1094

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Thunerseebahn, der Strecke der Bödelibahn Därligen-Interlaken Bahnhof, sowie der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn) durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 27. März 1894.)

Tit.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1894 hat der Verwaltungsrat der Thunerseebahn-Gesellschaft, mit Sitz in Bern, den mit der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn, ebenfalls mit Sitz in Bern, unterm 20. gleichen Monats abgeschlossenen Vertrag, betreffend die Übernahme des Betriebes der Thunerseebahn und der von ihr betriebenen Linien Därligen-Interlaken Bahnhof und Gsteig-Schynige Platte durch die Jura-Simplon-Bahn, vorgelegt und um Genehmigung im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft nachgesucht.

Die Jura-Simplon-Bahn übernimmt die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes, den Unterhalt und die Erneuerung der Bahnanlagen und des Betriebsmaterials, inklusive die Lieferung der bezüglichen Materialien, die Besorgung der Betriebskontrolle und des Rechnungswesens, der administrativen Studien, der Versicherung des Personals, der Reisenden, des Gepäcks und der Güter, sowie-

1095 die Regelung der Reklamationen, welche den Betriebsdienst betreffen. Die Thunerseebahn hat der Jura-Simplon-Bahn alle hieraus erwachsenen Auslagen, inklusive die zu entrichtenden Anteile an die Kosten für die Mitbenutzung der Gemeinschaftsbahnhöfe und der Gemeinschaftastreckeo, zu vergüten unter Zuschlag von 10 Cts.

pro Zugskilometer als allgemeine Verwaltungskosten.

DieErgänzungs- und Erweiterungsbauten, sowie allfällige weitere Anschaffungen von Werkzeugen und Mobiliar werden durch die Betriebsgesellschaft besorgt gegen Erstattung der Selbstkosten und unter Zuschlag von 10 °/o für allgemeine Unkosten. Für die Beschaffung von weiterem Rollmaterial bringt die Jura-Simplon-Bahn nur die ihr erwachsenen Kosten in Anrechnung. Unter denselben Bedingungen übernimmt diese Verwaltung auch die Vollendung der Abrechnung mit der Bauunternehmung.

Das Betriebspersonal wird von der Jura-Simplon-Bahn angestellt, welche sich verpflichtet, soweit möglich das gegenwärtige Personal der Thunerseebahn beizubehalten. Riicksichtüch der Hülfs-.

Kranken- und Pensionskasse wird dieses Personal gleich dem übrigen Jura-Simplon-Bahnpersonal behandelt; für die hieraus erwachsenen Kosten hat die Thunerseebahn aufzukommen. Bei Auflösung des Betriebsvertrages werden die entsprechenden Beträge für das an die Eigentümsverwaltung übergehende Personal dieser letztern ausgehändigt, welche alsdann für die Verpflichtungen aufzukommen hat, die diesem Personal gegenüber noch bestehen.

Die Thunerseebahn hat die Bußen und Entschädigungen zu übernehmen, welche aus dem Betrieb dieser Bahn entstehen könnten, einschließlich der Unfallsentschädigungen, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

Die Festsetzung der Grundlagen für die Tarife und die Fahrpläne steht der Eigentumsverwaltung zu, die weitere Ausarbeitung, die Führung der bezüglichen Verhandlungen, sowie die Vorlage an die Behörden hat aber durch die Betriebsverwaltung zu geschehen.

Die Reglements, die Instruktionen etc. der Jura-Simplon-Bahn sind auch auf der Thunerseebahn anwendbar.

Der Vertrag ist auf die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen (ab 1. März 1894) und bleibt je für eine weitere Periode von 10 Jahren in Kraft, wenn er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf derselben von der Thunerseebahn gekündet wird. Die Jura-SimplonBahn behält sich aber vor,
denselben jederzeit auf sechsmonatliche Kündigung ohne Entschädigung aufzulösen.

Mit Bezug auf den am 20./21. Dezember 1892 zwischen dev Thunerseebahn und der Schynige Platte-Bahn abgeschlossenen Be-

1096 triebsvertrag (siehe Botschaft vom 23. Mai 1893, Bundesbl. 1893, III, 24) und den am 24. April 1893 zwischen ersterer und der Bödelibahn abgeschlossenen Pachtvertrag (siehe Botschaft vom 24. November 1893, Bundesbl. 1893, V, 141) tritt rücksichtlich der Übernahme der Betriebsführung die Jura-Simplon-Bahn an Stelle der Thunerseebahn, wozu der Verwaltungsrat der Bödelibahn am 5. März und derjenige der Schynige Platte-Bahn am 8. März 1894 seine Zustimmung erteilt hat.

Der Regierung des Kantons Bern wurde in üblicher Weise Gelegenheit gegeben, sich über den Vertrag auszusprechen. Dieselbe hat sich aber laut Schreiben vom 24. Februar 1894 zu keinen weitern Bemerkungen veranlaßt gesehen.

Der Vertrag enthält nichts mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch Stehendes, und wir sehen uns lediglich zur Anbringung derselben Vorbehalte veranlaßt, welche wir Ihnen schon bei der Vorlage des Betriebsvertrages zwischen der Bödelibahn und der Thunerseebahn (s. Botschaft vom 24. November 1893) vorzuschlagen die Ehre hatten und die Sie mittelst Schlußnahme vom 22. Dezember 1893 gutgeheißen haben. Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 27. März 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1097 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der Thunerseebahn, der Strecke der Bödelibahn Därligen-Interlaken Bahnhof, sowie der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn) durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1.

2.

3.

4.

nach Einsicht : eines Schreibens des Verwaltungsrates der ThunerseebahnGesellschaft vom 20. Februar 1894, nebst zugehörigem Vertrag; einer Erklärung des Verwaltungsrates der Bödelibahn-Gesellsehaft vom 5. März 1894; einer Erklärung des Verwaltungsrates der Schynigen PlatteBahn-Gesellschaft vom 8. März 1894; einer Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1894, beschließt:

1. Dem unterm 20. Februar 1894 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Thunerseebahn einschließlich der von dieser betriebenen Strecke der Bödelibahn Därligen-Interlaken Bahnhof und der von ihr betriebenen Schynigen Platte Bahn durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn wird die Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt: Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. I.

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1098 a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft haften auch die Eigentumsgesellschaften.

ö. Bei Erstellung der Rechnungen und der Statistik der kontrahierenden Gesellschaften sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1099

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Bundesratsbeschluß betreffend

die Benutzung der längs der Eisenbahn Landquart-Davos gelegenen Holzriesen etc.

(Vom 27. März 1894.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn Landquart-Davos gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen ; nach Anhörung der Regierung von Graubünden, beschließt,: Für die Benutzung der Holzriesen längs der Eisenbahn Landquart-Davos, soweit sie in den im angeschlossenen Verzeichnis enthaltenen Waldgebieten gelegen sind, werden nachstehende Verfügungen getroffen :

Art. 1.

a. Die Eigentümer werden über Standort und Quantum des von ihnen zum Schlagen ausgezeichneten Holzes oder der zum Roden bestimmten Wurzelstöcke dem Bahningenieur rechtzeitig Mitteilung machen.

b. Außerdem werden die Eigentümer jedesmal den Zeitpunkt, in welchem durch die Berechtigten mit der Waldausbeutung begonnen werden darf, öffentlich bekannt machen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Thunerseebahn, der Strecke der Bödelibahn Därligen-Interlaken Bahnhof, sowie der schmalspurigen Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Pl...

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Jahr

1894

Année Anno Band

1

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14

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.04.1894

Date Data Seite

1094-1099

Page Pagina Ref. No

10 016 544

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