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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. IV.

Nr. 36.

2. September 1891.

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Drude und Expedition der Buchdrudcerei Karl Stämpfli CÊ Cie. in Bern,

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Nachtrag zur

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom 26. Mai 1891, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen.

(Vom 21. August 1891.)

Tit.

Mit Botschaft vom 26. Mai dieses Jahres (Bundesbl. 1891, III, 94) haben wir Ihnen von einem Gesuche der Regierung von St. Gallen Kenntniß gegeben, dahin gehend, es möchte ihr für die Verbauung des Bärschnerbaches und seiner oberen Verzweigungen, welche Arbeiten zu Fr. 190,000 devisirt seien, eine Subvention bewilligt und das Beitragsverhältniß zu 50 % festgesetzt werden.

Unterm 4. August abbin hat genannte Regierung nun noch ein weiteres Gesuch eingereicht, welches sich auf die Korrektion des untern Bachlaufes bezieht, dasselbe wie folgt begründend : ,,B der Aufstellung des zur Zeit in Ihren Händen liegenden Verbauungsprojektes über das Berggebiet hat auch eine Korrektion im Thaïe in Aussicht genommen werden müssen; infolge der außerordentlich großen Kosten der erstgenannten Vorlage glaubten wir aber die Thalkorrektion bis auf Weiteres und so lange thunlicb zurückstellen zu sollen.

,,Die zahlreichen Bachanschwellungen der letzten zwei Jahre haben indessen die Verhältnisse derart gestaltet, daß die Korrektion des Unterlaufes nicht mehr verschoben werden darf.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

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,,Bei jedem stärkern Gewitterregen tritt der Bach über seine Ufer, versumpft zugleich durch die hohe Lage seiner Sohle das anliegende werthvollè Gelände, so daß wir auf Ansuchen der Interessenten njcht umhin konnten, eine beförderliche Korrektion des Bachunterlaufes in Aussicht zu nehmen.

,,Nachdem eine Ableitung des Bärschnerbaches in das Riet bei Sonnenthal und die Anlage eines neuen Kiesfanges um der ganz außerordentlichen Kosten willen außer Betracht gelassen werden mußte, wurde ein Projekt erstellt über die Korrektion des Bärschnerbaches unterhalb des Dorfes mit Erweiterung der bestehenden Kiesfanganlage im Kostenbetrage von Fr. 64,000.

,,Die Interessenten, sowie die Gemeindebehörde haben die Vorlage allseitig acceptirt und ist der Beginn der Bauten auf den nächsten Vorwinter in Aussicht genommen; wir sind deßhalb heute in der Lage, Ihnen das Projekt zur gefälligen Prüfung und zur Erwirkung einer Bundesunterstützung anmit zukommen zu lassen.a Betreffend die Dringlichkeit, die Korrektion des untern Bachlaufes in möglichster Bälde auszuführen, fügen wir noch Folgende» aus dem der Vorlage beigefügten technischen Berichte bei: ,,Die vielen Niederschläge des Vorjahres und des laufenden Sommers mit den daherigen zahlreichen Bachanschwellungen haben nun die Verhältnisse im Unterlaufe derart gestaltet, daß trotz der großen Inanspruchnahme durch die Verbauung die Frage der Korrektion nicht mehr verschoben werden darf. Die bereits ausgeführte Sperre im Kohl hat bis jetzt schon bedeutende Geschiebsmassen zurückbehalten, ist aber dadurch selbst vollständig hinterfüllt worden, bevor es gelang, eine zweite Sperre weiter oben einzubauen., ,,Infolge dessen findet bei fernerm Hochwasser wiederum Geschiebsführung aus dein Berggebiete statt. Das Bachbett hat sich unterhalb des Felsabsturzes bei der Mühle bis zur obersten Brücke wieder beinahe auf die alte Sohle vertieft; die dort abgetriebene» Geschiebsmassen blieben aber weiter unten bei der Säge und i» der scharfen Biegung in Gasellis liegen, das Bett dort vollständig eben ausfüllend.

,,Der Kiesablagerungsplatz unterhalb der Staatsstraße ist ebenfalls ganz ausgefüllt und kann durch theilweises Ausschöpfen desselben eine wesentliche Sohlen Vertiefung auch nicht erreicht werden."

Das eingereichte Projekt sieht nun eine durchgehende Korrektion'des Baches von den untersten Häusern des Dorfes Bärschis biszum gegenwärtigen Kiesfange, welcher erweitert werden soll, vor.

305 Im Dorfe selbst würde nach erfolgter, zum Theil künstlicher Vertiefung des Bachbettes ein Uferschutz angebracht werden. Das Normalprofil der Bachkorrektion hat eine Sohlenbreite von 6,5 m., l Damalige Böschungen, eine Höhe von 1,50m. und ein Gefalle von 1,2 bis 1,5%. Dasselbe ist befähigt, eine Wassermenge von 31,7 m 3 oder 2,5 m 3 pro km 2 abzuführen.

Die Kosten hiefür betragen : Landerwerb Fr. 4,600 Erdarbeiten ,, 17,460 Uferschutz ,, 20,580 Kunstbauten ,, 3,095 Regulirung des Bachbettes oberhalb der Korrektionsstrecke ,, 10,000 Bauleitung, Unvorhergesehenes etc ,, 8,265 Total

Fr. 64,000

Das Oberbauinspektorat hat eine Lokalbesichtigung und die Prüfung des Projektes vorgenommen und erklärt sieh mit demselben einverstanden. Immerhin findet dasselbe, daß nach Ausführung der Verbauung im oberen Gebiete und daheriger bedeutender Verminderung der Geschiebszufuhr sich im Bachlaufe ein schwächeres Gefalle als das angenommene bilden und demnach eventuell die Erstellung von Sohlversicherungen nothwendig werden könnte, daher es zweckmäßig sei, den Voranschlag um Fr. 6000, somit auf Fr. 70,000 zu vermehren, sowie das Jahresmaxim um von Fr. 30,000 auf Fr. 40,000 zu erhöhen.

Was das Beitragsverhältniß anbelangt, so stellt die Regierung von St. Gallen neuerdings das Gesuch, es möchten auch für diese Arbeiten 50 % bewilligt werden, und wiederholt dabei die schon im ersten Gesuche angegebenen Gründe betreffend die finanzielle Lage der Gemeinde Wallenstadt.

Wir müssen dieselben als richtig anerkennen und sind daher der Ansicht, daß dem Ansuchen der Regierung in dieser Beziehung willfahrt werden könne. Indem nun sowohl die Verbauung des obern Laufes des Bärschnerbaches und seiner Zuflüsse, als auch die Korrektion des untern Laufes desselben als eine einzige Unternehmung betrachtet werden können, so finden wir, daß nur ein Bundesbeschluß für beide Subventionsgesuche vorzusehen sei.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räthen in Abänderung des erstvorgelegten Beschlußentwurfes den nachfolgenden zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. August 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion und Verbauung des Bärschnerbaches und seiner obern Zuflüsse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Schreibens der Regierung von St. Gallen, vom I.April 1891; 2") eines solchen vom 4. August 1891 ; 3) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 26. Mai 1891; 4). eines Nachtrages zu derselben vom 21. August 1891 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion und Verbauimg des Bärschnerbaches und seiner obern Zuflüsse zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 130,000, als 50 °/o der Gesammtvoranschlagssumme von Fr. 260,000.

Art. 2. Für die Ausführung der sämmtlichen Arbeiten werden 5 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet:

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Art. 3. Das Ausführungsprqjekt uud der definitive Kosten veranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältniß des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregieruug eingesandten und vom schweizerischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, verißzirten Kostenausvveisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 40,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1892 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dahier nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seite des Kantons St. Gallen die Ausführung dieser Verbauungen gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

309 Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrathe zu ·überwachen.

Art. 9. Im Gebiete des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen sind die Aufforstungsarbeiten, welche zur Ergänzung der Wirkung der Verbauung nöthig erscheinen, gleichzeitig mit letzterer, gemäß einem vom Kanton St. Galleu mit dem schweizerischen Industrie- und Landwirthschaftsdeparternent, Forstabtheilung, zu vereinbarenden Projekte, gegen Bewilligung einer besondern Subvention hiefür, auszuführen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Nachtrag zur Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom 26. Mai 1891, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Bärschnerbaches und seiner obern Verzweigungen. (Vom 21. August 1891.)

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02.09.1891

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