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Bericht der

ständeräthlichen Kommissionsmehrheit über die Tessiner Amnestiefrage.

(Vom 24. Juni 1891.)

Herr Präsident l Meine Herren l Ich muß vor Allem betonen, daß das Referat im Namen der Kommissionsmehrheit mir gestern trotz meiner entschiedenen Ab lehnung überbunden wurde. Ich erklärte zum Voraus, daß ich meiner persönlichen Ueberzeugung offen und ungscheut Ausdruck geben werde, und daß demgemäß selbstverständlich nur mein Schlußantrag, nicht aber jede einzelne Erörterung in meinem Votum als gemeinsamer Willensausdruck der gesummten Kommissionsmehrheit anzusehen sei. Man gestattete mir vollständige Aktionsfreiheit. Es haben sonach, mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Kommissionsmehrheit, meine Auseinandersetzungen mehr den Charakter eines Votums, als eines eigentlichen Referates.

Zweitens kann ich in aller Aufrichtigkeit betonen, daß ich mir diese Frage sehr ernst genommen habe Am Vorabende des Bundesfestes und mit Rücksicht auf die tiefe K l u f t , welche sich immer noch zwischen unsern Eidgenossen an der Südmark des Vaterlandes öffnet, würde ich vom parteipolitischen Standpunkte im Interesse des Friedens große Opfer bringen. Aber mein patriotisches Gewissen sagt mir: mit Rücksicht auf den wahren Frieden unter den Eidgenossen, auf eine gefestete Rechtsordnung und auf die Ehre des Vaterlandes darf man den treulosen, offenen Friedensbruch unmöglich dulden. Und mein urschweizerisches Rechtsbewußtsein

1044 sagt mir: neben dem Schutze der Freiheit gegen äußere Vorgewaltigung ist die Aufrechthaltung der innern Ordnung die Seele und der Grundkern aller eidgenössischen Bünde. D a s wurde im Jahre 1291 zu B r u n n e n beschworen, d i e s e n Schwur erneuen) jeweilen die Repräsentanten der Kation und der eidgenössischen Stände im Namen des gesammten Schweizervolkes Mit der Aufrechthaltung der Rechtsordnung steht und fällt die Ehre, die Freiheit, die moralische und völkerrechtliche Existenzfähigkeit des Vaterlandes.

Das allein ist's, und keineswegs der parteipolitische Gesichtspunkt, was bei mir dun Ausschlag gibt.

Der Berichterstatter der Minderheit, Herr Landammann M u n zinger will nicht heule, wohl aber wollte er gestern im Schoosse der Kommission einen Tadel gegenüber den Vorgängen vom 11. September 1890 mit der Amnestie verbinden. Dieser Tadel wäre gut gerneint, aber er hätte nach meiner Ueberzeugung einen äußerst schwachen moralischen Effekt. Hätten wir es mit Leuten zuthun,, welche die Rechtlosigkeit ihrer Thateingestehen, dann hätte der Antrag der Kommissionsminderheitseinee innere Berechtigung. Wir haben aber Leute vor uns, welche keineswegs um Amnestie bitten, sondern welche ihrer That sich rühmen, und welche trotz des weitgehenden Entgegenkommens der Gegenpartei, trotz der ernsten und wiederholten Vorstellungen desBundesrathess und desBundeskommissäs die Hand zum Frieden nicht geboten haben. Da, meine Herren, erscheint mir die Amnestienichtt als ein Akt der Milde, sondern als ein Akt der Schwäche. Der schlichte Sinn des Schweizervolkes schaut sehr wenig aufProtokollerklärungenn und Motive, wohl aber auf den B e s c h l u ß des Parlamentes. Es gibt glücklicherweise Huuderttausende in der Schweiz, die sieh keiner politischen Partei verschrieben haben. Diesesindd zur Milde sehr geneigt, aber sie sagen sich: warum nichtzuerstt Milde gegen dearmenen Mann, der von der Noth getrieben um eine Bagatelle am Gute des Nächsten sich vergriff? Warum nicht zuerst Milde gegen deEisenbahnangestellteno, der bei schlechtem Lohn in der größten Müdigkeit einen unrichtigen, folgenloseHandgriffff thut, und dem Sie letzthin die Gnade verweigert haben? Warum / , u e r s t Milde, warum a u s n a h m s w e i s e Milde, warum a n er h o t e n e , o k t r o i r t e Milde gegenüber den trotzigen," renitenten
Friedensstörern, welche der Ehre des Vaterlandes so sehr geschadet haben ?

DaSchweizervolklk verlangt eine gemäßigle, weise und parteilose, aber auch eine willensstarke, in der Handhabung des Hechtes unbeugsame Leitung der vaterländischen Geschicke.

Nein, meine Herren ! ich spreche heute keineswegs vom parteipolitischen Gesichtspunkte. Ich würde sonst eine ganz andere Sprache führen.

1045 Ja wohl, wenn ich ein Paar Hundert Prozente mehr Parteimann und ein Paar hundert Prozente klüger wäre, als ich bin, so würde ich mit der Schneidigkeit eines preußischen Gardelieutenants oder, besser gesagt, eines künftigen schweizerischen Armeekorpskommandanten für die Amnestie einstehen. Ich würde es nämlich nicht verrathen, aber in meines Herzens Kämmerlein mir selber sagen: wir haben ein zu fünf Sechstheilen aus Radikalen bestelltes Schwurgericht, es bedarf 5/6 Stimmen zur Verurtheilung, es können nicht die Anwälte der Zivilpartei, sondern nur die radikalen Vertheidiger plädiren, es hängt sehr Vieles, ja das Meiste von den durch die Angeklagten aufgeführten T e s s i ner Zeugen ab, und darum ist die Freisprechung gewiß, wenn nicht die Schuld viel klarer ist, als der Himmel dieses Frühlings. Ich würde auch in der Tiefe meines Herzens zu mir selber sagen amnestiren Sie nur, Sie sehr verehrte Herren von der Linken! und Sie setzen sieh dadurch statt der Angeklagten auf die Anklagebank der öffentlichen Meinung, Sie begehen zu meinem tiefen Leidwesen einen großen politischen Fehler, und die Fehler der Gegenpartei sind bekannter Maßen die besten Errungenschaften einer politischen Partei. Ich würde schmunzelnd zu mir sagen: amnestiren Sie nur, meine Herren Radikale! und Sie lassen dadurch das Parteidiktat an die Stelle des Rechtes treten, Sie zeigen, daß Ihre Freunde im Tessin die Ermittelung der Wahrheit fürchten, und wir werden diese Ihre Herzensbangigkeit in unserer Herzenshärtigkeit dem gesammten Schweizervolke denunziren Ueberhaupt, wer in der Politik sich fürchtet, der ist bekanntermaßen schon verloren.

So würde ich sprechen, meine Herren Kollegen; wenn ich ein schlauer, malitiöser Mensch und ein ausgesprochener Parteimann wäre. Weil ich aber nur ein schlichter, harmloser Unterwaldner bin, so fallen mir solch verschmitzte Gedanken gar nicht in den Sinn; im Gegentheil, weil ich unter meinen politischen Gegnern manch lieben und verehrten Kollegen habe, so möchte ich sie in meines Herzens Einfalt in i h r e m Interesse vor einem solchen Mißgriff warnen.

Ich wende mich also nicht an meine politischen Freunde, die sollten eher mich belehren. Nein, ich adressir mich an meine politischen Gegner, und möchte ihnen in der besten Absicht von der Welt zwei Büchlein zur sorgfältigen Lektüre anempfehlen :
die Bundesverfassung und das Strafrecht.

Ich sage Ihnen aufrichtig, wenn ich ein polnischer Unterthan des SelbstHerrschers aller Reußen wäre, dann würde ich eine ganz andere Sprache fuhren, und ich würde die Handlungsweise polnischer Rinaldini Simmen und Genossen viel mehr mit derjenigen eines

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alten resoluten Mannes aus den Urnerbergen, des Schützenvaters Wilhelm Teil, vergleichen. Aber statt eines russischen Autokraten haben wir ja zur Landesregierung dns Ideal eines milden und freisinnigen Kollegiums, den schweizerischen Bundesrath. U n s e r Sibiriren ist L o n d o n . U n s e r e Prokonsuln sind sehr praktische Männer und die vorsichtigsten Bundeskommissäre von der Welt.

Wir haben keine Landvögte, welche die Führer des Volkes wie weiland der Landenberg den Heinrich Anderhalden blenden; nein, wenn Jemand geblendet wird, so sind wir selber, honny soit qui mal y pense, ver lauter unerschöpflicher Gutmüthigkei gegenüber den streitenden Brüdern im Tessili gleich dem alten Vater Heli etwas die Verblendeten.

Aber, meine Herren um in vollem Ernste zu sprechen, wir sind n i c h t der Laudessouverän. Der Landessouverän, das ist die Bundesakte. Diese Bundesakte aber ist unsere hl. Bundeslade.

Mit ihr steht und fällt die Freiheit des schweizerischen Vaterlandes.

Und was sagt uns diese Bundesakte?

Sie sagt erstens, daß jeder Kanton sich eine republikanische Verfassung geben muß.

Sie sagt zweitens, daß jeder Bürger wegen Verletzung seiner verfassungsgemäßen Rechte an die eidgenössischen Behörden rekurriren kann.

Sie sagt drittens, daß die kantonalen Verfassungen und die verfassungsgemäßen Rechte der kantonalen Behörden unter der Garantie des Bundes stehen.

Sie betont vor Allem im Ingreß, daß die Existenz und die Ehre der Eidgenossenschaft der erste Zweck des Bundes sind.

Wir bilden also einen freien Rechtsstaat und einen geordneten Freistaat in des Wortes vollstem und reellstem Sinne.

Und muß ich Ihnen in's Gedächtniss rufen, was bis zum 11. September18900 der größte Stola und Ruhin der neuen Kidgenossenschaft gewesen ist? Derthatsächlichee Beweis, daß für die Rechtsordnung nirgends besser gesorgt ist, als in einem fortschrittlichen und humanen Bundesstaate, wo die politische und individuelle Freiheit gleichbedeutend ist mitder' magna cartalibertatum, d. h.

mit dem geheiligten Inhalt der schweizerischen Bundesakte.

Das Wort ,,Eidgenosse", es umfaßt in prägna n test or und schönster Weise die ganze Geschichte und den ganzen Pflichtenkreis des schweizerischen Bundesrechtes. Jahrhunderte, lang verstund man allerdings unter den gegenseitigen Pflichten der Eidgenossen nur die Gewährleistung der Landesobrigkeit, der staatliehen

1047 Autorität. Das war ein lockerer, absolutistischer, egoistischer Verband. Er hatte keinen Bestand gegenüber den fremden Bajonnetten und gegenüber dem frischen Hauch des schweizerischen Volksgeistes. Wir feiern in Schwyz einen ganz andern Bund, und wir beschwören seit dem Jahre 1848 den Ausbau dieses a l t e n Bundes; es ist die gegenseitige Garantie der geordneten, organisirt Volksfreiheit, wir garantir einander die republikanische Verfassung und die von der Volksmehrheit gewählte Regierung. Das ist die Grundlage aller Freiheit und aller legitimen Ordnung in unserm Vaterlande, und wenn wir diese Garantie nicht ehrenhaft und treulich halten, dann herrscht die Tyrannei der Minderheitsherrschaft und der Anarchie, dann ist das Vertrauen unter den Eidgenossen, das Vertrauen in den schweizerischen Rechtssinn und damit das stolze Haus der Schweizerfreiheit bis in' Fundament erschüttert.

Und dieses Vertrauen ist bis in's Mark hinein erschüttert, wenn wir bei Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung nach der Parteifarbe und nach der Parteischablone fragen. Wir sollen und dürfen da E i d g e n o s s e n und nur Eidgenossen und ja nicht Radikale oder Konservative sein. Wir fragen ja auch nicht nach der Parteifarbe, wenn irgendwo ein Unglück unsere Eidgenossen trifft. Und weil wir dannzumal Eidgenossen und nur Eidgenossen sind, so feiert das Schweizerherz in Tagen des Unglücks seine herrlichsten Triumphe. So sollen und müssen wir es halten bei Aufrechthaltung der Rechtsordnung, denn die Rechtsordnung ist das Fundament der Freiheit.

Was ist aber die heiligste Pflicht des Staates? Es ist die gewissenhafte energische Reparation und Sühne des verletzten Rechtes. Wenn der Staat nicht mehr Ernst macht mit der Handhabung der Gerechtigkeit, dünn geht im Volke das Rechtsbewußtsein und das ethische Gefühl verloren. O h n e d i e al l ers c h l i m m sten Folgen darf man dem Ver hrechen keinen F r e i b r i e f geben.

Der berühmte Strafrechtslehrer Dr. A, F. B e r n e r sagt: ,,Das h e i l i g e Recht der Begnadigung darf von seinem erhabenen Glänze nichts verlieren. Jede Parteileidenschaft jede Persönlichkeit, jede Gereiztheit muß erst einer sittlichen Ruhe und Selbstentäußerung gewichen sein, wenn man in der Gnade eine h ö h e r e G e r e c h t i g k e i t spenden will. Es gibt nichts Göttlicheres, als Gnade üben;
es gibt- daher auch nichts, das mit einer größern Gewissenhaftigkeit geübt sein will."

Zwischen Begnadigung und Amnestie ist ein himmelweiter Unterschied. Zur Gnade soll der Mensch gegenüber dem reuigen ,

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1048 Mitmenschen rasch bereit sein, denn welcher Mensch ist sich nicht schuldbewußt, wie lautet die fünfte Bitte im Gebete des Weltheilandes, welch' gläubige Seele wünscht sich nicht im Sterbestündlein Gnade vor dem höchsten Richter? Gnade folgt aber auf die Erkenntniß und das Bekenntniß der Schuld und nach dein Strafverdikte. Zuerst Recht, dann Gnade! Wenn die Strafe etwas Anderes als äußere Gewalt, wenn sie die Aufrechthaltung des ethischen Prinzips im staatlichen Leben der christlichen Völker ist, dann ist die Handhabung des Strafrechtes erste, heiligste Pflicht des Staates, dann darf die Gnade erst eintreten, wenn das Bekenntniß der Schuld als innere, werthvollst Sühne die äußere Reparation der Rechtsordnung vertritt.

Die Amnestie ist eine Fiktion, und die Fiktionen sind etwas an sieh Unwahres. Die Amnestie geht, wie die strafrechtliche Doktrin lehrt, von der Präsumtion aus, daß das Verbrechen nicht begangen sei. Sie verbietet, juristisch gesprochen, die Erinnerung an das Verbrechen. Sie vernichtet für den Einzelfall das Strafgesetz, sie ist ein Staatsstreich, sie greift mit souveränster, kühnster Gewalt dem Richter in die Arme. Darum paßt sie auch viel besser in einen absoluten Staat. Darum ist sie in verschiedenen Verfassungen wie in Belgien, Bayern, Baden und Preußen untersagt.

Ein schuldloser Angeklagter wird gegen die Amnestie immer protestiren Er kann sich nicht vertheidigen Sie umnachtet seinen guten Ruf mit einem ewigen Verdachte. Die Amnestie opfert die Unschuld und schützt das Verbrechen.

Und haben denn die Angeklagten von uns Amnestie verlaugt?

Nein, ihre politischen Freunde verlangen sie. Das ist mir charateristisch genug. Sie selber sind zu stolz, um Amnestie zu bitten.

Sie rühmen sich ja ihrer That, sie verglichen sich mit dem ersten Helden unserer vaterländischen Geschichte. Sie bieten keineswegs die Hand zum Frieden, aber sie fühlen sich thatenkühn und glück lich im Bewußtsein, daß die Amnestie für einen zweiten Versuch den strafrechtlichen Begriff des Rückfalls ausschließt. -- Bei d i e s e r Sachlage muß ich Ihnen etwas in's Gedächtniss rufen: die Würde des Staates. Nein, mit der Würde des Staates ist es nicht verträglich, daß man das heilige Rocht der Gnade derart wegwirft. -- Meine Herren Der Staat hat zwei Gebiete mit seinem mächtigen Arm zu schützen : die öffentliche
Rechtsordnung und die persöliche Unverletzlichkeit des Menschen. Darum rufen zwei Delikte der energievollsten Reaktion des Staates": die Zerstörung der Rechtsordnung und die Vernichtung des Menschenlebens Das sind die zwei Verbrechen, welche wir heute als indifferent betrachten und mit dem Mantel der Vergessenheit bedecken sollten.

1049 Man sagt allerdings, die Ermordung R o s s i ' s solle von der Amnestie ausgeschlossen sein. Das klingt wie Hohn. Den physischen Thäter läßt man laufen. Ueber d i e s e n soll dann, zum Spotte des Auslandes, ein Kontumazurtheil erfolgen. Die Mutter des jungen, hoffnungsvollen R o s s i wäre aber nicht in ein Meer von Trauer versenkt, wenn die Urheber des heimtückischen Aufruhrs keine bewaffneten Banden besoldet und zur Erstürmung des Ralhhauses in Belliazona keinen G a s t i o n i gedungen hätten. Ich gebe zu, der Tod Rossi's war ihnen unbequem, denn das Blut des Gemordeten schreit zum Himmel, aber haben diese Urheber des Aufruhres dadurch die Amnestie verdient, daß sie am edeln Opfei einen moralischen Mord begehen wollten, indem sie ihn als Selbstmörder zu verleumden suchten? Wenn wir den Urhebern des Aufruhrs Amnestie verleihen, dann ist der Strafprozeß wegen der Ermordung R o s s i ' s eine Farce. Der physische Urheber weilt im Asyl, nachdem er mehrere Tage in ßellinzona herumspazieren konnte. Die intellektuellen Urheber aber, die den Mord auf dem Gewissen haben, sind begnadigt, denn Niemand sagte dem C a s t i o n i : du sollst den R o s s i tödten, wohl aber sagte man ihm: du sollst mit Waffengewalt das Rathhaus stürmen! -- D a s ist eine Justiz, welche uns vor dem gesitteten Ausland keinen Ruhm einbringt.

Meine Herren ! Durch die Amnestie greifen Sie auch tief irf s Privatrecht ein. Die ersten Magistratspersonen eines eidgenössischen Kantons wurden gefangen genommen, mit dem Tode bedroht und mehrere Tage und Nächte auf das Unwürdigste behandelt. Das Zeughaus wurde erstürmt und eine Reihe von Waffen wird noch jetzt vermißt. Andere Ehrenmänner wurden in brutalster Verletzung des Hausrechtes insulrirt und vergewaltigt. Besteht hiefür keine Pflicht der Entschädigung im Rechtsstaate? Und die Mutter Rossi's? Darf sie nur am Grabe ihres Sohnes weinen? Waltet für sie kein Richter in der freien Schweiz? -- Man sagt, ja, die Beschädigten können den Civilprozeß anstrengen. Das könen sie, aber mit dem Bewußtsein der sichern Niederlage, denn der Strafprozeß muß vorerst den T h ä t e r ermitteln, und im Civilprozeß gilt das formale Beweisverfahren und nicht der Indizienbeweis.

Der Staat hat die heilige Pflicht, von Amtes wegen, so weit immer möglich, die Thäter auszumitteln, und wenn er leichtsinnig
über diese Pflicht sich wegsetzt, so muß er die Verletzten schadlos halten. Wenn er dies nicht thut, so schützt er die rechtlose That und opfert er die Opfer des Verbrechens.

Was jedem braven Schweizer heilig ist und was uns Alle zu einer Nation verbindet, das ist die eidgenössische Fahne, das ist das weiße Kreuz im rothen Felde. Am 27. Weinmonat 1890 ist

1050 man in Lugano vor der Mißhandlung und vor der blutigen Be leidigun pflichtgetreuer schweizerischer Wehrmänner nicht zurückgeschreckt. Der Genius des Vaterlaudos hüllte sieh daro in Trauer Der autoritativste Augenzeuge, Oberst Bühlmann hat dieses Vorgehen im Schoosse desNationalrathess als eine ,,Infamie" bezeichnet.

Es ist bemühend genug, daß keiner der direkten Urheber vom Argusauge deruntersuchendenn eidgenössischenHermandadl entdeckt wurde. Aber nicht diese fanatisme Volksmenge, nicht diesesüsse,, goldene Jugend von Luganoträgtt dieHauptschuld. Nein, die moralische Hauptschuld liegt bei jenen Männern, die in ihrerPressee an den Dolch und Revolverappellirten, und die kurze Zeit vorher gegenüber dem Bundesrathe mit dem Appell a n'sAuslandd drohten. S i e tragen die Hauptschuld au der Verletzung der schweizerischenWaffenehre, u n d d a s Parlament soll über unserer schweizerischenJungmannschaft,, die sich treu und freudig auter die Fahnen des Vaterlandes schaart?

Meine Herren ! Ich will nicht in retrospektiven Erörterungen mich ergeben. Ich will weiter nicht au jenen N e s s i erinnern der auf Geheiß einer revolutionären Regierung auf einer Wiese vor Locamo durch die Kugeln eines Standgerichtes fiel, trotzdem die tessinische Verfassung den Instanzenzug garantirte und allo Ausnahmsgerichte untersagte. Ich will nicht an das vom Bunde geduldete Pronunziamento und an die radikalen Minderheitswahlen Sie erinnern, wie dies letzten Herbst der Bundespräsident in glänzender Weise im Schosse des Nationalrathes that. lei) gedenke nur in pietätvoller Freundschaft jenes milden, feingebildeten Greisen der bei seinem Eintritt in den Ständerathssaal im Vor/im n u r durch eine Zeichnung überrascht wurde, wo er als Mörder neben der blutigen Leiche desBanditenführerss de Giorgi abgebildet war.

Der edle Franzunilag; allerdings mehr als ein Jahr inschwerenn CT O Ketten, aber das ganz radikale Obergericht hatte ihn sodann mit Eiumu freigesprochen. Ich gebe allerdings z u , daß auch die alten Eidgenossen am braven, arbeitsamen, patriotisch gesinnten Tessiner Volke unendlich viel gesündigt haben. Oie drei Schlösser ob Bellinzona mahnen mich an den Landenberg ob Sarnen.

Man sagt mir, die Bestechlichkeit der Konservativen werde dann auch ihre verdiente Strafe finden. Gut also! Ich will keineswegs zwei Ellen. Wenn
gründlich gebessert werden soll, so m u ß vor Allem und Jedem hüben und drüben die grundschlecht Wahlkorruption aufhören. Wir müssen einmal den tessinischen Parteien allen Ernstes zeigen, daß sie ihr Volk nicht mehrverführenn und mißbrauchen dürfen. Gerade weil beide Parteien sichauf' der Au-

1051 klagebank befinden, ist Amnestie um so weniger am Platze. -- Herr Professor Dr. Hilt hat als Berichterstatter der nationalräthlichen Kommissionsmehrheit in einer äußerst gutgemeinten Rede an den Geist von Stans und Kappel appellirt. Wer das Stans Vorkommniß liest, der weiß, daß man Ordnung im Lande wollte, und wer die Lebensgeschichte des Seligen vom Ranft kennt, der weiß, daß er in Rath und Gerieht stets für' s Recht einstund, und daß, wie dies viele seiner Sprüche, seine Vermittlung und sein herrlicher Brief an Bern bekunden, sein heiliges Seherauge in Recht und Gerechtigkeit das Fundament des Friedens fand.

Nein, Gott Lob ! wir haben keine Blutgerichte, nein, die Humanität, die tief und treu im Schweizerherzen wurzelt, thront auch in unsern Gerichtssälen. Und wenn Jemand verurtheilt ist und um Gnade ruft, dann ist es der ehrenwerthe politische Gegner, der herzlich gern die Hand zur Gnade bietet. Aber zuerst Recht, dann Gnade! Justitia fundamentum regnorum. Das energische Rechtsbewußtsein, die Rechtschaffenheit ist das Fundament der Republiken.

Unsere Eidgenossenschaft macht dadurch Propaganda für den republikanischen Gedanken, und sie gewinnt sich dadurch im Herzen der Völker die wärmsten Sympathien, daß die Freiheit ihren unerschütterlichen Hort im verfassungsgemäßen Rechte findet. Der Schwächste und der Aermste kann in seinem Rechte nicht gekränkt werden, ohne daß es für ihn einen Richter im Lande, eine eidgenössische Rekursbehörde gibt. Darum vermählen wir fort und fort mit treuem Herzen und mit starkem Arm Ordnung und Freiheit!

D a n n werden wir einander inniges Vertrauen schenken, d a n n werden wir nicht nur am Bundesfest in Schwyz, sondern stetsfort ein einig' Volk von Brüdern sein, dann wird das Schweizervolk so ehrenfest dastehen wie seine Berge, die aus unsern durch R e c h t und O r d n u n g gefriedeten Thalschaften zur reinen Alpenluft der F r e i h e i t sich erheben.

B e r n , den 24. Juni 1891.

Im N a m e n der K o m m i s s i o n s m eh r h e i t : Th. Wirz, Berichterstatter.

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Reglement über

die Geschäftsordnung der eidg. Kommission der Gottfried Kellerstiftung.

(Vom 9. Juli 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. l Die Kommission besteht der Stiftungsurkunde gemäß aus fünf Mitgliedern, welche der Bundesrath auf eine Amtsdauer von drei Jahren ernennt.

Art-. 2. Die Kommission führt den Titel : ,,Eidgen.

Kommission der Gottfried Kellerstiftung".

Die Beschlußfähigkeit der Kommission seist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern voraus.

Art. 3. Die Leitung der Geschäfte führt der Präsident und in Vertretung desselben der Vizepräsident.

Art. 4. Als Beisitzer fungirt ein aus den Stiftungserträgnissen besoldeter standiger Sekretär, der nicht Kommissionsmitglied ist und auf Antrag des Präsidenten von der Kommission auf unbestimmte Zeit gewählt wird.

Art. 5. Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs erfolgt durch das absolute Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder der Kommission.

1053 Art. 6. Die Kommission verwendet den Reinertrag des Stiftungsvermögens nach Mitgabe des Art. 4 der Stiftungsurkunde, nämlich: a. zu Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslandes, wobei jedoch zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise dürfen berücksichtigt werden. Der Bundesrath hat den Ort und das Institut zu bezeichnen, wo die Kunstwerke aufzustellen sind: b. zu Erstellung von neuen und Erhaltung von solchen bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Lande bleibend zugesichert ist.

Diese letztere Verwendung (litt. 6) ist nur zuläßig, wenn sieh zu den Anschaffungen (litt, a) keine Gelegenheit bietet, und darf auch in diesem Falle höchstens die Hälfte eines Jahreserträgtrisses in Anspruch nehmen.

Art. 7. Die Kommission kann in außerordentlichen Fällen, wo die Erfüllung einer Aufgabe besondere, in ihrer Mitte nicht vertretene Sachkenntniß erheischt, die geeigneten Hülfskräfte beiziehen, welchen in der Regel dieselbe Entschädigung zukommt wie den Mitgliedern der Kommission.

Art. 8. Ein im Verlaufe des Rechnungsjahres nicht verwendeter Ueberschuß aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens soll nicht kapitalisirt, sondern zur Verwendung im nächsten Jahre auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Art. 9. Ueber die Thätigkeit der Kommission und die durch sie vermittelten Anschaffungen ist dem Bunde.srathe am Schlüsse des Jahres Bericht zu erstatten. Dieser Jahresbericht soll gedruckt und den Mitgliedern der Kommission zugestellt werden.

Art. 10. Der Präsident führt ein Inventar der auf Antrag der Kommission durch den Bund erworbenen Kunstwerke. Unter seiner Obhut steht das Archiv der Kommission.

1054 Art. 11. Die Kommission genießt als solche für ihre amtliche Korrespondenz Portofreiheit.

Die Mitglieder der Kommission werden nach Maßgabe der für die eidgen. Kommissionen bestehenden reglementarischen Bestimmungen entschädigt.

Je nach Umfang der Geschäfte wird am Schlüsse des Jahres auf Bericht und Antrag der Kommission vom Departement des Innern eine besondere Vergütung für die eigentliche Geschäftsführung geleistet.

B e r n , den 9. Juli 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

ßingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommissionsmehrheit über die Tessiner Amnestiefrage.

(Vom 24. Juni 1891.)

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1891

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29

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15.07.1891

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1043-1054

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