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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Verweigerung der Konzession für eine Drahtseilbahn von Wattenwil nach dem Gurnigelberg (Vom 3. Juni 1891.)

Tit.

Mit Eingabe vom Januar 1891 bewirbt sich Herr Ingenieur A. B e y e l e r in Bern zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft um die K o n z e s s i o n zum Bau und Betrieb einer D r a h t s e i l b a h n von W a t t e n w i l nach dem G u r n i g e l b e r g .

Als Zweck der Bahn wird angegeben, den bekannten Kurort Gurnigel mit allen seinen Vorzügen dem großen Publikum zugänglicher zu machen. Die Bahn würde am südwestlichen Ende des Dorfes Wattenwil beginnen, eine Länge von 2500 m. mit einer Maximalsteigung von 266 %o erhalten und im sogenannten ,,Schwandboden" des Gnrnigelwaldes ausmünden, l km. Weglänge vom Hotel Bellevue, 8 km. vom Hauptetablissement ,,Gurnigelbad" entfernt.

Die Regierung des Kantons Bern, welcher das Gesuch zur Vernehmlassu mitgetheilt wurde, erklärt mit Schreiben vom 28. Februar dieses Jahres, daß sie sich der Ertheilung der nachgesuchten Konzession widersetze, indem eine solche Bahn weder ein allgemeines Bedürfnis sei, noch von den zunächst Betheiligten gewünscht werde.

Im Nachgang zu ihrer Vernehmlassang übermittelte die Regie rung ferner noch einen, das vorliegende Projekt betreffenden Berichtdes Regierungsstatthalters von Seftigen, auf den wir der Kürze wegen einfach zn verweisen uns gestatten.

Die Einsprache der bernischen Regierung fällt hier unseres Erachtens maßgehend in's Gewicht. Wenn auch nach Artikel 4 des Eisenbahngesetzes der Bundesversammlung das Eecht zusteht, t r o t z der Einsprache eines Kantons, nach Prüfung allfällig streitiger Punkte und, aller in Betracht kommenden Verhältnisse, die Konzession zu ertheilen,, und von diesem Eechte auch schon zu wiederholten Malen Gebrauch gemacht wurde, so wird doch die motivirte Einsprache einer Kantonsregierung in der Regel zu berücksichtigen sein, wenn nicht Gründe

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des öffentlichen Wohles für die Zonzessionirung sprechen. Einer Einsprache vom Standpunkte der lokalen Interessen, deren Vertreterin die Kantonsregierung ist, wird um so mehr Bedeutung zukommen, je weniger allgemeine Interessen sich an ein Projekt knüpfen.

In vorliegendem Falle trifft die genannte Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung der Einsprache keineswegs zu; die projektirte Bahn dient weder allgemeinen Verkehrsinteressen, noch hilft sie einem Bedürfniß ab. Der Konzessionsbewerber führt in seinem Berichte selbst an, daß eine gute Fahrstraße vom Gurnigel nach Riggisberg und von hier sowohl nach Schwarzenburg als nach Thun und Bern führe, und daß der Kurort namentlich von Bern aus bequem zu erreichen sei, weil mit dieser Stadt regelmäßige Postverbindungen eingerichtet seien.

Die großartige Entwicklung des Badeetablissementes beweist denn auch, daß seine Verbindungen mit dem großen Verkehr genügende sind.

Aus dem von der bernischen Regierung mitgetheilten Bericht ist überdies zu entnehmen, daß sowohl die Besitzer des Kurortes als auch die Bevölkerung der umliegenden Gegend dem Unternehmen nicht blos gleichgültig, sondern ablehnend gegenüberstehen.

Die projektirte Bahn qualifizirt sich deßhalb als ein reines Spekulationsunternehmen, welches nicht einmal im engsten Kreise nennenswerthe Interessen zu befriedigen vermag.

Wesentlich anders würde sich die Sache verhalten, wenn durch eine Gürbethalbahn die Verkehrsverhältnisse der in Frage kommenden Gegend sich ändern sollten und es würden in diesem Falle die Bundesbehörden nicht anstehen, ein Konzessionsbegehren aufs Neue entgegenzunehmen und zu prüfen.

Bei den jetzigen Verhältnissen dagegen beantragen wir Ihnen, auf das Konzessionsgesuch des Herrn Ingenieur A. Beyeler für eine Drahtseilbahn auf den Gnrnigel nicht einzutreten.

Dabei benutzen wir den Anlaß zur wiederholten Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Juni 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesratbes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreifend

Verweigerung der Konzession für eine Drahtseilbahn von Wattenwil auf den Gurnigelberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Herrn Ingenieur A. Beyeler in Bern vom Januar 1891 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Juni 1891, b e s°c h l i e ß t :

1. Auf das Konzessionsgesuch des Herrn Ingenieur A. Beyeler in Bern für eine Drahtseilbahn von Wattenwil auf den Gurnigelberg vom Januar 1891 wird nicht eingetreten.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Verweigerung der Konzession für eine Drahtseilbahn von Wattenwil nach dem Gurnigelberg (Vom 3. Juni 1891.)

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10.06.1891

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