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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Stimmabgabe außerhalb des Wohnortes.

(Vom 16. Oktober 1894.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Durch eine Eingabe des Staatsrates von Genf vom Juli laufenden Jahres wird darauf aufmerksam gemacht, daß in mehreren Kantonen der Gebrauch herrsche, bei eidgenössischen Abstimmungen auch Schweizerbürger, die nicht am Abstimmungsorte wohnen, sondera dort nur ganz zufällig und vorübergehend verweilen, zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie einen Attest darüber vorweisen, dass sie in ihrer Wohnortsgemeinde stimmberechtigt sind.

Ein solches Verfahren verstößt, wenn es wirklich vorkommt, gegen den Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (A. 8. X, 915).

Dieser Artikel stellt den Grundsatz auf, daß jeder Schweizerbürger sein Stimmrecht da auszuüben habe, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder Aufenthalter w o h n t . Von diesem Grundsatze ist bloß zu gunsten der Militärs eine Ausnahme zugelassen (zu vergi.

Art. 4 desselben Gesetzes) und er ist durch ein späteres Bundesgesetz, nämlich dasjenige vom 20. Dezember 1888, welches für gewisse Klassen von Bürgern eine Erleichterung der Stimmabgabe einfuhrt, ausdrücklich bestätigt worden.

Wir haben den Staatsrat von Genf nach Kenntnisnahme der obenerwähnten Eingabe sogleich auf diesen Sachverhalt aufmerksam

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gemacht und sehen uns nun in der Lage, dasselbe auch gegenüber allen übrigen Mitständen zu thun und die Einladung daran zu knüpfen, jenem Gebrauche, wenn er in ihren Kantonen vorkommt, als einem gesetzwidrigen entgegenzutreten.

Im übrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 16. Oktober 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Stimmabgabe außerhalb des Wohnortes. (Vom 16. Oktober 1894.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1894

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1894

Date Data Seite

508-509

Page Pagina Ref. No

10 016 777

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