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Schweizerisches Bundesblaft.
43. Jahrgang. I.
Nr. 3.
21. Januar 1891.
Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.
EinrüchwngsgebühT per Zeile 15 Rp, -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.
Druck und Expedition der Stämpfli'schen Buchdruckerei in Bern.
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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Mittheilung der Strafurtheile in Alkoholsachen.
(Vom 13. Januar 1891.)
Gelreue, liebe Eidgenossen!
Art. 3 des Ihnen seiner Zeit mitgetheilten Reglements zur Vollziehung der Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes, d. d. 11. Juli 1890, lautet: ,,Widerhandlungen gegen die Art. 7 und 8 des Alkoholgesetzes fallen unter die bezüglichen kantonalen Straf- und Prozeßbestimmungen und sind von den zuständigen kantonalen Gerichten zu beurtheilen.
,,Die kantonalen Gerichtsstellen haben der Al kohol Verwaltung, zu Händen des Departements des Innern, schriftliche Ausfertigungen der einschlägigen Erkenntnisse zu übermitteln, sobald dieselben nach der kantonalen Prozeßordnung in Rechtskraft erwachsen sind."
Da der Alkoholverwaltung bis heute derartige Erkenntnisse einzig seitens einiger bernischer und waadtländischer Gerichte zugekommen sind, glauben wir vermuthen zu dürfen, daß die nöthigen Weisungen zum Vollzug des genannten Artikels nicht durchgehend erlassen wurden oder daß den erlassenen Verfügungen aus diesem oder jenem Grunde nicht nachgelebt wird. Sollte unsere Vermuthung sich bestätigen, so bitten wir Sie, das Erforderliche zu regelmäßiger Durchführung des gedachten Meldedienstes anordnen zu wollen.
Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I.
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112 Dabei wollen wir nicht unterlassen, Sie noch mit einem weitere Gesuche zu behelligen. Wir bitten Sie nämlich, dafür besorgt zu sein, daß die hievor erwähnten Erkenntnisse nicht, wie bisweilen geschehen, unserem Departement des Innern, sondern, wie übrigens in Art. 3 des Reglements ausdrücklich angeordnet, der Alkoholverwaltung, als einer unserem Finanzdepartement unterstellten Verwaltungsabtheilung, zugestellt werden möchten.. Diese wird dann alles weiter Erforderliche selbst besorgen, nachdem sie in erster Linie von dem Inhalte der betreffenden Sendungen die wünschbare Kenntniß genommen hat.
Gleichzeitig benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebeEidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 13. Januar
1891.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Mittheilung der Strafurtheile in Alkoholsachen. (Vom 13. Januar 1891.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1891
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
03
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.01.1891
Date Data Seite
111-112
Page Pagina Ref. No
10 015 112
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