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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 27. Juni 1894 betreffend die Vertretung" der Schweiz im Auslande.

(Vom 13. November 1894.).

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem von 37,040 stimmberechtigten Schweizerbürgern über das Bundesgesetz vom 27. Juni 1894 betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande (Bundesbl. 1894, III, 137) die Volksabstimmung verlangt worden ist, haben wir dieselbe auf Sonntag den 3. Februar 1895 angeordnet.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen den daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. o. F. XI, 60, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

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Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Ranton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Centralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. November 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 27. Juni 1894 betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande. (Vom 13. November 1894.).

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Bundesblatt

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Jahr

1894

Année Anno Band

3

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1894

Date Data Seite

989-990

Page Pagina Ref. No

10 016 811

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