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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn vom Bahnhof nach der Stadt Cossonay.

(Vom 15. Juni 1891.)

Tit.

Unterm 14. April 1. J. reichte ein Initiativkomite, bestehend aus den Herren J u l e s J o y e t , Geometer, J. J a q u i e r , Notar, Ls. D é n é r é a z , Négociant, Dr. E. T r e u t h a r d t , Arzt und A.

B o l e u r, Gerichtspräsident, alle in Cossonay, ein Konzessionsgesuch ein für den Bau und Betrieb einer D r a h t s e i l b a h n vorn B a h n h o f e nach d e r S t a d t C o s s o n a y .

t Die Petenten begründen das Gesuch mit dem Hinweise darauf, daß diejenigen Ortschaften, welche nicht durch bequeme,und schnelle Verkehrsmittel mit den Hauptverkehrsadern verbunden werden, ihre Bedeutung und Lebensfähigkeit nach und nach einbüßen.

Dies sei auch der Fall bei Cossonay. Die Stadt sei zwar der Hauptort eines ländlichen Bezirks von ungefähr 12,000 Einwohnern, besitze sehr besuchte Märkte, einen relativ bedeutenden Handel und überdieß eine Station der Jura-Simplon-Bahn, welche nicht mehr als 1200 m. von der Stadt entfernt sei.

Aber der Umstand, daß die Höhendifferenz zwischen Stadt und Bahnhof 130 m. betrage, mache den Verkehr zwischen den beiden Punkten beschwerlich und lege den Gedanken einer Eisenbahnverbindung nahe, umsomehr, als die technischen und ökonomischen Vorbedingungen für eine solche günstige seien.

Die Linie geht in gerader Richtung vom Bahnhof Cossonay aus, überbrückt die neu projektirte Straße (bei 105 m.), die alte Straße (bei 613 m.) und führt unter der Staatsstraße (930 m.)

durch zu der Endstation südlich der Stadt, in der Nähe des Marktplatzes.

694 Die Länge beträgt 12UO in., die Maximalsteiguug 147 °,oo, die Spurweite l m.

Der Kostenvoranschlag berechnet für Terrainerwerbungen Fr. 10,000 Unterbau ,, 45,000 Oberbau und Hochbau 125,000 T, Rollmaterial und Drahtseil ,,' 35,000 Telephon, Geräthschaften etc 10,000 r Verwaltung und Unvorhergesehenes .,, 25,000 Total

Fr. 250,000

also zirka Fr. 208,000 per Kilometer.

Die Betriebseinnahmen werden, gestützt auf einläßliche Er-, hebungen über den vom Bahnhof Cossouay während 11 Jahren, 1879/89, vermittelten Verkehr, auf rund Fr. 20,000 veranschlagt und die Betriebsausgaben mit . . . .

,, 10,000 berechnet, so daß sich ein Betriebsilberschuß von. . Fr. 10,000 ergäbe.

Das Konzessionsgesuch wurde gemäß Art. 2 des Eisenbahngesetzes zur Vernehmlassung der Regierung des Kantons Waadt mitgetheilt, welche die Ertheiluog der Konzession empfiehlt.

Die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen fanden am 11. Mai statt.

Der hienach folgende Konzessionsentwurf erhielt allseitige Zustimmung, mit Ausnahme der in Art. 16 aufgestellten Gepäck- und Waarentaxen. Die Petenten hatten in ihrem Konzessionsgesuche für' Gepäck eine Maximaltaxe von 6 Cts. pro 10 kg., und für Waaren eine solche von 3 Cts. pro 10 kg. verlangt, während unser Eisenbahndepartement dieselben, wie bei allen ähnlichen Bahnunternehmungen, im Verhältniß zu den Personentaxen festzusetzen beantragte, wonach die Gepäck- und Waarentaxen im Allgemeinen niederer, auf keinen Fall aber höher als die Ansätze für den Personentransport gehalten würden, während nach den von den Petenten verlangten Ansätzen 100 kg. Gepäck das Doppelte der Personentaxen bezahlen sollten.

Da an der Konferenz über diese Frage eine Einigung nicht zu erzielen war, wurde es den Petenten anheimgestellt, dem angegebenen Grundsatz durch eine neue Tarifvorlage Rechnung zu tragen. Unterm 18. Mai legten die Kouzessionsbewerber denn auch den Vorschlag zu einer Modifikation des Tarifes vor, wonach für

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Personen die Ansätze auf 40 beziehungsweise 20 Cts. erhöht, die (repäcktaxe auf 5 Cts. festgesetzt und die Waaren in zwei Klassen zu 3 und 2 Cts. pro 10 kg. tarifirt wurden.

Die neuen Ansätze für den Personentransport können unseres Erachtens unbedenklich angenommen werden, da sie sich auch mit dieser Erhöhung in mäßigen Grenzen bewegen. Ebenso können wir uns zur Annahme der neuen Gütertaxen verstehen, wenn die für die zweite Klasse im Einzelnen bezeichneten Transportgegenstände : Cément, Kalk, Steine, Dünger, Gyps, Steinkohlen, Coaks und Holz, durch Aufnahme von Lebensmitteln und landwirthschaftlichen Produkten ergänzt werden.

Was die vorgeschlagene Gepäcktaxe anbetrifft, so theilen wir zwar die von unserm Eisenbahndepartement geltend gemachten prinzipiellen Bedenken, wollen aber für einmal gegen die Taxe von 5 Rappen per 10 kg. bezw. 50 Rappen per 100 kg. keine Einwendung erheben, nachdem auch in den Konzessionen ChavornayOrbe, vom 10. Oktober 1890, und Trait-Planches, vom 9. Oktober 1890, eine Ausnahme gemacht wurde.

In diesem Sinne ist nun Art. 16 des Konzessionsentwurfes re
Die übrigen Bestimmungen entsprechen den für derartige kleinere Unternehmungen üblichen, abgekürzten Konzessionen und geben zu speziellen Bemerkungen keinen Anlaß.

Wir benutzen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni

1891.

Im Narnen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreifend

Konzession einer Drahtseilbahn von der Station nach dem Städtchen Cossonay.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiat i vko m i t e s für eine Drahtseilbahn von der Station nach dem Städtchen C o s s o n a y , vom 14. April 1891; 2. einer Botschaft des Bundesrathes, vom 15. Juni 1891, beschließt: Den Herren J u l e s Joyet, Geometer, J. J a q u i e r , Notar, Ls.

D é n é r é a z , Négociant, Dr. E. T r e u t h a r d t , Arzt und A. B o l e u r , Gerichtspräsident, alle in Cossonay, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von der Station nach dem Städtchen Cossonay unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Cossonay.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

697 Art. 5. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung zu verlangen, wenn ihm eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten erscheint.

Art. 8. Die Bahn wird als Drahtseilbahn erstellt und mittelst Wasserübergewichts betrieben.

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Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Waadt und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10.- Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung -ihrer Punktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; Güter werden nur befördert, insoweit die Bauart und Tragkraft der Wagen, sowie das Betriebssystem es gestatten.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

698 Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglemeut der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Aenderungen nöthig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrathes eingeführt werden.

Art. 14. Im Allgemeinen wird es der Gesellschaft anheimgegeben, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Jedenfalls ist der Anschluß an alle Züge des J.-S. in Cossonay herzustellen, und · sind alle Fahrplanprojekte mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkte dem Eisenbahndeparteraente vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird der Betriebseröffnung vorhergehend vom Bundesrath festgestellt.

Art. 15. Es wird nur e i n e Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen folgende Taxen zu beziehen: für die Bergfahrt 40 Cts., für die Thalfahrt 20 Cts.

Für Kinder unter 3 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Allersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrathe VM vereinbarenden Bedingungen Abonnementsbillete auszugeben.

5 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 50 Rp. pro 100 kg. bezogen werden.

Für die zürn Transport angenommenen Gilter sind zwei Klassen aufzustellen, wovon die höhere nicht über 30 Cts. pro 100 kg. und die niedere: für Cément, Kalk, Steine, Dünger, Gyps, Steinkohle, Coaks, Holz, Lebensmittel und landwirthschaftliche Produkte, nicht über 20 Cts. pro 100 kg. betragen soll. Sämmtliche abwärts gehende Waaren haben nur die Taxe der niedern Klasse zu bezahlen.

Für Gepäck und Güter kann eine Minimaltaxe von 20 Cts.

bezogen werden.

Das Gewicht wird nach Einheiten von 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 10 kg. als eine ganze Einheit gilt.

69& Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 17. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 18. Die sämmtlichen Réglemente und Tarife sind, mindestens sechs Wochen ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre- nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Aeuffnung eines genügenden Brneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung d( s Bundesrathes.

Art. 21. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Waadt, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigeuthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte

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auch die Verwendung des Erneueruugs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth deb durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und 1. Mai 1945 erfolgt, den 221/2fachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammteu Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztem auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablauf'^ der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschälzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesçerichts.

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Art. 22. Hat der Kanton Waadt den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 2l definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 23. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn vom Bahnhof nach der Stadt Cossonay. (Vom 15. Juni 1891.)

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01.07.1891

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