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Schweizerisches Bundesblatt.

46. Jahrgang. II.

Nr. 18.

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2. Mai 1894.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer zweiten Nachsubvention an den Kanton Waadt für die Korrektion der Rhone zwischen der Kantonsgrenze von Wallis und dem Lemansee.

(Vom 1. Mai 1894.)

Tit.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat mit Schreibet! vom 31. März 1894 dem Bundesrat zu Händen der hohen Bundesversammlung das Gesuch um Bewilligung einer zweiten Nachsubvention für die Rhonekorrektion auf dortigem Gebiet eingereicht.

Auf vorläufige Mitteilung bin haben die eidgenössischen Räte schon in der Märzsession verfügt, daß die Behandlung dieser Angelegenheit der Kommission für die Gryonneverbauung überwiesen werde.

Die Motivierung des Gesuches, sowie die Darlegung des gegenwärtigen Standes der Arbeiten an der Rhone sind in vorgenanntem Schreiben einläßlich angegeben, so daß wir eine wörtliche Übersetzung desselben hier folgen lassen: ,,Die Eindämmung der Ströme und größeren Flüsse und die Festlegung ihres Laufes zwischen unüberströmbaren Schranken bildet in allen Ländern den Gegenstand zeitraubender Arbeiten, welche nur durch andauernde, langjährige Thätigkeit der öffentlichen Behörden und ihrer Mitbeteiligten zu gänzlicher Vollendung gefuhrt werden können.

Bundesblatt. 46. Jahrg. Bd. II.

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,,Zu diesen Werken gehört auch die Korrektion der Rhone auf waadtländischem Gebiet.

,,Wie Ihnen bekannt, hat diese Unternehmung eine Vergangenheit hinter sich, deren Entwicklung in dem Bericht niedergelegt ist, welchen wir Ihrer hohen Behörde unterm 30. Juli 1885 unterbreitet haben, und der damals die Grundlage für den von den eidgenössischen Räten bewilligten Bundesbeitrag vom 14. Juni 1886 bildete.

,,Gestutzt auf diesen Beschluß hat der Kanton Waadt die Ausführung der Arbeiten energisch an die Hand genommen, durch den Erlaß der Vorschriften vom 26. November 1886 und 18. November 1887 die Verwaltungsbehörde der Rhoneeindämmung umgestaltet und die mit der Leitung der Korrektion betrauten technischen Organe, den Verhältnissen entsprechend, auf neuer Basis bestimmt.

,,So konnten unter bereitwilliger und wohlwollender Mitwirkung des eidgenössischen Oberbauinspektorates große Fortschritte gemacht werden. Für die Fundation der Leitwerke, wurde mit Erfolg Packwerk angewendet, ein System, welches schon lange, sowohl in der Schweiz als auch im Elsaß und im übrigen Deutschland, im Gebrauch ist.

yjAuf langen Strecken wurden überströmbare Leitwerke eingeschaltet, eine Bauart, welche in zweckentsprechender Weise den Übergang vom unüberströmbaren Parallelwuhr zu dem an der Rhone gebräuchlichen System der Sporren oder Buhnen bildet.

,,Es wurde ferner ein Anleihen mit langer Amortisationsdauer bei der waadtländischen Kantonalbank aufgenommen, um Kanton und Interessenten in stand zu setzen, die Arbeiten tüchtig zu fördern, ohne die Budgets von Staat und Gemeinden während der Bauzeit allzustark zu belasten.

Bindern auf diesem Wege dem Unternehmen, welches vorher nur langsam vorrückte, ein nachdrücklicher und stetig fortschreitender Anstoß gegeben wurde, gelangte man bald zur Überzeugung, daß die im Projekt vom Jahr 1885 berücksichtigten Bauten nicht genügend seien, um die Rhonekorrektion vollständig zum Abschluß zu bringen.

,,Es wurde dies schon im Jahr 1890 deutlich erkannt, und von dieser Zeit an bereitete sich das Departement der öffentlichen Bauten vor, einen neuen Kostenvoranschlag aufzustellen, um darin alle die für den gänzlichen Ausbau der Korrektion nötigen Arbeiten aufzunehmen.

379 ,,Die Aufstellung dieser Berechnungen wurde jeweilen bei Anlaß der jährlichen Inspektionen des eidgenössischen Oberbauinspektorates mit diesem besprochen und nach dessen Rat ausgearbeitet.

,,In der Zusammenstellung der noch auszuführenden Arbeiten, welche wir Ihnen heute vorlegen, sind, mit Inbegriff demnach Anleitung genannten Inspektorates aufgenommenen Ergänzungen, noch folgende Bauten vorgesehen : 1. Ausbau der Leitwerke, Ergänzung des Steinwurfes und Erstellung von Traversen aus Mauerwerk auf dem Gebiete der sieben beteiligten Gemeinden, zusammen . . Fr. 446,200 2. Durchstich einer doppelten Krümmung des Flußlaufes unterhalb der Brücke der Bäder von Lavey ,, 125,000 3. Fortsetzung der Wuhrung bis zum Roc d'Esloös gegenüber dem Bois noir ,, 20,800 4. Drei eiserne Brücken über die waadtländischen Zuflüsse: Avancen, Gryonne und Grande Eau ,, 18,100 5. Umbau der Brücke von Chessel, welche baufällig ist und von den Kantonen Waadt und Wallis gemeinsam erstellt werden muß. . . ,, 100,000 6. Kolmatierungsanlagen ,, 6,900 7. Allgemeines Fr. 40,000 und Unvorhergesehenes Fr. 23,000, zusammen ,, .63,000 Total

Fr. 780,000

,,Im Hinblick auf die Höhe dieser Summe und der Lasten, welche von den beteiligten Gemeinden noch für die Amortisation ihrer Schuld zu tragen sind, glaubte die Verwaltung der Rhonekorrektion von der Aufstellung eines so ausgedehnten Bauprogrammes abstehen zu sollen, und es hat sich auch der Regierungsrat, gestützt auf die nämlichen Erwägungen, dieser Anschauung angeschlossen.

Infolgedessen wurden die technischen Behörden angewiesen, aus obigem allgemeinen Voranschlag die dringlichsten Bauten auszuziehen und eine neue Kostenberechnung mit einer reduzierten Ausgabensumme von Fr. 220,000 aufzustellen, welche wir Ihnen heute mit dem Ersuchen unterbreiten, dieselbe zu genehmigen und sie in wohlwollender Weise den eidgenössischen Räten zur Subventionierung zu empfehlen, welche ja bisher ihre kräftige Unterstützung in solchen Fällen nie versagt haben.

,,Wir müssen hier in Erinnerung bringen, daß die beteiligten sieben waadtländischen Gemeinden für die Rhonekorrektion seit 1837, d. h. seit 56 Jahren, ununterbrochene und immer größer werdende Opfer gebracht haben.

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.,,Des fernem sind wir im Falle, darauf hinzuweisen, daß es sich darum handelt, die mit Hülfe der Bundesbeiträge von 1870 und 1886 erstellten Bauten dauernd zu sichern. Wenn wir für den Augenblick mit der Ausführung eines Teiles der Arbeiten, welche die Rhonekorrektion auf Gebiet des Kantons Waadt zum Abschluß gebracht hätten, zurückhalten, so erklären wir anderseits des bestimmtesten, daß dies nicht in der Meinung geschieht, diese Bauten aufzugeben, sondern nur zum Zweck, die finanzielle Belastung der Steuerpflichtigen im Bezirk Aigle zu vermindern.

,,Was die Rekonstruktion der Brücke von Chessel anbelangt, welche vom kantonalen Standpunkt aus nicht zur Rhonekorrektion gehört, behalten wir uns vor, dem Bundesrate spätere Vorschläge zu machen, nachdem wir uns mit dem Kanton Wallis verständigt haben werden, welcher an diesem wichtigen Werke in ähnlicher Weise interessiert ist wie wir.'1 Zur weitern Orientierung der auf die waadtländische Rhonekorrektion bezüglichen Vorgänge nehmen wir Veranlassung, über dieselben an der Hand der Botschaften vom 28. November 1870 und 27. April 1886 folgendes anzuführen : ,,Nachdem im Jahre 1863 die Ausführung der Rhonekorrektion im Wallis mit Unterstützung des Bundes beschlossen worden war, verlangte der Kanton Waadt vom Bunde eine Entschädigung von einer Million Franken, aus dem Grunde, weil die Eindämmung des Flusses im obern Laufe höhere Wasserstände im untern Laufe und damit das Bedürfnis kostspieliger Schutzbauten auch ani waadtländischen Ufer zur Folge haben werde. Durch Bundesbeschluß vom 30. Juni 1865 wurde zwar das Eintreten auf dieses Begehren grundsätzlich abgelehnt, dagegen die Bereitwilligkeit ausgesprochen, dem Kanton Waadt eine Subvention zu bewilligen, welche nach gleichen Grundsätzen, wie die dem Kanton Wallis bewilligte, bemessen sein werde. Weil dann aber die von Waadt aufgestellten Devise und die daraus sich berechnenden Beiträge seitens des Bundes als zu hoch gegriffen erachtet wurden, zogen sich die Verhandlungen durch mehrere Jahre hin und fanden ihren Abschluß erst auf Grund eines Vorschlages, welchen die Regierung von Waadt mit Schreiben vom 11. Juli 1870 machte, um den bisherigen fruchtlosen Diskussionen, ein Ende zu machen. Dieser Vorschlag ging dahin, es solle dem Kanton Waadt ein Bundesbeitrag von Fr. 300,000 zugesichert werden, wogegen
er es auf eigene Gefahr übernehme, die auf seinem Ufer erforderlichen Arbeiten nach dem von ihm am zweckmäßigsten erachteten System, immerhin mit Beobachtung seiner einschlägigen Vereinbarungen mit dem Kanton Wallis, auszuführen.a

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Dieser Vorschlag des Kantons Waadt wurde von der Bundesversammlung angenommen und durch Bundesbeschluß vom 22. Christmonat 1870 demselben der gewünschte Beitrag bewilligt.

Von 1862 bis 1883 wurde nun unausgesetzt an der Rhone gearbeitet, Leitwerke und Traverseu gebaut, sowie die Hochwasserdämme verstärkt und erhöht. Im letzten Jahr fand ein außerordentliches Hochwasser statt und nur durch rechtzeitige und energische provisorische Arbeiten konnte damals größerer Schaden verhindert werden.

Der Kanton Wallis kam nun infolge der im Jahre 1883 gemachten Erfahrungen sogleich um Bewilligung einer weitern Nachsubvention ein und erhielt eine solche durch Bundesbeschluß vom 13. Dezember 1884.

Bei diesem Anlasse hatte der Kanton Waadt den Antrag gestellt, es möchte die Behandlung dieser Angelegenheit so lange zurückgestellt werden, bis er in der Lage sei, die erforderliche Erhöhung der Hochwasserdämme auf seinem Gebiete ebenfalls auszuführen. Dieser Antrag wurde jedoch nicht angenommen, sondern Waadt die Zusicherung erteilt, daß, sobald diese Arbeiten in Angriff genommen würden, der Bund dieselben unterstützen wolle.

Unterm 30. Juli 1885 legte die Regierung von Waadt ein vollständiges Projekt mit einem Kosten voranschlage von Fr. 870,000 vor, welches besonders die Erhöhung der Hochwasserdämme, dann den Um- und Ausbau von überflutbaren und nicht überflutbaren Dämmen auf weite Strecken, sowie auch Kolmatierungsanlagen vorsah.

Die neuen Arbeiten wurden im Jahre 1887 begonnen und seither energisch fortgesetzt, so daß bis Ende Dezember 1893 für Fr. 890,000 Bauten ausgeführt wurden und man schon jetzt auf eine nicht zu verkennende Verbesserung der Abflußverhältnisse der Ehone hinweisen kann.

Wie im Schreiben der Regierung von Waadt richtig bemerkt wird, zeigte es sich schon zu Ende 1890, daß es wünschenswert gewesen wäre, bei Anlaß der Nachsubvention gleich noch weitere Arbeiten vorzusehen, um eine gänzliche Vollendung der Rhonekorrektionsarbeiten zu erreichen.

Nach sorgfältiger Ausarbeitung eines Gesamtprojektes für die noch auszuführenden Bauten kam man auf die Summe von Fr. 780,000, welcher noch die bereits ausgegebenen Mehrkosten von Fr. 20,000 hinzugefügt werden müssen, so daß der Gesamtvoranschlag auf Fr. 800,000 zu stehen käme.

382 Die totalen Ausgaben für die Rhonekorrektion wären folgende : Kostenvoranschlag vom Jahr 1870 Fr.

,, * 1885 ,, * ,, 1893 ,, Total

demnach 900,000 870,000 800,000

Fr. 2,570,000

Die Regierung von Waadt hatte nach Einreichung des ersten Subventionsgesuches im Jahr 1865 einen Devis im Betrage von Fr. 2,500,000 eingegeben, welcher damals aber als zu hoch angesehen worden war. Die Erfahrung zeigt nun, daß derselbe auf richtiger Basis beruhte und diese Summe notwendig ist, um die Rhonekorrektion auf waadtländischem Gebiet vom Torrent sec bis zum Lemansee durchzuführen.

Als das Baudepartement von Waadt das vollständige Projekt den Gemeinden und Interessenten vorlegte, fanden diese dasselbe zu kostspielig und erklärten, daß sie gegenwärtig noch zu sehr mit den Ausgaben früherer Jahre belastet seien und die Ausführung aller nicht absolut notwendigen Bauten auf spätere Zeiten verschoben werden müsse.

Es wurde deshalb ein reduziertes Projekt mit einem Kostenvoranschlage im Betrag von Fr. 220,000 ausgearbeitet, welches nur die unaufschiebbaren Ergänzungsarbeiten enthält. Die hauptsächlichsten Bauten bestehen in Steinvorlagen bei den bereits ausgeführten Wuhrstrecken, indem die Erfahrung gezeigt hat, daß das Packwerk, welches als Fundament von Dämmen im allgemeinen, und besonders wenn im tiefen Wasser gebaut werden muß, vorzügliche Dienste leistet, nach und nach durch die von den Flußgeschieben erzeugte Reibung zerstört wird, wenn man es nicht rechtzeitig durch eine Steinvorlage schützt.

Im fernem soll noch oberhalb der Bäder von Lavey, gegenüber der Einmündung des sehr gefährlichen Wildbaches St. Barthélémy, die rechtsufrige Einwuhrung nach oben verlängert werden, um die bereits erstellten Wuhre vor Umgehung durch den Fluß zu bewahren.

Endlich sind noch, außer einem kleinen Posten für Kolmatierungen, Fr. 18,100 für Brücken aufgenommen worden, welche über den Avançon, die Gryonne und die Grande Eau erstellt werden sollen. Das Bedürfnis hierfür macht sich besonders bei Hochwasser fühlbar, indem es dann von der größten Wichtigkeit ist, eine ununterbrochene Verbindung über die Hochwasserdämme herzustellen, anstatt bei den Zuflüssen so weite Umwege machen zu müssen, wie dies jetzt der Fall ist.

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Ein letzter Posten betrifft die Summe von Fr. 20,000, welche von der Überschreitung des Voranschlages vom Jahr 1885 herrührt, indem während der Ausführung wesentliche Verbesserungen vorgenommen wurden, welche mit der stellenweise teuern Beschaffung des Steinmaterials diese Mehrausgaben veranlaßten.

Unser Oberbauinspektorat, unter dessen Mitwirkung das vollständige Projekt für die gänzliche Vollendung der Rhonekorrektion ausgearbeitet worden war, bedauert, daß dasselbe jetzt nicht in seinem ganzen Umfange an die Hand genommen werden kann. Genannte Amtsstelle erhebt jedoch gegen die Ausführung des reduzierten Projektes keine Einsprache und anerkennt, daß mit den darin vorgesehenen Arbeiten nicht nur einem wesentlichen Bedürfnis abgeholfen wird, sondern noch bedeutende Verbesserungen zu erzielen sind, so daß für die übrigen Bauten ein finanziell günstigerer Zeitpunkt abgewartet werden kann, ohne dadurch den Bestand der Rhonekorrektion zu gefährden.

Da übrigens die Regierung von Waadt in ihrem Schreiben vom 31. März selbst des bestimmtesten erklärt, daß das Aufschieben gewisser Bauten nicht in der Meinung geschehe, dieselben aufzugeben, sondern nur zum Zwecke, die finanzielle Belastung der Steuerpflichtigen im Bezirk Aigle zu vermindern, so ist kein Grund vorhanden, die von genannter Regierung gewünschte Behandlung dieser Angelegenheit zu beanstanden.

Im vorerwähnten Schreiben wird noch bemerkt, daß was den Umbau der Brücke von Chessel anbelange, welche nicht eigentlich zur Rhonekorrektion gehöre, so behalte sich der Staatsrat vor, später darauf zurückzukommen, nachdem er sich mit dem Kanton Wallis über die Ausführung dieses für beide Kantone gleich wichtigen Baues verständigt haben werde.

Hierzu ist folgendes zu bemerken : Die Brücke von Chessel in ihrem jetzigen Zustande, mit ihren vier hölzernen Jochen und den durch sie erzeugten starken Verengungen des Durchflußprofiles, bildet nicht nur ein merkliches Hindernis für den freien Wasserabfluß, sondern wegen ihrer Baufälligkeit auch eine stete Gefahr der Überschwemmung bei Hochwasser, indem beim Zusammenbruch derselben ein Aufstauen des Wassers im Flußbette und ein Überströmen der Hochwasserdämme eintreten könnte. Es wäre daher in wasserbaupolizeilicher Hinsieht sehr zu begrüßen, wenn ein baldiger Neubau dieser Brücke zu stände käme, und wir finden,
daß der Bund denjenigen Teil der Totalkosten für eine solche Rekonstruktion berücksichtigen kann, welcher sich direkt auf eine Verbesserung der Abflußverhältnisse der Rhone bezieht.

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Was die forstlichen Verhältnisse hetrifft, so sind wir der Ansicht, daß hier keine diesbezüglichen Bedingungen aufgestellt werden sollen. Dieselben sincl am Platze bei der jeweiligen Subventionierung der Zuflüsse und sind auch z. B. bei der Verbauung und Korrektion der Gryonne aufgestellt worden, wo die vorgeschriebenen forstlichen Maßnahmen zum Teil schon in Ausführung begriffen sind.

Zur Frage übergehend, ob die verlangte zweite Nachsubvention bewilligt werden könne, glauben wir, dieselbe bejahen zu sollen, indem die neuen Arbeiten unzweifelhaft mitberücksichtigt worden wären, wenn man sie schon bei der ersten Nachsubvention in Aussicht genommen hätte; denn es ist für den Bund von großem Interesse, daß die mit seiner Hülfe ausgeführten Flußkorrektionen und Wildbachverbauungen in einer Weise ausgeführt werden, daß sie einerseits dem angestrebten Zwecke einer vollständigen Verbesserung des Regimes der korrigierten Gewässer entsprechen und anderseits auch ökonomisch die Interessenten für später möglichst entlasten.

Bezüglich des Beitragsverhältnisses finden wir, daß dasselbe, wie bei den in letzter Zeit bewilligten Subventionen für Flußkorrektionen, zu 40 °/o anzusetzen sei.

Für die Bauzeit nehmen wir vier Jahre in Aussicht, so daß das Jahresmaximum Fr. 22,000 betragen und erstmals im Jahre 1895 zur Auszahlung gelangen würde.

Wir erlauben uns somit, den eidgenössischen Räten den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. Mai 1894.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

E. Frey.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

Bewilligung einer zweiten Nachsubvention an den Kanton Waadt für die Korrektion der Rhone zwischen der Kantonsgrenze Wallis und dem Lemansee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1.

2.

3.

4.

nach Einsicht des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1870 betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Korrektion der Rhone im Kanton Waadt im Betrage von Fr. 300,000; des Bundesbeschlusses betreffend eine Nachsubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Kanton Waadt vom 18. Juni 1886; eines Schreibens der Regierung von Waadt vom 31. März 1894; einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1894 ;

auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Eanton Waadt wird für die Rhonekorrektion auf dortigem Gebiete eine zweite Nachsubvention im Betrage von 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 88,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 220,000, bewilligt.

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Art. 2. Die definitiven Ausführungsprojekte und die Bauprogramme eines jeden Jahres bedürfen der Genehmigung des Bundesratea.

Die Ausführung dieser Arbeiten hat, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, innert 4 Jahren stattzufinden.

Art. 3. Die Auszahlung dieser Nachsubvention erfolgt, beginnend mit dem Jahre 1895, im Verhältnis des Fortschreiteùs der Arbeiten in Jahresbeiträgen von höchstens Fr. 22,000.

Art. 4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1886, namentlich auch bezüglich der Verpflichtung zum künftigen Unterhalt dieser Korrektion (Art. 5).

Art. 5. Dem Kanton Waadt wird eine Frist von einem Jahre zur Abgabe der Erklärung für Annahme obigen Beschlusses gegeben.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 7. Der Buudesvat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer zweiten Nachsubvention an den Kanton Waadt für die Korrektion der Rhone zwischen der Kantonsgrenze von Wallis und dem Lemansee. (Vom 1. Mai 1894.)

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1894

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02.05.1894

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