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Anleitung zur

Erlangung der im Bundesgesetz vom 2. Juli 1876, betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vorgesehenen bundesräthlichen Bewilligung.

(Beschlüsse vom 29. März 1877, 5. Juli 1878 und 26. Oktober 1880, revidirt am 23. Dezember 1890.)

Ein Ausländer, welcher das Schweizerbürgerrecht zu erwerben wünscht, hat hiefür vom Bundesrathe die Bewilligungzur Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu verlangen (Art. l, Alinea l, des Gesetzes. A. S. II, 510) und dabei folgende Vorschriften zu beobachten.

Identität der Person des Bewerbers.

§ L Der Bewerber muß seinem, auf einem ungestempelten Papierbogen einzureichenden Gesuche einen Geburts- oder Heimatschein oder eine andere ähnliche Ausweisschrift beilegen, worin sein Geschlechts- und Vorname, sein Geburtsort und Geburtsdatum, sowie seine Heimat angegeben sind.

Ferner hat er seinen Beruf anzugeben und zu erklären, ob er ledig, verheiratet, verwittwet oder gerichtlich geschieden sei, sowie ob er Kinder habe.

Wenn er verheiratet ist, so hat er auch seinen Trauungsschein und den Geburtsschein seiner Frau oder eine andere ähnliche Ausweisschrift, worin der Familien- und Vorname derselben angegeben sind, beizubringen, und falls er Kinder hat, so muß er überdies

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entweder die Geburtsscheine der letztern oder einen von der kompetenten Behörde ausgestellten Familienschein, worin die Geschlechtsund Vornamen, aowie Geburtsdaten eines jeden Kindes enthalten sind, vorlegen. Verwittwete müssen im Weitern den Todschein über den verstorbenen Ehegatten, und Geschiedene eine beglaubigte Ausfertigung des Ehescheidungsurtheils einreichen.

Minderjährige Personen.

§ 2.

Minderjährige haben eine gehörig beglaubigte Bewilligung ihres Vormundes oder derjenigen Person, unter deren väterlicher Gewalt sie stehen, vorzuweisen. Minderjährige, welche für volljährig erklärt worden sind, müssen eine beglaubigte Ausfertigung der Urkunde über ihre Volljährigkeitserklärung beibringen.

Domizil.

Der Bewerber muß sich ferner darüber ausweisen, daß er iu der Schweiz wohnt und seit zwei Jahren den ordentlichen Wohnsitz gehabt habe (Art. 2 des Gesetzes); Zu diesem Behufe hat er ein oder mehrere Zeugnisse beizubringen, wodurch beurkundet wird,* daß er während der seiner Bewerbung;O unmittelbar vorangehenden zwei Jahre fortwährend in der Schweiz gewohnt habe (Kreisschreiben vom'10. März 1884. Bundesbl. 1884, I, p»g. 430).

Diese Zeugnisse müssen von der Polizei der Kantone oder von der kompetenten Behörde derjenigen schweizerischen Gemeinde oder Gemeinden ausgestellt sein, wo der Bewerber seinen Wohnsitz gehabt hat.

Verhältnisse der Bewerber gegenüber dem bisherigen Heimatstaate.

§ 4.

Diejenigen Bewerber, welche nach der Gesetzgebung ihres Heimatstaates nur mit der Bewilligung ihrer Regierung oder unter Beobachtung irgend einer ändern Förmlichkeit ein fremdes Indigenat erwerben können, haben sich in der Regel über die Erfüllung der in dem Gesetz ihres Heimatlandes aufgestellten Bedingungen auszuweisen.

41 In Bezug auf Angehörige der nach bezeichneten Staaten gilt dieser Ausweis als geleistet durch Beobachtung folgender Vorschriften : Deutschland.

Die Angehörigen des Deutschen Reiches haben eine amtliche vorbehaltlose Erklärung der kompetenten Behörde ihres Heimatstaates beizubringen, daß ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden, sobald sie das Schweizerbürgerrecht erlangt haben werden.

Oesterreich-Ungarn.

Die Angehörigen der ö s t e r r e i c h i s c h e n S t a a t e n , d. h.

der im Parlament vertretenen Königreiche, haben, soweit sie nicht wehrpflichtig sind, eine durch die kompetente Administrativbehörde ausgestellte Erklärung beizubringen, daß ihrer Entlassung kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht. Stehen sie im Heerverbande (die Reserve inbegriffen), so haben sie eine vorbehaltlose Erklärung des k. k. Reichskriegsministeriums vorzuweisen, daß, sobald sie das Schweizerbürgerrecht erlangt haben werden, ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden. Sind sie zwar im militärpflichtigen Alter, aber noch nicht eingetheilt, oder gehören sie zur Landwehr, so müssen sie eine ähnliche Erklärung des österreichischen Landesvertheidigungsministerium beibringen.

Personen, welche i n d e n L ä n d e r n d e r u n g a r i s c h e n Krone heimatberechtigt sind, haben, wenn sie nicht militärpflichtig sind, eine amtliche Erklärung des ungarischen Ministeriums des Innern beizubringen, durch welche vorbehaltlos bezeugt wird, daß ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden, sobald sie das schweizerische Bürgerrecht erlangt haben. Personen, welche in der Linie oder Reserve dienstpflichtig sind, haben diese Erklärung bei dem Reichskriegsministerium, und die Landwehrmänner bei dem k. ungarischen Landesvertheidigungsministerium nachzusuchen.

Belgien.

Die Belgier haben gegenüber der Regierung ihres Landes keinerlei Bewilligung vorzuweisen oder Formalität zu erfüllen, um sich im Auslande mituralisiren zu lassen.

Vereinigte Staaten von Amerika.

Gleiche Bemerkung wie bei Belgien,

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Prankreich.

Die zum Militärdienst in der aktiven Armee und in der Reserve verpflichteten Franzosen haben die Bewilligung ihrer Regierung vorzuweisen (Art. 17, 2, des französischen Gesetzes über die Nationalität, vom 26. Juni 1889).

Die Franzosen, welche das 30. Altersjahr überschritten haben, müssen den Beweis leisten, daß sie ihre Militärpflicht in ihrem Heimatlande erfüllt haben, oder gemäß § 6 hiernach einen Verpflichtungsschein unterzeichnen.

Italien.

Italiener haben durch eine bezügliche Erklärung der betreffenden königlichen Präfektur sich darüber auszuweisen, daß sie ihrer Wehrpflicht nachgekommen und in dieser Beziehung von jeder Verpflichtung frei sind. Diejenigen Italiener, welche gemäß den Vorschriften von Art. 11, § l, 'des Civilgesetzbuches des Königreichs auf ihr Heimatrecht verzichtet haben, müssen eine beglaubigte Ausfertigung ihres Verzichtakts beibringen.

Niederlande.

Gleiche Bemerkung wie bei Belgien und den Vereinigten Staaten.

Bussland (und Polen).

Russische Unterthanen, die als solche geboren oder vor dem Reglement vom 10./22. Februar 1864 naturalisirt worden sind, haben die Bewilligung des Kaisers vorzuweisen, die durch Vermittlung des kaiserlichen Ministeriums des Innern nachzusuchen ist. Die n a c h dem citirteo Dekrete naturalisirten Russen haben sich an die Provinzialoberbehorde und die Polen aa die lokale Polizeibehörde zu wenden.

§ 5.

Auch abgesehen von den im vorigen Paragraphen erwähnten Vorschriften kant, die Bewilligung in folgenden Fällen ertheilt werden: 1. Den in der Schweiz geborenen und immer wohnhaft gewesenen Kindern von Ausländern \ 2. den Sprößlingen aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer ;

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3. den Ausländern, welche eine Schweizerin geheiratet haben; 4. den Ausländern, welche in der Schweiz ein öffentliches Amt bekleiden ; 5. den Ausländern, welche ihre Heimat verlassen haben und dauernd in die Schweiz gezogen sind, ehe sie in den Rekrutirungslisten ihres Heimatlandes eingetragen waren ; 6. den Ausländern, welche das Alter für den aktiven Militärdienst in ihrem Heimatlande überschritten haben.

§6.

Das eidg. Departement des Auswärtigen kann nötigenfalls von den Einbürgerangsbewerbern verlangen, daß sie die Verpflichtung auf sich nehmen, für sich allein die Folgen ihrer Einbürgerung in der Schweiz mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu ihrem ursprünglichen Heimatlande zu tragen.

Uebersetzung von in fremden Sprachen abgefaßten Aktenstücken.

§ 7.

Jedes in einer ändern Sprache als Deutsch, Französisch, Italienisch oder Lateinisch abgefaßte Aktenstück muß mit einer amtlichen Uebersetzung in einer dieser vier Sprachen begleitet sein; andernfalls behält sich die Kanzlei des Departements des Auswärtigen vor, die Uebersetzung auf Kosten des Bewerbers besorgen zu lassen.

Taxe.

§ 8.

Für die Ausstellung der Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts ist eine. Gebühr von 35 Franken zu entrichten (Bundesgesetz über Kanzleisportem, vom 10. Juni 1879, Art. 4).

Der Betrag der Taxe und von allfällig der Verwaltung verursachten Kosten ist von der Bundeskanzlei durch Postnachnahme zu erheben.

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