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Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement beehrt sich an mit, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, daß die neulich vorn Bundesrate promulgierte schweizerische Landespharmakopöe vom 27. dieses Monats an, in deutscher, französischer und italienischer Ausgabe, durch alle schweizerischen Buchhandlungen zum Preise von Fr. 5 das broschierte und Fr. 6. 50 das gebundene Exemplar bezogen werden kann.

B e r n , den 22. Dezember 1893.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Der Bundesrat hat unterm 19. dies eine Vollziehungsverordnung zum neuen Zollgesetz vom 28. Juni 1893 erlassen, die gleichzeitig mit letzterm auf \. Januar 1894 in Kraft getreten ist.

Exemplare dieser Verordnung, sowie auch des neuen Zollgesetzes können, erstere zum Preise von 50 Cts., letztere zu 40 Cts., bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

B e r n , den 23. Dezember 1893.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, .Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß, werden die in Frankreich geborenen Kinder einer ebenfalls in Frankreich geborenen M u t t e r in Frankreich unwiderruflich als französische Staatsangehörige betrachtet, falls sie nicht binnen Jahresfrist, von dem Erlaß des erwähnten Gesetzes an gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ablehnen, und zwar gilt dies auch für den Fall, daß der V a t e r des betreffenden Kindes Schweizerb ü r g e r und selbst nicht in Frankreich geboren ist. -- Diese Bestimmung findet auf die gegenwärtig großjährigen Personen Anwendung, mit Einschluß derjenigen, die nicht in Frankreich wohnen.

Zur Erfüllung der Optionsförmlichkeiten wende man sich unverzüglich an das eidgenössische Departement des Auswärtigen in Bern, an die Staatskauzleien der verschiedenen Kantone, an die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder an die andern schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Ausland.

B e r n , den 28. Juli 1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Kegister sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahrgänge 1878 bis und mit 1887, kann zum Preis« von Fr. 1 heim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 1. Dezember 1888.

Schweiz. Bundeskaii/lei.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1894 Fr. 5 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bandesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen: die hnndesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätliehen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegehen: die Übersicht der Verhandlungen der eidg. Kate, die snccessiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.); die Staatsreehnung ; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Anslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Jnli 1885 erseheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P n b l i k a t i o n s o r g a n für das T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bnndesblatt können jederzeit, 'aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Jannar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jabres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1894 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbnreau der ßnndeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bnndesbjattes
müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei tre m ach t werden, and zwar haben die .Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden (Jesetzbpgens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1893.

Schweiz. Bundeskanzler

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Jahr

1894

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.01.1894

Date Data Seite

9-11

Page Pagina Ref. No

10 016 456

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