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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Zahnradbahn von Brunnen über Morschach auf die Frohnalp.

(Vom 31. März 1891.)

Tit.

Die Herren A. E b e r l e S ö h n e in Morschach, K a r l M ü l l e r auf Kurort Stoos und K. H ü r l i m a n n , Architekt in Brunnen, stellen mit Eingabe vom 16. September 1890, eingelangt am 26. gl. Mts., das Gesuch am Konzessionirung einer Z a h n r a d b a h n B r u n n e n Axenstein-Morschach-Kurort Stoos-Frohnalp.

Zur Begründung dieses Gesuches weisen die Petenten auf die Thatsache hin, daß sich der Premdenstrom hauptsächlich dahin ziehe, wo zu den Kurorten und schönen Aussichtspunkten bequeme Bahnverbindungen gebaut worden seien, und daß diejenigen Gegenden, wo diese Verkehrsmittel fehlen, erheblich im Fremdenverkehr verkürzt würden.

Es sei leicht nachzuweisen, daß auf den höhern Kurorten des Innern Vierwaldstättersee's die Frequenz aus diesem Grunde gegen früher nachgelassen habe, und Petenten glauben in einer Bahn, welche Brunnen mit den Kurorten Axenstein, Morschach und Stoos, sowie mit dem beliebten und aussichtsreichen Frohnalpstock verbinde, ein Mittel zu erhalten, um der drohenden Gefahr zu begegnen, daß die Fremdenindustrie des innern Vierwaldstättersee's noch mehr reduzirt und in andere Gegenden abgelenkt werde.

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Die Petenten hoffen, daß durch eine Bahn in erwähnter Bichtung für die Fremden ein neuer Anziehungspunkt geschaffen werde, für die Gegend neue Hülfsquellen des Erwerbs erschlossen und speziell der dortigen Fremdenindustrie die hesten Dienste geleistet werden.

Sie seien überzeugt, daß die Bahn eine lebensfähige sein werde, wenn auch nicht eine große Eentabilität, sondern nur eine mäßige Verzinsung des eingeworfenen Kapitals zu erwarten sei.

Die Bahn beginnt in Brunnen ; das Tracé wird in seinen Hauptpunkten durch die vorgesehenen Zwischenstationen Axenstein-Morschach und Stoos und die Endstation Frohnalp bezeichnet.

Die Gesammtlänge beträgt 9230 Meter, die Maximalsteigung 260 °/'ou, der Minimalradius 60 Meter, die Höllendifferenz 1455 Meter.

Die Bahn soll als Zahnradbahn nacli System Abt und nach dem Muster der Monte G-eneroso-Bahn, mit 0,80 Meter Spurweite, gebaut werden.

Um den Interessen der betheiligten Gemeinden Brunnen-Ingenbohl und Morschach in bester Weise zu entsprechen, sind die Stationen möglichst zentral inmitten der Ortschaften und in der Nähe der Fremdenetablissemente projektirt, doch erklären die G-esuchsteller, daß.

wenn in dieser Richtung noch eine Korrektur zum Bessern gefunden werden sollte, sie die bezüglichen Verfügungen den Bundesbehörden überlassen.

Der summarische Kostenvoranschlag sieht folgende Summen vor: 1. Projektbearbeitung Fr.

35,000 2. Pinanzirung und Bauzinsen 230,000 r 3. Bauleitung ,, 22,000 4. Expropriation ,, 90,000 5. Unterbau 585,000 r 6. Oberbau ,.

570,000 7. Hochbau 35,000 v 8. Mechanische Einrichtungen 12.000 r 9. Eollmaterial ,, 210JOOO 10. Betriebskapital und Unvorhergesehenes . . .

,.

161.000 Fr. 1,950,000 oder Fr. 210,000 per Kilometer.

In der Rentabilitätsberechnung werden die Einnahmen auf die Betriebsausgaben auf veranschlagt. Aus dem Betriebsüberschuß von.

wären zu bestreiten :

.

.

Fr. 192,700 ,, 98,000 Fr.

94,700

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4 Va °,'o Zins für Fr. 900,000 mit

das

Obligationenkapital

von Fr.

40,500

so daß von den verbleibenden an das Aktienkapital von Fr. 1,050,000 eine Dividende von 5 % mit

Fr.

54,200

,,

52,500

ausgerichtet werden könnte und ein Ueberschuß von resultiren würde.

Fr.

1,700

Dieses hier in seinem wesentlichen Inhalt reproduzirte Konzessionsgesuch wurde gemalo Art. 2 des Eisenbahngesetzes vom 23.

Dezember 1872 zur Vernehmlassung der Regierung des Kantons Schwyz mitgetheilt, welche ihrerseits den Gemeinden Ingenbohl und Morschach, in deren Gebiet die projektirte Bahn liegt, Gelegenheit gab, sich über das Konzessionsgesuch abzusprechen.

Mit Schreiben vom 29. November 1890 theilte hierauf der Regierungsrath des Kantons Schwyz mit, daß die genannten zwei Gemeinden die Nichtertheilung der Konzession wünschen, Ingenbohl wesentlich geleitet von der Befürchtung, daß aus dieser Bahn dem Fremdenplatze Brunnen Nachtheile erwachsen; Morschach dagegen glauhe Stellung gegen das Projekt nehmen zu sollen, weil die geplante Haltstelle 'den Interessen der Gemeinde Morschach durchaus nicht entspreche.

Die Regierung ihrerseits hält diese Gründe für Nichtertheilung der anbegehrten Konzession kaum für genügend, behält sich dagegen vor. bei Feststellung der Haltstellen die berechtigten Interessen und Begehren der Gemeinden Ingenbohl und Morschach gebührend zu berücksichtigen und die betreffenden Postulate gegebenen Falls zu unterstützen.

Infolge dieser Schlußnahme der Begierung sahen sich sowohl der Gemeinderath von Ingenbohl, als derjenige von Morschach, beide mit Zuschrift vom 6. Dezember 1890, zu besondern Eingaben an das Eisenbahndepartement veranlaßt. |f Die gegen das Bahnprojekt erhobenen Einwände sind im Wesentlichen folgende: Die Gemeinde Ingenbohl sieht für eine Bahn von Brunnen nach Morschach-Axenstein kein Bedürfnili, weil eine gute Fahrstraße diese beiden Ortschaften mit einander verbinde; ferner fürchtet sie die Schädigung der Fremdenindustrie von Brunnen, da der Strom der Touristen und Pensionäre mehr nach den höher gelegenen Orten geleitet werde, und schließlich tritt sie für-die Interessen der zirka 30 Kutscherfamilien in Brunnen ein, welche bereits früher durch

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den Bau der Gotthardbahn und jetzt durch die im Bau begriffene Süd-Ost-Baiin ihre einträglichsten Touren verloren haben, bezw. zu verlieren im Begriffe stehen, so daß, wenn ihnen jetzt noch die Tour nach Axenstein und Stoos entgehe, sie keine Existenzfähigkeit mehr hätten.

Die Gemeinde Morschach wendet sich in erster Linie gegen die Anlage der Station bei Axenstein, welche nur diesem Etablissement diene und alle andern Pensionen und Gasthäuser in und um das Dorf Morschach weit entfernt liegen lasse und diese dadurch in hohem Maße schädige.

Auch erblicke sie .in der Fortsetzung der Bahn nach Stoos eine Gefahr für den Verdienst der Führer und Träger der Gemeinde; überdies werde die idyllische Ruhe ihres Bergdörfchens gestört und diesem dadurch die Klasse der Pensionäre entfremdet; zudem habe die Gemeinde Morschach eine gute Straße und es könne nachgewiesen werden, daß der Fremdenverkehr in der Ortschaft in den [letzten Jahren hedeutend zugenommen habe.

Ein Theil dieser Einwände ist nicht neu; es wurden schon bei verschiedenen frühern Projekten, welche sich mit einer Bahnverbindung von Brunnen nach Morschach befaßten, namentlich Seitens der Gemeinde Ingenbohl, die gleichen Gründe geltend gemacht.

Es ist hier der Ort, auch diese dem jetzt vorliegenden Bahnprojekt zeitlich vorgehenden Konzessionsgesuche kurz zu berühren und bei diesem Anlasse zu erledigen.

1. Am 19. Oktober 1888, eingelangt den 22. gl. Mts., stellte Herr Fritz Marti in Winterthur das Gesuch um Konzessionirung einer Drahtseilbahn Brunnen-Axenstein.

2. Am 1. Dezember 1888, eingelangt den 4. gl. Mts., folgte das Konzessionsgesuch der Herren A. Eberle Söhne in Morschach, J. Müller in Gersau, A. Bon in Gersau und K. Hürlimann in Brunnen für eine Zahnradbahn Brunnen-Axenstein-Morschach.

3. Mit Eingabe vom 27. November 1888, eingelangt am 5.

Dezember gì. J., bewarb sich die Maschinenfabrik der Herren Ludwig & Schöpfer in Bern um Ertheilung der Konzession für eine Drahtseilbahn Ort-Morschach-Axenfels.

!

Von diesen Projekten ist das zweite infolge Verzichts der Herren J. Müller und Bon auf ihre Betheiligung bei der Konzessionsbewerbung zu Gunsten des Herrn Müller auf Kurort Stoos. welcher seinerseits mit den Herren A. Eberle Söhne und K. Hürlimaun sich um die Konzession der Bahn Brunnen-Axenstein-Morschach-Kurort StoosProhnalp bewirbt, ohne Weiteres als dahingefallen zu betrachten,

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so daß es sich neben letzterem Projekt nur noch um diejenigen des Herrn Fritz Marti und der Maschinenfabrik Bern handelt.

Gegen diese letztern (wie gegen das f r ü h e r e Projekt K. Hürlimann und Mithalte) hatte aber die Regierung des Kantons Schwyz entschieden Stellung genommen, indem sie gegen deren Konzessionirung mit Schreiben vom 31. Januar .'1. Februar 1889 Einsprache erhob, weil sie bei der unbedeutenden Entfernung Brunnen-Morschach kein Bedürfniß für eine Bahn zugeben konnte, sondern in den duherigen Bestrebungen nur das vorherrschende oder ausschließliche Merkmal der Privatspekulation glaubte erkennen zu müssen, in welchem Falle eine Schädigung anderer Interessen und die Verleihung des Expropriationsrechtes nicht angezeigt erscheine.

Nach bisheriger Praxis ist bei Konkurrenz verschiedener Projekte demjenigen der Vorzug zu geben, welches nach Anlage und Ausdehnung eine größere Summe volkswirtschaftlicher Interessen zu befriedigen vermag, und dies ist im konkreten Falle bei einer bis zur Frohnalp fortgeführten Bahn gegenüber den bei Morschach.bezw. Axenfels endenden Linien unzweifelhaft der Fall.

Wir beantragen Ihnen deßhalb, auf die Konzessionsgesuche des Herrn Fritz Marti und der Maschinenfabrik Bern nicht einzutreten, dagegen für die Linie Brunnen-Morschach-Stoos-Frohnalp die nachgesuchte Konzession zu ertheilen.

Auf die von den beiden Gemeinden Ingenbohl und Morschach gegen die Konzessionsertheilung erhobenen Einwendungen näher einzutreten, liegt für die Bundesbehörden kein Grund vor, nachdem die Kantonsregierung, welcher die Wahrung der lokalen Interessen bei der Frage der Konzessionsertheilung in erster Linie obliegt, sich nicht veranlaßt gesehen hat, den Widerspruch der Gemeinden zu schützen, vielmehr die dafür geltend gemachten Gründe als ungenügend bezeichnet. Will man aller gleichwohl auf letztere des Nähern eintreten, so gelangt man bei deren Würdigung zu dem gleichen Eesultate, wie die Kantonsregierung. Es handelt sich um die von jeher gegen Eisenbahnbestrebungen mit mehr oder weniger Variation geltend gemachten Argumente : Mangel eines Verkehrsbedürfnisses, Schädigung des Kutscher-, Führer- und Trägergewerbes, Störung der idyllischen Kühe, Ablenkung des bisherigen Fremdenverkehrs, hier von Brunnen nach den höher gelegenen Orten. Es ist schon in andern Fällen näher ausgeführt
worden, daß diese zum Theil auf bloßer Einbildung beruhenden und zum Mindesten übertriebenen Befürchtungen betreffend Beeinträchtigung bestehender Gewerbe durch eine neue Industrie an sich nicht genügen, um einen Konzessionsabschlag zu rechtfertigen. Irgend welche speziellen Gründe oder he-

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Bezüglich der Bedingungen, unter welchen wir Ihnen hienach die Konzessionsertheilung beantragen, können wir uns auf wenige Bemerkungen beschränken.

Zunächst sei hier noch erwähnt, daß die vorgeschriebenen konferenzielleu Verhandlungen am 11. dieses Monats stattfanden und dabei dem unten folgenden Konzessionsentwurf allseitig zugestimmt wurde.

In Art. 5 und 6 sind auf Wunsch der Petenten die Fristen etwas länger, als im Gesuch vorgesehen, bemessen worden.

Art. 7, 8, 12, 13 und 14 fanden in der für Spezialbahnen üblichen Passung Aufnahme. In Art. 13 scheint es am Platze, mit Bezug auf die Strecke Brunnen-Morschach, wie dies bezüglich des ähnliche Verhältnisse aufweisenden Theilstückes Montreux-Les Avants der Linie Montreux-Jaman-Montbovon (Konzession vom 26. September 1890, E. A. S. XI, 99 ff.) geschah, für den Fall des Bedürfnisses die Verpflichtung der Gesellschaft zu der sonst der Post auffallenden Vermittlung des Verkehrs auch während der Betriehseinstellung zu statuiren.

Gegenüber den im Gesuche vorgesehenen zwei1 Wagenklassen wünschten Petenten anläßlich der Konferenz, auf eine Klasse sich zn beschränken, was im Interesse der Einfachheit und Sicherheit des Betriebes nur zu begrüßen ist.

Die vorgesehenen auf den Kilometer berechneten Personentaxen beantragen wir nicht zu beanstanden, da sie die ähnlichen Unternehmungen gewährten Maxima nicht überschreiten und auch aus dem Grunde um so weniger zu Bedenken Anlaß gehen, als für die einheimische Bevölkerung, worunter laut den bei der Konferenz abgegebenen Erklärungen die Bewohner von Ingenbohl und Morschach zu verstehen sind, ein Eabatt von 50 °,'o gewährt wird und sich Petenten ferner anheischig machten, nach dem Wunsche der Kegierung,

900

Abonnementsbillete für 5 Doppeltouren mit 30 °/o Eabatt auszugeben.

Die Gepäck- und Gütertaxen stehen zu den Personentaxen im richtigen Verhältniß.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. März 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, 1 D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Zahnradbahn von Brunnen über Morschach auf die Frohnalp.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der Herren A. Eberle, Söhne, in Morschach, und Mithafte, vom 25. September 1890; 2) einer Eingabe des Herrn F. Marti in Winterthur, vom 19. Oktober 1888; 3) einer Eingabe der Herren Ludwig und Schöpfer, ehemalige Maschinenfabrik Bern, vom 27. November und 5. Dezember 1888; 4) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 31. März 1891, beschließt: I. Den Herren A. E b e r l e , Söhne, in Morschach, Karl M ü l l e r , auf Kurort Stoos, und K. H i i r l i m a n n , Architekt, in Brunnen, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Z a h n r a d b a h n 'von B r u n n e n über M o r s c h a c h auf die F r o h n a l p unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Brunnen.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgerh, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

902 Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Torlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 3 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen, darf nur geschehen auf Grund von Ausführuiigsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung dòPiane eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird nach dem Zahnradsystem schmalspurig und eingeleisig erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Schwyz und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen und die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; Güter werden nur befördert, soweit das Betriebssystem es gestattet.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

903 Art. 13. Die Gesellschaft kann den Betrieb der Bahn auf die Sommersaison beschränken.

Zwischen Brunnen und Morschach hat die Beförderung von Personen täglich mindestens fünfmal, zwischen Morschach und Frohnalp wenigstens zweimal nach beiden Richtungen stattzufinden.

Für die Strecke Brunnen-Morschach ist die Gesellschaft verpflichtet, während der Einstellung des Betriebes auf Verlangen des Bundesrathes, in ihren Kosten und im Einverständniß mit der Postverwaltung, die Beförderung der Reisenden, des Gepäcks derselben und der Postsendungen in geeigneter Weise zu besorgen.

Die Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit der Züge bleibt dem Bundesrathe vorbehalten.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrath genehmigt werden muß.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : für die Bergfahrt 80 Rp., ,, ,, Thalfahrt 50 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

Für Kinder unter 3 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre, die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu bezahlen.

Für die einheimische Bevölkerung sind diese Taxen um 50 °/o zu ermäßigen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrathe zu vereinbarenden Bedingungen Abonnementsbillete auszugeben.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 25 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 15 Rappen, die niedrigste nicht über 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Art. 16. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. In Betreff des Bnndesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.

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Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 17. Die in Art. 15 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Art. 18. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement für die schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Aenderungen nöthig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrathes eingeführt werden.

Art. 19. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 20. Die sämmtlichen Réglemente und Tarife sind mindestenssechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist da* nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch deraBundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Aeuffnung eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer'Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

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Art. 23. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Schwyz, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welfchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fa;chen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Ruckkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und 1. Mai 1945 erfolgt, den 22Vafachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden. ': d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

· e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

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f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 24. Hat der Eanton Schwyz den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 23 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II. Auf die Konzessionsgesuche des Herrn F. Marti in Winterthur für eine Drahtseilbahn von Brunnen auf den Axenstein, vom 19. Oktober 1888, und der Herren Ludwig und Schöpfer, ehemalige Maschinenfabrik Bern, für eine Drahtseilbahn von Ort nach Morschach und Axeufels, vom 27. November, bezw. 5. Dezember 1888, wird nicht eingetreten.

IH. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Zahnradbahn von Brunnen über Morschach auf die Frohnalp. (Vom 31. März 1891.)

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1891

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1891

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894-906

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