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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. II.

Nr. 17.

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29. April 1891.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre 189O.

IV. Geschäftskreis des Industrie- und Landwirthschaftsdepartements.

I, Abtheilung.

Industrie.

I. Industrie und Gewerbewesen im Allgemeinen.

Die Frage, ob nicht dem Bunde die Kompetenz zur G e w e r b e g e s e t z g e b u n g vindizirt werden solle, spielte anläßlich der Bundesrevisions Verhandlungen, welche der. Kranken- und Unfallversicherung gewidmet waren, noch eine ziemlich lebhafte Rolle.

Die eidgenössischen Räthe beschlossen indessen, in Uebereinstimmung mit unsern Anträgen, z u r Z e i t auf ersteren Gegenstand nicht einzutreten, sondern ihn einer spätem Revision vorzubehalten.

Der schweizerische Gewerbe verein setzte hierauf die Angelegenheit, welcher er überhaupt in anerkennenswerther Weise einen großen Theil seiner Thätigkeit widmet, wiederum auf seine Traktanden und beschloß unter Anderm in seiner Delegirtenversammlung vom 15. Juni in Altorf: Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

15

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,,Der Zentralvorstand des schweizerischen Gewertevereins wird beauftragt, gestützt auf die Anträge und Ausführungen der Herren Referenten und nach Anhörung der Sektionen und der Delegirtenversammlung, innert Jahresfrist Bericht und Antrag betreffend ein schweizerisches Gewerbegesetz, wenn möglich in einem formulirten Gesetzesentwurf, den Bundesbehörden vorzulegen.a Am 15. September sodann beschloß der Zentralvorstand, zunächst einen Gesetzesentwurf betreffend die B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t e n ausarbeiten zu lassen.

Die letztem hat bekanntlich auch die M o t i o n C o r n a z , vom 17. Juni 1889, zum Gegenstande. Das Material, das wir zu deren Prüfung bedurften und aus den betheiligten Kreisen sammelten, ist im Berichtsjahre noch nicht vollständig eingegangen, wir hoffen aber, im laufenden den uns gewordenen schwierigen Auftrag fordern zu können (s. unten sub II. 7).

Ueber die günstige Entwicklung des L e h r l i n g s p r ü f u n g s w e s e n s haben wir in unserer Büdgetbotschaft (Bundesblatt, IV, 994) referirt. Der dießbezügliche Bundesbeitrag an den schweizerischen Gewerbeverein ist pro 1891 von Fr. 3500 auf Fr. 4500 erhöht worden ; für das letztere Jahr ist von ihm auch eine s c h w e i zerische A u s s t e l l u n g p r ä m i r t e r L e h r l i n g s a r b e i t e n , abzuhalten in Bern, geplant.

Mit unserer finanziellen Unterstützung publizirte der schweizerische Gewerbeverein eine Zusammenstellung der ,, F a c h b e r i c h t e ü b e r d i e P a r i s e r W e l t a u s s t e l l u n g i m J a h r e 1889% aus 238 Originalberichten, erstattet von subventionirten Gewerbetreibenden und Arbeitern.

Ueber die Gesuche um Erhöhung des Bundesbeitrages an das s c h w e i z e r i s c h e Arbeitersekretariat haben wir in unserer Büdgetbotschaft (Bundesblatt, IV, 991) Bericht erstattet; der Beitrag ist von Ihnen von Fr. 10,000 auf Fr. 20,000 erhöht worden.

Wir können im Uebrigen wiederum mit Vergnügen konstatiren, daß unser Verkehr .mit dem schweizerischen Gewerbeverein sowohl als mit dem schweizerischen Arbeiterbund fortwährend der angenehmste ist.

, II. Bandesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Im Jahre 1890 wurden dem Gesetze unterstellt und in das Verzeichnis der Fabriken eingetragen :

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im I. Kreise 104 Etablissemente mit 1247 Arbeitern, ,, II. ,, 99 ,, 1802 ,, ,,111. ,, 106 ,, ,, 1582 ,, Total 309 Etablissemente mit 4631 Arbeitern.

Vom genannten Verzeichniß wurden gestrichen : im I. Kreise 57 Etablissemente mit 584 Arbeitern, ,, II. ,, 17 ,, 311 ,, w ,, 36 ,, ,, 633 fl III.

w Total 110 Etablissemente mit 1528 Arbeitern.

Der Z u w a c h s beträgt somit : im I. Kreise 47 Etablissemente mit 663 Arbeitern, ,, H. ,, 82 ,, ,, 1491 ,, ,, m.

70 ,, 949 * Total 199 Etablissemente mit 3103 Arbeitern.

Der Bestand der am 31, Dezember 1890 dem Gesetze unterstellten E t a b l i s s e m e n t e beläuft sich auf e223 mit 169,999 A r b e i t e r n und zirka 88,000 P f e r d e k r ä f t e n . Auf die einzelnen Kantone entfallen hievon: Zürich .

Uri . . . .

Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Qlarus .

Zug . . . .

. . .

. . .

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St. Gallen . . .

Graubünden . .

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Bern (Jurai Freiburg Tessin .

Waadt . .

Wal lis .

Neuenburg Genf . .

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. .

I. Kreis.

712 Etablissemente

8

37,80y Arbeiter.

136 ,, 2,146 ,, 193 ,, 357 ,, 8,637 _

. 44 ·n .

7 v> . 13 ·n . 104 . 26 . 853 . 49 ·n 1816 Etablissemente

20,770 ,, 1,422 ,, 73,177 Arbeiter.

II. Kreis, . 1 4 9 Etablissemente . 40 35 . 193 . 16 ·n .

103 ·n . 168 ·n 704 Etablissemente

8,163 Arbeiter.

1,302 ,, 2,917 r 6,424 ,, 396 ,, 3,883 ,, 3,861 ,, 26,946 Arbeiter.

1707 ;

228

Bern (deutscher Theil) Luzern Solothurn Basel -Stadt . . . .

Basel-Land . . . .

Schaffhausen . . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. . .

Aargau Thurgau .

. .

III. Kreis.

238 Etablissemente 81 n 109 n 180 y 54 T) 63 n 264 n 13 n 338 11 363 n

9,108 Arbeiter.

3,108 ,, 9,598 11 11,399 fl 2,929 11 2,870 n 4,543 n 364 ·n 16,628 n 9,329 n

1703 Etablissemente

69,876 Arbeiter.

Der Buüdesrath hatte 8 R e k u r s e , welche gegen die eine Unterstellung unter das Gesetz aussprechende Verfügung der untern Instanz erhoben' wurden, zu beurtheilen. Von denselben wurden einer, betreffend l Mühle mit Bäckerei, gutgeheißen, die übrigen, betreffend l Uhrensteinwerkstätte, l Strohhutfabrik, l Säge mit Mühle, 2 mechanische Holzspaltereien und Sägereien, 2 gewöhnliche Sägereien, abgewiesen.

, Die Besitzer dieser beiden Sägereien wurden vom schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdeparternent schon am 14. September 1887 dem Gesetze unterstellt; sie erhoben hiegegen am 7. Oktober 1887 Einsprache bei ihrer kantonalen Direktion des Innern ,,zu Händen" des Bundesrathes ; letzterer erhielt von der Einsprache jedoch vorläufig keine Kenntniß, wohl aber ersuchte die Direktion des Innern, · nachdem ihr inzwischen Klagen über Gesetzesübertretungen in jenen Sägereien übermittelt worden waren (Fabrikinspektorat 3. Juli 1888, Industriedepartement 27. September 1889, Recharge 26. Dezember 1889), mit Sehreiben vom 10. März 1890 um Aufhebung der Unterstellung nach ! Vom Departement abgewiesen, reichte sie dann endlich jene Einsprache vom 7. Oktober 1887 mit Schreiben vom 11. April 1890, sie mit ihrer Empfehlung begleitend, ein. Der ablehnende Entscheid des Bundesrathes erfolgte am 25. April 1890.

Die nämliche, schon in unserm letzten Berichte erwähnte kantonale Behörde strich das ebendaselbst genannte Holzbearbeitungsetablissement von der Fabrikliste, nachdem dessen Inhaber durch sogenannte V e r p a c h t u n g der Sägerei an den Werkführer sein Etablissement in zwei Theile, die Säge und das Baugeschäft, hatte

229 zerlegen wollen, von denen jeder, einzeln genommen, seiner und jener Behörde Meinung nach nicht mehr unter das Gesetz falle.

Wir suspendirten den Entscheid der kantonalen Direktion, verordneten eine Untersuchung durch das Inspektorat und hoben jenen auf Grund der letztern auf.

' Immerhin muß gesagt werden, daß Fälle, wie die geschilderten, glücklicherweise zu den seltenen gehören.

2. Nacht- und Sonntagsarbeit.

Unter den gesetzlichen und andern, durch die Verhältnisse jeweilen gebotenen Bedingungen wurde bewilligt : Nachtarbeit: 8 Sägereien, l chemischen Fabrik, l Buchdruckerei, l Hammerund Walzwerk, l Jacquardweberei (für den Betrieb dynamo-elektrischer Maschinen behufs Speisung von Akkumulatoren), l Fabrik elektrischer Akkumulatoren, l Papierfabrik, l Kalkfabrik, l mechanischen Bäckerei, l Schlackenmühle.

Eine Reisschälerei wurde in die Kategorie der Getreidemühlen klassifizirt, für welche bezüglich des ununterbrochenen Betriebs eine generelle Bewilligung vom 2. September 1886 besteht.

Die seiner Zeit einer Buchdruckerei ertheilte Bewilligung der Nachtarbeit für den Druck einer Zeitung wurde auf die Nachfolgerin übertragen.

Bezüglich der verhältnismäßig zahlreichen Bewilligungen an Sägereien bemerken wir, daß sie grundsätzlich nur ertheilt werden, wenn die vorhandene Wasserkraft nicht hinreicht, um über Tag regelmäßig alle Maschinen laufen zu lassen.

Sonntagsarbeit: l Milchproduktenfabrik, l Preßhefefabrik (theilweise Sonntagsarbeit), l Thonwaarenfabrik (für 4 Stünden im Sommer), 2 Gerbereien (für l, resp. 4 Stunden).

Nacht- und Sonntagsarbeit: 4 Ziegeleien, 2 Molkereien (theilweise Nachtarbeit), l Cementfabrik, l Cellulosefabrik, l Saline (für die Schürer 5 für die Sieder nur Sonntagsarbeit), l Elektrizitätswerk, l Stahlfabrik (für die Glühhäuser und einen Schmelzofen), l Metallwaarenfabrik, l Malz-

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Fabrik, l Gasanstalt, l elektrochemischen Anstalt, l keramischen Fabrik, l Chokoladefabrik (für l Arbeiter).

Die einer Milchproduktenfabrik seiner Zeit ertheilte Bewilligung wurde auf ihre Nachfolgerin übertragen.

A b g e w i e s e n wurden die Gesuche einer Buchdruckerei, einer Kalk- und Gypsfabrik und eines Walzund Hammerwerks um Bewilligung der Sonntagsarbeit, je einer Buchdruckerei und Bleicherei um Bewilligung von partieller Ueberzeitarbeit, einer Sägerei um Bewilligung von Nachtarbeit auf den Kreissägen.

Die gegenüber dem Vorjahr etwas größere Zahl von Ausnahmebewilligungen rührt zum Theil davon her, daß mehrere Etablissemente in frühern Jahren deren Einholung versäumt und ohne eine solche gearbeitet hatten.

Eine vom Departement wegen ertheilter Bewilligung für Sonntagsarbeit interpellirte Kantonsregierung gründete ihre vermeintliche K o m p e t e n z sonderbarerweise auf Art. 11, Absatz 4, verglichen mit Art. 14, Absatz l, des Gesetzes. Das Departement widersetzte sich dieser Auffassung, indem es erklärte, daß das in Art. 14 niedergelegte Verbot der Sonntagsarbeit nicht durch die in Art. 11 vorgesehene Befugniß zu sogenannten Ueberzeitbewilligungen eingeschränkt sei, wie das Verbot der Nachtarbeit (s. Art. 13, Absatz 2), sondern daß jenes nur die im Art. 14 selbst stipulirten zwei grundsätzlichen Ausnahmen: das Vorhandensein von Nothfällen und das Erforderniß ununterbrochenen Betriebes, zulasse; eine Kompetenz der Kantonsregierung zur Bewilligung von Sonntagsarbeit könne daher aus Art. 11, Absatz 4, nicht abgeleitet werden (22. Juli).

3. Regulirung der Arbeitszeit.

Betreffend die Erledigung der im letzten Berichte erwähnten Petition der Typographia Bern verweisen wir auf den im Bundesblatt I, Seite 487 ff., veröffentlichten ,,Bundesrathsbeschluß betreffend die P e t i t i o n der T y p o g r a p h i a B e r n , vom Januar 1889", vom 4. März.

Eine Eingabe der K a m m g a r n s p i n n e r e i e n D e r e n d i n g e n , B ü r g l e n und Sch ä f f h a u s e n , vom 3./4. März, hatte die Anwendung der Art. 11 und 12 des Gesetzes zum Gegenstand.

Der Bundesrath trat auf sie jedoch nicht ein (Beschluß vom 14. März), aus den im Bundesblatt I, Seite 665, ersichtlichen Gründen.

231 Mit Eingabe vom 28. März übermittelte der Regierungsrath des Kantons Zug eine Petition von 613 A r b e i t e r n dreier Baumwollspinnereien und einer Weberei des Kantons Zug, datirt vom 24. Januar 1890, dahingehend, ,,es sei den genannten Etablissementen zu gestatten, in der bisanhinn durchgeführten Weise (111/2k StundenBetrieb) zu arbeitend Es wurde nämlich bis anhin die v i e r t e l s t ü n d i g e , sog. E ß p a u s e Vor- und Nachmittags in der Weise abgehalten, daß abwechselnd je ein Theil der Arbeiter die Zwischenmahlzeit zu sich nahm, während der andere Theil unterdessen die Maschinen der erstem besorgte. Dieses Verfahren halte zur Folge, d a ß d a s Lohnbetreffniß f ü r 11/2VB Stunden berechnet wurde.

resp. er erkannte, die fraglichen Etablissemente seien anzuhalten, die sog. Pausen Vor- und Nachmittags nur dann von der Normalarbeitszeit in Abrechnung zu bringen, wenn dieselben regelmäßig and gleichzeitig von sämmtlichen Arbeitern innegehalten werden.

Die Bewegung um V e r k ü r z u n g der A r b e i t s z e i t und der ihr hauptsächlich gewidmete 1. Mai 1890 hatten folgende Manifestationen an die Bundesbehörden zur Folge, welche wir hier pro memoria anführen, indem wir es nicht für nöthig halten, zu betonen, daß wir jener Präge die gebührende Aufmerksamkeit widmen : a. Petition einer Volksversammlung in N e u e n b ü r g , vom 1. Mai, zu Gunsten des Achtstundentages ,,für alle eidgenössischen Werkstätten und Bauplätze" und als Normalarbeitstages; von ersterem Desiderat hat das referirende Departement den schweizerischen Departementen des Innern (Abtheilung Bauwesen), des Militärs und dem Finanz- und Zolldepartement Mittheilung gemacht.

b. Beschluß einer Arbeiterversammlung in A l t o r f , vom 1. Mai, datirt vom 6. Mai.

c. Resolution einer Volksversammlung in G r e n c h e n , vom 1. Mai, datirt vom 9. Mai.

d. Petition einer Volksversammlung in B u r g d o r f , vom 1. Mai.

e. Petition einer Volksversammlung in D ä n i k e n , datirt vom 8. Juni.

4. Frauen- und Kinderarbeit.

Eine dem Gesetz unterstellte industrielle Anstalt, sich der Erziehung armer und verwaister Kinder widmend, suchte um die Erlaubniß nach, M ä d c h e n m i t z u r ü c k g e l e g t e m 13.

A l t e r s j a h r e aufnehmen zu dürfen, weil in vielen Kantonen die

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gesetzliche Alltagsschule nur bis zu diesem Jahre vorgeschrieben sei und es für die Kinder eine Wohlthat wäre, wenn sie in der Anstalt Versorgung fänden. In Hinsicht auf Art 16 des Gesetzes konnte das Departement es derselben jedoch nicht gestatten, fernerhin Kinder unter 14 Jahren aufzunehmen (9. Januar).

Ein ferneres Gesuch einer Kommission zur Versorgung verwahrloster Kinder um ausnahmsweise Zulassung eines 121/2Jährigen Mädchens in die vorhin erwähnte Anstalt mußte demgemäß trota warmer Empfehlung durch die kantonale Behörde vom Departement ebenfalls abgewiesen werden (5. April).

Ebenso mußte mit Rücksicht auf Art. 15 die Anfrage, ob eine Arbeiterin, die eine Frühgeburt bestanden, gleichwohl erst nach 6 W o c h e n wieder in die Fabrik eintreten dürfe, bejaht werden (25. April).

Es wurde konstatirt, daß die in einer Fabrik elektrischer Glühlampen verwendeten Quecksilberluftpumpen zu Q u e c k s i I b e r v e r g i f t u n g e n Veranlassung boten. Das Departement verfügte daher, daß im betreffenden Etablissemente a. weiblichen Arbeitern jeden Alters, sowie männlichen Arbeitern unter 16 Jahren die Arbeit im Pumpraum untersagt sei, b. die Verwendung über. 16 Jahre alter männlicher Arbeiter im Pumpraum nur unter gewissen, näher bezeichneten Kautelen gestattet sei (23. Juni).

5. Anstände zwischen Arbeitgebern und Arbeitern.

Eine Kantonsregierung hatte verfügt, das industrielle Etablissement N. N. habe in seine neue Fabrikordnung statt der von seinen Arbeitern beanstandeten vie r w ö c h e n t l i c h e n die v i e r z e h n t ä g i g e L o h n z a h l u n g aufzunehmen. Die betreffende Firma erhob gegen diesen Entscheid an den Bundesrath Rekurs. Der Bundesrath erklärte letztern als begründet, im Wesentlichen aus folgenden Motiven: Für die Beurtheilung der Angelegenheit ist maßgebend der Art. 10 ia Verbindung mit dem Art. 8 des Gesetzes.

Art. 10, Absatz 2, lautet: ,,Durch besondere Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oder durch die Fabrikordnung, kann auch monatliche Auszahlung. festgesetzt werden."

Die eine der hier vorgesehenen Alternativen, nämlich die ,,besondere Verständigung", fällt sofort außer Betracht, weil eine solche nicht vorliegt.

233 Die andere Alternative ist der erstem nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durchaus koordinirt. Sie gibt in der Prüfung der Frage den Ausschlag, und zwar zu Grünsten des Rekurrenten, denn ,,durch die Fabrikordnung kann auch monatliche Auszahlung Testgesetzt werden"; diese Bestimmung deckt sich mit dem Begehren der Rekurspartei.

Allerdings ist auch bei der Aufstellung der F a b r i k o r d n u n g die Mitwirkung der Arbeiterschaft gesetzlich vorgesehen. Die bezügliche Vorschrift von Art. 8, Abs. 2, gibt den Arbeitern aber nur berathende Stimme und schließt in keiner Weise das Recht des Veto gegen die eine oder andere Bestimmung der projektirten Fabrikordnung in sich, namentlich dann nicht, wenn die Bestimmung, wie es im vorliegenden Spezialfall zutrifft, sich auf eine gesetzliche Erlaubniß (Art. 10, Abs. 2) stützt. Nach Art. 8, Abs. l, wird aber die Kantonsregierung die Genehmigung der Fabrikordnung ertheilen, wenn dieselbe nichts enthält, ,,was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt"1 (29. Juli).

Die gleiche Angelegenheit veranlaßte schon in einem frühern Stadium eine Beschlußfassung des Bundesrathes betreffend A k t e n é d i t i o n . Der Anwalt der oben erwähnten Firma stellte nämlich das Begehren, der Bundesrath wolle die betreffende Kantonsregierung veranlassen, ihm von sämmtlichen Akten bezüglich der Fabrikordnungsangelegenheit behufs Auhebung des Rekurses gegen den regierungsräthliehen Entscheid Einsicht zu verschaffen. In seiner Vernehmlassung erklärte der Regierungsrath, daß außer einer Eingabe von 65 Arbeitern jener Firma durchaus keine Akten in seinen Händen sich befinden, welche die Firma nicht bereits besitze, und daß letzterer durch Protokollauszug mitgetheilt worden sei, es hätten 65 erwachsene Arbeiter mit Namensunterschrift in Sachen der Fabrikordnungsrevision bei der Regierung Einsprache erhoben. Der Regierungsrath fügte bei, daß die Firma mit ihrem Gesuch offenbar nur bezwecke, die Namen der 65 Arbeiter kennen zu lernen.

Es ist auch von dem referirenden Departement und dem Fabrikinspektorat geübte Praxis, die N a m e n von A r b e i t e r n , welche bezüglich des Fabrikgesetzes Beschwerden vorbringen, in der Regel nicht zu nennen, da sie sonst der Gefahr ausgesetzt sind, seitens ihrer Arbeitgeber gemaßregelt zu werden. Der nämliche Beweggrund hat auch die Kantonsregierung
geleitet und wir konnten in ihrer Haltung nichts Ungehöriges erblicken, denn die Preisgebung des Namens der Arbeiter würde in solchen und ähnlichen Fällen oft zur Folge haben, daß sie es nicht mehr wagen würden, eine von derjenigeu des Prinzipals abweichende Meinung zu äußern oder sich über mangelhafte Vollziehung des Gesetzes zu beklagen. Ein

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analoger Beweggrund bestimmte offenbar den Bundesrath, als er in seinem Kreisschreiben vom 25. Januar 1878 vorsah, daß von den Arbeitern allfällige Bemerkungen über die Entwürfe von Fabrikordnungen direkt bei der Kantonsregierung eingereicht werden können.

Der Bundesrath wies daher das genannte Begehren betreffend Aktenedition ab (13. Juni).

Eine Arbeitergewerkschaft fragte an, ob das Departement in ihrer d i e B i l d u n g d e r A r b e i t e r g e w e r k s c h a f t selbst berührenden Angelegenheit mit der Fabrikdirektion zu Gunsten der erstem Stellung nehmen würde. Das Departement antwortete, daß es ihm, wie wohl begreiflich, nicht möglich sei, sich von vornherein, d. h. vor formeller Anhebung und folgender Untersuchung einer Klage, zu Gunsten der einen oder andern Partei zu erklären.

Außerdem machte es darauf aufmerksam, daß Beschwerden von Privaten und Korporationen betreffend Verletzung der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Rechte, wie desjenigen, Vereine zu bilden (Art. 56), unter gewissen Voraussetzungen vom Bundesgerichte zu beurtheilen seien (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Das Departement wollte endlich -- im Interesse einer Verständigung der Parteien -- nicht unterlassen, noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß dem Arbeitgeber ebenso gut wie dem Arbeiter das durch Art. 9 des Fabrikgesetzes normirte Kündigungsrecht voll und ganz zustehe, und daß Streitigkeiten über die gegenseitige Kündigung gemäß Absatz 2 des genannten Artikels 9 vom zuständigen Richter zu entscheiden seien (30. September).

Der ,,Bundesrathsbeschluß über den Rekurs der Herren W. Matt und Mithafte gegen ein Urtheil des Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt, betreffend V e r l a s s e n d e r A r b e i t o h n e K ü n d i g u n g " , vom 22. Dezember, ist im Bundesblatt, Bd. V, S. 515, abgedruckt, so daß wir uns hier mit diesem kurzen Hinweis begnügen können.

Der Centralvorstand des schweizerischen Schreinermeistervereins suchte mit Schreiben vom 5. November beim Departement die Genehmigung einer sch w e i z e r i s c h e n W e r k s t a t t - O r d n u n g f ü r S c h r e i n e r nach. Gegen diese opponirte der Centralvorstand des schweizerischen Holzarbeiterverbandes mit Schreiben vom 6. November. Das Departement antwortete, daß es weder in seiner, noch
in der Kompetenz des "Bundesrathes liege, die verlangte Genehmigung zu ertheilen (6- November).

Endlich sei noch, indem wir eine Reihe behandelter Geschäfte von weniger allgemeinem Interesse übergehen, einer Beschwerde

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von 3 Arbeitern gegen eine Fabrikdirektion wegen verzögerter Rechnungsablegung über die K r a n k e n k a s s e und wegen versäumter Ergänzung ihres Vorstandes erwähnt. Da sich in der Bundesgesetzgebung keine Anhaltspunkte finden, welche es dem Bundesrathe ermöglichen würden, in solchen Fällen vorzugehen, mußte er sich damit begnügen, der betreffenden Kantonsregierung Beseitigung jener als bestehend zugegebenen Uebelstände und wirksame Aufsicht über die fragliche Krankenkasse zu empfehlen (16. September).

6. Fabrikinspektorat.

Im Personal desselben sind folgende Veränderungen vorgegangen: Am 9. Juni verstarb der verdiente Inspektor des III. Kreises, Herr E d in. N ü s p e r l i in Aarau.

An seine Stelle wählten wir am 26. Juli Herrn H e i n r i c h R a u s c h e n b a c h , Mechaniker in Schaffhausen, welcher sein.

Amt am 15. August antrat. Wir. behielten uns vor, je nach Umständen die Verlegung seines Wohnsitzes an einen mehr central gelegenen Punkt zu verfügen.

Als Assistent des Fabrikinspeklorats des I. Kreises (siehe hierüber die Büdgetbotschaft vom 6. November 1890, Bundesbl. IV, 995) wurde vom Departement am 5. September gewählt Herr W a l t e r W i l h e l m , Maschineningenieur. Sein Amtsaatritt f i e l auf den 11. September.

Die A n z a h l der im Jahre 1890 durch das Inspektorat vorgenommenen F a b r i k b e s u c h e betrug : im I. Kreis: 1810 ,, II.

,, 521 ,, III.

,, 1535 , Total 3866 (Die Gesammtzahl der dem Gesetze unterstellten Etablissemente beträgt 4223.)

Ein Gesuch, einen der Fabrikinspektoren als E x p e r t e n in einem Civilprozeß vor Bundesgericht in Anspruch nehmen zu dürfen, lehnte das Departement, obschon es sich nicht um eine Fabrikangelegenheit handelte, ab, weil ein schon .in der Instruktion der Inspektoren enthaltenes bezügliches Verbot den Inspektor auch von allen heterogenen Aufgaben, die seine so sehr in Anspruch genommene Zeit absorbiren würden, fern halten wollte (21. Oktober).

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7. Verschiedenes.

Mit Schreiben vom 30. Mai Übermächte der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins dem Departement folgenden Beschluß, welchen die Delegirtenversammlung des Vereins auf Anregung des schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Webervereins -am 26. April 1890 in Genf gefaßt hatte : ,,Es möchte vor Erlaß von Verfügungen des h. Bundesrathes oder des Tit. schweizerischen Industriedepartements, welche auf die Ausführung des Fabrikgesetzes Bezug haben, kontradiktorisch verfahren werden in dem Sinne, daß durh Vermittlung des Vorortes auch den Industriellen Gelegenheit gegeben werde, ihre Ansichten vorzubringen. Des Weitern möchte dieses Verfahren auch bei der sozialen Gesetzgebung beobachtet werden.* Der Vorort erklärte, daß dieser Wunsch seine Entstehung, nicht einem einzelnen nachweisbaren Vorkommniß, welches Veranlassung zu einer Beschwerdeführung geboten hätte, verdanke, und das Departement antwortete ihm denn auch, daß es ,,auch in Zukunft" nicht ermangeln werde, den schweizerischen Industriellen Gelegenheit zu bieten, sieh über die bei ihm in Behandlung liegenden Fragen des Arbeiterschutzes auszusprechen, wie es bis anhin von ihm so gehalten worden sei, und daß es von dem freundlichen Anerbieten des Vororts, hiefür seine Vermittlung zu benutzen, weiterhin gern Gebrauch macheu werde (31. Mai).

Eine Anfrage des Arbeiterbundes Glarus hatte die K o m p e t e n z der K a u t o n e zur F a b r i k g e s e t z g e b u n g zum Gegenstand. Die vom Bundesrath am 23. Dezember ertheilte Antwort findet sich im Bundesbl. Bd. V, S. 520.

Betreffend d i e v i e r B e s c h l ü s s e d e r e i d g . Räthe zum Fabrikgesetz (Motion Comtesse vom 5. Juni, Motion Cornaz vom 17. Juni, Bundesbeschlüsse vom 24. Juni 1889) hatten wir einige Mühe, das zu deren Studium erforderliche Material und die durchaus gebotenen Meinungsäußerungen der beteiligten Kreise zu erhalten. Bis zum 28. April 1890 halten 14 Kantonsregierungen auf unser Kreisschreiben vom 6, August 1889 noch nicht geantwortet;: eine vom 28. April datirte Mahnung hatte das Eingehen von 10 Berichten, zur Folge, so daß noch 4 Kantone (Zug, Graubünden, Tessin, Wallis) ausstehen. Außerdem haben wir mit Sehreiben vom 7. Januar 1890 den schweizerischen Handels- und Industrieverein, den schweizerischen Gewerbeverein und den schweizerischen Arbeiterbund zur Berichterstattung eingeladen; auf Ende Dezember 1890 war ein Theil des Berichtes des letztern Verbandes

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noch nicht eingegangen. Ferner liefen in dieser Angelegenheit direkt ein: ein Schreiben des Handels- und Industrievereins H e r i s a u betreffend die Stellung der A u s r ü s t e r e i e n zum Fabrikgesetz, vom 27. Dezember 1889; ein Schreiben des kaufmännischen Direktoriums 8t. G a l l e n betreffend den nämlichen Gegenstand, .vom 10. März 1890; . eine Eingabe 15 g e n f e r i s e h e'r Arbeitersyndikate betreffend die B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t e n , vorn 21. Mai 1890.

Es ist überflüssig, zu bemerken, daß die durch die genannten Beschlüsse aufgeworfenen Fragen, namentlich diejenigen der Ausdehnung des Fabrikgesetzes, der Hülfsarbeiten, der Berufsgenossenschaften, sehr komplizirter und delikater Natur sind ; immerhin hoffen wir sie im laufenden Jahre ihrer Erledigung entgegen führen zu können.

Von den zahlreichen Detailpunkten, welche sie im Gefolge haben, trat im Berichtsjahre übrigens derjenige betreffend die H ü l f s a r b e i t e n i n d e r M a s c h i n e n i n d u s t r i e i n akuterer Weise hervor, hauptsächlich deßhalb, weil diese Angelegenheit mit der Einführung des lOstündigen Arbeitstages in Zusammenhang gebracht wurde.

Nachdem der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins schon in seiner oben erwähnten Berichterstattung, vom 27. Mai 1890, ,,die Uebelständett, welche durch die Ausführung der Art. 12--14 des Gesetzes, besonders auch für die Maschinenindustrie, herbeigeführt worden seien, berührt hatte, übermittelte er mit Schreiben vom 7. Oktober eine Eingabe -einer seiner Verbandssektioaen, des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller, datirt vom 29. September, welche sich auf folgende Vorkommnisse gründete : Die Arbeiter der Metallindustrie hatten das Begehren um Einführung des lOstündigen Arbeitstages gestellt. Die außerordentliche Generalversammlung des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller beschloß sodann hierüber am 6. August 1890 in Zürich: .,,Die Generalversammlung des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller, ohne die Kompetenz für sich in Anspruch zu nehmen, den einzelnen Mitgliedern hierüber Vorschrift zu machen, erklärt sich prinzipiell einverstanden mit der Einführung des Zehnstundentages (60 Stunden effektive Arbeitszeit per Woche) in der schweizerischen Metallindustrie unter folgenden Bedingungen", worunter : ,,II. Die interessirte Arbeiterschaft soll Hand bieten zu einer Revision der Art. 11--14 des Fabrikgesetzes, im Sinne einer den

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Bedürfnissen der Metallindustrie entsprechenden, präziseren und gerechteren Fassung. Zu diesem Zweck soll seitens des Vorstände» des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller eine Eingabe an die Behörden gemacht werden.'1 Diese Eingabe erfolgte, wie wir gesehen haben, in der That.

Sie stellte .die Detailbegehren der Masehinenindustriellen in einem ^Vorschlag zur Fassung der Art. 12--14 des Fabrikgesetzes, deren Revision gewünscht wird14, auf und verlangte für deren Berathung eine Kommission, ,,bestehend aus Industriellen und Arbeitern der einzelnen Branchen unter Zuzug der Fabrikinspektoren11.

Da die Reduktion der Arbeitszeit auf den Beginn des Jahres 1891 in Aussicht genommen war -- sie ist inzwischen auf diesen Termin bekanntlich vielerorts erfolgt --, so wurde die Angelegenheit als eine dringliche dargestellt.

In seiner Antwort vom 13. Oktober erklärte das berichterstattende Departement zunächst, daß der Stand der oben berührten, in seinem Kreisschreiben vom 6. August 1889 behandelten Fragen noch nicht so vorgeschritten sei, daß letztere erledigt werden könnten ; es erscheine ihm nämlich nicht als thunlich, ein einzelnes Kapitel herauszugreifen und nur für eine Industrie vorläufig zu regeln. So viel sei aber jetzt schon sicher, daß die Art. 12--14 des Gesetzes eine Revision im Sinne der von den Industriellen gewünschten Abschwächung nicht erfahren würden, das Departement wenigstens könne hiezu nicht Hand bieten. Dagegen erklärte es sich bereit, die Wünsche der Maschinenindustriellen, welchen innert dem Rahmen des Gesetzes entsprochen werden könne, entgegen zu nehmen und thunliehst zu berücksichtigen, immerhin mit der Beifügung, daß, wenn nicht zwingende Gründe vorliegen, man kaum den Weg betreten würde, einer einzelnen Industrie besondere Vergünstigungen einzuräumen, denn maia würde dadurch bei andern ähnliche Begehren wecken und schließlich zu einer bedenklichen Schwächung und Diskreditirung der Fabrikgesetzgebung gelangeu.

Es folgte eine vom 10. November datirte weitere Eingabe der Maschinenindustriellen, welche, eine Reihe von Forderungen betreffend Hülfs- und Notharbeit enthielt, denen ihrem Dafürhalten nach auf dem Verordnungswege, durch Interpretation, nicht durch Revision des Gesetzes, entsprochen weiden könne. Ferner wurde um Gewährung einer Konferenz mit 3 Delegirten des
Vereins nachgesucht.

Das Departement ließ die erwähnten Forderungen durch die Fabrikinspektoren des I. und III. Kreises begutachten und hielt die gewünschte Konferenz, unter Zuzug der letztern, am 26. November

239 ab. Dieselbe hatte nur präparatorischen Charakter; es wurde eine nähere Präzisirung und Schematisirung der Desiderate der Maschinenindustriellen und Behandlung in einer gemischten Konferenz vereinbart. Verschiedene Arbeiterverbände hatten sich inzwischen ebenfalls vernehmen lassen, und das Departement ersuchte den leitenden Ausschuß des schweizerischen Arbeiterbundes am 12. Dezember um Nomination geeigneter Arbeiter schweizerischer Maschinenfabriken, welche zu der geplanten Konferenz berufen werden könnten. Ferner nahm es in Aussicht, die Arbeiter vor der letztem noch allein anzuhören.

Die fernere Entwicklung dieser Angelegenheit fällt nicht mehr ins Berichtsjahr.

Erschienen sind in letzterm.die B e r i c h t e ü b e r d i e F a b r i k i n s p e k t i o n in den Jahren 1888 und 1889.

Das durch die schweizerische Gesandtschaft in Paris uns zugekommene Werk ,, C o l l e c t i o n de d i s p o s i t i o n s et d ' a p p a r e i l s destinés à éviter les a c c i d e n t s d e m a c h i n e s " übergaben wir der Sammlung von Schutzvorrichtungen des Fahrikinspektorats, welche im Gewerbemuseum Winterthur sich befindet und den Interessenten zugänglich ist.

8. Bestrebungen auf internationalem Gebiet.

Wir können uns hier darauf beschränken, auf unsern ausführlichen ,, B e r i c h t an die B u n d e s v e r s a m m j u n g , betreffend die Frage internationaler Regelung des Arbeiterschutzes und die Berliner Konferenz", vom 9. Juni, zu verweisen (Bundesbl. III, S. 685).

III. Zündhölzchen.

Art. 7 des Reglements über die Fabrikation und den Verkauf von Zündhölzchen, vom 17. Oktober 1882, revidirt am 1. Juni 1883, enthält Bestimmungen über die Anbringung der ,, a m t l i c h d e p o n i r t e n F a b r i k m a r k e " 1 auf der zum Verkauf gelangenden Waare. Es entstanden nun Zweifel darüber, ob bei ausländischem Fabrikat die Deponirung in der S c h w e i z zu fordern sei.

Vom schweizerischen Zolldepartenient um bezügliche Interpretation angegangen, erklärte das berichterstattende Departement, es sei außer allem Zweifel, daß auch bei ausländischem Fabrikat unter amtlieh deponirter Fabrikmarke eine solche verstanden sei, welche in der Schweiz, nicht nur im Ursprungsland, deponirt wurde.

Andernfalls würde die Vorschrift des Art. 7 ziemlich bedeutungslos

240 sein, da .die Deponirung im. Ursprungsland sich der hierseitigen Kontrole entziehe und überhaupt für die Beaufsichtigung des Zündhölzchenverkaufs in unserem Lande irrelevant sei. Unsere Interpretation des erwähnten Art, 7 ging also dahin, daß die auf der Verpackung einzuführender Zündhölzchen figurirenden Fabrikmarken, sobald sie nicht von der Geschäftsfirma begleitet seien, in der Schweiz hinterlegt sein müssen (8. September).

Pendent ist noch die M o t i o n Joos, vom Nationalrath am Iß. Dezember 1889 beschlossen. Wir ließen uns über die einschlägigen Verhältnisse der Zündhölzchen-Industrie sowohl vom verstorbenen Inspektor des III. Kreises, Herrn Nüsperli, als seinem Nachfolger, Herrn Rauschenbach, Bericht erstatten und suchten auf verschiedenem Wege statistische Angaben über die Zahl der Nekrosefälle in den letzten Jahren zu erlangen; außerdem gingen verschiedene Zuschriften-von Fabrikanten ein, einander diametral entgegenlaufende Wünsche vertretend. Der Vorsteher des referirenden Departements hat die Industrie des Frutigthales auch persönlich an Ort und Stelle besichtigt und. wird seine Studien noch in,andern Kantonen fortsetzen ; überhaupt wird die Angelegenheit so rasch gefördert werden, .als es deren überaus heikle Natur zuläßt. Wir fügen zur Orientirung bei, daß in der Schweiz unseres Wissens 33 Zündhölzchenfabriken mit ca. 600 Arbeitern bestehen, die sich auf 11 Kantone vertheilen.

IT. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht ans Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

1. Unterstellungen.

Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die H a f t p f l i c h t , a u s F a b r i k b e t r i e b wurde für eine Sägerei, eine mechanische Holzspalterei (s. Bundesbl., Bd. I, 8.170), zwei mechanische Schreinereien, eine Bleicherei und Wascherei, eine Bierbrauerei die nachträgliche Unterstellung unter das Fabrikgesetz und die Anwendbarkeit der Haftpflicht auf vorgekommene Unfälle ausgesprochen, für eine Schlosserwerkstätte die nämliche Frage verneint (s. Bundesbl.

Bd. I, S. 796).

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die A u s d e h n u n g der H a f t p f l i c h t wurde die Anwendbarkeit der letztern auf vorgekommene Unfälle ausgesprochen : für ein Baugeschäft, ein Zimmereigeschäft, die Besorgung der bei einem Baugeschäft zur Verwendung kommenden Pferde (s. Bundesbl., Bd. III, S. 398), die Offenhaltung einer Bergstraße (s. Bundesbl., Bd. II, S. 828), eine

241

Wasserbau-Unternehmung (s. Bundesbl., Bd. I, S. 664); verneint: für ein Baugeschäft, den Holzschlag und das aus ihm sich ergebende 'Zurüsten des Holzes, den Transport des Holzes durch Waldarbeiter.

Wir erwähnen noch folgenden Spezialfalles : Ein Baumeister übertrug von ihm zur Ausführung übernommene Maurerarbeiten an z w e i A k k o r d a n t e n und setzte im bezüglichen Vertrage fest, ,,daß für die beim Bau allfällig vorkommenden Unglücksfälle die Uebernehmer (Akkordanten) auf dem ganzen Gebiete des Haftpflichtgesetzes einzustehen haben". Es ereignete sich nun beim fraglichen Bau ein tödtlicher Unfall, der den Vater eines der Akkordanten, dessen Angestellter er war, betraf. Der Baumeister lehnte die Haftpflicht ab, unter Berufung auf jenen Vertrag und ·auf die Thatsache, daß die Akkordanten berechtigt gewesen seien, beliebig Arbeiter anzustellen.

Das Departement sprach sich auf Verlangen der zuständigen Direktion des Innern über den Fall aus, in der Weise, daß nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb jene Vertragsbestimmung keine rechtliche Wirkung habe; daß der Baumeister die zwei Unterakkordanten kennen und sich sagen mußte, sie wären niemals im Stande gewesen, gegebenen Falls die Bestimmungen der Haftpflicht zu erfüllen; daß, indem er den Unterakkordanten zum Voraus die nöthigen Beträge behufs Auszahlung der von ihnen angestellten Arbeiter ausrichtete und vertraglieh sich vorbehalten hatte, die Baumaterialien zu liefern, er der eigentliche Arbeitgeber blieb und sich durch sein Vorgehen auch in Widerspruch zu Art. 2 des Gesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht setzte (27. NovemberJ.

2. Anzeigepflicht.

Der Bundesrath kam auf ein ausdrückliches Begehren hin in den Fall, zu entscheiden : Gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken und Art. 8 des Haftpfliehtgesetzes vom 26. April 1887 ist der Inhaber eines Gewerbes, _ das diesen Gesetzen oder demjenigen vom 25. Juni 1881 unterstellt ist, verpflichtet, den Behörden, selbst wenn sie schon vorher auf a n d e r e m Wege Kenntniß von einem Unfall erhalten haben, bezüglich der in seinem Etablissemente vorkommenden Unfälle Anzeige zu erstatten (22. Dez.).

Eine kantonale Direktion des Innern hatte ein Fabrik-Etablissement angewiesen, inskünftig die F o r m u l a r e b über den Ausü;an°; von Unfällen vorschrifts^emäß und den thatsächliohen VerO

O

O

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

16

242

hältnissen entsprechend auszufüllen; es sei also nicht nur der Betragder jeweilen auszurichtenden Arbeitslöhne anzugeben, sondern auch derjenige der A r z t - und V e r p f l e g u n g s k o s t e n , und zwar auch dann, wenn der Verletzte die Polyklinik nicht benutze, sondern sich privatärztlich behandeln lasse. Die betreffende Firma kam dieser Weisung im Spezialfalle nach, verweigerte jedoch dem Verletzten die Bezahlung des Arztkontos, weil er nicht, wie sie es vorschrieb, zur ärztlichen Behandlung die Polyklinik benutzte, sondern bei einem Privatarzt Hülfe suchte. Die Direktion des Innern verfällte sie hierauf wegen Nichtbeachtung genannter Verfügung zu einer Ordnungsbuße von Fr. 50 und wies sie u. A. an, jener vollständig nachzukommen, eventuell eine vom Verletzten unterzeichnete E r k l ä r u n g darüber beizubringen, daß er für den Arztkonto von 3 Va Fr. entweder befriedigt sei oder auf eine diesfällige Entschädigung verzichte, sowie inskünftig den einzureichenden Anzeigen über Unfälle eine Erklärung der betreifenden Arbeiter beizulegen, daß und auf welche Weise sie für ihre Ersatzansprüche befriedigt seien.

Die Firma rekurrirte, nachdem ein hei der Direktion des Innern eingereichtes Revisionsgesuch erfolglos geblieben, an den Bundesrath und verlangte, der letztere wolle erkennen: a. Aufhebung der Buße; b. Verneinung der Befugniß der kantonalen Direktion des Innern, von sich aus die Zahlung irgend einer aus Haftpflicht hergeleiteten Forderung anzubefehlen -, c. Verneinung des Rechts der nämlichen kantonalen Behörde, ein erweitertes Formular für die Anzeige von Unfällen einzuführen, oder weitere Ausweise, als die im eidgenössischen Formular vorgesehenen, zu verlangen.

Der Bundesrath zog in Erwägung: Ad a und b. ,,Es ist nun in der That nicht zu leugnen, daß die kantonale Behörde in ihrer erwähnten Verfügung über ihre Kompetenzen theilweise hinausging. Die Geschäftsleitung der war der Forderung, nähere Angaben über die geleistete Haftpflichtentschädigung zu machen, nachgekommen, sie hatte die Vorschriften der beiden Haftpflichtgesetze vom 25.. Juni 1881 und 26. April 1887 iu dieser Hinsicht erfüllt; ein -Mehr zu thun, war sie gesetzlich nicht verpflichtet und hat auch die administrative Behörde keine Kompetenz, eine solche Mehrleistung zu verlangen. Wenn die Petentin glaubte, die Bezahlung der Arztrechnung verweigern zu können, so stand es dem Geschädigten anheim, seine Forderung auf civilrechtlichem Wege geltend zu machen, denn bei Streitig-

243 keiten über die aus Haftpflicht abgeleiteten Ansprüche auf Schadenersatz entscheidet gemäß Art. 11 des Gesetzes vorn 25. Juni 1881 einzig der Richter, und die administrative Behörde darf daher sich weder an seine Stelle setzen, noch im Falle der Nichtbefolguog bezüglicher administrativer Maßnahmen Bußen verhängen.

"o Ad c. ^Es ist klar, daß, .wenn die vom Bundesgesetze d. d.

26. April 1887 gewollte Beurtheilung (Art. 8 und 9) bezüglich der in Art. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1881 vorgeschriebenen Haftpflichtentschädigungen ermöglicht werden soll, einerseits die in Zahlen ausgedrückte Totalsumme der bezahlten Entschädigungen, andererseits die ebenfalls in Zahlen ausgedrückten einzelnen Faktoren (nach Maßgabe von Art. 6 des Haftpflichtgesetaes von 1881), aus welchen jene sich zusammensetzt, also auch die Arztkosten, im Formular b aufgeführt werden müssen. , Diese Angaben sind ganz wesentliche Erfordernisse für die durch das Gesetz vom 26. Apri!

1887 angebahnte bessere Vollziehung der Vorschriften über Haftpflicht. Erfolgen nun diese Angaben lückenhaft, so haben die kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, sie ergänzen zu lassen und in Erfahrung zu bringen, warum das Fehlende nicht aufgeführt und im oben genannten bestimmten Falle die Heilungskosten nicht bezahlt wurden. Der Arbeitgeber ist daher ohne Weiteres verpflichtet, diese ausführlichen Angaben zu machen und lückenhafte auf Weisung der zuständigen Behörde hin zu vervollständigen. Die Beschwerde der genannten Firma muß daher in dieser Hinsicht als eine gänzlich ungerechtfertigte erscheinen.

,,Dagegen ist die Beibringung einer Erklärung des Arbeiters darüber, daß und auf welche Weise er für seine Ersatzansprüche befriedigt sei, vom GesetEe nicht vorgeschrieben, sondern Art. 9 des Gesetzes vom 26. April 1887 bestimmt ausdrücklich, daß die eidgenössischen oder kantonalen Aufsichtsorgane der Kantonsregierung sofort Bericht zu erstatten haben, sofern sie in Erfahrung bringen, daß der von einem Unfall oder einer Krankheit, wofür Haftpflicht besteht, betroffene Arbeiter oder Angestellte oder dessen Rechtsnachfolger eine im Sinne des citirten oder des Gesetzes vom 25. Juni 1881 ihm zustehende billige Entschädigung auf außergerichtlichem Wege, nicht erhalten habe., Die Kantonsregierung muß alsdann eine Untersuchung anordnen
und vom Resultat den Interessenten M i t t h e i l u n g , r i i a c h e n . Durch das Verlangen einer solchen Erklärung (wie die von der Direktion des Innern gewollte, s. oben) Seitens des Arbeiters würde «rerade das Gegentheil von dem bewirkt werden, was das Gesetz wollte, denn in vielen Fällen würde wohl eine Untersuchung bezüglich der Entschädigungspflicht unterlassen und nur auf die Erklärung des Arbeiters abgestellt.

244

Diese Erklärung ist zudem eine sehr problematische, und aus naheliegenden Gründen oft werthlose."'

Der Bundesrath beschloß demnach : 1. Die von der Direktion des Innern des Kantons getroffenen Verfügungen werden, soweit sie die Auferlegung einer Buße, die Forderung der Bezahlung des Arztkontos und die Beibringung von Erklärungen des Arbeiters über die Befriedigung seiner Ersatzansprüche betreffen, aufgehoben.

2. Die Verfügungen werden gutgeheißen, soweit sie die Beibringung der in Art. 8 des Gesetzes vom 26. April 1887 normirten Angaben betreifen (1. Juli).

Ein genaueres Verständnis dieses Falles ergibt sich aus den Akten, welche zur Einsicht bereit gehalten werden.

3. Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht.

Ein Rekurs A. Aigner gegen bezirksgeiichtliche Urtheile, welche dem im Armenrecht prozessirenden Elläger B e z a h l u n g d e r Z e u g e n l ö h n e und der E x p e r t e n k o s t e n auferlegt hatten, wurde durch Bundesrathsbeschluß vom 8. Juli gutgeheissen (siehe Bundesbl. Bd. III, S. 987).

Eine Kantonsregierung stellte folgende Fragen: a. Ist der Staat, der in einem Haftpflichtfall unentgeltlichen Rechtsbeistand angeordnet hat, zur Honorirung der daherigen Kosten des Gerichts, der Anwaltschaft etc. verpflichtet, w e n n der Kläger seine A n s p r ü c h e gerichtlich ganz o d e r t h e i l w e i s e b e h a u p t e ! ; , und dem Klagebegehren auf Kosten des Arbeitgebers gerichtlich Folge gegeben wird, oder ist der Staat nur insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet, als der von ihm verbeiständete Kläger mit seinem Klagebegehren abgewiesen wird, also den Prozeß verliert?

b. Ist der den unentgeltlichen Rechfeibeistand zusichernde Staat auch dann für die Kosten des Anwaltes u. s. w. haftbar, wenn die Haftpflichtklage nicht durch Urtheil des Gerichtes, sondern durch K ö m p r o m i ß unter den Parteien die Erledigung findet, und über die an dio ganz oder theilweise obsiegende Partei zu vergütende Prozeßentschädigung eine Gerichtserkenntniß nicht vorliegt, beziehungsweise unter den Parteien selbst eliminili worden ist?

245

In Uebereinstimmung mit dem schweizerischen Justizdepartement antwortete das berichterstattende: i Ad a. ,,Der Staat hat unseres Brachtens das Recht, von der Summe, die dem Kläger zugesprochen wird, denjenigen Kostenbetrag, welcher nicht vom unterlegenen Theile, d. h. von dem Beklagten, bezahlt werden muß, abzuziehen.

,,In diesem Sinne hat sich die Praxis, wie wir erfahren, in allen Kantonen ausgebildet."

Ad b. ,,Der Staat hat die Anwaltskosten für den armen Arbeiter auch dann zu bezahlen resp. vorzuschießen, wenn die Klage durch Vergleich erledigt wird, immerhin wird er in allen Fällen verlangen müssen, daß die Rechnung vom Gerichte genehmigt oder der kompetenten Administrativstelle (Regierung, Justizdirektion), die über die Gewährung des Armenrechts zu verfügen hat, zur Genehmigung vorgelegt werde." (1. Juli.)

4. Haftpflicht der Eisenbahngesellschaften.

Veranlaßt durch die Einfrage kantonaler Behörden erklärte das berichterstattende Departement, im Einverständniß (s. unsern letztjährigen Geschäftsbericht) mit dem schweizerischen Eisenbahndepartement : Die im bundesräthlichen Kreisschreiben vom 8. Dezember 1887 bezeichneten speziellen Fälle der unter das Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht zu zählenden Hülfsarbeiten, als ,,Reparaturen am Oberbau", ,,Auf- und Ablad und Einlagerung von Frachtgütern" etc., begreifen nur solche Vorfalle in sich, wo eia kausaler Zusammenhang mit den besondern Gefahren des Eisenbahnbetriebes nicht nachgewiesen werden könne ; nun sei bisher stets davon ausgegangen worden, daß der Verlad von Gütern in oder aus einem Zuge, an w e l c h e m e i n e L o k o m o t i v e v o r g e s p a n n t i s t , die dem Eisenbahnbetriebe eigentümlichen Gefahren in sich schließe; dasselbe gelte auch für den Einlad von Eisenbahnwagen in einen Trajektkahn (13. Februar).

In einem andern Falle: Der A u s l ad aus dem offenen G ü t e r w a g e n eines Eisenbahnzuges auf einer Durchgangsstation qualifizire sich als eine Manipulation im Eisenbahnbetriebe und es sei daher dießfalls das für die eigentlichen Eisenbahnunfälle geltende Verfahren einzuhalten (7. August).

246

Ueber die Frage, ob diese oder jene Unfälle im Eisenbahnwesen unter die Haftpflichtgesetze von 1881 und 1887 fallen, und die daherige Anzeigepflicht bestehen oft Differenzen. Es wurde versucht, dießbezüglich zu einem einheitlichen Verfahren zu gelangen, jedoch noch ohne Erfolg.

Das Fabrik inspektorat führte Kluge, daß die schweizerische Central bahn Verwaltung in den meisten Verletzungsfällen die A u s z a h l u n g der E n t s c h ä d i g u n g e n auf die K r a n k e n k a s s e ihrer Angestellten a b w ä l z e , an deren Prämien letztere 75% beitragen; die Verwaltung stützte sich dabei in der Regel auf den Einwand des Selbstverschuldens oder des Zufalls. Wir konnten uns der Einsicht nicht verschließen, daß diesem willkürlichen, trotz der Vorstellungen kantonaler Behörden nicht beseitigten Verfahren auf administrativem Wege schwer beizukommen sei ; immerhin gab das Departement, um vom einzigen gesetzlichen Mittel Gebrauch zu machen, nach Konsultirung des schweizerischen Eisenbahndepartements dem Fabrikinspektorat den bestimmten Auftrag, auf Grund von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht in jedem einzelnen Fälle, wo eine unbillige Inanspruchnahme der Krankenkasse bei Ausrichtung von Haftpflichtentschädigungen vorliege, die kantonale Behörde zu veranlassen, der Vorsteherschaft der Kasse einerseits und der geschädigten Person resp. deren Rechtsnachfolgern andererseits von der Sachlage Mittheilung zu machen (.25. Juni).

5. Congrès des accidents du travail.

Das C o m i t é p e r m a n e n t da Congrès international des accidents du travail in Paris titeilte dem Bundesrathe seine Absicht mit, im Jahre 1891 einen zweiten Kongress in Bern zu veranstalten, und ersuchte um Autorisation und Unterstützung dieses Unternehmens.

Da diesem Kongreß "kein offizieller Charakter zukommt, die Bestrebungen des ,,Comité permanent" aber diejenige Förderung Seitens des Bundesrathes verdienen, welche sich mit dessen Stellung verträgt, so wurdeerwidert, der,Bundesrath werde dem Kongreß gern die thunlichste Unterstützung angedeihen lassen und ihm im Bundesrathhause die nöthigen Lokalitäten zur Verfügung stellen.

Was dagegen die Bildung des Organisationskomite betreffe, so könne der Bundesrath in offizieller Weise sich nicht damit befassen, sondern er überlasse es denjenigen seiner Mitglieder, welche dem Unternehmen ein besonderes Interesse entgegenbringen, sich persönlich nach jener Richtung hin zu verwenden (26. Juli).

247

T. Unfall- und Krankenversicherung.

Der ,,Bundesbeschluß betreifend Ergänzung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch einen Zusatz bezüglich des Gesetzgebungsrechtes über Unfall- und Krankenversicherung", vom 13. Juni 1890, ist in der e i d g e n ö s s i s c h e n V o l k s a b s t i m m u n g vom 26. Oktober angenommen worden.

Gestützt auf eine Ermächtigung des Bundesrathes vom 26. Juli 1890 wählte hierauf das Departement am 3. Dezember für die Besorgung des technischen Theils der nöthigen Vorarbeiten zur Gesetzgebung einen M a t h e m a t i k e r , Herrn Dr. Chr. M o s e r , Privatdozent in Bern, welcher sein Amt mit Beginn des Jahres 1891 antrat.

Es konnte in Frage kommen, ob mit diesen Arbeiten nicht das eidgenössische Versicherungsamt zu betrauen wäre. Der Bundesrath glaubte jedoch hievon absehen zu sollen, einmal mit Rücksicht auf die jenem Amte durch die Gesetzgebung eingeräumte Stellung gegenüber den privaten Versicherungsunternehmungen, welch' letztere auch die Verwaltungskosten des Versicherungsamtes großenteils zu tragen haben, sodann aber auch deßhalb, weil dasselbe von den ihm zugewiesenen Geschäften schon gänzlich in Anspruch genommen wird.

Die Aufgabe ist daher von der Industrie-Abtheilung des Departements übernommen worden, welche auch die bisherigen Vorarbeiten besorgt hatte. Sie wird, unter Beiziehung der weitern nöthigen Hülfskräfte und erforderlichen Falls auch unter Einholung der Räthe und Gutachten von Expertenkommissionen, jedoch unter einheitlicher zielbewußter Leitung, die für eine ersprießliche Lösung der Aufgabe erforderlich ist, die bezüglichen Arbeiten durchführen und den oder die Gesetzesentwürfe aufstellen.

Für das Studium der ausländischen Einrichtungen werden im Juni 1891 die nöthigen Reisen unternommen werden; das Departement hat schon im Berichtsjahr Schritte gethan, hiefür die bewährte Mitwirkung des Herrn Prof. Dr. E i u k e l i n in Basel zu gewinnen, welcher seine. Zusage bereits gegeben hat.

Das am 31. Dezember für den Mathematiker aufgestellte A r b e i t s p r o g r a m m lautet:: 1. Orientirung über die bisherigen in der Schweiz unternommenen Vorbereitungen.

2. Studium der allgemeinen Grundzüge, welche für die künftige Gesetzgebung vorläufig in's Auge gefaßt worden sind (bundesräthliche Botschaft; Memoriale Forrer und Göttisheim etc.).

248

3. Studium der technischen Gutachten .von Behm und Kaan über . die Unfallversicherung in Deutschland und Oesterreich, sowie der ausländischen Gesetzgebung über die soziale Versicherung.

4. Bearbeitung der in den drei Fabrikinspektoratskreisen pro 1888 und 1889 eingegangenen Unfallanzeigen (a und b) haftpflichtiger Arbeitgeber, in Berücksichtigung des Schuler'schen.

Gutachtens vom 17. Juni 1890.

5. Studium und Verwerthung des ausländischen statistischen Materials (besonders aus Deutschland und Oesterreich) betreffend Unfallstatistik, bisherige Ergebnisse der Versicherungsgesetzgebung (s. die ,,Amtlichen Nachrichten" etc.).

6. Verarbeitung der offiziellen schweizerischen Unfallstatistik und der Statistik des schweizerischen Arbeitersekretariats, sowie des eventuell von den Privat-Versicherungsgesellschaften erhältlichen statistischen Materials.

7. Studium des schweizerischen Krank enkassenwesens, namentlich hinsichtlich seines Umfanges und der bestehenden Garantien für rationellen und sichern Betrieb, eventuell auf dem Weg der Enquete.

8. Die unter den vorstehenden Ziffern angegebenen Arbeiten sollen u. A. die Aufstellung einer Gefahrenklassentabelle (alle Berufsgattungen nicht selbstständig Erwerbender umschließend) und eines Prämientarif es zum Resultate haben.

9. Berechnung der finanziellen Tragweite einzelner Projekte.

Die vollständige Bearbeitung der s c h w e i z e r i s c h e n Unf a l l s t a t i s t i k vom 1. April 1888 bis 31. März 1889 kam uns Seitens des eidgenössischen statistischen Büreau's in 108 Tabellen am 17. Mai 1890 zu.

Ferner hat das schweizerische Arbeitersekretariat vollendet und dem Drucke übergeben seine ,,Unfallstatistik", enthaltend eine ,,Darstellung der Körperverletzungen und Tödtungen von M i t gliedern schweizerischer Kranken- und Hülfskassen in den Geschäftsjahren 1866, 1887 und 1888."

In Gemäßheit eines ihm vom berichterstattenden Departement am 24. Januar 1890 ertheilten Auftrages arbeitete Herr Ständerath D r . G ö t t i s h e i m eine ,, D e n k s c h r i f t ü b e r E i n f ü h r u n g e i n e r s c h w e i z e r i s c h e n Krankenversicherung" aus, welche im Oktober beendet wurde und Ihnen vorläufig in deutscher Sprache gedruckt mitgetheilt worden ist.

Mehr in äußerlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand gegenwärtigen Kapitels stand folgendes Traktandum.

24 9>

Die Centralverwaltung der K r a n k e n - u n d S t e r b e k a s s e des s c h w e i z e r i s c h e n G r ü t l i v e r e i n s stellte beim Bundesrath das Gesuch, er möchte die finanzielle U n t e r s t ü t z u n g dieser Kasse beschließen, eventuell den eidgenössischen Ratheu beantragenDer Bundesrath beschied dieses Gesuch in ablehnenden! Sinn.,, weil 1. ein Nachweis, daß die Existenz der Kranken- und Sterbekasse des schweizerischen Grütlivereins erheblich gefährdet oder mit den bisherigen Mitteln nicht aufrecht zu erhalten sei, nicht vor liege ; 2. die Subventionirung privater Hülfskassen Angesichts der bedeutenden Anzahl der bestehenden Institutionen dieser Art in ihren Konsequenzen allzu weit fuhren, resp. dem Bunde für seine gegenwartigen finanziellen Verhältnisse zu große Mehrausgaben auferlegen würde ; 3. die Einführung der allgemeinen Unfall- und Krankenversicherung von Bundeswegen bevorstehe, welche ihrerseits vom Bunde bedeutende materielle Opfer verlangen werde, und es für den Bund nicht opportun erscheine, inzwischen pi ivate Einrichtungen, wie die Kranken- und Sterbekasse des schweizerischen Grütlivereins, deren verdienstvolles Wirken ja immerhin anzuerkennen sei, zu Subventioniren und seinem projektirten eigenen Werke Abbruch zu thun (22. Dezember).

VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Subventionen an Berufsbildungsanstalten.

Die Forderung der in Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend die gew eibliche und industrielle Berufsbildung aufgezahlten Anstalten durch die Mitwirkung des Bundes in Rath und That verfolgt ihre geordnete Entwicklung.

Wir resümiren aus unsern frühern Mitteilungen, unter Anbringung einiger Ergänzungen, folgende statistische A n g a b e n :

250

Jahr.

1885 1886 1887 1888 1889

1885-1889

Anzahl der subven- Gesammtausgaben iionirten derselben.

Anstalten.

86 98 110 118 125 Total

Ausgerichtete anderweitige Beiträge.

(Art 1 des Buudesbeschlusses.)

Ausgerichtete Bundesbeiträge.

Fr.

811,439. 72

515,316. 84

Fr.

151,940. 22

958,399. 15

599,981.54

200,375."25

1,025,322. --

636,554. 66

219,044. 68

Er.

1,202,531.24

724,025. 76

284,257. 75

1,376,220. 91

805,386. 88

321,364 --

5,373,913. 02

3,281,265. 68

1,176,981.90

Die analogen Verhaltnisse für das Jahr 1890 sind nebenstehender, nach Kantonen spezifizirender Tabelle zu entnehmen.

Welchem Grunde die zwischen den Ausgaben und den Beiträgen sich ergebende Differenz zuzuschreiben sei, haben wir schon in unserm letzten Berichte erläutert.

Nach den einzelnen K a t e g o r i e n der subventionirten Anstalten ergibt sich folgende Repartition der Bundesbeitrage pro 1890 : Anzahl.

Anstalten.

Technikum Winterthur Allgemeine Gewerbeschule Basel . . . .

Kunstgewerbe- und kunstgewerbliche Zeichnungsschulen Gewerbliche Zeichnungsschulen Gewerbliche Fortbildungs- und HandwerkerSchulen Webschulen für Seide und Baumwolle . .

Uhrenmacherschulen Lehrwerkstätten . . .

Schnitzlerschulen .

.Schulen f ü r weibliche Handarbeit . . . .

Industrie- und Gewerbemuseen, Lehrmittelsammlungen Total

Bundesbeiträge.

l l

Fr.

35,832. -- 16,000. --

7 3l

76,292. -- 14,006. --

57 2 7 8 2 5

46,445.

10,000.

50,285.

31,890.

3,900.

11,150.

13

45,742. --

25 -- -- -- -- --

341,542. 25

Zu Seite 250.

Gewerbliche und industrielle Berufsbildung 189O.

Kantone.

Zürich Bern Luzevn Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aar trau Thurgau Tessin . . . .

Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

,

GesammtAusgaben der Anstalten.

Ausgerichtete anderweitige Beiträge.

(Art. 4 des Bundesbeschlusses.)

Ausgerichtete Bundessubventionen.

Fr.

Fr.

Fr.

192,820. 92 126,560. 88 9,489. 53 230. 40 1 867 -- 1,691. 65 1,576. 80 4,631 28 469 80 20 477 57 11,607. 72 55,934. 15 2,380. 65 3,399. 47 2,247. 60

92,017. 25 60525. -- 5,100. -- 140. -- 15045. -- 886. -- 752. -- 1,880. -- 200. -- 7,900. -- 6,420. -- 25,790. -- 1,258. -- 1,553. 900. --

362,335.

290,884.

11,670.

345.

2702.

2,577.

2,222.

6,622.

761.

39,019.

27,278.

98,160.

4,118.

4,952.

3,147.

88 52 38 -- 91 65 41 98 80 89 11 82 25 47 60

114,480.

10,999.

36,543.

3,959.

43,813.

11,321.

47 38 43 34 22 16

81,098.

5,573.

22,471.

2,643.

32,999.

8,096

94 98 52 70 22 16

25,828.

2,500.

10,335.

1,030.

8.000.

3,050.

-- -- -- -- -- --

115,852. 20 202,016. 90

64,432. 76 121,481 25

28,085. -- 56 348. --

Total 1,398,786. 77

774,182. 95

341,542. 25

.

251 Ein IV. I n s t r u k t i o n s k u r s für Zeichnungslehrer fand vom 27. April bis 15. August am Technikum in Winterthur statt; es betheiligten sich an ihm 14 Theilnehmer aus 7 Kantonen. Die Anordnung solcher Kurse hat sich wiederum bewährt, indem sie manchem Lehrer au gewerblichen Fortbildungsschulen eine erwünschte und vorzügliche Gelegenheit bietet, sich für den erforderlichen Unterricht besser auszubilden.

2. Erste schweizerische Ausstellung des gewerblichen Fortbildungsschulwesens.

Das im letzten Bericht genannte Projekt dieser Schulausstellung wurde in einer P l e n a r k o n f e r e n z unserer Experten für das gewerbliche und industrielle Bildungswesen, welche unter dem Vorsitz des Departementsvorstehers vom 29. bis 31. Januar in G e n f stattfand, durchberathen, und hierauf vom Departement dessen Durchführung beschlossen. Dasselbe bestellte am 10. Februar zu diesem Zwecke eine a l l g e m e i n e A u s s t e l l u n g s k o m m i s s i o n und ernannte zu deren Mitgliedern die Herren Prof. H. B e n d e l , Schaff hausen ; in ihrer EigenArchitekt W. B u b e c k , Direktor der allge- schaft als eidg.

meinen Gewerbeschule, Basel ; Experten für die L. M e y e r , Direktor der Handwerkerschule, gewerblichen.

Aarau ; Fortbildungs-, Zeichnungs- und Architekt Ad. Ti è c h e , Bern; HandwerkerS. W e i n g a r t n e r , Direktor der Kunstschulen ; gewerbeschule, Luzern ; A. W e b e r , Zeichenlehrer am Gymnasium in Zürich, als Vertreter des Schweiz. Vereins von Lehrern an gewerblichen Fortbildungs- und Fachschulen; Prof. U. S c h o o p , Zürich, als Vertreter des Schweiz. Vereins zur Förderung des Zeichenunterrichts; Prof. Dr. 0. H u n z i k e r , Küßnacht, als Vertreter der Spezialkommission der Schweiz, gemeinnützigen Gesellschaft für gewerbliches Fortbildungsschul wesen ; W. K r e b s , Sekretär des Schweiz. Gewerbevereins, Zürich, als Vertreter desselben; B é c h é r a t - G r a i l l a r d , secrétaire-inspecteur de l'école cantonale des arts industriels, Genève, als Vertreter der gewerblichen Bildungsanstalten der romanischen Schweiz.

Den Vorsitz übertrug das Departement Herrn Prof. B e n d e l in Schaffhausen.

252

Diese Kommission stellte am 26. Februar eine ,,Verordnung für die Ausstellung der vom Bunde subventionirten gewerblichen Fortbildungsschulen, H a n d w e r k e r - , s c h u l e n und g e w e r b l i c h e n Zeichenkurse" und ein ,,Reg l e m e n t ü b e r die B e s c h i c k u n g d e r Ausstellung" auf,, welchen Vorlagen das Departement am 5. März die Genehmigung ertheilte. Dasselbe ernannte am 6. März das vorgesehene e n g e r e A u s s t e l l u n g s k o m i t e aus den Herren Prof. H. B e n d e l , Prof. Dr. 0. H u n z i k e r , Prof. U. S c h o o p , W. Krebs, Direktor We i n g a r t n e r.

Die Ausstellung war für die subventionirten Schulen genannter Kategorien obligatorisch und sollte deren nach dem 1. Mai 1889 fertiggestellte Schülerarbeiten umfassen.

Sie fand vom 14.--28. September in den Räumen der eidgenössischen polytechnischen Schule in Z ü r i c h statt, unter Betheiligung von 87 Schulen (mit 405 Lehrern und 7344 Schülern) und der schweizerischen permanenten Schulausstellung in Zürich, welche eine Auswahl von Lehrmitteln auszustellen hatte. Alle gewerblichen Fortbildungsschulen, Handwerkerschulen und gewerblichen Zeichenkurse, deren Betheiligung obligatorisch erklärt worden, waren erschienen, so daß sich ein möglichst vollständiges Bild der in der Schweiz auf diesem Gebiet unternommenen Bestrebungen darbot. Ein ,,Offizieller K a t a l o g " , enthaltend: A. eine Einleitung (historische Entwicklung des gewerblichen Fortbildungsschulwesens in der Schweiz), B. die Beschreibung der einzelnen Anstalten, C. das Verzeichniß der Lehrmittel für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen gab die nöthige Wegleitung.

Nach Art. 3 der Verordnung sollte die Ausstellung ,,eine vergleichende Uebersicht über die an den einzelnen Anstalten üblichen Lehrmethoden und die erzielten Unterrichtserfolge ermöglichen".

Sie mußte daher von F a c h e x p e r t e n geprüft werden. Das Departement ernannte zu solchen : Für elementares Freihandzeichnen: Herrn Prof. Ed. K a i s e r , La Chaux-de-Fonds ; für berufliches Freihandzeichnen: Herrn Fachlehrer Alb. W a g e n , Basel ; für Linearzeichnen : Herrn Rektor A. B e n t e l i, Bern ; für bautechnisches Zeichnen : Herrn Direktor Emil W i l d , St. Gallen ; für mechanisch-technisches Zeichnen : Herrn Ingenieur J. J. R e i f e r , Winterthur;

253

für freies Modelliren, Holzschnitzen, Holzbrandtechnik : Herrn Fachlehrer Jos. H o l l u b e t z , Basel; für Schuhmacherzeichnen: Herrn J. S c h e i d e g g e r , Vorsteher der Lehrwerkstätten, Bern ; für die theoretischen Fächer: Herrn Seminardirektor Peter G u n z i n g e r, Solothurn, und Herrn Pfarrer J. C h r i s t i n g e r , Hüttlingen.

Die Fachexperten haben die Ergebnisse der Prüfung in einer von uns auf Schluß der Ausstellung veranlaßten a l l g e m e i n e n K o n f e r e n z von Vertretern der Behörden, von Vorstehern und Lehrern der ausstellenden Anstalten, welche äußerst zahlreich besucht war, in Form anregender Referate mitgetheilt, die nebst der sich anschließenden Diskussion zur Veröffentlichung gelangt sind.

Außerdem erstatteten sie dem Departement schriftliche S p e z i a l b e r i c h t e , die kritischen Bemerkungen über die einzelnen Schulen enthaltend ; jede der letztern wird von den sie betreffenden durch Vermittlung der Kantonsregierungen Kenntniß erhalten, damit die Resultate möglichst verwerthet werden.

Unsere A u s g a b e n für die Ausstellung betrugen: Für Kommissionen, Komites, Ehrenausgaben . . Fr. 5,077. 25 ,, Fachexperten . . . . . . ' . . . . . ,, 3,046. -- ,, Druck- und Lithographiekosten (Katalog, Referate, Zirkulare etc.)

,, 2,922. 75 ,, Einrichtung, Betrieb, Transport etc. . . . ,, 4,634. 48 Total

Fr. 15,680. 48

Es darf konstatirt werden, daß die Ausstellung, Dank besonders auch der höchst anerkennenswerthen Bemühungen ihrer Organe einerseits, und der ausstellenden Kreise andererseits, als ein im Ganzen wohlgelungenes Unternehmen sich darstellte, und außerdem einen neuen Beweis für die seit dem Eingreifen des Bundes gesteigerte Entwicklung des gewerblichen Berufsbildungswesens leistete.

Eine A u s s t e l l u n g der vom Bunde subventionirten k u n s t gewerblichen und technisch-gewerblichen Fachs c h u l e n , K u r s e und L e h r w e r k s t ä t t e n wurde für das Jahr 1892 in Aussicht genommen, nachdem die Experten der Gruppen I und II (s. letzten Bericht) auf Veranlassung des Departements in einer Konferenz in Locle (16.--18. Oktober) die Frage begutachtet hatten. V e r o r d n u n g und R e g l e m e n t sind bereits entworfen worden, und die Angelegenheit wird uns im laufenden Jahre weiter beschäftigen.

254

3. Stipendien.

Wir lassen nachstehend wiederum eine Tabelle folgen, aus welcher Natur, Anzahl und Befrag der bewilligten Bundesstipendien ersichtlich ist.

Stipendien.

Kantone.

FUr Besuch von Schulen.

IV. Instnik- VI. Handfertigtlonskurs am keitskurs Technikum in Basel.

Winterihuir.

Gesammtbeträge.

StipenStipenStipendiaten. Betrag. diaten, Betrag. diaten. Betrag.

Fr.

Ziirich .

. ;

Bern . . .

,, für Reisen Luzern . .

Uri . . . .

Schwyz .

Obwalden . .

Nid waiden . .

Glai-us . .

Zug . . . .

Freiburg . .

Solothurn . .

Basel-Stadt .

Basel-Landschaft Schaffhausen .

Appenzell A. Rh.

Appenzell 1, Rh.

St. Gallen . .

Graubiinden .

Aargau . . : Thurgau . .

Tessin . . .

Waadt . . , Wallis . . .

NeueiÄurg Genf . . .

Total

5 4 3 -- -- -- -- -- -- -- -- 1 -- i

Fr.

1,460

5

1,350 675

3

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

-- -- -- -- 2 -- · -- 50 2 -- -- 430 -- -- -- --2 650 1 1 50 -- 2 300 -- 3 760 -- · 7 2,200 -- 2 500 1 -- -- 1 100 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

32

8,525 14

Fr.

5 400 450 900 6 -- -- -- - -- -- -- --.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --2 160 -- -- 400 -- 9 900 -- 210 700 3 -- 12 720 -- -- -- 100 1 -- 200 1 50 -- -- _ -- 480 6 -- 200 2 80 1 -- 240 250 3 -- -- -- ·-- 12 1,200 · --» -- -- 16 1,600 -- -- -- -- 3,600 79 6,790 1,150

Fr.

3,010 3,375 -- -- -- -- -- --160 400 900 9BO 720 430 100 900 50 780 960 2,280 990 -- 1,300 -- 1,600 --

18,915

!

255 D e r VI. s c h w e i z e r i s c h e L e h r e r b i l d u n g s k u r s f ü r A r b e i t s u n t e r richt an K n a b e n s c h u l e n fand vom 20. Juli bis 15. August in B a s e l statt, nachdem der Kanton Neuenburg auf die projektirte Abhaltung eines gleichen Kurses in La Chauxde-Fonds verzichtet hatte.

4. Anderweitige Subventionen erhielten: a. Der schweizerische Gewerbeverein für seine L e h r l i n g s p r ü f u n g e n im Jahre 1889/90 (s. oben unter Ziffer I) Fr. 3500 b. Der schweizerische Verein für Förderung desK n a b e n - A r b e i t s u n t e r r i c h t s für eine Preisausschreibung behufs Erlangung passender L e h r mittel, zunächst für den Unterricht in Cartonnagearbeiten (Beitrag pro 1891) ,, 1000 c. Die Regierung des Kantons Bern für den Handfertigkeitsunterricht am Seminar Hofwyl pro 1890 und 1890/91 ,, 700 d. Das Gewerbemuseum Winterthur für die Anschaffung der A e p p l i ' s c h e n M o d e l l e behufs Vervielfältigung derselben als Lehrmittel im mechanisch-technischen Zeichnen (durch die Berufsschule für Metallarbeiter) ,, 1450 e. Der historisch-antiquarische Verein Winterthur an die Kosten der für die kunstgewerblichen Fachschulen ein sehr schätzenswerthes Lehrmittel bildenden Publikation ,,M ei s t er w e r k e s c h w e i zerischer Glasmalerei" ,, 1000 f. Die Regierung des Kantons Àppenzell I.-Rh. für den H a n d s t i c k e r e i k u r s in Appenzell (8. April bis 24. Mai, 31 Teilnehmerinnen) ,, 300 g. Die Regierung des Kantons Zürich für den II. Zus c h n e i d e k u r s in Außersihl (30. Juli bis 10. Okt., 19 Theilnehmerinnen) ,, 150 h. Die Zeitschriften : ,,Blätter für den Zeichenunterricht" und ,,Die gewerbliche Fortbildungsschule", erstere Fr. 600, letztere Fr. 300, total . . . . ,, 900 Total Fr. 9000 Eine Anzahl von Gesuchen verschiedener Natur, z. B. auch ein solches zu Gunsten einer K e l l n e r - F a c h s c h u l e , wurde abgewiesen.

256

5. Inspektion.

Die längst als wünschenswerth erkannte Ergänzung des Expertenkollegiums in mechanisch-technischer Richtung konnte endlich durch die Ernennung des Herrn L. G r i r o u d , Ingenieur in Ölten, zum Experten vollzogen werden. Dadurch wurde es ermöglicht, auch die Zeichnungsschulen des Kantons T e s s i n , welche bisher .einzig außerhalb des regelmäßigen jährlichen Inspektionsturnus lagen, in diesen einzubeziehen.

Für die Inspektionsberichte wurde ein neues F o r m u l a r aufgestellt.

VII. Ausstellungen im Inlande.

Ein vom Bäckerverbande Lausanne an den Bundesrath gerichtetes Gesuch um Subventionirung einer am 28. Mai beginnenden seh w e i z e r i s c h e n A u s s t e l l u n g filr d a s B ä c k e r g e w e r b e wurde abgewiesen (7. März).

Veranlaßt durch die Einfrage eines Genfer Komites gab der Bundesrath die Erklärung ab : a. Das Jahr 1893 erscheine ihm aus verschiedenen Gründen als ein für die Abhaltung einer s c h w e i z e r i s c h e n L a n d e s a u s s t e l l u n g noch verfrühter Zeitpunkt.

. b. Der Bundesrath nehme keinen Anstand, die Erklärungen, welche das schweizerische Handekdepartement mit Schreiben vom 11. Mai 1886 an die Commission centrale de l'exposition und der Bundesrath mit Schreiben vom 25. Mai 1886 an das Comité exécutif de l'exposition in Genf abgegeben, zu erneuern, und zu bestätigen, daß er für den Fall des Zustandekommens einer schweizerischen Landesausstellung der Stadt G e n f auch nach dem Jahr 1893 das Vorrecht einräume (6. Dezember).

VIII. Maß und Gewicht.

Infolge anderweitiger Inanspruchnahme konnte die im Jahr .1889 begonnene R e v i s i o n d e r b e s t e h end en V e r o r d n u n g e n u n d I n s t r u k t i o n e n noch nicht zu Ende geführt werden. Der erste Theil, welcher die Vorschriften über die Eichstätten, sowie über die Verkehrsmaße und Gewichte enthält, wurde, nachdem die Gutachten von Fachmännern eingelangt waren, so weit es nöthig und zweckdienlich erschien, umgearbeitet und ergänzt, und soll in nächster Zeit auch den kantonalen Behörden noch vorgelegt werden.

257 Der zweite Theil, die Vorschriften über Konstruktion, Prüfung und Adjustirung von Waagen enthaltend, ist zum größern Theil im Entwurf fertig und wird bald auch einer weitern fachmännischen Begutachtung unterbreitet werden können.

Die Einfuhr von im A u s l a n d t h e i l w e i s e g e e i c h t e n G l a s w a a r e n hat auch im letzten Jahr wieder abgenommen.

Das Departement hatte sich nur noch mit 8 Fällen gegenüber 13 im Jahr 1889 zu beschäftigen.

I n s p e k t i o n e n wurden vorgenommen in den Kantonen Genf, Bern und Freiburg. Dieselben ergaben in mehreren Bezirken ganz erfreuliche Resultate, während in andern leider konstatirt werden mußte, daß einzelne Eichmeister in ihren Funktionen zu nachläßig sind und ihre Pflichten zu wenig gewissenhaft erfüllen. Die betreffenden Kantonsregierungen wurden auf die bestehenden Uebelstände aufmerksam gemacht. IQ einem Kanton ließ auch die Ausrüstung der Eichstätten zu wünschen übrig; die nöthigen Anordnungen sind zum Theil schon getroffen, worden, um sie zu vervollständigen. Bemühend war es dagegen, in einem der genannten Kantone zu finden, daß die Eichmeister keinerlei Instruktion beim Antritt ihres Amtes erhalten hatten und nicht einmal im vollständigen Besitz der von uns erlassenen Beschlüsse und Instruktionen waren.

Dem gegenüber erwähnen wir, daß mehrere Kantone ihre neu gewählten Eichmeister nach Bern senden, um dieselben auf der eidgenössischen 'Eichstätte einen mehrtägigen K u r s bestehen zu lassen. So sind im Laufe des Jahres 1890 3 Eichmeister instruirt worden, von denen der eine vorher ein vierzehntägiges Praktikum auf einer schweizerischen Eichstätte durchgemacht hatte.

Bei Anlaß der Inspektionen hatte der Direktor der Eichstätte die Beobachtung gemacht, daß irn K l e i n h a n d e l m i t F l ü s s i g k e i t e n die Vorschriften des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht umgangen werden, namentlich in der Weise, daß Spirituosen, geringere Weine, Petroleum u. dgl. in ungeeiehte und meist auch AU kleine sog. Literflaschen abgezogen und so verkauft werden.

Das berichterstattende Departement erließ daher unterm 30. Oktober ein Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen, durch welches dieselben auf die eingerissenen Mißbräuche aufmerksam gemacht und eingeladen ·wurden, für Abhülfe in geeigneter Weise zu sorgen.

Im abgelaufenen
Jahr wurden mehrere P r o b e m a ß l i e f er u n g e n ausgeführt, ferner 2 Vergleichungen der Präzisionsmire für die schweizerische geodätische Kommission. Zur Prüfung gelangten ferner 54 Alkoholometer, wovon 4 als unrichtig zurückgewiesen werden mußten, während 50 Stück geeicht werden konnten, Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

17 '

258

von denen 27 für die Alkoholverwaltung, 23 zum Verkauf an Private bestimmt waren.

Schon seit mehreren Jahren wurde die Erstellung eines Neub a u e s für die Eie h s t a t t e in Aussicht genommen. Die jetzigen Lokalitäten derselben im Münzgebäude sind in verschiedener Hinsicht ungenügend. Nicht nur sind die Räumlichkeiten, auf welche die Eichstätte angewiesen ist, zu eng, sondern es laß l auch die Stabilität der Pfeiler, auf denen die Instrumente ruhen, zu wünschen übrig. Nachdem schon verschiedene Projekte studirt worden waren, um die Eichstätte in den gegenwärtig im Bau begriffenen großem Gebäuden (neues Bundesrathhaus an der Inselgasse und neues Verwaltungsgebäude an der Speichergasse) unterzubringen, mußten dieselben verworfen werden, weil zu befürchten war, daß die Bodenerschütterungen beim Vorbeifahren größerer Fuhrwerke (an der Speichergasse auch der Bahnzüge) sich an den Beobachtungspfeilern in störender Weise bemerkbar machen würden. Es machte sich daher mehr und mehr der Gedanke geltend, daß nur durch einen Separatbau für die Eichstätte den Bedürfnissen derselben (vollständige Ruhe, genügende Beleuchtung etc.) Rechnung getragen werden könne. Die Direktion der eidgenössischen Bauten sah sich desshalb auch nach passenden Bauplätzen um, bisher aber leider ohne Erfolg. Von Seite der Direktion der Eichstätte wurden gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Hirsch in Neuenburg ein Bauprogramm entworfen und die nöthigen Studien über die Verbesserung der vorhandenen und Beschaffung neuer Instrumente gemacht. Mehrere dringende Arbeiten, so ganz besonders die Vergleichung der bisherigen Urmaße und deren Kopien mit den neuen Prototypen des Meters u n d d e s Kilogramms, mußten infolge d e r ungenügenden Frage im laufenden Jahr zu fördern.

Dem Bericht des Herrn Prof. Dr. Ad. Hirsch in Neuenburg, schweizerisches Mitglied des internationalen Komites für Maß und Gewicht, entnehmen wir, daß das i n t e r n a t i o n a l e B u r e a u sich im verflossenen Jahre hauptsächlich mit den noch zu liefernden End- und Strichmetern beschäftigte. Dia finanzielle Situation des internationalen Büreau's ist Dank der von der Generalkonferenz im Jahr '1889 beschlossenen Fixirung des Budgets auf Fr. 75,000 eine gute. Die dießbezüglichen Beschlüsse, welche eine Abänderung des Art. 6 des dem Meter v ertrag vom 20. Mai 1875 angehäugten Reglementes zur Folge halten, sind von uns ratifizirt worden.

259

IT. Abtheilung.

Landwirthschaft.

I. Landwirthschaftliches Unterrichtswesen und "Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Für S c h ü l e r s ti p en d i e n wurden in Fortsetzung von sieben bereits früher bewilligten Stipendien, sowie in Entsprechung zweier im Berichtsjahr erstmalig eingereichter Stipendiumsgesuche Fr. 2250 verausgabt; außerdem wurden zehn R e i s e s t i p e n d i e n im Gesammtbetrage von Fr. 2140 gewährt.

Seit 1885 sind ausgerichtet worden 26 Schülerstipendien im Betrage von . Fr. 16,975 23 Reisestipendien im Betrage von . .

,, 6,165 Zusammen

Fr. 23,140

Dieselben vertheilen sich auf die Kantone -- die bekanntlich einen mindestens ebenso hohen Beitrag zu leisten hatten -- wie folgt: Schülerstipendien: Bern 8, Freiburg 4, Zürich 3, Luzern 3, St. Gallen 2, Neuenburg 2, Zug, Aargau, Thurgau und Waadt je 1.

Reisestipendien : Bern 12, Zürich 6, Freiburg 3," St. Gallen und Graubünden je 1.

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Die drei Ackerbauschulen der Kantone Z ü r i c h , B e r n und N e u e n b ü r g sind pro 1890 in gleicher Weise wie in den frühern Jahren vom Bunde subventionné worden. Es wurden denselben folgende Beiträge gewährt :

260 Zürich.

Bern.

Neuenburg.

Schule Strickhot'. Schule Rutti. Schule Germer.

Fr.

Fr.

Fr.

Beiträge.

1. Für Lehrkräfte . .

2. Für Lehrmittel . .

3. Für Deckung des Ausfalls an Schulgeld .

-- -- 2,333. 06

-- 1,465. 30

15,706. 25 1,060. 72

8,925. --

2,850. --

Zusammen

11,258. 06

4,315. 30

16,766. 97

(1889:

9,835. 60

3,558. 56.

17,252. 29)

--

--

Die Gesammtsurame dieser Beiträge beziffert sich auf 32,340 Franken 33 Rappen (1889 Fr. 31,097. 58).

Die Anstalten sind fortwährend gut besucht: Es zählte die Schule Strickhof 51, Rutti 44 und Gei nier 26 Schüler.

3. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Den Kantonen Luzern und Aargau wurde an die Kosten ihrer Winterschulen in Sursee und Brugg eia Bundesbeitrag von der Hälfte derjenigen Auslagen gewährt, welche sie für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht hatten; dem Kantoa Waadt wurde für die Winterschule in Lausanne der Betrag ausgerichtet, der für dieselbe von Ihnen bewilligt worden war. Es sind dies folgende Beträge: Ausgaben der Winterschulen : Sursee.

Brugg.

Lausanne.

Fr.

Fr.

Fr.

1. Lehrkräfte 2. Lehrmittel 3. Anderweitige Auslagen

5,675. -- 1,291. 67 794. 90

7,050. -- 1,345. 84 590. 38

11,291. 05 1,215. 27 1,097. 18

Kantonale Auslagen . .

Bundesbeitrag . . . .

7,761. 57 3,333. 33

8,986. 22 4,197. 92

13,603. 50 4,940. --

(1889:

2,756. 44

5,651. 70

5,400. --)

Schüler.

25

Schüler.

21

Schüler.

25

Frequenz.

1. (unterer) Kurs . . . .

2. (oberer) Kurs . . . .

13 4 28 Das Total dieser Beiträge beziffert sich auf Fr. 12,471. 25 (1889 Fr. 13,808. 14).

261

4. Gartenbauschule in Genf.

Diese Schule verausgabte pro 1889/90 (Juli 1889 bis Juli 1890) für den theoretischen Unterricht (Direktor und 9 Lehrer) Fr. 9838. 85, für den praktischen, durch 11 Aufseher ertheilten Unterricht 8395 Franken 5 Rappen und für Lehrmittelanschaffungen Fr. 182. 60, zusammen Fr. 18,416. 50. Es wurde derselben die Hälfte der Kosten des theoretischen Unterrichts und der Lehrmittel, sowie ein Viertel der Kosten des praktischen Unterrichts vom Bunde vergütet. Der Beitrag bezifferte sich auf Fr. 7109. 48 (1889 Fr. 8127. 30).

Die Anstalt ist fortwährend gut besucht. Sie zählte im Schuljahr 1889/90 32 Schüler (9 Genfer, 7 Waadtländer, 4 Freiburger, 4 Berner, je einen Neuenburger, Zürcher, Basler, Luzerner und 4 Ausland er).

Dem theoretischen Unterrichte, der ursprünglich nur etwa 300 'Stunden pro Jahr und Kurs umfaßte, ist im Berichtsjahre größere Ausdehnung gegeben worden und eine weitere Vermehrung der Unterrichtsstunden ist bereits in Aussicht'genommen.

5. Landwirthschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Wie im Vorjahre wurden denjenigen Kantonen, welche l a n d wirthschaftliche W a n d e r v o r t r ä g e und Spezialkurse entweder selbst veranstalteten oder durch ihre kantonalen landwirthschaftlichen Vereine veranstalten ließen, Beiträge von der Hälfte ihrer bezüglichen Auslagen, soweit dieselben Lehrkräfte und Lehrmittel betrafen, gewährt. Die Verwendung des Bundesbeitrages ist aus folgender Tabelle ersichtlich.

262 *»""·

KjfvoX.

Zürich . . . . 23

19 Luzern . . . . 5 Schwyz . . . . 3 Nidwaiden . .

Freiburg , . .

Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Kh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Neuenburg . .

Genf. .

. .

i

-- 1 -- 2 4 10 19 3 2 -- 1

104 121 4 -- 38 8 7 -- -- 28 43 4 -- 30 -- 194

Kurse.

Fr.

Kantonale Auslagen.

Vortrage.

Total.

Fr.

Fr.

50 1.429. 45 3,082. 80 1,716. 45 1,050.

568. 45 78. -- 240. -- -- -- -- -- 589.

191. 55 195. -- -- -- 112. 80 -- -- 156. -- 86 1,866.

-- -- -- 977. 70 1,901. 60 2,089. 50 868. 05 288. 30 110. -- -- -- 638. 65 714. 05 -- -- -- -- 3,495. 65 2,910.

4,517.

4,799.

1,050.

646.

240.

589.

386.

112.

156.

1,866.

2,879.

2,957.

398.

638.

714.

3,495.

2,910.

3,088.

Bundesbeitrag.

Fr.

95 25 45 -- -- 55 80 86 --'

30 55 30 65 05 65

2,253.

2,292.

500.

323.

120.

294.

193.

56.

54.

516.

1,439.

1,388.

199.

215.

357.

1,153.

1,455.

98 30 23 -- 50 27 40 82 40 65 45 15 32 02 12

Zusammen 93

581

18,657. 86 9,700. 50 28,358. 36 12,817. 61

(1889: 106

469

26,345. 10 12,379. 11)

Im Fernern ist auch pro 1890 denjenigen Kantonsregierungen, welche K ä s e r e i - U n t e r s u c h u n g e n und Alpinspektionen angeordnet haben, die Hälfte der dadurch verursachten Auslagen vergütet worden. Die Inanspruchnahme des bezuglichen Kredites ergibt sich aus folgender Zusammenstellung : Kantone.

Zürich Bern

. . . .

Luzern . . . .

St. Gallen . . .

Graubünden Thurgau . . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Zusammen (1889:

ßundesteitrag.

Fr.

Za,hl der Untersuoitrangen , bezw.

]Inspektionen.

Kantonale Auslagen.

Fr.

-- 5 48 57 8 115 94

562. 15 140. 55 299. 40 1145. -- 360. 65 1201. 70 1146. 75 520. 64 5376. 84

281.

70.

149.

572.

180.

600.

573.

260.

2688.

8944. 70

4472. 44)

--

07 27 70 50 33 85 38 32 42

263 Den Berichten, welche unserem Landwirthschaftsdepartement über diese Untersuchungen und Inspektionen erstattet worden sind, ist zu entnehmen, daß sich dieselben auch dieses Mal als nützlich erwiesen haben.

Nachdem in den Jahren 1887 und 1888 vom schweizerischen Schulrathe Cyklen von V o r t r a g en für p r a k t i s c h e L a n d w i r t h è am P o l y t e c h n i k u m veranstaltet worden sind, welche bekanntlich stark besucht und günstig beurtheilt wurden, ist in der Zeit vom 10.--15. Februar 1890 ein III. Cyklus solcher Vorträge abgehalten worden. Derselbe wurde von 105 Theilnehmern besucht und umfaßte in 27 Einzelvorträgen 21 verschiedene Themata. Die Kosten dieser Vorträge betragen Fr. 2127. 34.

Einige derselben sind durch Veröffentlichung in dem IV. Bande des landwirtschaftlichen Jahrbuches einem größern Interessentenkreise zugänglich gemacht worden.

6. Landwirtschaftliches Versuchswesen.

i. Bern. Moorkulturversuche.

Der hieftir pro 1890 bewilligte Kredit von Fr. 1600 ist nicht zur Verwendung gelangt, aus Gründen, welche Ihnen bereits in der Büdgetbotschaft pro 1891 mitgetheilt wurden. Es ist zwar ein bezügliches Beitragsgesueh gestellt worden, doch konnte demselben nicht entsprochen werden, da es sich um Arbeiten handelte, welche zum Theil schon im Jahr 1889 ausgeführt worden waren und über welche eine zuverlässige Rechnung, sowie ein brauchbarer Bericht nicht vorgelegt werden konnte.

2. Weinbauversuchsstation Lausanne.

Der Kanton Waadt verausgabte für die Station pro 1890 Fr. 34,165. 85; der Bundesbeitrag, bei dessen Berechnung Ver·\valtungsauslagen im Betrage von Fr. 5859. 60 nicht berücksichtigt wurden, bezifferte sich auf Fr. 14,153. 12.

Das physiologische Laboratorium, das nunmehr vollständig eingerichtet ist, beschäftigte sich hauptsächlich mit Versuchen betreffend die Bekämpfung der Rebenschädlinge (Phylloxéra, Sauerwurm).

Ferner setzte dasselbe die Versuche mit amerikanischen Reben fort.

Das chemische Laboratorium hat eine Reihe von Analysen ausgeführt (Weine, Mostsorten, Bodenarten, Düngmittel, Mittel gegen die Phylloxéra etc.) und wiederholt das Publikum durch Veröffentlichung seiner Arbeiten vor geringwerthigen Waaren gewarnt.

264 Was die zur Bekämpfung der Phylloxéra getroffenen Maßnahmen betrifft, so ist dazu zu bemerken, daß für diese Thätigkeit der Kredit ,,Versuchswesen* nicht in Anspruch genommen werden darf, da, soweit es sich um die Zerstörung von Phylloxeraherden handelt, hiefür ein besonderer Kredit vorhanden ist und für allgemeine Untersuchungen, wie sie auch die andern Kantone vorzunehmen haben, ein Beitrag überhaupt nicht gewährt wird.

Die Arbeiten des chemischen Laboratoriums fallen größtentheils in den Thätigkeitskreis eines Kantonschemikers, dessen Stelle auch andere Kantone geschaffen haben, ohne hiefür einen Bundesbeitrag zu beziehen.

Es dürfte daher angezeigt sein, in Zukunft in der Subventionirung der Station eine angemessene Beschränkung eintreten zu lassen, in der Weise, daß nur diejenigen Auslagen zur Hälfte vergütet werden, welche sich auf eigentliche Versuche beziehen.

3. Schweizerische Samenkontroistation.

Die Station hat den ihr pro 1890 für Förderung des Futterbaues bewilligten Kredit von Fr. 5000 vollständig verwendet. Dieselbe verausgabte: a. Für Versuchsfelder, Futterbauversuche, Wiesenuntersuchungen Fr. 2901.65 b. Für Pflanzensammlungen, nach Abzug des Erlöses von Fr. 1358. 40 aus dem Verkaufe derselben ,, 416.60 c. Für das Wiesenpflanzenwerk (IV. Theil, Streuepflanzen) ,, 500. -- d. Für Reiseauslagen ,, 1181. 75 Zusammen

Fr. 5000. --

Das Versuchsfeld in Zürich wurde im Berichtsjahr etwas vergrößert. Die Station beschäftigten namentlich Versuche mit Streuepflanzen, von welchen die sich bewährenden Arten in dem in Bearbeitung liegenden Streuepflanzenwerk ausführlich behandelt werden sollen. Im Fernern wurde eine Anzahl neu einzuführender Futterpflanzen in größern Beeten zur Samenkultur gebaut, welcher Versuch von der Station und von Landwirthen, welche sich mit der Samenkultur befassen wollen, fortgesetzt werden soll.

Die auf der Fürstenalp und der Chureralp angesäeten Grasmischungen haben, wie die Station berichtet, gute Erträge gegeben.

265

Andere Versuche hatten den Zweck, den Werih von Samensorten verschiedener Provenienzen kennen zu lernen.

Die Wiesenuntersuchungen erstreckten sich zum Theil auf das Studium der Streuewiesen, zum Theil auf die Untersuchung alpiner Bestände.

Im Berichtsjahr wurden .170 Pflanzensammlungen abgegeben.

4. Anderweitige Versuche und Untersuchungen.

Für die Studien der Herren Professor Dr. Guillebeau, Professor Heß und Kantonschemiker Schaffer in Bern über Euterentzündungen und Milchfehler hatten Sie pro 1890 einen Kredit von Fr. 2500 bewilligt, von welchem Fr. 2487. 74 verwendet worden sind. Die bisherigen Resultate dieser Untersuchungen sind im vierten Bande des von unserm Landwirthschaftsdepartement herausgegebenen landwirthschaftlichen Jahrbuches veröffentlicht worden.

Die bakteriologischen Untersuchungen des Herrn Dr. v. Freudenreich in Bern sind pro 1890 mit einem kantonalen Beitrage von Fr. 2000 unterstützt worden. Entsprechend einem Gesuche der kantonalen Behörde wurde derselben die Hälfte dieses Beitrages vom Bunde vergütet.

7. Molkereischulen.

Den Molkereischulen der Kantone Bern, Freiburg, St. Gallen und Waadt wurde wie bisher die Hälfte derjenigen Auslagen vergütet, welche sich auf Lehrkräfte und Lehrmittel beziehen.

Wir gedenken indessen, künftig die Auslagen, welche für den praktischen Unterricht gemacht werden, bei diesen Schulen wie auch bei den theoretisch-praktischen Ackerbauschulen nur mehr * zum vierten Theile, d. h. in demselben Verhältnisse zu vergüten, wie es von Ihnen bereits für die Gartenbauschule in Genf angenommen worden ist; dies aus den gleichen Gründen, welche seiner Zeit für diese letztere Anstalt geltend gemacht wurden. In der That kommt die Arbeit des Werkführers, Käsers etc. zum großen Theile dem Sennerei- bezvv. Gutsbetriebe zu gute, dessen Kosten unter allen Umständen von der Subventionirung ausgeschlossen werden müssen.

Die pro 1890 für die Molkereisehulen gemachten Auslagen beaiffern sich auf folgende Beträge :

266 Kantonale Auslagen.

Fr.

Schule.

Rutti . .

10,049. 30 Freiburg .

14,275. 38 7,713. 73 Som thaï .

Moudon -- Lausänne . . . 7,351. 65 Zusammen ·

Davon für Lehrkräfte. Lehrmittel.

Fr.

Fr.

Bundesbeitrag.

Fr.

7,932. 35 753. 95 4,016. 78 9,200.

5,300.

853. 16

4,343. 15 6,608. 39 3,076. 59

5,568. 95 1,302. 70

3,435. 82

· 39,390. 06 28,001. 30 6,926. 59 17,463. 95

17,940. 45 10,725. 68 14,333. 07) Außerdem ist für die Molkereiadiule Rutti die erste Hälfte des von Ihnen an die Neubauten derselben bewilligten Bundesbeitrags mit Fr. 25,000 ausgerichtet worden, nachdem das Fabrikationsgebäude und der Käsespeichei plangemäß erstellt worden sind. Ferner wurde der Molkereischule Freiburg an die Fr. 52,683. 40 betragenden Kosten baulicher Einrichtungen ein Beitrag vonFr.17,000 und der Molkereischule Sornthal für denselben Zweck an Auslagen im Betrage von Fr. 1720. 76 ein Beitrag von Fr. 860. 38 gewährt.

Die Gesammtsumme der für die Molkereischulen ausgerichteten Beiträge beziffert sich demnach auf Fr. 60,324. 33.

(1889 :

Der Besuch dieser Anstalten ist ein guter; dieselben zählten die für sie vorgesehene Maximalzahl der Schüler (Moudon 4, Rutti, Freiburg und Sornthal je 8).

II. Förderung der Thierzucht.

A, Hebung der Pferdezucht, 1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten.

Zur Uebernahme von ausgewachsenen anglo-normäDner Zuchthengsten haben sich angemeldet Bern für zwei Hengste und Waadt für einen Hengst. Da diese geringe Zahl von bestellten Hengsten die Abordnung einer besondern Kommission nicht rechtfertigte, so beauftragten wir die Herren Oberstlieutenant Potterat, eidg. Oberpferdearzt, und Oberstlieutenant Vigier, Direktor der eidg. Pferderegieanstalt, welche für die Regieanstalt Pferde in der Normandie anzukaufen hatten, zugleich die drei bestellten Hengste zu erwerben.

Der Ankaufspreis der Thiere betrug Fr. 17,560 oder per Hengst Fr. 5,853. 33; die Kosten des Transports, des Unterhalts und der Wartung der Pferde bis zur Abgabe an die Uebernehmer Fr. 932. 35 oder per Hengst Fr. 310. 78. Die Kosten des Transports etc. der

267 Kommission glaubten wir auch dieses Jahr auf Rechnung des Pferdezuchtkredites übernehmen zu sollen.

Der Durchschnittspreis der Pferde stellt sich somit loco Beni auf Fr. 6164. 11 gegen Fr. 6002. 75 im Jahr 1889. Davon fallen zu Lasten des Bundes laut Verordnung 40 °/o oder im Ganzen Fr. 7396. 94. Weitere 10 °/o oder Fr. 1850 werden den Uebernehmern nach 6 und 20 °/o oder Fr. 3700 nach 10 Jahren verabfolgt, wenn die betreffenden Thiere bis dahin befriedigende Leistungen aufweisen und iu gutem Zustande vorgeführt werden können.

Im Berichtsjahre wurde auch ein in der Schweiz geborener Hengst, welcher von unsern Experten als zur Zucht geeignet befunden worden war, anerkannt.

Den Besitzern von 9 im Jahr 1883 importirten und noch in gutem Zustande befindlichen anglo-normänner Zuchthengsten wurden in Gemäßheit von Art. 6 der Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht vom 23. März 1887. 10 % des seiner Zeit festgestellten Schatzungswerthes, zusammen Fr. 2360, ausgerichtet.

Zufolge den uns von den Kantonen eingesandten Beleg- und Geburtsregistern wurden im Jahr 1890 durch 84 vorn Bunde importirte oder als zur Zucht geeignet ,,anerkannte" Hengste zusammen 3548 Stuten gedeckt. Folgende Tabelle verzeigt die Ergebnisse der Deckgeschäfte nach Kantonen : O

O

Kanton.

Zürich .

.

.

.

Bern . .

Luzern . .

Obwalden . . .

Schwyz . . . .

Freiburg . . .

Solothurn . . .

B asel-Landschaft.

St. Gallen . . .

Graubünden .

Aargau. .

Thurgau Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuen bürg Zusammen pro 1890 ,, 1889

Zahl der Zuchthengste.

1 35

3 1 4 4 2 3

8 1 2 1 15 3 1 84 88

ö

Zahl Durchschnittsder zahl 'der Stuten belegten Stuten. pro Hengst.

10 10

1657 152 68 156 187 22 63 480 131 23 24

47 51

68 39 47 11 21 60 131 ·

12

393 152 30

24 26 51 30

3548 2904

42 33

268

Vom Eselhengst ,,Cocoa, im Kanton Wallis stehend, wurden 70 Stuten belegt.

2. Vollbluthengstendepot.

Bei Anlaß der Berathung des Budgets pro 1890 im Nationalrathe ist sowohl von der Büdgetkommission als von einem Mitgliede des Käthes der Wunsch ausgesprochen worden, der Bund möchte eine intensivere Förderung der Pferdezucht dadurch anstreben, daß er auf eigene Rechnung Vollbluthengste anschaffe und dieselben für das beste Stutenmaterial des Landes zur Zucht bereit halte.

Da schon früher und wiederholt von Seiten mehrerer Mitglieder der ehemaligen eidgenössischen Pferdezuchtkommission und von Experten für die eidgenössischen Stutfohlenprämirungen der gleichen Ansicht Ausdruck gegeben wurde, so schien uns die Angelegenheit wichtig genug, um sie einer größern Anzahl von Vertretern der Pferdezucht treibenden Kantone zur Ansichtsäußerung vorzulegen.

Nachdem die bezügliche Konferenz, einstimmig die Durchführung der gemachten Anregung empfahl, ermächtigten wir unser Landwirthschaftsdepartement, drei für die Halbblutzueht geeignete Vollbluthengste zu erwerben.

Diese Zahl von Hengsten wurde denn auch von einer aus den Herren Oberstlieutenant Bovet in Areuse, Oberstlieutenant Potterat, eidg. Oberpferdearzt in Bern, Oberstlieutenant Vigier, Regiedirektor in Thun, Großrath Müller, Thierarzt in Tramelan, und Kavalleriehauptmann de Loys in Thun bestehenden Kommission angekauft und zwar /.wei Thiere in England und ein Thier in Frankreich.

Der hierfür erlegte Ankaufspreis beziffert sich auf Fr. 68,575 oder per Hengst auf Fr. 22,858. 34. Die Kosten des Ankaufes, d. h.

die Kosten des Transportes, des Unterhalts und der Wartung der Thiere, die Auslagen und Taggelder der Ankaufskommission, sowie die Kosten der Pferdeausrüstung etc. betragen Fr. 9554. 90, gleich Fr. 3184. 97 per Pferd. Der Durchschnittspreis stellt sich somit auf zusammen Fr. 26,043. 32.

Zur Bestreitung dieser Auslagen wurden Fr. 62,399. 55 dem diesjährigen Pferdezuchtkredit entnommen und der vom Pferdezuchtkredit pro 1889 verbleibende Betrag- von Fr. 15,730. 35 der Kommission überwiesen.

Die Vertheilung dei1 drei Hengste auf die Beschälstationen Tramelan (Berner Jura), Einsiedeln (Sehwyz) und Lausanne erfolgte Anfangs April und nachdem sich die betreffenden Kantone

269 mit den aufgestellten und von ihnen zu übernehmenden Verpflichtungen einverstanden erklärt hatten. Vor jenem Zeitpunkte und nach Schluß der Sprungperiode wurden die Thiere in der eidg.

Regieanstalt in Thun untergebracht.

Die Verwendung der Hengste ist aus der nachfolgenden Zusammenstellung ersichtlich : Hengste.

Zahl der belegten Stuten.

,,Masque de fertt auf der Station Thun 14 Stuten und ,, ,, ,, Einsiedeln 39 ,, =53 Stück.

,,Uxbridge" ,, ,, ,, Thun 8 ,, und ,, ,, . ,,.

Tramelan 64 ,, = 72 ,, ,,Bec-Hellouin" ,, ,, ,, Thun , 14 ,, und ,, w ,, Lausanne 13 ,, = 27 ,, Total

152 Stück.

Zufolge den aufgestellten Vorschriften für die Behandlung der Vollbluthengste auf den Stationen während der Deckzeit wurde bestimmt, daß ,,Bec-Hellouin" mit Rücksicht auf das Alter (geb.

1886) und seine Kondition pro 1890 höchstens zwei Mal wöchentlich zur Zucht verwendet werden solle, was die geringe Zahl der belegten Stuten gegenüber den beiden and,ern Hengsten erklärt.

Der Unterhalt des Depots, d. h. die Differenz zwischen dem Erlös an Sprunggeldern gegenüber den Ausgaben für Fourrage und Verpflegung der Hengste, für Wärterlöhnungen, für den Transport der Hengste von und nach den Stationen etc., erforderte eine Ausgabe zu Lasten des Bundes von Fr. 1392. 75. Für bauliche Veränderungen in den Stallungen der Regieanstalt wurden Fr. 482. 25 verausgabt.

Der Hengst ^Masque de fer" ist am 20. August infolge eines eingeklemmten Leistenbruches umgestanden.

3. Prämirung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

An 41 Schauen wurden unsern Experten 1281 Stutfohlen, welche nachweisbar mit Bundessubvention importirte oder vom Bunde als gleichwertig anerkannte Hengste zu Vätern haben, zur Prämirung vorgeführt. Hievon wurden 805 Fohlen prämirt. Ueber die Zuerkennung der Prämien verweisen wir auf die nachfolgende Tabelle.

270 Im Jahr 1890 prämirte Stutfohlen.

Kanton.

Zürich . . . .

Bern . . . . .

Lazern . . . .

Schwyz . . . .

Obwalden .

Glarus . . . .

Zug Freiburg Solothurn .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Appenzell A.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden Aargau . . . .

Thurgau . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenbui-g . . .

Prämienbetrag 1890 ,, 1889

1

O_

jährig à Fr. 30.

1

124

12 20 1 1 ·

2--3jährig ä Fr. 50.

2 101 14

3-5jährig

Total.

à

Fr. 200.

Im Jahr 1889 prämirte Stutfohlen.

Total.

2

5

84 10 23 6 4 2 13 3 1

309 36 55 13 7 2 42 9 2 9 3 86 26 4

2 246 63 46 12 4 3 28 7 5 12 2 69 9 3

17 4 1 1 -- 26 10 2

12 6 2 -- 12 2 -- 4 2 26 7 2

2 35

2 58

--1 49

5 142

2 112

21 --

5 6

16 2

42 8

25 11

278

263

264

805

662

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

74,290 59,140

59,140

--

8,340 6,840

4 1 34 9

13,150 52,800 11.500 40,800

.

--

!l ÌÌ

Diese 805 Stutfohlen stammen von 103 Hengsten ab, welche vom Bunde importirt oder als zur Zucht geeignet ,,anerkannt" worden sind.

Von den in den Jahren 1887 bis 1890 zuerkannten Stutfohlenprämien konnten ausbezahlt werden :

271 Im Jahr 1890 ausbezahlte Prämien fUr Fohlen.

Kautun.

1-- 2jährig 2-- Sjährig 3-- öjährig à Fr. 30.

Total.

à Fr. 50. à Fr. 200.

l

Zürich Bern Luzern Sclnyyz . . .

Obwalden Glarus ZugFreiburg Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Appenzell A.-ßh.

S t . Gallen . . .

Graubüaden . .

Aargau Thui'gau . . .

Waadt Wallis Neuenburg . .

. .

97 17 12 4 1 1 10 3

1

. .

6

1

.

.

. .

. .

Total

19 4 1 2 33 4 4 220

1 82 19 20 4 3 2 11 2 1 4 1 23 3 1

.

,, ,, ,,

3 217 -- Fr.

51

14 6 3 1 6 2 -- 2 K

19 3 1 18 8

37 9 1 224

134

2 222 --

10 48 73 3

und zwar im Jahr 1887 zugesicherte ,i n 1888 ,, ,, 1889 » » 1890

1

Fr.

Fr.

1

230 50 38 11 4 · 4 !

27 j 7 2 12 2 61 10 2 l 3 88 21 5 578

10 53 512 3 Fr.

11,200 26,800 44,600 6,600 35,030 9,650 19,200 6,180 In Bezug auf die von den Besitzern prämirter Stutfohlen zu erfüllenden Bedingungen verweisen wir auf die mehrgenannte Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht vom 23. März 1887.

Im Berichtsjahre sind nun die letzten der im Jahr 1887 für Stuten im Alter von 3--5 Jahren zugesicherten Prämien von Fr. 200 ausgerichtet worden. Die Zahl der damals in dieser Kategorie präPrämienbetrag 1890 ,,

1889

272 mirten Thiere betrug 172 Stück; die Prämien konnten ausbezahlt werden (1888--90) für 112 Stuten. Es haben somit 65,12 °/o deiim Jahr 1887 prämirten Stuten lebende Fohlen geboren und zwar zufolge der von unserm Landwirthschaftsdepartement geführten Kontrole 62 Hengst- und 50 Stutfohlen.

4. Beiträge fUr Pferdeausstellungen.

Der unter dem Titel ,,Ausstellungen" aufgenommene Kredit von Fr. 5000 wurde, da die ostschweizerische Pferdeausstellung in Zürich nicht abgehalten wurde, nicht verwendet.

Dagegen sind der Sektion Genf des schweizerischen Rennvereins für Preise im Trabfahren am Rennen in Genf Fr. 300, der Gesellschaft für Verbesserung der Pferdezucht der romanischen Schweiz für Preise im Trabfahren und Trabreiten am Rennen in Yverdon Fr. 800 und dem Finanzkomite für das III. schweizerische Militärreiten m Biel für Preise im Zuchttrabreiten Fr. 200 aus dem Pferdezuchtkredit ausgerichtet worden.

Die bezüglichen Berichte liegen bei den Akten, 5. Beiträge fUr Fohlenweiden.

Das Ergebniß der im Jahre 1890 vorgenommenen Präinirungen ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich: Prämirung von F o h l e n weiden: Zahl der Höhe des Kantone.

!Zahl der gesömmerten Bundesbeitraçes.

Fohlen.

Weiden.

Fr. Rp.

12 \ 174. -- Zürich 386 Bern 2633. 25 13 20 1 240. -- Luzern 164 Schvvyz 1841. -- 10 1 10 135. -- Freiburg . . . .

13 120. 25 Solothurn 1 11 1 145. 75 Basellandschaft 214 3225. 75 11 Waadt 830 8515.

Zusammen 1890 39 734 38 8163. 75 ,, 1889 1 96 351. 25 Vermehrung 6. Hufschmiedekurse.

Beiträge an Hufschmiedekurse wurden ausgerichtet: dem Kanton Bern Fr. 1836. 95, dem Kanton Freiburg Fr. 530. 40 und dem Kanton Waadt Fr. 1022. 85, zusammen Fr. 3390. 20.

273

7. Depot dreijähriger Remonten.

Es wurden angekauft 40 Stück dreijähriger Fohlen zum Preise von Fr. 36,355 oder durchschnittlich zu Fr. 908. 87 per Stück (1889 Fr. 818. 75).

Zur Unterbringung und Aufzucht der Thiere sind die gleichen Lokalitäten und Weiden wie im Vorjahre benutzt worden.

Zwei Fohlen mußten ausrangirt werden und ein Stück ist umgestanden.

Von der Kavallerie wurden übernommen 19 Thiere zum Preise von Fr. 22,100. -- Von der eidg. Regieanstalt wurden übernommen 18 Thiere zum Preise von ,, 17,900. -- Aus dem Pferdezuchtkredit wurden ausbezahlt . ,, 12,424. 95 Folglich Nettoausgaben, incl. Ankaufskosten Fr. 52,424. 95 Die Kosten des Unterhalts der Pferde zuzüglich der Ankaufskosten stellen sich auf Fr. 1416. 90 gegenüber Fr. 1423. 05 im Jahre 1889.

B. Rindviehzucht, 1. Auszahlung der im Jahre 1889 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere und Stierkälber.

Im Jahre 1889 wurden an 160 kantonalen Schauen 2416 eidgenössische Beiprämien im Betrage von Fr. 142,057 für solche prämirte Zuchtstiere zugesichert, welche, zehn Monate vom Tage der Prämirung an gerechnet, der Zucht im betreffenden Kanton nicht entzogen wurden.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die im Berichtsjahre erfolgte Auszahlung dieser Beiprämien : Zu gesicher te Beiprämiein. Ausbezahlte Beiprämien.

Anzahl . Betrag.

Kantone.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Fr. ßp.

118 10,320. -- Zürich . . . . 126 10,860 321 27,080. -- Bern . . . . 339 28,170 Luzern . . . . 187 12,980 144 10,490. 1,456 Uri 20 20 1,456. -- Sohwyz . .

3,904 60 59 3,839. 13 1,216 27 24 1,101. -- Obwalden . . .

22 1,008 21 978. -- Nidwaiden 1,184 Glarus . . . .

20 20 1,184. -- Uebertrag 801 70,778 Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

727

56,448. 13 18

274

Zugesicherte Beiprämien. Ausbezahlte Beiprämien.

Anzahl. Betrag.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Fr. Rp.

727 Uebertrag 801 70,778 56,448. 13

Kantone.

Zug . .

Freiburg . . .

Solothurn .

Baselstadt . . .

Basellandschaft .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen. . .

Graubünden .

Aargau . . . .

Thurgau .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

30 1,936 97 9,430 112 4,200 -- -- 67 2,555 840 29 43 2,370 -- -- 267 10,656 72 6,170 97 6,675 157 5,160 55 3,290 264 14,220 275 11,531 50 2.296 -- --

1889 2416 142,057 1888 2407 139,905

30 93 107 -- 53 28 42 -- 250 44 94 129 54 188 195 48 --

1,936.

.8,960.

4,030.

-- 2,020.

800.

2,330.

-- 9,995.

3,690.

6,535.

4,280.

3,240.

10,048.

8,036.

2,232.

--

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

2082 (86,2%) 124,551. 13 (87,7 %) 2088(86,8%)) 125,268. 50(89,5 %))

2. Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern im Jahre 1890.

Hiefür wurde den Kantonen ein Kredit im gleichen Betrage und unter den gleichen Bedingungen wie im Vorjahr zur Verfügung gestellt. Derselbe wurde an 177 Schauen gemäß nachstehender Tabelle den Besitzern prämirter Stiere zugesichert.

Eidgenössische Beiprämien.

Kantonale iluchtstierprämien.

Kantone.

'L\agesicherte Verwendeter Quote.

Betrag.

Anzahl. Betrag. Anzahl.

Fr.

Fr.

Fr.

11,040 Zürich . . . .

11,370. -- 128 11,380 187 30,7.28 31,100. -- 379 30,220 403 Bern 11,936 12,870. -- 192 12,030 223 Luzern . . . .

1,640 20 Uri 1,456 1,456. -- 20 3,903. 20 60 8,100 60 3,904 Schwyz . . . .

1,706 44 1,216 1,216. -- 27 Obwalden . . .

1,090 22 1,008 1,008. -- 22 Nidwaiden .

Uebertrag

61,288

62,923. 20

628

66,166

959

275 Kantone.

Kantonale Eidgenössische Beiprämien.

Zugesicherte Verwendeter Betrag.

Quote.

Anzahl. Betrag. Anzahl.

Fr.

Fr.

Ei.

61,288 62,923. 20 828 66,166 959 Uebertrag 1,184. -- 1,184 20 20 1,520 Glarus . . . .

1,936.

-- 2,000 1,936 30 30 Zug 5 11,752 9,185. -- 104 9,185 104 Frei bürg 4,072 4,170. -- 114 4,170 114 Solothurn .

-- -- 504 Baselstadt . . .

-- -- -- 2,552 2,545.

2,650 69 99 Baselland . . .

29 44 840 840. -- 2,080 Sehaffhausen .

2,480 2,080. -- 39 2,080 39 Appenzell A.-Rh.

955. -- 1,032 19 955 19 Appenzell I.-Rh. .

10,656. -- 10,656 281 16,675 281 St. Gallen . . .

5,584 85 10,019 194 6,710. -- Graubünden . .

94 6,960 6,960. -- 7,3»0 105 Aargau . . . .

5,160 5,160. -- 5,160 161 Thurgau 161 3,768 3,780. -- 70 3,780 . 70 Tessin . . . .

9,025. -- Waadt . . . . 10,048 311 17,545 439 14.296 9,915. -- 9,915 260 260 Wallis . . . .

92 2,296 2,295. 40 5,365 92 Neuenburg . . .

720 545. -- 545 13 13 Genf. . " . . .

1890 147,128 140,864. 60 2629 167,190 3043 1889 147,128 142,057. - 2416 165,533 2846 Differenz -- --1,192.40+213 1,657 Die Kantone haben ferner für Prämirung von Kühen und Rindern Fr. 57,956 verwendet, gegenüber Fr. 58,235 im Jahre 1889, so daß deren Gesammtauslage für Prämien zu Gunsten der Rindviehzucht Fr. 225,146 beträgt (1889 Fr. 227,768).

3. Prämirung von Zuchtfamilien.

Da zufolge Ihrer anläßlich der Berathung des Budgets pro 1890 getroffenen Schlußnahme die Prämirung der besten Zuchtfamilien, welche bis jetzt abwechselnd nur alle zwei Jahre stattfand, künftig a l l j ä h r l i c h stattfinden soll, so wurden pro 1890 für diese Prämirung den s ä m m t l i c h e n Kantonen Beiträge von je Fr. 5 pro 100 Stück des Gesammtrindviehbestandes in Aussieht gestellt. Die Höhe dieser Beiträge, sowie die Verwendung derselben ist aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlich. Die Prämien konnten im Berichtsjahre von den Kantonen nur zugesichert werden; die

276 Auszahlung derselben wird im Jahre 1891 erfolgen, sofern bei der alsdann stattfindenden Zuchtfamilienprämirung von den Betreffenden wiederum eine mit. der prämirten Familie verwandte, prämirungswürdige Familie aufgeführt und ein au verläßig geführtes Zuchtbuch vorgewiesen wird.

Kantone.

Zahl der Zahl der ÖesammtstückBetrug der Ausgesetzter vorgeführten prâmirten zahl 3er pr&mirten Familien.

Prämien.

Pamilien. Familien.

Kredit.

Fr.

Fr.

72 690 4,432 88 4,750. --

Zürich . . .

Bern . . . . 12,908 Luzern 4,290 Uri . . . .

610 Schwyz . . .

1.533 Obwalden 518 Nidwaiden . .

373 Grlarus . . .

565 Zug . . . .

522 Freiburg . . .

3,880 Solothurn 1,692 Baselstadt . .

111 Baseil and schaft 883 Schaffhauseu 525 Appenzell A.-Rh.

936 Appenzell I.-Rh.

386 St. Gallen . . 4,420 Graubünden . .

3,887 Aargau 3,732 2,367 Thurgau .

Tessin . . . 2,524 Waadt . . . 4,557 3,504 Wallis . . .

Neuen bürg . .

1,112 Genf . . . .

359 Zusammen 60,626

199 63 12 36 17 9 50 28 90 20 -- 15 13 10 10

61 201 25 50 96 113 70 17 -- 1,293

191 49 7 20 12 5 36 8 53 17 -- 15 7 10 9 36 94 24 23 ,47

99 35 17 · -- 886

1383 203 21 20 50 15 145 25 200 91 -- 59 25 34 29 165 · -- 279 öl

-- 276 118 126 -- --

12,908.

4,290.

610.

1,533.

518.

373.

1,340.

522.

3,930.

1,692.

-- 885.

525.

935.

385.

4,420.

4,880.

3,732.

2,360.

2,520.

4,605.

6,915.

1,112.

-- 65,740.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- 60 -- -- -- -- -- -- -- -- -- 60

Diejenigen Kantone, welche einen den ihnen zukommenden Kredit übersteigenden Prämienbetrag zugesichert haben, werden eine allfällig bei der Auszahlung der Prämien sich ergebende Kreditüberschreitung aus eigenen Mitteln decken.

4. Beiträge für Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Auf die von Ihnen pro 1890 erstmalig bewilligten Beiträge für Gründung von Viehzuchtgenossenschaften haben 24 im Handels-

277

register eingetragene Genossenschaften Anspruch erhoben. Von denselben entfallen 6 auf den Kanton Zürich, je 5 auf die Kantone Luzern und Aargau und je 2 auf die Kantone Bern, Freiburg, St. Gallen und Waadt. Es ist denselben im Hinblick auf die Schwierigkeiten, welche ihnen als Pionnieren auf diesem Gebiete entgegenstanden, je das Maximum des Beitrages mit Fr. 300 ausgerichtet worden. Die Summe dieser Beiträge beträgt sonach Fr. 7200. Die Genossenschaften haben sieh verpflichtet, die erhaltene Summe zurückzuerstatten, sofern sie sich vor Ablauf des fünften Jahres nach Empfang des Beitrages wieder auflösen oder falls deren Zuchten innert dieser Frist bei der Zuchtfamilienprämirung nicht mehr prämirt werden sollten.

III. Verbesserung des Bodens.

Bundesbeiträge an Unternehmungen zur Verbesserung des Bodens wurden im Berichtsjahre in Aussicht gestellt im Kanton Zürich für 8 Projekte Fr. 5,121. 21 ,, St. Gallen ,, 4 ,, ,, 13,890. -- ,, Graubünden ,, 28 ,, ,, 25,848. 16 Zusammen für 40 Unternehmen Fr. 44,859. 37 Für 5 Unternehmen im Kanton. Zürich, welche im Laufe des Jahres vollendet wurden, sind die betreffenden Bundesbeiträge im Verhältnisse der ergangenen Kosten bereits ausgerichtet worden.

Zuerkannte Bundessubventionen konnten an folgende theilweise und ganz ausgeführte Unternehmen pro 1890 ausgerichtet werden: K a n t o n Z ü r i c h . Abschlagszahlung an die Kosten der Entwässerung des ,, T h a l w i e s hofes" und des ,, R i n d e r s t a l les" in der Gemeinde G ü n d l i k o n - B e r t s c h i k o n . . Fr. 649. 07 A r m e n - undKorrektionsanstalt K a p p e l a. A., Entwässerung der ,, K l o s t erm a t t e " , 9 ha. Kosten Fr. 3861. 22. Bundesbeitrag 15 °/o ,, 579. 18 Entwässerung des ,,Aeschhofes" in Aeschau, Gemeinde Wülflingen, 6,22 ha.

Kosten Fr. 3332. 85. Bundesbeitrag 15 % . ,, 499. 93 Entwässerung des ,, U n t e r r i e d t e s ", Gemeinde S c h w a m e n d i n g e n , 2,82 ha. Kosten Fr. 1755. 50. Bundesbeitrag 15 % . . . .

,, 263. 32 üebertrag

Fr. 1,991. 50

278

Uebertrag Fr. 1,991. 50 G e n o s s e n s c h a f t Brütten, Entwässerung der ,,K e z l e r ä c k e r" und ,,T e u f e n w i e s e n", 4,97ha. Kosten Fr. 2570. Bundesbeitrag 15% ,, 385. 50 Entwässerungsgesellschaft Dättlik o n , Trockenlegung der Grundstücke in der ,, E u l e n " , 7,794 ha. Kosten Fr. 4169. 60.

Bundesbeitrag 25 °/o, im Maximum . . . . ,, 875. -- Entwässerungsgesellschaft GrütD y n h a r d , Trockenlegung der ,, u n t e r n Dickizelg" und der ,, U n t e r z e l g " , 5,57 ha.

Kosten Fr. 3434. 44. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum ,, 480. -- Entwässerungskorporation Agasul in 111 u a u, Drainirung des Wies- und Ackerlandes ,,in den Pünten" in IIlnau, 2,403 h'a.

Kosten Fr. 1276. 76. Bundesbeitrag 15 °/o . ,, 191.52 E n t w ä s s e r u n g s k o r p o r a t i o n Freiens t e i n , Gemeinde P f ä f f i k o n , Trockenlegung der Grundstücke ,,Bründler" und ,,Riedtwiese", 2,02 ha. Kosten Fr. 1381. 34.

ßundesbeitrag 15 %, im Maximum . . . . ,, 139. 75 Entwässerungsgesellschaft Benk, Gemeinde D ä g e r l e n, Entwässerung der ,,Holländer- und Wittfrauenäckera, 2,912 ha. Kosten Fr. 1261. 26. Bundesbeitrag 15 % ! . ,, 189. 18 Entwässerung von 1,608 ha. Wiesland in D i e l s d o r f . Kosten Fr. 901. 25. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum ,, 133. 06 Entwässerungsgenossensch aft R i c k e t w e i l , Gemeinde O b e r w i n t e r t h u r , Entwässerung d e r ,, O b e r - , U n t e r - u n d Hau s wiesen", der ,, G a t t e r äcker", sowie der Grundstücke im ,,Pladis " ,,Zelgli* und ,,Moos", 19,837ha. Kosten Fr. 9425. 80.

Bundesbeitrag 15 % ,, 1,413. 87 Ausgerichtete Bundesbeiträge an Zürich Fr. 5,799. 38.

Uebertrag Fr. 5,799. 38

279

Uebertrag Fr. 5,799. 38 K a n t o n B e r n . Flurgenossenschaft G r a f en r i e d , Weganlage und Parzelleneintheilung des ,,Grünfeldes", Kosten Fr. 9437. 80.

Bundesbeitrag 25 °/o, im Maximum . . . . ,, 1,800. -- Abschlagszahlung an die Entwässerung und Flureintheilung der ,, S c h w a r z e n e y " - und ,, T r u t z e n m ä d e r " im H a s l i t h a l . . . ,, 2,318. 16 Entwässerungsgesellschaft K o no l f i n g e n , H ü n i g e n aund S t a l d e n , Trockenlegung des ,, M oo s es , 108 ha. Kosten Fr, 9,837". 75.

Bundesbeitrag 20 °/o . . . . . . . . . ,, 1,967. 55 Ausgerichtete Bundesbeiträge an Bern Fr. 6085. 71.

Kanton Freiburg. Gemeinde M u r t e n. Saldozahlung für Kolmatirung des ,, P e r r e t t e n m o o s " , 6,108ha. Bundesbeitrag per Hektare Fr. 400 = K a n t o n St. G a l l e n . Drainirung, Neueintheilung und Weganlage im S e e z g e b i e t . Saldozahlung der Beiträge pro 1809 Fr. 234. 44 Abschlagszahlung an die ausgeführten Arbeiten pro 1890 . ,, 1099. 55 .

Weitere Fr. 4972. 70 wurden dem Kredite pro 1891 enthoben.

,, 2,443. 20

,, 1,333. 99

K a n t o n G r a u b ü n d e n . Gemeinde M a l i x, Ausreuten von Alpenrosen und Räumungsarbeiten auf der M a l i x e r -A l p, 10 ha. Kosten Fr. 934. 60. Bundesbeitrag (gleich dem kantonalen Beitrag) ,, 120. -- B ü r g e r g e m e i n d e C h u r, Ausreuten von Alpenrosen, Räumungsarbeiten (32 ha.) und Weganlage auf den C h u r e r - A l p e n . Kosten Fr. 7356. 85. Bundesbeitrag 25 %, im Maximum ,, 1,550. -- G e m e i n d e L e n z , Ausreuten von Alpenrosen und Räumungsarbeiten auf der Alp Uebertrag Fr. 17,332. 28

280

Uebertrag Fr. 17,332. 28 ,, S e n e s p a n s " , 3 ha. Kosten Fr. 1227.

Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum . Fr. 150 Für Einfriedigung einer Wiese auf der Alp ,, S e n e s p a n s " , Kosten Fr. 360. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum ,, 45

:

,, 195. _

G e m e i n d e G r u s e h. Erstellung von Schermen und Sennhütte auf den ,,GrüscherAI p en". Kosten Fr. 10,611. 24. Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum,, 1,277. -- G e m e i n d e J e n a z. Ausreuten von Alpenrosen und Räumungsarbeiten auf den Alpen ,,La r ein und O f e n ", 3 ha. Kosten Fr. 531. 50. Bundesbeitrag 15 °/o . . . . ,, 79. 72 Gemeinden Untervaz und Mastrils.

Erstellung einer Trockenmauer vom 2200 in.

Länge zwischen der M a s t r i l s e r - und U n t e r v a z e r - H i n t e r a l p . Kosten Fr. 6641. 94.

Bundesbeitrag 15 °/o, im Maximum . . . . ,, 990. -- Ausgerichtete Bundesbeiträge an Graubünden Fr. 4211. 72.

Zusammen Fr. 19,874. --

IT. Viehseuchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse und Maßnahmen im Innern.

l. In gleicher Weise wie für die letzten Jahre lassen wir nachstehend auch pro 1890 eine tabellarische Uebersicht über den örtlichen und zeitlichen Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere folgen (Tabelle I und II). Gegenüber dem Vorjahre ergibt sich eine Vermehrung der Fälle von ansteckender Lungenseuche, des Milzbrandes und des Rothlaufs der Schweine, dagegen eine Verminderung der Fälle von Rauschbrand, Wuth, Rotz, namentlich aber von Maul- und Klauenseuche und von Räude.

Wir haben die Grundlagen geprüft, gestützt auf welche die vorgeschriebene Quarantäne am Bestimmungsorte, welche, wie wir im letzten Geschäftsbericht erwähnten, im Jahre 1889 die gehegten Erwartungen nicht durchwegs erfüllte, wirksamer durchgeführt werden könnte. Dabei sind wir zu dem Schlüsse gelangt,

uebersicht

Tabelle l.

Zu Seite 280.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthier in der Schweiz im Jahre 1890.

m.

IV.

·vr

Ansteekende Lungen senche.

Rmischbrand.

Milzbrand.

Maul- nnd Klauenseuche.

Wnth.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

3 2

_?

144 3 19 5 4

23 98 17 3 3 1

3

i

UnterwaldoQ o. d. W.

Untervvalden n. d. W.

Glarus .

· 2us Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschat'l Sc.haffhausüu Appenzell A. Rh. .

Appenxell i. Rh S t Gallen . . . .

(jraubüüdon . . .

Aargau .

.

Thurgau . . . .

Tessiti Waadt Wallis . . . .

Neuen bürg . .

.

Genf

.

.

.

34 27 11

Th iere.

.. .

1

3

8

4

4 8



1

1 61

. .

. . .

Vernicimi n« gegenüber dein Jahre 1889' Verminderung gegenüber dem Jahre 1889

14 3 11

t

Slami im Jahre 1889

12 l

33 47 3

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Umgestanden und abgethan.

4

1

JJ6J t -i 77:

28.

4 118' 1236' 1779 74 3495, 10 l 1662 ~ 81 1 8 1228 6 1 2

5 15

10

Rii udc.

2

2

4 44

35 448

17

871 809 3 40

5 2

29 18 3 50

1

148

4

18 54

26

733

2H

(Ì4I

3 4

333

202

218IÎ3

--

5

--

5 11

280

_2L

Z '

1

35 220

7

i 512

40

1 393

H

2

535

l !

i 1

02 834 1

[

Thiere.

Thiere.

169

160 10671 39 2622

(i

Thiere.

74 54 172 1 47

7 ~

2e2

13492

Thiore.

4 1

12

«27

44

Thiere.

170

51

V III.

Verseucht UmDaUmUmAls der gestanden verdächtig gestanden gestanden gestanden nnd Anund und nnd und abgethan. abgothan. abgethan. abgethan. abgethan. steckung verdächtig.

Thiere.

Thiere.

VI.

Vii.

Rotz und Rothlaufod.

llaut- Fleckfieber wuvm. d. Schweine

1 2 1

11

i

688Ì 29 36 125 14' 52'

51 11

2 3

Total

:

6 5 17 24

Großvieh. i : Kleinvieh.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

UmUmümder gestanften Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan.

abgethan.

abgethan.

Born . « Luzcni . . .

Uri

i

U.

Umgestanden und abgethan.

ICzitrton.

Ï

»51

i ,

TJolDorsioïit

Tabelle il.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1890.

M.,TM,

I.

11.

III.

Ansteckende Lnugeiiseiichc.

Rauschbrand.

Milzbrand.

TJmTJIDgestanden gestaudcu und und aligethan. abgethan.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

Thiere.

Wnth.

Klei nvieh.

Großvieh.

ll'ilg II « 'S ' S <ï> JE

·o g> § ^ _hp

«i ?_

|!'|l| ïî Th icre.

Th iero.

Januar

7

23

Februar

3

15

H

2

14

26

772

13

SeS

Thiere.

Thiore.

Tliifiro.

Thiere.

Ki

62

4

11

2

79

2



2

89

J

20

'

Marx

i

April

4

19

9

2l

1

H26

i

Mai

I

8

20

22

3

287 --

13

2

54

Juni . .

2

51

17

2 101U --

296

4

0(i

Juli

2

85

31

1176 --

420

72

28

1367

-

609

34

20

277' --

75

1

25

18

4

265

1

9

13

2l

1414 --

175

42

10

·20

58

1355

243

28

327

212

September

25

:

1

üin-

2

«26 -

1

Kiiudf.

Y Verseucht »('standen .

Au inid und " Kh k . » »"P 1 abgo.thau. aligethan. abgothan.

n fvcruiicliti^j, l

UmUm>i icestandc.n nnddei1 »«^ächtig und

296

1064 --

VIII.

VII.

VI.

Kotü und Rothlaufod.

Jliint- Fleckfiobor wurni. d. Schweine.

V.

IV.

Maul- und Klaneusench c.

1

Thier«. ' Thiw«.

i

43

__

i

'

20 "

1

14S

7

Ì j 15)0

SO

--

130

98 3

2

' ' _

i 1 !

1

1

Oktober

2

Total

33

14 47

697

160 10671

29

6

39 2622

13192

-- ·

5

26

5

1 KO

8

733

i

i 1' 1

7

535 i 542

281 daß der gewünschte Erfolg in dieser Richtung nur dann zu erzielen sei, wenn einerseits die Anzahl der für den Viehimport geöffneten Zollstätten reduzirt und anderseits das eingeführte Vieh derart gekennzeichnet werde, daß eine anhaltende Kontrole über dasselbe möglieh gemacht wird.

Auf Zusehen hin wurde demgemäß mit dem 1. Juli im Sinne des Art. 86 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 über Viehseuchenpolizei die Zulassung der Vieheinfuhr aus O e s t e r r e i c h - U n g a r n längs der st. gallischen Grenze auf die Zollstätten St. M a r g r e t h e n B a h n h o f u n d S t r a ß e , A u - O b e r f a h r , Ober riet, Buchs B a h n h o f und Brücke und T r ü b b a c h beschränkt. Die Zollstätte R o m a n s h o r n blieb ebenfalls geöffnet.

Bezüglich der Kennzeichnung der aus Oesterreich-Ungaru einzuführenden Thiere und der Durchführung der Quarantäne wurden sodann folgende Maßnahmen getroffen : a. Kennzeichnung des Rindviehs durch einen Eisenbrand auf die rechte Kopfseite (Backe) und zwar in Form des Datums (Monat und Tas) und b. Kennzeichnung der Sehweine über 25 kg. und der Schafe durch die Abstempelung mit dem Buchstaben Q (Quarantäne) in grüner Farbe.

Mit Rücksicht auf die hieraus den funktionirenden Grenzthierärzten erwachsende zeitraubende Mehrarbeit wurden denselben die durch die Schließung einzelner Einfuhrstationen unbeschäftigt bleibenden Grenzthierärzte im Falle des Bedürfnisses als Gehülfen beigegeben.

2. Der Verband landwirtschaftlicher Vereine der romanischen Schweiz richtete an uns das Gesuch um Ergreifung prophylaktischer Maßregeln gegen die Verbreitung der Tuberkulose durch die Hausthiere; als solche wurden für den Anfang in Vorschlag gebracht: a. die Aufnahme der Tuberkulose in die Kategorie der in den eidgenössischen seuchenpolizeilichen Erlassen vorgesehenen ansteckenden Viehkrankheiten ; b. die Absperrung und Entfernung der verseucht befundenen Thiere ; c. die Entschädigung der betroffenen Besitzer durch den Staat, ähnlich wie letzteres auch bezüglich anderer ansteckender Thierkrankheiten gehalten wird.

Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Tragweite der Frage haben wir es als zweckmäßig erachtet, dieselbe den zumeist betheiligten Kreisen, also den Kantonsregierungen und den landwirtschaftlichen Hauptvereinen, zur Prüfung zu unterbreiten.

282

B. Maßnahmen an der Grenze.

1. Wie bereits erwähnt, wurden an der st. gallisch-österreichischen Grenze einige Zollstationen für die Vieheinfuhr geschlossen. Das Nämliche geschah gegen Ende des Jahres bezüglich einer Anzahl kleinerer Einfuhrstationen längs der deutschen Grenze, nachdem die Maul- und Klauenseuche im benachbarten deutschen Gebiete eine besorgnißerregende Verbreitung erlangt hatte.

2. In Folge der in Elsaß-Lothringen, Baden, Württemberg und Bayern, sowie in Oesterreich- Ungarn und zum Theil auch in Italien in großer Ausdehnung herrschenden Maul- und Klauenseuche war der Verkehr mit den Grenzthierärzten ein äußerst reger. Der Dienst dieser Organe vollzog sich im Allgemeinen in geordneter Weise; wegen Vernachlässigung desselben durch ungenaues Einhalten der vorgeschriebenen Untersuchungszeiten wurden in einigen Fällen Bußen ausgesprochen ; zwei gravirende Fälle von Pflichtverletzung, worunter der im letztjährigen Geschäftsberichte angedeutete, fanden ihre Erledigung durch die Entlassung der fehlbaren Grenzthierärzte.

3. Bezüglich der Ausdehnung der Vieheinfuhr in die Schweiz sind alle wünschbaren Angaben in der beiliegenden Uebersichtstabelle III enthalten.

Frisches und geräuchertes Fleisch wurde in 5682 Sendungen mit einem Gesammtgevvicht von 648,863 kg. der grenzthierärztlichen Kontrole unterworfen.

Die Auslagen für die Viehseuchenpolizei an der Grenze beziffern sich auf Fr. 130,000, die aus den Untersuchung^- und Passirscheingebühren resultirenden Einnahmen dagegen auf Franken 202,140. 98, so daß dem Viehseuchenfond ein weiterer Betrag von Fr. 72,140. 98 einverleibt werden kann. Dieser Fond beläuft sich nunmehr einschließlieh der ergangenen Zinise auf Fr. 197,847. 82.

C. Internationale Beziehungen.

1. Die französische jßegierung hatte unterm 6. Februar ein Dekret erlassen, zufolge welchem wegen starker Verbreitung der Maul- und Klauenseuche unter dem schweizerischen Viehstande die Einfuhr - von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus der S c h w e i z nach F r a n k r e i c h bis auf Weiteres verboten wurde.

Den anhaltenden Bemühungen unserer Gesandtschaft in Paris ist es gelungen, die Aufhebung dieser die schweizerischen Interessen schwer schädigenden Verfügung -M erwirken, und es hat sodann Frankreich Anfangs Juli die Einfuhr von schweizerischem

Zu Seite 262.

Tabelle III.

Uebersicht der

Vieheinfuhr in die Schweiz im Jahr 1890.

(Nach den Angaben der schweizerischen Grenzthierärzte.)

l

Nr.

1

Thiergattung.

Grenzstrecke.

Deutschland Fraokreich Italien Oesterreich

Pferde Über 1 Jahr Total

2

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Maulthiere über 1 Jahr . . .

Total

3

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Esel Total

4

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Fohlen bis auf 1 Jahr . . . .

Total

5

n. Schlachtvieh .

. . .

.

'

Total -·

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

..MX..I..I

Stücke.

3,129 3,800 843 2,125

Fr.

Fr. Bp.

1,891,153 604 40 2,407,621 633 58!

524,535 622 22 1,061,261 499 42

9,897

5,884,570

594

58l

50 105 6

17,227 38,852 3,200

344 370 533

54 02 33

161

59,279

368 19

7 66 322 4

7,825 53,058

399

62,273

156 07

49 372 57 171

13,555 78,736 12,430 45,615

276 211 218 266

649

150,336

690

98 57 118 56 164 78 700 175 r

Gesanimttotal von 5 a und b

. .

Total

231 64

633,094 1,215 12,909 7,355,724 3,392,567 6,129 26,988 13,803,897

521 569 553 511

!07 i 81 !

! 53 ' 48

47,241 25,185,282

533

12

5,831 1,756 672 502

2,701,325 463 27 859,541 489 49 267,680 398 33 193,088 384 64

8,761

4,021,634

727 732 588 5,548

235,410 274,322 170,205 1,828.317

323 374 289 329

7,595

2,508.254

330 25

Kühe und Rinder, geschaufelt a. Schlachtvieh . . . .

'63 [66 i 07 i75

459 03 56,002 29,206,916 521 53

Total

6

Menge.

Ochsen und Stiere, geschaufelt Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Einheltswerth. |

Gesammtwerth.

'

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Umwenden !

83 !

76 ; 46 5o!

Nr.

Grenzsirecke.

Thiergattung.

i

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

1

b. Nutzvieh

. . . .

i l

. . { Total

i

,

.

Jungvieh, ungeschaufelt

i

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

] Total

i

8

Kälber bis auf sechs Wochen oder nicht Über 60 kg. Gewicht

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

) i

Total » i i

Schweine Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

c. mit oder Über 25 kg. Gewicht . .

Total

i i i

|

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Total Gesanimttotal vou 9 a und b Schafe

l

Deutschland Frankreich Italien Oest erreich

Deutschland Frankreich Italien Oesterreich

Ziegen .

Total General-Total 1--11

b'r.

Fr. Rp.

383 ; 4 3 343 20 ;

1,522,199 3,492,763 1,546,585 2,312,523

2.)8 , 07 339 !38

8 874 070 329 i 40 ' 84 535 1t 382 324 321) i 59 !

!

4.217 977,231 231 174 14,804 1,555,10!) 105 '05| 4,23 1 5o9,7!)7 32 i 1 2 i 5,471 1,1 «2,450 212 47| 28,720

4,254,587

192 3,617 214 83

«,824 204,191 11,1)1)9 3,195

45 ; 9<> 5<» ',45, 54 153

4,106

227 87t)

55 50 i <

U8 |0»

38 ;4i)

10,473 1,190,5)15 118 i 71!

35,218 3,984,2H7 113 13 81,187 11, 128.308 137 |07 !),7!>4 913^513 93 127

125 l 97 i 212,911 28 [13 540,5)93 33 i 5«

7,568

i<;,H9

21,7()(> 412

65(5,150 «,518

30 ' 1 5 | 20 ! 67

45 865 1 41H 578 SO 1 93 182 537 18 635 641 102 !()»

Total 11

Einheltswerth. '

136 672 17 217 063

b unter 2 5 kg Gewicht . . .

10

Stücke.

3,970 10,177 5,979 6,814

Gesammtwerth.

26,940

GcSìiinnittotill von 6 a und b

1

Menge.

38,331 20,872 29,13!

33,551

1,481,755 771,797 844,701 974,80(5

38 36 29 29

121,885

4,073,059

33 42

346 7d3 1,862 477

(i,959 16,682 42,803 9,959

20 ' 11 i 23 ! 73 !

22 99 20 188

3,888

76,403

22 |55J

442.288 71,013.267

66 98 -- 05

t 1

283 Vieh wieder gestattet, unter der Bedingung, daß in jedem Fall eine amtliche Bescheinigung darüber vorgelegt werde, daß die Thiere gesund seien, sich seit wenigstens zwanzig Tagen ia der Schweiz aufgehalten haben und daß dieselben aus einer Gegend kommen, wo keine Viehseuche herrsche, noch seit wenigstens sechs Wochen «ine solche geherrscht habe.

Wir haben hievon Veranlassung genommen, sämmtliche Organe der Viehseuchenpolizei darauf aufmerksam zu machen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften in materieller wie formeller Richtung zu strengster Ahndung dem Richter überwiesen würden.

2. Mit Rücksicht auf die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in Italien hatte die. Regierung des Großherzogthums Baden im Februar die Einfuhr und den Transit von lebenden Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen italienischer Herkunft bis auf Weiteres verboten.

Demgemäß wurden die zuständigen Organe an der schweizerischitalienischen Grenze veranlaßt, alle Transporte obgenannter Thiergattungen aus Italien und mit der Bestimmung nach dem Großherzogthum Baden bereits bei der beabsichtigten Einfuhr in die Schweiz zurückzuweisen.

Gegen Ende des Jahres hat die badische Regierung ihre Verfügung, soweit es sich um Rindvieh und Schweine handelt, zurückgezogen und es konnte somit auch der Transit dieser Thiere durch die Schweiz wieder freigegeben werden.

o 5 3. Nach Artikel 87 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen sind die ausländischen Viehgesundheits^cheine nach erfolgter Abstempelung jeweilen den Eigentümern des für die Einfuhr bestimmten Viehes wieder einzuhändigen. Aus dieser Vorschrift hat sich der Uebelstand ergeben, daß ein Zurückgehen auf den engern Ursprung deiin letzter Zeit öfters vorgekommenen Fälle der Maul- und Klauenseucheeinsehleppung aus Oesterreieh- Ungarn mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wir haben deßhalb unterm 25. April eine Verfügung erlassen, welcher zufolge die österreichisch-ungarischen Viehpässe, entgegen jener Bestimmung, seit dem 1. Mai vou den Grenzthierärzten anläßlich der Vieheinfuhr zurückbehalten werden. Des Fernern werden in diese Viehpässe nunmehr die Nummern der als Ersatz ausgestellten schweizerischen Passirscheine eingetragen und damit wird für den Fall, daß auf dem importirten Vieh eine Seuche konstatirt wird, ein
Material geschaffen, welches der österreichisch-ungarischen Regierung Mittel und Wege an die Hand gibt, den Ursprung der Seuche auf österreichischem Gebiete zu verfolgen.

284 Behufs Ermöglichung dieses im hohen Interesse beider Nachbarstaaten liegenden Vorgehens haben wir die Kantonsregierungen eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß in jedem einzelnen Fall, in dem die Lungen- oder die Maul- und Klauenseuche bei Thieren österreichisch-ungarischer Herkunft konstatirt wird, mit dem vorgeschriebenen Berichte auch die einschlägigen Passirscheine unverzüglich an das schweizerische Landwirthschaftsdepartement übermittelt werden.

4. Im Hinblick auf die Verbreitung dar Maul- und Klauenseuche in Oberitalien und die dadurch bestehende Gefahr der Verschleppung nach den benachbarten schweizerischen Alpen haben wir unterm 1 1 . Juni d i e E i n f u h r v o n K l e i n v i e h a u s I t a l i e n i n d i e S c h w e i z v e r b o t e n und sodann das Laadwirthschaftsdepartement bevollmächtigt und beauftragt, gegen die Vieheinfuhr aus Italien nötigenfalls weitere Maßregeln anzuordnen und durchzuführen, um den schweizerischen Viehstand vor Seuchengefahr zu schützen und die ungehinderte Ausfuhr des schweizerischen Zucht- und Nutzviehes zu sichern.

Italien hat hierauf bereits am 29. gleichen Monats mit einem Verbot der Gesammtvieheinfuhr (Pferde ausgenommen) aus der Schweiz geantwortet.

Mitte Juli sind nach erfolgter Verständigung diese Ausnahmsmaßregeln gegenseitig aufgehoben worden und Italien hat außerdem auf den nämlichen Zeitpunkt die im April vorigen Jahres (siehe Geschäftsbericht pro 1889) angeordnete Qurantäneverfügung zurückgezogen.

Der Viehverkehr zwischen der Schweiz und Italien unterliegt somit zur Zeit keinen Beschränkungen mehr.

5. Die zunehmende Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im benachbarten badischen Grenzgebiete hat uns Mitte Juni veranlagt, die- Grenzthierärzte an der schweizerisch-badischen Grenze anzuweisen, auch das nach Maßgabe des Art. 98 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 im Grenzverkehr zirkulirende Vieh der grenzthierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. Auf den 1. August konnte infolge eingetretener Besserung der Verhältnisse diese Verfügung aufgehoben werden.

6. Vom 27. Juli an haben wir die Einfuhr von österreichischungarischem Vieh, das nicht aus Tirol oder Vorarlberg stammt, nur noch per B a h n gestattet.

In Uebereinstimmung hiemit sind die Grenzthierärzte an der schweizerisch-österreichischen Grenze angewiesen worden, sämmtliche Transporte, deren Import nach der Schweiz aus irgend einem

285 Grunde beanstandet wird, d i r e k t und ebenfalls per B a h n nach Bregenz zu instradiren und der dortigen Behörde hievon gleichzeitig Mittheilung zu machen.

7. Bezüglich der im letztjährigen Berichte erwähnten Revision des Thierseuchen-Uebereinkommens mit Oesterreich-Ungarn vom 31. März 1883 können wir uns kurz fassen.

Einem Wunsche der österreichisch-ungarischen Regierung entsprechend haben die Unterhandlungen in Wien stattgefunden.

Unserer Forderung um gegenseitige Einräumung etwas erweiterter und präziserer Befugnisse hinsichtlich des zeitweiligen Einfuhrverbots im Falle konstatirter Einschleppung einer ansteckenden Thierkrankheit ist Rechnung getragen und damit ein Entwurf auf neuer Basis perfekt geworden. Sie haben demselben am 17./18.

Dezember Ihre Genehmigung ertheilt.

Y. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A, Phylloxéra.

I. Allgemeines.

1. Den Kantonen W a a d t und W a l lis ist die Bewilligung ertheilt worden, die E i n f u h r von T a f e l t r a u b e n aus dem Auslande und aus den phylloxerirten Kantonen zu verbieten; außerdem wurde dem Kanton Wallis gestattet, die Einfuhr der die Phylloxerafrage berührenden Gegenstände aus den Kantonen Waadt und Genf auf den Landweg zu beschränken.

2. Der Staatsrath des Kantons Neuenburg veranstaltete im Berichtsjahre eine E n q u ê t e über die in Frankreich mit a m e r i k a n i s c h e n R e b e n gemachten Erfahrungen. An die Fr. 4108 betragenden Kosten dieser Enquête wurde ein Bundesbeitrag von Fr. 2000 gewährt. Der einläßliche Enquetebericht kommt zu dem Schlüsse, es sei an dem bisherigen Kampfverfahren gegen die Phylloxéra festzuhalten, zugleich aber seien V e r s u c h e mit a m e r i k a n i s c h e n R e b e n vorzunehmen, um diejenigen Rebsorten ausfindig zu machen, welche - sich für die gegebenen Boden- und klimatischen Verhältnisse am besten eignen. Unter Hinweisung auf diesen Bericht suchte der Staatsrath des Kantons Neuenburg um die Bewilligung nach, auf dem Gute der projektirten kantonalen Weinbauschule in Auvernier durch das Personal dieser Anstalt solche Versuche vornehmen zu lassen. Dem Gesuche ist unter folgenden Bedingungen entsprochen worden :

286 1. die Versuche müssen unter beständiger Aufsieht von staatlichen Organen stehen ; 2. die Reben des Versuchsfeldes dürfen nicht Gegenstand des Handels sein; 3. dieselben müssen häufig sehr einläßlichen Untersuchungen unterworfen werden ; 4. bezüglich der Lage des Versuchsfeldes zu andern Rebbergen, hat sieh die kantonale Behörde mit dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement zu verständigen; 5. die kantonale Verwaltung hat alljährlich dem genannten Departemente einen einläßlichen Bericht über das Versuchsfeld zu erstatten.

3. Der im Jahr 1889 im Rebberg R e g e n s b e r g - D i e l s d o r f vorgenommene V e r s u c h zur Bekämpfung der Reblaus mittelst eines von Herrn Dr. Keller, Professor dei- Zoologie in Zürich, angegebenen Verfahrens ist bekanntlich mißlungen. Indem wir auf die Ihnen bereits in der Büdgetbotschaft pro 1890 gemachten Mittheilungen (Bundesbl. 1889, Bd. IV, S. 546) Bezug nehmen, fügen wir bei, daß die Kosten des Versuchs im Berichtsjahre dem Kanton Zürich mit Fr. 32,490. 03 vergütet worden sind, nachdem bereits im Vorjahre eine Zahlung von Fr. 20,000 erfolgt war. Von dieser Summe entfallen Fr. 28,491. 25 auf den eigentlichen Versuch, dessen Kosten zu Fr. 25,000 veranschlagt gewesen waren. Die bedeutende Ueberschreitung dieses Voranschlages ist dem Umstände zuzuschreiben, daß ein Quantum von ru:ad 500 hl. Wein aus den Versuchsreben, welcher durch das angewandte Desinfektionsmittel einen mehr oder weniger stark hervortretenden Beigeschmack erhalten hatte, vom Bunde übernommen werden mußte. Dieser Wein konnte im Berichtsjahre wieder verkauft werden, nachdem sich jener Beigeschmack beinahe vollständig verloren hatte. Der Erlös bezifferte sich auf Fr. 13,246. 45.

II. Beiträge an die pro 1889 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betroffenen Kantone Z ü r i c h , W a a d t , .

N e u e n b ü r g und G e n f haben zur Bekämpfung des Schädlings pro 1889 folgende Summen verausgabt: 1. Zürich . . . Fr. 41,514. 85 (pro 1888 Fr. 57,984. 71) 2. Waadt . . . ,, 11,404. 25 ( ,, ,, ,, 20,230. 35) 3. Neuenburg . . ,, 73,560. 81 ( ,, ,, ,, 44,376. 02) 4. .Genf . . . . ,, 51,020. 92 ( ,, ,, ,, 58,547. 75> Total Fr. 177,500. 83 (pro 1888 Fr. 181,138. 83)

287 Die subventionirharen Auslagen, sowie die Buodesbeiträge beliefen sich auf folgende Beträge: Untersuchungs- und Kanton. Vertilgungsarbeiten.

Fr.

Zürich Waadt Neuenburg Genf 1888:

Vertilgung SmittelÏ .

Fr.

28,160. 85 2,043. 41 3,553. -- 1,617. 25

46,728. 36 33,013.20 111,455.41 111,765.47

13,690. 40 5,509. 75 22,860.81 27,297.12

Entschädigungen für Zerstörung von Ernten.

Fr.

1,091. 74 1,278. 60 9,450. -- 3,980. 33 15,800.67 9,411.93

Bundesbeitrag (40%).

Fr.

Fr.

31,296.

12,518.40 6,448. 85 2,579. 54 Total.

69,868. 76 42,503. 28 150,116.89 148,474.52

27,947. 50 17,001.31 60,046.75 59,389.81

III. Auftreten der Reblaus im Jahre 1890.

Die Angaben über das Auftreten der Reblaus im Jahre 1890 sind in folgender Tabelle zusammengestellt worden. Vergleichsweise wurden die pro '1889 verzeichneten Zahlen beigesetzt.

Kauton.

Infizirte Gemeinden

Zürich 1889 10 ,, 1890 10 Vermehrung -- 2 Waadt 1889 1 ,, 1890 Verminderung 1 Vermehrung Neuen bürg 1889 12 12 1890 Verminderung -- Genf 1889 18 ,, 1890 7 Verminderung 11 Total 1889 41 40 ,, 1890 1 Verminderung

Inl'ektionspunkte.

151 153 2 2 1 1 785 370 415 189 102 87 1,127 626 501

Infizirte Stöcke.

Umgegrabene bezw. mit Schwefelkohlenstoff behandelte2 Fläche in m .

4ÜO 425 25 8 89

10,147 14,706 4,559 442 612

81 9,736 3,239 6,497 4,655 2,945 -1,710 14,799 6,698 8,101

170 37,464 26,962 10,502 20,670 11,304 9,366 68,723 -53,584 15,139

288 Es ist sonach in den Kantonen Neuen bürg und Genf ein erheblicher Rückgang der Reblausinfektion zu verzeichnen. Auch im Kanton Zürich zeigt sich eine bedeutende Abnahme derselben, sofern man die Ergebnisse von Regensberg-Dielsdorf außer Betracht läßt. In diesem Falle erhält man nämlich pro 1890 nur 29 ßeblausherde mit 72 kranken Stöcken, gegenüber 72 Infektionspunkten mit 183 infizrten Reben im Jahr 1889.

Im Kanton Z u rich sind keine der bisher verschont gebliebenen Gemeinden infizirt befunden worden; die Mehrzahl der Angriffsstellen grenzt an alte Herde. Um da» Entweichen des Insekts so viel wie möglich zu verhindern, ist dieses Jahr auf noch raschere und intensivere Desinfektion der Stöcke Bedacht genommen worden.

Der Kanton W a a d t hat eine einzige Infektionsstelle in der Gemeinde Luins zu verzeichnen. In der Nahe der früheren Phylloxeraherde in Myes, Founex, Vieh, Bugnaux sur Rolle und Chavannes de Bogis konnten keine Infektionen mehr gefunden werden. Dieses erfreuliche Resultat ermuthigt, auf dem bisher eingeschlagenen Wege fortzufahren : Rasche Zerstörung der entdeckten Herde, Aufstellung großer Sicherheitszonen (mindestens 5 m. Entfernung) und während mindestens 3 Jahren fortgesetzte genaue Untersuchungen in der Nahe der alten Herde.

Im Kanton N e u e n b u r g konnten mit Ausnahme einer neuen, in der Nähe alter Herde gelegenen Angriffsstelle in Corcelles keine Infektionspunkte in andern als den 11 schon früher infizirten Gemeinden gefunden werden. Immerhin umfassen diese Gemeinden 822 h a , d. h. mehr als zwei Dritttheile des gesammten neuenburgischen Reblandes (1233 ha.), uud die bisherigen Erfahrungen lassen kaum erwarten, daß die pro 1890 konstatirte Verminderung der Infektion eine andauernde sein werde.

Im Kanton G e n f wurde die Phylloxéra in vier Gemeinden, Cologny, Hermance, Avusy und Choulex, konstatirt, außerdem in den 18 bisher infizirten Gemeinden, mit Ausnahme von ßellevue, Pregny, Meinier, Cartigny und Plan-les-Ouates. Im Interesse eines raschern und zu verläßigeren Vorgebens bei den Untersuchungsarbeiten ist im Berichtsjahre die Untersuchung gleichzeitig in drei verschiedenen Bezirken mit drei Unterkommissären und 11 Arbeitergruppen begonnen worden. Angesichts der günstigen Ergebnisse, welche neuerdings die Ueberlegenheit des bisher angewandten Kampfverfahrens
zeigen, hofft der Kanton Genf, in bisheriger Weise noch lange mit Erfolg eine allgemeine Infektion bekämpfen zu können.

Nähere-Angaben über das Auftreten und die Bekämpfung der Reblaus enthalten die bezüglichen kantonalen Berichte.

289

B.

Unterm 8. April des Berichtsjahres haben wir, in Ausführung -des Bundesbeschlusses vom 6. April 1889 betreuend die Förderung der Hagelversicherung durch den Bund, die Bedingungen festgestellt, unter welchen den Kantonen Beiträge an diejenigen Auslagen verabfolgt werden, mit welchen sie die Versicherung der Feldfrüchte .gegen Hagelschlag unterstützen (Bundesbl. 1890, I, 935).

Auf Beiträge aus dem Kredit für Hagelversicherung haben .pro 1890 11 Kantone Anspruch erhoben. Der Kredit gestattete, denselben das Maximum des Beitrags zu verabfolgen und es wurde ihnen daher die Hälfte der für Beiträge an die Prämienzahlungen 'der Versicherten, sowie für Deckung der Policekosten verausgabten Beträge vergütet. Die kantonalen Leistungen, sowie die Bundesfoeiträge sind in folgender Tabelle zusammengestellt :

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

19

to

CD O

Kantonale Auslagen Poltcen. Versicherun9S summe.

Kanton.

Fr.

Zürich

. .

Bern .

.

Luzern .

Obwalden .

Zug . . .

Freihnrg Qolothurn

r-

Baselland .

Schaffhauseii St. Gallen .

Thurgau Total

Prämiensumme.

Fr.

Für Policekosten pro Police.

Total.

Fr.

Fr.

819,130 24,023. 80 2.09 3241 4,001,755 60,394. 34 2.05 1749 2,314,500 50,436. 10 1.95 119 78,410 .1,203. 60 1.90 293. 50 2. -- 15 21,120 309 -594,450 6,185. 20 1.10 60B~ 562,090 7T185. 85 1.90 326 265,460 , 3,795. 60 1.90 246 255,660 6,453. 10 1.90 384 393,840 6,634. 75 2. -- 743,670 690 7,334. 75 1.90 1003

8720

10,050,085

173,940. 59

1.97

2,103. 90 6,646. 25 3,409. 50 226. 10 30.-- 339.90 1,269. 20 619. 85 467. 40 767. 90 1,311.-- 17,191.--

Für Prämienzahlungen.

Total.

o/o

Fr.

Total der Auslageu.

Fr.

22,0 5,280. 63 7,384. 53 26,5 16,005.26 22,651. 51 20,o 10,087. 22 13,496. 72 271.65 497. 75 22,5 29.35 59. 35 lü,o 339.

90 -- .-- -- 2,70(5. 37 20,o 1,437.17 999. 41 370.56 I0,o 30,o 1,935. 93 2.403. 33 20,o 1,326.95 2,094. 85 35,2 2,582^60 3,893. 60 22,6 39,336. 32

Bundesbeitrag,.

Fr.

6,392. 27 11,320.76 6,748. 36 248.88 29.67 i 69. 95 1,353.18 490. 70 1,201. 67 1,047. 42 1 ,946.
56,527. 32 28,263. 66

291

Wie" sieh aus der vorstehenden Zusammenstellung ergibt, ist von dem Kredite für Hagelversicherung, der bekanntlich mit einem Betrage von Fr. 50,000 in das eidgenössische Budget pro 1890 eingestellt worden war, nur etwas mehr als die Hälfte zur Verwendung gelangt.

Vergleicht man die Zunahme, welche seit dem Jahr 1889 bezüglich des Umfangs der Hagelversicherung in den subventionirenden Kantonen zu konstatiren ist, mit den betreffenden, in den nicht subventionirenden Kantonen eingetretenen Veränderungen, so erhält man folgende Zahlen : Zahl der Policen.

Kantone.

1889.

Zu1890. nähme.

Versicherungs-Summe.

1889.

1890.

%

A. Subventionirende (11) 5,406 B. Nicht Subventionirende (14) 1,329 Total

Zunähme.

%

8,720 61,3

6,164,230 10,050,085

63,o

1,574

18,4

1,180,690 1,411,450

19,5

6,735 10,294

52,8

7,334,920 11,461,490 56,o

VI. Landwirthschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Den landwirthschaftlichen Hauptvereinen sind pro 1890 die folgenden Kredite bewilligt worden: a. Schweizerischer landwirthschaftlicher Verein . Fr. 33,100 b. Schweizerischer alpwirthschaftlicher Verein . . ,, 5,200 c. Verband der landwirthschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz ,, 15,600 d. Landwirtschaftlicher Verein der italienischen Schweiz. . > ; . . ,, 3,200 e. Schweizerischer Gartenbauverein . . . . . · · ,, 6,200 Zusammen Fr. 53,300 Diese Kredite sind in nachstehend angegebener Weise verwendet worden: , ;

A. Schweizerischer landwirthschaftlicher Verein.

Die dem Vereine zur Verfügung gestellten Kredite, die von ihm verlangten und die demselben bewilligten Beiträge sind in folgender Tabelle zusammengestellt :

292

1. Wandervorträge und Spezialkurse 2. Verbreitung von Fachschrif-

ten 3. Verein schweizer. Bienenfi-eunde 4. Vertheilung von Edelreiserni 5. Import von Zuchtebern . .

6. Verwaltungskosten . . .

7. Samenmarkt in Billach .

8. Rebbau-Prämirung St. Gal-

Terabfolgter Beitrag.

Fr.

12,000

13,991. 50

12,990. 90

5,000

6,379. 85

6,187. 35

1,000 1,500 600

2,674.

1,594.

2,807.

3,000.

1^00. --

3,000

ten Zusammeni

95 78 90 --

1,498. --

600. -- 3,000. --

283. 70

--

len 9. Musterpläne für Käsereibau-

1

Verlangter Beitrag.

Fr.

Budgétiser Kredit, Fr.

Gegenstand.

503. --

--

--

1,500. --

--

23,100

32,735. 68

25,276. 25

Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Ad i. Dev Hauptverein ließ 4 Vortrage abhalten; die Zweigvereine veranstalteten 250 Vorträge und 153 Kurse (1889 173 Vorträge und 39 Kurse).

Der Kredit ist hier sowohl wie auch bei dem folgenden Posten, Verbreitung von Fachschriften, überschritten worden, indessen erfolgte für diejenigen Mehrauslagen, welche sonst nicht beanstandet werden mußten, Rückvergütung aus dem den Kantonen für Kurse und Vorträge zur Verfügung gestellten Kredite, welcher im Berichtsjahre nicht vollständig erschöpft worden ist. Diese Kreditüberschreitungen sind zum Theil wohl die Folge einer vermehrten Vereinsthätigkeit; zum Theil aber sind dieselben auch dem Umstände zuzuschreiben, daß nicht überall mit der nöthigen Oekonomie vorgegangen wurde. Die Rechnungen zeigen, daß einzelne Zweigvereine für Kurse und Vorträge viel höhere Taggelder ausrichten als die Kaütone. Dem Vereine ist daher tnitgetheilt worden, es werden künftig für die Berechnung des Beitrages für Kurse und Vorträge die gleichen Ansätze zu Grunde gelegt werden, nacih welchen die Mehrzahl der Kantone entschädigt, d. h. Fr. 10 per Vortrag und Fr. 15 per Kurstag, dazu die Reiseauslagen des Wanderlehrers. Auch wird die Frage geprüft, ob nicht im Interesse einer ökonomischeren Verwendung des Bundesbeitrages die Vereine für Kurse und Vorträge in gleicher Weise wie die Kantone subventionirt werden sollten, d. h. durch Rückerstattung nur der Hälfte ihrer bezüglichen Auslagen.

293

Ad 2. Der Kredit wurde auch dieses Jahr dazu verwendet, die Anschaffungskosten von Fachschriften auf die Hälfte zu reduziren. 20 Vereine bezogen im Ganzen 7406 Exemplare von solchen.

Ad 3. Der Verein schweizerischer Bienenfreunde hat im Berichtsjahre die Zahl seiner apistischen Stationen von 17 auf 23 vermehrt. An die Kosten derselben ini Betrage von Fr. 1761. 90 wurde der bewilligte Bundesbeitrag von Fr. 1000 ausgerichtet.

Der Jahresbericht über die Thätigkeit der Stationen wird ini .Vereinsorgan, dei' schweizerischen Bienenzeitung, veröffentlicht. Der Verein verausgabte außerdem für ein apistisches Museum Fr. 913. 05.

Ad 4. Der schweizerische Obst- und Weinbauverein hat im Berichtsjahre 109,589 Pfropfreiser unentgeltlich abgegeben und hiefür, abzüglich der Verwaltungskosten, Fr. 1498 verausgabt, welche Summe vom Bunde vergütet wurde.

Ad 5. Von den landwirtschaftlichen Kantonalvereinen Luzern und Solothurn sind 15 Eber der Yorkshire-Race aus deutschen Zuchten angekauft worden (Luzern 12, Solothurn 3). Die Kosten des Ankaufs betragen Fr. 1688. 62, diejenigen des Transports und der übrigen Spesen Fr. 1119. 28. Es war ein Beitrag von Fr. 60 per Eber, im Maximum von Fr. 6.00, zugesichert und eine Erhöhung dieses Kredites für den Fall in Aussicht gestellt worden, daß der Bauptvereia die Durchführung der Angelegenheit selbst übernehme. Da indessen, entgegen dem ausgesprochenen Wunsche, die Sache den Zweigvereinen überlassen wurde, konnte nur ein Beitrag von Fr. 600 verabfolgt werden.

B. Schweizerischer alpwirihschaftlicher Verein.

Dem Verein sind folgende Beiträge bewilligt -worden: 1. Für Alpinspektionen Fr. 4267.

2. Für Uebersiedlung der alpwirthschaftlichen Sammlung an das eidgen. Polytechnikum . ni 80.

3. Für Verwaltungskosten .

,, 500.

· Zusammen Fr. 4848.

55 80 -- 3-i

Die Alpinspektionen betrafen 240 Alpen des Kantons St. öallen und 65 Alpen des Kantons Wallis. Diese Inspektionen werden zum Zwecke der Erstellung einer Alpstatistik vorgenommen. DÜS hiefür aufgestellte Programm dürfte sich indessen als zu kom plizii t erweisen. Auch wird der Wevth der Erhebungen dadurch beeinträchtigt, daß zufolge dem Programm die Ermittelung des Alpbesalzes nach ,,Stößen" stattfindet, d. h. nach einer Einheit, die in

294

verschiedenen Gegenden sehr abweichende Größen darstellt und daher als Maßstab für den gegebenen Zweck wenig geeignet ist.

Dem Vereine ist daher nahe gelegt worden, den Hauptzweck der Inspektionen darin zu suchen, die Eigenthümer und Pächter der Alpen auf nützliche und nothwendige Verbesserungen des Bodens und des Betriebes aufmerksam zu machen.

C. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

Die Subventionirung dieses Vereins gestaltete sich pro 1890 wie folgt : Bewilligter Verlangter Kredit.

Beitrag.

Fr.

Fr.

Gegenstand.

1. Für Kurse, Vorträge und Fachschriften 2. Demonstrationen überWeichkäsefabrikation und Prämirung von Thalkäsereien . .

3. Prämirung gut geführter Wirtschaften . . . . .

4. Kleinviehausstellung in Lausänne 5. Verwaltungskosten . . .

Zusammen

Verabfolgter Beitrag.

Fr.

5,100

5,835. 05

4,420. 55

2,500

2,089. 15

2,089. 15

5,000

4,987 75

2,000' 1,000

2,000. -- 1,000. --

4,987. 75 ' 2,000. -- 1,000. --

15,600 15,911. 95 14,497. 45

Ad i. Im Berichtsjahre wurden 96 Vorträge abgehalten (1889 : 149);. davon entfielen auf die Kantone Freiburg 30, Waadt 28, Wallis 25, Genf 9 und Bern (Jura) 4. Die Zahl der Kurse, inklusive ein Rebenpfropfkurs, belief sich auf 13. Die Auslagen wurden dem Vereine vollständig vergütet, mit Ausnahme der hierauf bezüglichen Verwaltungskosten, der Kosten eines Kochkurses und der Auslagen für Verpflegung- von Kurstheilnehmern.

Der Bericht über die im Kanton Wallis im Jahre 1889 abgehaltene Käsereiprämirung (216 Exemplare), sowie der im Vorj ah re prämirte Leitfaden über die Fabrikation des Greyerzerkäses sind an Vereinsmitglieder gegen Vergütung abgegeben worden.

Die Kosten dieser Drucksachen bezifferten sich auf Fr. 1406. 30.

An dieselben wurde ein der Leistung der Vereinsmitglieder gleichkommender Beitrag (Fr. 460. 80) gewährt.

Ad 2. Im Berichtsjahre erstreckte sich die Prämirung von Käsereien auf den Berner Jura. Zufolge dem bei den Akten be-

295

Südlichen Berichte wurden Fr. 870 als Prämien für die Fabrikation und Fr. 620 als Prämien für Einrichtungen verabfolgt.

Außerdem wurden 8 zweitägige Kurse über Weichkäsefabri·kation abgehalten; die Kosten derselben betrugen Fr. 599. 15.

Ad 3. Von 36 zur Prämirung angemeldeten Gutsbetrieben "wurden 26 prämirt. An Prämien wurden Fr. 4320 verausgabt.

Ad 4. Für eine in den Tagen vom 23.--24. September in Lausanne abgehaltene Kleinviehausstellung ist ein Beitrag von Fr. 2000 verabfolgt worden, welcher zu Prämien für die Abtheilungen Schweine and Ziehen verwendet worden ist.

D. Landwirthschaftlicher Verein der italienischen Schweiz.

Der Verein verausgabte: 1. Für Vorträge und Kurse 2. Für Alpprämirungen

.

Fr. 879. 50 ,, 2170. --

Zusammen

Fr. 3049. 50

Derselbe bezog hiefür einen Bundesbeitrag von Fr. 3000, sowie Fr. 200 für Verwaltungskosten.

E. Schweizerischer Gartenbauverein.

Der Verein verausgabte : 1. Für Kurse und Vorträge . Fr. 2816. 65 2. ,, Bibliotheken und Obstsor tinnente . . . ,, 1285. 50 '3. ,, Muster- und Versuchsgärten ,, 1555. 05 4. ,, Prämien ,, 1424. 75 Zusammen

Fr. 7463. 55

An diese Auslagen wurde demselben ein Bundesbeitrag von ,Fr. ,6000 gewährt, außerdem an die Verwaltungskosten ein Beitrag von Fr. 200.

; .

296

III. Abtheilung.

Forstwesen, Jagd und Fischerei.

I. Forstwesen (im eidgenössischen Forstgebiet).

Weder in der forstlichen G e s e t z g e b u n g des Bundes noch in derjenigen der Kantone fand 1890 eine Aenderung statt, nur der Kanton Tessin revidirte den Art, 20 seiner Vollziehungsverordnung vom 1. Juni 1880 betreffend die Prozedur bei auf Waldungen lastenden Servituten.

Im Vollzug des Art. 9 der Uebereinkunft zwischen der Schweiz, und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar 1882, wurden die Verzeichnisse der Forstbeamten für letztere ausgetauscht.

D e r E t a t d e r f o r s t l i c h e n B e a m t e n s t e l l e n i nd e r ganzen Schweiz, zu deren Besetzung wissenschaftliche Bildung verlangt wird, stellte sich auf Ende 1890 wie folgt : a. Eidg. Beamte (mit Inbegriff der am eidg.

Polytechnikum angestellten) 6 b. Kantonale Beamte 110 c. Beamte von Gemeinden und Korporationen 40 zusammen 156 (1889: 157) Im eidgenössischen Forstgebiet bestunden 59 kantonale Steilem und 4 Stellen von Gemeinden und Korporationen, zusammen 63,, Inbegriffen die 2 eidgenössischen Beamtungen des Oberforstinspektorats 65.

Die längere Zeit vakant gebliebene Oberförsterstelle in Nidwalden kam im Berichtsjahr zur Wiederbesetzung und ebenso dienur provisorisch besetzt gewesene Stelle des Oberförsters des Kantons Zug und eine Kreisförsterstelle im Kanton Luzern (Entlebuch).

Vakant wurde bereits mit dem Monat Mai des Berichtsjahres, die Adjunktenstelle im Kanton Uri und ist, ungeachtet unserer diesbezüglichen Einladung an die dortige Regierung, noch nicht besetzt.

297 Nach dem von uns festgesetzten Verhältniß von Kreis- resp.

Bezirks-Forstbeamten zu den ihnen zu unterstellenden Waldflächen sind Graubünden und Waliis mit der Anstellung solcher Beamten, noch im Rückstand.

Gestützt auf abgelegte Prüfung erhielten 3 Kandidaten das Z e u g n i ß ü b e r W a h l f ä h i g k e i t a n eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet.

Auf ergangene Anfrage haben, mit Ausnahme von 3 auch die außer dem eidgenössischen Forstgebiet liegenden oder demselben nur zum Theil augehörenden Kantone ihre forstliche Prüfung fallen gelassen und die eidgenössische anerkannt. Infolge dessen ist eineRevision des betreffenden Reglements nöthig geworden.

Das ständige Komite des s c h w e i z e r i s c h e n F o r s t v e r e i n s hat uns unterm 22. August 1889 von einer Beschlußnahme des letztem vom 12. desselben Monats Kenntniß gegeben, welche das Komite beauftragt, den Bundesrath zu ersuchen, ,,die Frage zu prüfen, was der Bund zu einer den Verhältnissen angemessenen A u f b e s s e r u n g der B e s o l d u n g der auch vom Bund vielseitig in Anspruch genommenen wissenschaftlich gebildeten k a n t o n a l e n F o r s t b e a m t e n thun könnte".

Wir haben hierauf vorläufig erwidert, daß wir die uns vorgelegte Frage einem einläßlichen Studium unterworfen und in Erwägung ziehen werden, ob sich dieselbe nicht mit der vom gleichen Verein unterm 9. August 1890 wiederholt angeregten Ausdehnung des Bundesgesetzes in Forstsachen über die ganze Schweiz in Verbindung bringen lasse.

Im Berichtsjahr fand ein i n t e r k a n t o n a l e r U n t e r f ö r s t e r k u r s statt, dessen erste Hälfte in St. Gallen, vom 4. Mai bis 7. Juni, die zweite in Samen, vom 7. September bis 3. Oktober, unter Leitung des Herrn Forstverwalter Wild und Assistenz des Herrn Bezirksförster Fenk stattfand. Es waren an demselben die Kantone St. Gallen, Graubünden, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh., Obwalden, Wallis, Schwyz und Bern betheiligt. Von den 29 Schülern konnten alle, mit Ausnahme eines einzigen, den Kantonen zur Patentirung empfohlen ;werden.

In Sils i./D. (Kanton Graubünden) wurde vom 13. Juli bis 3. August unter Leitung der Herren Kreisförster von Tscharner und Enderlin ein forstlicher F o r t b i l d u n g s k u r s mit sehr günstigem Erfolg abgehalten. Es waren an demselben 16 bündnerische
Unterförster betheiligt.

, : Endlich fand auch noch ein B a n n w a r t e n k u r s in Altorf für bereits im Dienste stehende Bannwarte und Aspiranten auf solche Stellen unter Leitung des Herrn Oberförster Müller statt.

298

Bei allen obigen Schulen betheiligte sich der Bund durch Uebernahme der Entschädigung an die Kurslehrer, \velche sich im Ganzen auf Fr. 2598. 20 belief.

Das W a l d a r e a l des eidgenössischen Forstgebietes beträgt, insoweit sich dasselbe nach den bisherigen Wald- und topographischen Vermessungen ermitteln läßt, 449,943 ha. und dasjenige der gesarnmten Schweiz 825,824 ha.

Die Ausscheidung der Schutzwaldungen hat im Berichtsjahr keine Aenderung erlitten, als daß in den Kantonen Bern, Graubünden und Wallis, in 9 Parzellen, 12 ha. Schutzwald gereutet wurden. Die im Jahr 1890 neu angelegten Schutzwaldungen messen circa 231 ha.

Nach den Bestimmungen in Art. 14 des Bundesgesetzes über das Forstwesen vom 24. März 1876 sind auf S c h u t z W a l d u n g e n l a s t e n d e D i e n s t b a r k e i t e n , falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar sind, innert einer Frist von 10 Jahren abzulösen.

Nach Ablauf dieser Frist (1887) haben wir an diejenigen Kantone des eidgenössischen Forstgebietes, welche oberwähuter Vorschrift noch nicht nachgekommen, die Einladung gerichtet, die Ablösung der Dienstbarkeiten ernstlich an die Hand zu nehmen, resp. fortzusetzen, und innert einer, jedem Kanton besonders bezeichneten Frist, welche höchstens 3 Jahre betrug, zu vollenden.

Mit einziger Ausnahme des Kantons Appenzell A.-Rh. haben die betreffenden Kantone den ihnen anberaumten Termin verstreichen lassen, ohne ihrer daherigen Verpflichtung vollständig nachzukommen, ja der Kanton Uri hat mit der Ablösung noch gar nicht begonnen.

Bemerkt muß noch werden, daß die Waldungen des Kantons Freiburg schon seit längerer Zeit servitutfrei sind und Zürich in dem kleinen Gebietstheil, der dem eidgenössischen Forstgebiet angehört, keine Schutzwaldungen ausgeschieden hat.

Die Ablösungen im Jahre 1890 und seit der Inkrafttretung des Bundesgesetzes über das Forstwesen sind in Tabelle I zusammengestellt.

Für Ablösungen in Geld wurden Fr. 107,561 bezahlt. Seit 1881 fanden 1931 Ablösungen statt; die Entschädigungen in Geld betrugen Fr. 679,082.

Ver m e s s u n g s svesen. Die Triangulation I. bis III. Ordnung im eidg. Forstgebiet, laut Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1818, nimmt unter Leitung des eidg. topographischen Bureaus ihren Fortgang.

Tabelle I.

Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1890 und der gesammten abgelösten Oienstbarkeiten.

V. 1881 b. Ende 1890 abgelöste Serviiute.

Anzahl der im Jahr 1890 abgelösten Servitute.

Kanton.

Zürich (vollständig frei) . .

Bern . . .

Luzern . . .

Uri . . . .

Schwyz .

Obwalden . .

1 Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug . . . .

Freibui'g (vollständig frei) ' Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wal lis . · · Total

Behul- Weide- Gras- Boden- Streue- 1 Baum Ver- !

znngs- reolitc. rechte. reell te. rechte. |Paflan2"nSs- mischte Total. Ablösungsbetrag.

rechte.

! rechte. Rechte.

< AblösungsTotal.

summe, i

*.

--2

--4

-- -- -- \ -- -- --

-- -- 5 40 1

-- 1 1 Ì

10

1 10 14 3

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--1 --

50

45

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5 -- -- -- 5

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3 ;

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-- -- -- -- -- 1

--

-- --

----

9

1

6

j i

|

2 i 4

6 -- -- --5 -- 5 14

--

42,270

-- -- --· 1,920 -- 6,800 911

Fr.

--

63 237,672 -- _ 4 :

19 23 1 93 54

!

·

-- -- -- -- -- -- --

-- --

,

--

-- --

' ',

--

i

i

--1

15 57 9 2 2 -- 116

--25 440 25,040 3,655 -- 26,500 -- 107,561

-- , 166' 20 1,424!

47:

29,207 : 6,876 j 6,000 · 78,461 3,863 !

Ì -- 6,064 ] 6,400 215,771 22,966 13,282 !

43,000 j 9,520 '

8] 6| 3, 1,93l 1 679,082 j t

300

Im Berichtsjahr wurden von uns folgende unter kantonaler Aufsicht vorschriftsgemäß ausgeführte Triangulationen IV. Ordnung genehmigt: 1. Diejenige der Allmendwaldungen der Gemeinde Sisikon (Kanton Uri) 23 Punkte, 2. diejenige der Korporationswaldungen am unteren Buchberg (Kanton Schwyz) 32 ,, 3. diejenige der Korporationswaldungen von Zug (Kanton Zug) 61 ,, Zusammen

116 Punkte.

An diese Arbeiten leistete der Bund einen Beitrag von Fr. 2020.

laut Bundesbeschluß vom 17. September 1880.

Bis Ende 1890 wurden in den Kantonen des eidgenössischen Forstgebietes seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes trigonometrische Punkte VI.Ordnung festgesetzt und .instruktionsgemäß versichert: 1. In Bern circa .1209 Punkte, 2. ,, Luzern 13 ,, 3. ., Uri 23 ,, 4. ,, Schwyz 32 ,, 5. ,, Zug 91 ,, 6. ., Appenzell A. Rh. . . . 153 ,, 7. ', Graubünden 826 Zusammen

2347 Punkte.

An die Erstellung dieser Punkte trug der Bund bis anhin Fr. 22,760 bei.

Die im Berichtsjahr ausgeführten Detailvermessungen von Waldungen erstrecken sich auf 1018,60 ha., wobei die Kantone Beni, Uri, Freiburg, Appenzell A. Rh., 8t. Gallen und Graubünden betheiligt sind. Vollständig vermessen sind die Waldungen der Kantone Zürich, Freiburg und Waadt. Im Ganzen wurden bisher 61,608.44 ha. (Tabelle II) aufgenommen.

Wirthschaftspläne. Es wurden im Berichtsjahr 26 provisorische Wirthschaftspläne für Gemeinde- und Korporationswaldungen mit einer Gesammtfläche von 5258 ha. und ferner 17 deiinitive Pläne mit zusammen 5280 ha. entworfen. Nicht betheiligt haben sich dabei d i e Kantone Unterwaiden, Appenzell, Tessin

Tabelle 11.

Waldvermessungen.

Vor Jikrafttreten der n^t/nktion t&T B^ttiiTermessung.

(29. De>eml>er 1882.)

Kanton.

Gemeinde- und Korporationawaldung.

Staatswaldung.

ha.

1

Zürich vollständig vermessen Bern Luzera . .

. .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden .

Nidvralden

a.

ha.

u.

132 32 88 39 : , &233 41 1,138 803 66

Staatswaldung.

850 525 75 · 5,020

*i

ha.

978

'^_

Aiinpiiyt*]! T R Vi

St. Gallen . . .

Graubündcn Tessili Waadt vollständig vermessen Wallis Total

Jl1 Gemeinde- und Korporations1, waiduns.

a.

37

ha.

8 2,659 308 \ 568 i 330 j.

48 402

l

50

4,039 64 39,196 10 i 1

Total.

Staatswaldnng.

; Gemeinde- und II Korporationsj| waldnng.

ha.

;

978

II

Angeka üfte Priv atwaldongen.

a.

-- i

201

92

-- 'i

530

36

ij

Staats,, waldung.

ha.

: | Gemeinde;

und KorporationsWaldung.

12 a -- i -- i

210 2 30 32

:

15

-l Ì

TM

--

12 , -- 1,006 l i 1

- N eu vermessen.

J537

z

2,287

r.

r 60

a. Ï

ha.

a.

Zusammen. | i ha.

a.

20 229 59 62 i 11, 210| 99 24 1 1,112, 24 86 1,098! 86 86 1 5,119 86 50 48j 50 i, 402 90 , 402 90

88 39 '' 2,116 37 !· -- " -- -- --

-- i 37 i 16,375 73

ha.

--! -

30 39 9,795 91 --

a.

:

88 !

29 58 50 86 50 90

:

14,611 62 6,755 32"

a.

1,030 14 970 65 221 13

--

2,287

Im Jahr 1890.

\,

vjrlfl i'\i s

Zug Freibui'g vollständig vermessen Appenzell A. Rh.

1

Seit Inkrafttreten der Instruktion bis Ende 1889.

i "t 4,<8 j ~ 1

Zu Seite 300.

141 9,094 1,112 1,098 5,119

_- : 48

-- || 1,880 14 ; 1,880 14 75 , 6,201 42 ! 6,739 17 -- ·· 251 45 i 251 45 -- --

50

:

1 i

45 39 45 39 ] 24,426 53 '24,42t i 5 3 |

6,755 32

;u>-i2 82 |

5,030 01 i 56,578 43 (51,608 44 i

!

301 Zusammenstellung der im Jahr 1890 im eidgenössischen Forstgebiet angefertigten und von der betreffenden kantonalen Behörde genehmigten provisorischen und definitiven Wirthschaftspläne.

Provisorische Definitive Wirthschaftspläne.

Wirthschatftspläne.

Kanton.

Anzahl.

Flächenmaß.

Anzahl.

Bern Luzern Uri

Sehwvz Glarus

. . . .

5 1 1 1 5

6ns

11 51

349 1,373

3 1 --

--

3 --

9 2

293 -- 4,048 842

26

5,258

17

5,280

2

Total

78 19

2,144 722 --

Zug

S t . Gallen . . . .

Graubünden . .

Waadt

Flächenmaß.

ha.

ha.

10

Die Gründe, warum es mit diesen wichtigen Arbeiten nicht schneller vorwärts geht, sind, wie wir bereits letztes Jahr angeführt, in der zu geringen Anzahl von wissenschaftlich gebildeten Porstbeamten und in den meist zu sehr in's Detail gehenden Instruktionen für die provisorischen Wirthschaftsvorschriften zu suchen.

Im Ganzen wurden bisher für 98,792 ha. provisorische und über 41,492 ha. definitive Wirthschaftspläne oder über 31.20 % der Gesammtwaldungen des eidg. Forstgebietes aufgestellt.

Auf Gesuch der Regierung des Kantons Obwalden hat sich unser Oberforstinspektorat 1890 an den Forsteinrichtungsarbeiten der Gemeinde A l p n a c h betheiligt, wogegen ein weiteres ähnliches Gesuch betreffend die Gemeinde S ä c h s e l n abgewiesen werden mußte, da das Inspektorat anderwärts zu sehr in Anspruch genommen war.

Der gleichen Regierung wurde bereits im Mai 1890 ein Bericht sammt Gutachten unseres Oberforstinspektorats betreffend die in einem sehr verwahrlosten Zustande sich befindenden Waldungen der Gemeinde G i s w y l zur Prüfung und Vernehmlassung übersandt, ohne daß uns letztere bis anhin zugekommen.

302 Auf Gesuch der Regierung von Bern fand durch unser Oberforstinspektorat und den betreffenden kantonalen Forstinspektor eine Untersuchung der forstlichen Zustände in der G e m e i n d e L e n k statt, worüber der Regierung Bericht erstattet wurde.

K u l t u r w e s en. In Tabelle III ist der jetzige Stand der Forstgärten aufgeführt, nach welchem dieselben Ende 1890 90.4965 ha. einnahmen (83.4863 ha. Ende 1889). Erheblich vergrößert wurden die Gärten in den Kantonen Bern, Glarus, Freiburg und St. Gallen.

Auch im letzten Jahr sind die Leistungen mit Bezug auf die im Freien ausgeführten Kulturen größer gewesen, als im Vorjahr, indem 7,000,540 Pflanzen (1889: 6,331,209 Stück) und 537.5o kg.

Samen zur Verwendung gekommen. Davon gehören 6,370,406 den Nadelhölzern und 630,134 den Laubhölzern an. Die Fichte ist mit 4,929,565, die Lärche mit 598,097 vertreten. Erfreulich ist, daß die für das Hochgebirge so höchst wichtige Arve auf 74,319 Stück, gestiegen. Die verschulten Pflanzen betragen circa 91 % der Gesammtzahl (Tabelle IV).

Die mit Beiträgen aus der Bundeskasse und der Hülfsmillion ausgeführten 48 A u f f o r s t u n g s p r o j e k t e und mit diesen verbundenen Verbaue finden sich in nebenstehender Tabelle V zusammengestellt. Die Gesammtkosten der Aufforstungen beliefen sich auf Fr. 164,739. 03 und die Beiträge an dieselben: a. aus der Bundeskasse Fr. 82,874. 38 b. ,, ,, Hülfsmillion ,, 1,773. 11 Zusammen

Fr. 84,647. 49

Am stärksten sind an diesen Arbeiten die Kantone Bern (mit Fr. 71,469. 50) und Tessin (mit Fr. 53,390. 14) betheiligt.

Aufforstungen (Inbegriffen Verbaue) wurden voriges Jahr von 10 Kantonen zum Bezug von Bundesbeiträgen angemeldet, es konnten jedoch diejenigen von Bern bis anhin noch nicht genehmigt werden, wogegen über diejenigen von diesem Kanton pro 1889 angemeldeten, erst 1890 Beschluß gefaßt wurde. (Tabelle VI). Die Kosten der von uns gutgeheißenen Projekte sind zu Fr. 670,658. 26 veranschlagt. Tessin steht mit Fr. 241,001. 92 am höchsten. Fünf Kantone sind weder bei den ausgeführten, noch bei den neuangemeldeten Projekten vertreten.

Tabelle IV.

Aufforstungen im eidgenössischen Forstgebiet während des Jahres 1890.

j

Nadelhölzer.

Kanton.

Fichten.

Weißtannen.

Lärchen.

Kiefern.

Arven.

i

Verschulte Pflanzen.

Unverschulte Pflanzen.

Total.

Zu Seite 302.

LiaubhSlzer.

Yerschulte Pflanzen.

|

Unverschulte Pflanzen.

Total.

Total.

Verschulto Pflanzen.

Unverselmlte Pflanzen.

Samen.

Total.

1l

Zürich . . . .

Bern Luzern Uri ! Schwyz , Obwalden .

Nidwaiden Glarus . . . .

, Zug Freiburg Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden . .

Tessin Waadt .

Wallis . . .

300 269,330 30,450

. . .

72,210 1,132,235 212,690 5,200 502,740 67,965 19,870 91,674 228,565 652,000 198,170 73,700 1,063,600 161,550 122,600 283,410 41,386

Total

4,929,565

460,850

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

16,740 2,100

1,685 23,845 17,500 10,150 800 86,350 1,600

400 156,510 6,210 10,800 9,430 3,310 200 5,755 5,230 6,300 5,350 1,950 49,070 127,602 156,650 16,100 37,230

72,200 17,350 380

1,180 1,670 13,800 7,880 1,700 58,660 41,105 90,200 650 800

700 2,000

72,910 1,653,675 222,550 16,000 500,380 74,655 18,070 100,294 191,830 684,400 217,200 78,150 1,243,260 341,157 337,050 294,860 75,316

74,319

6,121,757

36,400 500 900

500

33,319

kg.

13,000 27,300 45,880 _J 2,OUO 67,480 5,700 4,350 14,420 22,419 34,000 6,000 6,100

!

72,910 1,666,675 249,850 16,000 546,260 74,655 20,070 100,294 259,310 690,100 221,550 78,150 1,257,680 363,576 371,050 300,860 81,416

1,010 63,007 9,900 23,000 ' 7,300 · 20,562

1

1,010 79,417 15,500 27.350 9^500 20,662

16,410 5,600 4,350 2,200 100

1,200 6,890 9,200 14,150 500 41,520 2,640 52,640 27,995 1,970

118,400 17,970 175,520 , 2,000 1 650

4,650 6,890 9,200 14,150 500 159,920 20,610 228,160 29,995 2,620

283,484

346,650 1

630,134

3,450

73,920 1,716,682 232,450 39,000 507,680 95,217 18,070 101,494 198,720 693,600 231,350 78,650 1,284,780 343,797 389,690 322,855 77,v86

73,920 29,410 1,746,092 32,900 265,350 43,350 4,350 48,080 555,760 100 95,317 2,000 20,070 3,4,-,0 104,944 67,480 .

266,200 5,700 699,300 4,350 285,700 78,650 132,820 1,417,600 40,389 384,186 ·209,520 599,210 8,000 330,855 6,750 84,036

6,405,241

595,293

!

2.50 ; 40.00 13.00 100.00 65.00 1.00 1.00 11.00 !

135.50 ' 76.00 92.50 i

598,097

307,575

248,649

6,370,406 1

ii

7,000,540

537.50

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1890.

Staatswaldungen.

Kanton.

Zürich Bern JLnzern .

uri .

.

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Aren.

kg.

1438.00

535.50

13.00

10.00

179.00 40.00 60.00 231.00

60.00 5.00 25.50 56.00

327.30 115.00

428.00 101.00

2403.30 2205.14 198.16

1221. (W 2277.80

.

. . .

. . . .

Schwyz . .

Obwalden .

Nidwaiden Glarus .

Zng Freiburg . .

Appenzell A. Rh Appenzell I Rh. .

St. Gallen Tessin .

. . .

Waadt . . . .

Wallis Total Stand des Jahres 1889 . .

( mehr \ 1890 ' Uls 1889 [ weniger )

1056.80

Gemeinde- und Korp. -Waldungen.

Privatwaldungen.

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Flächenausdehnnng.

Aren.

16.00 404.00 146.00 30.70 729.71 205.00 28.00 192.11 293.00 481.60 208.50 15.00 1536.00 721.57

kg.

7.00 133.50 39.50 36.00 204.00 101.00 2.00 55.25 45.50 118.00 31.00 2.00 298.00 442.15

Aren.

70.00 47.00 102.50 51.00 20.90 5.50 4.00

216.00 253.16

100.00 192.00

5476.35 5030.53 445.82

1806.90 1908.40

101.50

32.10 128.50 12.00 636.00 3.50 57.00

1170.00 1112.96 57.04

Tab. III.

Total.

Flächenausdelinung.

Ver- !

wendeter Same.

Hektaren.

kg8.00 0.8600 50.50 18.8900 39.50 2.4850 22.00 0.8170 7.5061 2.00 2.1050 3.00 0.4500 1.9211 2.9300 6.9270 9.00 3.7700 21.00 2.00 0.8700 24.0300 79.00 7.2507 2.00 3.8430 25.00 3.3100 2.5316

kg.

15.00 719.50 79.00 58.00 206.00 104.00 12.00 55.25 45.50 187.00 57.00 29.50 433.00 444.15 i 453.00 !

201.00 192.00

Verwendeter Same.

263.00 196.50 66.50

90.4965 83.4863 7.0102

3290.90 4382.70

1091.80

Kostenbetrag.

Fr.

Beiträge aus der Bundeskasse. Hülf'smillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

1. Bern: 19 Projekte: Brügglenwald, Stößigraben, Vogel gvaben, Bockplatten (Abschlagszahlung), Lochwaldbezirk (Abschlagszahlung), Hinter der Egg (Abschlagszahlung), Rieselaueuen, Sitirieseten (Abschlagszahlung), Risbachrieseten (Abschlagszahlung), Hintwuld und ßittschöpf, Stierenberg, Marehgrabenbleike, Heimkuliallment, Pletschenrutsch, Sehindeleggli, Großberg, Stärenegg, Fricken-

moos, Sohweuggen- und Gurbsvveide

71,469.50 36,254.01

--

36,254.01

2. Scliwyz: 2 Projekte: Rrandeggweide, Hoherohiirain und Hoherohnbodeii

7,976.54

2,471.88

--

2,471.88

3. Obwalden: l Projekt: Eybach

6,296. «8

3,406.48

--

3,406.48

4. Zug: l Projekt: Großmattstollen (Abschlagszahlung) .

3,340.50

1,670.25

--

1,670.25

5. St. Gallen: 3 Projekte: Spielberg, Freudenherg, Stegenwald (Abschlagszahlung)

4,967.28

1,986.91

Uebertrag

94,050.70 45,789.53

627.43

2,614.34

627.43 46,416.96

304

Tabelle V.

Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Aufforstungs- und Verbauungsarbeiten pro 1890.

Bnndesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

Kostenbetrag.

Fr.

Beiträge ans der Bundeskasse. Hülfsmillion.

-Fr.

Fr.

Total.

Fr.

Uebertrag

94,050.70

45,789.53

627.43 46,416.96

6. Graubünden: 4 Projekte: Kirchberg, Ils Barschans (Abschlagszahlung), Biais Laref, Sc-hafberg (Abschlagszahlung)

15,245.44

7,371.39

409.94

7,781.33

7. Tessin: 16 Projekte: Stalvedro-Ponte sordo, Bosco sordo, Coreapolo, Dietro il Riparo (Maggia), Boscone di Moleno, Boscone di Biasca, Sotto la Sassa, Monte Generoso, Lungo Correzione di Ticino (2 Projekte), Monte Pettine, Gaggio, Motta-Villa, Sopra Fiesso, Sopra l'Abitato Sonoguo, Torrente Molina, Valle di Colla-Signora (an die 14 letztgenannten Projekte Absehlagszahlungeu) .

53,390.14

28,687.09

325.19

29,012.28

8. Wallis: 2 Projekte: Fadeau, Grandes Luys (Abschlagszahlung) . .

2,052.75

1,026.37

410.55

1,436.92

Total : 48 Projekte 164,739.03

82,874.38

1,773.11

84,647.49

20 Anmerkung, Fr. 10,301. 16 des Beitrages an Tessin wurden auf Kredit 1891 herübergenommen.

305

2. Uri: 2 Projekte: Verschiedene Grundstücke längs der Gotthardbahnlinie in der Gemeinde Silenen, Gurschen . 11,600. --

(i,485. --

3. Schwyz: 4 Projekte: Hochgschweud-I'ortugal, Anpordwald, Brandeggvvald, Altberg und Kollernwald . . .

l«,280.20

7,622.60

--

7,622.60

744.--

372.--

--

372.--

(Jebeitrag 262,089. 34 133,787. 1«

--

133,787,18

4. Glarus: l 5. Freiburg: hölle und Montagne Chaud à

Projekt: Farncnplanke 10 Projekte: Schwandneuf, Sehattle SchuteLuggle, Oberrükwald, En Crusaz, Gite à Bas, de Férédecky, Kevers du Gros l'Adrey et, boeuf, Pâturage du Cerniat, Pâturage du

-

fi,485.

--

3U6

Angemeldete und vom Bundesrath genehmigte Aufforstungs- und Verbauungsprojekte pro 1890.

Tab. VI.

KostenBeiträge aus der betrag.

Bundeskasse. Hülfsmillion.

Total.

Fr Fr Fr Fr 1. Hern: 34 Projekte: Brünigberg, Urserli, Roßwald und Fad, Gitzinollen und Bühlihubel, Hennenwald, Haudeek, B rienzwy 1er - Dorf bacii, Goldeihalden, Sprengrieseten, Spißbach (Nachprojekt), Rutschflächen außerhalb des Spißbach, Lauizug, Wänglilauenen, Horlauigraben, Letzen und Engelwald, Kuhnisbergli, Loosgräben, Grubenwald, Kühlerenweide, Vordere Honeggschwandweide, Honeggschwamigräben (Nachprojekt), Schlüchter's Honegg, Heimkuhalliuent (Nachprojekt), Großberg, Kalberweid, Stäreni'.gg, Hegenalp, Öürrentaunenalp, Süftenenalp (Nachprojekt), Selibühlalp, Unterscheidwald, Badwald, üurnigelalp, Nünenenalp .233,465.14119,307.58 -- 119,307.58

KostenBeiträge betrag.

Bundeskasse.

Fr.

Fr.

Uebertrag 262,089.34 J33,787.18 Commun, Forêt du Creux de la Savignière près du pont de Javim 71,649.-- 41,554.40 6. St. Gallen: 9 Projekte: Schindelboden, Tristeli, Wiesfleken, Rosenberg, Breitenvvald, S<:hwammlol>el, Vättnerberg, Tscheonevbergli, Reschu-Kürschnen 16,068.50 8,072. 52 7. Graubttoden: 5 Projekte: Grappin, Val Miedra, Las Cuschas, Grappin (Nachprojekt), Kirchberg (Nachprojekt) 10,059. -- 4,463. -- 8. Tessin: 18 Projekte: Tira l'occhio Piancone e Pianche di Genero, Corcapolo, linkes Ufer der Maggia, Tessin* korrektiüti (üudo und Gugnaseo), Boscone (Biasca), Boscone (Moleno), Sotto la Sassa e Val leggi dell' Imbrugata, Flächen zwischen Stalvedro und Ponte Sordo, Bosco Sordo, Monte Pettine (Nachprojekt), In Cima dello Sconfio, Paura Gaggio (Nachprojekt), Molina, Sonogno, Ovia e Valli, Colla e Signora, Motta, Flußbett der Maggia (Nachprojekt) 241,001.92131,766.14 i). Wallis: 13 Projekte: Gasserenloch, Am Stock, Auf den Hörnern, Auf den Burgen, Bodenhalde, Schalp, Béveron, Forêt de Devens, Forêt Fendaz, Scion, Rufe bei der Fluh, Oberwald, Triftgrätli . . . . . . . . . . 69,790.50 37,106.25

ans der Hülfsmillion.

Total.

Fr.

Fr.

-- 133,787.18 --

41,554.40

--

8,072. 52

--

4,463. --

8,615.71140,381.85

3,655.40

41,361.65 307

Total: 87 Projekte 670,658.26 357,349.49 12,271.11 369,620.60

308

Wegen eines von uns bereits unterm 3. Dezember 1877 genehmigten Projektes über die Wiederbewaldung einer trockenen Weidefläche unmittelbar ob der Ortschaft Realp (Urseren), das zwar begonnen, aber noch nicht vollendet ist, wurde die Regierung des Kantons Uri unterm 24. September 1890 zur Vernehmlassung eingeladen ; letztere ist uns bis anhin noch nicht zugekommen Es ist die Verzögerung dieser Aufforstung um so bedauerlicher, als die ganze Thalschaft Urseren nur den kleinen Bannwald ob Andermatt und eine neugegründete Waldung von 30 ha. hei Hospenthal besitzt, und um so unbegreiflicher, als die gesammten Kosten aus der Bundeskasse und dem Arnold Escher-Fonds gedeckt wurden.

Dem Kanton Graubünden haben wir einen Bericht unseres Oberforstinspektorats über den höchst gelichteten Zustand einiger Walddistrikte in der L a n d s c h a f t D a v o s und über die Dringlichkeit einiger Neubewaldungen, namentlich in dein Einzugsgebiet des mit Bundesunterstützung verbauten gefährlichen Alberti bâches, zur Kenntnißnahme und Ergreifung diesbezüglicher Maßnahmen iibersandt. Auch hierauf kam uns noch keine Rückäußerung »u.

Die Angelegenheiten betreffend den S c h u t z w a l d ob S o g l i o (GraubUnden), die A u f f o r s t u n g e n auf Gebiet der Gemeinde Escholzmatt (Kanton Luzern) und im F l u ß g e b i e t der Veveyse (Waadt), deren wir in unserm letzten Berichte Erwähnung gethan, sind leider immer noch pendent.

Unser Forstinspektorat wurde in hohem Maße durch die A u g e n s c h e i n e und B e r i c h t e r s t a t t u n g e n betreffend die forstlichen Verhältnisse in all' den zahlreichen W i l d b a c h - und F l u ß g e b i e t e n in Anspruch genommen, über deren Verbauung Projekte zum Bezug von Bundessubsidien eingegangen waren.

Bekanntlich hat der N o n n e n s p i n n e r (Liparis monacha) in den Waldungen der deutschen Nachbarstaaten Bayern und Württemberg sehr bedeutende Verheerungen angerichtet, so daß wir uns veranlaßt sahen, eine Kommission von Sachverständigen aus den zunächst bedrohten Kantonen zur Berathung von Maßnahmen einzuberufen, welche geeignet sein könnten, das Eindringen genannten Schädlings in die Schweiz zu verhindern, eventuell der Verbreitung desselben in der Schweiz möglichst Einhalt zu thun.

Dem vorausgehend hatten wir uns an die Regierungen obgenannter Staaten um Aufschluß
über die dortige Verbreitung des Insekts, über getroffene Maßnahmen gegen dasselbe und deren Resultat und ferner über Ausfuhr von Holz nach der Schweiz in entrindetem Zustande gewandt und in sehr verdankenswerth Weise erhalten. Die diesfälligen Mittheilungen wurden der Kommission

309

zur Verfügung gestellt, sowie auch ein diesbezüglicher Bericht unseres Oberforstinspektorates.

Der Antrag der Kommission ging dahin : 1. Die Einfuhr aus Deutschland von nicht entrindetem Brenn-, Bau- und Nutzholz (mit Ausnahme des Buchenen) ist bis auf Weiteres zu verbieten.

2. Es ist eine kurze Beschreibung des Nonnenspinners und seiner Lebensweise und ferner eine Anleitung zur Bekämpfung desselben zu Banden der schweizerischen Kantone und Forstbeamleu, sowie der größern Waldbesitzer in den zunächst bedrohten Kantonen auf Kosten des Bundes zu veröffentlichen.

Durch Kreisschreiben vom 3. Oktober 1890 haben wir hierauf sämmtlichen eidg. Ständen von der Sachlage und den Anträgen der Fachkommission Eenntniß gegeben; zugleich setzten wir die Gründe auseinander, warum wir dem ersten Antrage betreffend Verbot der Einfuhr von berindetem Holze nicht beigetreten und uns auf ein Gesuch an die Regierungen von Bayern und Württemberg beschränkten, darauf Bedacht nehmen zu wollen, daß das zur Ausfuhr nach der Schweiz bestimmte Holz soweit immer möglich entrindet werde. Für den Fall, daß dessen ungeachtet berindetes Holz eingeführt werden sollte, haben wir die erforderlichen Kontrol- und Vorsichtsmaßregeln angeordnet.

Den zweitgenannten Antrag haben wir angenommen und Auftrag zur Ausarbeitung eines volkstümlichen, kurzgefaßten Sehriftchens gegeben, das in 2000 Exemplaren gedruckt und an die zuwächst bedrohten Kantone der Nordostachweiz vertheilt wurde. Demselben ist eine kolorirte Tafel mit dem Insekt io seinen verschiedenen Stadien der- Metamorphose beigegehen, welche der auf Veranlassung der betheiligten bayerischen Staatsministerien erschienenen Schrift ,,die Nonne" entnommen ist. Von letzterer Schrift haben wir 200 Stück angekauft und an sämmtliche Kantone und höheren Forstbeamten versandt.

Im Laufe letzten Jahres ist in den Waldungen der Schweiz kein Insektensehaden von Bedeutung vorgekommen, dagegen ist die Lärchenminirrnotte (Tinea laricinella) sehr verbreitet aufgetreten und hat das Wachsthum der befallenen Stämme beeinträchtigt.

ID einer Nadelholzwaldung der O f e m e i n d e F l i m s (Graubünden) warf den 23. Januar 1890 ein Cyklon 3720 Stämme auf 78 ha.

nieder, mit einer Holzmasse von 8700 Festmeter. Im November trat in verschiedenen Waldungen der Schweiz etwas Wind- und Schneebruchschaden ein.

310

Für eine Statistik der Lawinen der Schweiz konnte das Material noch nicht vollständig zusammengetragen werden, infolge dessen die Bearbeitung "o desselben verschoben werden mußte.

Auf Gesuch des internationalen Komitees des botanischen Alpengartens Linnsea in Bourg-St. Pierre (Wallis), bewilligten wir unter gewissen Bedingungen eine Aversalsumme an dasselbe von Fr. 1000.

Durch die schweizerische Gesandtschaft in Washington kam uns eine Sendung Sämereien und ein werthvolles forstliches Werk zu, beides Geschenke der Regierung der Vereinigten Staaten.

II. Jagd- und Vogelschutz.

a. Jagd.

Die in Aussicht genommene Revision des Bundesgesefees über Jagd und Vogelschutz vom 17. September 1875 hat die schweizerischen Jagdvereine und Jäger in hohem Grade beschäftigt und verschiedene diesfällige Anfragen an uns veranlaßt, die wir dahin beantwortet haben, daß zum Studium fraglicher Revision zwar Auftrag ertheilt sei, der betreffende Entwurf jedoch, anderer dringender Geschäfte halber, frühestens in der Dezembersitzung 1890 den eigenössischen Räthen vorgelegt werden könne. Unterdessen wurde der Entwurf ausgearbeitet und letztern zugestellt.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1890 hat der Kanton F r e i b ü r g eine vom Großen Rath unterm 23. desselben Monats beschlossene A b ä n d e r u n g des k a n t o n a l e n J a g d g e s e t z e s z u r Prüfung eingesandt. Wir sprachen die Genehmigung derselben mit dem Bemerken aus, daß in Artikel 8 den Jagdaufsehern der Abschuß von Raubzeug nicht nur zu gestatten, sondern als Dienstobliegenheit von denselben zu verlangen sei.

Die R e g e l u n g der J a g d a u f S c h w i m m v ö g e l auf Seen durch die Kantone (Art. 9 des Bundesgesetzes) hat uns wiederholt beschäftigt ; es ist dieser Gegenstand aber bis heute noch zu keiner ganz befriedigenden Erledigung gelangt, indem einzelne Kantone der Vorschrift im erwähnten Artikel noch nicht oder doch nicht in genügender Weise nachgekommen sind. Auch der Vollzug der bestehenden kantonalen Réglemente läßt noch zu wünschen übrig und ist ein Kanton so weit gegangen, daß er während geschlossener Jagd, entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes und seiner eigenen diesbezüglichen Verordnung, Patente für die Jagd auf Schwimmvögel zu Lande ausgestellt.

311 Verschiedenen Gesuchen um Bewilligung dieser Jagd an Flüssen konnten wir gegenüber den diesbezüglichen klaren Bestimmungen des Gesetzes nicht entsprechen, nur in einem Falle glaubten wir eine Ausnahme machen zu sollen, wo es sich um Abschuß weniger Stück Enten an kleinern Bächen handelte, die mit künstlich erbrüteter Forellen besetzt worden waren.

Die Regierung des Kantons Aargau (heilte uns unterm 30. Mai 1890 folgenden Beschluß des Großen Rathes mit : ,,Das B e g n a d i g u n g s r e c h t über Vergehen gegen die Bundesgesetze über Jagd und Vogelschutz und über die Fischerei wird, wenigstens bis zu dem Zeitpunkte, da die zuständige Bundesbehörde in Sachen entschieden haben wird, vom Großen Rath ausgeübt.* Dieser Beschluß wird damit begründet, daß aus dem durch die eidgenössischen Käthe beschlossenen Vorschub eines Entscheides in dieser Angelegenheit (Beschluß der Räthe vom 20. Dezember 1888) mannigfache Uebelstände hervorgehen, einerseits für die Verurtheilten selbst, welche nicht wissen, woran sie sind, anderseits für die Gerichte, deren Urtheile unvollzogen bleiben.

Wir haben hierüber beschlossen : Beipflichtung zum obigen Großrathsbeschlusse des Kantons Aargau und Behandlung auch der aus andern Kantonen eingegangenen (Bern und St. Gallen) oder noch eingehenden Gesuche in gleichem Sinne.

Die I n s p e k t i o n de r B a n n b e z i r k e unterblieb im Berichtsjahre vollständig, weil 1889 eine solche mit einziger Ausnahme derjenigen in den Kantonen Glarus und Tessin stattgefunden. Eine Inspektion der tessinischen Bezirke hatten wir für 1890 angeordnet, sie kam aber wegen der dortigen politischen Unruhen nicht zur Ausführung.

B a n n b e z i r k e (Tabelle VII). Die Anzahl derselben hat sich, infolge eines diesfälligen Gesuches des Kantons Glarus und unserer hierauf erfolgten Beschlußnahme vom 5. September 1890 um den Bezirk Glärnisch mit 109 km 2 vermehrt, so daß sich dieselben nunmehr auf 23 beläuft mit einem Gesammtflächeninhalt von 3929 km 2 . Der- kleinste Bezirk, Säntis (Appenzell), mißt 34 km 2 , der größte, Weißhorn (Wallis), 538 km 2 .

Appenzell I.-Rh. kam mit dem Gesuche um eine engere Begrenzung seines Bannbezirkes ein, unter Einbegleitung einer Schadenersatzforderung für Wildschaden seitens eines dortigen Alpbesitzers, Durch Beschluß vom 23. Mai 1890 wurde Innerrhoden abgewiesen mit dem Bemerken, daß 1891 die laufende fünfjährige Bannperiode

Tabelle VII.

Zu Seite 311.

Wildhut in den Jagdbannbezirken im Jahre 1890.

i

Thätigk 3it der Wildhüter.

WildErlegtes BeUnfallhUter, Gr äße!

Fixe i: Raubwild.

waffnung deren FrevelBesoldungen Versicheund rung ii Per anoder Betrag Anzahl.

ijer der AusHaar- Feder- der Taggelder.

zeigen.

!; Bezirk. Kanton.

Wildhüter. rüstung.

wild.

wild.

1

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Kanton.

Name.

F

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. . . . 1. Faulhorn-.Tungfrau

Ì

Luzern . .

Uri Obwalden .

Nid walden.

! Schwyz .

Glarus . .

i

"t~

Bannbezirke (nach Verordnung vom 16. Juli 1886).

. .

. . .

2. Gifferhoin (Wildasyi) . .

3. Hohgant 4. Mont Moron Schratten-Rothhorn . . .

Rothstöcke .

. .

. .

. .

Freiburg . . .

.

.

.

.

.

. i' 362 . ,j 57 142 '.

155 | 62 i

iÌÌ

Kävpfstock . .

.

Glärnisch (seit Juli 1890) .

Brenleire (alter Bezirk) .

Schopfenspitze

.

.

.

.

.

. . . . ' !·

1. Gotthard .

2 . Verzasca-Leventina

. .

! Waadt . . . . Diablerets .

; Wallis . . . . 1. Weißhorn

.

.

.

.

62

1

83

2

48

1 1

.

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1 2 1 1

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1 3 1 «1

1 1

189

189

2

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Total : 3929

;

1

48

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11

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92

29

2,762. 40

4

5

35

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Fr.

Fr.

657. 15

8,279. 90

2,759. 97

50. --

370. --

123. 33

10. -

463. 50

154. 50

12. 50

412. 50

137. 50

391. --

130. 33

300. --

100. -- ,

Fr.

Fr.

443. -- 20. --

7

Fr.

40. --

lo -

\ 1,749. 41 96. 80 ) 4. 30

18. 80

23

2,492. 10

92 37

2

U,980. -

16 45

18 59

1 4,380. --

37

44

3,600. --

14 10 11

4

' 713

602

_

_

23. 70

450. -

84. -

293. -

2,162. 91

720. 97

90. --

3,409. 50

1,136 50

894. 40

298. 13

653. --

217. 67

3,397. 60

1,132. 53!

5,139. 20

1,713. 07

4,620. -

1,540. --

3,900. 90

1,300. 30,

5,260. 20

1,753. 40 i

48. 40

650. --

79

2 1

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Total.

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'

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7. 40

26. 35 200.

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2 3 4 3 '

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J

Total 1889 j 3820

li

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H

Fr.

6,600. --

10

2

Fr.

101 117 72 21

10

EntZulage schädigung Schuß- Zeitweilige Verfür für prämien. Aushülfe. schiedenes.

Munition. Kleidung und Wohnung.

Fr.

70 74 39 16 12

·T

129 109

538 192 1074 344 1

2. Haut de Cry .

3 Grand Combin

1

118

i Ì 1 94 l 327 / 233 t ' 1 236 236

. . . .

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IÎ li

24

(

118

3. Piz Beveria . .

. .

4 . ßemina (Wildasyl) . . . .

Tessin . . . .

(

. ! 155

Grieselstock-ßisithal

Appenzell A. Rh. . } . . . . .

/ Säntis Appenzell 1. Rh. .

St. Gallen . . . Churfirsten .

l u. 2 Piz d'Err Graubünden

716

Kosten der Wildhut.

62

i 7U2

_

221. 40

25. 50

20. -- 75. 20 400. --

4,785. --

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240. --

34.630.

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748. 95

33,042. 55

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305. 60Ì1853. 15 944. 35i 997 -- · 40. -- 39,003. 93 13,001. 32 ; 1

i

312

zu Ende gehe und übrigens dem Kanton bereits der Abschuß von Wild bewilligt worden sei, der aber leider nicht zur Ausführung gekommen. Auf die Schadenersatzklag« werde nicht eingetreten.

Die Anzahl der Wildhüter ist auf 48 gestiegen und deren fixe Besoldung auf Fr. 34,630. 91. Oie Gesammtkosten der Wildhut (fixe Besoldung, Unfallversicherung [4 Rantone], Bewaffnung, Munition, Schußprämien, Aushülfe etc.) stellen sich auf Fr. 39,654. 61.

An diese verabfolgte der Bund den gesetzlichen Drittel oder Fr. 13,218. 20.

Der Stand der Gemsen hat in sämmtlichen Bezirken mehr oder weniger zugenommen, derjenige der Murmelthiere meist sehr bedeutend. Auch die neuangelegten Kolonien (z. B. in den ßannbezirken Säntis und Churflrsten) haben sich gut gehalten und etwas vermehrt.

Im Bannbezirk ,,Schratten" wurde mit 9 von Graubünden dem Kanton Luzern geschenkten Murmelthieren eine neue Kolonie gegründet.

Bei beiden Wildarten fand Abschuß durch die Wildhüter statt, im Kärpfstock (Glarus) zum Beispiel von 34 Gemsen und 14 Murmelthieren (während unsere Bewilligung auf je 40 bis 50 StUck lautete) und im Bezirk Gifferhorn (Bern) von Auer- und Birkhähnen. In letztertn Distrikt wurden Rudel Gemsen bis zu 70 Stück gesehen, ebenso viel auf der Südseite des Bezirkes Chuvftrsten (St. Gallen) Mitte Dezember und im April sogar 80 StUck ; auf der Südseite des Bezirkes Piz d'Err (Graubünden) ebenfalls bis 80 Stück.

In einigen Bezirken kommen auch Rehe vor, doch wird keine oder doch nur eine geringe Zunahme ihrer Stückzahl, in den Churfirsten sogar eine Abnahme, augegeben, und der Grund davon theils freijagenden Laufhunden zugeschrieben, theils Wilderern längs den Grenzen der Banne.

Die Âlpenhasen scheinen eher zugenommen zu haben und auch die Alpenhühner mit Ausnahme des Auerwildes. Nur am Säntis und in den Rothstöcken (Nidwaiden) scheint auch letzteres sich vermehrt zu haben. Aus einigen Bezirken wird über bedeutenden Nachwuchs an Gemswild berichtet, so namentlich in den Kantoneo Appenzell und -St. Gallen.

Der schneereiche Winter soll dem Wilde wenig geschadet haben.

K r a n k h e i t e n kamen im Berichtsjahre unter dem Wilde keine nennenswerthen vor, dagegen litt dasselbe in einigen Bezirken stark vom R a u b z e u g , unter welchem Fuchs und Marder immer noch am meisten Schaden zufügen, namentlich dem Stand der Rehe, Hasen und den am Boden brütenden Hühnern. Auch freijagende Lauthunde haben vielerorts der Jagd stark geschadet. Aus mehreren

313 Bezirken wird indeß über Besserung im Schaden durch Raubzeug berichtet, was hauptsächlich der Aussetzung der Schußprämien zu verdanken ist, die sich 1890 in 9 Kantonen auf Fr. 1009 40 gehoben haben. Das erlegte Rauhwild wird zu 713 Stück Haarwild und 602 Stück Federwild, zusammen 1315 St.ück angegeben. Den höchsten Abschuß mit 191 Stück hatte der ausgezeichnete Wildhüter Chr. Jaggi im Gifferhorn (Bern), und g»r kein solcher kam im Bezirk Bernina vor, der indeß nur vom 1. September bis 15. Dezember unter Hut steht.

In einigen Kantonen wurde die Jagd auf Füchse während sonst geschlossener Zeit durch ein Dekret regulirt, das nur das Jagen in Gruppen, nicht aber durch einzelne Jäger gestattet. Graubünden sah sich veranlaßt, mit unserer Genehmigung die Bewilligung zum Abschuß von Füchsen in Bannbezirken von festen Standpunkten aus (Häuser, Ställe etc.) unter gewissen Vorschriften zu ertheilen.

Die Frevelfalle haben laut den Berichten gegenüber dem Vorjahre 1888 um etwas abgenommen, was theils die Folge einer besseren Hut ist, theils aber aber auch der Läßigkeit einiger Wildhüter in der .Jagdpolizei zugeschrieben werden dürfte. Das Auagraben von Murmelthieren und das Fallenlegen für dieses Wild findet leider immer noch statt, sowie auch das Giftlegen gegen Füchse.

In Bannbezirken mit starkem Wildstand kommt etwas Wildschaden vor, doch ist uns außer dem bereits erwähnten ini Bezirk Säntis nur über eine einzige angebrachte Anzeige einberichtet worden (Piz Beverin), die aber abgewiesen wurde, weil der Schaden nicht erwiesen werden konnte.

Im Allgemeinen darf gesagt werden, daß die Wildhut sich gebessert hat und damit auch der Wildsland, dagegen sind manche Bannbezirke zu ausgedehnt und die Hut zu schwach, abgesehen davon, daß in einigen Kantonen die Wildhüter ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind und unter zu laxer Kontrole stehen.

Betreifend die Besiedelung der Freiberge mit Stein wild (Art. 15, Absatz; 4, des Bundesgesetzes) wurde mit den begonnenen Versuchen fortgefahren, indem wir die Sektion Rhätia des schweizerischen Alpeuklubs, die in Sela, l Stunde ob Filisur, im Bannbezirk Piz d'Err, ein Gehege angelegt, in ihrem Unternehmen unterstützten.

Leider sind die erwarteten Erfolge wegen zu schwieriger Pflege der noch jungen Thiere in jener abgelegenen Gegend nicht in Erfüllung gegangen, so daß man sich veranlaßt sah, die Thiere nach dem vorzüglichen Wildpark Langenberg (bei Zürich) zu verlegen, wo sich gegenwärtig 5 Stück befinden.

314

b. Vogelschutz.

Der Kanton St. Gallen hat sich veranlaßt gesehen, eine Nachtragsverordnung über Revision des Artikels 21 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 11. Juli 1884 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz zu erlassen, welcher wir unterm 27. Mai 1890 unsere Genehmigung ertheilt haben.

Mit dem Vogelschutz im Tessin steht es immer gleich schlecht.

In Handhabung unseres Verbotes der Einfuhr todter Vögel, die zu den unter den Schutz des Bundes gestellten Vogelarten gehören, fanden an der Grenzzollstätte Chiasso diesfällige Konfiskationen statt.

Mit Kreisschreiben vom 30. Oktober 1890 übersandten wir den Kantonen einige Exemplare der Druckschriften : 1. Futterplätze für Vögel im Winter, und 2. Winke betreffend das Aufhängen von Nistkästen für Vögel (im Auftrage der Gesellschaft von Freunden der Naturwissenschaften, Sektion für Thierschutz, in Géra von K. Th. Liebe bearbeitet).

Unter Hinweis auf Artikel 18 des erwähnten Bundesgesetzes empfahlen wir den Kantonen den Ankauf einer größeren Anzahl dieser Schriften zur Verbreitung, namentlich in Schulen. Ferner gaben wir den Kantonen zur Nachahmung Kenntniß von folgenden Beschlüssen des Kantons Schaffhausen : 1. Die Baudirektion wird ermächtigt, 1000 Stück Nistkästchen anzuschaffen und 2. dieselben zum Theil in den Staatswaldungen aufzustellen, zum Theil an Gemeinden und Private zum Selbstkostenpreis abzugeben.

Eine Einladung der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft zum internationalen ornithologisehen Kongresse in Budapest im Mai 1891 wurde verdankt und Herr Dr. V. Fatio in Genf als Vertreter der Schweiz daselbst bezeichnet.

Vom Katalog schweizerischer Vögel konnte im Berichtsjahre leider kein Heft veröffentlicht werden.

III. Fischerei.

Nachdem im Jahre 1889 sechs Kantone ihre G e s e t z e resp.

V e r o r d n u n g e n über die Fischerei mit dem B u n d e s g e a e t z vom 21. D e z e m b e r 1888, gemäß Art. 33 desselben, in

315 Uebereinstimmung gebracht, konnte der Bundesrath im Berichtsjahr 10 weiteren seine Genehmigung ertheilen, wie auch einer zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg unterm 1. Februar 1890 für den Neuenburgersee abgeschlossenen, FischereiUebereinkunft. Mit ihren Vollziehungsgesetzen sind gegenwärtig noch ausstehend die Kantone Bern, Uri, Nidwaiden, Zug, Solothurn, Graubünden, Tessin und Wallis.

Einem Gesuche des Kautons N e u e n b u r g um Genehmigung der Aufnahme eines Zusatzartikels in das kantonale Fischereigesetz, nach welchem die Schonzeit der Forelle vom 1. Oktober bis 31. Dezember (Art. 9 des Bundesgesetzes) auf die Zeit vom 15. Oktober bi.s 15. Februar und demgemäß auch das Verbot des Kaufs und Verkaufs dieser Fischart verschoben wird, haben wir entsprochen.

Um den Kantonen den Vollzug der Bestimmungen von Art. 25 des Bundesgesetzes und Art. 19 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung betreffend die Dienstverhältnisse der F i s c h e r e i a u f s e h e r zu erleichtern, haben wir eine I n s t r u k t i o n für diese Beamten als Norm entworfen und den Kantonen zur gutfindenden Benutzung Ubersandt.

Ende 1890 waren in 13 Kantonen 34 Fischereiaufseher mit einem Gesammtgehalt resp. Entschädigung von Fr. 18,306. 55 angestellt. An diese Kosten und an diejenigen für außerordentliche Aufsicht (Fr. 145. 60) trug der Bund, gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes, 50 % oder Fr. 9153. 27 bei.

Gemäß Art. 20 der erwähnten bundesräthlichen Vollziehungsverordnung wurden in der zweiten Hälfte des Monats Dezember in Zürich, unter Leitung des Herrn Prof. Schoch zwei aufeinanderfolgende K u r s e z u r I n s t r u i r u n g d e s F i s c h e r e i p e r s o n a l s des Kantons St. Gallen abgehalten, die je 5 Tage dauerten.

Unterm 25. September erließen wir ein K r e i s s c h r e i b e n an särnmtliche Kantonsregierungen, in welchem wir dieselben auf den Beginn der S c h o n z e i t für die verschiedenen Forellenarten (Art. 9 des Bundesgesetzes) und die Art. 8 bis 11 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung betreffend Fang und Benutzung dieser Fischarten für die Brutanstalten und die diesbezügliche Kontrole aufmerksam machten.

Unterm 3. Dezember kam der Staatsrath von F r ei b ü r g mit dem Gesuche ein, es möchte dem Kanton für den Forellenfang in den dortigen Gewässern der Gebrauch von Netzen mit einer M a s c h e n w e i t e von nur 2 cm., statt der in Art. 4, litt, b, des Bundesgesetzes vorgeschriebenen Weite von 3 cm., gestattet werden.

316

Wir konnten dem Gesuche in diesem allgemeinen Sinne nicht entsprechen, erklärten uns jedoch bereit, auf ein solches um ausnahmsweise Zulassung von Netzen mit Maschen von unter 3 cm.

Weite für den Forellenfang in speziell zu nennenden kleineren Gebirgsbächen, gemäß Art. 4, letzter Absatz, des Bundesgesetzes, einzutreten.

Der Kanton N e u e n b u r g stellte unterm 18. April das Gesuch um Bewilligung zum F a n g von ' f r i s c h e n innert dem Perimeter des Ausflusses der Reuse in den Neuenburgersee während der Frühlingsschonzeit, weil dieser Fisch in genanntem Fluß aufsteige, um dem Laich der Forellen nachzustellen. Angesichts der Bestimmungen des Konkordates und im Hinblick darauf, daß die jungen Forellen damals bereits dem Ei entschlüpft waren, konnten wir dem Gesuche nicht entsprechen.

Die Regierung von Z u g begleitete uns unterm 4. April ein Gesuch dortiger Fischereiberechtigter um B e w i l l i g u n g z u m F a n g von H e c h t e n und E g l i während der Frühlingsschonzeit in empfehlendem Sinne ein, unter Hinweis auf Art. 15, Abs. 4, des Bundesgesetzes über die Fischerei. Den 11. April haben wir hierauf erwidert, daß laut Art. 24 des erwähnten Gesetzes der Fischfang in allen interkantonalen Fischgewässern durch Uebereinkommen zwischen den betreffenden Kantonen zu regeln sei und somit auch im Zugersee. Da die betreffenden Kantone dieser Vorschrift noch nicht nachgekommen, so befinde sich der Bundesrath auch nicht im Falle, auf das gestellte Gesuch eintreten zu können.

Der Kanton L u z e r n zog auf unsere Veranlassung hin eine für den Zugersee ertheilte B e w i l l i g u n g zum H e c h t f a n g während der B'rühlingsschonzeit zurück.

In Ausführung des Art. 3 des Bundesgesetzes wurden verschiedene A u s m ü n d u n g e n v o n F l ü s s e n i n Seen sichtbar begrenzt und der Fischfang innert diesem Perimeter verboten; so an der Einmündung der Reuse in den Neuenburgersee, der Aare und Scheuß in den Bielersee, des Aabaches in den Hallwylersee etc.

Der heutige Stand der Schonreviere ist folgender:

Seen.

Kanton.

Bern . . .

Luzern . .

Bezeichnung des Schongebietes.

FlUsse.

Uferlänge. Fläche. Flusslänge. Fläche.

km.

ha.

1) Lutschine im Amtsbezirk Interlaken

--

--

2) Aare von Brunn ädern bis zum Thalmattenfahr bei Niederrantigen mit Ausnahme des Schwellenmättelistückes in Bern

__

3) Sempachersee , oberstes Gebiet bis an die Meienbacheiumündung in gerader Linie gegen den Kirchthurm von Kirchbühl .

. . . .

Glarus . .

4) Mehreubach

GraubUnden

5) Landwasser vom Schwellisee bis Langwieser-Grenze nnd Schwellisee Total

km.

ha.

286.00

131.00

Total Fläche per Kanton.

ha.

331.00

31.50

aOO.oo

5,26

3.00

355.00

Bewilligung zum Fang zum Zwecke der künstlichen Fischzucht vorbehaitBn.

[ Gebrauch der Fisehruthe vom Dfer aus gestattet.

352 oo Absolute Schonuüö1.

5.J5 352.00

--

Bemerkungen.

3.60

0.70

0.70

ji

»

12.00

3.60

6.60

n

n

333.00

335.30

690.00

317

318 Der Kanton Zürich hat die bisherigen Reviere aufgehoben, au Stelle derselben bisher aber noch keine andern bezeichnet.

F i s c h e r e i k o n v e n t i o n o n. Auf Veranlassung des königlich preußischen Ministeriums für Landwirtschaft traten den 19. Dezember 1890 die Fischereibevollmächtigten der Rheinuferstaaten in Trier zusammen zur Besprechung einer ergiebigerer Gewinnung und Erbrütung von Lachseiern als bisher und Aussetzung der Sälmlinge im oberen Stromgebiet des Rheins. Auch das Grossherzogthum Luxemburg, das bisher dem S t a a t s v e r t r a g e bet r e f f e n d R e g e l u n g d e r L a c h s f i s c h e r e i i m R h e i n noch nicht beigetreten, war einer Einladung zu den Verhandlungen gefolgt.

Die Bevollmächtigten verpflichteten sich, ihren resp. Staaten, in Vollziehung der Art. V und VII des Vertrages, die Einsetzung folgender Mengen junger Lachse zu empfehlen : Preußen und der deutsche Fischereiverein . . . circa 2,500,000 Holland ,, 1,500,000 Schweiz ,, 1,000,000 Elsaß-Lothringen ,, 500,000 Baden ,, 300,000 Luxemburg ,, 100,000 Zusammen

circa 5,900,000

Uebe r e i n k a u f t mit Baden und Elsaß - Lothringen.

Unterm 26. Dezember 1885 wurde auf Anregung eines Kantons die sog. Häfeli'sche Garnfalle mit Steller, welche zum Lachsfange im Rhein verwendet wird, untersagt, weil man diese Fangvorrichtung in die Kategorie der in Art. 4 der Fischereiübereinkunft mit Baden und Elsaß-Lothringen verbotenen zählte.

Bald darauf brachte man i u Erfahrung, daß dieses Fanggeräth auch von Rheinfischern im Großherzogthum Buden in Anwendung gebracht werde und sistirte den Vollzug obigen Verbotes, damit die schweizerischen Fischer nicht strenger gehalten werden als die badisehen.

Seither haben sich die Fischereibevollmächtigten der 3 Konventionsstaaten mit dieser Angelegenheit befaßt und gefunden, daß die fragliche Falle zuläßig sei. Da dieser Ansicht auch sämmtliche betheiligten schweizerischen Kantone, mit Ausnahme eines einzigen, beigetreten, wurde das erlassene Verbot wieder aufgehoben.

Des Weitern kam unter den Fischereibevollmächtigten auch die Frage zur Sprache, ob die Anwendung der eisernen Garnfalle mit Schlagfeder laut Art. 4 der Uebereinkunft zu gestatten .sei.

319 Baden und Elsass-Lothringen Brachen sich für die Zuläßigkeit aus, während wir uns, nach vorheriger diesfälliger Einvernahme der betheiligten Kantone und gestützt auf einen diesbezüglichen Rundesrathsbeschluß vom 31. Oktober 1877, in entgegengesetztem Sinne aussprachen. Infolge dessen bleibt diese Garnfalle verboten.

Ein Gesuch des schweizerischen o b e r r h e i n i s c h e n Fis ehe r eiV e r e i n s um Verbot der Anwendung der Reusen in Laufenburg während der Zeit vom 1. September bis 24. Dezember in Abänderung einer diesbezüglichen Bestimmung in Art. 4, Ziff. 4 der Fischereiübereinkunft mit Baden und Elsaß-Lothringen und Art. 5, Ziff. 6 des Bundesgesetzes über die Fischerei, wurde, Dach diesfallsiger Einvernahme des Kantons Aargau, abschlägig beschieden.

Betreffend d i e F i s c h e r e i ü bereinkunft m i t F r a n k r e i c h haben die schweizerisch-französischen Kommissäre für den Genfersee auch im Berichtsjahr eine wirksame Thätigkeit entwickelt und in 4 Sitzungen gemeinschaftliche Berathung gepflogen. Die betreffenden Protokolle wurden den 3 betheiligten Kantonen Wal lis, Waadt und Genf jeweilen zur Kenntniß, eventuell zur Vernehmlassung mitgetheilt.

Eine siebenjährige Erfahrung hat dargethan, daß die Uebereinkunft in einigen ihrer Bestimmungen einer Revision bedürftig geworden, welche zugleich auch eine bessere Uebereinstitnmung mit entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei zur Folge haben würde. Ferner hat sich die gewöhnliche Fischereipolizei an der schweizerisch-französischen Grenze als nicht ausreichend gezeigt, um dem Fischfrevel gehörig zu begegnen und außerordentliche Maßnahmen wünschbar erscheinen lassen.

Im Einverständniß mit Prankreich wurden daher die Herren Kommissäre mit diesbezüglichen Aufträgen betraut und es liegen nun Entwürfe vor, nämlich: 1. Eine neue Erklärung zur schweizerisch-französischen Fischereiübereinkunft, in Ersetzung derjenigen vom 14. April 1888.

2. Ein Anhang zur Uebereinkunft behufs Bekämpfung der Fischfrevel an der Grenze.

Die Unterhandlungen zwischen den beiden Vertragsstaaten über diese Vorlagen sind im Gange, konnten jedoch bis anhin noch nicht zum Abschluß gebracht werden.

Betreffend die Fischerei im Doubs als Grenzgewässer stehen wir mit Frankreich schon seit längerer Zeit in Unterhandlung über eine zweckmäßige Bezeichnung desjenigen niedern Wasserstandes am Ufer dieses Flusses durch Pegel oder auf sonstige Weise, bei

320 welchem die beiden Kommissäre von sich aus befugt sein sollen, den Fischfang, gemäß Art. 21, Abs. 2, der Konvention, durch die betreffenden zuständigen Behörden verbieten zu lassen. Das Zustandekommen eines diesfälligen Einverständnisses darf in nächster Zeit erwartet werden.

Bei dem diesjährigen niedrigen Wasserstand wurde der Fischfang im Doubs seitens beider Staaten auf längere Zeit verboten.

Die Angelegenheit der Verunreinigung des, eine Strecke weit über französisches Gebiet fließenden, aber auf waadtländischem Boden entspringenden und auf denselben wieder übertretenden Flusses Jougnenaz durch die Abfälle des Eisenwerkes la Ferrière fand dadurch ihre Erledigung, daß beide Staaten einem Gutachten von beidseitigen Experten bei traten.

Wie wir in unserem letzten Geschäftsberichte erwähnt, hat 11 a l i e 11 die Erstellung von Fischstegen an der großen Wehre im Tessin bei Villoresi, unter Sesto-Calende, zwar zugesagt, es kam aber die Ausführung derselben unseres Wissens noch immer nicht zu Staude.

Auch dem von uns geäußerten Wunsche, es möchten gemäß Art. VIII der Konvention an den auf italienischem Boden liegenden Wehren in der Tresa, welche die Fische nicht zu überspringen vermögen, Fischstege augelegt werden, wurde bis anhin noch nicht entsprochen. Ebensowenig wurden gegen Verunreinigung der Tresa durch Fabrikabgänge Maßnahmen getroffen. Mit Bezug auf die Fischereipolizei in den schweizerisch-italienischen Grenzgewässern können wir für das Jahr 1890 dasjenige wiederholen, was wir bereits letztes Jahr mit Bezug auf das Vorjahr gesagt, daß es sich nämlich, seit Verwendung der Grenzwächter zur Fischereiaufsicht, unsererseits wesentlich gebessert hat, während in Italien die Handhabung der Fischereipolizei noch sehr zu wünschen übrig läßt. Da diesfàllige Vorstellungen seitens des schweizerischen Fischereikommissärs bei demjenigen für Italien erfolglos geblieben, werden wir nicht ermangeln, die italienische Regierung auf diesen für die Fischerei so verderblichen Uebelstand aufmerksam zu machen.

Die italienische Regierung kam, gemäß Art. XV der Fischereikonvention, um unsere Einwilligung ein, in den Langensee Felchen (Coregonus Wartmannii) einsetzen zu dürfen Wir erklärten uns damit einverstanden, behielten uns jedoch vor, eine noch zu bestimmende Feichenart im Luganersee einzuführen.

Im Laufe
des Berichtsjahres wurden in Ausführung des Art. 6, Abs. 3, 2 F i s c h s t e g e erstellt, einer in der Glatt beim Wasserwerk des Herrn Erismann (Kanton Zürich), der andere in der

321 Venoge hei Islettaz (Kanton Waadt).

wurden Bundesbeiträge bewilligt.

An die Kosten beider Stege

In Unterhandlungen befinden wir uns über die Erstellung von 4 Fischstegen im Kanton Bern, wovon einer bereits in Arbeit ist, ferner von einem Steg im Kanton Graubünden und einem in Genf.

Die V e r u n r e i n i g u n g der D ü n n e r e n (Kanton Solothurn, durch Abgänge aus der Cellulose- und Papierfabrik in Baisthal, deren bereits in unserem letzten Berichte Erwähnung geschah, gab uns auf eingegangene Beschwerden von Fischern auch itn verflossenen Jahr wieder Veranlassung, einzuschreiten. Auf einen Ber rieht unseres Experten, Herrn Apotheker Nienhans, hat der solo thurnische Regierungsrath unterm 16. August 1890 beschlossen, den betreffenden Fabrikdirektor dem Strafrichter zu überweisen und die Fabrik mit Bezug auf Beachtung der ertheilten Weisungen unter Außerordentliche, polizeiliche Aufsicht zu stellen.

Auf Wunsch der Finanzdirektion des K a n t o n s A a r g a u wurde genannter Experte beauftragt, das Abwasser der neuerrichteten Cellulosefabrik in Ä u g s t einer Untersuchung zu unterwerfen, sobald dieselbe in vollen Betrieb gesetzt worden. Der uns hierauf zugekommene Bericht wurde unterm 25. Oktober Aargau zugestellt.

Auf eingegangene Beschwerde, daß der Zug der F i s c h e in d e r S e z und im dortigen Entsumpfungskanal durch die Kanäle der Buntweberei in Walleostadt zum Nachtheil der dortigen Fischerei u n t e r b r o c h e n werde, haben wir das Oberforstinspektorat mit Untersuchung des Sachverhalts beauftragt und den betreffenden Bericht, sammt Gutachten der Regierung des K a n t o n s St. G a l l e n zur Vernehmlassung mitgetheilt. Letztere hat unterm 10. November sachgemäßen Beschluß gefaßt.

Obwohl wir bereits wiederholt den K a n t o n T e s s i n auf die Gesetzwidrigkeit der E r s t e l l u n g sog. P e s c h i e r e (Art. 2 des Kundesgesetzes) aufmerksam gemacht und jährlich die Entfernung derselben verlangt, so wurden auch im Herbste 1890 neuerdings wieder solche erstellt und erst nach wiederholten Einladungen beseitigt.

Eine Beschwerde eines Fischers über zeitweise T r o c k e n 1 e g ung einer Strecke der L a n g e t e n bei Langenthal im Interesse eines Mühlenwerkes wurde abgewiesen, weil es sich um eine civilrechtliche Frage handelte.

Der Bundesbeitrag an die k a n t o n a l e n P r ä m i e n für A b s c h u ß von R a u b z e u g (49 Fischotter und 91 Fischreiher in den Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

21

322

Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Schwyz und Genf) belief sich, zu 35 o/o, auf Fr. 232. 40.

Die Anzahl der im Berichtsjahr in Betrieb gestandenen Fischb r u t a n s t a l t e n , mit Ausnahme einiger kleinerer Privatanstalten, belief sieh auf 84. Die große und gut eingerichtete Anstalt in Genf und einige andere blieben aus verschiedenen Gründen 1890 unbenutzt.

Nach der in Tabelle VIII gegebenen Uebersicht der Ergebnisse der Brutanstalten wurden im Ganzen 13,677,532 (1889: 13,267,153 Stück) Fisehchen erbrütet und ausgesetzt. Nach Fischarten stellen sich dieselben wie folgt zusammen: Lachse 1,057,540 Lachsbastarde 174,655 Seeforellen 1,274,085 Fluß- und Bachforellen 1,846,883 Regenbogenforellen 8,170 Lochleventrout (Trutta levenensis) . , .

14,590 Bachsaibling (.Salmo fontinalis) . . .

5,519 Röthel (S. salvelinus) 541,290 Aesehen 1,263,500 Felchen 7,395,000 Hechte 86,300 Aale 10,000 13,677,532 Unter den Brutanstalten sind 4, die je über l Million Fischchen geliefert.

Der Bundesbeitrag an die Kosten der Erbrütung und Aussetzung der in öffentliche Gewässer ausgesetzten Fischchen betrug Fr. 13,735.

Außerdem kamen im o b e r n R h e i n g e b i e t 20,000 Stück Seeforellen zur A u s s e t z u n g , welche in Feldkirch auf unsere Kosten erbrütet wurden, da Graubündeu und St.. Gallen leider noch keine hie/u geeigneten Brutanstalten besitzen. Es beruht dieser Ankauf auf einem Einverständniß mit dem deutschen Fischereiverein,.

der die Anstalt in Feldkirch im Interesse der Bodenseefischerei ebenfalls unterstützt.

Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n N o r d a m e r i k a s übersandten uns schenkweiee 30,000 Stück Eier der Regenbogenforelle, die wegen ihrer vorzüglichen Eigenschaften gan? besonders in unsere Gewässer eingeführt zu werden verdient.

4

Zürich Luzcro

.

· ·

7.I1CT £iUg .

Freiburg . Solothurn . · Basel-Stadt .

Basel Landschaft

· · · .

· · · -

Schaffhausen . . · St. Gallen . . · · Graubonden . · · Thurgau

. · · ·

19 6 1 1 4 2 6 3 2 1 4 2 14

. · · Total

84

TM«^------^^

Regen- Ì bogenforelle.

(Salmo irideus Gibb.)

1

'--

--

Aesebe.

Hecht.

Köthel.

(Thymallus Felchen.

(Esox (Salmo sal(Coregonus ) vulgaris lucius L.1) velinns L.)

Nils.)

Total.

.

--

--

-- -- -- 15,000

196,000

30,000

-- 10.000

89,500

227,500 1,020,600 " )

14,000 35,500

-- -- -- --

1,000 10,000

397,000 ) v

--

--

1,129.000 1 / 135,000

5,000

5,000

154,500

1,200 65,500

6,000

-- 15,000 57,000 ~~ 213,500 150,700 -- 109,600 -- -- 56,850 -- 50,000 --- 216,200 90,000

20,400

--

--

-- -- --

-- 2,000 692,700 -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- --

200,000 1,200.000 ?

294,200 438,750 3,900,000

L __

~

2,000,000

15,000

-- -- _ --

-- 30,000 -- 375,000 6,000

-- -- -- 269,000 1.250,000 400,000 1,200,000 7

16,000

--

--

--

2,194,750 Î 2,051,450 200,000 '

-- -- --

-- -- --

'

9,000

_

-- -- -- -- 1,196,500 196,750 1,601,500 2,214,450 20,000 16,000 7,000 779.800 1,589,200 9,988,750 --

.

Zu Seite 322.

·

:=====

^^^«^MH · --== BrutSumma der unter fläche. Brutamtlicher Kontrole gläser.

in Öffentliche EierGewässer ausgesetzten unter- 3 Fischchen. lagen m - Stück.

Fluß- und Seeforelle.

Bachforelle.

(Trutta (Trutta lacustris L.)

fario L.)

Regen- ^0 bogenforelle.

(Salmo irideus Gibb.)

^~.

i M

^

Aesebe.

Böthel.

Hecht.

(Tbymallus Felchen.

(Salmo salEsox vulgaris [Coregonns.)

velinus L.)

lucius L.)

Nils.)

i Aal.

(Anguilla vulgaris.)

Total.

--

49,500

--

Lachsbastard.

!

!

1 i

_

563,500 141,750 40,000

Lachs.

i (Trutta Salar L.)

J

Ai_»sgeisetzt« Fisci«îhen.

" Ml

Bachsaiblini (Salino fontinalis.;

Lachsbastard.

Floß- nnd Seeforelle.

Bachforelle.

(Trutta (Trotta lacnstris L.)

fario L.)

!

,,^^M^^^^M^--·

Bachsaiblin (Salmo fontinalis.'

--

-^-^--^--·

Lochleventrc (Trutta levenensis.

·' LEüinges«îtzte Eier.

····»·^·a

=

~

·

4

9 2

AVaftHf W diluii «

Neuenburg.

Lachs.

(Trutta Salar L.)

»!«

--

Nidwaiden

rr:

.--=L-

Lochi ève ntro (Trutta leveaensis.'

-1 ·§*

Kanton.

Leistungen der schweizerischen Fischbrutanstalten wahrend der Brutperiode 1889/90.

=·_

=

l"~~~"

Tabelle VIII.

-

4,305,200 65,500 20,000 2,745,200

516,000 36,900 1

--

72,000 213,500 180,700 124,600 601,000 63,850 70,000 2,141,200 1,706,000 1,129,000 135,000

209,000 17,818,950

186,000

-- -- 318,640 -- --

127,700

_ -- -- -- -- -- 10,000 28,000 8,955

-- -- -- --

202,500 41,250 _ 10,000 28,400

-- -- -- -- -- 900 9,135

-- 863,000 118,900

76,500 844,643 4,420 142,600 4,500 46,800 170,900 108,600 94,000

-- 45,200 40,000 194,670 78,470

_

4,519 _

_ -- -- 3,750 · -- --

--

-- -- -- --

--

.

'

--

--

14,590

_ --

-- -- --

--

-- -- -- -- 1,274,085 1,057,540 174,655 1,846,883 8,170 14,590 5,519

-- 5,000

-- . --

--

--

--

-- -- 1,000 485,190

--

--

20,000 1,100 35,000

171,500 229,000 _

-- 25,000 -- 362,000 4,000 _ 128,000 339,000

860,000 400,000 3,500,000 _ -- 1,050,000

-- -- -- -- -- -- -- 580,000 1,005,000

--

--

-- -- 541,290 1,263,500 7,395,000

10.000 -' _

80,000

-- -- -- -- -- -- -- 6,300 -- -- 86,300

--

-- -- --

-- -- --

--

1,761,700 1,741,982 *1 7 3,764,950

1,761,700 1,658,800 3,764,950 "5 7 35,000

35,000 14,500 1,568,340

14,500 1,563,590

51,800 170,900 133,600

41.51

79.SO 23.54

4 .

8 23

1.12 1.06

-- .

32.47

30 ;

21.40

104,000 576,000 50,100

82,400 107,600 72,000

32.04

576,000

36.00

58,0.90 1,227,610 1,437,060

-- 1,211,810 1,437,060

863,000 118,900

685,000 116,366

--

8.42 9.60

4.84 2.35 34.96

-- -- -- -- -- -- 12 ;

31.35

52.50 12.75

--

10,000 13,677,532 13,086,776 425.71

77

--

i

323

Noch haben wir zu berichten, daß die Schrift des verstorbenen Prof. D r . A s p e r , ,, D i e F i s c h e d e r S c h w e i z u n d d i e k ü n s t l i c h e F i s c h z u c h t " , deren bereits in unserem letzten Berichte Erwähnung geschah, in deutscher Auflage erschienen und an die betreifenden Kantone vertheilt wurde und in französischem Text unter der Presse ist.

IV. Abtheilung.

Ver sicher ungs wes en.

Durch Schlußnahme vom 28. April 1890 verfügte der Bundesrath die Publikation des d r i t t e n S p e z i a i b e r i c h tes des e i d genössischen Versicherungsamtes über die privaten V e r s i e h e r ungsunternehmungen i n d e r S c h w e i z f ü r das J a h r 1888. Wir hielten es für angezeigt, demselben dadurch eine größere Publizität zu verleihen, daß wir Gratisexemplare u. A. sämmtlichen Rechtslehrern der schweizerischen Hochschulen zukommen ließen.

Aenderungen im Bestände der konzedirten Versicherungsunternehmungen.

In das Berichtsjahr wurden fünf im Jahre 1889 unerledigte Konzessionsgesuche übertragen. Hievon sind, wegen Unvollständigkeit der vorgelegten Ausweise, noch drei anhängig (je einer französischen Lebensversicherungsgesellschaft und Feuerversicherungsgesellschaft und einer niederländischen Lebensversicherungsgesellschaft). Die beiden andern Geschäfte wurden erledigt, indem die .,, U n f a l l v e r s i c h e r u n g s g e n o s s e n s c h a f t s c h w e i z e r i s c h e r S c h ü t z e n v e r e i n e " die nachgesuchte Konzession erhielt, eine französische Glasversicherungsgesellschaft mit ihrem bezüglichen Begehren dagegen abgewiesen wurde.

Im Jahre 1890 wurden zwei- Konzessionsgesuche eingereicht : das eine von einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft, welches, wegen ungenügender Ausweise, noch der Erledigung harrt, das andere von einer neugegründeten italienischen Transportver-

324

sicherungsgesellschaft. Die definitive Beschlußfassung über dieses letztere Konzessionsbegehren wurde, bis zur Vorlage der ersten Jahresrechnung der Gesellschaft verschoben.

Die französische Unfallversicherungsgesellschaft ,,La P r é s e r v a t r i c e " erhielt eine Erneuerung der Konzession auf zwei Jahre (1892).

Im Berichtsjahre verzichteten auf die eidgenössische Konzession : 1. ,,La Providence", c o m p a g n i e a n o n y m e d ' a s s u r a n c e s sur la v i e , P a r i s . Trotz Verzicht verbleibt die Gesellschaft bis zur Abwicklung der in der Schweiz abgeschlossenen Versicherungsvertrage unter dem Bundesgesetze betreifend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885.

2. Die ,, S t u t t g a r t e r G l a s v e r S i c h e r u n g s a k t i e n gesellschaft" in S t u t t g a r t . -- Mit unserer Genehmigung übertrug die Gesellschaft ihr Portefeuille der G l a d b a c h e r F e u e r v e r s i c h e r u n g s a k t i engesellschaft i n M . G l a d b a c h.

.

:f 3. ,, F r a n k f u r t e r V e r S i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t gegen Wasserleitungsschäden" in F r a n k f u r t a. M.

-- Wir gestatteten der Gesellschaft die Cession ihres Schweizer Geschäftes an die ,, U n i o n Suisse", A k t i e n g e s e l l s c h a f t für V e r s i c h e r u n g e n von Glas- und W a s s e r l e i t u n g s s c h ä d e n in G e n f , welch' letzterer wir im Jahre 1889 die Konzession auch für den Abschluß von Versicherungen gegen Wasserleitungsschäden ertheilten.

Die beiden amerikanischen Lebe S t a t e s , u n d ,,NewYork",, L i f e I n s u r a n c e C o m p a n y , beide in New-York, haben, mit Wirkungvomi 1.'Januar 1891 an, für einstweilen darauf verzichtet, in der Schweiz neue Versicherungsverträge abzuschließen, ohne, die eidgenössische Konzession selbst aufzugeben. Die beiden Gesellschaften bleiben demzufolge auch künftighinderr vollenBundesaufsicht,, wie bisanhin, unterstellt.

Der ,, N a t i o n a l P r o v i n c i a l P l a t e G l a s s I n s u r a n c e C o m p a n y Limited", in L o n d o n , welche im Jahre 1889 auf die eidgenössische Konzession verzichtete, und der ,, F r a n k f u r t e r Versicherungsgesellschaft gegen W a s s e r l e i t u n g s schäden" wurden die s. Z..geleisteten Kautionen, nach Erfüllung der in Art. 9,
Absatz ,3, des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zurückgestellt.

325

Die ,, S t u t t g a r t e r G l a s v e r s i c h e r u n g s a k t i e n g e s e l l s c h a f t ' 1 in S t u t t g a r t , deren Konzessionsverzicht oben gemeldet wurde, verlangt Herausgabe der hinterlegten Kaution.

Die Einsprachefrist läuft mit dem 31. März 1891 ab.

Allgemeine Aufsicht.

Die der Aufsicht zu Grunde liegenden Gesetze und Verordnungen haben im Berichtsjahre keine Veränderungen erlitten. Die Aufsieht wurde daher in unveränderter Weise ausgeübt. Das Resultat der einzelnen Beobachtungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens wird den Gegenstand des Spezialberich tes unseres Versicherungsamtes für das Jahr 1890 bilden.

Aus unserer Geschäftstätigkeit greifen wir folgende Punkte heraus : Die Prüfung der im Berichtsjahre besonders häufig gewordenen Aenderungen der technischen und rechtlichen Grundlagen der Gesellschaften (Tarife, Mortalitätstabellen, Reserveberechnung, Statuten), sowie der übrigen Versicherungsmaterialien (Versicherungsbedinguugen, Versicherungskombinationen, Prospekte etc.), nahm neben den laufenden Aufsichtsgeschäften (Prüfung der Bilanzen etc.) einen großen Theil unserer Thätigkeit in Anspruch. Wir befolgten bei dieser Arbeit die Maxime, daß wir, bei Anlaß von Konzessionserneuerungen oder bei Vorlage von neuem Versicherungsmaterial, von den betreffenden Gesellschaften die Nachachtung derjenigen Grundsätze verlangten, welche die heutige Versicherungsfechnik im Interesse einer soliden und sichern Geschäftsführung aufstellt. Bei der Prüfung der Versicherungsbedinguiigen beschränkten wir uns darauf, Bestimmungen, welche gegen unbestrittene Rechtsgrundsätze, verstießen, auszumerzen. In der Regel wurde unserm Begehreu ohne Anstand entsprochen. Anlaß zum Einschreiten lag nur in vereinzelten Fällen vor. Einer Lebensversicherungsgesellschaft, welche, durch Revision ihres Statuts, zum Zwecke der A usrichtung fiktiver Dividenden die Amortisation der Abschlußpr ovisionen in einem Termine von fünf Jahren einfuhren wollte, wurde diese die Interessen der Versicherten gefährdende Manipulation, auf Grund des Art. 9 des Aufsichtsgesetzes und des Art. 656 0. R., untersagt. Einer andern Lebensversicherungsanstalt gegenüber, welche ihre technischen Grundlagen veränderte, kamen wir in den Fall, uns ausdrücklich das Recht zu vindiziren, eine vorgelegte, unge- , nügende Mortalitätstabelle zurückzuweisen. Von einer dritten Lebensversicherungsgesellschaft, welche auf die Konzession verziehtet hat, forderten wir eine von ihrer bisherigen Praxis abweichende, korrekte

326

Bestellung der Reserve. Der Anstand wurde nach längeren Verhandlungen beigelegt; die Anstalt entsprach unserm Begehren.

Mehreren Gesellschaften verweigerten wir die Genehmigung vorgelegter Prospekte (wegen unwahrer Angaben), neu eingeführter Versicherungskombinationen und Dividendenpläne (wegen ungebührlicher Beschränkung der Rechte der Versicherungsnehmer).

Dagegen hießen wir ein Uebereinkommen zwischen einer Lebensversichefungsgesellschaft und einem schweizerischen Berufsvereine gut, wonach den Mitgliedern des letztern bei Abschluß von Verträgen eine reduzirte Prämie berechnet wird.

Die K r i e g s v e r s i c h e r u n g s b e d i n g u n g e n reformirte im Jahre 1890 eine französische Lebensversicherungsgesellschaft.

Wir kamen auch im Berichtsjahre wiederholt in den Fall, Gesellschaften gegenüber betonen zu müssen, daß uns das ges a m m t e im Geschäftsbetriebe zur Verwendung gelangende Versicherungsmaterial vorzulegen und hiefür, je nach der Natur desselben, auch unsere Genehmigung einzuholen sei. Von den sämmtlichen konzedirten Versicherungsanstalten fand sich lediglich eine Lebensversicherungsunternehmung in der Lage, uns dieses Genehmigungsrecht -- freilich ohne Erfolg -- zu bestreiten. Die gesetzlich vorgeschriebene B e r i c h t e r s t a t t u n g der Gesellschaften ist auch in diesem Jahre häufig eine säumige gewesen. Da das gerügte Verhalten durch keinerlei Gründe entschuldigt werden kann, werden wir künftighin gegen Fehlbare nach Maßgabe dea Gesetzes vorgehen.

Wir hatten die Frage zu entscheiden, ob ein Bankgeschäft, welches Versicherungen gegen die Naehtheile der Ausloosung von Wertpapieren abschließt, dem Aufsichtsgesefcze zu unterstellen sei.

Aus praktischen Gründen wurde diese Frage für dermalen verneint.

Umgekehrt wurde einem Berufsvereine gegenüber, welcher als Genossenschaft die Versicherung seiner Mitglieder auf das Ableben bezweckt, an der Bundeaaufsicht festgehalten, R e c h t s d o m i z i l e . Wir müssen hier, wie im letztjährigen Berichte, bedauern, daß die Mehrzahl der Kantone noch nicht dazu gelangt ist, die von den Gesellschaften in den Kantonen verzeigten Rechtsdomizile durch amtliche Publikation in den betreffenden Amtsblättern den Bürgern zur Kenutniß zu bringen.

Der V e r k e h r mit dem P u b l i k u m war im Berichtsjahre ein reger. Wir kamen beinahe
täglich in den Fall, Anfragen über die einzelnen Gesellschaften, über die Art und Weise des Rückkaufes und der Umwandlung der Polizen etc. zu beantworten.

Päufig erhielten wir Beschwerden der Versicherten gegen Agenten

327 und Gesellschaften. Soweit jene Klagen administrativer Natur waren, veranstalteten wir von Fall zu Fall eine Untersuchung. Aber auch die Beschwerden zivilrechtlicher Natur konnten wir nicht immer ohne Weiteres an den gemäß Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 kompetenten Zivilrichter weisen, weil einzelne Vorkommnisse derart waren, daß eine Vorstellung der Aufsichtsbehörde bei der betreffenden Gesellschaft im Interesse der Sache geboten erschien.

Auf der andern Seite fehlte es auch nicht an R e k l a m a t i o n e n und B e s c h w e r d e n d e r V e r s i c h e r u n g s a n s t a l t e n . D i e meisten Klagen von dieser Seite erhoben sich gegen die Art und Weise der Steuerbelastung durch die Kantone, welche in der That einer berechtigten Kritik Raum bietet.

Die Beschwerde der ,,Ham b ü r g - B r e m e r F e u e r v e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t " In H a m b u r g gegen die ihr im K a n t o n e G e n f pro 1889 auferlegten Steuern und Beiträge an das Löschwesen haben wir im Sinne des vom Bundesrathe im Rekursfalle der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft und der Feuerversicherungsgesellschaft ,,Union" gegen den Kanton Schaffhausen geschaffenen und von der Bundesversammlung sanktionirten Präjudizes theilweise gutgeheißen (Bundesrathsbeschluß vom 4. März 1890).

Die s c h w e i z e r i s c h e Mo b i l i a r v e r s i eh er u n g s g e s e l 1 schaft führte beim Bundesrathe Beschwerde gegen den K a n t o n S c h w y z betreffend die n e u e ,, V e r o r d n u n g ü b e r V e r s i c h e r u n g g e g e n F e u e r s c h a d e n " , vom 2. August 1889, in Kraft seit 1. Januar 1890, weil das Gesetz, nach Ansicht der Rekurrentin, u. A. eine unzuläßige Erschwerung des Geschäfts Verkehres enthalte.

Die Beschwerde wurde, nachdem das Bundesgericht den Anstand durch Urtheil vom 22. März 1890 entschieden (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1890, Bd. XVI, Heft l, Nr. 6), in der Folge zurückgezogen.

Strafklagen und Strafurtheile.

Im Jahre 1889 stellten wir gegen den Vertreter einer ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft, auf Grund des Art. 11, Ziff. 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885, Strafklage wegen u n w a h r e r R e k l a m e . Der Angeklagte wurde, durch Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 1890.

des eingeklagten Vergehens schuldig befunden und zu einer Buße von Fr. 100 verurtheilt. Auch im Berichtsjahre waren wir wiederholt genöthigt, strafrechtliche Ahndung für Vergehen zu verlangen.

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Durch Urtheil dei' Appellationskammer des Kantons Zürich^ vom 12. Juni 1890, wurde der Vertreter einer ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft wegen ,,unwahrer Mitteilungen" zu einer Buße von Fr. 100 verfällt. Gegen den gleichen Vertreter sprachen, wegen desselben Deliktes, das Appellationsgericht von Baselstadt und das Strafrichteramt Bern, ersteres eine Buße von Fr. 120, letzteres eine solche von Fr. 50 aus. Gegen eine andere Lebensversicherungsgesellschaft wurde, ebenfalls wegen des Vergehens unwahrer Reklame, auf unser Begehren Strafuntersuchung eingeleitet, welche zur Stunde noch nicht durchgeführt ist. S t r a f k l a g e wegen u n b e f u g t e n G e s c h ä f t s b e t r i e b e s erhoben wir vor den zuständigigen Behörden des Kantons St. Gallen gegen einen gewissen Ne u b ü r g e r, Agenten der amerikanischen Lebensversicherungsgesellschaft ,,The Mutuai* in New York, in Ulm und gegen den Generalbevollmächtigten de^ fiesellschaft in Europa, den F r e i h e r r n von G a b l e n z in Berlin* Neuburger wurde bereits im Jahre 1888 wegen des gleichen Deliktes bestraft (s. Geschäftsbericht pro 1888). Es steht zu erwarten, daß, im Interesse der Sache, die stete Widerhandlung gegen das Gesetz strenge geahndet wird.

Civilurtheile in Yersicherungsstreitsaehen.

Gemäß Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1888, in Kraft seit 1. Januar 1889, sind uns die in der Schweiz in Versicherungsstreitsachen gefällten Civilurtheile in Abschrift zu übermitteln.

Durch bezügliche Kreisschreiben forderten wir auch itn Berichtsjahre jene .Urtheile semesterweise ein. Unserem Gesuche um Berichterstattung wird vielerorts nicht, mit der wünschenswerthen Promptheit entsprochen.

Aus dem Berichtsjahre langten bei uns ; 18 Urtheile ein. Von denselben betreffen 4 Klagen der 'Versicherungsanstalten gegen Versicherungsnehmer wegen verweigerter Prämienzahlung. Das Klagebegehren wurde in l Fall ganz zugesprochen, in 3 Fällen gan*. oder theilweise abgewiesen. In 8 Prozessen bildete die bestrittene Pflicht der Gesellschaft zur Bezahlung der Versicherungssumme oder die Höhe des geforderten Ersatzes den Streitgegenstand. Ganz zu Ungunsten der Gesellschaften endigten 3 Prozesse; ganz oder theilweise zu ihren Gunsten 5. Von den sämmtlichen Streitigkeiten betreffen die Lebensversicherung 3, die Einzelunfallversicherung 4, die Kollektivunfallversicherung 5, die Feuerversicherung 2, übrige Versicherungsbranchen 4. Beim Entscheide des erstinstanzlichen Richters hatte es sein Bewenden in 10 Fällen; an die kantonale Berufungsinstanz gelangten 5 Prozesse; durch Urtheil des Bundesgerichtes wurden 3 Fälle erledigt.

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Spezielle Arbeiten des Versicherungsamtes.

Im Berichtsjahre wurde dem Direktor des Versicherungsamtes die Ausarbeitung verschiedener, das Versicherungswesen beschlagender Gutachten überwiesen, ebenso wurde derselbe zu den Berathungen der Kommissionen der beiden Rathe über die Vorlage eines Bundesgesetzes betreffend die Entlassung arbeitsunfähig gewordener eidgenössischer Beamten und Angestellten zugezogen.

Zur Ausführung des Bundesgesetzes b e t r e f f e n d die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesells c h a f t e n vom 28. J u n i 1889, in K r a f t s e i t 1. J a n u a r 1890, verlangte das Eisenbahndepartement die Mitwirkung des Versicherungsamtes, welche ihm zugesichert wurde. Wir verweisen bezüglich der daherigen Arbeiten auf den Geschäftsbericht des Eisenbahndepartements.

Das Personal des Versieherungsamtes hat im Berichtsjahre eine Aenderung erlitten, indem Herr Lienhard, zufolge seiner Wahl in die Regierung des Kantons Bern, die Demission als Chef der rechtlichen Abtheilung einreichte. An seine Stelle wählte der Bundesrath Herrn Dr. H. Rolli, Advokat, inWillisau..

Die Staatsgebühr, welche von den konzessionirten Versicherungsgesellschaften bezogen wurde, ist auf den Betrag von Fr. 29,499. 85 (1889 Fr. 26,687. 30) gestiegen. Für subskribirte Exemplare des Jahresberichtes wurden Fr. 1305 (1889 Fr. 972) und für die in Kommission verkauften Berichte des Vorjahres Fr. 642. 60 (1889 Fr. 693) eingenommen.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 189O.

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1891

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2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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29.04.1891

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225-329

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