850

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Abänderung-der Konzession einer Eisenbahn von Bern durch das Gürbethal nach Thun.

(Vom 22. Dezember 1891.)

Tit.

Unterm 17. April 1891 wurde Herrn Ingenieur A. B e y e l e r in Bern die Konzession ertheilt zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von B e r n durch das G ü r b e t h a l nach T h u n (E. A. S. XI, 324 ff.).

Art. 8 dieser Konzession lautet folgendermaßen: ,,Die Bahn wird schmalspurig und eingeleisig erstellt."

Nun erklärt der Konzessionär mit Schreiben vom 23. Juni abbin, daß er im allgemeinen Bericht des Konzessionsgesuches für obige Bahn speziell darauf aufmerksam gemacht habe, daß, sofern die Wünsche der Landesbewohner und die Bedürfnisse der hauptsächlich agrikolen Gegend ausdrücklich eine Normalspurbahn erheischen , eine solche ohne wesentliche Aenderung des Tracés adoptirt werden könne.

Die Landesbewohner hätten sich nun in mehreren zahlreich besuchten Versammlungen, welche in Kehrsatz, Belp, TotFen, Kircheuthurnen und Wattenwyl abgehalten worden seien, dahin ausgesprochen, es sei in erster Linie eine normalspurige Sekundärbahn anzustreben und nur wenn die nöthigen finanziellen Mehropfer nicht aufzubringen seien, zur Schmalspurbahn zurückzukehren.

851 Um nun diesem allgemeinen Wunsche der interessanten Bevölkerung gerecht zu werden, stell! der Konzessionär das Gesuch um Abänderung des Art.. 8, dem er folgende Fassung zu geben beantragt: ,,Die Bahn wird eingeleisig und normalspurig, eventuell schmalspurig erstellt."

Mit Eingabe vom 3.Dezember gl. J. stellt Herr A. B e y e l e r das fernere Gesuch um Uebertragung der ihm ertheilten Konzession an die M a s c h i n e n f a b r i k B e r n zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft.

Die zur "Vernehmlassung eingeladene Regierung des Kantons Bern erhebt gegen die Gewährung der beiden Gesuche keine Einwendungen. Sie erklärt lediglich mit Bezug auf das erstere, daß sie dom Großen Ilathe ihres Kantons das Recht vorbehalte, die Bedingungen aufzustellen, unter welchen die kantonale Subvention an dieses Unternehmen geleistet werde.

Wir unsererseits haben gegen die nachgesuchte Aenderung und Uebertragung der Konzession vom 17. April 1891 ebenfalls nichts einzuwenden und empfehlen Ihnen deßhalb die Annahme nachstehenden Beschlußentwurfs.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichnetem Hochachtung.

B e r n , den 22. Dezember 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes ; Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft r Ringier,

852

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Uebertragung und Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Bern durch das Gürbethal nach Thun.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Gesuche des Herrn Ingenieur A. B e y ci e r in Bern vom 23. Juni und 3. Dezember Ib91; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. Dezember 1891, besch ließt: 1. Die unterm 17. April 1891 Herrn Ingenieur A. B e y e l e r ertheilte Konzession für eine Eisenbahü von B e r n durch das G ü r b e t h a l nach T h u n (E. A. S. XI, 324 ff.) wird an die M a s c h i n e n f a b r i k in B e r n , zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, übertragen und gleichzeitig dahin abgeändert, daß Art. 8 folgende Fassung erhält: ,,Die Bahn wird eingeleisig und normalspurig, eventuell schmalspurig erstellt."

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

853

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Regionaleisenbahn von Brenets nach Lode.

(Vom 22. Dezember 1891.)

Tit.

Der Verwaltungsrath der Regionalbahn des Brenets hatte mit Schreiben vom 7. Oktober d. J. dem Eisenbahndepartement die Mittheilung gemacht, daß die Erträgnisse aus dem Gepäck- und Gütertransport annähernd Null und weit davon entfernt seien, die Selbstkosten dieser Transporte zu decken. Der Verwaltungsrath verband damit das Gesuch, es möchte ihm gestattet werden, für den Gepäck- und Güterverkehr erhöhte Taxen zu beziehen, und zwar für den Gepäckverkehr um circa 67 °/o und für den Stückgutverkehr um circa 15 resp. 9 °/o höhere Taxen als gegenwärtig, nebst einer Minimaltaxe von 30 Cts. statt 20 Cts.

Die gegenwärtig bezogenen Taxen für diesen Verkehrstheil entsprechen bereits den konzessionsmäßigen Maximaltaxen. Das Eisenbahndepartement war daher nicht in der Lage, diesem Gesuche entsprechen zu können, weßhalb der Verwaltungsrath auf Grund des Art. 24, Alinea 2, der Konzession dieser Bahn (E. A. S. n. F.

X, 43 ff.) eingeladen wurde, für eine Betriebsperiode von wenigstens einem Jahr den Nachweis zu leisten, daß der Ertrag des Unternehmens nicht hinreiche, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, um alsdann eventuell der Bundesversammlung das Gesuch unterbreiten zu können.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

58

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Bern durch das Gürbethal nach Thun.

(Vom 22. Dezember 1891.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1891

Date Data Seite

850-853

Page Pagina Ref. No

10 015 547

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.