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Schweizerisches Bundesblatf.

43. Jahrgang. V.

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Nr. 50.

9. Dezember 1891.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Cie. in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ruhetage der Beamten und Angestellten der Telegraphen- und Telephonverwaltung.

(Vom 4. Dezember 1891.)

Tit.

Unterm 17. Juni dieses Jahres haben die eidgenössischen Räthe dem Bundesrathe eine Eingabe der schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier überwiesen, und zwar der Ständerath ,,zumBericht",, der Nationalrath ,,zu gutfindenderBehandlung".. Diese Eingabe geht dahin, es möchten die im Gesetze vom 27. Juni 1890 niedergelegten Grundsätze bezüglich der Ruhetage auf die Beamten und Angestellten der Telegraphen- und Telephonverwaltung ausgedehnt werden. Die Begründung stützt sich hauptsächlich darauf, daß die Telegraphisten im Ganzen nur auf 34--36 Ruhetage per Jahr kommen, während die dem Berufe der Telegraphisten und Telephonisten anhaftenden Schädlichkeiten eine vermehrte Zahl von Ruhetagen erfordern würden, so daß die in dem erwähnten Gesetze festgesetzte Zahl von 52 als das Minimum des Wünschenswerten zu betrachten sei.

Indem wir uns beehren, Ihnen über diese Eingabe Bericht zu erstatten, schicken wir voraus, daß wir das Gesetz vom 27. Juni 1890 nicht ohne Weiteres als auch für die Telegraphenverwaltung verbindlich ansehen, schon deshalb nicht, weil das Gesetz diese Verwaltung nicht erwähnt, wie dies bei der Postverwaltung der Fall, sondern nur von ,,Transportanstalten" spricht, als welche die Telegraphenverwaltung doch nicht wohl betrachtet werden kann.

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582 Abgesehen indeß von diesen formellen Bedenken, würden wir nicht anstehen, das vorliegende Gesuch zu befürworten, wenn in den dienstlichen Verhältnissen der genannten Beamten auch nur annähernd Mißstände vorkommen würden, wie diejenigen, welche zu dem erwähnten Gesetze Veranlassung gaben, oder wenn wir die Begründung der Eingabe in der Hauptsache als zutreffend anerkennen könnten.

In letzterer Beziehung muß auffallen, daß die Eingabe nur von den R u h e t a g e n spricht, während das angerufene Gesetz nicht nur über diese, sondern auch über die t ä g l i c h e A r b e i t s z e i t Bestimmungen enthält, und zwar über letztere in erster Linie, wie denn offenbar auch beide Momente, Arbeitszeit und Ruhetage, in naturgemäßem Zusammenhang stehen und für eine richtige und unbefangene Beurtheilung der dienstlichen Verhältnisse nicht von einander getrennt werden dürfen.

Der Artikel 2 des Gesetzes schreibt vor, daß die tägliche Arbeitszeit der Beamten, Angestellten und Arbeiter 12 Stunden täglich nicht übersteigen dürfe. Dem gegenüber ist zu konstatiren, daß die tägliche Dienstzeit der Telegraphenbeamten bedeutend unter diesem Ansätze steht, was wohl bei wenigen Anstalten, auf welche das Gesetz sich bezieht, zutreffen 'dürfte. Laut der Instruktion über den Bureaudienst sind die Beamten der Telegraphenbüreaux in der Regel zu täglich 10 Dienststunden verpflichtet während der Monate Juli, August und September, zu 9 Stunden während der Monate April, Mai, Juni und Oktober, und zu 8 Stunden während der Monate November, Dezember, Januar, Februar und März. In den letzten Jahren wurde übrigens die zehnte Stunde in den Sommermonaten nur noch einzelnen wenigen Touren zugetheilt und soll für die Zukunft ganz dahinfallen, so daß die tägliche Dienstzeit im Durchschnitt etwa 8 J /2 Stunden beträgt. Aehnlich verhält es sich bei den Telephonbeamten.

Es wird wohl kaum zu bestreiten sein, daß diese Zahl von Dienststunden eine mäßige ist und allen billigen Anforderungen entspricht, selbst wenn man die behaupteten gesundheitsschädlichen Wirkungen des Telegraphendienstes als tbatsächlich erwiesen betrachten wollte.

Allerdings steht die Zahl der den Telegraphenbeamten bis jetzt gewährten Ruhetage unter der in Art. 4 des Gesetzes vorgesehenen; doch ist dieselbe in der Eingabe der Gesellschaft für Sonntagsfeier etwas zu
niedrig angegeben, indem sie seit Verlängerung des Jahresurlaubes von 8 auf 14 Tage (gemäß Verordnung vom 21. Juli d. J.) nicht bloß 34--36, sondern 40--42 beträgt. Die Differenz gegenüber der angestrebten Minimalzaul beträgt demnach 10--12

583 Tage. In jener Zahl sind nicht Inbegriffen die den Beamten jeweilen nach jedem Nachtdienst bewilligten ganzen Ruhetage, trotz der besonderen Entschädigung, die für den Nachtdienst ausgerichtet wird. Die Zahl dieser Ruhetage betragt für etwa 70 Beamte oder annähernd den dritten Theil aller fix angestellten männlichen Telegraphisten der Bureaux I. Klasse durchschnittlich je 42 per Jahr.

Dieselben fallen immerhin insoweit in Betracht, als der Nachtdienst nicht immer so strenge ist, daß er dem Beamten nicht einige Ruhe gestattet. Aehnlich verhält es sich mit dem Nachtdienst der Telephonistinnen, welchem ebenfalls ein Ruhetag folgt.

Auch der Tagesdienst kann nicht ohne Weiteres als Arbeitszeit betrachtet werden, sondern ist zum Theil bloße Präsenzzeit, da der Verkehr nicht zu allen Zeiten so strenge Anforderungen stellt, wie im Sommer, um den Beamten zwischenhinein nicht etwelche Ruhe zu gestatten.

Für die verlangte Zahl von Ruhetagen besitzen sie ein reichliches Aequivalent in der auf ein bescheidenes Maß reduzirten täglichen Dienstzeit, da deren Erhöhung um nur eine halbe Stunde, wie sie der Rahmen des Gesetzes gestatten würde, bei 300 Arbeitstagen einer Arbeitszeit von 16 Tagen zu 9 Stunden gleichkäme.

Wenn sich nun hieraus ergibt, daß die Telegraphenbeamten, trotz der geringen Zahl ihrer Ruhetage, sich thatsächlich bereits in günstigerer Lage befinden, als der Buchstabe des Gesetzes sie ihnen schaffen könnte, so sind wir indeß weit entfernt, die Wünschbarkeit einer möglichst weit gehenden S o n n t a g s r u h e für dieselben in Abrede stellen zu wollen. IQ dieser Richtung ist denn auch bereits das Mögliche gethan worden, indem die Beamten, im Sinne der bundesräthlichen Verordnung vom 9. Januar 1874, in der Regel je den andern Sonntag frei haben, wie die Eingabe übrigens selbst anerkennt. Die in Art. 4 des Gesetzes vorgesehene Minimalzalil von 17 sonntäglichen Ruhetagen ist soweit bei den Telegraphenbeamten (Telephon Inbegriffen) bereits erheblieh überstiegen, obgleich die Verwaltung sich in ungünstigerer Lage befindet als z. B. die Post, welche den Sonntagsdienst auch in größeren Ortschaften, ohne wesentliche Nachtheile für das Publikum, beschränken kann, während die Natur des Telegraphendienstes eine solche Beschränkung nicht wohl gestattet. Auch der von der Gesellschaft für Sonntagsfeier
angedeuteten Taxerhöhung für Sonntagstelegratnme steht das Bedenken der praktischen Undurchführbarkeit entgegen. Die gleiche Maßregel wurde auch an der letzten internationalen Telegraphenkonferenz in Paris durch Eingaben verschiedener Gesellschaften für Sonntagsfeier angeregt und durch die

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Delegirten von Dänemark und Norwegen befürwortet, von der Konferenz jedoch mit großer Mehrheit abgelehnt, theils weil die Konferenz sich nicht für kompetent erachtete, die Frage prinzipiell zu entscheiden, theils weil ihr die Zweckmäßigkeit des vorgeschlagenen Mittels zur Reduktion des Sonntagsverkehrs bestreitbar erschien. Es wurde namentlich hervorgehoben, daß der fiskalische Charakter einer solchen Maßregel um so mehr Anstoß erregen müßte, als die an Sonntagen beförderten Telegramme in der Regel nicht Geschäftstelegramme, sondern privater und dringender Natur seien. Für die Schweiz fallen insbesondere noch die Anforderungen des Fremdenverkehrs in's Gewicht.

Wir denken, die sehr lobenswerthea Bestrebungen der genannten Gesellschaften lassen sich kaum durch solche Zwan^smaßregeln verwirklichen, sondern nur dadurch, daß der Werth und die Notwendigkeit einer richtigen Sonntagsfeier für die öffentliche und private Wohlfahrt immer mehr zum Bewußtsein des Volkes gebracht wird.

Mit dem Gedanken, die ausfallenden Sonntage, neben dem ordentlichen Jahresurlaube, durch eine entsprechende Anzahl auf Werktage fallender Ruhetage ?M ersetzen, können wir uns nicht befreunden, da ein Bedürfniß hiefür bei so mäßiger täglicher Dienstzeit nicht vorhanden und solche Ruhetage '.veder im ökonomischen, noch im moralischen Interesse der meisten Beamten liegen würden.

Zum Beweise des Gegentheils wird »war in der Eingahe behauptet, der Beruf der Telegraphen- und Telephonbeamten sei einer der aufreibendsten und gesundheitsschädlichsten, wobei unter Hinweis auf die ,,Einstimmigkeit der Aerzte'1 eine Reihe von Momenten aufgeführt werden, die durch ihr Zusammenwirken den unheilvollsten Einfluß auf die Gesundheit der Beamten ausüben sollen.

Was vorerst jenes einstimmige Urtheil der Aerzte über die Gesundheitsschädlichkeit des Telegraphistenberufes anbetrifft, so macht sich dem gegenüber die Erfahrung eigentümlich, daß schon öfter junge Leute durch ärztliche Zeugnisse als für jenen Beruf gesundheitlieh geeignet erklärt wurden, während die Verwaltung wohlbegründete Bedenken gegen deren Zulassung trug. Nach der langen Liste von Gesundheitsschädlichkeiten des Telegraphistenberufes und daraus erfolgender Krankheiten und Leiden aller Art ist es wirklich zum Verwundern, dwß fortwährend ein so großer Zudrang junger Leute zu den
Aufnahmsexamen stattfindet. Allerdings sind darunter manchmal solche, die in Bezug auf Konstitution und Gesundheit den Wünschen der Verwaltung von vorneherein nicht entsprechen, und es ist nicht immer leicht, den Eintritt von Leuten zu verhindern, die besser gethan hätten, sich einem andern Berufe

585 zuzuwenden, besonders wenn etwa noch ein ärztliches Zeugniß über etwaige Bedenklichkeiten hinweg hilft. Es seheint überhaupt vielfach die Meinung obzuwalten, öffentliche Verwaltungen seien eine Art Versorgungsanstalt für Personen, deren Konstitution sie für andere Berufsarten untauglich macht, und wenn dann, die Verwaltungen die Folgen solcher Anschauungen erfahren, so sollen allzu große dienstliche Anforderungen und Berufsscliädlichkeiten aller Art die Ursache einer ungünstigen Krankheitsstatistik sein! Ohne im Uebrigen den Petenten auf das Gebiet der Statistik zu folgen und im Einzelnen auf eine Widerlegung der aufgestellten Behauptungen einzutreten, konstatiren wir, daß die Darstellung an großen Uebertreibungen und Einseitigkeiten leidet. Wie bereits angedeutet, läßt sich allerdings nicht in Abrede stellen, daß der Gesundheitszustand des Telegraphenpersonals Manches zu wünschen übrig läßt, allein wir gliiuben getrost behaupten zu dürfen, daß die Ursachen hievon keineswegs in besondern Berufsschädlichkeiten liegen, vielmehr ganz allgemeiner Natur sind ; ist ja doch die Klage über Blutarmuth, Nervosität und damit zusammenhängende andere Krankheiten heut zu Tage so allgemein, daß es verwundern müßte, wenn sieh solche Erscheinungen nicht auch unter dem Telegraphenpersonal zeigen würden, besonders seit auch das weibliche Geschlecht zuni' Dienste zugelassen wird. Es darf daher ernstlich bezweifelt werden, ob der Gesundheitszustand des Personals der Tclegraphenverwaltung im Ganzen ein ungünstigerer sei als bei anderen ähnlichen Verwaltungen oder Berufsarten. Daß die Verwaltung bestrebt ist, denselben so viel an ihr zu einem möglichst befriedigenden zu gestalten, beweist die Verkürzung der täglichen Dienstzeit und die Verlängerung des ordentlichen Jahresurlaubes.

Weitere Forderungen in dieser Richtung scheinen uns über Bedürfuiß und Billigkeit hinauszugehen und mit einem geordneten Dienstgange eben so wenig vereinbar zu sein, als mit den berechtigten Anforderungen des Publikums.

Die in der Eingabe ausgesprochene Ansicht, als sei die vorliegende Frage für die Verwaltung lediglich eine finanzielle, ist durchaus irrig, da es sich dabei ebensosehr um einen richtigen und ungestörten Dienstgang, als um die finanziellen Interessen handelt, die dabei ohne Zweifel in Betracht gezogen werden müssen. An eine
einfache Vermehrung der definitiven Stellen kann nicht gedacht werden, da sonst zu gewissen Zeiten wieder zu viel Personal vorhanden wäre, was nicht bloß unnütze Kosten verursachen, sondern erfahrungsgemäß auf die Disziplin nur ungünstig einwirken würde.

Das Gleiche wäre der Fall bei ständiger Verwendung von Gehülfen, beziehungsweise Gehülfinnen. Ein nur an gewissen Tagen oder überhaupt nur während kürzerer Zeitperioden einzustellendes pro-

586 visorisches Personal ist nicht leicht in ausreichender Zahl zu finden, großem Wechsel unterworfen und ermangelt der nöthigen Fertigkeit. Immerhin müßte, falls die eidgenössischen Räthe auf die Petition eintreten sollten, ein ständiges oder nur zeitweise zu verwendendes Gehülfenpersonal in die Lücke treten.

Die der Verwaltung hiedurch entstehende Mehrausgabe berechnen wir wie folgt: 12 Ruhetage für 430 Telegraphisten und Gehülfen oder im Ganzen 5160 Ruhetage mit Ersatz zu Fr. 4 per Tag . Fr. 20,640 12 Ruhetage für 121 Telephonistinnen oder 1452 Ruhetage mit Ersatz zu Fr. 3 per Tag ,, 4,356 18 Ruhetage für 81 Boten oder 1458 Ruhetage mit Ersatz zu Fr. 3. 50 ,, 5,103 Zusammen

Fr. 30,099

Wenn dieser jährlichen Mehrausgabe gegenüber darauf hingewiesen werden wollte, daß die Rechnung der Telegraphenverwaltung für das letzte Jahr eine Mehreinnahme von Fr. 1,043,103. 59 erzeigt, so ist daran zu erinnern, daß die Ausgaben für Neuanlage von Telephonnetzen und Linien in der Betriebsrechnung nicht inbegriffen sind, sondern auf einem besondern Baukonto erseheinen, welcher sich Ende 1890 auf Fr. 733,024. 76 belief. Mit Berücksichtigung dieser Ausgabe hätte der Aktivsaldo nur Fr. 310,078. 83 betragen, ein gewiß bescheidenes Ergebniß, wenn man bedenkt, daß diese Summe nicht einmal ganz ausreichen würde, um den Werth des Linieniuventars (Fr. 2,728,496. 16) zu 4 % zu verzinsen und mit 7 Va °/o zu amortisiren. Ueberdies ist in Betracht zu ziehen, daß der Baukonto mit Ende dieses Jahres nahezu auf die doppelte Summe ansteigen wird und für deren Verzinsung und theilweise Amortisation ein Posten von Fr. 190,000 in den Voranschlag für das Jahr 1892 aufgenommen werden mußte.

Da der Umbau und die Erweiterung der Telephonnetze und der Centralstationen, die Verbesserung und Vermehrung der interurbaneu Linien und die Notwendigkeit neuer Kabelanlagen in den größern Städten in den nächsten Jahren noch sehr bedeutende Ausgaben erfordern werden, so erscheint eine erhebliche Vermehrung der Erträgnisse in naher Zukunft als sehr fraglich, wie denn auch das den eidgenössischen Räthen vorliegende Budget für das Jahr 1892 einen Eiunahmenüberschuß von nur Fr. 544,900 vorsieht, abgesehen von einer in Aussicht genommenen Vermehrung des Baukonto um Fr. 1,060,700. Es durfte sich daher immerhin empfehlen, in der Bewilligung größerer, das Budget dauernd belastender Ausgaben mit etwelcher Vorsicht vorzugehen.

587

In Anbetracht der vorstehend entwickelten Gründe beantragen wir, auf die Eingabe der schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. Dezember

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ruhetage der Beamten und Angestellten der Telegraphen- und Telephonverwaltung. (Vom 4. Dezember 1891.)

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09.12.1891

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