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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen il ändern Verwaltungsstellen des Bunte Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1889 und 1890.

1890.

1889.

Monate.

Januar

. . .

Februar .

.

März . . . .

April .

.

.

Mai . . . .

, i

joau.

Mehreinnahma.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1,808,288. 17

1,988,696.11

180,407. 94

1,887,616. 15 2,291,853.80

404,237. 65

2,264,561. 28 2,699,693. 33

435,132. 05

462,299. 81 2,144,480. 74 2,606,780.55 2,277,565. 22 3,565,301. 18 1,287,735. 96

-- -- -- --

l

-- '

Jnni

. . . .

Juli

. . . .

August . . .

September . .

2,061,832. 01 2,591,010. 61 2,036,683. 17 2,301,978. 19

529,178. 60

2,122,784. 58 2,328,600. 83

205,816. 25

--

103,356. 80

--

November

. .

2,330,892.58 2,434,249. 38 2,772,471. 85 2,843,262. 87 2,525,822. 98 2,436,822. 76

Dezember

. .

3,220,912. 71 2,990,936. 80

Oktober . . .

265,295. 02

70,791. 02

-- --

Total 27,453,911.44 31,079,186.41 3,625,274. 97

--

-- 89,000. 22

229,975. 91

--

!

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Dezember 1890, Tarif- Zollansatz nummer. Fr. Ct.

9.

10. -- Zu streichen: ,,Putzseifen (Metallputzseifen). " 103.

30. -- Zu streichen: ,, Weckeruhren. " Uhren mit Weckervorrichtuug sind je nach Beschaffenheit als gemeine oder als feine Uhren zu verzollen.

105.

4. -- Zu streichen: ,,Transportable Geleise."

129.

3. -- Transportable Geleise (auf Schwellen montirte Schienen), auch mit Menniganstrich.

130.

7. -- Stimmnägel aus Eisen oder Stahl, für Klavierfabrikation. Kratzbürsten aus Eisendraht.

130.

Montirte Werkzeugkasten sind nach Maßgabe der 1 30bis 7. -- mit dem höhern Ansätze belegten Bestandtheile ' 30. -- zu verzollen (Artikel 16 des Zollgesetzes), sofern 20. -- für die Kästen und die Werkzeuge keine ge131 a.

trennten Gewichtsangabenvorliegen, z. B.: a. Kasten, roh, mit Metallbeschläg, Werkzeuge, roh oder bloß abgeschliffen, zu Fr. 15, nach Nr. 64; b. Kasten, lackirt, polirt, Werkzeuge, roh oder bloß abgeschliffen, zu Fr. 16, nach Nr. 65/66; c. Kasten, roh oder laekirt, Werkzeuge, p o l i r t , zu Fr. 20, nach Nr. 131 a u. s. w.

Liegen getrennte Gewichtsangaben vor, so zahlen Kasten und Werkzeuge je nach Stoff und Beschaffenheit.

131 a. 20. -- Polirte Hobeleisen, von den Hobeln getrennt eingeführt.

264.

1. 50 Mineralseifen (Seifen mit mineralischen Bestandtheilen).

311 «.

3. -- Packtuch mit Theer getränkt.

81

53. Wochenbülletin über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 28. Dezember 1890 bis 3. Januar 1891.

Während der verflossenen Woche sind Hern eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich : Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Gallen, Chaux-de-Fonds, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Herisau, Schaffhausen, Freiburg und Locle, deren Gesammtbevölkerung 480,388 beträgt, 235 Lebendgeburten, 196 Sterbefälle und 8 Todtgeburten angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 11 Geburten und 22 Sterbefälle.

Bei Genf und Basel sind die Sterbefälle nur bis 31. Dezember angegeben.

Von den Verstorbenen waren 46 im ersten Lebensjahre,' außerdem 2 von auswärts kommend.

An den meist verhütbaren Krankheiten starben 30, außerdem l von auswärts Gekommener, d. h. welcher seinen Wohnsitz in einer ändern Ortschaft hatte.

Es starben : an Masern 6 (l in Basel, 4 in Lausanne und l in St. Gallen); -- an Scharlach 3 (je l in Bern, Lausanne und St. Gallen); -- an Oiphtheritis und Croup 15 (2 in Genf, l in Basel, 6 in Bern, wovon l von Vechigen kommend, l in Lausanne, 2 in St. Gallen, l in Herisau und 2 in Freiburg) ; -- an Keuchhusten 2 (je l in Bern und Lausanne); -- an Rothlauf 2 (je l in Basel und St. Gallen); -- an Typhus 3 in Basel; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten 0; -- an Darmkatarrh der kleinen Kinder 7 (l in Basel, 2 in Bern, je l in Chaux-de-Fonds, Winterthur, Freiburg und Locle).

19 Todesfälle sind als Opfer der Lungenschwindsucht angegeben, außerdem 3 Personen, welche von auswärts kamen und also nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehören ; in der entsprechenden Woche des letzten Jahres (29. Dezember Ib89 bis 4. Januar 1890) 46; -- 28 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben (statt 77-)-7); -- 7 infolge organischer Herzfehler, außerdem l von auswärts (statt 12); -- 7 an Schlagfluß, außerdem l von auswärts (statt 6); -- infolge Unfall starben 3, außerdem l von auswärts; -- durch Selbstmord 3; -- 16 Kinder starben infolge angeborner Lebensschwäche, außerdem 2 von auswärts, und 6 Greise infolge Altersschwäche, außerdem l von auswärts kommend.

ßondesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

S

6

82 Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 21,3°/oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 19,4, 19,6, 16,2,14,9 °/oo.

Nach Alter und Geschlecht ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefalle Sterbefälle Gesammtzahl infolge von akuten infolge von der Sterbefälle. Krankheiten der LungenAthmungsorgane. schwindsucht.

M.

W.

M. W.

M.

W.

Von 0 bis l Jahr .

. l ,, 4 Jahren .

,, 5 ,, 19 ,, .

,, 20 ,, 39 ,, .

,, 40 ,, 59 ,, .

,, 60 ,, 79 ,, .

,, 8 0 u n d mehr Jahren Ohne Angabe des Alters

30 15 10 12 18 21 5 --

111

18 9 10 1 7 22 .

29 2 --

6 3 3 -- - -- 1 1 4 4 4 1 1 -- -- 15

107

13

' -- l 1 l 2 -- -- 5

-- -- 5 8 3 l -- -- 17

Nach den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, von Lungenschwindsucht und Durchfall der kleinen Kinder wie folgt: Akute Krankheiten LungenAK Lunge. schwindStetbefalle. sucht

1 Zürich . . .

5 Genf . . . .

Basel . . . . 4 Bern . . . . 4 1 Lausanne 1 St. Gallen . .

3 Chaux-de-Fonds Luzern . . . -- 2 Neuenburg .

-- Winterthur .

Biel . . . . 1 Herisau . . .

Schaffhausen . --2 3 Preiburg . .

1 Locle . . . .

3 3 -- 3 1 2 1 -- 1 4 1 --3 -- --

Durchfall der kleinen Kinder von untßr 1-- 2 3 -- 5 6 -- 8 9 -- 12 1 Monat. Monaten. Monaten. Monaten. Monaten.

-- -- -- -- -- -- 1 -- -- 1 -- --'· --

-- _

-- -- _

2 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- _-- _ _ _ 1

1-- 2 Jahrtm.

-- _

-- -- _

-- -- 1

-- -- -- -- -- -- -- -- --_ _

-- -- -- -- -- -- -- -- -- _ __

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 1 _

83

Morbidität, Vom 28. Dezember 1890 bis zum 3. Januar 1891 sind folgende Fälle von ansackenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Masern.

Groß-Zürich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 41 Fälle. -- Bern: l Fall.

-- Neuenburg (Kanton) : 11 Fälle, wovon 6 in Neuenburg, 4 in Couvet und l in Fleurier. -- Waadt (Kanton) : Viele Fälle im ganzen Kanton.

2. Scharlachfieber.

Groß-ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern: 3 Fälle.

-- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle in Fleurier. -- Waadt (Kanton): 26 Fälle.

3. Diphtheritis und Croup.

Groß-Zürich: 4 Falle.-- Basel-Stadt: 12 Fälle. -- Bern: 6 Fälle, wovon l von auswärts. -- Waadt (Kanton): 6 Fälle.

e. Keuchhusten.

Groß-Zürich : 4 Fälle. -- Basel-Stadt : 3 Fälle. -- Waadt (Kanton) : Viele Fälle im ganzen Kanton.

5. Varice lien.

Groß-Zürich: 7 Fälle. -- Basel-Stadt: 9 Fälle.

6. Bothlauf.

Groß-ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: 7 Fälle.

7. Typhus.

Basel-Stadt: 30 Fälle. -- Bern: l Fall.

8. Puerperalfieher.

Groß-ZUrich: l Fall.

84

Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in den Krankenanstalten der grösseren Ortschaften der Schweiz In der Woche vom 28. Dezember 1890 bis 3. Januar 1891.

Kantonsspital Zürich (448 Betten). -- Kranken- und Diakonissenanstalt in Neumünster-ZUi'icl) (67 Betten). -- Theodosianum in Riesbach (55 Betten). -- Spital Genf (330 Betten). -- Hôpital Prieuré in Genf (34 Betten). -- ßürgerspital Basel (462 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Inselspital Bern (320'Betten). -- Außerkrankenhaus in Bern (l 10 Betten). -- Diakonissenhaus in Bern (110 Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten). -- Jennerspital in Bern (30 Betten). -- Lazareth Steigerhubel in Bern (48 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten).

-- Spital in Chau:(-d3-Fonds (45 Betten). -- Biirgerspital Luzern (110 Betten).

-- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Hôpital Puurtalès Neuenburg (74 Betten). -- Hôpital de la Providence Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital Winterthur (115 Betten). -- Spital Blei (81 Bitten). -- Spital Herlsau (75 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (10Ü Betten). -- Bürgerspital Freiburg (105 Betten). -- Hôpital de la Providence Freiburg (50 Betten). -- Spital Locle (16 Betten).

1. Aufnahmen von Kranken.

Zahl der Wovon aufgenommenen von auswärts Kranken.

kommend.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5. Diphtherie und Group 6. Rothlauf 7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . .

9.. Lungenschwindsucht 10. Andere tuberkulöse Krankheiten .

11. Akuter Gelenkrheumatismus . . .

12. Akute Krankheiten der Athmungsorgane 13. Akute Darm-Krankheiten . . . .

14. Alle übrigen Krankheiten . . . .

15. Unfälle Total

-- 2 4 -- 9 5 2 22 23 15 12 35 12 239 42 422

-- -- l -- 2 2 -- 11 11 7 2 13 2 80 15 146

~

2. Der Gesammtbestand der Kranken war am 27. Dezember in den genannten Krankenanstalten 2783.

Er i s t am 3. Januar in den oben erwähnten Anstalten 2770.

Eidg. statistisches Bureau.

85

Bulletin Nr. 24 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 15. bis 31. Dezember 1890.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Ober-Simmenthal, Lenk, 2 R, St. Stephan, l R; Bez. Delsberg, Montsevelier, l R -- Total 4 R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Ober-Rheinthal, Altstätten, l R umgestanden.

Gesammttotal 5 Fälle.

Milzbrand.

Bern, Bez. Trachselwald, Dûrrenroth, l R; Bez. Delsberg, Glovelier, l R, Courtetelle, l R ; Bez. Münster, Seehof, 2 R ; Bez.

Wangen, Niederönz, i R ; Bez. Interlaken, Därligen, l R; Bez.

Pruntrut, St. Ursanne, l R; Bez. Saignelégier, Pommerats, 1 R -- Total 9 R umgestanden.

Basel-Landschaft. Bez. Liestal, Liestal, l R umgestanden, 37 R abgesperrt.

St. Gallen. Bez. Neu-Toggenburg, Wattwil, l R umgestanden, 4 R, 2 Z abgesperrt.

Aargau. Bez. Rheinfelden, Hellikon, l R umgestanden, l R abgesperrt; Bez. Muri, Beinwyl, l R umgestanden, 9 R abgesperrt -- Total 2 R umgestanden, 10 R abgesperrt.

Gesammttotal 13 Fälle, 53 Verdachtsfälle.

86

Maul- und Klauenseuche.*) Zürich. Bez. Zürich, Zürich, l St (l R*) abgeschlachtet, Außersihl, \ St (8 R*), Unterstraß, l St (5 R*), Albisrieden, 5 St (25 R*), Höngg, l St (4 R*); Bez Affollerò, Aeugst, l St (11 R*), Kappel, l St (5 R*), Knonau, l St (10 R*,-4 Schw*), Maschwanden, l St (6 R*, 2 Schw*), Mettmenstetten, 13 St (90 R*, 3 Z*, 6 Schw*), Ottenbach, l St (9 R*) ; Bez. Horgen, Hütten, l St (4 R*, 4 Schw*), Langnau, l St (10 R*); Bez. Hinweil, Goßau, 2 St, 7 R; Bez.

Blilach, Bülach, l St (5 R*, 2 Z*, 2 Schw*), Hochfelden, l St (9 R*, l Schw*), flöri, 6 St (42 R*, 2 Z*, 8 Schw*); Bez. Dielsdorf, Dänikon, l St (6 R*, l Z*), Niederglatt, l St (6 R*). In Zürich wurde die Seuche bei einem Mastochsen österreichischer Herkunft konstatirt; in den übrigen Fällen Infektionsquelle entweder nicht mit Bestimmtheit ermittelt oder Verschleppung durch den Viehverkehr -- Total 41 St, 263 R, 27 Schw, 8 Z, wovon (256 R*, 27 Schw*, 8 Z*) und (1 R*) abgethan.

BerDo Bez. Biel, Biel, l St (7 R*); Bez. Bern, Bern, l St (l R*) abgeschlachtet; Bez. Interlaken, Interlaken, l St (3 R*); Einschleppung nach Biel und Bern durch einen Transport italienischer Schlachtochsen, nach Interlaken durch einen am 22. Dezember über St. Margrethen importirten Schlachtoehsen ungarischer Herkunft -- Total 3 St (11 R*), wovon (1 R*) abgethan.

Schwyz. Bez. Einsiedeln, Einsiedeln, l St (l R*, 2 Z*), wovon (l R*) geschlachtet; Einschleppung aus Oesterreich-Ungarn ; Bez. Höfe, Freienbach, l St (3 R*) -- Total 2 St (4 R*, 2 Z*), wovon (1 R*) abgethan.

Basel-Stadt. Basel. Auf dem Schlachtviehmarkt ist am 29. Dezember bei (l R*), abgethan, aus Italien eingeführt, Maulund Klauenseuche konstatirt worden; der Viehmarkt wurde gesperrt und sämmtliches dort befindliche Vieh geschlachtet.

*) Laut einer unterm 23. Dezember erfolgten Mittheilumg der k. nnd k.

Bezirkshauptmannschaft in Bregenz an den Grenzthierarzt in St. Margrethen ist am 22. Dezember bei zwei Wagen Vieh des Händlers Schachner aus St. Rapprecht (Steiermark) Maul- und Klauenseuche konstatirt worden. Die beiden Wagen waren von Bregenz aus nach St. Margrethen gelangt, von wo aus dieselben, ohne ausgeladen und untersucht zu werden, durch den Eigen thümer zurückgeschickt wurden. Beim Wiederausladen in Bregenz sollen sich die fraglichen Thiere seuchenkrank erzeigt ha"ben.

Viehhändler
Schachner hatte am 22. Dezember auf den Markt in St. Margrethen 146 Stück Vieh eingeführt, bei welchen genaue grenzthierärztliche Untersuchung nicht die geringsten verdächtigen Symptome vorfand, von denen jedoch voraussichtlieh eine Anzahl mit den erwähnten Transporten vor dem Versandt in Bregenz in Berührung gekommen und dadurch Mitursache der aeuesten Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz geworden ist.

87

Basel-Landschaft. Bez. Ariesheim, Münchenstein, 4 St, 9 R, wovon (2 R*).

Schaffhausen. Bez. Reiath, Lohn, 4 St, 14 R, 4 Z, Thayngen, l St (3 R*, 5 Schw*), wovon (l R*) abgethan -- Total 5 St, 17 R, 5 Schw, 4 Z, wovon (3 R*, £ Schw*) und (1 R*) abgethan.

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Herisau, l St (6 R*, 1 Z*, l Schw*), Stein, 4 St (32 R*, 10 Schf*, l Schw*) -- Total 5 St (38 R*, 10 Senf, 2 Schw*, 1 Z*).

Appenzell I.Rh. Appenzell, 4 St (101 R*);' Schlatt-Haslen, 3 St (116 R*) -- Total 7 St (217 R*).

St. Gallen. Bez. St. Gallen, St. Gallen, l St (3 R*) abge' schlachtet; Bez. Unter-Rheinthal, St.. Margrethen, l St (4 R*, l Z*), Berneck, 5 St (16 R*, 62 Schw*, 3 Z*, 2 Schf*), wovon (3 Schw*) abgethan, Thal, 2 St (10 R*), Rheineck, l St (2 R*) ; Bez. OberRheinthal, Altstälten, 6 St (31 R*, 9 Schw*, l Z*); Bez. Werdenberg, Buchs, 3 St (27 R*, 3 Z*, 18 Schf*), wovon (2 R*) abgeschlachtet, Sennwald, l St (12 R*), Gràbs, 3 St (35 R*, 2 Z*, 7 Schw*, 7 Seht*); Bez. See, Rapperswil, l St (5 R*) abgeschlachtet, Jona, l St (7 R*); Bez. Ober-Toggenburg, Ebnat, l St (2 R*) abgeschlachtet; Bez. Unter-Toggenburg, Oberuzwil 2 St (37 R*, l Z*); Bez. WM, Niederbüren, l St (7 R*); Bez. Goßau, Gaiserwald, l St (8 R*); nach St. Gallen, Berneck, Altstätten und Rapperswil Einschleppung durch österreichisch-ungarisches Schlachtvieh, nach Ebnat durch Vieh aus dem Kanton Thurgau. Ortssperre, theilweise Einstellung der Viehmarkte -- Total 30 St (206 R*, 78 Schw*, 27 Schf*, 11 Z*), wovon (12 R*, 3 Schw*) abgeschlachtet.

Graubünden. Bez. Plessur, Chur, 3 St (13 R*, 2 Schf*, 2 Schw*), Maüx, l St (17 R*, 8 Schf*, 2 Z*, 2 Schw*), Churwalden, \ St (15 R*); Bez. Glenner, Seewis, l St, 7 R, Ruis, \ St, 9 R; Bez. Unter-Landquart, Trimmis, 3 St, 18 R, 2 Schw, Says, 1 St, 9 R, Maienfeld, 2 St (8 R*, 3 Schw*) ; Bez. Ober-Landquart, Küblis, l St (19 R*), Davos, l St (8 R*) ; die neuen Fälle sind wahrscheinlich auf aus Oesterreich-Ungarn importirtes Vieh zurückzuführen; Untersuchung angeordnet -- Total 15 St, 123 R, 10 Schf, 2 Z, 9 Schw, wovon (80 R*, 10 Schf*, 2 Z*, 7 Schw*).

Aargan. Bez. Bremgarten, Janen, 2 St (10 R*) ; Einschleppung aus Ottenbach, Kt. Zürich.

Thurgau. Bez. Arbon, Egnach, 2 St (12 R*, 4 Schw*), wovon (l R*) abgethan, Frasnacht, 2 St (10 R*), Roggii^eil, \ St (9 R*), Dozweil, l St (6 R*); Bez. Bischofszell, Sitterdorf, l St (8 R*), Räuchlisberg, l St (12 R*); Bez. Milnchweilen, Sirnach, 4 St

88

(26 R*) ; Bez. Kreuzungen, Sontersweilen, l St, 20 R, wovon l R abgethan, Kreuzlingen, l St (2 R*, l Z*), Altnau, 2 St (12 R*, 3 Schw*), Zuben, 2 St (7 R*) ; Bez. Weinfelden, Wigoltingm, 3 St (20 R*, 2 Schw*), Mattweil, l St (6 R*), Andwe.il, l St (6 R*), Märstetten, 2 St (7 R*, l Schw*), Hugelshofen, 4 St (14 R*, 4 Z*), Ottoberg, 2 St (13 R*, 2 Schw*), Klarsreute, l R abgethan. Nach Altnau und wahrscheinlich auch nach dem Bezirk Münchweilen Einschleppung von St. Margrethen, Kt. St. Gallen, aus, nach Hugelshofen, Ottoberg und Märstetten durch einen Rindviehtransport aus Wangen (Großherzogthum Baden) -- Total 31 St, 191 R, 12 Schw, 5 Z, wovon (170 R!:, 12 Schw*, 5 Z«) und 3 R, wovon (1 R*) abgethan.

Gesammttotal 145 St, 1303 Stück Vieh, wovon 23 StUck abgeschlachtet.

Vermehrung seit 15. Dez. 53 St, 428 Stück Vieh.

Rothlauf der Schweine.

Bern. Bez. Lsnipen, Frauenkappelen, 5 Schw umgestanden, 5 Schw verdächtig.

Lnzern. Bez. Luzern, Horw, 8 Schw umgestanden, 4 Schw verdächtig; Bez. Sursee, Ruswil, l Schw umgestanden -- Total 9 Schw umgestanden, 4 Schw verdächtig.

Waadt. Bez. Payerne, Payerne, 4 Suhw umgestanden.

Gesammttotal 18 Fälle, 9 Verdachtsfälle.

Kons'iatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Buße von Fr. 30 (Betreibung des Viehhandels ohne Patent).

Luzern. Bußen: Fünf von je Fr. 5 und zwei von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Uri.

Bußen: Zwei von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Schaffhausen. Bußen: Je eine von Fr. 10 und Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine von Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung.

Appenzeli A. Eh. Buße von Fr. 5 (Verletzung des Art. 21, Alinea 2, der eidgenössischen Vollziehungsverordnung).

89 St. Gallen. Bußen : Sechs von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine von Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Aargau. Bußen: Zwei von je Fr. 10 und je Fr. 8 und eine von Fr. y (Uebertretung der Vorschriften betreffend Vieh verkehr).

Thurgau. Bußen : Fünf von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheits.scheine).

Waadt. Bußen : Eine von Fr. 10 und drei von je Fr. 5 (vorschriftswidriger Transport von Schweinen); eine von Fr. 15 (Unterlassung der Verscharrung eines umgestandenen Kalbes); zwei von je Fr. 5 und je eine von Fr. 20 und Fr. 15 (Anstände betreffend Gesuridheitsscheine).

Wallis. Bußen : Siebzehn von je Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheins) ; vier von je Fr. 10 gegenüber Viehinspektoren (Pflichtvernachläßigung).

Genf. Buße von Fr. 10 (Nichtabgabe eines Passirscheines).

Bückweisungen.

1. Bei der Zollstätte Schaff hausen resp. Singen ist am 29. Dezember ein Wagen mit zwei aus ßraunschweig kommenden Pferden zurückgewiesen worden, weil detn Transporte die vorschriftgemäßen Gesundheitsscheine nicht beigegeben waren.

2. Der Grenzthierarzt in Singen hat am 31. Dezember einen Transport von drei Stück Rindvieh mangels vorschriftgemäßer Gesundheitsscheine zurückgewiesen.

-A. 11 s l a n. ci.

Frankreich. November: Lungenseuche, in 90 Gemeinden 127 Ställe, 177 Thiere als verseucht abgethan, 763 Thiere als der Ansteckung verdächtig geimpft; Maul- und Klauenseuche, 37 Ställe; Milzbrand, 49 Ställe und Weiden; Rauschbrand, 80 Stallo (Doubsl); Rotz und Hautwurm, 40 Thiere abgethan (Ain l, Hochsavoyen l Stall) ; Wuth, 56 Fälle (Ain und Doubs je l Fall).

Elsaß-Lothringen. November: Milzbrand, 4 Fälle; Wuth, l Fall; Rotz, 17 P der Ansteckung verdächtig; Maul- und Klauenseuche, circa 1500 neue Fälle.

90 Baden. 1.--15. Dezember: Milzbrand, 5 Fälle: Rauschbrand, 1 Fälle; Maul- und Klauenseuche erloschen in 45, weiter verbreitet in 38, neu aufgetreten in 37 Gemeinden.

Württemberg. November: Milzbrand, 22 Fälle; Rauschbrand, 9 Fälle; Rotz, 2 Fälle; Ende des Monats 2 P der Seuche und 115 P der Ansteckung verdächtig; Maul- und Klauenseuche, 15,898 neue Fälle; Ende des Monats 13,060 Tfaiere verseucht, 8625 Thiere verdächtig; in den neu von der Seuche betroffenen Gehöften 1 (Heerden) befinden sich 25,757 Thiere; Lungenseuche, 15 Thiere der Ansteckung verdächtig; Räude, 811 Schafe erkrankt und verdächtig.

Oesterreidh-Ungarn ist laut Ausweis vom 21. Dezember frei von der Rinderpest. Zu dieser Zeit herrschte Maul- und Klauenseuche Lungenseuche Ortschaften Ortschaften in Nieder-Oesterreich .

69 4 ,, Ober-Oesterreich . . 21 l ,, Salzburg . . . . 18 -- ,, Tyrol und Vorarlberg 10 (Bez.Bregenz,Bludenzu,Feldkirch) -- ,, Steiermark . . . .

2 -- ,, Böhmen 421 24 Mähren 19 27 Schlesien . . . . 1 0 8 56 3 TI Galizien 6 -- n Bukowina . . . .

,, Ungarn (23. Dez.) . 445 56

Verschieden.©».

Viehverkehr mit Deutschland.

An die Grenzfhierärzte an der schweizerisch-deutschen Grenze.

Im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im benachbarten deutschen Grenzgebiete verfügen wir hiemit, daß bis auf Weiteres die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Deutschland, außer zu den amtlich festgestellten Einfuhrzeiten, verboten ist. Dagegen halten wir strengstens darauf, daß während der ganzen für eine Zollstätte bestimmten Einfuhrfrist der Greuzthierarzt, oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, bei der Einfuhrstelle anwesend sei. Im gegen th ei l igen Falle werden wir unnachsichtlich von Artikel 2, Alinea 2, der Instruktion für die Grenzthierärzte Gebrauch machen.

91 Viehverkehr mit Oesterreich-Ungarn.

Die vor einiger Zeit zwischen den schweizerischen und österreichisch-ungarischen Bevollmächtigten (Schweiz: Aepli, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister in Wien, Müller, Chef der Abtheilung ,,Landwirtschaft" im eidg. Industrie- und Landwirthschafts-Departement, und Potterat, eidg. Oberpferdearzt und Viehseuchen-Kommissär) in Wien vereinbarte neue ViehseuchenKonvention i s t a m 5 . D e z e m b e r 1890 u n t e r z e i c h n e t worden.

Die neue Konvention ist vom Ständerathe am 17. und vom Nationalrathe am 19. Dezember v. J. ratifizirt worden, damit sie eventuell zu der in Art. 6 vorgesehenen Zeit, nämlich am 1. März d. J., in Kraft gesetzt werden kann. Sie tritt alsdann an die Stelle der jetzt gültigen Konvention, die vom 31. März 1883 datirt. Der Abschluß dieser letzteren war von ö s t e r r e i c h i s c h e r Seite angeregt worden, und zwar namentlich in der Voraussicht einer Vermehrung der Viehtransporte, welche von der Eröffnung der Arlbergbahn, die damals noch im Bau begriffen war, erwartet wurde, und welche dann auch in großem Maßstab eingetreten ist. Die seit dem Abschluß jener Konvention gemachten Erfahrungen ließen schweizerischerseits die Revision einzelner Bestimmungen des 83er Vertrages, namentlich die gegenseitige Einräumung etwas erweiterter und präziserer Befugnisse hinsichtlich des zeitweiligen Einfuhrverbots im Falle konstatirter Einschleppung einer ansteckenden Thierkrankheit, als wünschenswerth und dringend erscheinen. Durch die neue, resp. abgeänderte Konvention wird dieser Forderung Rechnung getragen. In der nachfolgenden Reproduktion sind die betreffenden Stellen des Art. 2, sowie die anläßlich der Revision sonst noch angebrachten Aenderungen in gesperrter Schrift gedruckt; der Text" in gewöhnlicher Schrift ist der gleiche, wie im alten Vertrag.

Ueb ereinkommen zwischen

der Schweiz und Oesterreich-Ungarn, behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuchen durch den Viehverkehr.

(Abgeschlossen am 5. Dezember 1890.)

Art. I. Wenn im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Theile die Rinderpest oder die ansteckende Lungenseuche ausbricht,

92 wird der Regierung des anderen Theiles von dem Ausbruche und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.

Wenn die Rinderpest oder die ansteckende Lungenseuche einerseits in Tyrol, Vorarlberg oder dem Fürstenthutn L i e c h t e n s t e i n , andererseits in den Kantonen St. G a l l e n , A p p e n z e l l o d e r G r a u b ü n d e n erwiesenermaßen aufgetreten ist, so werden die Behörden des betreffenden Bezirkes dies allsogleich der zuständigen Behörde des Nachbarlandes anzeigen.

Ueber die Wege der Eiuschleppung und Verbreitung der Rinderpest und ansteckenden Lungenseuche wird eine eingehende Erhebung gepflogen und das Ergebniß derselben ohne Verzug den Behörden des Landes, welches von der Eiuschleppung der Seuche bedroht erscheint, bekannt gegeben werden.

Ueberhaupt werden die zuständigen Behörden die nöthigen Maßregeln treffen, um den Verkehr mit den von einer ansteckenden Krankheit irgend welcher Art ergriffenen oder derselben verdächtigen Thieren zu verhindern.

Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird in seiner offiziellen Zeitung ein Bulletin über den Stand der Thiei-seuchen und über die zur Verhinderung der Verbreitung derselben augeordneten Maßregeln, sowie über deren Abänderung oder Aufhebung erscheinen lassen. Das Büllelin soll monatlich mindestens z w e i m a l herausgegeben werden.

o r» Art. II. Wenn die Rinderpest oder eine andere ansteckende Thierkrankheit in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile ausgebrochen ist, so wird der Verkehr mit den durch die ausge· brochene Seuche gefährdeten Thieren, sowie mit den der Verschleppung der Ansteckungsstoffe verdächtigen Gegenständen aus den nicht verseuchten Gegenden in das Gebiet des ändern Theiles keinen weiteren Beschränkungen unterworfen werden, als jenen, welchen auf Grund der bestehenden Veterinär-gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, nach Maßgabe der Verbreitung der ausgebrochenen Thierseuche und des Grades ihrer Bedenklichkeit, auch im eigenen Lande die aus den nicht verseuchten Gegenden desselben kommenden Thiere und Gegenstände der bezeichneten Art unterliegen. Es wird jedoch die Einfuhr solcher Thiere und Gegenstände nur über bestimmte Eintrittspunkte, gegen Beibringung eines Ursprungszeugnisses und unter dem Vorbehalt gestattet werden, daß dieselben durch keine
verseuchten Gegenden transportât worden sind (es sei denn, es handle sich um Transporte vermittelst durchgehender Eisenbahnwaggons), und daß an der Grenze eine Untersuchung durch einen Thierarzt stattgefunden hat.

93

Dabei haben die mit der Untersuchung beauftragten k o m p e t e n t e n Thierärzte die Berechtigung, an der Rinderpest oder der Lungenseuche krank befundenes Vieh tödten zu lassen. Die Kadaver von Thieren, welche an der Rinderpest litten, müssen mit Haut und Haaren verscharrt werden. Thiere. in Betreff welcher gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß sie den Keim der Rinderpest oder der ansteckenden Lungenseuche in sich tragen, werden zurückgewiesen, und sollen hievon sogleich die Behörden des Landes, aus dem die Thiere kommen, behufs Anordnung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln, verständigt werden. Bei Verbreitung der Rinderpest nahe an der Grenze kann die Einfuhr von Wiederkäuern verboten werden.

Bei Verbreitung der ansteckenden Lungenseuche e i n e r s e i t s i n Tyrol, V o r a r l b e r g o d e r d e m F ü r s t e n thum Liechtenstein, andererseits in den Kantonen St. G a l l e n , A p p e n z e l l o d e r G r a u b ü n d e n k a n n d i e E i n f u h r von Thieren des Rindergeschlechtes aus d i e s e n G e b i e t e n v e r b o t e n w e r d e n . (Neu.)

Thiere, welche an ändern ansteckenden Thierkrankheiten leidend befunden werden, oder in Betreff welcher gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß sie den Keim der Ansteckung in sich tragen, sowie Thiere, welche mit unregelmäßigen Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen versehen sind, können entweder zurückgewiesen oder einer Quarantaine unterworfen werden, deren Dauer je nach der Natur der Krankheit, deren sie verdächtig sind, festgesetzt werden soll.

W e n n aus dem G e b i e t e eines der v e r t r a g s c h l i e ß e n d e n T h e i l e d u r c h d e n V i e h v e r k e h r eine a n s t e c k e n d e T h i e r krankheit, b e z ü g l i c h w e l c h e r n a c h d e n b e s t e h e n d e n T h i e r s e u c h e n g e s e t z e n d i e V e r p f l i c h t u n g z u r Anzeige b e s t e h t , n a c h d e m G e b i e t e d e s ä n d e r n T h e i l e s einges c h l e p p t w o r d e n ist, so steht l e t z t e r e m das Recht zu, d i e E i n f u h r v o n T h i e r e n a l l e r d e r j e n i g e n Gattungen zeitweilig zu b e s c h r ä n k e n oder zu verbieten, auf w e l c h e das Seuchenkontagium ü b e r t r a g b a r ist. (Neu.)

Die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß in dem Orte der Herkunft der Thiere s
e i t v i e r z i g T a g e n keine ansteckende Thierkrankheit geherrscht hat, welche in den geltenden Thierseuchengesetzen der v e r t r a g s c h l i e ß e n d e n T h e i l e z u r A n z e i g e verpflichtet und auf die betreffende Thiergattung, für welche d i e s e Z e u g n i s s e a u s g e s t e l l t s i n d , ü b e r t r a g b a r ist.

94

Diese Z e u g n i s s e m ü s s e n i n d e u t s c h e r S p r a c h e ausg e f e r t i g t o d e r m i t e i n e r d e u t s c h e n U e b e r s e t z u n g vers e b e n sein.

Die Dauer der Gültigkeit dieser Zeugnisse beträgt sechs Tage.

Läuft diese Frist während des direkten Transportes ab, so müssen damit die Zeugnisse weitere s e c h s Tage gellen, die Thiere von einem Thierarzt untersucht werden und vollkommen gesund befunden worden sein. Das Resultat dieser Untersuchung ist im Zeugniß anzugeben.

Die Regierungen der vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig mittheilen, von wem und in welcher Form die Ursprungsund Gesundheitszeugnisse auszustellen sind.

. Für alle Fälle ist man einverstanden, daß die Gesundheitszeugnisse mit dem Visum eines patentirten ( d i p l o m i r t e n ) Thierarztes versehen und die U e b e r s e t z u n g e n in g l a u b w ü r d i g e r F o r m a b g e f a ß t sein müssen.

Art. III. Eisenbahnwagen, S c h i f f e und S c h i f f s r ä u m e , in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine oder frische Häute befördert worden sind, müssen vor ihrer neuerlichen Verwendung im Verkehre einem Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen, S c h i f f e n und S c h i f f s r ä u m e n anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.

Rampen und Quais, von welchen aus diese Thiere verladen werden, sind nach jeder Verladung sorgfältig zu waschen und im B e d a r f s f a l l e z u de si nfi ziren.

Die beiden vertragenden Theile werden die im Bereiche einesTheiles vorschriftsmäßig vollzogene Desinfektion solcher Eisenbahnwagen, Schiffe und Schiffsräume als auch für den ändern Theil geltend anerkennen.

Ueber die Bedingungen und Formalitäten, unter denen diese Anerkennung erfolgt, werden sich die Regierungen der vertragschließenden Theile verständigen.

Art. IV. Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragenden Theile nach den Gebieten des ändern ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: a. Die Eigenthümer der Heerden werden beim Grenzübertritte ein Verzeichniß der Thiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen ä u ß e r n Merkmale derselben zur Verifizirung vorlegen.

95 6. Die Rückkehr der Thiere in das Gebiet ihrer Herkunft wird nur nach erfolgter Konstatirung ihrer Identität bewilligt.

Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Thiergattung ansteckende Krankheit unter einem Theile der Heerden, oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von diesem Weideplatz entfernten Orte oder auf j e n e r S t r a ß e , auf w e l c h e r die R ü c k k e h r der Heer de zur G r e n z s t a t i o n e r f o l g e n s o l l , ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehes nach dem Gebiete des ändern Theiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen d a r f die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung vou durch die Regierungen der vertragschließenden Theile zur Verhinderung der Seuchen Verschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

Art. V. Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Thiereu überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes u n d u n t e r B e o b a c h t u n g d e r b e s t e h e n d e n Zoll vor Schriften.

Diese V e r g ü n s t i g u n g k a n n Seitens d e r v e r t r a g schließenden Theile v o n d e r E r f ü l l u n g f o l g e n d e r Bedingungen abhängig gemacht werden: a. Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirthschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugniß muß .den Namen des Eigenthümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten.

b. Ueberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugniß des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher dus Gespann kommt, und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Thierseuche ist, und daß auch in einem Umkreise von z e h n Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommt. Dieses Zeugniß muß alle s e c h s Tage erneuert werden.

96 Art. VI. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll am \. M ä r z 1891 in Kraft treten und während der hierauf folgenden z w e i Jahre in Geltung bleiben. Falls keiner der vertragenden Theile 12 Monate vor Ablauf der bezeichneten Periode seine Absicht, die Geltung dieses Uebereinkommens aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, wird dasselbe bis zum Ablaufe eines Jahres vom Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile es gekündigt haben wird.

Art. VII. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen sobald als möglich, spätestens aber am 28. F e b r u a r 1891, in W i e n ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Uebereinkommen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, am 5. Dezember

1890.

(Unterschriften.)

H^* Zolltarif.

Anstatt besonderer Beantwortung der vielen an die Zollbehörde gelangenden Anfragen über Ansätze und Inkrafttreten eines neuen Zolltarifs wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Berathung dieser Gesetzesvorlage durch die h. Bundesversammlung noch nicht beendigt ist und daß die Beschlußfassung über die Vollziehung des neuen Gesetzes erst erfolgen kann, nachdem dasselbe die Referendumsfrist unbeanstandet passirt haben wird.

Der Gesetzesentwurf mit begleitender Botschaft des Bundesrathes ist im Bundesblatt vom 17. Mai 1890 amtlich publizirt. Die bisherigen Beschlüsse des Nationalrathes und des Ständerathes wurden im Handelsamtsblatt Nr. 178, 179, 180 und 181 (nicht amtlicher Theil) veröffentlicht.

B e r n , den 2. Januar 1891.

Eidg. Zolldepartement.

97

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1890.

1889.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende November Dezember

7362 313

8048 382

-- 686 -- 69

Januar bis Ende Dezember B e r n , den 9. Januar

7675 1891.

8430

-- 755

[B. B. 90. V. 286.]

Eidg. statistisches BUreau.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrath der Schmalspurbahn Ponts-Sagne-Chauxde-Fonds stellt beim Bundesi'ath das Gesuch um Bewilligung der Verpfändung der genannten 16,202 km. langen Linie im II. Range, behufs Sicherstellung eines auf die Ausführung verschiedener nothwendiger Vollendungsarbeiten, auf die Beschaffung weitern Rollmaterials, auf Erstellung einer Geleiseverbindung mit dem Güterschuppen des Jura Neuchâtelois in Chaux-de-Fonds und eventuell auf Erstellung eines Stationsgebäudes in der Station Chaux-de-FondsGrenier zu verwendenden Anleihens im Betrage von Fr. 50,000.

Bezüglich des Umfanges des Pfandrechts soll im Allgemeinen Art. 9 des Verpfändungsgesetzes Regel machen. Soweit aber die zu verpfändende Schmalspurbahn auf dem doppelspurigen Unterbau der Linie des Jura Neuchâtelois (1000 m.) oder an der Böschung derselben (500 m. vor dem Bahnhof Chaux-de-Fonds) angelegt ist, begreift das Pfandrecht'nur die Oberbaueinrichtungen und sonstigen Anlagen, ohne Grund und Boden, welcher vielmehr im Eigenthum des Kantons Neuenburg verbleibt.

Gemäß Art. 2 des Verpfändungsgesetzes wird obiges Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 29. Januar 1891 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 13. Januar 8

[ /s]

·

1891.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

7

98

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Haupt- und Spezia 1Telegraphenbüreaux zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetirkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: \. Alter von 16 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntniß wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. Genügende Kenntniss der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber hu ben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 4. Februar 1891 portofrei an eine der Telegraphen-Inspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Beilenz einzusenden, welche auf frankirte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft ertheilen wird.

B e r n , den 3. Januar 1891.

Das Post- und Eisenbahndepartement:

Welti.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes N° 3, vom 7. Januar 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Wochensituation der Schweiz. Emissionsbanken. Handelsbericht über Rumänien für das Jahr 1890 (Fortsetzung). Deutsch-österreichische Handelsvertragsunterhandlungen. Verlängerung des italienisch-öster-

99 reichisch-ungarisehen Handelsvertrages. Berichtigung des neuen Zolltarifs der Vereinigten Staaten. Weltausstellung Chicago. Versendung der Diplome und Medaillen der Pariser Weltausstellung.

Ernennung eines Schweiz. Konsuls in Montreal. Das Arbeiterkontraktgesetz der Vereinigten Staaten. Fabrikgesetzgebung in Belgien.

N« l, vom 8. Januar 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Liste der Erfindungspatente und Muster und Modelle für die zweite Hälfte Dezember 1890. Handelsbericht über Rumänien für das Jahr 1890 (Fortsetzung).

«N» 5, vom 9. Januar 1891.

Handelsregistereinträge.

Notenzirkulation der Schweiz. Emissionsbanken in Jahresdurchschnitten. Handelsbericht über Rumänien für das Jahr 1890 (Schluß). Telegramme.

As 6, vom 10. Januar 1891.

Handelsregistereinträge. Notenzirkulation und Baarvorrath der Schweiz. Emissionsbanken in den Jahren 1881 bis 1890. Zollerhöhung auf den Philippineninseln. Arbeitszeit beim Postdienst.

Geldanweisungen nach Shanghai. Güterdienst auf der Gotthardbahn an Sonn- und Feiertagen. Ernennung eines Schweiz. Generalkonsuls in Neapel. Verzicht der Lebensversicherungsgesellschaften ,,The New-York" und ,,The Equitable" auf den Geschäftsbetrieb in der Schweiz, Gebühren und Formalitäten zur Erlangung von Handelspatenten in Schweden. Situation ausländischer Banken.

Telegramme.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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1891

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1891

Date Data Seite

79-99

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