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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Pferdebahn von der Station Bellavista der Monte Generoso-Bahn zum Hotel Pasta daselbst.

(Vom 1. Juni 1891.)

Tit.

Mit Eingabe vom 28. Februar 1891 bewirbt sich Herr Dr.

C a r l P a s t a in Mendrisio um die K o n z e s s i o n für den Bau und Betrieb eines T r a m w a y s mit Pferdebetrieb von der Station B e l l a v i s t a auf dem Monte Generoso zu seinem H o t e l daselbst.

Der Konzessionsbewerber führt zur Begründung seines Gesuche an, daß der Monte Generoso bereits früher ein beliebter Aufenthaltsort für zahlreiche Besucher gewesen sei, deren Zahl sich aber infolge der Eröffnung der von Capolago ausgehenden Eisenbahn noch bedeutend gesteigert habe, indem die Bahn während der wenigen Monate des Betriebs im Vorjahre von über 18,000 Personen benutzt worden sei.

Diese günstige Entwicklung lege dem Petenten, als Besitzer des gegenwärtig einzigen Hotels auf dem Monte Generoso, die Pflicht auf, für eine bequeme und leichte Verbindung desselben mit der circa 1/2 km. entfernten Station Bellavista zu sorgen, da der bestehende Fußweg, besonders bei ungünstiger Witterung, ungenügend sei, namentlich auch mit Rücksicht auf die Ansprüche und Wünsche der zahlreichen und ausgewählten Kundschaft des Hotels.

Petent habe sich deßhalb zur Erstellung eines Tramways mit Pferdebetrieb zwischen seinem Hotel und der Bahnstation entschlossen.

124 Die Bahn würde in ihrer ganzen Länge auf Grund und Boden des Potenten erstellt und ausschließlich der Verbindung zwischen Bahnstation und Hotel dienen, also gewissermaßen privaten Charakter haben.

Die Linie folgt ungefähr dem jetzt bestehenden Fußwege; ihre Länge vom Hotel bis zur Station beträgt 430 m., die Spurweite 60 cm., der Minimalradius 50 m., die Maximalsteigung 40 °/oo.

Der summarische Kostenvoranschlag sieht vor für: Organisationskosten, Vorarbeiten Fr.

800 Expropriation (allfällige Entschädigung betreifend Weidgang) ,, 450 Bahnbau ,, 14,500 Rollmaterial ,, 2,500 Telephon, Signale etc ,, 650 Unvorhergesehenes ,, 1,100 Total l^Ö/JOO Das Konzessionsgesuch wurde gemäß Art. 2 des Eisenbahngesetzes der Regierung des Kantons Tessin zur Vernehmlassung mitgetheilt, welche gegen das Projekt keine Einwendungen erhebt.

Von der Veranstaltung konferenzieller Verhandlungen wurde im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung des Unternehmens, sowie im Einverständniß mit der Kantonsregierung und dem Petenten, Umgang genommen.

Nachträglich suchte der Petent noch um Erhöhung der im Konzessionsgesuche ursprünglich verlangten Taxen von 40 bezw.

60 auf 50 und 75 Rappen nach, weil das vorgesehene Tracé zur Verringerung der Steigungen theilweise verlegt und die Linie dadurch um 112 m. länger geworden ist. Die Erhöhung ist eine mäßige und kann hierseits acceptirt werden.

Wir beantragen Ihnen, dem Gesuche durch den hienach im Entwurfe folgenden Beschluß zu entsprechen.

Da keine Gesellschaft gegründet werden soll, sondern Petent die Pferdebahn auf seine Kosten und überdies ganz auf eigenem Grund und Boden bauen und betreiben wird, ferner der Umfang des Unternehmens ein sehr beschränkter ist und letzteres in der That mehr privaten Charakter trägt, so sind in der Konzession, wie dies unter ähnlichen Verhältnissen auch früher schon geschah (vgl. Konzessionen für die Gütschbahn, Marzilibahn, Luganeser Seilbahn, E. A. S. VIII, 17, 96 und 110), eine Reihe sonst üblicher, hier aber nicht zutreffender Bestimmungen weggelassen und

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die aufgenommenen in ihrem Wortlaut den einfachen Verhältnissen des Falles angepaßt worden. Einer nähern Begründung bedürfen dieselben im Einzelnen nicht.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die erneute Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. Juni 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Pferdebahn von der Station Bellavista zum Hotel Pasta auf dem Monte Generoso.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Herrn Dr. C a r l P a s t a in Mendrisio, vom 28. Februar 1891; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 1. Juni 1891, beschließt: Dem Herrn Dr. C a r l P a s t a in Mendrisio wird die Konzession für den Bau und Betrieb eines T r a m w a y mit Pferdebetrieb von der Station B e l l a v i s t a zum H o t e l auf dem M o n t e G e n e r o s o unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Arbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

127 Art. 4. Binnen l Jahre, vom Beginn der Arbeiten an gerechnet, ist die Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 5. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung zu verlangen, wenn ihm eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebs erforderlich erscheint.

Art. 6. Den Bundesbearnten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, ist behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der ßahn und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 7. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche der Konzessionär nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 8. Die Bahn ist nur zur Beförderung von Personen und Reisendengepäck verpflichtet.

Art. 9. Im Allgemeinen ist dem Konzessionär anheimgestellt, die Zahl und Zeit der täglichen Fahrten festzustellen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Fahrten beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit bestimmt der Bundesrath.

Art. 10. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Art. 11.

Die Taxe für den Personentransport beträgt: für einfache Fahrt . . . . 5 0 Cts.

,, Hin- und Rückfahrt . . 75 ,, Das Handgepäck bis zu 5 Kilo Gewicht, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann, ist taxfrei ; von dem übrigen Gepäck kann eine Taxe bezogen werden und zwar : bis zu 10 kg 10 Cts.

darüber 20 ,,

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Art. 12. Die für die Einzelheiten des Transportdienstes aufzustellenden Réglemente und Tarife unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 13. Vom 1. Mai 1915 an sollen sowohl der Bund, als auch der Kanton Tessin jederzeit das Recht haben, die Bahn sammt dem Betriebsmaterial und allem Zugehör gegen Ersatz der Erstellungskosten an sich zu ziehen. Streitigkeiten, welche über die Feststellung dieser Kosten entstehen, sind durch das Bundesgericht zu entscheiden.

Wenn der Kanton Tessin demgemäß die Bahn an sich gebracht hat, so kann der Bund sein Rückkaufsrecht auch ihm gegenüber geltend machen.

Art. 14. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung der Vorschriften dieser Konzession beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verweigerung der Konzession für eine Eisenbahn vom Rothhorn nach dem Brünig.

(Vom 1. Juni 1891.)

Tit.

Mit Eingabe vom 30. November, eingelangt den 4. Dezember 1890 reichten die Herren C. B r ü c k , Fabrikant, und A. L i n d n e r , Ingenieur, beide in Brienz, zu Händen der Rothhornbahngesellschaft, eventuell einer neu zu bildenden Aktiengesellschaft, das Gesuch ein um Ertheilung der K o n z e s s i o n zum Bau und Betrieb einer Z a h n r a d b a h n vom Rothhorn nach dem B r ü n i g .

Die Petenten begründen das Gesuch mit dem Interesse der Brienz-Rothhorn-Bahn, zu einer durchgehenden Touristenbahn zu werden, um als solche die Konkurrenz der bestehenden und im Werden begriffenen Bergbahnen besser bestehen und sich eine größere Eendite sichern zu können.

Als Ausgangspunkt der Bahn auf der Brünighöh wäre die Station der Jura-Simplon-Bahn im Aussicht genommen. Die Linie würde von hier über Gspann nach dem Wyler-Vorsäss, als erster Station, gelangen, stiege über die Wyleralp gegen das Wylerhorn, welches mittelst eines Tunnels durchbrochen würde und käme nach der Breitenfelderalp, als zweiter Station.

Von hier an folgte die Bahn dem Grat des Bergrückens, durchbräche den ,,Arnifirst" und den ,,Arnihaken" mittelst Tunnels, geBundesblatt. 43. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Pferdebahn von der Station Bellavista der Monte Generoso-Bahn zum Hotel Pasta daselbst.

(Vom 1. Juni 1891.)

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10.06.1891

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