreffend, beehren wir uns, Ihnen mitzuteilen, daß, wie bisher, der gesamte unserem Kanton aus den Erträgnissen des Alkoholmonopols Uberwiesene Betrag von Fr. 61,938. 35 dem k a n t o n a l e n A r m e n f o n d s zugewiesen worden ist. Dieser Fonds bewekt: a. Zweckentsprechende Versorgung und Verpflegung von Geisteskranken , von körperlich Kranken, von Epileptischen und Schwachsinnigen, von altersschwachen und gebrechlichen Personen ; " b. Erziehung von Blinden, Taubstummen und Schwachsinnigen in passenden Anstalten ; c. Unterbringung von jugendlichen Verbrechern, verwahrlosten Kindern, arbeitsscheuen und liederlichen Personen in Rettungsanstalten ; d. Unterstützung von Anstalten, welche die Folgen der Trunksucht und die Verleitung zu derselben bekämpfen; e. die Naturalverpflegung armer Durchreisender.

Die daherigen Ausgaben pro 1893 betragen: 1. Für Geisteskranke in auswärtigen Anstalten Fr. 3,750. 35 2. ,, in Kalchrain Untergebrachte . . . . ,, 422. 20 3. ,, Taubstumme ,, 1,705. -- 4. ,, Epileptische ^ 1,265. -- 5. ,, Blödsinnige ,, 1,433. 60 6. ,, Liederliche ,, 571. 30 7. ,, in Rettungsanstalten Versorgte ,, 1,256. 45 8. T die Naturalverpflegung ,, 3,894. 15 9. Beitrag an die kantouale Irrenanstalt . , ,, 25,450. 74 Summa

Fr. 39,748. 79

156

lo. .A-ppenzell _A.u.ssex*rliocl.en.

a. Schreiben des Landammanns und des Regierungsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 10. April 1894.

Nach Art. 13 des Bundesgesetzes betreifend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, liegt uns die Pflicht ob, dem h. Bundesrate über die V e r w e n d u n g des zur B e k ä m p f u n g des A l k o h o l i s m u s b e s t i m m t e n Z e h n t e l s unserer Einnahmen aus dem Ertrage des Alkoholmonopols pro 1893 Berieht zu erstatten.

Im Jahre 1893 sind aus dem Ertrage des Alkoholmonopols als Alkoholzehntel Fr. 9000 ausgeschieden worden. Diese Summe gelangte, wie folgt, zur Verwendung: A. Z u r B e k ä m p f u n g d e r W i r k u n g e n d e s Al'koholismus.

1. Beitrag an die Trinkerheilanstalt in Ellikon . . Fr. 300 2. Beitrag an den kantonalen Verein für Versorgung armer Irren in Heilanstalten ,, 6500 3. Beitrag an die schweizerische Anstalt für Epileptische auf der Rüti bei Neumünster ,, 250 Fr. 7050 B. Z u r B e k ä m p f u n g d e r U r s a c h e n des A l k o h o l i s i n u s .

1. Beitrag an die Suppenanstalt des allgemeinen Konsumvereins in Herisau Fr. 250 2. Beitrag an den Verein zum blauen Kreuz in Herisau ,, 100 3. Beitragan dieNaturalverpflegungsstationen ,,Heiden" und ,,Speicher-Trogen", je Fr. 250 ,, 500 4. Beitrag an den öffentlichen Lesesaal in Herisau . ,, 200 Fr. 1050

Als Saldo pro 1894 noch verfügbar

Fr.

900

Dieser Saldo ist dadurch entstanden, daß für Versorgung armer Irren nur Fr. 6500 (statt Fr. 7000) zur Auszahlung gelangen mußten, und daß der Budgetposten von Fr. 400 für Unterstützung an in Pflegeanstalten zu unterbringende bedürftige Alkoholiker gar nicht in Anspruch genommen wurde.

In Ausführung eines Landsgemeindebeschlusses vom 24. April 1892 betreffend Dotation eines Irrenversorgungs-, beziehungsweise Irrenanstaltsfonds aus dem Alkoholerträgnis haben wir außerdem kapitalisiert -- nicht aus dem Zehntel -- Fr. 27,000.

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Der Regierungsrat wird bestrebt sein, in Zukunft zur Bekämpfung der Ursachen des Alkoholismus einen noch etwas größern Prozentsatz auszuscheiden ; dabei ist indes zu bemerken, daß hierorts vielfach die Gemeinden zu bestraften haben, was andernorts vom Staat bestritten wird.

b. Landsgemeindebeschluß vom 24. April 1892.

,,Es sei von 1893 an mittelst eines angemessenen, alljährlich im Verhältnisse zur jeweiligen Landessteuer vom Kantonsrate festzusetzenden Beitrages aus dem Alkoholmonopolerträgnisse, grundsätzlich in der Höhe von 30 °/o bei 3 pro mille Landessteuer, ein Irrenversorgungs-, bezw. Irrenanstaltsfonds bei der Landeskassa anzulegen, aus dessen Zinsen die zweckmäßige Versorgung armer Geisteskranker unterstützt werden kann.

Im weitern sei der Kantonsrat mit den nötigen Vorarbeiten hinsichtlich des vorhandenen Bedürfnisses für eine eventuell später zu errichtende kantonale Irrenanstalt, sowie betreffend die Entlastung der Gemeinden im Bereiche der Irrenfürsorge beauftragt, und es habe derselbe der Landsgemeinde seinerzeit eine definitive Vorlage hierüber zu unterbreiten.tt

c. Beschluß des Kantonsrates betreffend kantonale Unterstützung armer Geisteskranker, vom 21. November 1892.

Der Kantonsrat, mit Rücksicht auf entstandene Vertragsverhältnisse, sowie in Würdigung der von der Landsgemeinde bekundeten Absicht zur Unterstützung armer Geisteskranker, und in teilweiser Abänderung des Kantonsratsbeschlusses vom 18. März 1890, beschließt: Bis in Ausführung des Landsgemeindebeschlusses vom 24. April 1892 die staatliche Unterstützung armer Geisteskranker durch Gesetz allgemein geregelt sein wird, hat die Unterstützung solcher Kranker aus dem Zehntel des Alkoholerträguisses in folgender Weise zu geschehen : 1. Der Kanton bezahlt an alle unterstützungsbedürftigen, auch wenn nicht armengenössigen, geisteskranken Bürger von Appenzell A.-Rh., welche in der graubündneriachen Irrenanstalt Waldbaus bei Chur oder in der Irrenheilanstalt Schaffhausen oder in andern kantonalen Irrenanstalten untergebracht werden, einen Beitrag an die Verpflegungskosten von 50 Rp. per Tag.

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Wenn die verfügbaren Mittel es erlauben, so kann für solche Patienten, welche selbst oder deren Zahlungspflichtige Angehörige nichts an die Verpflegungskosten leisten können,- der Betrag bis auf 75 Rp. per Tag erhöht werden, sofern von der Armenkasse oder von nicht Unterstützungspflichtigen Privaten (den Verein für Versorgung armer Geisteskranker nicht gerechnet) mindestens ebensoviel geleistet wird.

2. Pur diese Leistungen des Staates besteht keine Rückzahlungspflicht. Wenn aber Rückzahlungen auf freiwilligem Wege erfolgen, so fallen solche zur entsprechenden Wiederverwendung in die Kasse für Irrenversorgung.

3. Die Zahlung der Beiträge wird geleistet: a. aus dem Betrage, welcher alljährlich vom Regierungsrate aus dein Zehntel des Alkoholerträgnisses zu d i r e k t e r Ausgabe für Irrenunterstützung bestimmt wird ; b. aus den Zinsen desjenigen Irrenversorgungsfonds, welcher infolge Kautonsratsbeschlusses vom 18. März 1890 bereits aus dem Alkoholzehntel angewachsen ist und weiter geäufnet wird ; c. aus allfälligen freiwilligen Rückzahlungen; d. soweit nötig aus der Summe, welche der Kantonsrat gemäß obigem Beschluß vom 18. Mai1/ 1890 aus dem Alkoholzehntel dem Irrenversorgungsfonds zuscheidet und die im übrigen zur Kapitalisierung bestimmt ist.

4. Die Ausführung der Bestimmungen ist der Leitung des Regierungsrates unterstellt, welcher zur Beiziehung der geeigneten Organe ermächtigt ist.

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1893 in Kraft.

16. .A.ppenzell Innerrlioclen.

Schreiben des Landammanns und der Standeskommission an das schweizerische Departement des Innern, vom 28. Juli 1894.

Wir beehren uns, Ihnen hierdurch mitzuteilen, daß der Ertrag des Alkoholzehntels vom Jahre 1893 in folgender Weise verwendet wurde : 1. An den Specialfonds für den Bezirk Oberegg (äußerer Landesteil) zur Unterstützung für sich oder Private in dorten, sofern durch ihn oder durch letztere verwahrloste Kinder, Irren oder Trinker in einer zweckentsprechenden Anstalt untergebracht werden Fr. 410. 40 Übertrag Fr. 410. 40

159 Übertrag 2. An den Fonds für den gleichen Zweck für den inneren Landesteil (Davon sind verwendet Fr. 300.)

3. An die Naturalverpflegung Appenzell . . .

4. An die Herberge Appenzell 5. An das Krankenhaus Appenzell Total

Fr.

410. 40

,,

806. 35

,, ,, ,,

540. -- 150. -- 200. --

Fr. 2106. 75

In der angenehmen Erwartung, mit dieser Verteilung Ihrem Wunsche gerecht zu werden und den Alkoholismus hierorts wirksam zu bekämpfen, benutzen wir gerne den Anlaß, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

17-. St. Gallen.

Auszug-Schreiben des Landammanns und des Regierungsrates an den schweizerischen Bundesrat, vom 26. Juni 1894.

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß der herwärtige Große Rat in seiner Sitzung vom 18. Mai auf unseren Antrag beschlossen hat, den Alkoholzehntel pro 1893 im Betrage voa Fr. 37,508. 2l in folgender Weise zu verwenden: a. An die Gründung und Einrichtung einer Rettungsanstalt für jugendliche Verbrecher Fr. 12,000. -- b. Zur Äuffnuog des Hülfsfonds für notarme Irren 10,000. -- fl c. Für Leselokale ,, 4,000. -- d. Für Unterbringung von Individuen in Triukerheilstätten oder Zwangsarbeitsanstalten . . ^ 2,000. -- e. Für Versorgung verwahrloster Kinder, au Kinderhorte und Rettungsanstalten . . . ,, 3,000. -- f. Für bessere Ernährung armer Schulkinder und Ferienkolonien ,, 2,000. -- g. Für die Äuffnung des Fonds für die Bildung schwachsinniger, taubstummer Kinder . . ,, 2,000. -- h. An die Hülfsgesellschaft der Stadt St. Gallen ,, 1,000. -- i. An die Anstalten zum Guten Hirten in Altstätten und Iddaheiin bei Lütisburg je Fr. 500 ,, 1,000. -- k. Zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen, nach dem Ermessen des Regieruogsrates ,, 508. 21 Total

Fr. 37,508. 21

160

Die Zwecke, welche aus dem Alkoholzehntel unterstützt werden sollen, sind im wesentlichen die bisher bedachten.

Die sämtlichen Ausgabeposten werden im Laufe des Jahres 1894 zur vollen Verwendung gelangen; ebenso werden wir dem Posten ifc eine solche Verwendung geben, welche den Intentionen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 entspricht.

18. Grra.tibund.eii.

Schreiben des Kleinen Rates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 24. April 1894.

In Vollziehung von Art. 13 des ßundesgesetzes über gebrannte Wasser und unter Bezugnahme auf Ihr Kreisschreiben vom 5. März 1. J. beehren wir uns, Ihnen hiermit unseren Bericht über die Verwendung des Alkoholzehntels pro 1893 zu erstatten!

Im Berichtsjahre hat unser Kanton als Anteil am Gewinn des Alkoholmonopols Fr. 182.241. 91 eingenommen. Davon wurden auch dieses Jahr gemäß Vorschrift der Bundesverfassung 10 % oder Fr. 18,224.20*) ausgeschieden und zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen verwendet. Nach Maßgabe der kantonalen Verordnung fand die Verteilung folgendermaßen statt: 1. Fr. 9112. 10 an die Betriebsrechnung der Anstalt Waldhaus; 2. fl 1822. 42 zur Besserung der Alkoholiker; 3. ,, 6378. 47 an die Versorgung armer Kinder; 4. ,, 911. 21 für Förderung der Volksbildung, Ernährung etc.

Im einzelnen ist; darüber folgendes zu berichten : I.

50 °/o des Alkoholzehntels sind für die Irrenversorgung bestimmt. Der bezügliche Betrag von Fr. 9112. 10 wurde direkt der Verwaltung der kantonalen Irrenanstalt Waldhaus ausbezahlt.

U.

10 % des Alkoholzehntels sind zur Besserung von unbemittelten Alkoholikern, namentlich durch deren Unterbringung in geeigneten *) Die Monopoleinnahme des Kantons Graubünden pro 1893 beträgt Fr. 157,372. 38, der zur Bekämpfung des Alkoholisrnns zu verwendende Zehnteil mithin Fr. 15,737. 23. Was nach vorstehendem Bericht mehr verwendet wurde als diese Summe, ist laut Mitteilung der Staatskanzlei Alkoholzehntel vom Jahre 1892.

161 Anstalten, bestimmt. Der betreffende Posten beträgt pro 1893 Fr. 1822. 42. Dazu kommt noch die unverbrauchte Reserve aus den vorhergehenden Jahren mit Fr. 2175. 74, so daß im ganzen Fr. 3998. 16 verfügbar waren. Es war aber auch dieses Jahr kein Anlaß vorhanden, diese ganze Summe zu verwenden. Nur drei unbemittelte Alkoholiker, welche in der Heilanstalt Ellikon untergebracht wurden, gelangten an die Regierung mit dem Gesuch um Mitbeteiligung des Kantons an den Versorgungskosten, und es «rhielt jeder von ihnen Fr. 150, was also im ganzen eine Ausgabe von Fr. 450 ausmacht. Der Rest mit Fr. 3548. 16 wurde auf neue Rechnung vorgetragen.

III.

35 °/o des Alkoholzehntels, also im Berichtsjahr Fr. 6378. 47, sind zum Schutze und zur Versorgung der Kinder von Alkoholikern und anderer verwahrloster oder schwachsinniger Kinder armer Eltern zu verwenden. Aus den vorhergehenden Jahren war außerdem zu diesem Zweck eine Reserve von Fr. 5403. 60, so daß im ganzen Fr. 11,782. 07 zur 'Verfügung standen. Alle begründeten Gesuche um Unterstützung aus diesem Kredit konnten berücksichtigt werden und erforderten eine Ausgabe von Fr. 5328. 22. Diese verteilt sich auf folgende Unterabteilungen: 1. Versorgung von Kindern in Waisen-, Rettungsund Erziehungsanstalten Fr. 1834. 83 2. Versorgung von Kindern in Taubstummenanstalten ,, 429. 39 3. Versorgung von Kindern bei Privaten (Pflegeeltern) ,, 1564. -- 4. Beiträge von je Fr. 500 an die Waisenanstalten Plankis, Forai und Löwenberg ,, 1500. -- Fr. 5328. 22 Der Rest der verfügbaren Summe im Betrage von Fr. 6453. 85 wurde auf neue Rechnung vorgetragen. Die Anforderungen an diesen Kredit wachsen von Jahr zu Jahr, so daß voraussichtlich in wenigen Jahren die Reserve verwendet sein wird.

IV.

5 % des Alkoholzehntels sind zur Förderung von Bestrebungen in Gemeinden für bessere Volksernährung, Volksbildung und Naturalverpflegung etc. bestimmt. Außer dem bezüglichen Betrag von Fr. 911. 21 war aus den früheren Jahren eine Reserve von Fr. 729. 37 und somit im ganzen ein Betrag von Fr. 1640. 58 zur Verfügung.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

11

162 Hiervon wurden im Berichtsjahre bloß Fr. 250, als Beitrag an die Gesellschaft für Verbreitung guter Volksschriften, verausgabt und das Übrige, also Fr. 1390. 58, auf neue Rechnung vorgetragen.

Aus diesem Kredit hatte die Regierung einen weiteren Beitrag von Fr. 1000 an eine in Chur projektierte Koch- und Haushaltungsschuld bewilligt, nämlich Fr. 600 an die Kosten der Einrichtung unFr. 400 an die Jahreskosten des Betriebs. Die Gründung der Koche und Haushaltungsschule kam aber nicht zu stände und s^ kam der bewilligte Beitrag nicht zur Auszahlung. Vielleicht führen die fortgesetzten Bemühungen in diesem Jahre zum Ziel.

V.

Wie aus vorstehendem Bericht und aus der tabellarischen Übersicht über die Verwaltung des Alkoholzehntels pro 1893 ersichtlich , beträgt die Gesamtreserve in drei bestimmten Posten Fr. 11,392. 59. Diese Summe ist aber nicht etwa ohne nähere Bestimmung angesammelt, sondern nur deswegen vorläufig bei Seite gelegt worden, weil keine auf Grund der kantonalen Verordnung über Verwendung des Alkoholzehntels begründete Verwendung dafür vorhanden war.

Bekapitulation.

I. 50% I r r e n v e r s o r g u n g (Beitrag an die Anstalt Waldhaus) II. 10°/o A l k o h o l i k e r b e s s e r u n g Reserve Beiträge Vortrag auf neue Rechnung III.

IV.

35%

5°/o

Kinderversorgung Reserve Versorgung in Anstalten Versorgung in Taubstummenanstalten Versorgung bei Privaten Beiträge an Anstalten Vortrag auf neue Rechnung Volksbildung Reserve Volksschriftenkommissiou Vortrag

Einnahmen. Ausgaben.

Fr.

Fr.

9112. 10 9112. 10 1822. 42 2175. 74 450. -- 3548. 16

Vortrag.

Fr.

3,548. 16

6378. 47 5403. 60 1834. 83 429. 39 1564. -- 1500. -- 6453. 85

6,453. 85

250. -- 1390. 58

1,390. 58

911.21 729. 37

11,392. 59 O5 CO

164

19. Aarg-au.

Auszug-Schreiben des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 26. Juli 1894.

In Erledigung Ihrer Zuschriften vom 5. März und 20. Juli laufenden Jahres beehren wir uns, Ihnen mitzuteilen, daß der Alkoholzehntel pro 1893 im herwärtigen Kantone die gleiche Verwendung erhalten hat, wie im Vorjahre 1892. Für 1893 betrug der Alkoholzehntel Fr. 31,697. 53; in das kantonale Budget waren Fr. 38,400 eingestellt. Aus diesem Betrage mußten zunächst der kantonalen Staatskasse Fr. 4822. 17 zurückerstattet werden. Im Jahre 1892 waren nämlich in das kantonale Budget ebenfalls Pr. 38,850 eingestellt gewesen und zur Auszahlung gelangt, während dem dann der Alkoholzehntel für dieses Jahr in Wirklichkeit nur Fr. 34,027. 83 abgeworfen hat, was man erst 1893 erfahren konnte, nachdem die Auszahlungen bereits stattgefunden hatten. Für das laufende Jahr 1893 standen also noch Fr. 26,875. 36 zur Verfügung. Die Verwendung dieser Summe ist folgende: 1. 50 °/o oder Fr. 13,437. 68 zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und Installation der Zwangserziehungsanstalt für jugendliche Verbrecher und Taugenichtse in Aarburg. Diese Anstalt wurde im Herbst 1893 dem Betrieb übergeben.

2. 20 % oder Fr. 5375. 07 an Vereine zur Versorgung und Unterstützung von Kindern, namentlich aus Familien, welche dem Alkoholgenuß ergeben sind, und zwar a. den 11 Bezirksarmenvereinen . . ' . . . . Fr. 3600. -- b. den verschiedenen Frauen-, Kranken- und Arbeitsvereinen ,, 1775. 07 3. 15 °/o oder Fr. 4031. 30 an die Anstalten für schwachsinnige Kinder in Biberstein und Bremgarten, die Taubstummenanstalten Aarau, Baden und Zofingen, an die Erziehungsanstalten zu Effingen, Friedberg, Hermetschwyl, Kasteln und Maria Krönung in 1 Baden.

Die unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Beträge wurden noch zu den ordentlichen Staatsbeiträgen von Fr. 18,000 bezw. Fr. 4000 verabfolgt.

4. 15 °/o oder Fr. 4031. 30 wurden der Direktion des Innern zur Verfügung gestellt, um dieselben gemeinnützigen Gesellschaften und Gemeinden zur direkten oder indirekten Bekämpfung des Alkoholismus, namentlich zur Förderung einer bessern Volksernährung zu verwenden. In diesem Sinne wurden subventioniert:

165 a. 12 Koch- und Haushaltungskurse, veranstaltet für Unbemittelte durch die betreffenden Kulturgesellschaften mit zusammen und zwar je zwei Kurse in Aarau, Baden und Zurzach und je ein Kurs in Brugg, Kulm, Leuggern, Möhlin, Rheinfelden und Seon, b. die Dienstbotenschule des schweizerischen gemeinnützigen Frauenvereins in Lenzburg und die Haushaltungsschule in Boniswyl mit je Fr. 250, zusammen Total

Fr. 5700. --

,,

500. --

Fr. 6200. --

Das Mehrausgeben von Fr. 2168. 70 wurde gedeckt aus den nicht verwendeten Mitteln vom Vorjahre.

Wir glauben, daß diese Verwendung ganz dem Sinn und Geiste des Art. 32bi8, Absatz 4 (Schlußsatz), entspreche, und geben uns der Hoffnung hin, daß dieselbe wiederum die Billigung der h. Bundesbehörden erhalten werde.

2O. Tliixrgau.

Schreiben des Präsidenten und des Regierungsrates an das schweizerische Departement des Innern, vom 15. März 1894.

Wir beehren uns, Ihnen über die Verwendung des Alkoholzehntels pro 1893 im Kanton Thurgau Bericht zu erstatten : Während unser Budget als Alkoholzehntel einen Betrag von Fr. 18,000 vorgesehen hatte, belief sich derselbe nur auf Fr. 17,190. 35.

Das Verwendungsbudget wich von dem vorangehenden insofern etwas ab, als der Beitrag an die Naturalverpflegung, welche den Gemeinden erhebliche Opfer überbindet, von Fr. 3000 auf 5000 erhöht wurde, womit wir allerdings in die Reihe derjenigen Kantone getreten sind, welche zu diesem Zwecke den Alkoholzehntel am meisten in Anspruch nehmen. Dafür wurde der Budgetposten für Versorgung jugendlicher Verbrecher, der bisher noch nie in Anspruch genommen wurde, auf Fr. 1000 und derjenige für ,,Verschiedenestt auf Fr. 2200 reduziert.

Die Verwendung selbst erfolgte laut nachstehendem Ausweis :

166 1. Beitrag an das Trinkerasyl Ellikon (budgetiert Fr. 500} Fr.

2. Beitrag an einen dort untergebrachten thurgauischen Pflegling (budgetiert Fr. 1500) . ,, 3. Übernahme von 1la der Taxen für Alkoholiker in der Zwangsarbeitsanstalt (budgetiert Fr. 1800) ,, 4. Ebenso sk der Taxen für solche in der Irrenanstalt (budgetiert Fr. 2000) . . . ,, 5. Für Versorgung jugendlicher Verbrecher (budgetiert Fr. 1000) T 6. Beitrag an die Erziehungsanstalt Idazell (budgetiert Fr. 5003 ,, 7. Beitrag au den thurgauischen Armeuerziehungsverein (budgetiert Fr. 1000) . . . ,, 8. Übernahme der Hälfte Kostgelder iu der Armeaschule Bernrain (budgetiert Fr. 2500) ,, 9. Beitrag an die Naturalverpflegung (budgetiert Fr. 5000) ,, 10. Diverses (budgetiert Fr. 2200): a. Beiträge für Unterbringung von (4) epileptischen Kindern ,, b. Ebenso für Unterbringung von (11) schwachsinnigen Kindern ,, c. Beiträge an (6) Suppenanstalten . . . ,, d. Beitrag an die Haushaltungsschule Neukirch ,, e. Beitrag an eine dortige Schülerin. . . ,, f. Beitrag an die Vereine zum blauen Kreuz ,, g. Beitrag an die Einrichtung eines Lesezimmers für gewerbliche Fortbildungsschuler in Frauenfeld ,, Total

500. -- 204. -- 1,966. 65 377. 55 -- 500. -- 1,000. -- 3,745. 53 5,000. --

305. -- 955. -- 520. -- 500. -- 100. -- 50. -- 100. --

Fr. 15,823. 73

Gegenüber den Einnahmen von Fr. 17,190. 35 ergiebt sich eine nicht verwendete Summe von Fr. 1366. 62, die den nicht verwendeten Beträgen aus frühern Jahren zugeschrieben wird, so daß die disponible Summe, über welche seiner Zeit in geeigneter Weise zu verfügen der Große Rat sich vorbehalten hat, mit Ende 1893 auf Fr. 36,538. 15 ansteigt.

167

21. Tessin.

Schreiben des Staatsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 23. Juli 1894.

Wir haben die Ehre, Ihnen den Bericht über die Verwendung des Alkoholzehntels im Betriebsjahre 1893 vorzulegen.

Trotz der Erklärungen, welche wir Ihnen in unserem Schreiben vom 19. August 1893 abgegeben und worin wir unseren Bericht vom 27. April gleichen Jahres durch einige Bemerkungen ergänzt hatten, wurden doch in diesem Jahre die von uns erwähnten Beiträge nicht vollständig ausbezahlt.

Der zehnte Teil der unserem Kanton zukommenden Einnahmen aus dem Alkoholmonopol betrug Fr. 20,759. 38 Es wurden ausgeteilt: Als Beitrag an arme Geisteskranke . B'r. 15,000 An das Waisenhaus Vanoni in Lugano ,, 1,000 An die armen Skrofulösen des Bezirks Mendrisio ,, 200 An dio Besserungsanstalt Sonnenbere ,, 100 ' 16 300 * ' - Die Restanz von Fr. 4,459. 38 wurde der früheren Restsutnme von ,, 14,428. 13 aus den Jahren 1891 und 1892 beigefügt, Die Gesamtsumme von Fr. 18,887. 51 hat bis jetzt noch keine bestimmte Verwendung gefunden; der Große Rat wird aber nächstens darüber entscheiden. Fr. 3750 sind für das Jahr 1894 bereits als Unterstützung für 15 Taubstumme bestimmt worden, womit die Zahl der schon vom Kanton zu diesem Zweck ausgesetzten 15 Unterstützungsbeiträge erhöht worden ist.

22. AVaacLt.

Auszug-Schreiben des Departements des Innern an das eidgenössische Departement des Innern, vom 24. August 1894.

Der Anteil unseres Kantons am Ertrage des eidgenössischen Alkoholmonopols im verflossenen Verwaltungsjahr umfaßt :

168

1. Anteil am Ertrage pro 1893 2. Bußenanteil

Fr. 410,944. 12 _ 8. 90 Zusammen

Fr. 410,953. 02

Der zur Bekämpfung des Âlkoholismus bestimmte Zehnteil beläuft sich demnach auf Fr. 41,095. 30.

Entsprechend dem Art. 25, litt, a, unseres Gesetzes vom 24. August 1888 über die Armenpflege und Erziehung unglücklicher und verwahrloster Kinder, wurde diese Summe der kantonalen Anstalt für die Erziehung der mittellosen und verwahrlosten Jugend zugewiesen und diese hat, sie folgendermaßen verwendet: 1. An die Verwaltungsauegaben für 1893 . . Fr. 37,939. 85 2. Aktivsaldo zu gunsten der Anstalt kapitalisiert ,, 3,155. 45 Total

Fr. 41,095. 30

Nach Ausweis des vorhandenen Verwaltungsberichts hatte die genannte Anstalt auf 31. Dezember abhin 602 Kinder in ehrbaren Familien oder Specialanstalten des Kantons versorgt. Die meisten dieser Kinder waren von ihren Eltern verlassen worden oder hatten ihrer Gewalt entzogen werden müssen, weil sie sie mißhandelten, und zum Bettel anleiteten, um aus ihnen Vorteil zu ziehen. Die Trunksucht ist die Ursache der Verderbnis, in welche die Eltern geraten sind, die sich um Gesundheit, Erziehung, und Zukunft der von ihnen auf die Welt gestellten Kinder keine Sorge mehr machen. Den verhängnisvollen Folgen und Ursachen dieses Übelssucht die Anstalt nun entgegenzuwirken, indem sie die Kinder den Brutstätten der Unmäßigkeit, Faulheit und Immoralität entreißt und sie, die unschuldigen Opfer des Alkoholismus, in arbeitsame, bemittelte Familien verpflanzt, in denen sie durch Gewöhnung an ein regelmäßiges Leben, an tägliche, ihrem Alter entsprechende Beschäftigung und gutes Beispiel zu nützlichen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft heranwachsen.

Auszug-Rechnung Über die Einnahmen und Ausgaben für die mittellose und verlassene Jugend.

Budget für 1898.

§

Sr.

Rechnung von 1893.

Rechnung von 1892.

III. Titel.

Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen.

A n T) T>

D

·n ·n ·n n ·n B

C

1 Verwaltungskosten . . , 2 Ertrag der Wertschriften und Bankkosten .

3 Weinberge und Landgüter 4 Kostgelder für Kinder . .

5 Lehrgelder . . . .

6 Ausstattungen . . . .

7 Emolumento und andere Kosten 8 Beiträge der Gemeinden .

Sb Beiträge von Verwandten 9 Sammlungen und Subskriptionen 10 Waiaenanstalt Chappuis .

1 Staatsbeitra0" .

1 Einschuß aus dem Ertrag des Alkoholmonopols

Fr.

1,000

200 4,000 102,000 4,500 9,000

Fr.

3,000 7,000

--

2,800

Fr.

187. 50

1,207.08

5,000

1,000 2,500 30000

--

49,000

Fr.

595. 19

Fr.

78.40 3,235. 70 332. 95 2,802. 60 3,807. 14 7,548. 10 7,756. 30 1,440.46 61,819.65 51,387. 65 1,516.-- 1,180. -- 5,306. -- 6,126. 35 2,454. 26 23,147. 30 1,066. 30

35,000 1,000

128,500

Fr.

20,313. 20 892. 25

945. 94 1,360. 52 2,932. 95 2,530. 75 2,040. 69 2,383. 40 --

37,966. 05

500.-- 43,595. 54

128,500 76,854. 72 76,854. 72 72,373. 39 72,373. 39

170

S3. >Vallis.

Schreiben des Staatsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 10. März 1894.

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 3. dies beehren wir uns, Ihnen in Gemäßheit des Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser unseren Bericht über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 Prozent der Einnahmen aus dem Alkoholrnonopol zu übermitteln.

Wir erlauben uns jedoch, zu bemerken, daß dieser Bericht sich nicht genau auf das Betriebsjahr 1893 bezieht, und zwar deswegen, weil die letzte Zahlung aus den Monopoleinnahmen uns erst im abgelaufenen Monat Februar durch die eidgenössische Staatskasse zugesandt worden ist. Es ist deshalb klar, daß es uns nicht möglich \var, in so kurzer Zeit den in den Specialfonds des Alkoholzehntels fallenden Betrag in zweckentsprechender Weise zu verwenden.

Andererseits haben wir in unserem letzten an Sie gerichteten Berichte vom 5. August 1893 hervorgehoben, daß ein bedeutender Teil des Alkoholzehntels vom Jahre 1892 bis dahin noch keine Verwendung gefunden habe. Die Angaben über die Verwendung dieses Betrages gehören deshalb in unseren gegenwärtigen Bericht.

Aus diesem Grunde halten wir es für genauer, im Titel unseres Berichtes zu sagen: ,,für das Jahr 1892/93a statt ,,für das Jahr 1893".

Wir stellen deshalb unsere Rechnung in folgender Weise auf: Bei Einsendung unseres letzten Berichtes vom 5. August 1893 belief sich der noch unverwendete Betrag des Alkoholzehntels auf Fr. 10,118. 18 Zu dieser Summe, die wir auf Conto-Corrent angelegt haben, kommen noch die Zinsen bis heute mit ,, 164. 75 ferner der zehnte Teil der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol für das Jahr 1893 ,, 16,653. 30 Zusammen Laut dem nachfolgenden Berieht sind vom 5. August 1893 bis 10. März 1894 verwendet worden Es bleibt also noch ein auf die nächste Rechnung zu übertragender Saldo von

Fr. 26,936. 23 ,, 21,177. 05 Fr.

5,759. 18

171

Bei der Aufstellung unseres Berichtes wollen wir uns, um eine gewisse Einheitlichkeit in den Berichten der verschiedenen Kantone zu bewirken, an die Rubriken der Tabelle halten, die als Beilage zu Seite 76 der bundesrätlichen Botschaft an die Bundesversammlung vom 28. November 1893 erscheint.

Ausgaben im Betriebsjahre 1892/93.

In die Kolonnen I und II, ,,Für Trinkerheilanstalten, Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten und für Unterbringung von Personen · in solchen Anstalten"1, haben wir einen Betrag von Fr. 4,000. -- einzustellen, der in den Specialfonds zur Gründung einer kantonalen Arbeitsanstalt mit Trinkerheilanstalt gelegt worden ist.

In die Kolonne III, ,,Für Irrenanstalten oder für Irrenversorgung11, fällt ein Beitrag von . . ,, 100. -- für die Verpflegung eines Geisteskranken in Marsens.

In Kolonne IV, ,,Für Epileptiker-, Taubstummenoder Blindenanstalten oder für Unterbringung in solchentt, gehören folgende Beträge: \. Einzahlung in den Specialfonds der Taubstummenanstalt Gèi-onde ,, 5,000. -- Dieser Fonds beträgt gegenwärtig Fr. 8000 und muß bis auf Fr. 12,000 gebracht werden.

Er ist für die Ausbesserung und Instandsetzung · der Lokale der neuen Anstalt bestimmt und wird im Laufe des Jahres 1894 beinahe vollständig aufgebraucht werden. Die Taubstummenanstalt in Géronde wird am 1. Oktober nächsthin eröffnet werden.

2. Staatlicher Beitrag an den Unterhalt von 11 Taubstummen, die sich zur Zeit in den Anstalten Greyerz, Kanton Freiburg, und Hohenrain beEnden ,, 1,689. 85 3. Beitrag an die Blindenanstalt in Lausanne für die ausgezeichneten Dienste, die sie vielen Kranken aus unserem Kanton erweist . . ,, 200. -- In der Kolonne VI, ,,Für Versorgung von armen, von schwachsinnigen, von verwahrlosten Kindern oder von jugendlichen Verbrechern"1, haben Übertrag

Fr. 10,989. 85

172

Übertrag Fr. 10,989. 85 wir die verschiedenen Beiträge zu erwähnen, die den Anstalten in unserem Kanton, welche sich der verlassenen Kinder annehmen, gewährt werden : 1. Dem Knabenwaisenhaus in Sitten . . . . ,, 2,000. -- 2. Dem Mädchenwaisenhaus in Sitten ,, 1,000. -- 3. Dem Mädchenwaisenhaus in St. Maurice . . ,, 1,000. -- 4. Dem Knabenwaisenhaus in St. Maurice . . ,, 200. -- Außerdem haben wir für den Unterhalt eines jugendlichen Sträflings in der Strafkolonie Drognens, Kanton Freiburg, bezahlt ,, 283. 20 In die Kolonne VII, ,,Für Speisung von Schulkindern und für Ferienkolonien", müssen wir diejenigen Beträge einstellen, die wir an 7 Gemeinden für Speisung von Schulkindern und Verabreichung von Naturalverpflegungen an solche ausbezahlt haben, nämlich ,, 575. -- Zu Kolonne VIII, ,,Für Hebung der Volksernährung" (Koch- und Haushaltungskurse, Mäßigkeitsvereine), gehören die Beiträge, die wir drei Mäßigkeitsvereinen oder derartigen Anstalten aus gerichtet haben ,, 1,500. -- In Kolonne IX, ,,Für Naturalverpflegung armer Durchreisender", erwähnen wir die Beiträge, welche wir an acht Gemeinden, vier Spitäler und ein Asyl zur Bestreitung der Kosten für armen Durchreisenden verabreichte Nahrung und Unterkunft auegeteilt haben ,, 1,874. -- In Kolonne XI, ,,Für Hebung der Volksbildung und Aufklärung über die Wirkungen des Alkoholismus, für Verbreitung guter und nützlicher Schriften", stellen wir ein : Ì. Eine Ausgabe von ,, 250. -- zu gunsten von acht Gemeinde- und Pfarreibibliotheken, 2. eine solche von ,, 100. -- für den Ankauf einer Anzahl zur Verteilung bestimmter Exemplare des von der ,,Ligue patriotique" herausgegebenen ,,Manuel de tempérance1'.

Übertrag

Fr. 19,772. 05

173

Übertrag Fr. 19,772. 05 Zu Kolonne XII, ,,Für Armenversorgung im allgemeinen", gehört unsere Ausgabe von . . ,, 1,405. -- zu gunsten von zwölf Gemeinden, vier wohlthätigen Gesellschaften und zwei Asylen für die Beschaffung und Austeilung von Lebensmitteln an Arme.

Zusammen Fr. 21,177. 05 Es bleibt somit ein verfügbarer Saldo, wie vorerwähnt, von ,, 5,759. 18 Total

Fr. 26,936. 23

Dies, Herr Bundesrat, sind die einzelnen Angaben, die wir Ihnen über die Verwendung des Alkoholzehntels in unserem Kanton machen können.

Wir haben uns Mühe gegeben, diese Verwendung den Vorschriften der Bundesgesetzgebung anzupassen, und hoffen, so gut als möglich, die in den hierauf bezüglichen bundesrätlichen Berichten über die Jahre 1891 und 1892 enthaltenen Weisungen befolgt zu haben.

24t. ÜVeu.entouvg'.

Auszug-Schreiben des Staatsrates von Neuenburg an das schweizerische Departement des Innern, vom 7. September 1894.

Sie haben uns durch Ihr Cirkular vom 3. März 1894, das Sie am 20. Juli und 23. August bestätigten, zum Bericht eingeladen über die Verwendung des Zehntels der dem Kauton Neuenburg zukommenden Einnahmen vom Erträgnis des Alkoholmonopols.

Hierauf beehren wir uns, Sie zu benachrichtigen, daß der Zehntel der Alkoholeinnahmen gemäß dem Dekret unseres Großen Rates vom 23. März 1891 -- welches Ihrer Genehmigung unterbreitet wurde und dessen Ausführung Sie erlaubt haben -- zwischen die Gesellschaft für den Schutz entlassener Sträflinge und das Arbeits- und Korrektionshaus du Devens verteilt worden ist, d h.

es sind Fr. 1000 der Patronatsgesellschaft für Sträflinge und Fr. 16,830 dem Arbeits- und Korrektionshause du Devens zur Deckung der Kosten für den Unterhalt der in dieser Anstalt untergebrachten, wegen Trunksucht oder eines durch sie verursachten Vergehens verurteilten Individuen (Neuenburger und Kantonsfremde) zugewiesen worden. Es ist uns nicht möglich, Ihnen über das Einzelne der Verwendung dieser Summe Rechenschaft zu geben ; jedoch erachten wir es als zweckmäßig, Ihnen folgende Erläuterungen zu erteilen :

174

Die der Hülfsgesellschaft für entlassene Sträflinge zugewendete Summe von Fr. 1000 ist vollständig zur Deckung eines Teils der dieser Gesellschaft zufallenden Ausgaben gebraucht worden, d. h.

sie wurde an kriminell und korrektionell Bestrafte am Schlüsse ihrer Strafzeit verabfolgt teils in Gestalt von Zehrgeldern oder als Unterstützung zur Anschaffung von Kleidungsstücken, Fußbedeckungen, Werkzeugen -- um ihnen die Mittel an die Hand zu geben, ihr Leben ehrlich zu verdienen -- und zur Versorgung im Falle der Krankheit.

Die an das Straf- und Korrektionshaus verabfolgten Fr. 16,830.75 haben Verwendung gefunden zur Deckung eines Teils des Deficites dieser Anstalt vom Jahre 1893, das sich auf Fr. 47,264. 05 belief, wenn die Ausgaben für Bewirtschaftung der Domäne und für den Betrieb des Korrektionshauses gegenüber den einzigen Hilfsquellen, welche der Ertrag des Landes und die Arbeit der Insassen bieteu, in Berechnung gezogen werden. Dies repräsentiert bei 29,672 Verpflegungstagen für alle Insassen eine tägliche Ausgabe von Fr. 1. 60 per Tag und per Mann. Die Zahl der im Jahre 1893 wegen Trunksucht oder damit in Verbindung stehender Vergehen zur Enthaltung in Devens verurteilten und der schon zu Anfang dieses Jahres in der Anstalt befindlichen Individuen beträgt im Minimum 40 und die Ziffer der in Devens zugebrachten Tage ungefähr 15,000.

Der Unterhalt dieser 40 Individuen, zu Fr. 1. 60 per Tag und per Mann berechnet, kostet uns mithin, nach Abzug des Ertrages der Arbeit (der im allgemeinen unbedeutend ist), Fr. 24,000, welche durch die den Alkoholeinnahmen entnommene Summe nicht gedeckt werden können.

Diese Ziffern müssen alle Zweifel beseitigen, die ungeachtet der in unseren früheren Berichten enthaltenen Erläuterungen und der dabei gelteud gemachten Gründe etwa noch an der Rechtmäßigkeit des Dekretes unseres Großen Rates betreffend die Verwendung des Zehntels aus den Alkoholeinnahmen bestanden haben könnten.

Sie beweisen mehr als hinlänglich, daß die Versetzung der wegen Trunksucht bestraften Individuen nach Devens unvermeidlich eine starke Vermehrung der Lasten und damit auch eine Erhöhung des Verwaltungsdeficites dieser Anstalt zur Folge haben muß, und daß der Staat den Anteil an die Auslagen, der ihm obliegt, in vollem Maße leistet. Unter solchen Umständen wird man nicht in Abrede stellen
dürfen, daß die dem Ertrage des Alkoholmonopols gegebene Verwendung den Absichten der Verfassung entspricht, indem er zum Unterhalt und zur Versorgung der Opfer der Trunksucht verwendet wird.

Ungeachtet dessen wollen wir anerkennen, daß wir der Absicht der Verfassung besser gerecht würden, wenn wir einen Teil

175.

des Zehntels der Alkoholeinnahmen Werken zuwendeten, deren Thätigkeit sich über einen größeren Kreis erstreckt als denjenigen eines Besserungshauses, in das nur gerichtlich verurteilte Individuen Aufnahme finden können, und welche den Kampf gegen die Ursachen und die Wirkungen des Alkohols gleichzeitig und allseitig unternehmen. Als wir daher die Unmöglichkeit erkannten, unser Korrektionshaus umzuwandeln und eine besondere Sektion für die Behandlung nicht verurteilter Trunksüchtiger darin anzubringen, erklärten wir uns bereit, die Abänderung des obencilierten Dekretes vorzuschlagen und eine bestimmte Summe der ueuenburgischen Sektion der schweizerischen Liga gegen den Alkoholismus zu verabfolgen, um deren Bemühungen zu unterstützen und die Errichtung eines Specialasyls in unserem Kanton nach dem Muster desjenigen von Ellikon zu erleichtern.

Wir haben uns in der That nach einer neuen Prüfung und nach Kenntnisnahme eines Gutachtens, das wir uns durch Herrn Dr. Châtelain über die Frage erstatten ließen, überzeugt, daß in Devens eine gleichzeitige Unterbringung gerichtlich verurteilter Individuen mit solchen, welche sich aus eigenem Antriebe einer Behandlung gegen den Alkoholismus unterwerfen wollen, nicht stattfinden darf, weil eine solche Vermischung für eine Zahl der letztern eine bedauernswerte Ursache abgeben würde, sich einer derartigen Behandlung zu entziehen. Deswegen sind wir von der i» unserem Schreiben vom 6. Januar 1893 dargelegten Idee definitiv abgekommen. Indem wir unseren Großen Rat von unserem Beschlüsse benachrichtigten, sprachen wir uns in betreff der Gründung eines Asyls für Alkoholiker folgendermaßen aus: ,,Die Nützlichkeit eines Specialasyls für Trinker, die sich freiwillig zur Aufnahme in dasselbe und zur Behandlung gegen den Alkoholismus melden, ist unbestreitbar. Allein es liegt nicht in der Aufgabe des Staates und der mit ihm zusammenhängenden Anstalten, ein solches selbst zu errichten und zu führen. Es ist nach allen Richtungen- wünschenswert , daß ein solches Werk durch eine Privatgesellschaft, wie die neuenburgische Sektion der schweizerischen Liga gegen den Alkoholismus, unternommen werde, die sich zum Ziele gesetzt hat, den Mißbrauch des Alkohols zu bekämpfen und an der moralischen Hebung der Alkoholiker zu arbeiten. Indessen kann der Staat der Sache nicht teilnahmslos
gegenüberstehen; er soll im Gegenteil die Bemühungen, die für Erreichung dieses Zieles gemacht werden, ermuntern; er hat sich übrigens stets geneigt gezeigt, im Kampfe gegen den Alkoholismus mitzuhelfen, und seine Absichten sind klar hervorgetreten in dem vorn Staatsrate dem Großen Rate gemachten Vorschlage, einen Teil des Zehntels der Alkoholeinnahmen der Temperenzgesellschaft zum Blauen Kreuz zu verabfolgen. Wenn

176

daher die neuenburgische Sektion der schweizerischen Liga gegen den Alkoholismus die Initiative für Ausführung des durch Herrn Dr. Châtelain anempfohlenen Werkes ergreifen will, darf sie von jetzt an auf die materielle und moralische Unterstützung des Staates rechnen. Der Ertrag des eidgenössischen Alkoholmoaopols wird es uns ermöglichen, ihr eine hinlängliche Summe zuzuwenden, um mit Zuzug der Beiträge von Wohlthätigkeitsanstalten und Privaten ein bescheidenes Asyl zu errichten und zu führen. Es ist richtig, daß ein gesetzgeberischer Akt die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Einnahmen normiert; allein dieser Akt ist der Abänderung fähig, und der Große Rat wird nicht anstehen, die Abänderung vorzunehmen, um eine so nützliche Anstalt wie die gedachte unterstützen zu können.a Wir benützen diese Gelegenheit, Herr Bundesrat, um Ihnen ·die folgenden Bemerkungen zu unterbreiten, zu welchen uns die Lektur Ihres Cirkulars vom 3. März 1890 und der dritten vom Bundesrate den eidgenössischen Räten nach Art. 13 des Alkoholgesetzes unterbreiteten Botschaft Anlaß giebt.

I. Durch Ihr genanntes Cirkular machen Sie uns auf den Inhalt der beigeschlossenen Botschaft aufmerksam, indem Sie beifügen, daß die beiden Räte solche genehmigt haben.

Wir bestreiten nicht, daß die beiden Räte der bundesrätlichen Botschaft und den darin stehenden Kritiken über die Verwendung, welche einzelne Kantone dem Alkoholzehntel gegeben, in allgemeiner Weise die Genehmigung erteilt haben. Wir beschränken uns darauf, festzustellen, daß diese Genehmigung von verschiedenen Vorbehalten begleitet ist, und daß der Nationalrat diejenige Genehmigung ausgesprochen hat, welche von seinem Mitgliede, Herrn Théraulaz, mit Bezug auf die gerügte Verwendung für Spitäler und Korrektionshäuser formuliert wurde. Der Nationalrat hat ausgesprochen -- und das hat in das Protokoll über die Dezembersession 1893 aufgenommen werden müssen --, daß unter anderem die Kantone Freiburg und Neuen bürg den Zehntel ihrer Alkoholeinnahmen zu anderen Zwecken verwenden dürfen, als die vom Bundesrate empfohlenen, und daß sie namentlich ihre Spitäler und Korrektionshäuser daraus subventionieren dürfen.

II. Der Bundesrat sagt in seiner Botschaft, daß er kantonale Volksbeschlüsse, Gesetze und Dekrete, soweit sie eine verfassungswidrige Verwendung des
Alkoholzehntels verordnen, nicht als maßgebend anerkennen könne. Hierauf scheint es uns angemessen, an folgendes zu erinnern: Das Dekret, wodurch unser Große Rat die Verwendung des Alkoholzehntels regelt, enthält die Bestimmung: ^Das gegenwärtige

177

Dekret wird in Vollziehung gesetzt, nachdem es die Probe der Volksabstimmung bestanden und die Genehmigung des Bundesrates erhalten haben wird." -- Hieran reiht der Bericht des Staatsrates von Neuenburg eine längere Ausführung, welche darzuthun bestimmt ist, daß das citierte Dekret, wenn auch durch uns nicht förmlich genehmigt, doch mit Zustimmung unseres Departementes des Innern in Vollzug gesetzt worden sei.

Diese Ausführungen glauben wir im Interesse der Kürze hier -weglassen zu sollen. Auf die Frage werden wir hiernach näher «intreten.

Der Bericht fährt dann fort : Das Vorhergehende zusammenfassend, sagen wir: Das Dekret unseres Großen Rates ist mit Zustimmung Ihres Departementes und auf den Rat, welchen Sie uns gegeben haben, promulgiert und in Ausführung gesetzt worden. Es ist nicht entschieden, daß dieses Dekret der Bundesverfassung und dem Alkoholgesetz widerspreche; vielmehr ist aus den Vorbehalten, unter welchen die letzte Botschaft des Bundesrates durch den Nationalrat gutgeheißen wurde, zu folgern, daß seine Gesetzlichkeit nicht in Zweifel gezogen werden darf.

Wenn die Verwendung, die wir der Alkoholeinnahme geben, den Forderungen des Gesetzes wirklich nicht entspricht, so wäre es angemessen, dieses durch einen Beschluß der beiden Räte aussprechen zu lassen und uns einzuladen, diese Verwendung zu ändern.

Bis zum Zeitpunkte, in dem dies geschieht, glauben wir von dem Vorteil Gehrauch machen zu dürfen, den Sie uns durch Ihre Ermächtigung zur Promulgation des oben citierten Dekretes dargeboten haben.

III. In seiner Botschaft vom 24. November 1893 giebt der Bundesrat an, wie der Zehntel der Alkoholeinnahmen zu verwenden sei. Die verschiedenen Verwendungsarten, die er als solche aufführt, und an die man sich in erster Linie halten soll, sind unzweifelhaft verfassungsgemäß ; wir möchten sie daher nicht anfechten, sondern wollen uns bloß darauf beschränken, folgendes zu bemerken : In mehrern Kantonen, zu denen wir auch Neuenburg glauben zählen zu dürfen, werden die verschiedenen, vom Bundesrat empfohlenen Ziele des Kampfes gegen den Alkoholismus entweder auf Grundlage gewisser bestimmter Gesetze und Réglemente durch den Staat und die Gemeinden verfolgt, und zwar vermittelst der durch das Budget gebotenen ordentlichen Hülfsquellen, oder durch subventionierte «oder nicht subventionierte Gesellschaften und Wohlthätigkeitsausßundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

12

178 schlisse, die mit dem Staate und den Gemeinden in keiner Verbindung stehen und sogar jede Unterstützung von dieser Seite ablehnen. Die öffentliche Unterstützung und namentlich diejenige der Kinder bildet den Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit der für diesen Verwaltungszweig eingesetzten Behörden. Die Gesetzgebung sieht alle zum wirksamen Schutze der verwahrlosten Jugend geeigneten Maßregeln vor. Die Kantone besitzen Waisenhäuser und Asyle, in denen die der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallenden Kinder angemessen verpflegt, überwacht, unterrichtet und dahin gebracht werden, ihr Leben ehrlich zu verdienen. Die Behörden besitzen die Mittel, um Kinder dem verderblichen Einflüsse lasterhafter Eltern zu entziehen. Der Staat und die Gemeinden sorgen für die Unterbringung junger Verbrecher und sind auf deren Besserung bedacht. Die Geisteskranken werden auf Kosten der Gemeinden versorgt; letztere haben auch die Familien dieser Unglücklichen zu unterstützen. Es sind Volksküchen gegründet und werden durch Gemeindebeiträge unterhalten. Die Einrichtung der Spenden von Nahrungsmitteln entwickelt sich dank den Anstrengungen der Privaten und Lokalbehörden und mit deren materieller Unterstützung immer mehr. Es sind Fonds für Ferienkolonien vorhanden, welche Zuschüsse von Gemeinden erhalten, etc. Wie soll in diesen Kantonen der Zehntel der Alkoholeinnahmen verwendet werden ? Soll er unwidersprechlich die eine oder die andere der auf Seite 81 und 82 der dritten bundesrätlichen Botschaft zunächst empfohlenen Verwendungen erhalten? Sollen die im Budget des Staates und der Gemeinden obgenannten Anstalten zugedachten Subventionen unterdrückt werden, um sie durch andere, dem Monopolertrage entnommene zu ersetzen? Sollen der Staat und die Gemeinden auf die materielle Unterstützung von Gesellschaften und Privaten zur Ausführung öffentlicher wohlthätiger Werke verzichten? Wir denken nicht, daß dies die Absicht gewesen sei, welche die Verfassungsbestimmungen, gemäß deren ein Zehntel des Monopolertrages zur Bekämpfung des Alkoholismus verwendet werden soll, dekretiert hat; wir denken auch nicht, Herr Bundesrat, daß dies Ihre Ansicht sei und diejenige des Bundesrates. Wir glauben im Gegenteil, daß die Bundesbehörde, indem sie die genaue Beobachtung dieser Vorschriften zu sichern suchte, beabsichtigte, den Kantonen
eine gewisse Freiheit einzuräumen und ihnen in Berücksichtigung der Umstände und der verschiedenen Bedürfnisse im Kampfe gegen den Alkoholismus gestatten wollte, den Zehntel des Monopolertrages für ihre dringendsten Bedürfnisse zu verwenden und diejenigen Institute, welche ohne Hülfe des Staates aus ihren eigenen Mitteln leben und sich entwickeln können, außer Betracht fallen zu lassen. Das Wesentliche ist, daß die Alkoholeinnahmen eine dem Gesetz ent-

179

sprechende Verwendung erhalten; dabei kommt wenig darauf an, ob sie verwendet werden zu Werken, die in erster oder in zweiter Linie empfohlen sind ; ohne Belang ist dieses namentlich, wenn die in erster Linie empfohlenen Werke unternommen und ausgeführt werden können und auch ihr Ziel erlangt werden kann ohne Beischüsse aus den Alkoholeinnahmen. Dagegen ist es von großer Wichtigkeit, daß den Kantonen anheimgestellt bleibe, die eine Art von Einrichtungen eher zu unterstützen als die andere; denn die Kantonsbehörden sind besser in der Lage, die Wirksamkeit und das Bedürfnis jeder dieser Institutionen zu ermessen und zu würdigen, ob ihr Wirkungskreis gestattet, sie als Werke allgemeiner Nützlichkeit zu betrachten, und endlich zu entscheiden, ob der Monopolertrag den in erster oder den in zweiter Linie empfohlenen zuzuwenden sei. Er erscheint nicht notwendig, die Kantone anzuhalten, an Gesellschaften ganz lokalen Charakters, deren Wirkungskreis sich nicht über den Bezirk einer Gemeinde ausdehnt, Zuschüsse zu verabfolgen, bloß aus dem Grunde, weil ihr Zweck durch die bundesrätliche Botschaft in erster Linie empfohlen ist.

Im Begriffe, zu schließen, halten wir es für angemessen, Ihnen, Herr Bundesrat, noch darzulegen, welche Verwendung der ganzen, unserm Kantone aus dem Monopolertrage zukommenden Summe gegeben wird.

Nach Ausscheidung des zehnten Teils, welcher eine Verwendung entsprechend dem Dekret vom 23. März 1891 erhält, wird dem Reserve- und Unterstützungsfonds der Gemeinden eine Summe von Fr. 125,000 zugewiesen und der Überschuß für unentgeltliche Beschaffung der Schulmaterialien verausgabt.

Die Fr. 125,000, die alljährlich dem Reserve- und Unterstützungsfonds zugewiesen werden, erhalten folgende Verwendung: a. denjenigen Gemeinden, welche nicht hinlängliche Hülfsquellen für die öffentliche Armenpflege besitzen, werden Fr. 60,000 bis Fr. 65,000 zugewiesen, um den ordentlichen Gang dieses wichtigen öffentlichen Dienstes zu sichern und einen Fonds anzulegen, dessen Ertrag nach Verfluß von etwa 20 Jahren ausreichen wird, den Haushalt dieser Gemeinden im Gleichgewicht zu erhalten ; b. außer dem Zuschuß aus dem Alkoholzehntel erhält das Arbeits- und Korrektionshaus noch eine jährliche Summe von Fr. 12,000 bis Fr. 15,000; c. der Überschuß, der sich zwischen Fr. 40,000 bis Fr. 50,000 jährlich zu stellen pflegt, wird zu einem Fonds für Errichtung eines kantonalen Spitals für Unheilbare angelegt.

180 Wir können somit behaupten, daß diese Fr. 125,000 verwendet werden zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen, und daß wir demnach den Verfassungsbestimmungen vollständig Genüge leisten, wenn auch der Zehntel nicht strikte so verwendet wird, wie der Bundesrat es wünscht. In der That wird diese Summe von Fr. 125,000 im Kampfe einerseits gegen die Ursachen des Alkoholismus verausgabt, indem sie Verwendung findet für die Rettung verwahrloster Kinder und junger Verbrecher, zur Unterstützung armer Familien durch Darreichung von Nahrungsmitteln etc., und anderseits gegen die Folgen der Trunksucht durch die Verwendung zur Unterstützung der Familien von Alkoholikern, zur Unterbringung Geisteskranker in für sie eingerichteten Heilanstalten , zur Gründung eines Asyls für Unheilbare, d. h. einer Anstalt für Kranke, unter denen sich eine Anzahl Opfer des Alkoholmißbrauchs befinden.

Wir wagen zu hoffen, Herr Bundesrat, daß'^Sie nach den vorausgehenden Erläuterungen und nach einer neuen Prüfung der Frage die Verwendung, die unser Kanton dem Alkoholzehntel giebt, gutheißen werden, und wir benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

25. Oenf.

Schreiben des Staatsrates an das eidgenössische Departement des Innern, vom 13. März 1894.

In Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 3. März abhin, welche einen Bericht aber die Verwendung des Alkoholzehntels von uns verlangt, beehren wir uns zu erwidern, daß der dem Kanton Genf zugekommene Anteil an den Alkoholeinnahmen aus dem Jahre 1893 Fr. 79,143. 50 beträgt und unsererseits zu einem Zehoteil, d. °h.

mit Fr. 7914. 35 zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen verwendet worden ist, und zwar in der Weise, daß Fr. 5000 dem Komifee für den Schutz der verwahrlosten Jugend und Fr. 2914. 35 dea Abteilungen des Kinderhortes unserer Primarschulen verabfolgt wurden.

181

Tit.

Es erseheint notwendig, die in vorstehenden Berichten aufgeführten Verwendungen der Summen des Alkoholzehntels nach ihrem Zwecke zusammenzustellen. Nach demselben lassen sie sich in nachstehende 13 Rubriken einordnen, nämlich in Verwendungen :

I. Für Trinkerheilanstalten oder für die Unterbringung in solchen.

Hierfür sind voa einer Anzahl Kantone bestimmt Fr. 23,724. 41.

Davon verwendet Fr. 20,351. 99, noch nicht verwendet Fr. 3372. 42.

Verwendungen dieser Art haben die Kantone: Z ü r i c h : An die Trinkerheilstätte Ellikon a n d e r T h u r ; Beitrag an die Kosten eines neuen Waschhauses . . . Fr. 3,350. -- An die Kosten der Unterbringung bedürftiger Alkoholiker in der Trinkerheilstätte Ellikon ,, 298. 50 An die nämliche Heilanstalt Zuschuß an den Betrieb ,, 3,556. 50 An die nämliche Heilanstalt Zuschuß an die außerordentlichen Ausgaben ,, 4,000. -- Fr. 11,205. -- B e r n : Jahresbeitrag an die bernische Trinkerheilanstalt auf der Nüchtern bei Kirchlindach Kostgeld beitrage zur Unterbringung mittelloser Trinker in dieser Anstalt

Fr. 4000 ,,

379

S c h w y z : Beitrag an die Versorgung eines Trinkers in einer Heilanstalt N i d w a l d e n : Kostgeldbeitrag für drei in Arbeitsanstalten untergebrachte Trinker . . . .

Z u g : Pflegekosten in einer Trinkerheilstätte . .

B a s e l - S t a d t : Beitrag an die Trinkerheilstätte Ellikon . . . . " . . . . F r . 500. -- Beitrag an die Kosten der Versorgung eines Trunksüchtigen in dieser Anstalt . . . . . ,, 147. 50 Übertrag

,,

4,379. -

,,

60. 49

,, ^

375. -- 31. --

m

647. 50

Fr. 16,697. 99

182 Übertrag Fr. 16,697. 99 B a s e l - L a n d s c h a f t : Beitrag an die Betriebskosten des Trinkerasyls bei Ellikon . . . ,, 200. -- A p p e n z e l l A . - R h . : Beitrag an die Betriebskosten des Trinkerasyls bei Ellikon . . . ,, 300. -- St. G a l l e n : Für Unterbringung von Individuen in Trinkerheilstätten oder Zwangsarbeitsanstalten fl 2,000. -- G r a u b ü n d e n : Zur Besserung der Alkoholiker ,, 1,822. 42 T h u r g a u : Beitrag an das Trinkerasyl Ellikon Fr. 500 Beitrag an einen dort untergebrachten thurgauischen Pflegling . . . . ,, 204 ,, 704. W a l li s: Zuschuß an den Fonds zur Gründung einer kantonalen Trinkerheilanstalt . . . ,, 2,000. -- Total

Fr. 23,724. 41

II. Für Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten oder für die Unterbringung in solchen.

Von 11 Kantonen im ganzen hierzu bestimmt Fr. 67,497. 80.

Davon verwendet Fr. 60,513. 57, noch nicht verwendet Fr. 6984. 23.

Verwendungen dieser Art haben die Kantone: Z ü r i c h : An Armenpflegen für Detinierte in den Korrektionsanstalten üitikon, Kappel und Ringweil pro 1893 . . Fr. 6,048. 70 B e r n : Deckung der Kosten der Weiberarbeitsanstalt in Bern, soweit die Kostgelder und der Arbeitsertrag nicht hinreichten Fr. 28,323. 33 Kostgeld für drei in die Männerarbeitsanstalt zu Ins versetzte Männer aus der Gemeinde Langnau ,, 150. -- ,, 28,473. 33 U r i : Zuschuß an den Fonds für eine Zwangsarbeitsanstalt _ 750. -- Übertrag

Fr. 35,272. 03

183 Übertrag Fr. 35,272. 03 S c h w y z : Beiträge für die Versorgung von drei liederlichen Subjekten in einer Zwangsarbeitsanstalt Fr. 88. 50 Beiträge für die Versorgung von 11 jungen Leuten in Besserungsanstalten . . . . . . . . ,, 783.13 Zuschuß an den Fonds fUr Errichtung einer kantonalen Arbeits- und Besserungsanstalt . ,, 4234. 23 ,, 5,105. 86 Z u g : Für Versorgung korrektionsbedürftiger Personen in Besserungsanstalten ,, 329. 02 S o l o t h u r n : Beitrag an die Zwangsarbeitsanstalt Schachen ,, 4.000. -- B a s e l - L a n d s c h a f t : Zuschuß an die Staatskasse für Versorgung liederlicher und arbeitsscheuer Personen in der Zwangaarbeitsanstalt ,, 1,000. -- S c h a f f h a u s e n : Zuschuß an Ausgaben für in Kalchrain Untergebrachte . . Fr. 422. 20 Zuschuß an Ausgaben für Liederliche ,, 571. 30 ,, 993 50 T h u r g a u : Übernahme von lk der Taxen für Alkoholiker in der Zwangsarbeitsanstalt . . ,, 1,966. 65 W a l l i s : Zuschuß an den Fonds für Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten . . . ,, 2,000. -- N e u e n b u r g : Zuschuß an die Verwaltung des Korrektionshauses du Devens . . . . . ,, 16,830. 74 Total Fr. 67,497. 80

III. Für Irrenanstalten oder für Irrenversorgung.

Hierzu sind von 14 Kantonen bestimmt Fr. 98,096. 96. Davon sind verwendet worden Fr. 74,317. 64, noch nicht verwendet Fr. 23,779. 32.

184

Z ü r i c h : An die Versorgungskosten einer geisteskranken Person U r i : An den Fonds für ein kantonales Irrenasyl S c h w y z : Beiträge an die Versorgung von 26 Geisteskranken in Heilanstalten G l a r u s : Für Versorgung von Geisteskranken in Anstalten Zug: Für Versorgung armer Irren in Heilanstalten Fr. 2256. 39 Für Äuffnung des Irrenfonds . ,, 2655. 52 Fr ei b ü r g : Zahlung an die Irrenanstalt in Marsens B a s e l - L a n d s c h a f t : Außerordentlicher Beitrag an die Versorgung von Pfrilndern und unheilbaren Irren Seh ä f f h a u s e n : Für Geisteskranke in auswärtigen Anstalten Fr. 3,750. 35 Für Blödsinnige ,, 1,433.60 Beitrag an die kantonale Irrenanstalt ,, 25,450.74 A p p e n z e l l A . - R h . : Beitrag an den kantonalen Verein für Versorgung armer Irren in Heilanstalten St. G a l l e n : Zur Äuffnung des Hilfsfonds für notarme Irren fl G r a u b ü n d e n : An die Betriebsrechnung der Anstalt Waldhaus T h u r g a u : Zuschuß an die Unterhaltskosten von Alkoholikern in der Irrenanstalt . . . .

T essi n: Beitrag an arme Geisteskranke W a l l i s : Verpflegung eines Geisteskranken in Marsens Total

Fr.

,,

365. -- 750. --

,,

2,971. 91

,,

2,000. --

,, ,,

4,911. 91 10,373. 80

,,

5,000. --

,,

30,634. &9

,n

6,500. -- 10,000. --

,,

9,112. W

,, ,,

377. 55 15,000. --

,,

100. --

Fr. 98,096. 96

IT. Für Epileptiker-, Taubstummen- oder Blindenanstalten oder für die Unterbringung in solchen.

Hierzu sind von 11 Kantonen im ganzen bestimmt Fr. 45,971. 40.

Davon verwendet Fr. 37,471. 40, nicht verwendet Fr. 8500.

185.

Z ü r i c h : An die Anstalt für Epileptische in ZürichRiesbach Fr. 4,825. 25 An die Blinden- und Taubstummenanstalt in Zürich für Bauten; erste Hälfte. . . . , . ,, 12,500. -- Fr. 17,325. 2& B e r n : Beitrag an die Anstalt Bethesda für Epileptische in Tschugg zum Ankauf einer Domäne F r e i b u r g : Beitrag an die Taubstummenanstalt in Greyerz B a s e l - S t a d t : An die Anstalt für Epileptische in Riesbach B a s e l - L a n d s c h a f t : Beitrag an die schweizerische Heilanstalt für Epileptische auf der Rüti S c h a f f h a u s e n : Für Taubstumme . Fr. 1705 Für Epileptische ,, 1265 A p p e n z e l l A.-Rh.: Beitrag an die schweizerische Heilanstalt für Epileptische auf der Rüti bei Neumünster St. G a l l e n : FürÄuffnung des Fonds für Bildung schwachsinniger, taubstummer Kinder A a r g a u : An die Anstalten für schwachsinnige Kinder in Biberstein und Bremgarten, die Taubstummenanstalten Aarau, Baden, Zoflngen u. s. w T h u r g a u : Beiträge zur Unterbringung von vier epileptischen Kindern W alii s: Einzahlung in den Specialfonds der Taubstummenanstalt Géronde . Fr. 5000. -- Beitrag an den Unterhalt von elf Taubstummen in den Anstalten Greyerz und Hohenrain . . ,, 1689. 85 Beitrag an die Blindenanstalt in Lausanne ,, 200. -Total

,,

10,000. --

n

1,500. --

,,

500. --

,,

200. --

·n

2,9 < U. --

,,

250. --

,,

2,000. --

,,

4,031. 30

,,

305. --

,,

6,889. 85

Fr. 45,971. 40

186

Y. Für Krankenversorgnng im allgemeinen.

Hierzu sind verwendet worden von: A p p e n z e l l I.-Rh.: An das Krankenhaus Appenzell . Fr. 200 T e s s i n : An die armen Skrofulösen des Bezirks Mendrisio ,, 200 Total Fr. 400

VI. Für Versorgung armer, schwachsinniger, verwahrloster Kinder oder jugendlicher Verbrecher.

Hierzu sind von 20 Kantonen im ganzen bestimmt Fr. 230,160.86.

Davon verwendet Fr. 197,111. 36, nicht verwendet Fr. 33,049. 50.

Derartige Verwendungen haben : Z ü r i c h : An die Zürcher Pestalozzistiftung für Knaben bei Schlieren ; Beitrag an Umbauten und Neubauten . . . Fr. 5,000. -- An die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Zürich ,, 1,620.-- AD die Kommission für Versorgung verwahrloster Kinder im Bezirk Winterthur ,, 700. -- An den Kinderhort Zürich ,, 270. -- Au den Kinderhort Winterthur ,, 400. -- An die zürcheriache Heilstätte in Ägeri . . ,, 1,018.20 An die Anstalt für schwachsinnige Kinder in Regensberg, für Bauten, erste Hälfte . . . ,, 10,01)0. -- Fr. 19,008.20 Bern: 1. Beiträge an 175 Gemeinden für Erziehung verwahrloster Kinder von Alkoholikern, denen die elterliche Gewalt entzogen wurde : a. Für 1678 bei Privaten verkostgeldete Kinder mit einem Beitrag an die Erziehungskosten von Fr. 15 per Kind Fr. 25,170 b. Für 58 in Rettungsanstalten versorgte Kinder mit einem Kostgeld bei trag von Fr. 50 per Kind ,, 2,900 Übertrag

Fr. 28,070 Fr. 19,008.20

187 Übertrag Fr. 28,070 2. Beiträge für 156 von Vereinen (Gotthelfstiftung u. a.) und in Privatanstalten versorgte Kinder, Fr. 40 per Kind ,, 6,240 3. Beitrag an die Kosten der periodischen Versammlung schweizerischer Armenerzieher . . . . ,, 300 4. Beiträge an zwei Kinderhorte . ^ 500

Fr. 19,008. 20

,,

35,110.--

,,

1,100.-

,,

1,500. --

,,

3,526. 30

,,

200. --

,,

8,000. _

L u z e r n : Beitrag an die Rettungsanstalt Hermetschwil Fr. 100 Beitrag an die Rettungsanstalt Sonnenberg ,, 1000 U r i : An die kantonale Erziehungsanstalt für arme und verwahrloste Kinder O l a r u s : Für Unterbringung von verwaisten und verwahrlosten Kindern in Erziehungs- und Rettungsanstalten . . . . F r . 3000. -- Beitrag an die Mädchenanstalt Mollis ,, 526. 30 Z u g : Für Erziehung, zum Schutze und Besserung der Jugend F r e i b u r g : Beitrag an die Kolonie St. Nikiaus in Drognens, Anstalt für Erziehung junger Sträflinge und Verwahrloster . . . Fr. 5000 Beitrag an das landwirtschaftliche Waisenhaus Marini in Montet, Handfertigkeitsunterricht . . . ,, 2000 Beitrag an die landwirtschaftliche Erziehungsanstalt von Sonnewyl T 500 Beitrag an das Waisenhaus von Burg ,, 500 S o l o t h u r n : Beiträge an Armen erziehungsvereine . . . . Fr. 10,000. -- Beitrag an die Anstalt für schwachsinnige Kinder . . fl 3,927.05 fl

Übertrag

13,927.05

Fr. 82,371. 55

188 Übertrag B a s e l - S t a d t : Betriebsdeficit der Rettungsanstalt Klosterfiechten (für verwahrloste Knaben) . Fr. 4,990. 91 Umbau und Einrichtung des Gutes Klosterfiechten zu einer Rettuogsanstalt ,, 32,840. 63

Fr. 82,371. 55

^

37,831.54

,,

6,500.--

,,

1,256.45

,,

1,216.75

,, ,,

15,000.6,378.47

,,

18,812. 75

B a s e l - L a n d s c h a f t : Beitrag an den kantonalen Armenerziehungsverein . . . . F r . 2500 Beitrag an die Errichtung einer Besserungsanstalt für jugendliche Bestrafte ,, 4000 Seh ä f f h a u s e n : Für in Rettungsanstalten Versorgte A p p e n z e l l I. - R h. : An den Specialfonds für den Bezirk Oberegg (äußerer Landesteil) zur Unterstützung verwahrloster Kinder etc. Fr. 410. 40 An den Fonds zu gleichem Zweck filr den innern Landesteil . . ,, 806. 35 St. G a l l e n : An die Gründung und Einrichtung einer Rettungsanstalt für jugendliehe Verbrecher Fr. 12,000 Für Versorgung verwahrloster Kinder an Kinderhorte und Rettungsanstalten ,, 3,000 G r r a u b ü n d e n : An die Versorgung armer Kinder A a r g a u : Zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und Installation der Zwangserziehungsanstalt für jugendliche Verbrecher in Aarburg Fr. 13,437. 68 An Vereine zur Versorgung und Unterstützung von Kindern aus Trinkerfamilien ,, 5,375.07 Übertrag

Fr. 169,367. 51

189 Übertrag Fr. 169,367. 51 T h u r g a u : Beitrag ac die Erziehungsanstalt Idazell . . . . Fr. 500. -- Beitrag an den thurgauischen Artnenerziehungsverein . . . . r 1000. -- Hälfte Kostgelder in der Armenschule Bernrain . . . . . . ,, 3745.53 Für Unterbringung schwachsinniger Kinder ,, 955.-- ,, 6,200.53 T e s s i n : An das Waisenhaus Vanoni in Lugano Fr. 1000 An die Besserungsanstalt Sonnenberg ,, 100 ,, 1,100. W a a d t : An die kantonale Erziehungsanstalt filidie mittellose und verwahrloste Jugend . . ,, 41,095.30 W a l i i s: Dem Kuabenwaisenhaus in Sitten Fr. 2000. -- Dem Mädchenwaisenhaus in Sitten ., 1000. -- Dem Mädchenwaisenhaus in St.

Maurice ,, 1000. -- Dem Knabenwaisenhaus in St.

Maurice ,, 200. -- Für den Unterhalt eines jugendlichen Sträflings in der Strafkolonie Drognens (Freiburg} . ,, 283.20 ,, 4,483. 20 G e n f : Dem Komitee für den Schutz der verwahrlosten Jugend . . . . F r . 5000. -- Den Abteilungen des Kinderhortes der Primarschulen . . . . ,, 2914.32 ,, 7,914.32 Total

Fr. 230,160. 86

190

VII. Für Speisung von Schulkindern, Ferienkolonien.

Hierzu sind von 5 Kantonen Fr. 12,550. 65 bestimmt.

Z ü r i c h : An die Ferienkolonien und Milchkuren Zürich Fr. 1,963.

An die Ferienkolonien und Milchkuren Winterthur ,, 672.

An die Ferienkolonie Wädensweil ,, 84.

An die Ferienkolonie Töß ,, 186.

B e r n : Beiträge für Speisung armer Schulkinder.

Z u g : An die Versorgung armer Schulkinder mit Nahrung St. G a l l e n : Für bessere Ernährung armer Schulkinder und Ferienkolonien W a l l i s : Beiträge an 7 Gemeinden für Speisung von Schulkindern

45 -- -- 20

liVr~2,905. 65 ,, 6,970. -- ,,

100. --

,,

2,000. --

,,

575. --

Total Fr. 12,550. 65

VIII. Für Hebung der Volksernälmmg und für Förderung der Mäßigkeit.

Zu diesen Zwecken sind von 10 Kantonen bestimmt, nämlich von : Z ü r i c h : An die Arbeiterhaushaltungsschule in Wiuterthur An die Koch- und Haushaltungskurse im Erholungshause Fluntern An den Koch- und Haushaltungskurs des landwirtschaftlichen Kreisvereins Dietlikon und Umgebung An dasBetriebsdeficit derKafieehalle in Außersihl B e r n : Belehrung über richtige Volksernährung Besoldung von Kochkurslehrerinnen Beiträge für Koch- und Haushaltungskurse Beiträge an Volksküchen, Kaffeeund Speisehallen

Fr. 28,083. 07 Fr.

3,312. --

,,

157. 50

,, ,,

189. -- 1,000. --

Fr.

4,658. 50

,,

7,843. 36

Fr. 615.40 ,, 1526. 30 n

,,

4951.66 750. -- Übertrag

Fr. 12,501. 86

191

Übertrag Fr. 12,501. 86 U r i : An die Gemeinde Schattdorf für Errichtung einer Suppenanstalt Fr. 250 An die Gemeinde Plilelen zum gleichen Zweck ,, 250 ,, 500. Z u g : Für Hebung der Volksernährung. . . . ,, 100. -- B a s e l - S t a d t : An die Kommission für Kochund Haushaltungsschulen ,, 5,000. -- A p p e n z e l l A.-Rh.: Beitrag an die Suppenanstalt des allgemeinen Konsumvereins in Herisau . ,, 250. -- G r a u b ü n d e n : Für Förderung der Volksbildung und Volksernährung 911. 21 fl A a r g a u : An 12 Koch- und Haushaltungskurse für Unbemittelte Fr. 5700 An die Dienstbotenschule des schweizerischen gemeinnützigen Frauenvereins in Lenzburg und die Haushaltungsschule in Boniswyl, je Fr. 250, zusammen . . . . . ,, 500 ,,

6,200. -

,, ,,

1,120. 1,500. --

T h u r g a u : Beiträge an 6 Suppenanstalten Fr. 520 Beitrag an die Haushaltungsschule Neukireh ,,500 Beitrag an eine dortige Schülerin . . ,, 100 W al l i s: Beiträge an drei Mäßigkeitsvereine . .

Total

Fr. 28,083. 07

IX. Für Naturalverpflegung armer Durchreisender.

Hierzu sind von acht Kantonen verwendet Fr. 28,958. 15, nämlich von : Z ü r i c h : Für Naturalverpflegung armer Durchreisender Fr. 8,000. -- B e r n : Beitrag für Naturalverpflegung armer Durchreisender ,, 6,000. -- Übertrag

Fr. 14,000. --

192 Übertrag B a s e l - L a n d s c h a f t : Beitrag an die Bezirksverbände für Naturalverpflegung . .

S c h a f f h aus e n : Für Naturalverpflegung . . .

A p p e n z e l l A . - R h . : Beitrag an die Naturai verpflegungsstationen Heiden und Speicher-Trogen, je Fr. 250 A p p e n z e l l I . - R h . : An die Naturalverpflegung Appenzell Fr. 540 An die Herberge Appenzell . . . ,, 150 T h u r g a u : Beitrag an die Naturalverpflegung .

W a l l i s : Beiträge an 8 Gemeinden, 4 Spitäler und ein Asyl zur Deckung der Kosten für armen Durchreisenden verabreichte Nahrung und Unterkunft Total

Fr. 14,000. -- ,, ,,

3,000. -- 3,894. 15

,,

500. --

,, ,,

690. 5,000. --

,,

1,874. --

Fr. 28,958. 15

X. Für Unterstützung entlassener Arbeitshäusler oder Sträflinge oder Arbeitsloser.

Hierzu sind verwendet Fr. 11,035. 75 von den drei B e r n : Beiträge an Anstalten und Vereine für Unterstützung Arbeitsloser und entlassener Sträflinge : Verein Arbeiterheim (Anstalt Tannenhof) . . Fr.

Schutzaufsichtsverein für entlassene Sträflinge . n An die Patronatskommission für die Weiberanstalt zur einstweiligen Fürsorge für die aus der Anstalt entlassenen Weiber ,, Beitrag an dieselbe Behörde ,, F r e i b u r g : Beitrag an die Gesellschaft für Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge . . . .

N e u e n b u r g : An die Hülfsgesellschaft für entlassene Sträflinge Total

Kantonen :

3,500. -- 3,500. -- 1,471. 90 563. 85

Fr.

9,035. 75

,,

1,000. --

,,

1,000. --

Fr. 11,035. 75

193

XI. Für Hebung allgemeiner Volksbildung oder der Berufsbildung.

Hierzu sind von 6 Kantonen bestimmt Fr. 5620. 95.

Z u r i c h - / A n den Arbeiterlesesa'al Zürich . . . Fr. 700. -- An das öffentliche Lesezimmer Zürich Vin Hottingen ,, 200. -- Fr.

S o l o t h u r n : Beitrag an den Verein zur Verbreitung guter Schriften A p p e n a eil A.-R h.: Beitrag an den öffentlichen Lesesaal in Herisau St. G a l l e n : Für Leselokale T h u r g a u : Beitrag an die Einrichtung eines Lesezimmers für gewerbliche Fortbildungsschüler in Frauenteld W a l l i s : Beitrag an acht Gemeinde- und Pfarreibibliotheken Fr. 250 Für Ankauf und Verteilung einer Anzahl Exemplare des von der ,,Ligue patriotique"1 herausgegebenen ,,Manuel de tempérance11 ,, 100 Total

900. --

,,

70. 95

,, ,,

200. -- 4000. --

,,

100. --

,,

350.

-

Fr. 5620. 95

XII. Für Armenversorgung im allgemeinen.

Hierzu sind verwendet Fr. 33,612. 18 von dea L u z e r n : Für Bezahlung der Armenarztrechnungen Beitrag an die Ortsbürgergemeinde Alberswil .

An die Verwaltungskosten der kantonalen Armenkasse '

drei Kantonen: Fr. 30,875. 83 ,, 1,160. -- ,,

71. 35

Fr. 32,107. 18 S c h w y z : Außerordentlicher Beitrag au eine Gemeinde W a l l i s : Spende an 12 Gemeinden, 4 wohlthätige Gesellschaften und 2 Asyle für Beschaffung und Austeilung von Lebensmitteln an Arme Total ßundesblatt. 46. Jahrg. Bd. IV.

,,

100. --

,,

1,405. --

Fr. 33,612. 18 13

194

XIII. Verwendungen für Bekämpfung des Alkoholismus im allgemeinen und Rücklagen ohne genaueren Zweck.

Derartige Ausgaben haben 12 Kantone im Gesamtbetrage von Fr. 30,949. 70.

Z ü r i c h : An den Verein zur Bekämpfung des Alkoholgenusses Fr. 1,200. -- An den Mäßigkeitsverein vom blauen Kreuz . ,, 2,095. -- An die Guttemplerlogen Zürich und Wioterthur ,, 1,285. -- An den Abstinenzverein ,,Prosperitas" in Zürich ,, 165. -- An den Ausschuß der Vereine zur Bekämpfung des Alkoholismus ,, 200. -- Einlage in den Reservefonds ,, 2,584. 27 Fr.

7,529. 27

,,

5,817. 55

,,

2,457. 84

,,

1,672. 38

,,

1,000. --

,,

234. 97

B er n : Acht Beiträge an Mäßigkeitsvereine Fr. 700.-- Beiträge für Verbreitung von Broschüren zur Bekämpfung des Alkoholismus, sowie für Verbreitung von guten Schriften im a l l g e m e i n e n . . . . . . . ,, 800. -- Einlage in den Reservefonds zur Bekämpfung des Alkoholismus ,, 4317. 55 O b w a l d o n : Zu späterer Zweckbestimmung angelegt Fr. 2357. 84 An den Abstinenzverein, Beitrag ,, 100. -- N i d w a i d e n : Zu späterer Zweckbestimmung zinstragend angelegt F r e i b u r g : Beitrag an die Liga vom blauen Kreuz für Bekämpfung des Alkoholismus . . . .

B a s e l - S t a d t : An den Verein nur Bekämpfung des Alkoholgenusses . . . . Fr. 200. -- Vortrag auf 1894 34. 97 B a s e l - L a n d s c h a f t : Beitrag an den interkantonalen Verein zur Bekämpfung des Alkoholismus

200. --

Übertrag

Fr. 18,912. 01

195 Übertrag Fr. 18,912. 01 A p p e n z e l l A . - R h . : Beitrag an den Verein zum ,,Blauen Kreuztt in Herisau . . . Fr. 100 Verfügbarer Saldo f ü r 1894 . . . ,, 9 0 0 ,, 1,000.St. G a l l e n : An die Hülfsgesellschaft der Stadt St. Gallen Fr. 1000. -- An die Anstalten zum Guten Hirten in Altstätten und Iddaheim bei Lütisburg, je Fr. 500 ,, 1000. -- Zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen, nach dem Ermessen des Regierungsrates . . . . ,, 508.21 ,, 2,508. 21 A a r g a u : Ausgleichung früherer Mehrverwendung ,, 2,653. 48 T h u r g a u : Beitrag an die Vereine zum blauen Kreuz Fr. 50.-- ünverwendet zurückgelegt . . ,, 1366.62 ,, 1,416. 62 Tessi n: Un verwendeter Überschuß zurückgelegt ,, 4,459. 38 Total

Fr. 30,949. 70

Eine summarische Übersicht vorstehender Zusammenstellungen bietet die beigeheftete Tabelle.

Dieser erlauben wir uns als Grundlage für unsere Beurteilung der Verwendung des Alkoholzehntels zwei weitere anzureihen:

196 1. Übersicht Über die Verwendungen, reduziert auf dasjenige, was die Kantone als Alkoholzehntel pro 1893 ausgegeben haben.

Fr.

I. Für Trinkerheilanstalten oder für die Unterbringung in solchen u. Für Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten oder für die Unterbringung i n solchen . . . .

III. Für Irrenanstalten oder für Irren-



1892.

%.

23,264. 41

5

3

66,202. 30

13

12

14 15 70,942. 27 IV. Für Epileptiker-, Taubstummenoder Blindenanstalten oder für 19,489. 55 4 die Unterbringung in solchen .

2 V. Für Kranken Versorgung im all400. -- 0 0 gemeinen VI. Für Versorgung armer, schwachsinniger, verwahrloster Kinder oder jugendlicher Verbrecher 182,407. 40 36 34 VII. Für Speisung von Schulkindern, 2 3 Ferienkolonien 12,540. 65 Vili. Für Hebung der Volksernährung 6 und für Förderung der Mäßigkeit 5 27,758. 07 IX. Für Naturai Verpflegung armer 5 Durchreisender 24,751. -- 4 X. Für Unterstützung entlassener Arbeitshäusler oder Sträflinge oder Arbeitsloser . . .

. . .

2 2 11,035. 75 XI. Für Hebung allgemeiner Volks1 1 bildung oder der Berufsbildung .

5,610. 95 XII. Für Armenversorgung im allge5 meinen 24,922. 12 5 XIII. Für Bekämpfung des Alkoholismus 3 im allgemeinen 9 13,256. 69 XIV. Zurücklagen ohne nähere Be4 stimmung 17,693. 01 5 Total 500,274. 17* 100 100 * Die Abweichung dieser Summe von derjenigen, die wirklich für Bekämpfung des Alkoholismus auszugeben war, rührt daher, daß der Kanton Beru den vollen Zehnteil seiner Monopoleinn ihme verwendet hat und daß noch einige andere Kantone, wie Uri, Zug, Jaselland, Appenzell A.-Rh., kleine Mehl-Verwendungen aufweisen, die o >en mit in Berechnung gezogen sind.

197

2. Darstellung der stattgefundenen Verwendungen in ihrem Verhältnis zu den zwei Richtungen der Bekämpfung des Alkoholismus.

Verwendungen Verwendungen zu Bekämpfung zu Bekämpfung der Ursachen der Wirkungen des Alkoholismus. des Alkohollsmus.

(Rubriken VII (Rubriken 1 bis VI.)

bis XIII.)

·

Fr.

Zürich . . .

Bern . . .

Luzern .

Uri . . . .

Schwyz 1 Obwalden .

Nidwaldeu .

Glarus .

Zug . . . .

Freiburg . .

Solothurn .

Basel-Stadt .

Basel-Land Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell l.-Rh, .

St. Gallen . .

Graubüaden .

Aargau . . .

Thurgau Tessin .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . .

21,409

1893 1892

119,676 149,798

30,785 23,737 500 100 100 -- --200

2,000 71

5,200 3,200 607

1,050 690

8,508 911

8,853 6,270 -- --

4,485 1,000 --

% 39 30 96 14 1 4 -- --4 9 0 43 20 10 12 33 23 6 29 36 -- -- 27 6 -- 24 29

Fr.

°/o

Zurücklagen ohne nähere Zweckbestimmung.

Fr.

57 66 4 86 99 -- -- 18 375 5,526 100 5,472 96 19,874 91 15,614 100 6,906 57 12,900 80 5,587 90 7,050 7» 67 1,417 77 29,000 94 14,826 22,844 71 9,554 56 16,300 79 41,095 100 12,168 73 94 16,831 7,914 100

2,584 4,318 -- -- -- 2,358 1,672 -- -- -- -- 35 -- --900 -- -- -- -- 1,367 4,459 -- --

362,905

72

347,266

66

17,693 26,899

31,452 67,962 1,100 3,000 8,138

-- --

>

4 A

~X

96 82 -- -- -- -- 0 -- -- 10 -- -- -- -- 8 21 -- -- -- -- 4 5

198 Die Art der Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1893 weicht nach Ausweis der vorliegenden Tabellen wenig von derjenigen des Vorjahres ab ; wir können uns daher allgemeiner Bemerkungen hierüber enthalten und uns sogleich zu den auffallenden Erscheinungen der Verwendungen im einzelnen wenden.

Hier ist es zunächst diejenige L u z e r n s , die uns zu einer Äußerung Anlaß giebt. Luzern hat, wie in den zwei vorhergehenden Jahren, so auch 1893 die ganze Zehntelssumme der kantonalen Armenkasse zugewiesen, ein Vorgehen, das unsererseits schon in den Berichtvorlagen von 1891 und 1892 als ein verfassungswidriges und einseitiges beanstandet wurde. Im Berichte des Kantons über die Verwendung pro 1893 ist nun die Bemerkung beigefügt, daß das Finanzdepartement vom Regierungsrate beauftragt sei, Vorsehläge für eine Verwendung des Alkoholzehntels auszuarbeiten, welche den Intentionen des Gesetzgebers besser entspreche.

Wir sehen uns ia der Lage, den Eanton Luzern bei dieser Mitteilung zu behaften ; und zwar erwarten wir, daß die Regierung schon in der nächsten Berichtvorlage den Inhalt dieser Vorschläge darlegen werde.

N i d w a i d e n hat von seiner Zehntelssumme bloß Fr. 375 im Kampfe gegen den Alkoholismus ausgegeben, den Rest (Fr. 1672. 82) aber, wie früher, zinstragend angelegt, um, wie dem Berichte zu entnehmen ist, einen Foods zu bilden, aus dessen Ertrag dann Freistellen an Trinkerheilanstalten erworben werden sollen.

Es will uns scheinen, die Erwerbung derartiger Freistätten könnte unmittelbar aus der Summe des jährlich eingehenden Alkoholzehntels geschehen, und es sollte nicht nötig sein, vorerst einen Fonds zu diesem Zwecke anzulegen, um dann aus dessen Zinsen die angedeutete Erwerbung zu machen. Die Behandlung, welche Nidwaiden dem weitaus größten Teile seines Alkoholzehntels seit 1890 angedeihen läßt, kommt einer Nichtverwendung gleich, die sich, wenn sie stillschweigend geduldet würde, voraussichtlich noch auf Jahre hinausziehen würde. Eine solche Behandlung entspricht aber, wie Landammann und Regierungsrat von Nidwaiden selbst werden zugeben müssen, dem Willen der Bundesverfassung nicht.

Wir sehen uns daher in der Lage, die genannte Regierung einzuladen, von nun an mit Ernst auf die zweckmäßige Verwendung der Summen des Alkoholzehntels Bedacht zu nehmen.

W a a d t hat auch im Jahre
1893 die ganze Zehntelssumme seiner kantonalen Anstalt für die Erziehung der mittellosen und verwahrlosten Jugend zugewiesen und sucht dieses durch die Darstellung der Thätigkeit der Anstalt zu rechtfertigen.

199 Bei näherer Prüfung ergiebt sich, daß diese durch Gesetz vom 24. August 1888 gegründete Anstalt (zu vergleichen 'Abdruck der sachbezüglichen Artikel in der Bericht vorläge von 1891 ; Buudesblatt 1891, IV, 618 und 619) eine breit angelegte Institution ist, die, vom Staate geleitet, mit ergiebigen StaatszuschUssen und Mitteln der Privatwohlthätigkeit ausgestattet, ihre rettende Hand über die ganze mittellose und der sittlichen Gefahr ausgesetzte Jugend ausbreitet, sie dieser Gefahr durch Unterbringung, teils in Waisen- und Besserungsanstalten, teils in braven und arbeitsamen Familien, entreißt und sie erst dann sich selbst überläßt, wenn sie ihr neben den gewöhnlichen Schulkenntnissen auch noch die beruflichen Fertigkeiten vermittelt hat, die zu einem ehrlichen Durchkommen in der Welt nötig sind. Im Hinblick auf dieses weite Arbeitsfeld und das intensive Wirken an ihren Schützlingen selbst müssen wir gestehen, ,daß die Anstalt auf das Zeugnis Anspruch machen darf, daß sie gleichzeitig sowohl gegen die Ursachen als gegen die Wirkungen des Alkoholismus ankämpfe. In Betracht dessen sind wir zu der Annahme gelangt, es seien die Zuwendungen, die der Kanton Waadt der Anstalt aus dem Alkoholzehntel macht, als zweckentsprechende anzuerkennen.

Dasselbe kaan dagegen nicht in vollem Maße von der Verwendung gesagt werden, die der Kanton N e u e n b u r g seiner Zehntelssumme giebt. Derselbe hat auch im Jahre 1893, gestützt auf ein Dekret seines Großen Rates vom 23. März 1891 (zu vergi.

Abdruck des Textes desselben im Bundesblatt 1891, IV, 611 und 612), die ganze Zehntelssumme weniger Fr. 1000 seinem Arbeitsund Korrektionshaus du Devens als Beitrag an die Verwaltungskosten zugewiesen.

Diese Art der Verwendung wurde unsererseits schon in den Berichtvorlagen von 1891 und 1892 beanstandet. Hierauf hat der Staatsrat von Neuen bürg über die letztjährige Verwendung den oben auszugsweise mitgeteilten sehr einläßlichen Bericht eingereicht, in welchem er sich zur Rechtfertigung derselben namentlich auf folgende drei Punkte beruft: 1. Daß das citierte Dekret, worauf die Verwendung sich gründet, mit Zustimmung und auf den Rat unseres Departements des Innern in Ausführung gesetzt worden sei.

2. Daß es nicht ausgemacht sei, daß dieses Dekret der Bundesverfassung widerspreche, weil unsere letzte Berichtvorlage, worin
die jenem entsprechende Verwendung der Zehntelssumme neuerdings beanstandet werde, die Gutheißung des Nationalrates nur unter Vorbehalten erlangt habe, aus denen die Gesetzlichkeit jenes Dekretes gefolgert werden dürfe.

200 3. In mehreren Kantonen, zu denen auch Neuenburg gehöre, seien für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen -- namentlich für die Versorgung der mittellosen und verwahrlosten Jugend, sowie der Geisteskranken etc. -- schon Einrichtungen vorhanden, welche die Ziele des Kampfes ohne Beanspruchung der Mittel des Alkoholzehntels verfolgen und erreichen.

Daher können die Regierungen dieser Kantone nicht strenge an das in unsern Berichtvorlagen aufgestellte Verwendungsschema gebunden, sondern es müsse denselben in der Verwendung der Summen des Alkoholzehntels eine gewisse Freiheit eingeräumt werden. -- Auf den ersten Punkt haben wir zu erwidern, daß der Staatsrat von Neuenburg im Jahre Ib91 unserm Departement des Innern zu wiederholten Malen, namentlich durch Zuschrift vom 28. Juli desselben Jahres, nahe gelegt hat, es möchte das in Frage liegende Dekret die Genehmigung des Bundesrates erhalten. Durch Schreiben vom 25. August 1891 hat das Departement darauf erwidert, daß der Bundesrat schon in zwei ähnlichen Fällen sich für die Genehmigung kantonaler Verordnungen über die Verwendung des Alkoholzehntels als inkompetent erklärt habe, und zwar im Hinweis darauf, daß der Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser ihm bloß die Aufgabe zuteile, die Berichte der Kantone über die Verwendung jener Einkünfte zu sammeln und sie den eidgenössischen Räten vorzulegen, welch letztere dann bei Kenntnisnahme von denselben das Geeignete beschließen werden. Indessen scheine dem Departement kein Hindernis vorzuliegen, jenes Dekret, gleich wie es andere Kantone mit ihren Beschlüssen betreffend Verwendung des Alkoholzehntels auch gemacht haben, einstweilen in Vollzug zu setzen. Der Inhalt des Dekretes werde der Bundesversammlung als Bericht nach Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser unterbreitet werden.

Letzteres ist geschehen (zu vergi. Bundesbl. 1891, IV, 611) und der Verwendung ist dann die in unserm Bericht vom Jahre 1892 enthaltene Kritik gefolgt (zu verg). Bundesbl. 1892, IV, 857), welche gleich den übrigen in demselben Berichte enthaltenen Aussetzungen an Verwendungen, die von andern Kantonen gemacht wurden, Ihre Zustimmung erhalten hat.

Ad 2. Dieses Anbringen scheint auf Irrtum zu beruhen. Nach dem Protokoll des Nationalrates vom 22. Dezember 1893 ist von unserer Bericht
vorläge vom 24. November desselben Jahres durch letztgenannte Behörde ohne Widerspruch genehmigende Vormerkung zu Protokoll genommen worden.

Dagegen hat während der Diskussion über den Gegenstand Herr Nationalrat Théraulaz eine Bemerkung zu Protokoll gegeben,

201

über die wir uns hiernach noch auszusprechen haben werden, die jedoch auf Neuenburg .nicht Bezug nimmt.

Die Ausführungen des Staatsrates über den 3. Punkt wollen wir dahingestellt sein lassen ; es genügt uns, hervorzuheben, daß die Behörde den Mangel, der ihrer Verwendung des Alkoholzehntels anhaftet, selbst fühlt und ihn dadurch zu beseitigen beabsichtigt, daß sie sich bereit erklärt, zur Schaffung eines Specialasyls für solche Trinker mitzuwirken, die sich freiwillig einer Behandlung gegen die Trunksucht unterziehen wollen. Dabei äußert der Staatsrat freilich die Ansicht, daß die Errichtung einer solchen Anstalt nicht durch den Staat selbst geschehen könne, sondern zunächst Aufgabe einer Vereinigung von Privaten sei, der dann die Hülfe des Staates zuzuwenden wäre.

Wir nehmen von dieser Erklärung Vormerkung, sind jedoch selbstverständlich nicht in der Lage, über die Art und Weise, wie in der Frage vorzugehen sei, irgendwie bestimmend auf den Kanton Neuenburg einwirken zu wollen. Wir beschränken uns darauf, den Staatsrat einzuladen, allen Ernstes darauf Bedacht zu nehmen, daß bald ein bedeutender Schritt nach dem angedeuteten Ziele oder in einer andern auf Herbeiführung einer tadellosen Verwendung des Alkoholzehntels berechneten Richtung geschieht.

Es erübrigt uns nun noch eine Äußerung über die oben angedeutete Bemerkung, welche Herr Nationalrat Théraulaz bei der Behandlung der Berichtvorlage pro 1892 zu Protokoll gegeben hat.

Dieselbe lautet: Er müsse mit Bezug auf die in der bundesrätliehen Botschaft enthaltene Besprechung der Verwendung des Alkoholzehntels in den Kantonen Glarus, Freiburg und Tessin seinen Vorbehalt machen in dem Sinne, daß die ganze oder teilweise Verwendung desselben zur Errichtung von Irrenhäusern gerade so gut, wie die direkte Unterstützung von bedürftigen Irren, im Sinne und Geiste der \^erfassung liege, und bitte den Bundesrat, sich im nächsten Geschäftsbericht hierüber auszusprechen.

Es seheint una zweckmäßiger, statt im Geschäftsbericht sogleich hier eine Antwort auf diese Bemerkung anzubringen.

Die in derselben erwähnten Verwendungen sind in unsern Berichtvorlagen pro 1891 und 1892 als zu einseitige beanstandet worden und weil sie teilweise eine Ausgabe aus dem Alkoholzehntel zu solchen Zwecken darstellten, für welche die Kantone aus ihren andern Mitteln aufkommen
sollen. (Zu vergleichen Berichtvorlage im Bundesblatt 1892, IV, 856.) Glarus und Freiburg verzeigten nämlich pro 1891 und 1892 die Verwendung der ganzen Zehntel-

202 summe zu Irrenhausbauzwecken und Tessin eine solche von 6li (Fr. 15,000 von Fr. 22,300} zur Unterstützung armer Irren.

An der Anschauungsweise über die Unstatthaftigkeit derartiger Verwendungen müssen wir auch jetzt noch festhalten ; wir können uns daher der Bemerkung gegenüber nur in ablehnendem Sinne aussprechen. Dieselbe ist jedoch in Bezug auf die zwei erstgenannten Kantone gegenstandlos geworden, indem Glarus seinem Alkoholzehntel pro 1893 eine tadellose Verwendung gegeben und auch Freiburg die seinige filr das nämliche Jahr so gestaltet hat, daß das früher gerügte Mißverhältnis in einer Weise gemildert erscheint, daß diesmal auf eine tadelnde Hervorhebung verzichtet werden kann.

Dagegen hat T e s s i n trotz unserer letztjährigen Mahnung um zweckentsprechendere Gestaltung der Verwendung des Alkoholzehntels auch pro 1893 wieder die unverhältnismäßige Ausgabe von Fr. 16,000 (von Fr. 20,759) für Unterstützung Geisteskranker verzeigt, ohne ein Wort der Erläuterung oder Rechtfertigung beizufügen.

Eine solche Behandlung der Zehntelssumme können wir nicht unbeanstandet hingehen lassen; wir erwarten vom Kanton Tessin des bestimmtesten, daß er die Verwendung des Alkoholzehntels für die Zukunft den Forderungen der Bundesverfassung anpasse.

Damit sind wir am Ende unserer Bemerkungen angelangt und wir schließen unsern Bericht mit dem Antrage: Sie möchten in zustimmender Weise davon Vormerkung nehmen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ·

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

-5ä-0*i-

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Berichte der Kantone Über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols des Jahres 1893.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1894

Date Data Seite

129-202

Page Pagina Ref. No

10 016 818

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