. 699 (Vom

3.November 1891.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Posthalter und Briefträger in Nesselnbach (Aargau) : Herr Kasp. Jos. Hufschmied, von und in Nesselnbach.

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben der

Direktion der Alkoholverwaltung an die Inhaber von Brennloosen.

(Vom 24. Oktober 1891.)

Die Direktion der Alkoholverwaltung hat folgendes Kreisschreiben an die Inhaber derjenigen 54 Brennereien erlassen, die sich unter Vorbehalt von Art. 20 des Pflichtenheftes zur ausschließlichen Verwendung inländischer Rohstoffe vertraglich verpflichtet haben:

,,Im Auftrage des eidgenössischen Finanzdepartements bringen wir Ihnen zur Kenntniß, daß Ihnen für die Brennkampagne 1891/92 unter nachstehenden Bedingungen die Bewilligung ertheilt werden kann, in Ihrem Brennerei betrieb auch ausländische Rohstoffe zu verwenden :

700

-

1. Der während der Brennkampagne 1891/92 aus ausländischen Rohstoffen erzeugte Spiritus darf 80 °/o des der Alkoholverwaltung in der genannten Kampagne zu liefernden Gesammtkontingents unter keinen Umständen übersteigen.

2. Die Bewilligungen zum Brennen ausländischen Rohstoffs können zurückgezogen oder beschränkt werden, sobald Landwirthe nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieser Bestimmungen der Alkoholverwaltung zur Kenntniß bringen, daß sie Ihnen in verbindlicher Weise inländische Rohmaterialien zu annehmbaren Preisen angeboten haben oder anbieten.

3. Für den ausschließlich aus inländischen Rohstoffen erzeugten Spiritus erhalten Sie die vertraglich vereinbarten Uebernahmspreise.

Hinsichtlich der ganz oder theihveise aus ausländischen Produkten hergestellten Waare werden (soweit nicht die Brennverträge selbst entgegenstehende Bestimmungen enthalten) die Kontraktpreise bei Loosen mit einem Vertragskontingent von 150 bis 200 Hektolitern um Fr. l, bei Loosen mit einem Vertragskontingent von 201 bis 700 Hektolitern um Fr. 1. 50 und bei Looseu mit einem Vertragskontingent von 701 bis 1000 Hektolitern um Fr. 2 reduzirt. Diese Reduktionen können vom Finanzdepartement am Schluß der Kampagne auf dem Wege der Rückerstattung für diejenigen Loosinhaber entsprechend vermindert werden, welche glaubwürdig nachweisen, daß sie der verwendete ausländische Brennmais, zur Brennerei geführt, im Durchschnitt der ganzen Kampagne mehr als Fr. 17. 50 per q. gekostet hat.

4. Mit Bezug auf den ganz oder theilweise aus ausländischen Stoffen produzirten Spiritus gehen Sie jedes vertragliehen Anspruchs auf Vergütung einer Reinheitsprämie verlustig.

Falls Sie nun einen Theil Ihres Kontingents pro 1891/92 aus ausländischem Material herzustellen wünschen, ersuchen wir Sie, uns durch Unterzeichnung und Rücksendung des mitfolgenden Doppels dieses Kreisschreibens, beziehungsweise der demselben angehängten ,,Erklärung'1 sobald als möglich mitzutheilen, daß Sie auf die Verwendung derartiger Rohstoffe Anspruch machen und die für die Bewilligung dieser Verwendung oben angegebenen vier Bedingungen annehmen."

Dieses Kreisschreiben wird mit Rücksicht auf Ziffer 2 desselben zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

701

42. Wochenbülletin über die Ehen, G-eburten. und. Sterbefalle in den Städten Groß-ZUrich (94,955 Einw.), Groß-Genf (77,438 Eiuw.), Basel (72,799 Einw.), Bern (46,917 Einw.), Lausanne (34,626 Einw.), St. Gallen (29,388 Einw.), Chaux-de-Fonds (26,678 Einw.), Luzern (21,139 Einw.), Neuenburg (16,549 Einw.), Winterthur (16,549 Einw.), Blei (16,476 Einw.), Herisau (13,548 Einw.), Schaffhausen (12,496 Einw.), Freiburg (12,448 Einw.), Locle (11,497 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1891 berechnet, 503,503 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

42. Woche, vom 18. bis zum 24. Oktober 1891.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 139 Ehen, 259 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 148 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 27 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 18. bis zum 24. Oktober.

Lebendgeburten.

Todtgeburten.

Gestorbene

(ohne die Todtgeburten)

von 0--1 Jahr vonl -- 4 Jahren Ehe- Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- Unehe- EheUneheliche. liche. liche. liche. liche. liche. liehe. liche.

Der Wohnbevölkerung 11 angehörend . . . . 203 30 -- 8 2 Auswärtige 5 Zusammen 211 13 30 -- In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 24 19 2 Wovon Auswärtige .

7 2 5 Unter der Gesammtza hl wa ren v«·rkostc eldet

26 3 29 5 3 2

3

8

--

1

3

9

--

3 1

--

--

Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt: Vom 18. bis zum 24. Oktober.

Weiblich Zusammen

O--l

1--4

Von 80 Unbe-

5--19 20-39 40--59 60-79 und mehr kanntes Jahrin.

lahr.

Jahren.

Jähren.

Jahren.

19

9

5

14 14

.25 19

22

13

6 3

24

1

32

9

14

28

44

46

2

lahren. Jahren.

Alter.

1 -- --

702 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefalle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeitsziffer : Während der entsprechenden Woche im Jahre 1890 1889

Während der in folgenden Tagen zu Ende gegangeneu Woche

im 24. Oktober

1891 ]15,3 Sterbefalle auf 1000 Einwohner

17.

10.

3.

15,5

14,1

14,5

14.8

17,2

12,4

13.9

15,7

17,3

13,5

15,8

Die Geburtenziffer beträgt 24,2 auf 1000 Einwohner.

1891.

Vom 18. bis 24. Oktober

Todesursachen.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlachfieber 4. Diphtheritis und Croup 5. Keuchhusten .

6. Rothlauf . .

7. Typhus abdominalis . .

8 . Kindbettfieber . . .

1890.

. .

· .

.

. .

.

2 1 7

1

2

1 2

1

2 6 3

6

3

1

18 28 10 7 14

15 11 9 9 4

1

1 1 2 2

4 2

3

4 4

1

1 3

Unfall . .

Selbstmord Mord . .

Unbestimmte Todesursache .

4 2 2

2

18. Angeborene Lebensschwäche

6 8

1

11 2

79

15

57

Tod: ,, ,, ,,

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

2

1

9 1

16 18 9 10 8

9. Durchfall der kleinen Kinder 1 0 . Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

J3. Schlagfluß 14. Gewaltsamer 15.

,, 16.

,, 17.

,,

1889.

Vom 19. bis Vom 20. bis 25. Oktober 26. Oktober Wovon Wovon Wovon Total. Aus- Total. Aus- Total. Auswärtige.

wärtige.

wärtige.

1

3 1 1 1

1 , 15 4 13

57 1

8

Znsammen 175* 27 170 27 146 16 * Wofon 3 Fälle in Petit-Saconnex.

Alkoholismus ist angegeben als Grnnd- oder concomitirende Ursache des Todes in 7 Fallen (6 männlich, 1 weiblich).

Laut Angabe hatte in 45 Fälle i eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen nnd tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben übe r die Wohnungsverhältnisse vor:

703 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle im Spital.

Keine Angaben.

In 11 Fällen.

In 8 Fällen.

In 17 Fällen.

In 9 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden, Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vcrtheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lnngenschwindsueht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt : Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Athmungsorgane. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

l bis 8.)

(Nr.

1 0

Akute Krankheiten 1 der Lunge.

j

Städte.

Groß-Ziirich *) .

Groß-Genf**) .

Basel Bern Lausanne .

St. Gallen Chanx-de-Fouds .

Luzern Neuenburg . .

Winterthur . .

Biel Herisaü Schaffhausen. .

Freiburg .

Loclc . . . .

. .

. .

1 1

1 2 .. .

. .

. .

. .

1 1 ] 1


5% s

2 4 1 2 1 2 1 3 1 1

2 --

3 2 l

8

7

7

1 1 1

2 2 2

2 3 1 3 1 1

Minnlich. Weiblich.

3 2 2

3 2 l

7

6

Durchfall der kleinen Kinder

1

1

von 6--8 Monaten.

3

3

Infektiöse Krank- II heiten.

[

80 und mehr Jahren -- Ohne Angabe des Alters -- Total 6

2 l

Andere tuberkulöse Krankheiten.

j

l --

l 4

von 8--5 Monaten.

j

3 2

19 39 59 79

von 1--2 Monaten.

j

2 5 2 l

5 20 40 60

unter 1 Monat.

Von 0 bis l Jahr l 4 Jahren

Männlich. Weiblich. Männlich. Weiblich. Mannlich. Wiibllch, -- l l -- -- 2

(M

1

2

1 2

1

1

1

1

1

2

:!

1

2

1



ga g"

--

2 2

*) Zürich und seine 9 Au Bgeme mden.

**) Genf mit Pluinpalais, Eaui-1ITives imd Fe tit-Sa Bonner

Bundesblatt 43. Jahrg. Bd. IV.

.

o"3 a§

51

704

Morbidi tat.

Vom 18. bis zum 24. Oktober 1891 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modiflzirte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

Groß-ZUrlch: 34 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle.

3. Scharlach.

Groß-ZUrich: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 4 Fälle. -- Bern : l Fall. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Chaux-de-Fonds. -- Waadt (Kanton): 3 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Groß-ZQrlch: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Waadt (Kanton): l Fall.

-- Groß-Genf : 6 Fälle.

5. Keuchhusten.

Groß-ZUrlch: 6 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 6 Fälle in Chaux-de-Fonds.

-- Groß-Geni: Die Epidemie dauert fort.

6. Varicellen.

Groß-ZUrlch: l Fall. -- Waadt (Kanton): l Fall.

7. Bothlauf.

Groß-ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: 6 Fälle.

8. Typhus.

Groß-ZUrlch: 4 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle in Chaux-de-Fonds. -- Waadt (Kanton): 4 Fälle.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Waadt (Kanton): l Fall.

705

Gesammtbestand der Kranken und

Aufnahmen in den Krankenanstalten der größeren Ortschaften der Schweiz.

Vom 18. bis 24. Oktober 1891.

Kantonsspital Zürich (448 Betten). -- Pockeuspital ZUrlch (60 Betten). -- Kranken- und Diakonissenanstalt in Neumllnster-ZUrlch (67 Betten). -- Theodosianum in Riesbach (55 Betten). -- Schwesterhaus zum Rothen Kreuz in ZUrlch (17 Betten). -- Kinderspital in ZUrich (60 Betten). -- Spital Genf (360 Betten). -- Hôpital Prieuréin Genf (43 ßetteu). --HôpitalButini in Genf (52 Betten). --Hôpital du chemin Gourgas in Genf (45 Betten). -- ßürgerspital Basel (487 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Socin's Privatspital in Basel (12 Betten). -- Diakonissenmutterhans in Riehen (70 Betten). -- Inselspital in Bern (437 Betten).

-- Diakonissenbaus in Bern (HO Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten).-- Jennerspital in Bern (30 Betten). -- Lazareth Steigerhnbel in Bern (48 Betten).-- Burgerspital in Bern (70 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kinderspital in Lausanne (30 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten).-- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Biirgerspital Luzern (110 Betten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Spital Pourtalès in Neuenburg (74 Betten). -- Spital Providence in Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital in Winterthur (115 Betten). -- Spital Biel (81 Betten). -- Pockenspital in Blei (30 Betten). -- Spital Herlsau (80 'Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Kürgerspital Freiburg (105 Betten). -- Spital Providence in Freiburg (50 Betten). -- Spital Locle (16 Betten).

1. Aufnahmen der Kranken.

Zahl der aufgenommenen Kranken.

1. rocken 2. Masern 3. Scharlach ·. .

4. Keuchhusten 5. Diphtheritis und Croup 6. ßothlauf 7. Unterleibstyphus 8 . 'Andere infektiöse Krankheiten . . . .

9. Lungenschwindsucht 10. Andere tuberkulöse Krankheiten . .

11. Akuter Gelenkrheumatismus 12. Akute Krankheiten der Athmungsorgane .

13. Akute Darmkrankheiten 14. Alle übrigen Krankheiten 15. Unfälle Total

Wovon von auswärts kommend.

2

9 6 4 21 20

26 4 121 9 353 52 527

3 l l 10 6 7 l 4 2 156 25 216

2. Der Gesammtbestand der Kranken w a r am 17. Oktober in den genannten Krankenanstalten 2663. Er i s t am 24. Oktober in den oben erwähnten Anstalten 2697.

706

Verordnung betreffend den Leichentransport.

(Vom 6. Oktober 1891.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung von Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886 *), verordnet : A. Transport ansteckender Leichen am Ort.

Art. 1. Die Leichen von Menschen, welche an einer der in Art. l des citirten Gesetzes genannten Krankheiten (Pocken, asiatische Cholera, Fleckfieher und Pest) verstorben sind, müssen im zuständigen Friedhofe des Sterbeortes bestattet werden.

Art. 2. Nachdem die Thatsache des Todes durch einen patentirten Arzt festgestellt ist, soll die Einsargung der Leiche mit möglichster Beförderung besorgt werden.

Art. 3. Der Sarg ist aus weichem, leicht verweslichem Holze sorgfältig und solid zu erstellen und muß gut verpicht sein. Auf dem Boden desselben ist eine 5 cm. hohe Schicht von Sägemehl, Torfmull, Kohlenpulver oder Holzwolle aufzuschütten und diese mit 5°/o Karbolsänrelösung (in Wasser oder Glycerin) reichlich (mindestens l Liter) zu durchfeuchten.

Art. 4. Die Leiche soll nicht umgekleidet, sondern so wie sie ist; in den Sarg gelegt werden, nachdem sie in ein mit obiger Lösung getränktes Leintuch eingeschlagen worden ist und ihre sonstigen Hüllen reichlich damit benetzt worden sind.

Art. 5. Nachdem der Sarg geschlossen ist, soll er in's Leichenhaus verbracht werden. Wo ein solches nicht zur Verfügung steht, verbleibt derselbe bis zur Beerdigung im Sterbezimmer.

Art. 6. Die Bestattung ist sooald als möglich und während der heißen Jahreszeit in der Regel in den Morgen- oder Abendstunden vorzunehmen.

Art. 7. Die Verbringung des Sarges in die Leichenhalle, beziehungsweise zum Orte der Bestattung, soll, wco und soweit möglich, durch einen besondern Wagen (Leichenwagen) stattfinden.

Nach dem Gebrauche muß derselbe mit der oben angegebenen wässerigen Karbolsäurelösung gründlich abgewaschen werden.

Es ist wünschbar, daß sowohl die Einsargung der Leiche, als der Transport des Sarges in einer Gemeinde stets von dem gleichen, speziell dafür instruirten Personal besorgt werde.

Dasselbe hat sich in jedem Falle unmittelbar nach Beendigung der Arbeit einer gründlichen Desinfektion zu unterziehen.

*) Siehe Eidg. Gesetzsammlung n. F., IX. Band, Seite 277.

707

Art. 8. Ausstellung der Leiche und Versammlungen bei derselben sind untersagt und die Leichenfeierlichkeiten überhaupt möglichst zu beschränken Die Leidtragenden sollen sich nicht im Hause des Todten, sondern vor demselben hesammeln und dem Leichenwagen in gemessener Entfernung folgen.

Kinder sind grundsätzlich von diesen Leichenbegleitungen auszuschließen; Personen, die mit dem Kranken oder der Leiche in unmittelbarer Berührung gewesen sind, dürfen nur ausnahmsweise, mit Einwilligung des zuständigen Arztes (Art. 4, Alinea l, des citirten Gesetzes) und nachdem sie unter seiner Aufsicht gründlich desinfizirt worden sind, daran theilnehmen.

B. Leichentransport auf weitere Distanzen.

Art. 9. Der Transport der in Art. l bezeichneten Leichen außerhalb den Sterbeort, sowie der Transport von Leichen überhaupt aus einem Kanton in einen ändern, beziehungsweise in's Ausland oder vom Ausland in die Schweiz, ebenso der Transit, ist nur auf Grund eines regelrechten, nach anliegendem Formular ausgefertigten Leichenpasses znläßig.

Tür die in Art. l erwähnten Leichen darf ein solcher erst dann ausgestellt werden, wenn seit dem Tode mindestens ein Jahr verstrichen ist.

Art. 10. Eine Exhumation zum Zwecke des Leichentransportes ist nur statthaft: a. nach Erlaubniß der kantonalen Sanitätsbehörde; 6. im Beisein eines hiezu heauftragten Arztes und eines Mitgliedes der zuständigen Gesundheits- beziehungsweise Polizeibehörde.

Diese Urkûndspersonen haben die Identität der Leiche, beziehungsweise des Sarges durch Vergleichung der Grabesnummer mit der Friedhofskontrole festzustellen, die Ausgrabung sowohl als die Wiedereinsargung (Art. 11) zu leiten und zu überwachen, für Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu sorgen und endlich ein Protokoll darüber aufzunehmen und zu unterschreiben.

Die Exhumationen sind in den frühen Morgenstunden vorzunehmen.

Art. 11. Die exhnmirte Leiche ist, wenn möglich, sammt dem Sarge, worin sie beerdigt worden, unter reichlicher Benetzung mit 5 °/° Karbolsäurelösnng unmittelbar in einen bereit stehenden Doppelsarg zu legen.

Der innere Sarg muß aus starkem Blech (Weiß- oder Zinkblech) oder aus wenigstens 2 mm. dickem Walzblei sorgfältig erstellt sein, die in Art. et erwähnte desinfizirende Schicht enthalten und nach Hineinlegen der Leiche sorgfältig verlöthet werden, so daß ein
luftdichter Abschluß stattfindet.

In den Fällen, wo der ausgegrabene Sarg mit eingeschlossen wird, müssen die allfälligen Lücken zwischen ihm und dem Metallsarg mit Sägemehl, Torfmull u. dgl. ausgefüllt werden.

Der äußere Sarg soll aus starkem Tannenholz und für weitere Reisen aus Hartholz (Eichenholz etc.) bestehen, 4 cm. dick und knapp anschließend sein, damit jegliches Rütteln des Metallsarges verhütet wird.

708 Art. 12. Handelt es sich um den Transport von unbestatteten Leichen, welche nicht unter den Art. l fallen, so sind betreffend die Einsargung, welche unter sanitätspolizeilicher Aufsicht und Leitung zu geschehen hat, folgende Vorschriften maßgebend : a. l'ür die Leichen, welche in's Ausland oder umgekehrt vom Auslande in die Schweiz transportirt werden sollen,tsind Doppelsärge erforderlich, wie solche in Art. 11 für exhumirte Leichen vorgeschrieben sind.

6. Für die Versendung von Leichen, deren Transport die Grenzen der Schweiz nicht überschreitet, genügt in der Regel ein einfacher, gut verpichter, starker Sarg aus Tannen- oder Hartholz, welcher die in Art. 3 erwähnte desinfizirende Schicht enthält.

In den Fällen, wo aus gesumiheitspolizeilichen Gründen ein einfacher Sarg nicht genügend erscheint, ist ein Doppelsarg nach Art. 11 oder unter Umständen ein doppelter Holzsarg anzuwenden.

Ueberdies ist für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer Jahreszeit, ferner, wenn der amtliche, beziehungsweise amtlich beauftragte Arzt es aus sonstigen Gründen für nöthig erachtet, eine Behandlung der Leiche mit antiseptischen Mitteln erforderlich (Benetzung ihrer Hüllen mit 5% Karbolsäurelösnng oder Einwicklung in damit getränkte Tücher, eventuell außerdem Einbringen dieser Lösung in die Brust- und Bauchhöhle, und zwar in der Quantität von mindestens l Liter insgesammt auf die Leiche eines Erwachsenen).

Diphtherie-, Scharlach- und Typhusleichen sind in jedem Falle mit einem in die Karbollösung getauchten Leintuch gänzlich einzuhüllen.

Art. 13. Der Leichenpaß darf nur auf Grund folgender Ausweise ausgestellt werden: a. amtlicher Todtenschein (Auszug aus dem Todtenregister des Zivilstandsbeamten) ; 6. ärztliche Bescheinigung der Todesursache, womöglich durch den behandelnden Arzt, andernfalls durch den amtlich bestellten ärztlichen Leichenschauer; bei den Fällen von Exhumation, wo diese Bescheinigung nicht mehr beschafft werden kann, genügt es, wenn der Zivilstandsbeamte den Auszug aus dem Todtenregister auch auf die Todesursache ausdehnt; c. Zeugniß eines amtlichen, beziehungsweise amtlich beauftragten Arztes, daß dem beabsichtigten Leichentransport in gesundheitspolizeilieher Hinsicht keine Bedenken im Wege stehen; d. Begräbnißbewilligung der Polizeibehörde des Ortes, wo die Beerdigung stattfinden
soll, insofern dieser in der Schweiz liegt ; e. amtlicher Ausweis, daß den Anforderungen über Behandlung- der Leichen und Einsargung, bezw. auch über Exhumation Genüge geleistet worden sei (Art. 10--12) ; f. bei Leichentransporten nach Ländern oder durch solche, mit welchen kein besonderer Vertrag besteht, Bewilligung der betreffenden Regierungen, beziehungsweise ein von einer dortigen zuständigen Behörde ausgestellter Leichenpaß.

(Schluß folgt.)

709

Bekanntmachung betreffend

die partielle Abschreibung auf einmouatliclieu Geleitscheinen.

Das Zolldepartement hat in Anwendung von Art. 146 der Vollziehungsverordnung zürn Zollgesetz die Verfügung getroffen, daß fortan, wenn die partielle Abschreibung auf einmonatlichen Zollgeleitscheinen verlaugt werden will, anläßlich der Deklaration zur Geleitscheinabfertigung ein d e t a i l l i r t e s V e r z e i c h n i s der einzelnen Waarenstücko mit Angabe von Zeichen, Nummer, Inhalt und Gewicht vorgelegt werden muß, welches, zollamtlich abgestempelt, dem Geleitschein beizuheften und mit diesem jedesmal dem Zollamt vorzuweisen ist, wenn eine partielle Abschreibung vorgenommen werden soll.

Vom 1. Dezember 1891 hinweg wird die partielle Löschung einmonatlicher Geleitscheine in allen Fällen verweigert, wo ein solches Detailverzeichniß nicht vorgewiesen werden kann.

B e r n , den 23. Oktober

1891.

·

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das stenographische Bulletin der Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung während der Junisession 1891, enthaltend 45 V* Druckbogen in 4°, kann, so lange der Vorrath reicht, zum Preise von l Fr. 25 per brochirtes Exemplar bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

710

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

jT» 210, vom 27. Oktober 1891.

Abhanden gekommeneWertlititel. Gläubigereiriberui'ung. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken vom 24. Oktober 1891. Bilanz einer Versicherungsgesellschaft. Portofreiheit für Brandbesehädigte.

Situation ausländischer Banken.

JV« 211, vom 28. Oktober 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften.

JV» 212, vom 30. Oktober 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Einmonutliche Geleitscheine. Situation ausländischer Banken.

ff« 213, Tom 31. Oktober 1891.

Reehtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Transporteinnahmen der Schweiz. Eisenbahnen im September 1891. Gold- und Silberabfälle. Bilanz einer Versicherungsgesellschaft. Erhöhung der Notenemission der Bank in St. Gallen.

Situation ausländischer Banken.

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Jahr

1891

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.11.1891

Date Data Seite

699-710

Page Pagina Ref. No

10 015 482

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