337

# S T #

Bundesrathsbeschluß über

die Beschwerde der Herren G. Ott-Hüni und J. Mischler in Lausanne betreffend Eintragung eines Gesangvereins in das Handelsregister.

(Vom 18. April 1891.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h, auf den Antrag seines Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, aus welchen sich ergibt: Mit Eingabe vom 12. d. Mfs. erheben die Herren G. Ott-Hüni und J. Mischler, beide in Lausanne, als Mitglieder des Vorstandes eines Gesangvereines unter dem Namen ,, F r o h s i n n v o n L a u sanne", dagegen Protest, daß am 9. April ein anderer Gesangverein, vertreten durch die Herren Samuel Notz als Präsident und C. Rothschuh als Sekretär, unter derselben Bezeichnung ,,Frohsinn de Lausanne" in das Handelsregister von Lausanne eingetragen C?

O O worden sei. Letzterer Gesellschaft komme dieser Narne nicht zu; er gehöre vielmehr der ersteren an, die ihn seit 1859 führe.

Ein bestimmtes Begehren wurde nicht gestellt. Indessen geht aus dem Wortlaut der Eingabe hervor, daß gewünscht wird, es möchte dem eingetragenen Vereine die Führung des Namens ,,Frohsinn von Lausanne" untersagt werden.

Schon vor Eintreffen der Eingabe der Herren Ott-Hüni und Mischler langte eine vom 11. April datirte Gegeneingabe des eingetragenen Vereins, unterzeichnet vom Komite desselben, ein, welche Ablehnung des Begehrens Ott-Mischler verlangte; i n Er w ä g u n g :

1. Die Frage, welcher der beiden Gesellschaften das Recht zusteht, sich ,,Frohsinn von Lausanne" zu nennen, ist eine RechtsBundesblatt. 43. Jahrg. Bd. II.

22

338

frage, die nur durch den Richter entschieden werden kann; den Registerbehörden steht hierüber kein Entscheidungsrecht zu.

Der durch die Herren Notz und Rothschuh vertretene Verein ist im Handelsregister unter dem Namen ,,Frohsinn de Lausanne" eingetragen. Die Beschwerdeführer haben sieh gemäß Art. 30 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 an die Gerichte zu wenden, wenn sie gegenüber dem beklagten Vereine die Löschung dieses Namens auswirken wollen.

Denn : ,,Streitigkeiten zwischen Privaten über Löschungen oder Aen,,derungen (0. 876) entscheiden die Gerichte auf dein Wege des ,,Prozesses." (Art. 30 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6 Mai 1890.)

2. Für die Registerbehörden kann es sich nur fragen, ob der Registerführer von Lausanne richtig gehandelt, als er die streitige Eintragung vornahm. Diese Frage muß bejaht werden.

Un dem Registerführer bekannt war, daß eine andere Gesellschaft Namens ,,Frohsinn"' in Lausanne bereits existirte, als die durch die Herren Notz und Rothschuh vertretene neue Gesellschaft die Eintragung verlangte, hat er letztere zuerst verweigert. Auf erhobene Beschwerde verfugte aber der Präsident des Kantonsgerichtes, in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, es sei dem Eintragungsbegehren Folge zu geben, da keine andere Gesellschaft unter dem Namen ,,Frohsinn" im Handelsregister von Lausanne eingetragen sei. Diese Verfügung steht im Einklänge mit Art. 868 0. R. und Art. 21 der Verordnung vom 6. Mai 1890..

Nach dieser letztern Bestimmung hat der Registerführer mit Rücksicht auf die Firma einer einzutragenden Gesellschaft, sofern dieselbe im Uebrigen den Vorschriften des Obligationenrechtes über die Firmenbildung entspricht, nur zu prüfen, ob sie für denselben Ort nicht bereits eingetragen sei.

Der Präsident des Kantonsgerichtes befand sich auch in Uebereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und mit der Praxis, als er den gegen die beabsichtigte Eintragung erhobenen Protest nicht berücksichtigte und die Beschwerdeführer mit ihren Ansprüchen an den kompetenten Richter verwies. Es iat schon im Jahre 1884 festgestellt worden (vergi. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 59.

vom 24. Juli 1884, Seite 533), daß solche Einsprachen die Register behörde nur dann bestimmen dürfen, einer den
gesetzlichen Requisiten entsprechenden Registeranmeldung keine Folge zu geben, wenn ihr der Beweis geleistet wird, daß das in Art, 24 der bundesräthlichen Verordnung (neue Verordnung Art. 80) vorgesehene ge-

339

r i c h t l i c h e Verfahren bereits eingeleitet ist, oder daß dessen Einleitung unmittelbar bevorsteht, besch ließt: 1. Auf die Beschwerde wir wegen Inkompetenz nicht eingetreten.

2. Eröffnung an die Herren G. Ott-Hüni und J. Mischler zu Händen der Beschwerdeführer.

B e r n , den 18. April 1891.

Trn Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß über die Beschwerde der Herren G. Ott-Hüni und J. Mischler in Lausanne betreffend Eintragung eines Gesangvereins in das Handelsregister. (Vom 18.

April 1891.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1891

Date Data Seite

337-339

Page Pagina Ref. No

10 015 235

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.