217

#ST#

Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 1. bis 9. September dieses Jahres soll in Budapest der VIII, internationale Kongreß für Hygieine und Démographie abgehalten werden.

Derselbe wird folgende Sektionen umfassen: I. H y g i e i n e : 1. Ätiologie der Infektionskrankheiten (Bakteriologie). 2. Prophylaxis der Epidemien. 3. Hygieine der Tropenländer. 4. Gewerbe- und Arbeiterhygieine. 5. Hygieine des Kindesalters. 6. Schulhygieine. 7. Hygieine der Nahrungsmittel. 8. Hygieine der Städte. 9. Hygieine der öffentlichen Gebäude. 10. Hygieine der Wohnungen. 11. Verkehrshygieine (Bisenbahnen und Schiffe).

12. Militärhygieine. 13. Rotes Kreuz. 14. Rettungswesen. 15. Staatshygieine. 16. Hygieine des Sports (Abhärtung und Körperpflege).

17. Hygieine der Kurorte. 18. Veterinärwesen. 19. Pharmacie.

20. Allgemeines Samariterwesen.

II. D é m o g r a p h i e : 1. Historische Démographie. 2. Anthropométrie. 3. Technik der Démographie. 4. Démographie der agrikolen Bevölkerung. 5. Démographie der industriellen Bevölkerung 6. Démographie der Städte. 7. Statistik der körperlichen und geistigen Gebrechen.

Mit dem Kongreß wird eine h y g i e i n i s c h e A u s s t e l l u n g verbunden. Dieselbe wird sich von den bisherigen ähnlichen Ausstellungen dadurch unterscheiden, daß sie keine Industrie-Ausstellung sein wird, sondern nur solche Gegenstände umfassen wird, welche zur Erklärung und zum Studium der in das wissenschaftliche Programm aufgenommenen und auf dem Kongreß zum Vortrag gelangenden Fragen dienen.

218 Das Exekutivkomitee (Präsident: Professor Dr. Josef Fodor; Generalsekretär: Professor Dr. Koloman Müller, Rochusspital in Budapest) ladet die interessierten Kreise zur Teilnahme ein und ·ersucht diejenigen Gelehrten und Ärzte, welche über eine der im Programm aufgezählten und für jede Sektion festgestellten Fragen oder über ein sonstiges einschlägiges Thema einen Vortrag zu halten wünschen, dies sobald als möglich dem Generalsekretariat mitzuteilen.

Diejenigen Herren Arzte, Apotheker, Chemiker, Hygieiniker, Statistiker und sonstigen Interessenten der Schweiz, welche an dem Kongreß teilzunehmen gedenken, siüd gebeten, dem unterzeichneten Amte baldigst hiervon Kenntnis zu geben, damit eventuell wünschbar erscheinende gemeinschaftliche Schritte zeitig beraten und vorbereitet werden können. Das detaillierte Programm des Kongresses soll in den 'nächsten Nummern des sanitarisch-demographischen Wochenbulletins abgedruckt werden. Auf Verlangen stellen wir Interessenten Exemplare des vom Organisationskomitee herausgegebenen Programms zur Verfügung.

B e r n , dea 15. Februar 1894.

Schweiz. Gesundheitsamt.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der Bundesrat unterm 9. dies, gestützt auf Art. 16 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893, die Trennung des schweizerischen Hauptzollamtes im Bahnhof Chiasso in zwei Hauptzollämter beschlossen hat, wovon das eine für die Abfertigung des gewöhnlichen Frachtverkehrs (petite vitesse), das andere für die Abfertigung des Eilgutverkehrs (grande vitesse), Inbegriffen die Abfertigung des Personenverkehrs und des Postverkehrs, bestimmt ist.

B e r n , den 15. Februar 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

219

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zoll-^ bezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fabrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 13 und 14 des Zollgesetzes von 1893, welche folgendermaßen lauten : T,Art. 13. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 14. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, daß Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichüich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, daß die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäß lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmäßigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepaßten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 20. Februar

1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

220

Bekanntmachung.

Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement hat für den Grenzverkehr im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1885, betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden, die Einfuhr aller Vegetabilien außer der Bebe über die Zollämter Bafz, Rheinau, Durstgraben und die Zollbezügerei Osterfingen gestattet.

B e r n , den 12. Februar 1894.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

"Warnung.

Die Aufmerksamkeit der schweizerischen Gesandtschaften, Konsulate und Hülfsvereine im Auslande wird hiermit auf einen gewissen Antonio N o n e l l a von Sant'Antonino (Tessin) gelenkt, der mit einem Arm in der Schlinge alle Länder durchstreift und die öffentliche und private Wohlihätigkeit in schwiodelhafter Weise ausbeutet. Er giebt zur Erlangung einer Unterstützung vor, er sei in der Stadt soundso, wo er als Anstreicher gearbeitet, von einem Gerüst gefallen und habe sich den rechten Arm gebrochen ; der Haftpflichtprozeß gegen seinen Arbeitgeber solle nun in der Stadt soundso zur Verhandlung kommen, und er bitte um das Reisegeld, um sich dorthin zu begeben. Auf diese Weise hat er bald ganz Europa bereist: im April 1893 war er in Lissabon, im August.

1893 in Barcelona, Ende November in Konstantinopel, Ende Dezember in Palermo, Ende Januar 1894 in Bern.

Der schweizerische Konsul in Palermo hat ihm am 24. Dezember 1893 einen zerrissenen Paß erneuert, der ihm am 31. Dezember 1891 vom schweizerischen Konsul in Triest ausgestellt worden war.

Der Arm, den er in der Schlinge trägt, war schon im Dezember 1891 gebrochen, denn der Paß des Konsuls in Triest trägt die Randbemerkung: Ne peut écrire ayant le bras cassé.

B e r n , den 12. Februar

1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

221

Bekanntmachung.

Die in Klodnitz, Kreis Kosel (Schlesien), geborene Hedwig E m m e r i c h , geborene Bartetzko, soll vor 15--20 Jahren in der Schweiz gestorben sein und ein bedeutendes Vermögen hinterlassen haben. Wer über den Ort, wo der Tod erfolgt ist, Auskunft geben kann, wird ersucht, der Bundeskanzlei davon Mitteilung zu machen.

Die Civilstandsämter insbesondere werden gebeten, in den Totenregistern nachzuschlagen und eventuell zu berichten.

B e r n , den 5. Februar 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Seine Majestät der König von Belgien hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 behufs Aufmunterung /u wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahr 1897 soll der Preis, welcher für die internationale oder gemischte Bewerbung bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgende Aufgabe am besten behandelt: ,,Es sind die meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse der Äquatorialgegenden Afrikas vom sanitarischen Standpunkte aus darzulegen.

,,Aus dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse in diesen Dingen sind die diesen Gegenden eigentümlichen Gesundheitsregeln abzuleiten, und es ist, gestützt auf Beobachtungen, diejenige Lebensweise, Nahrung, Beschäftigung, sowie Art der Bekleidung und Wohnung auseinanderzusetzen, welche zur Erhaltung von Gesundheit und Kraft als die geeignetste erscheint.

,,Die für die Äquatorialgegenden Afrikas eigentümlichen Krankheiten sind in symptomatischer, ätiologischer und pathologischer Hinsicht zu beschreiben; ebenso ist ihre Behandlung sowohl vom prophylaktischen als vom therapeutischen Standpunkt aus anzugeben.

Die bei der Wahl und dem Gebrauch der Arzneimittel, sowie bei der Errichtung von Spitälern und Gesundheitsstationen zu befolgenden Grundsätze sind namhaft zu inachen.

222

,,Bei ihren wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl als bei ihren praktischen Schlußfolgerungen haben die Bewerber insbesondere die Existenzbedingungen für Europäer in den verschiedenen Gegenden des Congo-Beckens in Betracht zu ziehen.'1 Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dasselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1893, 1894, 1895 oder 1896, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein: französisch, flämisch, englisch, deutsch,italienisch und spanisch.

Die Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre geschriebenen oder gedruckten Werke vor dem 1. Januar 1897 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

'Falls ein geschriebenes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer von S. M. dem König von Belgien ernannten Jury zugewiesen ; dieselbe besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität.

Bern, den 8. Oktober

1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Brienz-ßothhornbalin.

Versteigerung.

Gemäß Beschluß des Boudesgericlites vom 12. Februar dieses Jahres findet die Versteigerung der Brienz-Rothhornbahn mit dem gesamten Betriebsmaterial Freitag den 16. März, vormittags 11 Uhr, im Divektionslokal der Bahn in Brienz statt.

Die Steigerungsbedingungen liegen in der Kanzlei des Bundesgerichts in Lausanne, bei der Staatskanzlei Bern und bei dem Masseverwalter, Herrn Dr. J. Ryf in Zürich, zur Einsicht auf.

223 Angebote werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, welche sich spätestens 14 Tage vor der Steigerung beim Bundesrate darüber ausgewiesen haben werden, daß sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen zureichende Garantie bieten.

Wer als Vertreter einer Drittperson bieten will, hat sich über ein bezügliches Mandat mindestens drei Tage vor der Steigerung beim Masseverwalter zu legitimieren.

L a u s a n n e , den 12. Februar 1894.

[V1]

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der P r ä s i d e n t : · Dr. Hafner.

Der G e r i c h t s s c h r e i b e r : Honegger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1891

Date Data Seite

217-223

Page Pagina Ref. No

10 016 501

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.