Schweizerisches

Bu u d e s b l u t t .

Jahrgang VII. Band II.

Nro. 31.

Samstag, den 30. Juni 1855.

Bericht der

Kommission des Nationalrathes über die Geschäfts-

führung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes während des Jahres 1854. so wie über die Staatsrechnung von demselben Jahre.

(Vom 29. Mai 1855.)

Tit.

Die Kommission, welche Sie am I4. Dezember v. I.

in Gemäßheit des Art. 16 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr der gesetzgebenden Räthe vom 22. Dezem-

^ ber 1849 mit der Prüfung des Rechenfchaftsberichts des Bundesraths und der Staatsrechnungen des Iahres 1854 betraut haben, versammelte fich am 21. Mai in der Bundesstadt, um ihre umfangreiche Aufgabe zu erfüllen.

Wenn ungeachtet der Vorschrift von Art. 16 des eben erwähnten Gesetzes und des befondern Beschlusses der Bundesversammlung vom 5. August 1853, welche die genaue Einhaltung derfelben dem Bundesrathe in erneute Bundestbatt. Jahrg. vII. Bd. II.

10

96 Erinnerung bringt, ein Theil des Prüfungsstosses, namentlich der Bericht über das Militärwefen und einzelne Abtheilungen der Staatsrechnung, noch in den ersten Tagen ihrer Befammlung nicht gedruckt in den Händen der Kommission lag , während jener Vorschrift gemäß die Abgabe des gefammten Prüfungsmaterials schon auf den 1. Mai hätte stattfinden sollen, - so erscheint dießmal die rechenschaftgebende Behörde, deren Reihen leider der Lob in wenigen Monaten in so außerordentlichem Maße lichtete , hinlänglich gerechtfertigt. Den Krankheits- und diesen Todesfällen unter den Mitgliedern des Bundesraths, welche Wechfel und langandauernde Stellvertretungen in Besorgung der Geschäfte einzelner Departement unvermeidlich machten , fchreibt es Ihre Kommission auch wesentlich zu, wenn die Form des Rechenschaftsberichtes jener Gedrängtheit und Ueberfichtlichkeit ermangelt, die er sicherlich nicht entbehrt haben würdet wenn jeder Departementsvorstandüber die Zweige feines Verwaltungskreises den Bericht selbst verfaßt hätte, oder bei mehrfacher In-.

anspruchnahme dessen Abfassung hätte sorgfältiger überwachen k ö n n e n .

Was die Prüfung der Amtsverwaltung des Bundesraths und der Staatsrechnungen anbelangt, so hat Ihre Kommission das feit 1849 eingeschlagene und als zweckmäßig erprobte Verfahren neuerdings eingehalten. Um ihre

Aufgabe möglichst sorgfältig zu erfüllen , theilte sie sich in Sektionen ab und schied jeder den Verwaltungskreis eines oder mehrerer Departemente zu einläßlicher Vorprüfung zu. Iede Sektion referirte hierauf der Gesammtkommission über ihren Befund; diese diskatirte einläßlich die Referate, nahm, wo sie es nöthig fand, weitere ergänzende Untersuchungen vor und sormulirte endlich die A n t r ä g e , welche Sie Ihnen, Lit., mittelst gegenwär-

97 tigem Kommissionalbericht zur Berathung vorzulegen die Ehre hat.

Wenn fich die Kommission in Stellung ihrer Anträge ans eine verhältnißmäßig kleine Anzahl beschränkte und es absichtlich vermieden hat, ihrem Rapport dnrch Ans....

nahme von Bemerkungen und Betrachtungen zu fast allen oder doch den meisten Rubriken des voluminösen bundesräthlichen Rechenschaftsberichts eine Ausdehnung zu geben, wie es der Fall und wohl meistens gerechtfertigt w a r , als die neue eidgenössische Verwaltung noch das Stadium der ersten Entwicklung durchlief, -- fo werden

Sie Solches, Tit., gewiß nur billigen.

Die auf die Verfassung von l848 gegründete Centralverwaltnng des nenen Bundes ist mit ihren Zweigverwaltungen nicht mehr im Werden. Dieselbe hat fich im Laufe der sechs Iahre ihres Bestandes im Allgemeinen befriedigend entwickelt, erprobt, konfolidirt. So liegt ...s in der Natur der Sache, daß die kontrolirenden Behörden, wenn die vollziehende nnd verwaltende ihrer Aufgabe gewachsen ist und in ihrem Pflichteifer nicht erkaltet, - des Stoffen zu Bemängelungen, Weifungen und Reformanträgen immer weniger finden sollten.

Die Kommission freut fich auch, ihrem Bericht die Bemerkung voranstellen zu können, daß das Ergebuiß des Unterfuchs der Geschäftsführung des Bundesraths während des Iahres 1854 einen günstigen Eindruck auf fie hervorgebracht und fie in der Ueberzeugnng bestärkt hat, daß die Verwaltung und der Haushalt des Bundes im Allgemeinen wirklich ein befriedigender ist und daß der Vollziehungsbehörde für den unverdrossenen Eifer, die Umficht und Sachkenntniß, welche fie auch im .Laufe des letzten Amtsjahres in den verschiedenen Ver-

waltungszweigen bethätigte, das Zeugniß redlicher Pflicht-

98 erfüllung und die verdiente Anerkennung nicht versagt werden kann.

A.

Geschäftsführung des Bundesrathes.

1.

Geschästskreis des politischen Departements.

Die wichtigste Angelegenheit, mit welcher fich der Bundesrath im Laufe des Berichtsjahres zu beschäftigen hatte, war unstreitig der O s t e r r e i c h i s c h - T e s s i n i s c h e Confl i k t. Da indessen der Gegenstand in Folge der vom Bundesrath eingebrachten Botschaft vom 16. Ianuar 1854 in der Wintersession der Bundesversammlung zu einläßlicher Verhandlung kam und zu dem Beschluß vom 7. Februar führte , wornach in Bestätigung des Beschlusses der Bundes versammlung vom 3. August 1853 gegen den Bundesrath die Erwartung ausgesprochen wurde, er werde unter den waltenden Umständen eine ehrenhafte Lösung des Konflikts mit Osterreich herbeizuführen wissen, -- da, des Fernern, durch individuelle Motionen angeregt, die Angelegenheit auch am 12. und 13. Iuli im Schooße des Nationalraths wiederholt erörtert wurde, und da endlich die Erledigung derselben nicht mehr in das Berichts-, sondern ziemlich tief in das laufende Iahr fällt, -- so glaubte die Kommission fich enthalten zu sollen, diesen Gegenstand in den Bereich ihrer Untersuchung zu ziehen.

Eine ähnliche Bewandtniß hat es mit dem e i d g e n ö s s i s c h e n K o m m i s s a r i a t im Kanton Tessin. Der Fortbestand desselben wurde 1854 im Nationalrath wiederholt in Frage gestellt. Als namentlich in der Sitzung

99 der erwähnten Behörde vom 4. Februar der Antrag gebracht wurde, es solle der Bundesrath eingeladen werden, zu untersuchen, ob nicht das eidgenössische Kommissariat im Kanton Tessin aufgehoben werden könnte, blieb der Antrag mit dreizehn Stimmen in Minderheit. Das

.gleiche Schicksal hatte eine, die Aufhebung des Kommissariats bezweckende, Motion, welche später - am 10.

Iuli - im Schooße derselben Behörde gestellt worden war. Endlich koinzidirt die Abberufung des Kommissärs mit der Erledigung des Konflikts nno fällt somit eben-

falls in den Gefchäftskreis des Iahres 1855.

Gerne hätte Ihre Kommission die Frage der Anwerbung v o n S c h w e i z e r n f ü r d e n f r a n z ö s i s c h e n und englischen Dienst, eine Frage, die in mehr als einer Beziehung die Aufmerksamkeit der eidgenössischen Behörden in hohem Maaße verdient, in den Bereich ihrer Erörterungen gezogen. Allein, da die ersten Thatfachen der auffallenden Erscheinung erst n a ch Ablauf des Berichtsjahres und in den ersten Monaten des Iahres 1855 an das Tageslicht getreten find, so nahm die Kommission Anstand, die an und für sich sehr wich-

tige Angelegenheit vorgreiflich zur Sprache zu bringen.

Sie beruhigt fich inzwischen mit dem Umstand , daß das Werbverbot ausnahmslos für Alle und gegen Alle fortbesteht, daß der Art. 98 des eidg. Militärstrafgesezes den Kantonalbehörden die Mittel zur Vollziehung desfelben an die Hand gibt, und daß wohl an pflichtschuldiger Handhabung des Gesetzes in den Kantonen nicht wird gezweifelt werden dürfen.

Ans dem bundesräthlichen Berichte geht hervor, daß die Anstände, welche mit dem Großherzogthnm B a d e n und dem Königreich S a c h s e n in Beziehung auf die Plackereien gegen schweizerische Handwerker walteten ^

l00 endlich beigelegt find. Baden hat feine beschwerende Verordnung vom 12. Ianuar 1852 am 15. September 1854 anfgehohen und vom königlich-fächfifchen Minister des Außern, Herrn von Beust, gieng unterm 27. November die Anzeige ein, daß auch Sachsen die Ausnahmsmaßregeln gegen Arbeiter und Handwerksgesellen , die aus der Schweiz kommen, aufgehoben habe. So genugthuend es nun für die Kommission war , zu vernehmen, es sei den herwärtigen wohlbegründeten Reklamationen zu Gunsten einer ehrenwerthen Blasse schweizerischer Ungehörigen gerechte Entsprechung zu Theil geworden und demnach diese langhängende Angelegenheit endlich erledigt, so sehr fiel es ihr einigermaßen auf, daß von den ührigen, in den Kreis dieser Rathsabtheilnng fallenden, P e n d e n z e n keine weitere zur Erledigung gekommen ist.

Mag nun auck. der Grund der Nichterledigung dieser Tendenzen während des Iahres 1854 wesentlich in den politischen Konjunkturen gelegen haben, so erwartet die Kommission dennoch , es werde der Bundesrath diese rückständigen Geschäfte nicht ans dem Auge verliexen, sondern sich vielmehr deren endliche Austragung fortan bestens angelegen sein lassen.

Im Abschnitt über den G e s c h ä f t s v e r k e h r mit den a u s w ä r t i g e n S t a a t e n enthält der Amtsbericht des Bundesraths inter D e u t s c h l a n d die kurze Andeutung, daß derselbe auf erhaltene Einladung Abgeordnete bezeichnet habe , um mit Bevollmächtigten der Litoral staaten des Bodensees eine gemeinsame Regulirung der auf die Schissfahrt und die .Benützung der Seehäfen bezüglichen Polizeivorschristen zu vereinbaren. Die Kommission, fich verpflichtet erachtend , .über di.. Veranlassung und den nähern Zweck der in Aufsicht gestellten Conferen... zwischen Abgeordneten erwähnter Literalstaaten und

101 .denjenigen der Eidgenossenschaft, genauere Erkundigung gen einzuziehen, erlaubt fich nun, hierüber in Kürze Fol-

gendes mitzutheilen.

Auf Grundlage mehrerer , durch vorläufige Besprechung festgestellter , Punkte beriethen Kommifsarien der Bodensee -Uferstaaten Österreich, Bayern, Württemberg und Baden Maaßregeln zur gemeinsamen Überwachung der Bodenseegrenze und legten das dieß-

fällige Ergebniß in ein , zu Berlin am 20. Februar 1854 unterfertigtes, Protokoll nieder. Die Kommissarien der gleichen Litoralstaaten vereinbarten dann Bestimmungen über die Ausdehnung der Begünstigung im Zwischenverkehr mit dem Zollverein auf die, aus einem Zollgebiet über den Bodensee in das andere Zollgebiet eingeführten, Waaren, - Bestimmungen, welche am 1. Iuli 1854 ins Leben getreten find. Hierauf übernahm es Osterreich, durch das Organ feiner bei der Eidgenossenschaft beglaubigten Gesandtschaft unterm 30. Oktober abhin die freundliche Einladung an den Bundesrath zu richten , es möchten schweizerische Bevollmächtigte mit genauen Nachweisungen über die dermal in den einzelnen Bodensee-Häfen bestehenden Einrichtungen versehen, mit jenseitigen Abge.ordneten in Bregenz zusammentreten , um mit Benützung der gegenwärtig in Wirksamkeit stehenden Vorschriften eine gemeinschaftliche Anordnung über Hafenpolizei und Schifffahrt für die Bodenseeplätze zu berathen. Indem dabei der einladende k. k. Gesandte auf den Art. 7 des zwischen der Krone Bayern und der Eidgenossenschaft abgeschlosfenen Vertrags über Regulirung der Schissfahrtsverhältnis nisse auf dem Bodenfee und dem Rhein fich berief, fügte

..r schließlich bei, daß die k. k. Regierung seiner Zeit nicht ermangeln werde, den Tag der Konferenz-Eröffnung in Bregenz anher kund zu geben, sobald der Bundes-

102 rath die herwärtige Teilnahme durch eine schweizerische Abordnung zugesagt haben werde. Diese Zusage erfolgte durch bundesräthliches Schreiben vom 22. November.

Gleichzeitig fand auch die Wahl dreier dießfeitiger Abgeordneten statt. Bis zur Stunde ist indessen denselben weder eine Instruktion noch die Anzeige des Tages der Eröffnung der Conferenz zugekommen.

2. Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

Hinsichtlich der, sei es durch e i n g e l a n g t e Bes c h w e r d e n zum Schutze v e r f a f f u n g s m ä ß i g e r G r u n d s ä t z e , fei es durch Kompetenzstreitigkeit ten verschiedener Kantone v e r a n l a ß t e n und g e f a ß t e n B e s c h l ü s s e des Bundesrathes, tritt Jhre Kommission in keine Erörterung ein. In dieser Beziehung müssen allfällige Rekurse an die Bundesverfammlung Seitens der durch den Entscheid solcher Speziai fälle Betroffenen abgewartet werden. Ihre Kommission hält , im Einklang mit frühern dießfalls ausgesprochenen Anfichten, dafür, daß trotz der innern Autorität, welche diesen, im Ganzen wohlerwogenen und klar begründeten, Beschlüssen innewohnt, weder die Publikation,

noch die ausdrückliche oder stillfchweigende Billigung derselben durch Kommissionen der gesetzgebenden Räthe den darin niedergelegten Grundsätzen über den Spezialfall hinaus, für welchen fie aufgestellt worden find, eine

bindende Kraft für die Entscheidung künftiger, ähnlicher Streitigkeiten zu geben vermögen.

Aus dem Berichte der zur Prüfung der Wahlakten aus dem Kanton Tessin im Dezember v. I. niedergesetzten Kommission wird dem Nationalrath noch in

103 Erinnerung fein, welche G e w a l t t ä t i g k e i t e n in vermiedenen Wahlkreisen des e r w ä h n t e n

K a n t o n s , namentlich in Giubsko, A g n o und O n s e r n o n e begangen wurden, um auf die Nationalrathswahlen einzuwirken und den gesetzlichen Gang derfelben zu stören. Man weiß, daß für die Vorfälle von Giubiasko und Agno Untersuchungen angeordnet und die Betheiligten von der eidgenössischen Anklagekammer zur Beurtheilung an die Assisen des vierten Bezirks gewiesen worden find. Ihre Kommission hat nun in Erfahrung gebracht, daß viele Untersuchung gen seither auch auf die Gesetzwidrigkeiten, welche bei den Wahlen von Onsernone unterliefen, ausgedehnt wurden und daß die Regierung von Tessin in einer Zufchrift an den Bundesrath fämmtliche wegen Störung der Wahlverhandlungen vom 29. Oktober dem Strafrichter Uberwiesene zur Amnestirung empfohlen habe. Da der Bundesrath dieses Amnestiegefuch der Bundesverfammlung zum Entscheide übermitteln und, wenn es verlangt wird, mit feinem Gutachten begleiten wird, fo kann sich Ihre Kommission hier aller weitern Einläßlichkeit in Sachen entheben.

Dem umfassenden B e r i c h t e des e i d g e n ö f s i f c h e n G e n e r a l a n w a l t s hat Ihre Kommission eine besondere Aufmerksamkeit gewiedmet. Derselbe beklagt sich über mannigfache, arge Ubelstände, welche theils in dem Mangel an einheitlichem Verfahren in Uberweisung der Straffälle, theils aber in dem nichtregulirten Zusammenwirken der Bundes- und Kantonalbehörden bei Behandlung derfelben ihren Grnnd haben. Die Kommission hat sich aus den im Berichte des Generalanwalts angeführten Thatfachen überzeugt, daß die Klage über die meisten der ausgehobenen Ubelstände nur zu begründet

104 erscheint. Da indessen das eidgenössische Iustizdepartement , in der Abficht, ein gleichförmigeres Verfahren bei Einleitung von Strafprozessen herbeizuführen, Kollifionen der Beamten zu verhindern, Konflikte zu vermeiden und für eine genauere Vollziehung der sachbezüglichen Bundesgefetze zu sorgen, bereits eine Verordnung ausgearbeitet hat, um den waltenden Ubelftänden in dieser Richtung zu begegnen , fo findet fich die Kommission dießfalls zu keinem Antrage veranlaßt. Sie wünscht nur, daß vorhandene Ubelfiände beseitigt werden, ohne daß daraus Weiterungen und Verschleppungen in der einschlägigen Strafrechtspflege erfolgen.

Schwieriger wird allerdings die Aufgabe sein, das erforderliche Z u s a m m e n w i r k e n v o n B u n d e s und K a n t o n a l b e h ö r d e n in B e h a n d l u n g d e r j e n i g e n S t r a f f ä l l e herzustellen, welche der Bundesrath fakultativ den kantonalen Gerichten überweisen, oder aber vor die eidgenössische Inry bringen kann.

Da der f i s k a l i s c h e n Ü b e r t r e t u n g e n im Lause des Berichtsjahres sehr wenige zu gerichtlicher Verhandlung gekommen find , so waren in gleichem Maaße auch die Ubelstände weniger beträchtlich , welche fich bei Behandlung derselben ergeben und wogegen der Bundesrath einen von der Bundesversammlung bekanntermaßen beseitigten Gesetzesentwurf eingebracht hat.

Als der Bundesrath seiner Zeit den Gesetzesvorschlag betreffend d e n G e s c h ä f t s k r e i s u n d d i e B e foldung des eidgenössischen Generalan w al t s vorlegte, waren die Ansichten über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der permanenten Anstellung eines solchen Beamten ziemlich getheilt. Es kann daher der Bundesversammlung um so weniger gleichgültig sein, zu wissen, welche Erfahrungen man seither s..chbezüglich

105 gemacht hat.

Der Geschäftsbericht des Generalanwalts

über das Iahr 1854 gibt darüber die beste Auskunft.

Wenn dieser Bericht einerseits den Beweis liefert, daß der rechenschaftgebende Beamte seine Obliegenheiten mit Eifer und Pflichttreue erfüllt, so wollte es der Kommisfion anderseits doch vorkommen, daß manches Schiefe, fast Peinliche in seiner Stellung gerade in der Verfch..e...enartigkeit der ihm überbundenen Verrichtungen liege. Es wollte ihr vorkommen, daß die Zweifel, die man schon bei Kreirung diefer Beamtung über die Zweck.näßigkeit derselben gehegt und wornach man für die Vollziehung des Gesetzes über die Heimatlosigkeit auf anderweitigem Wege sorgen und die verschiedenen generalanwa.tlichen Funktionen tüchtigen Advokaten in den Kantonen ieweilen übertragen wollte, - durch die bisherigen Erfahrungen einigermaßen bestätigt erscheinen.

Indessen werden hinsichtlich dieser Beamtung jedenfalls noch weitere Erfahrungen zu sammeln sein. Was aber die Kommission gegenwärtig schon wünschen muß, ist, daß man fortan nicht den mit dem Heimatlosenwesen und andern laufenden Amtssachen viel beschäftigten Generalanwalt noch mit Führung von wichtigen C i v i l p r o z e s f e n belästige, die zweckmäßiger ausgezeichneten Anwälten in den Kantonen zur Führung übertragen würden..

.....

G e sch ä st s k r ei s des Handels und Zolldepartements.

Wenn ...in Verwaltungszweig, wie das schweizerische Zollwefen . gleich von Anbeginn zweckmäßig organifirt, im Rechnungswesen , in den Büchern und Skripturen gut eingerichtet und der Gang desselben durch eine ziemlich einfache, aber durchgreifende Controle gesichert worden

106 ist, so läuft er ohne neue Anstrengungen im sichern Geleise fort:. es bedarf jedoch fortwährend einer festen leitenden Hand der Direktion, welche die eingeführte gute Ordnung erhält, und ihres stäts wachen, offenen Auges, um keine Mißbränche Anschleichen zu lassen.

Dieses und den Wechsel berücksichtigend, welcher in den Vorständen und den Stellvertretern dieses Departements eintreten kann und in der jüngsten Zeit in anßerordentlichem Maaße eingetreten ist, mochte die Kommission dem Bundesrath zu erwägen geben, ob es nicht an der Zeit wäre, die im Art. 39 des Bundesgefezes über das Zollwesen vorgesehene S t e l l e e i n e s Oberzolldirektion t o r s , - des wesentlichen Vollziehnngs- und Controlirungsorgans der Direktion -- zu besetzen, und zwar um so mehr, als gegenwärtig für diese Stelle geeignete Persönlichkeiten leicht gefunden werden dürften.

Die Kommission hat dem Geschäftsberichte des Bundesraths mit Befriedigung entnommen, daß einerseits die Zollverwaltung in Grenzbezirken, in welchen fich die gegen den Schmuggel getroffenen Maßregeln und Einrichtungen als ungenügend herausstellten , durch Vermehrung der Grenzwächter eine genauere Überwachung der Grenze veranlaßt, anderseits aber Straffälle, bei denen es fich herausstellte, daß eine Umgehung des Zolles weder beabfichtigt noch möglich w a r , durch Anwendung von Ordnungsbußen erledigt hat. Wenn Ihre Kommission nicht umhin kann, bei diesem Anlaß die Anficht auszusprechen , daß gegen jede absichtliche Defraudation die bestehenden Gesetze mit rücksichtsloser Strenge gehandhabt werden, so muß fie aus der andern Seite wünschen, daß in Fä.len von augenscheinlich bloßem Verstößen möglichste Milde und Schonung walte, und daß namentlich jede fiskalische S t r e n g e und P l a c k e r e i

107 gegen den die Grenze der Schweiz b e t r e t e n d e n F r e m d e n u n d g e g e n u n v e r d ä c h t i g e Reifende überhaupt vermieden werde. Einer Republik geziemt es zwiefach, die Liberalität ihrer Gesetzgebung im Leben zu beweisen.

Da die Grenzsperre, welche .Oft e r r e i c h g e g e n den K a n t o n Tessin verhängt hatte, aufgehoben und das eidgenössische Kommissariat entlassen worden ist, so fällt auch der Grund, aus welchem das Korps der dortigen Grenzwächter um 8 Mann vermehrt werden mußte, weg und die Kommisfion spricht daher die bestimmte Erwartung aus, daß diese provisorisch angestellte Mannschaft sofort aus dem eidgenössischen Dienste entlassen werde.

Die Einrichtung eines F r e i h a f e n s bei Genf, der am 1. Juli 1854 eröffnet wurde, hat, so viel man in der kurzen Zeit feines Bestehens wahrnehmen konnte, nicht verfehlt, den wohltätigsten Einfluß auf Vermindernng des demoralifirenden Schmuggels anszuühen, während fie zugleich verhütet , daß der gewissenhafte Kaufmann, der seine Zölle redlich entrichtet, gegen denjenigen, der fie umgeht, nicht in ossenbaren Nachtheil kömmt. Diese Einrichtung kann daher, soweit die kurze Erfahrung reicht, als eine gelungene betrachtet werden.

Als weitere günstige Folge derselben ist herauszuheben, daß die vielen gehäßigen Schmuggel-Processe in dem VI. Zollgebiete, in denen die eidgenösfische Verwaltung meistens sehr unangenehme Erfahrungen machte, fich schon bedeutend vermindert haben und in der Folge noch mehr vermindern dürften.

Eine Einrichtung, die vielleicht auch in andern Verwaltungszweigen mit Nutzen eingeführt werden könnte, find die Conduiten-Listen ü b e r die B e a m t e n

108 und A n g e s t e l l t e n , welche von den Zolldirektionen vierteljährlich dem Departement übermittelt werden. Es ist wohl überflüssig zu bemerken, daß dieselben nur mit Takt und großer Vorficht benützt werden dürfen. Schade nur, daß dieselben nicht überall rücksichtslos geführt und zweckmäßig benützt worden find, einzelne Zolldirektionen wären dann rechtzeitiger in den Fall gekommen, die Entfernung unordentlicher oder untreuer Angestellten bei der Oberbehörde zu beantragen !

Ueber die s c h w e i z e r i s c h e H a n d e l s b e w e g u n g nach A u ß e n und die k o m m e r z i e l l e E n t w i c k l u n g im Innern enthält sich diesmal die Kommission einläßlicher Betrachtungen. Zwei Punkte nur hebt dieselbe heraus, von denen der eine auf den unbefriedigtden G e s c h ä f t s g a n g im a u s w ä r t i g e n U h r e n h a n d e l , der andere auf V e r k e h r s h e m m u n g e n im I n n e r n Bezug hat.

Bezüglich des ersten Punktes wird im Geschäftsbericht des Bundesrathes bemerkt, daß namentlich die Menge geringer und sehr mangelhaft gearbeiteter Schweizeruhren, welche in letzter Zeit massenhaft auf den englifchen Markt geworfen worden, einer ...er Gründe des unbefriedigenden Geschäftsganges im Uhrenhandei sei und es wird abgerathen, den Feingehalt der goldenen Uhren, wozu ein letzthin in England erlassenem Gesetz die Befugniß gebe, zu vermindern. Ihre Kommission warnt mit dem Bundesrath vor einer solchen Feingehalts-Verminderung und hosst, die Oberbehörden derjenigen Kantone, in welchen die Uhrenfabrikation blüht, werden zu einer folchen Herabwürdigung des Feingehalts der Uhren keine Hand biethen.

Der zweite Punkt beschlägt die D e k r e t e der Waadt l ä n d i s c h e n Regierung, v o n d e n e n d a s Eine

109 die A u s f u h r von G e t r a i d e , Mehl und Hülsenf r u c h t e n nach d e m A u s l a n d e g ä n z l i c h u n t e r sagte und das Andere die Ausfuhr derselben L e b e n s m i t t e l nach a n d e r n K a n t o n e n , n u r unter g e w i s s e n sehr lästigen B e d i n g u n g e n gestattet. Die Kommission würde diese Dekrete, deren verkehrshemmende Folgen der Bundesrath durch pflichtiges Einschreiten gehindert hat, hier nicht weiter berühren, wenn nicht die erwähnte Kantonsregierung als sie aus erhobene Reklamationen des Bundesraths den Vollzug ihrer bundeswidrigen Verordnungen - angeblich wegen mittlerweile eingetretenen Getraide-Abfchlags

- einstellte, der dießfälligen Anzeige die Erklärung beigefügt hätte, daß fie die vom Bundesrath geltend gemachte Anficht über den Art. 29 der Bundesverfassung nicht theilen könne. Da man daraus den Schluß ziehen kann, die Regierung von Waadt habe sich vorbehalten, auch in Zukunft je nach Umständen von dem Artikel 29 der Bundesverfassung, wie f i e denselben irrthümlich deutet, Gebrauch zu machen, fo darf Ihre Kommission die Sache nicht mit Stillschweigen übergehen.

Der Art. 29 der Bundesverfassung schreibt ausdrücklich vor, daß für Lebensmittel, Vieh und Kaufmannswaaren , Landes- und Gewerbserzeugnisse jeder Art freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet fei. War nun auch die Waadtländische Verordnung , wie das Eonfiderandum es befagte, gegen den Vorkauf gerichtet, fo war sie fchon deßhalb mit der Bundesverfassung nicht im Einklang, weil sie den Waadtländer günstiger stellte, als die übrigen Schweizerbürger. Ein Freiburger z. B., der in Vivis Getraide kaufen wollte, mußte eine Bescheinigung vorweisen, daß dasselbe zum eigenen Ge-

110 brauch bestimmt sei, während ein Waadtländer eines solchen Nachweises nicht bedurfte. Die bundesverfassungsmäßige Gleichheit bestund demnach nicht mehr. Der Käufer, der aus der Waadt Lebensmittel nach andern Kantonen auszuführen beabfichtigte, war des Fernern nach jener Verordnung in feinem freien Verfügungsrecht über die Waaren beeinträchtigt; er mußte dieselben zu seinem eigenen Bedarf verwenden, -- der Wiederverkauf war ihm unterlagt und der Zwischenhandel dadurch beeinträchtige Die unbedingte Verkehrsfreiheit hörte somit auf. Dieselbe litt endlich auch dadurch eine Beschränkung, daß die zur Ausfuhr bestimmte Waare weder zur Industrie noch zur Distillation verwendet werden durfte.

Die Kommission findet sich daher veranlaßt, zu erklären, daß fie die Verfügungen des Bundesraths in dieser Angelegenheit, welche in der ganzen Eidgenossenschaft eine unangenehme Sensation hervorgebracht hat, vollkommen billigt und zugleich die Erwartung ausspricht, daß dergleichen unbegründete Auslegungen und Anwendungen des Art. 29, als im vollkommenen Widerspruch mit den in der Bundesverfassung aufgestellten Grundsätzen über den freien Verkehr, in Zntunft nicht mehr vorkommen möchten.

4. Geschäftskreis vom Departement des Jnnern.

Bundeskanzler. Ein möglichst sorgfältiger Untersuch , den Jhre Kommission auf der Bundeskanzlei vorgenommen hat, rechtfertigt die Stelle im bundesräthlichen Rechenschaftsbericht, daß die Leistungen derselben im Allgemeinen befriedigen. Der Herr Kanzler gibt dem angestellten Kanzleiperfonal durchschnittlich ein gutes Zeugniß, -- ein Zeugniß, welches Ihre Kommission in

1l1 Folge des gepflogenen Untersuchs ihrer Leistungen anmit bestätigen kann. Die Pflichttreue und der Eifer, womit namentlich von den betreffenden Kanzleisekretären das Kanzleirechnungswesen und die Erpedition, die Registratur, die Korrektur und Herausgabe der Drucksachen besorgt wird, verdient besondere Anerkennung.

Hinsichtlich der Raths- und Missivenprotokolle der Bundesversammlung, des National-, Stände- und Bundesraths findet sich Ihre Kommission zu nachfolgenden Bemerkungen veranlaßt. Daß mit der dritten Amtsperiode die meist nur wechselweise Mittheilungen von Beschlüssen enthaltenden, lediglich einen formalen und vorübergehenden Werth darbiethenden Missiven der Bundesverfammlung, des National- und Ständeraths blos in den Conzepten aufbewahrt und zusammengebunden, anstatt wie bisher mit Kosten- und Zeitaufwand besonders kopirt werden, kann Ihre Kommission nur billigen, fo wie sie es billigt, daß schon im Berichtsjahre das Misfivenprotokoll der Bundeskanzlei mit seinem Inhalt von ebenfalls nur vorübergehendem Belang in gleicher Weife mittelst Aufbewahrung der Konzepte erstellt und mit einem Register versehen worden ist.

Das Nationalrathsprotokoll, gut geführt und in korrekter Reinschrift, enthält an einem Orte Befchlüsse vom 10. Iuli nach den Beschlüssen vom 14. Iuli eingetragen.

Ausnahmsweise Uebersehen der Art in der chronologischen Eintragung bedürsen, so wie die nicht allenthalben vollständige Annerirnng der, zumal gedruckten, Beilagen bloß der Andeutung, um solche in Zukunft vermieden zu sehen.

Während das Protokoll des Nationalraths die Beilagen mit dem Konterte verwoben enthält, fügt das Protokoll des Ständeraths sämmtliche Beilagen am Bundesblatt Jahrg. vlI. Bd. It.

11

112 Schlusse desselben bei. Ihre Kommission will gegen diese Art der Behandlung der Beilagen nichts einwen den, nur muß fie verlangen, daß dieselben mit einer kurzen Überschrift und der Numero- oder Paginaturhinweisung auf die bezügliche Stelle des Protokolltextes versehen ...nd daß die gedruckten Beilagen nicht verbunden werden, wie solches der Beilage B im Protokoll vom

4. bis 14. Dezember 1854 begegnet ist.

Da die oben erwähnten R a t h s - und Miffivenp r o t o k o l l e in f r a n z ö s i s c h e m T e x t e nur die fran-

zöfischen Uebersetzungen des bezüglichen dentfchen Originals, wie fie aus der ersten Hand des Sekretär-Interpreten der beiden gesetzgebenden Räthe hervorgegangen ist, chronologisch zusammengebunden enthalten, so muß verlangt werden , daß von Seite diefer Herren mehr Sorgfalt auf die Auswahl und Form des Papiers und auf eine reinere und leserliche Schrift verwendet werde.

Uber die Erledigung des Beschlusses Nr. 4, vom 21.

Heumonat v. I., durch welchen der Bundesrath eingeladen wurde, dafür zu sorgen , daß die Buchführung in den D e p a r t e m e n t e n möglichst einheitlich ger e g e l t w e r d e , hat der Bundesrath beschlossen, es feien diejenigen Departement, welche eigene llberweisungs..

kontrolen für einzelne wichtige Verwaltungszweige befitzen, einzuladen, solche Controlen, infoweit die Natur des betreffenden Verwaltungszweiges es zuläßt, mit den .Uberweisungseontrolen der Bundeskanzlei in Uberein-

stimmung zu bringen , dagegen sei hinfichtlich der Registratur und Aktensammlung im Allgemeinen mit sachbe-

züglichen Einrichtungen bis nach Einführung des in Arbeit liegenden Archivplans zuzuwarten.

Das R e c h n u n g s w e s e n auf

der

Bundes-

kanzlei mit einem beträchtlichen Ausgabenbüdget von

1l3 Fr. 126,124. 30 Et. und einer wirklichen Ansgabe von Fr. 1l5,077. 42 Ct. hat durch den dasselbe zunächst besorgenden Kanzlei-Sekretär wesentliche Verbesserungen erhalten. Zwei dem Rechenschaftsberichte des Kanzlers beigelegte Tabellen erläutern die Rechnung. Die erste erzeigt für die einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten

die Ansätze des Büdgets, dann die wirklichen Ergebnisse und endlich die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungsjahres. Die zweite Tabelle enthält den Nachweis , wie die bewilligten Kredite theils von der Kanzlei , theils von den Departements verwendet worden find. Die letztere machte es Ihrer Kommission besonders augenfällig, daß mit Ausnahme der Ausgaben für das Schreibmaterial, für Beleuchtung und Heizung, die mit kleiner Abweichung ausschließlich von der Bundeskanzlei besorgt werden , die übrigen Büdgetansäze meist durch die Schuld einzelner Departements häufig überschritten werden. Ihre Kommission theilt daher das Gefühl der Notwendigkeit einschlagender abhülflicher Maaßnahmen. Die eine wird darin bestehen, daß die Departement vor der Büdgetberathung der Kanzlei eine Uberficht derjenigen muthmaßlichen Ausgaben, für welche fie die Rechnungen der Bundeskanzlei reglementarisch zur Berichtigung einzureichen haben, mittheilen, damit, darauf gestützt, das Budget gehörigermaßen festgestellt werden kann.

Solche Büdgetüberfchreitungen werden im Fernern anch verhindert, wenn nicht jedes Departement im Laufe des Rechnungsjahres ohne alle Rücksprache mit der rechnungführenden Kanzlei und ohne Rücksicht auf bereits in Anspruch genommene oder erschöpste Kredite, ganz willkührlich einzelne Kredite überschreitet, während andere Departemente und die Kanzlei

fich gewissenhaft an das bewilligte Maaß derfelben zu halten bemüht find.

114 So febr die Kommission im Ganzen das Bestreben der Bundeskanzlei anerkennt , in ihren Ausgaben möglichste Sparsamkeit walten zu lassen , und so befriedigend es für fie war, zu vernehmen, daß die bedeutenden Ausgaben von Fr. 18,191. 64 Ct. für die Herausgabe des Bundesblatts u..d der Gesetzessammlung, w..nn man die 454 Freiexemplare, den Vorrat... von 3200 Gesetzesbänden , die Ersparnisse an Kopiaturkosten in Folge Benützung von 12l Druckbogen-Abzüge für die verschiedenen Rathsprotokolle und endlich die Erfparni.se an anderweitigem, wiederholt benutztem Drucksatze in Anschlag bringt, du'.ch diesen Gegenwerth und den Baarerlös von Fr. 6,049. 98 Ct. größtenteils kompenfirt werden -so lebt dieselbe dennoch der Uberzeugung, daß in diesem Verwaltungszweige noch mehrere Ersparnisse erzielt werden können und sollen. So dürfte es sei hier nur beispielsweise angedeutet vielleicht die Ersparniß von ein paar tausend Franken erzielt werden , wenn nach dem Bezug des neuen Bundesrathhauses die Erpedition des Bundesblatts und der Verschleiß von Imprimaten von einem Kanzleiangestel.lten besorgt und so die Bezahlung beträchtlicher Provifionen, die man zur Zeit an Zwischenverkäufer verabreicht , nicht weiter geleistet würde.

Archive. D i e R e p e r t o r i e n d e r a l t e r n

Tagsatzungsabfchiede bis 1798findim Iahre 1854 bedeutend gefördert worden. Von 378 1/ Iahren, von dem Aufhören des ersten Koppischen Repertorienbandes (1421) an gerechnet, wurden 99 1/4 Iahre behandelt, und es beläuft fich nun die Zahl der redigirten Abschiede auf un-

gefähr 1460. Es ist zu hossen, daß dieser Bearbeitung bald die Veröffentlichung einzelner Bände und zwar zuerst derjenigen durch den Druck nachfolge, welche das

1I5 achtzehnte Iahrhundert beschlagen, damit so die neuere Zeit je an die vorvergangene archivalisch fich anschließe und diese jene enthüllen und beleuchten helfe. Die Vergangenheit ist die sicherste Lehrerin der Gegenwart.

Wer vor fünf Iahren das h e l v e t i s c h e A r c h i v in den Gewölben des alten Berner Rathhanses besuchte und heute den Besuch erneuert, wird sich gestehen müssen, daß fich darin in den letzten zwei Iahren Vieles zum Bessern geändert hat. Manches ist für das Sichten und Ordnen der Akten, welches der Abfassung der Spezialre.oertorien vorangehen muß, -- Manches für ihre bessere Erhaltung und Aufbewahrung geschehen. Das Generalrepertorium wurde in den ersten Archivabtheilungen "Gesetzgebung", "Vollziehung" und "Inneres" vervollständigt und in den Abtheilungen ,, Kriegswesen^, ,, Auswärtiges^ und "oberster Gerichtshof" weiter bearbeitet. Ihre Kommission erwartet, daß die beiden letzten Abtheilungen ,,Schatzamt" und "französisches Kommissariat" im Lause des Iahres 1855 ebenfalls angefertigt und damit das Generalrepertorium vollendet werde. Dem Verfasser des Repertoriums ist zu empfehlen , fich mit dem Organismus und den Kompetenzen der Behörden diefer Periode genau vertraut zu machen, weil nur dann die untergeordneten Rubriken der Archivabtheilungen genau und erschöpfend bearbeitet werden. So sucht man in den Überschriften d..s Generalr..pertoriums umsonst Alles, was ans Uferfchutz und Gewässerkorrektion Bezug hat, während der Organismus diesen Verwaltungszweig ausdrücklich dem Kriegsministerium zuschied. Es ist notwendig, daß der Abfassung des Generalrepertoriums diejenige der Svezialrepertorien beförderlichst nachfolge, weil nur dann diese höchst lehrreiche Periode

116 unserer Geschichte den Bearbeitern derselben, und zu allfällig praktischem Gebrauch, ohne allzu großen Aufwand

an Zeit und Mühe zugänglich wird.

Die Kommission hat daher auch mit Vergnügen vernommen , daß der eidg. Kanzler in den Mußestunden ein E r t r a k t i v - R e p e r t o r i u m aus den (in 54 Foliobänden bestehenden) R a t h s p r o t o k o l l e n der V o l l z i e h u n g s g ew alt en der h e l v e t i s c h e n R e p u b l i k , mit besonderer Bezugnahme auf geschichtlich Denkwürdiges für die innere und äußere Geschichte der Schweiz aus der erwähnten Periode, anzulegen begonnen und für eine U r k u n d e n s a m m l u n g der V e r f a f f u n g s g e s c h i c h t e aus dem gleichen Zeitraum ein höchst werthvolles Material bereits gesammelt hat.

Dem eidg. Archivar war durch besondere Schlußnahme der Bundesversammlung die endliche beförderliche Vollendung des Generalrepertoriums des e i d g e n ö s-

f i s c h e n A r c h i v s von 1803 bis 1848 zur Pflicht gemacht. Ihre Kommission hat sich überzeugt, daß derfelbe, mit Ausnahme einiger formellen und materiellen Ergänzungen, in welch' letzterer Beziehung mannigfaltige Akten für das Archiv zum Theil noch vindizirt werden müssen, so wie der noch rückständigen Abfassung eines Inhaltsregisters, seiner Aufgabe nachgekommen ist.

Was die Defekten betrifft, so beschlagen dieselben außer der diplomatischen Korrespondenz der vierziger Jahre und derjenigen mit unfern Geschäftsträgern in Paris und Wien, die Protokolle, Akten und Schriften der Divifions- und Brigadechess der Truppenausstellungen in den Iahren 1847 bis 1850. Aus den. Feldzuge von 1847 find namentlich nur die Akten des DivisionsObersten Burckhardt sel. (Division ll) vollständig vor-

117 .handen , während die Akten der übrigen Divifionärs und Brigadiers gänzlich mangeln.

Wenn Ihre Kommission übrigens im Fernern bedenkt, daß für die Perioden der Mediation und Refiauration, fo wie für die Periode von 1830 bis 1848 noch die Anfertigung der Spezialrevertorien zu folgen hat, fo muß dem betreffenden Archivbeamten unausgefetzter Eifer und bestmöglichste Zeitbenützung ernstlichst.

empfohlen werden. Ihre Kommission stellt, mit Bezug auf das Ausgehobene, den Antrag : Der

B u n d e s r a t h ist e i n g e l a d e n ,

a. für gehörige Instandstellung des eidg.

A r c h i v s i n allen s e i n e n A b t h e i l u n g e n die erforderlichen A r b e i t e n unausgefetzt f o r t f ü h r e n zu lassen:. und insbesondere b. für E r g ä n z u n g der A r c h i v a l i e n des Z e i t r a u m e s von 1814 bis 1848, n a m e n t lich mit Bezug auf die K o r r e f p o n d e n z der schweiz. G e s c h ä f t s t r ä g e r und die A k t e n der T r u p p e n c h e f s in den Feld-

z ü g e n von 1847 und 1849, die g e e i g n e t e n , wirksamen Verfügungen zu treffen.

Mit dem durch den Herrn Kanzler 1854 dem Druck übergebenen Abschied vom Iahre 18I9 find nun alle

Tagsatzungsabschiede von 1813 bis 1848 in möglichst vollständiger, hübfcher Druckausgabe veröffentlicht. Um so mehr dürfte es nun an der Zeit sein, aus der Sammlung der offiziellen Aktenstücke der Mediationsund der fpätern Perioden bis 1848 das noch in Kraft Bestehende auszuscheiden, mit den Konkordaten und Beschlüssen den Anfang zu machen und diese erste Abtheilung der Bundesversammlung zur Approbation vor-

118 zulegen. Ie rascher und eingreifender die neue BundesGesetzgebung fich entwickelt und ältere bundesstaatsrechtliche und interkantonale Rechtsverhältnisse umgestaltet hat, desto .lebhafter wird das Bedürfniß gefühlt, aus der Masse des vielfach Ab- und Derogirten die noch gültigen Statute genau zu kennen.

Ihrer Kommission konnte es daher nur erwünscht sein , zu vernehmen , daß der eidg. Kanzler mit einer

solchen Arbeit fich befchäftigt habe, und daß dieselbe so gut als in Bereitschaft liege.

Was insbesondere die Herausgabe der Tagsatzungsabschiede von 1818 und 1819 anbelangt, so fand es die Kommission in ihrer Pflicht, zu untersuchen, ob nicht nach bekannten Vorgängen, dem Kanzler, der diese außerordentliche Arbeit besorgte, eine Gratifikation aus der Bundeskasse zu schöpfen sei. Da nun aber derselbe, als er von der Abficht der Kommission Kenntniß erhielt,

jede dießfällige Entschädigung ablehnte, so fühlt fich die Kommission um so mehr verpflichtet, dem Herausgeber der erwähnten Abschiede eine Ehrenmeldung in den gegenwärtigen Bericht niederzulegen.

Für das eidgenössische Archiv, wie für die Förderung der archivarischen Arbeiten, ist es ein wahrer Gewinn, wenn die Archivräume im neuen Bundesrathhause so bald als möglich bezogen werden können. Die jetzigen un.passenden und unzulänglichen Lokalitäten mußten bisher manche Ubel- und Rückstände entschuldigen und boten in der letzten Zeit auch Anlaß zu Entfremdungen von offiziellen Druckschriften, welche in den Vorhallen des .helvetischen und eidgenössischen Archivs aufgespeichert waren. hier werden dann auch dem A r c h i v d e r n e u e n B u n d e s b e h ö r d e n , m i t Einschluß

^

1l.)

des bund e s g e r i c h t l i c h e n Archivs der Civilund S t r a f r e c h t s p f l e g e , die gebührenden Stellen und Räumlichkeiten angewiesen werden.

polytechnische Schule.

Nachdem der Stand

Zürich fich zu Erfüllung der Verbindlichkeiten anheischig.

gemacht, welche da.... Bundesgefetz über Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule vom 7. Hornung 1854 dem Sitz der Anstalt auferlegte, wurde auf Grundlage eines Kommissionalgutachtens von Experten das Reglement für die Schule am 31. Heumonat vom Bundesrath erlassen und gleichzeitig beschlossen, daß dieselbe im Herbste 1855 eröffnet werden und dieser Eröffnung ein halbjähriger, im Frühjahr anzuhebender, Vorbereitungskurs vorangehen soll. Für die ersten Einrichtnn^en und Anschaffungen bewilligte die Bundesverfammlung pro 1854 einen auf das Iahr 1855 über-

tragbaren Kredit von Fr. 144,000. Mit Rückficht auf zu treffende weitere Vorkehrungen wurde der Schulrath schon am 2. August ernannt. Derselbe konstituirte sich am 28. September und fetzte am 29. gleichen Monats die Organisation des Vorbereitungskurses fest. Uber die dem Schulrath und der Anstalt einzuräumenden Gebäulichkeiten wurde eine Verständigung mit den Zürcherfchen Behörden eingeleitet.

Die Rechnung von 1854 weist

eine Totalausgabe

von Fr. 14,478. 95 nach, die fich auf folgende Titel vertheilt :

Büreauauslagen . . . . . . Fr. 1,316. 95 Besoldungen . . . . . . .

.., Für technische Sammlungen , Bau-

entwürfe, ..e.

4,345. 68

. . . . . . " 8,816. 32 Zusammen Fr. 14,478. 95

120 Für weitere Details verweist die Kommission auf den Geschäftsbericht, welchen der Schulrath nach Maß-

gabe des Art. 38 des Bundesgesetzes über die Organisation der polytechnischen Schule und Art. 125, litt. m des Reglements, dem Bundesrath eingereicht hat. Ihre Kommission theilt mit dem Schulrath den lebhaften

Wunsch, daß der Bericht für das Iahr 1855 ihm Gelegenheit geben möge, über den Gang des Vorbereitnngsunterrichts und des dannzumal begonnenen ordentlichen Kurses diejenigen erfreulichen Mittheilungen zu bringen, welche das Schweizervolk von der neuen vaterländischen Anstalt mit Recht erwartet.

Bericht üher die Londoner Industrieausstellnng. Durch Beschluß vom 21. Iuli v. I. wurde der Bundesrath eingeladen, über die Vollziehung von Aufträgen , welche ihm die Bundesversammlung bei Abnahme von Geschäftsberichten ertheilt, jeweilen in dem

folgenden Geschäftsberichte die nöthigen Mittheilnngen zu machen. Einer der im Heumonat 1854 ihm ertheilten Aufträge gieng nun dahin, er solle denjenigen an die Londoner Industrieausstellung abgeordneten Experten, welcher noch keinen Bericht über seine Sendung erstattet hatte, zu Erfüllung seiner Pflicht anhalten. Der Bundesrath übergeht in seinem Geschäftsbericht diesen Ge.genstand nicht mit Stillschweigen, und die Kommission ersah aus demselben , daß der wiederholt eingeforderte Bericht noch nicht eingegangen sei. Da es von üblem Beispiel wäre, wenn den mit solchen eidgenössischen Sendungen betrauten Abgeordneten jede berichtsweife Mittheilung ihrer Beobachtungen erlassen würde, so wird der Antrag gestellt: Der B u n d e s r a t h ist e i n g e l a d e n , den herrn P r o f e s s o r C o l l a d o n in G e n f , als

12I schweizerischen A b g e o r d n e t e n für die Industrieausstellung zu L o n d o n im Iah r e 1 8 5 .1, w e l c h e r t r o t z w i e d e r h o l t e r M a h n u n g e n k e i n e n Bericht über seine Sendung e r s t a t t e t h a t , n e u e r d i n g s ernstlich

a n z u h a l t e n , f e i n e r d i e ß f ä l l i g e n Pflicht mit Beförderung nachzukommen.

Nationalstatistik Ie mehr man von Seiten der .Kantone den Bestrebungen der Bundesbehörde sür Er-

Stellung einer möglichst vollständigen Nationalstatistik Vorschub leisten würde, desto umfassender und treuer würden die Resultate sein und desto besser würde allmählig auch in unserem Lande die Anordnung regelmäßiger statistischer Forschungen und Mittheilungen gewürdigt. Es dürfte nachgerade, zumal bei fortwährender Gleichgültigkeit und Unwillfährigkeit, mit welcher Gesuche um Mittheilung statistischer Angaben im Schooße mancher Kantonalbehörden behandelt werden, sehr in Frage kommen, ob nicht von Bundeswegen wirksamere Maßregeln zu Erzielung zuverlässiger statistischer Erhebungen ergriffen werden sollten.

5.

Geschäftskreis des Post- und Baudepartements.

Die Berichtsabtheilung dieses Geschäftskreise mit ihrem reichen statistischen Material biethet mannigfaltiges Jnteresse dar uud rechtfertigt die Befriedigung , die man im Allgemeinen über den Gang und die Entwicklung des schweizerischen Postwesens hegt. Es ist zu hoffen, daß das Verhältniß , in welches dasselbe nun allmählig mehr .und mehr zu dem Eisenbahntransport tritt, die bisherigen Fi..anzergebnisse nicht schmälern , daß vielmehr

122 auf den Seitenkurfen und in zweckmäßiger , umsichtiger Vervielfältigung der innern Postverbindungen die Erträgnisse wieder eingebracht werden, welche dem Postärar auf den bisher ergiebigen Hauptkurfen entgehen werden.

Das R e c h n u n g s w e s e n und die Buchführung hat die Kommission in guter Ordnung gefunden und es namentlich gerne gesehen, daß die fpezielle Anwendung des bnndesräthlichen Reglements über Führung der eidgenössischen Kassen auf die Kassen der Kreispostdirektionen nicht lange auf sich warten ließ. Was die Rechnungftellung betrifft, so müßte es die Arbeit der Prüfungkommission in Bezug auf die Controlirung der allgemeinen Ausgaben für Anschaffung und Unterhaltung des Materiells , für Bekleidung , für Entschädigung an fremde Postadministrationen , das Anfsuchen und Vergleichen der Belege wesentlich erleichtern , wenn die Tableaux dieser Ausgaben die nöthigen Hinweisungen auf die Monatsrechnnngen der Kreispostdirektionen , welche obige Ausgaben beschlagen und woselbst fie isolirt aufgeführt erscheinen, fortan enthalten würden.

Bedeutende U n t e r s c h i e d e und M i ß v e r h ä l t n i s s e in den B ü r e a u r - A n s l a g e n , welche von den Kreispostdirektionen, namentlich mit Bezug auf Druck-, Beheizungs-, Beleuchtungs- ..e. Kosten verrechnet werden,.

veranlaßt die Kommission zu der bestimmten Erwartung,..

es werde der Bundesrath genau darauf achten lassen...

daß man dießfalls nirgends mehr in Rechnung bringe,.

als was der wirkliche Bedarf der Bureaux erheifcht.

In den meisten Pofttreisen werden die Einnahmen f ü r E m p f a n g s c h e i n e u n d Bescheinigungsbücher m o n a t l i c h v e r r e c h n e t , in andern hingegen, nament-

lich in Zürich, Basel, Luz.'rn und Bellenz, theilweise

123 auch in Neuchatel, nur vierteljährlich. Die Kommission spricht den Wunsch aus, es möchten diese Einnahmen in Zukunft überall monatlich in der Rechnung erscheinen.

Die Mehrzahl der auswärtigen Staaten, mit denen die Schweiz in postalischem Verkeh.e steht, lassen in Fällen ungenügender Frankirnng durch Frank o m a r k e n nicht nur den fehlenden, sondern den vollen Portobetrag vom Empfänger des Briefes oder Pakets beziehen und die Schweiz sah fich genöthigt, gegen diese Staaten vertragsmäßig die Reziprozität zu beobachten.

Unter diesem fiskalischen Verfahren leidet hauptsächlich der ärmere Theil der Bevölkerung , dem die Posttaren nicht genau bekannt find. Es ist daher zu wünschen, daß der Bundesrath jeden schicklichen Anlaß benütze, um die betreffenden Staaten zu vermögen, dießfalls mehr

Billigkeit walten zu lassen.

Bei aller Anerkennung der tüchtigen Verwaltung des Postdepartements darf man nicht übersehen , daß es hier und da an genügender A u f s i c h t ü b e r das P e r s o n e l l e und M a t e r i e l l e gebricht, je nachdem die hetreffenden Kreispoftdirektoren, Kurs- und Traininfpektoren mehr oder weniger genau und eifrig find. Die Kommission theilt dießfalls vollkommen die im Geschäftsbricht des Bundesraths ausgesprochene Anficht, daß öftere Reisen und unerwartete Inspektionen Seitens der Kreispostdirektoren sehr zu empfehlen find; es lassen fich indessen hierüber bestimmte Vorschriften nicht aufstellen.

Den einschlägigen Auslagerechnungen zufolge wollte es der Kommission fast scheinen, die meisten Kreispoftdirektoren reifen zu wenig, während dagegen ein oder zwei derselben des Guten offenbar zu viel thun. Es wird daher nöthig sein, auf solche Reisen und Inspektionen ein wachsames kontrolirendes Auge zu richten.

124 Wie aus dem Geschäftsbericht des Bundesraths hervorgeht, beträgt die Kostenvermehrnng für r e g u l ä r e Pferdelieferungen nicht weniger als Fr. 402,084.

50 Ct. Von dieser Mehrausgabe sällt ein Theil auf die Zulagen, welche 80 Postpferdehaltern als Entfchädigung für die höhern Haferpreise bewilligt wurden, der größere Theil hingegen auf die nenen Verträge, welche mit einer Anzahl von Postpferdhaltern , die fich mit einer momentanen Zulage nicht begnügen wollten, unter bedeutend lästigern Bedingungen abgeschlossen werden mußten.

Die gesteigerten Ansprüche der Postpferdehalter find aber nicht allein den höhern Haferpreisen zuzuschreiben, fon....

dern noch mehr dem Umstande, daß die nahe oder bereits stattgefundene Vollendung der Eisenbahnen auf den Hauptrouten immer näher rückt und es daher je länger, je schwerer hält, neue Unternehmer zu finden, die sich herbeilassen, große Ausgaben für Anschaffung von Pferden, Wagen u. s. w. in der gewissen Ausficht zu machen, inner 2-3 Iahren Alles mit empfindlichem Schaden wieder veräußern zu müssen. Dazu kommt noch der schon früher gerügte Ubelstand, daß die meisten Pferdelieferungsverträge nicht auf eine gewisse Anzahl Jahre, sondern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die eidg. Postverwaltung ist deßnahen genöthigt, fich mit den dermaligen Postpferdhaltern abzufinden, um noch häufigern, Verlegenheiten bereitenden Aufkündungen, bestmöglichst vorzubeugen.

Sehr nachtheilig auf die Pferdelieferungsoerträge wirkte auch die auf das Verlangen einiger Lohnkutscher

im Iahr 1853 verfügte Aufhebung, beziehungsweife Abänderung des Art. 3 des Extrapostr e g l e m e n t s vom Iahr 1852, wodurch den Postpferdehaltern der geringe Schutz, den ihnen die Post-

125 administration für ihre Leistungen gewährt hatte, entzogen worden ist, während ihnen andere Staaten noch bedeutende Wartgelder zufließen lassen. Der Umstand indessen, daß eine an die Bundesversammlung gerichtete Petition eines Postpferdhalters für Wiederaufnahme oes Art. 3, Lemma 2 des Ertrapostreglements vom 1. Mai 1852 zur Berichterstattung an den Bundesrath gewiesen und dessen Botschaft in Sachen demnach zu gewärtigen ist, hat die Kommission abgehalten , einen bezüglichen Antrag an die Bundesversammlung zu bringen.

Darf man fich auch der zuversichtlichen Erwartung hingeben , daß in Folge des Eisenbahnbetriebs die Frequenz der Seitenkurse gewinnen wird , so dürfte fich auf der andern Seite doch ergeben, daß sich eine Anzahl von Privatfuhrwerken des Transports der Reifenden bemächtigen wird. Die Postverwaltung wird solches schwerlich hindern können und dadurch genöthigt sein, ihre Wagen unvollständig befetzt zu sehen oder die Taxen herabzusetzen. Diese Besorgniß veranlaßt die Kommission , die Anficht aufzusprechen, es möchte die Postverwaltung sich von nun an enthalten, g r o ß e P o s t f u h r w e r k e , d. h.

W a g e n mit m e h r als 10 P l ä t z e n e r b a u e n z u lassen. Dabei versteht es fich von selbst, daß diejenigen großen Wagen, deren Bau schon angefangen ist, vollendet werden. auch hat diefe Bemerkung auf OmnibusWagen, deren die Postverwaltung selbst benöthigt fein möchte, natürlich keinen Bezug. Die Kommission ist nämlich überzeugt, daß der dermalige Vorrath von 12-

bis 16plätzigen Wagen bei zweckmäßiger Vertheilung und Behandlung derselben für die nächsten 2 --3 Iahre genügt. Nach Ablauf dieser Frist werden diefe Fuhrwerke der Verwaltung mehr zur Last als zum Nutzen sein

1^6 während man die kleinen Wagen ftäts wird angemessen verwenden können.

Im Weitern spricht die Kommission die Erwartung aus, es möchte der Bundesrath untersuchen, ob nicht einige P o s t k u r f e , die dem P u b l i k u m sehr geringe V o r t h e i l e g e w ä h r e n , für das A r a r hing e g e n m i t b e d e u t e n d e m Nachtheile v e r b u n d e n sind, theils a u f g e h o b e n , theils reduz.rt werden k ö n n t e n . Zu Rechtfertigung dessen und zu besserer Orientirung will die Kommission hier alle Kurfe aufführen , bei denen der jährliche Gewinn oder Verlust die Summe von Fr. 10,000 übersteigt.

^tiv.^urse.

Lausanne-Bern, Nachtkurs über Murten Fr. 22,764. 33

Vevey-Bern . . . . . . . . , , Bern-Basel, Tagkurs über Solotburn ,, Bern-Bafel über Viel, Tagkurs . . ,, Bern-Zürich, Nachtkurs . . . . . , , Neuchatel-Zürich, Tagkurs . . . . , , Neüch^tel-Aarau, Nachtkurs . . . . , , Basel-Luzern, Nachtkurs . . . . . , , Basel-Zürich, Tagkurs . . . . . " Bafel-Zürich, Nachtkurs . . . . . " Zürich-Ehur, Tagkurs . . . . . . " ^iüelen^Camerlata . . . . . . . "

11,347. 29 27,609. 69 17.99l. 79 10,737. 11 20,428. 31 11,015. 50 12,211. 19 22,565. 42 17,488. 16 22,910. 70 33,801. 23

.^a^v-^uxse.

^enf-St. Maurice durch das Chablais Fr. 1l ,200. 47

Bern-Aarau, Tagkurs über Burgdorf " 12,584. 45 Uznach-Brunnen-Luzern . . . . . , , 12,360. 98 Airolo-Camerlata, Tagkurs . . . . , , 22,983. 98 .Aarau-Schaffhausen . . . . . . , , 15,261. 07

Aarau-Luzern über.Wohlen . . . . " 15,616. 64

127 Dabei ist zu bemerken, daß der Nachtkurs zwischen Uznach und Brunnen nach der Anficht der Kommission um fo mehr aufgehoben oder doch in einen einfachen Briefkourrier umgewandelt werden könnte, als ein Theil der Poststraße im Kanton Schwyz sich noch in einem fo übeln Zustand befindet daß die Beibehaltung eines so kostbaren und wenig frequenten Nachtkurfes sich kaum rechtfertigen läßt; dagegen follte der Tagkurs zwischen St. Gallen und Luzern das ganze Iahr unterhalten und möglichst verbessert werden. Ebenfo dürfte der Kurs zwischen Luzern und Aarau über Wohlen um fo eher eingehen, als für die Kommunikation durch mehrere Parallel-Kurfe .gesorgt ist und die große Ausgabe für diesen Kurs sich nicht rechtfertigen läßt. Was den Kurs zwischen Genf und St. Maurice durch das Ehablais anbelangt, fo dient derselbe, zumal er größtenteils durch Sardinisches Gebiet geführt wird, eigentlich mehr den Sardinischen Ortfchaften auf dem linken Ufer des Genfer-Sees, als der Schweiz und hat für letztere kein anderes Interesse, als daß für die Korrespondenz zwischen Genf und Italien einige Stunden gewonnen werden. Es ist daher um fo unbilliger , daß die Eidgenossenschaft für die Konzession dieses Kurses an die Gemeinde Thonon eine jährliche Retribution von Fr. 3646. 16 zu entrichten hat. Diese unverhältnismäßig starke Summe erscheint in dem oben

angeführten Ausfalle von Fr. 11,200. 47 nicht inbegriffen , so wenig als die droits de poste , welche an

die königl. Sardinische Regierung entrichtet und die Fr. 128. 84, welche in Thonon für das Einschreiben der Reifenden bezahlt werden müssen. Dessen ungeachtet ist die Kommission nicht der Meinung, daß dieser Kurs, welcher theilweife (nämlich dreimal in der Woche) schon unter der Kantonaladministration bestand, aufgehoben Bundesblatt. Iahrg. VII. Bd. Il.

12

128 werde, eh' und bevor man eine andere, eben so gute Ein.richtung zur Beförderung der Genfer Korrespondenz ge.trossen hat.

Eine solche dürfte fich leicht durch Vermittlung einer der Dampfschisssverwaltungen vermöge Herstellung eines Kurses von Bouveret bis St. Mauriee bewerkstelligen lassen.

Um einem von Genf aus schon öfters geäußerten Wunsch zu entsprechen, möchte hinwieder die Kommisfion dem Bundesrath empfehlen, einen direkten Dienst lediglich für die B e f ö r d e r u n g der K o r r e s p o n d e n z zwi..

schen Genf und Basel über Yverdon einrichten zu lassen, falls solches ohne bedeutende Kosten und im Einverständniß mit den betreffenden Eisenbahn- und Dampfschissfahrtsverwaltungen geschehen kann.

Nach dem Geschäftsberichte konnte bisher der Transport der P o s t w a g e n mit den Bahnzügen, der .großen Kosten wegen, nicht zur Ausführung gelangen.

Die Kommiffion glaubt, daß durch diese Einrichtung eine bedeutende Beschleunigung der Kurse erzweckt und dem Publikum durch bessere Besorgung des Gepäcks eine große Erleichterung verschafft werden könnte. Sie erlaubt sich daher, den Bundesrath zu erinnern, die Sache nicht aufzugeben, sondern mit den betreffenden Eisenbahnadminiftrationen neuerdings in Unterhandlung zu treten, um wo möglich den Transport der Postwagen mit den Bahnzügen mittelst llberkommnissen zu erzielen.

Unstreitig fügen die Privat-Omnibns, welche in der Regel nur in der bessern Iahreszeit fahren, dem Postärar einen Nachtheil zu, der durch den Ertrag der verhältnismäßig geringen Konzezssionsgebühren bei weitem nicht aufgewogen wird. Es ist indessen zu berücksichtigen, daß diese Fahrgelegenheiten in gewissen Gegenden so allgemein und dem Publikum, zumal dem unbemittelten

l 29 Theil desselben, dermaßen zum Bedürfniß geworden sind, daß es der Postadminiftration unmöglich wäre, dasselbe von sich aus zu befriedigen. Man wird sich daher darauf beschränken müssen, zu wachen, daß mit den Omnibus keine Briefe oder Fahrpoststücke unter 10 Pfund transportât werden.

Die Befoldungen der e i d g e n ö f f i f c h e n Postb e a m t e n , namentlich der subalternen, steht nach der Anficht der Kommission, trotz der, mit dem l. Ienner 1854 eingetretenen, Aufbesserung noch immer, zumal beim Eintreffen hoher Lebensmittelpreise, nicht im Verhältniß zu den meist sehr anstrengenden Leistungen diefer Angestellten. Nichts desto weniger wagt sie es bei dem dermaligen Stand der Einnahmen nicht, auf eine Erhöhung derselben anzutragen, sondern findet es angemessener, den Entscheid diefer Frage einem günstigern Zeitpunkt anheim zu stellen.

Die Kommission hat mit Vergnügen gesehen, daß der Bundesrath der von der Kommission des Nationalraths schon in ihrem Berichte vom 2. Wintermonat 1850 gemachten Bemerkung, die u n b e d i n g t e n Ka u t i o n e n für Postbeamte betreffend, Rechnung getragen und diefe Kautionen auf fixe, immerhin noch bedeutende, Summen gestellt hat. Bei diefem System bekommt die Verwaltung unstreitig solidere Bürgen, als bei unbedingten Kautionen und es wird überdies dem unbemittelten Bürger nicht zur Unmöglichkeit gemacht, eine Bürgschaft und mittelst derfelben eine Anstellung zu finden.

Hinsichtlich d e r E r s p a r n i ß k a s s e n f ü r K o n d u k t e u r e kann die Kommission die Ansicht des Bundesrathes nicht theilen, sondern erwartet vielmehr, derselbe werde den Gegenstand neuerdings in Erdaurung ziehen und den diesfalls von der Bundesversammlung

130 wiederholt ausgesprochenen Wünschen Rechnung tragen.

Die Vollziehungsbehörde nimmt in ihrem Gefchäftsberichte irrthümlich an, man beabsichtige die Einführung verbindlicher Einlagen in Ersparnissen. Der dießfällige Vorschlag ging einfach dahin, daß diejenigen Kondukteure, welche weniger als Fr. 1200 jährliche Besoldung beziehen, die Hälfte und diejenigen deren Besoldung Fr. 1200 übersteigt, den ganzen Betrag der Platzgelder in eine solide Ersparnißkasse des betreffenden Postkreises zu legen haben. Es handelt sich hier also nicht um Ersparnisse, sondern um den Ertrag einer Neben-Einnahme, die der Staat den Kondukteuren außer . ihrer Besoldung zukommen läßt und in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse auch ferner zukommen lassen wird; diese Einnahmen blieben nach wie vor ausschließe liches Eigenthnm der Kondukteure, welches nach ihrem Absterben ihren Familien zufiele. Man begreift also nicht, warum der Staat über diese Neben-Einnahme der Conducente nicht zu ihr..m eigenen Besten verfügen dürfte. Werden doch in den meisten Kantonen, und zwar in anerkannt wohlthätiger W.'ise, den Landjägern gewisse Abzüge von ihrem kärglichen Solde gemacht und in eine Reservekasse gelegt ! Die Anficht, daß die gleichen Gründe der Nützlichkeit, welche man für eine derartige Einrichtung geltend mache, auch bei andern Postbediensteten, auf welche man die Maßregel nicht ausdehnen könnte, in ähnlichem Grade vorwalten, kann die Kommisfion ebensowenig theilen. Der Dienst der Condutture mit seinen mannigfaltigen Gefahren für Leben und Gesundheit bei Tag- und Nachtfahrten, bei jeder Witterung und Jahreszeit ist von demjenigen der Büralisten sehr verschieden. Auch stellen fich letztere ökonomisch unstreitig besser, als erfiere. Sollte die Einrichtung der Condukteur-

131 lassen nicht belieht werden, so steht der Postverwaltung in wenigen Iahren die Alternative bevor, entweder dienstunfähig gewordene Condukteure rücksichtslos auf die Gasse zu stellen und der Dürftigkeit preiszugeben, oder fie zum Nachtheil des Publikums und der Verwaltung länger beibehalten zu müssen.

Durch eine jüngst erlassene Cirkularweisun an die Kr ei s p o std ir e kti o n en, b e z ü g l i c h d e r u n e n t g e l t i c h e n B e n ü t z u n g d e r P os tw a g e n d u r c h die P o s t o f s i z i a n t e n , ist die Postverwaltung einem Antrage zuvorgekommen, welchen die Kommission sonst behufs Abhülfe von argen Mißbränchen zu stellen fich verpflichtet erachtet hätte. Sie will hoffen, daß dießfalls bekannt gewordene l.lbelstände in Folge genauer Handhabung erwähnter Verordnung fich nicht wiederholen werden.

Aus dem Geschäftsberichte des Bundesrathes geht hervor, daß von der Postverwaltung für V e r l ü s t e und B e s c h ä d i g u n g e n von Fahrpoststücken, sowie für Verletzungen von Reifenden Fr. 6485. 7l ausbezahlt und die betreffenden Postangestellten je nach dem Maaße der Verschuldung zum Mitersatze angehalten oder mit Ordnungsbußen belegt worden find. Man darf fich wohl mit Recht Glück wünschen, daß die fraglichen Entschädigungen eine verhältnismäßig bescheidene Summe nicht übersteigen. Indessen ist es wünschbar, es möchte in Zukunft der Geschäftsbericht Andeutungen enthalten, in welchem Maaße die schuldigen zum Erfaize angehalten oder mit Bußen belegt worden feien. Die Strafgelder und Bußen betragen

Fr. 29l6. 43. In dieser Rubrik find aber keine Erfaz gelder zu verrechnen. Eben fo sollte, was nicht überall geschieht, jedesmal wenn ein Postwagen umgeworfen

132 .wird, von der betreffenden Kreispostdirektion eine genaue Untersuchung gepflogen und das Ergebniß an das Departement einberichtet werden. Eondukteure und Postillane, denen folche Unfälle - die bei gehöriger Vorficht meistens vermieden werden können .- wiederholt begegnen, sollten in der Regel ohne weiters aus dem Postdienste entfernt werden.

2.

Telegraphenwesen.

Es ist erfreulich zu vernehmen, daß die Depeschenzahl im Iahre 1854 zugenommen, weniger erfreulich, daß fich die Notwendigkeit herausgestellt hat, das ganze

Liniennetz bis 1856 großenteils neu zu erstellen. Es zeigt fich auch hier, daß leicht und proviforifch bauen, .theuer bauen heißt.

Ein Vorzug des schweizerischen Telegraphenwefens besteht darin, daß das neue Verkehrs-

mittel, wie es fich übrigens in einer Republik geziemt, auch der weniger wohlhabenden Klasse zugänglich gemacht ist, während dasselbe in andern Staaten der hohen Taren wegen nur von den Reichen benützt werden kann.

Wenn man es auf der einen Seite nur billigen wird, daß alle, auch nur einigermaßen bedeutende Routen und Ortschaften mit Telegraphenbüreaux bedacht worden find, so ist anderseits nicht zu verkennen, daß man vielleicht da und dort in der Berückfichtigung von einzelnen Gemeinden oder Privaten zu weit gegangen ist. Die Kommission wünscht daher, daß der Bundesrath in Zukunft n e u e L i n i e n und n e u e B u r e a u x nnr da, wo ein wirkliches Bedürsniß für ein größeres Publikum vorwaltet, bewilligen möchte.

..

Ferner ist zu bemerken, daß es sehr wünschenswerth wäre , wenn die T e l e g r a p h e n - J n f p e k t o r e n i h r e A m t s k r e i s e ö f t e r b e s u c h t e n ; es gibt

133 sehr bedeutende Linien, die von dem betreffenden Inspektor seit zwei Iahren nie ^gesehen worden find.

Die Kommission gibt hier noch ein Verzeichnis der Büreaur, welche im Jahre 1854 (a) die größte und (b) die geringste Zahl von Depeschen - Nummern aufweifen, das heißt derjenigen, welche im ganzen Iahre mehr als 5000 und weniger als 500 b e z a h l t e Nummern hatten , lettere zu 50 Rp. gerechnet, da jede Nummer doppelt gezählt wird.

a. Basel . . . . . . . . . . Nr. 23,346 Bern

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l9,306

Zürich . . . . . . . . . . ,, 18,968 Genf

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Laufanne

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13,301

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10,132

La Chaur-de-Fonds . . . . . .

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7,977

St.

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7,575

Gallen

Chur

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Zofingen

Luzern

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Neuchatel

b. Trogen Gais

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6,006

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5,819

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5,615

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5,409

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485

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380

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Thalwyl . . . . . . . . . " 3l1 Flawyl . . . . . . . . . . ,, 267 Teufen

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262

Bühler . . . . . . . . . .

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213

^. Geschäftskreis des Militärdepartements.

Was die Kommission im Eingang ihres Rapportes hinsichtlich der Form des Geschäftsberichts angedeutet^ findet namentlich bei der Abtheilung des MilitärDepartements seine Anwendung. Was dieselbe hier

134 zunächst gewünscht , aber ungeachtet einer reichen Masse ziemlich lose aneinander gereihter Thatfachen

und statistischen Materials im Geschäftsbericht nicht gefunden hat, das iit eine vergleichende Darstellung des personellen und materiellen Standes des Bundesheeres.

Eine solche konnte nur mit Mühe und theilweise mit Hülfe von Induktionsschlüssen und Folgerungen aus dem Berichte geschöpft werden. Die Kommission würde daher gerne gesehen haben, wenn diese Abtheilung des Rechenschaftsberichts in Bezug auf die Form die Fingerzeige nicht außer Acht gelassen hätte, welche die zur Prüfung der Amtsverwaltung von I852 ernannte nationalräthliche Kommission in ihrer Berichterstattung zu geben fich ver-

anlaßt fand. (S. Bundesbl. v. I. 1853, Bd. Il, S. 788.)

Gleich wie aus der, dem Geschäftsberichte beigefügten, Tabelle der Stand des eidg. S t a b e s , der - vor-

beigänglich sei es gesagt - im Berichtsjahr keinen Zuwachs erhalten hat, ersehen werden kann, so wäre es nicht minder interessant gewesen, eine ähnliche, mit den Anforderungen verglichene, Uebersicht der Kantonskontingente und der L a n d w e h r zusammengestellt zu sehen, aus welcher der Stand des Bundesheeres und die fortgeschrittene Organisation der Truppenkörper mit ihren Eadres, so wie die noch defekten organischen Einrichtnngen hätten entnommen werden können.

Aus verschiedenen Theilen dieses Abschnittes des Geschäftsberichts läßt fich hierauf bezüglich herausfinden, .daß die Mehrzahl der Kantone bemüht ist, ihre Truppenkörper auf den vorgeschriebenen Stand zu bringen, beziehungsweise in demselben zu erhalten, daß aber auch da und dort bei weitem noch nicht die erforderliche Thätigkeit und Energie entwickelt wird, um den gesetzlichen Vorschriften ein Genüge zu leisten, und die entgegen-

135 stehenden Schwierigkeiten zu überwinden. Wir stützen uns diesfalls auf folgende Andeutungen im bundesräthlichen Gefchäftsbericht. Es wird unter anderm gesagt, die C a d r e s der Infanterie befänden fich nicht durchweg vollständig oder in reglementarischer Weife befetzt.

Bei den Scharfschützen ist bemerkt, daß dieselben die erforderliche körperliche und geistige Tauglichkeit befitzen.

Aus der Zahl der instruirten Scharfschützen - Rekruten t'ann auch entnommen werden, daß der Zuwachs im Vergleich zu früheren Iahrgängen fich ziemlich gleich geblieben ist. Darnach kann auch auf einen reglementarischen Stand der Kompagnien geschlossen werden. Zu ganz andern Schlüssen führen die im Gefchäftsberichte enthaltenen Angaben, welche fich auf die K a v a l l e r i e beziehen. Es wird gesagt, daß auch dieses Iahr wieder die Rekrutirung der Kavallerie eine rückgängige Bewegnng gemacht habe; und in der That, wenn der noch nicht vollzählige Stand dieser Waffe in Berücksichtigung gezogen wird, so sollte das Rekrutement im Zunehmen begriffen sein und erst dann konstant werden , wenn sämmtliche Kompagnien vollzählig find. Nun ergibt aber

eine angestellte Vergleichung, daß 1852 287 KavallerieRekruten instruirt wurden, während 1854 nur 204 Rekruten eingetreten find. Unter solchen Wahrnehmungen ist, abgesehen von den Andeutungen, welche bezüglich der nicht entsprechenden Tauglichkeit von Reitern und Pferden gemacht werden, kaum zu erwarten, daß die.

Organifirung und Kompletirung der Kavalleriekompagnien inner der gesetzlichen Frist erfolgen werde. Die Kommission ist deshalb der Anficht, daß jetzt schon det, vom Bundesrath in Ausficht gestellten, Untersuchung.

ob und durch welche Mittel diesen beinahe in allen Kantonen mehr oder weniger hervortretenden Ubelftänden

136 und Schwierigkeiten begegnet werden^ könnte, oder ob nicht überhaupt die Organisation der schweizerischen Kavallerie auf andere Grundlagen gestellt werden müsse, -ohne allzulanges Säumen Folge gegeben werden soll.

Aus den Mittheilungen, welche fich auf die Artillerie beziehen, geht zwar hervor, daß die taktischen Einheiten dieser Wafse noch nicht durchweg vollzählig organifirt find. So wird angegeben, daß die Mannfchaft von ^ Batterien, welche den Wiederholungskurs zu bestehen hatten, nicht vollzählig eingerückt seien und daß andere Batterien nicht disponibel waren. Indessen ist doch das Rekrntement bei dieser Spezialwaffe in stätem Zunehmen

begriffen; 1852 wurden 1050 und 1854 1314 Mann Rekruten instruirt. Bei der Vorliebe, welche fich für das Eintreten in die Artillerie beinahe überall geltend macht, läßt fich erwarten, daß die Kompletirnng dieses Wasseneorps mit tüchtigen Kanonieren inner gesetzlicher Frist erfolge. Weniger begründet ist die Erwartung, daß ein Gleiches bei der T r a inm a nn fch a f t , die .da und dort zu wünschen übrig läßt, eintreten werde.

Dagegen erscheint der Umstand höchst bedenklich, daß 1854 nur 14 Offiziersaspiranten fich gemeldet haben, während 1852 bereits 29 in den eidg. Schulen ihren Unterricht erhielten. Ein Abnehmen in diesem Maaßstabe muß die

nachteiligsten Folgen haben. Die 40 Artilleriekompag^ nien und 833 Mann Park-Train im Bundesauszug erfordern nämlich bei einem regelmäßigen Uebertritt in die Reserve allein einen jährlichen Zuwachs von wenigstens 25 Offizieren. Es lohnt fich daher der Mühe, den Ursachen diesel Mißstandes nachzuforfchen. Mit einer bloßen Einladung an die Kantone, fie möchten ihre OffiziersCadres kompletiren, wird der Ubelstand kaum beseitigt; ^s wird neben Anderm auch zu erwägen fein, ob nicht

137 die den Offiziersafpiranten der Artillerie vorgeschriebene, im Vergleich mit derjenigen der andern Waffengattungen unverhältnißmäßig lange Instruktionszeit, vom Eintritte in die Cadres dieser Waffe abfchrecke. Ein junger Mann, der vermöge feiner Bildung oder feines Berufes sich vollkommen znm Artillerieoffizier eignen würde, nimmt gewöhnlich auch eine Stellung im bürgerlichen Leben ein,.

die ihm nicht gestattet, ohne erhebliche Nachtheile die Instruktionskurse in der zur Zeit geforderten Ausdehnung mitzumachen. Befitzt derfelbe gründliche Kenntnisse, fo geht auch ein guter Theil der Instruktionszeit ohne großen Nutzen für ihn vorüber. Bezüglich der Genietrnppen fchöpfte die Kommission aus dem Geschäftsberichte die Beruhigung , daß die Kompagnien und deren Cadres nicht weit entfernt vom kompleten Stande sein müssen. Das Rekrntement ist bei dieser Waffe noch im Zunehmen begriffen, während es 1852 16I Mann ergab, stieg es I854 schon auf 209. Freilich follte bei Auswahl der Mannschaft etwas mehr Rückficht auf die diesfälligen reglementarischen Vorschriften genommen werden.

Mit Beziehung auf den p e r s o n e l l e n S t a n d des Bundeskontingents kann die Kommiffion nicht um.hin, auf den im Rechenschaftsbericht erwähnten Mangel an M i l i t ä r ä r z t e n aufmerksam zu machen. Sie glaubt, es sollten die Kantone eingeladen werden, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieses Ubelstandes in Anwendung zu bringen. An Arzten aller Art gebricht es -- follte man meinen - in der Eidgenossenschaft nicht. Ueber die Stärke der Landwehr , fo wie uber die Ergebnisse der, nach Anleitung von Art. 66 der Militäorganisation abzuhaltenden Injektionen liegen keinerlei Angaben vor.

In Bezug auf das I nstr u k t i o n s w e s e n hebt

138 die Kommission zunächst hervor , daß infolge llebernahme der gesammten Scharfschützeninstruktion durch den Bund, das eidgenössische Infiruktionspersonale für diese Wasse nicht ausreicht. Da fie aber vernimmt, daß, nachdem ein tüchtiger Oberst - Instrnktor für die Scharfschützen gewonnen worden ist , die erforderliche Kompletirung in Ausficht steht, findet fie fich zu keinen weitern Bemerkungen veranlaßt. Eben so muß hervorgehoben werden, daß eine Vermehrung der Unterinstruktoren der Artillerie überhaupt noch nicht stattgefunden hat, diese demnach auch nicht in d e r Anzahl vorhanden find , daß fie einen wesentlichen Ersatz der Cadres bei den Rekrutenschulen bilden könnten. wie solches namentlich durch die Beschlüsse der Bundesversammlung vom 2l. Heumonat l854 beabfichtigt worden war. Ihre Kommission findet fich demnach zu folgendem A n t r a g e veranlaßt: Der B u n d e s r a t h ist w i e d e r h o l t e i n g e l a d e n zu prüfen, i n w i e f e r n d n r c h V e r m e h r u n g d e s eidg. I n s t r u k t i o n s p e r s o n a l s i n d e n n i e d e r n G r a d e n eine Diensterleichterung bezweckt w e r d e n k ö n n e für die v o n d e n K a n t o n e n g e f o r d e r t e n C a d r e s m a n n s c h a f t e n zu d e n Rekrutenschulen der Spezialwaffen.

Endlich hebt die Kommission hervor, daß zu Erziehlung besserer Instrnktionsergebnisse bei der Kavallerie wohl ein stärkeres Instruktionsperfonal hätte zur Ver.sügung stehen sollen. Es ist begreiflich, daß, wenn das wesentliche Instruktionsmittel - die Instruktoren -mangeln, die Instruktionsergebnisse nicht in einem vollen.

lohnenden Verhältnisse zu dem auf diesen Zweck verwendeten Zeit- und Geldaufwand stehen können.

Die Ergebnisse der eidg. Militär schulen erscheinen nach dem bundesräthlichen Rechenschaftsbericht im Durchs

139 schnitt als befriedigend ; weniger befriedigend indessen in Bezug auf die Kavallerie, obfchon die nach dem Beschlusse vom 18. Juni 1854 verlängerte Dienstzeit dieser Wasse bereits einen günstigen Einfluß geübt hat. Mehrere Batterien des Auszugs und einzelne Kompagnien konnten verschiedener Hinderungsgründe wegen den fie treffenden Wiederholungskurs nicht bestehen; eben so eine Anzahl Reservebatterien wegen unvollendeter Organisation.

Diese versäumten Instruktionen sollen im laufenden Iahre nachgeholt werden. Die Kommiffion empfiehlt im Allgemeinen genau darauf zu wachen, daß die Instruktionsplane unter angemessener zweckentsprechender Zeiteintheilung sowohl in Rückficht auf die zu instruirenden Fächer, als auf das Instruktionsbedürfniß der Mannschaft festgestellt und durchgeführt werden. Nur so werden die Mittel, welche der Bund hiefür anweist und die kostbare Zeit, welche der Milize opfert, weder in ungenügendem noch überflüssigem Maße verwendet fein.

Das Gesagte gilt namentlich für die reorganifirte Zentralschule in Thun. Hier insbesondere , heißt es , wird das Be-

dürfniß lebhaft gefühlt, daß den Offizieren des eidg.

Stabes , welche berufen find, größere Truppenabtheilun-

gen zu befehligen, Gelegenheit zn praktischer Ausbildung geboten werde. Die Kommission ist weit entfernt zu glauben, daß solche Truppenzusammenzüge in Verbindu..g mit den unmittelbar vorangehenden Cadresinstruktionen und Wiederholungsknrsen -- in der rechten Weise vorgenommen und benützt, für die praktische Ausbildung des eidgenössischen Stabspersonals gleichgültig und nicht vielmehr sehr zweckmäßig seien. Welche Anficht man aber auch über den Werth solcher Truppenznsammenzüge

hege, -- fie sind im Art. 75 des eidg. Militärorganisationsgesetzes, ausdrücklich vorgeschrieben und Ihre Kom-

140 miffion gewärtigt daher , es w e r d e der B u n d e s rath für die Abhaltung der Truppenz u s a m m e n f ü g e , w e l c h e 1854 w e g e n außero r d e n t l i c h e r V eru m stä n d u n g e n n i c h t k o n n ten abgehalten werden, die geeigneten

S c h r i t t e thun.

Aus den B e r i c h t e n der um z w e i v e r m e h r t e n K r e i s i n f p e k t o r e n für die Inf a n t e r i e u n d d i e S c h a r f f c h ü z e n i s t z u entnehmen, daß die Mehrzahl der Kantone sich's angelegen fein läßt, die Instruktion ihrer Infanterie den Anforderungen entsprechend durchzuführen. Hier wird indessen gleichwohl fortwährend eine strenge und rücksichtslose Aufficht nothwendig fein, besonders gegenüber folchen Kantonen, die als im Rückstand befindlich bezeichnet find.

Was die Art der Abhaltung dieser Inspektionen anbelangt, fo findet sich die Kommission zu einer Bemerkung veranlaßt. Aus der Prüfung der Belege über die ein-

schlägigen Ausgaben geht hervor, daß bei dieser Infpektion eine erhebliche Verschiedenheit waltet, zunächst in der Zahl derfelben mit Bezug auf die einzelnen Kantone, dann in der Zahl der Tage, welche für eine einzelne Inspektion verwendet werden, und endlich in der Begleitung der Inspektoren durch Adjudanten. Wurde nun auch der daherige Gefammtkredit von Fr. 12,000 bei

Fr. 1,600 nicht erschöpft, so hält die Kommission doch dafür, daß an der Hand der über diese Inspektionen bestehenden Instruktion auf thunliche Gleichmäßigkeit in Vornahme derfelben hingewirkt werden follte. Dieses kann durch Befolgung der in den Art. 9 und 10 der einfchlägigen Instruktion enthaltenen Vorfchriften dadurch bewirkt werden, daß die Inspektoren dem eidg. Militärdepartement, bei Begutachtung der Jnstruklionspläne der

141 Kantone, Vorschläge über die Zahl der Inspektionen machen und daß das Departement die ihm obliegenden Weisungen über Zahl, Anlaß, Zeit und Fdrm der vorzunehmenden Inspektionen von sich aus ertheilt. Dann wird es nicht mehr vorkommen, daß der eine Inspektor ohne Ausnahme -- auch bei jeder Inspektion einer Schüizenkompagnie oder eines Rekrntendetaschements einen Adjudanten beizieht , während ein anderer einen solchen gar nie, auch nicht bei der Inspektion von Bataillonen bei fich hat, fondern unter Erfparung von Kosten mit einem ihm von dem betreffenden Kanton beigegebenen Ordonnanzoffizier fich begnügt, -- daß ein Inspektor 3 und 4 Tage zur Inspektion eines Bataillons verwendet, während andere dazu nur 2 Tage brauchen, und daß endlich die einen fast alle militärischen Uebnngen der Infanterie und Scharfschützen in betreffenden Kantonen infpiziren, während andere glauben, genug gethan zu haben, wenn fie einzelne Kurse infpiziren.

Eine weitere, die eidg. Instruktion fördernde und vom Bnnde zu überwachende Obliegenheit der Kantone ist die S o r g e für den V o r u n t e r r i c h t der Rekruten f ä m m t l i c h e r S p e z i a l w a f f e n . Durch Bundesbeschluß vom 21. Heumonat wurde der Bundesrath

eingeladen, nach Anleitung des Art. 69 der Militärorganifation reglementarisch zu bestimmen, wie weit der Vorunterricht in den Kantonen fich zu erstrecken habe, bevor die Rekruten der Spezialwassen in die eidgenösfischen Rekrutenschulen eintreten können. Hierauf bezüglich hat die Bundesversammlung am 2l. Heumonat v.

I. einen Beschluß gefaßt, welcher vom Bundesrath bis jetzt noch nicht vollzogen worden ist. Ihre Kommisfion stellt daher den Antrag: Der B u n d e s r a t h sei w i e d e r h o l t eingela-

. 42 den, nach Anleitung des Art. 69 des Milit ä r o r g a n i s a t i o n s g e s e t z e s reglementarisch zu b e s t i m m e n , wie w e i t der V o r u n t e r r i c h t in den Kantonen sich zu erstrecken h a b e , b e v o r die R e k r u t e n der S p e z i a l w a f f e n in die eidg. Rekrutenfchulen e i n t r e t e n können.

Ueber den G e s u n d h e i t s z u s t a n d der T r u p p e n läßt fich nur nach den hierüber in den eidgenössischen Militärschulen gemachten Beobachtungen urtheilen; denn über die größern Truvpenmassen der Infanterie liegen keine Angaben vor. Obgleich die Cholera l854 auch die Schweiz nicht verschonte und namentlich einen Guidenrekruten in der Militärschule zu Aarau dahinraffte, so hat fich gleichwohl der Gesundheitszustand unter den

Milizen im Vergleich zu srühern Iahrgängen eher günstiger herausgestellt. Im Iahr 1852 stiegen die Erkrankungsfälle auf eirea 32 %, im Iahr 1854 nur auf eirea 25 %.

Auch war nur eine sehr kleine Zahl dieser Erkrankungsfälle ernstlicher Natur; die große Mehrzahl hatte einen leichten Charakter und rührte meistens von veränderter Lebensweise her, welcher der Bürgersoldat mit dem Eintritt in die eidg. Militärschulen unterliegt.

Indessen mag die Veranlassung von Krankheiten hin und wieder auch in mangelhafter Kasernirung liegen. Dringt man, wo solches wirklich der Fall ist, wie fich's gebührt, ans erforderliche Abhülfe , so wird fich dann freilich die Eidgenossenschaft der Verbesserung der KasernenEinrichtung in der Centralschnle zu Thun auch nicht auf die Dauer erwehren können.

Bezüglich der Bekleidung, Bewaffnung und A u s r ü s t u n g der Mannschaft alaubt die Kommission aus den Vorlagen entnehmen zu können, daß die von Gesetz und Reglement geforderte Unisormität, wenn auch da und

143 dort nicht ohne Widerstreben, allmählig sich herstellt. Sie zweifelt nicht, daß, wenn die bisherige genaue, ja nicht

selten ängstlich geführte Aufficht nur noch einige Iahre fortdauert, annoch waltende Dissormitäten und Buntschäckigkeiten vollends verschwinden werden. Mit Befriedigung entnimmt die Kommission dem Geschäftsberichte, daß die gleichförmige Bewaffnung der Scharfschützen bedeutende Fortschritte gemacht habe.

Als ein wichtiger Theil der Militäradministration erscheint die Kontrole über das Kriegsmateriell.

Ihre Kommisfion vermißte ungerne eine Tabelle bei den Akten, aus welcher übersichtlich hätte entnommen werden können, inwiefern der Stand des Kriegsmateriells, das sowohl von den Kantonen, als vom Bunde gefordert wird, vorhanden sei oder nicht. Der Termin für die Vervollständigung desselben geht für den Bundesauszug

mit ...855 und für die Reserve mit 1859 zu Ende. Ist auch durch das zeitgemäße Rundschreiben des Bundesraths vom 3. März 1854 den Kantonen ihre Bundespflicht in Bezug auf die Anschaffung ihres rückständigen Kontingenten Heergeräths in Erinnerung gebracht worden, so schadet es in der That nichts, wenn der Bundesrath die Sache fortwährend im Auge behält und beinebens nicht versäumt, vorzusorgen, daß auch die Eid-

genossenschaft rechtzeitig ihre diesfälligen Obliegenheiten erfülle. Im bundesräthlichen Gefchäftsberichte fällt die Angabe auf, es sei ein ehmaliges Salzmagazin für Aufbewahrnng von Kriegsmaterial verwendet worden, während doch bekannt ist, daß in solchen vom Salz infizirten Lokalitäten die Eisenbestandtheile der Zerstörung preisgegeben werden. Gerne erkennt die Kommission, daß die Thätigkeit des mit dem Militärwesen beauftragten Departements für das Materielle der Heerausrüstung bedeuB u n d e s b l a t t

J a h r g .

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I I .

1 3

144 tend in Anspruch genommen wird; sie wünfcht nur, daß diese Thätigkeit fich zunächst und vorzugsweise auf dasjenige konzentrire, was gesetzlich gefordert wird, und daß man namentlich der Fabrikation eines guten Pulvers vor den Versuchen von allerlei pyrobolischen Erfindungen den Vorzug gebe, ohne dabei anderweitige notwendige wirkliche Verbesserungen auszuschließen.

Bevor die Kommission ihre überfichtlichen Bemerknngen über den Armeebestand schließt, erwähnt sie mit ein paar Worten noch der P f e r d e . Nach den aus den Kantonen erhaltenen Aufschlüssen wäre anzunehmen , daß die erforderlichen Train- und Kavallerie-Pferde im Augenblick des Bedarfs stäts vorhanden fein werden. Der Bundesrath meint hinwieder in feinem Gefchäftsbericht, daß in Beziehung auf die Tauglichkeit der Pferde eine strengere Beachtung der reglementarischen Vorschriften nothwendig fei, ohne welche auch durch die geübteste, vorschriftmäßige Behandlung der Pferde die erforderliche Dienstdressur nicht beigebracht werden kann. Wenn auch die Krankheitsfälle bei den Pferden bedeutend geringer waren, als z. B. im Iahre 1853, fo ergeben fich doch 6 % Sattel-, Kummet- und Gefchirrdrücke , die bei genauerer Dienstaufficht nicht in diesem Maaße hätten vorkommen sollen. Bezüglich der Regiepferde des Bnndes glaubt die Kommission darauf hindeuten zu sollen, es möchten die eidg. Artilleriefchulen wieder in der Weife festgesetzt werden, daß diefe Pferde in den verschiedenen aufeinander folgenden Schulen ihre weitere Verwendung finden können.

In Reafümirung der Prüfungsergebnisse diefer Ab-

theilnng des Gefchäflsberichts gelangt Ihre Kommission zu der Ueberzeugung , daß es noch nachhaltiger Anstrengungen, sowohl von Seite des Bundes, als der Kan-

145 tone und der dienstpflichtigen Mannschaft bedarf, um den Anforderungen der eidg. Militärorganisation ein volles Genüge zu leisten , fo wie den Requisiten zu entsprechen , welche an ein geübtes , schlagfertiges Heer gestellt werden müssen, - daß es aber hinwieder unter der Voraussetzung allfeitiger Pflichterfüllung bei einer w o h l b e m e f s e n e n , nicht zu w e i t geh e n d e n Ina nf p r u c h n a h m e der geistigen und materiellen Kraft des Volkes und unter weifer Benutzung gemachter, zum Theil fehr theurer, Erfahrungen gelingen werde, eine tüchtige Wehrkraft des Landes organifiren, heranbilden und unterhalten zu können.

Zum Schlusse noch folgende Bemerkungen Eine nähere Einficht in die Büreaur des Departements hat gezeigt, daß von sieben ganzen und zwei halben Kantonen die auf die eidg. Militärorganifation bezüglichen kantonalen Gesetze noch nicht erlassen oder wenigstens nicht vom Bundesrathe genehmigt worden sind. Es ist sehr zu wünschen, daß das ohnedieß komplizirte Ineinandergreifen des schweizerischen Militärwesens nicht noch durch den Mangel uniformer gesetzlicher Bestimmungen erschwert werde.

Bezüglich der B e f e s t i g u n g e n , die bekanntermaßen zu Luziensteig und in B e l l i n z o n a bedeutende Erweiterungen erhalten haben, fehlen zum Theil die für eine fichere Grundlage unerläßlichen Generalpläne und erläuternden Berichte, aus denen die Gefichtspunkte, von welchen bei ihrer Anlage und Erweiterung ausgegangen worden war, hätten entnommen werden können.

Für St. Maurice dagegen liegt ein umfassender Plan vor. Die Kommission vernahm, man fei bemüht, die fehlenden Materialien beizubringen.

146 Noch wird bemerkt, daß fich auf den MilitärdeparZements - Büreaur hinsichtlich der Buchführung nichts Wesentliches geändert hat. Die Militärkanzlei ist etwas vereinfacht, jene des Verwalters vom Materiell aber vermehrt worden. Daß die Stelle des ersten Sekretärs (Büreauchefs) des Militärdepartements noch immer unbefetzt ist, schien der Kommission ein Ubelstand.

Sie hält dafür, es sollte um so beförderlicher zu Besetzung diefer Stelle geschritten werden , als geeignete Personlichkeiten dafür keineswegs mangeln.

7.

Geschäftskreis des Finanzdepartements.

Die Kommission bemerkt hier nur Weniges über die dem Finanzdepartement unterstellten befondern Verwaltungszweige und behält fich vor, die weitern , das Finanz wesen des Bundes beschlagenden Bemerkungen im dritten Theile ihres Berichtes, welcher die eidgenössische Staatsrechnung behandelt, anzuführen.

Die Beschlüsse der Bundesversammlung zu Errichtung und Einrichtung einer eidgenössischen M ü n z s t ä t t e ^ einmal gefaßt - werden nun in Ausführung kommen müssen. Bereits ist damit der Anfang gemacht und schon find 1 1/2 Million Stück Frankomarken für die Postverwaltung in derselben fabrizirt worden. Der Gewinn von dieser Fabrikation wird auf 176 Fr. angeschlagen.

Es ist nicht anzunehmen, daß die Münzstätte für die nächste Zukunft eine ausgedehnte Beschäftigung finden werde. Silber auszumünzen ist bei dem jetzigen Stand der Silberpreise so gut als unmöglich geworden. Die Pariser Münzstätte hat diese Fabrikation soviel als ein-

gestellt. Gold zu prägen wäre das Mißlichste von Allem und so bleibt nichts anderes übrig , als die beschlossene

1.7 Prägung von 1 1/2 Million Einrappenfiücken folgen zu lassen. So drängt fich der lebhafte Wunsch, daß man die Gründung dieses neuen Instituts niemals zu bereuen haben werde, von selber auf.

Da der Bundesrath selbst zugibt, daß trotz ergriffener mehrfacher Maßregeln zu erleichtertem Bezug von Billon- und Kupfermünzen aus eidgenössischen Kassen, der Vorrath derselben in diesen Kassen immer noch sehr groß (im Ienner abhin 1,577,500 Fr.)

und der Zuwachs bedeutender als der Abgang erscheint, und da zudem im Publikum die Beschwerde über Mangel an jenen Münzen fortdauert, so muß die Kommission verlangen, daß, gemäß der im Geschäftsbericht enthaltenen Andeutungen, baldige und zureichende Maßnahmen zum Absaz und zur Verbreitung der in der Zentralkasse aufgehäuften Münzen und zu Verhinderung fernerer beträchtlicher und andauernder Anhäufung derselben in den eidg.

Kassen überhaupt, beförderlichst getroffen werden. Nur weil die Kommission in Erfahrung gebracht, das Finanzdepartement beschäftige fich ernstlich mit dem Gegenstand , glaubte sie von einem sachbezüglichen Antrag Umgang nehmen zu sollen.

Der niedrigste Ertrag der P u l v e r v e r w a l t u n g war

1850 mit Fr. 10,840, der höchste 1853 mit Fr. 98,646.

Der Ertrag vom Iahr 1854 mit Fr. 86,338 wäre nach

dem Geschäftsbericht noch beträchtlich höher gestiegen, würden nicht einige außerordentliche, ungünstige Umstände solches verhindert haben. Unter letztern figurirt abermals der Mangel der Pulvermühle in Altftätten bei Zürich , d..ren Wiederaufbau im Prozesse liegt. Aus den Akten geht indessen hervor, daß die rechtliche Möglichkeit des Wiederaufbaus so gut als gefichert erscheint..

und die Kommission müßte bedauern, wenn der Bundes

148 rath durch unzeitige Transaktionen - wozu er Vollmacht ertheilt hat -- andere ähnliche Fragen für die Zukunft präjudiziren und das bevorstehende Ende des Streits, für dessen obsiegenden Ausgang gegründete Hoffnung vorhanden ist, nicht ruhig abwarten würde. So wenig

übrigens bei der Pulverfabrikation die fiskalifche Rückficht vernachläßigt werden soll, fo muß die Kommission dem Bundesrath doch wiederholt dringend empfehlen , diese Rückficht dem Hauptzweck der Lieferung eines guten und tadellosen Pulvers, insbesondere zu militärischen Zwecken, unterzuordnen und fürzuforgen, daß durch Anschaffung ganz entsprechender Materialien und durch sorgfältige Verarbeitung derselben fortan zunächst und vor Allem ein gutes, brauchbares Pulver fabrizirt werde.

Was die Fabrikation der Z ü n d k a p f e l n anbelangt, so zeigt die Rechnung zwar einen Verlust von Fr. 759; allein es beruhigte die Kommission die einschlägige Bemerkung im Geschäftsbericht, daß neben den hohen Kupferankaufspreifen , die gegenwärtig 40 -50 % höher stehen als früher , ein durchaus befriedigendes Fabrikat geltefert wird. Der militärische Zweck darf namentlich bei dieser Fabrikation ebenfalls nicht ans dem Auge verloten werden.

Das R e v i f i o n s i n s t i t u t auf dem Finanzdepartement kostet nach dem Büdget für 1855 Fr. 7200, während da ...selbe nach dem Geschäftsbericht von 1854 der Eidgenossenschaft Fr. 2023. 18 Et. Mehreinnahmen verschafft und hinwieder. den Rechnungsstellern ..twa Fr. 834 16 Ct. gut gemacht bat. Steht diefes unmittelbare maSerielle Ergebniß der Rechnitngsrevifion in ungünstigem Verhältniß zu den Kosten derselben , fo wird ihr formaler Nutzen um so höher anzuschlagen und anzunehmen sein, daß schon der Bestand dieses Revisionsinstituts auf mög-

149 .ichst richtige und zuverläßige Rechnungsstellung in den einzelnen Verwaltungszweigen stätsfort moralisch vor-

theilhaft hinwirke.

B.

Geschäftsführung des Bundesgerichts.

Ueber die Amtstätigkeit des B u n d e s a e r i c h t s gibt dessen an die Bundesversammlung gerichteter, vom 23. April 1855 datirter Rechenschaftsbericht, welcher ebenfalls an Ihre Kommission überwiesen worden ist, nähere Auskunft. Indem dieselbe im Allgemeinen auf diesen Bericht verweist, beschränkt fie sich hier aus wenige Aushebungen. Daß, von Seiten des BundesBerichts nicht auf dem Vorschlage der Erlassung eines besonderen Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsstreitigkeiten beharrlich bestanden, sondern der praktische Ausweg eingeschlagen wurde, zu Erzielung der erforderlichen Ordnung und Einheit im Schatzungsverfahren eine bundesgerichtliche Jnstruktion für sämmtliche Schatznngskommiffionen zu erlassen, -- kann Ihre Kommission nur billigen. Es hätte solches eine Abänderung des Bundesgesetzes über Abtretung von Privatrechten nach fich gezogen, -- die bei einem Gesetze, dessen Anwendung kaum recht angefangen, und zu einer Zeit, in welcher zahlreiche Expropriationen nach dessen Vorschriften begonnen oder vorgenommen erscheinen, gewiß doppelt mißlich gewesen wäre. Eine Vereinfachung des proeessualischenen Verfahrens bei Entwährungsstreitigkeiten

150 wurde zum Theil jezt schon und zwar dadurch faktisch erreicht, daß der Gerichtshof den Parteien beliebt zu .machen wußte, für Würdigung der zweiten E.rpertife auf eine kontradiktorifche Verhandlung zu verzichten, und die Prüfung des gesammten Akten-Materials dem Gerichte anheimzustellen.

Von der Bundesversammlung eingeladen, über die Zweckmäßigkeit des provisorischen Gesetzes, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fein Gutachten abzugeben, entspricht das Bundesgericht mit der Erklärung, daß das Proeeß-Gesetz , so weit seine Ersahrungen übrigens in bloß 13 rein eivilrechtlichen Fällen, in denen die Vorschriften desfelben strenge inne gehalten wurden, immerhin reichen, sowohl seiner systematischen Anlage, als der Durchführung des ihm zu Grunde liegenden Prinzipes nach, sich bewährt habe.

Das Bundesgericht empfiehlt demgemäß die Erhebung diefes bis anhin provisorisch angewendeten Gesetzes znm definitiven Proeeß-Gesetze.

Ihre Kommission, diese Anficht theilend und von der Ueberzeugung ausgehend, daß man auch hier kaum wohl thun würde, ein Gesetz, das die erforderlichen Garantien für den Schutz des materiellen Rechts und für ein verhältnißmäßig rafches Verfahren darbiethet, in allen Theilen wieder in Frage zu stellen, während zudem nur eine geringe Anzahl von Proeessen unter seine Herrfchaft fällt, -- bringt Ihnen, auf das bundesgerichtliche Gutachten gestützt, den A n t r a g : Es f o l l die Erlassung des d e f i n i t i v e n Gef e t z e s über d a s V e r f a h r e n i n b ü r g e r l i c h e n Rechtsstreitigkeiten auf die Tagesordnung der o r d e n t l i c h e n Sitzung der B u n d e s v e r s a m m l u n g v o n 1855 g e b r a c h t w e r d e n .

151 In Gemäßheit eines fernern Beschlusses der Bundesversammlung hatte das Bundesgericht zu berichten, ob nicht die bestehenden Bestimmungen ü...er den Bezug der Gerichtsgebühren im finanziellen Interesse des Bun des zu revidiren feien. Nach bisheriger Praxis würde eine Minimumgebühr von 50 Ft. und ein Maximum von 300 Fr. für die Abwandlung je eines Falles von den Parteien eingefordert. Das Bundesgericht, in Betrachtung ziehend, daß bei Erpropria.ionsreknrsen die Parteikosten gegenüber dem Werthe des Streitobjekts ohnehin oft außer Verhältniß stehen, daß bei den Streitigkeiten über Zutheilung von Heimathlosen der Bund intereffirt erscheint und die Kantone felbst die Parteien bilden, daß endlich die übrigen Processe ihren Entstehungsgrnnd in den neuen Bundeseinrichtungen finden, -- hält nicht dafür, daß zureichende Gründe vorhanden feien, zur Zeit die Anforderungen an die v ...r Bundesgericht streitenden Parteien zu steigern. Die der Bundeskasse vergüteten Gerichtskosten betrugen im Iahre

1854 Fr. 6497. 84, während für Iustiz- und Vollz i e h u n g s k o s t e n Fr. 18,674. 98 verausgabt wurden.

Dagegen glaubt das Bundesgericht, es sollte sowohl für das Gericht, als für dessen Kanziei und für die vor demfelben plaidirenden Anwälde ein Sportelntarif angestellt werden.

Ihre Kommission , mit der Wünfchbarkeit eines folchen Tarifs, der besonders im Hinblick ans gewisse hohe Advokaten-Rechnnngen, von welchen Belege bei der Instizrechnung liegen, keineswegs überflüssig erscheint, vollkommen einverstanden, stellt den A n t r a g : Der B u n d e s r a t h ist e i n g e l a d e n , der Bund e s v e r f a m m l u n g einen G e f e t z e s - E n t w u r f , bet r e f f e n d die Sporteln des Bundesgerichts,

152 seiner Kanzlei und der vor d e m s e l b e n a u f .tretenden Anwälde zu hinterbringen.

Ihrer Kommission bleibt am Schlusse ihrer kurzen Berichterstattung über die Geschäftsführung des BundesBerichts vom Iahre 1854 nur noch übrig, den Antrag zu stellen: Die Geschäftsführung des Bundesgerichts, so w e i t sich der Eingangs e r w ä h n t e Bericht darüber v e r b r e i t e t , .gut zu heißen.

C.

Eidgenössische Staatsrechnung von

1854.

Das eidg. Rechnungswesen hat in den beiden ersten Legislativperioden so zu sagen von Iahr zu Iahr an Umfang zugenommen. Es konnte begreiflich nicht Aufgabe der Kommission sein, die Massa Detailrechnungen und Rechnungskontrolen mit ihren eirea 130,000 Rechnungsbelegen, welche ihr vorlagen, einläßlich zu durch.gehen; fie mußte fich mit einer allgemeinen Durchficht und Prüfung begnügen, womit indessen die kontrolsund ausnahmsweise, spezielle Prüfung der Rechnungen verschiedener wichtiger Verwaltungszweige und die Durchficht der einschlägigen, einzelnen Rechnungsbelege nicht ausgeschlossen war. Da die letztere herausstellte, daß zwischen den betreffenden Rechnungen und den einschlägigen Belegen Uebereinftimmung walte und letztere bereits auch kollationirt waren, so konnte die Kommisfion wohl die beruhigende Ueberzeugung hegen, es werde im Allgemeinen das Gleiche auch bei den übrigen Rech-

153 nungen der Fall sein. Ihre Kommission machte es fich namentlich zur Aufgabe zu untersuchen , in wie fern die gedruckte Staatsrechnung mit dem Hauptbuche und den vorhandenen Hülfsbüchern übereinstimme und wie fich

die wirklichen Ausgaben im Iahre 1854 zu den bewilligten Krediten und Nachtragskrediten verhalten. Eine Vergleichung der Einnahme- und Ausgabeposten der Staatsrechnung mit denjenigen des Hauptbuches und

der Hülfsbücher stellten das Resultat schnell und besriedigend heraus. Anders verhielt es fich mit den Posten, welche die Pulver- und Zündkapselfabrikation beschlagen.

Hier bedurfte es, um zur Klarheit zu gelangen, mündlicher Erläuterungen von Seite des Rechnungsbüreaus.

Freilich hat hiezu einigermaßen der Umstand beigetragen, daß nach Abschluß des Hauptbuchs die Rechnung des Gewinn- und Verlustkonto in Folge späterer Beschlüsse des Bundesraths wesentliche Abänderungen erlitt. So sehr Ihre Kommission die in der Staatsrechnung nachträglich vorgenommenen Abänderungen in

materieller Beziehung billigt und dieselben als wirkliche Verbesserungen bezeichnet, so muß fie dennoch wünschen, daß in Zukunft die Rechnungsgeber diese Rechnung, bevor die Bücher ganz abgeschlossen find, im Aufsatz dem Bundesrath vorlegen, damit wenn derselbe nachträglich noch Ausstellungen macht, diese rechtzeitig angebracht werden können , indem später eingeschobene Korrek..uren nicht nur solche Rechnungen entstellen, sondern auch deren Verständniß erschweren. Die nachträglichen Verbesserungen in Stellung der eidg. Staatsrechnung bestunden hauptsächlich darin, daß die außerordentlichen Ausgaben zu Gunsten des Kantons Tesfin aus der Generalrechnung entfernt und in die Verwaltungsrechmung gebracht und daß die gleiche Versetzung in Betreff

154 der Ausgaben für die Münzstätte stattgefunden hat.

Ueberdieß find auch zum ersten Mal und von Rechtens wegen die beiden Invaliden.^onds aus der Generalrechnung fowohl, als aus dem Vermögensstatus, nebst dem Vorschlag, welcher davon abhängt, ausgeschieden und als besonderer Anhang zu der Rechnung behandelt worden. Vermöge dieser Modifikationen wurde das Ergebniß der Verwaltungsrechnung von 1854 zwar weniger scheinbar und glänzend, aber nur um so wahrer und sormell richtiger. Darnach stellt sich nun der V e r ^ m ö g e n s - S t a t u s der Eidgenossenschaft heraus, wie folgt: Die A k t i v e n betragen ohne den Invalident und den Grenusfond, welche am Schlusse des Etats befonders aufgeführt sind . . . Fr. 10,052,866. 71

Die P affi v en ergeben . . . . " 2,355,663. 65 Reines Vermögen auf 31. De-

zember 1854^ . . . . . . Fr. 7,697,203. 0.^ Ende 1853 betrug dasselbe . . ,, 7,110,021. 99 Es stellt fich demnach eine Vermehrung heraus von ...

Fr.

gleich dem Nachweis der Generalrechnung.

587,181. 07

Rechnet man, wie in dem verflossenen Iahre, den Invaliden- und den Grenusfond zu dem Vermögens-

Etat von . . . . . . . . Fr. 7,697,203. 0^ auf den 31. Dezember 1854 mit ,, 1,675,922. 84 fo ergeben sich Fr. 9,373,125. 9^ und zieht man das eidg. Staats.-

155 vermögen auf 31. Dezember 1853 einschließlich den Invaliden- und Grenusfond hievon ab mit . . Fr. 8,73^467.

so ist die Vermehrung Fr. 638,658. 41.

Die

Vermehrung ohne die beiden

Separatfonds beläuft sich auf . " Der Unterschied beträgt demnach Fr.

587,181. 07 51,477. 34.

Derselbe läßt sich nachweisen, wie folgt: Der Invalidenfond beträgt laut Anhang zur Staatsrechnung auf 31.

Dezember 1854 Fr. 477,676. 63.

Er bestund aufgleichen Zeitpunkt

1853 in . . ,, 470,332. 50 Unterschied ..---^ Fr.

7,344. 13.

Das Vermögen des Grenus-Invalidenfonds war am 3l. Dezember

1854 . . .Fr. 1,198,246. 21.

Auf gleichen Zeit^

punkt1853 . ,, 1,154,113. -also mehr -- ,, Zusammen gleich oben Fr.

44,133. 21 51,477. 34.

Es folgen ^nun einige Bemerkungen zu einzelnen Rubriken und Posten der Einnahmen und Ausgaben der Verwaltungsrechnung, in so weit folche der Kommission Stoff dazu boten. Rubriken und Posten, bei denen solches nicht der Fall war, werden hier einfach übergangen.

Einnahmen.

Erster Abschnitt.

A. L i e g e n s c h a f t e n .

Der

da^ ^üdget mit .^r. 90l. 27 übersteigende Ertrag rührt

156 von neuen Erwerbungen - Pulvermühlen nnd Zollhäufern -- her, welche von den betreffenden Administrationen an die eidg. Kasse verzinset, und .-- was durchaus angemessen erscheint - als Betriebsansgaben in Rechnung gebracht werden. Da die vielen Bruchfummen des Kapitalwerthes der Liegenschaften äußerst unbequem erscheinen und zweckmäßiger in runde Summen ausgeebnet werden, fo wünscht die Kommission, daß solches in Zukunft geschehe, gleich wie es für die Allmend in

Thnn und die Liegenfchaft in Belp in Folge Beschlusses d..r Bundesversammlung bereits stattgefunden hat.

B. Kapitalien. Der Ertrag der Kapitalien blieb mit Fr. 41,819. 37 unter dem Büdgetansaz von Fr. l 60,000, was dem Umstande zuzuschreiben ist, daß statt 4 Millionen, die vorausfichtlich an Zins gelegt werden sollten,

blos Fr. 2,969,717 angelegt wurden. Dagegen war am I. Iänner abhin ein Baarvorrath von Fr. 3,469,357 in der eidg. Kasse, also weit über das von der Bundesverfassung vorgeschriebene disponible doppelte Geld-

kontingent im Betrag von Fr. 2,082,000. Die Kommission kann dieses nicht ganz billigen. Zugegeben, daß sich die Centralkasse bei imminenten Kriegsbesorgnissen ihrer. Baarvorräthe nicht entblößen darf nnd gemäß

Art. 40 der Bundesverfassung jederzeit Fr. 2,969,717 baar in Kasse liegen müssen , so ist es doch ans volkswirtschaftlichen Gründen nicht gut , wenn zu viel überschüsfige , todt in Kasse liegende Kapitalien nicht angelegt und nutzbar gemacht werden. Letzteres kann gewiß bei soliden einheimischen, öffentlichen oder Privatbanken auf eine Weise geschehen, daß die baldige Wiedereinbringung des

Geldes im Bedarfsfalle und eine billige Verzinsung desselben neben einander möglich ist. Eine jährliche Mehreinnahme von eirea Fr. 40,000 von neuen Kapitalanlagen

157 verdient etwelche Beachtung. Die Kapitalablösungen von

Schuldbriefen betrugen i. I. l 854 Fr. 283,957, während ..die neuen Kapitalanwendungen fich nur auf Fr. 700.)

belaufen. Wenn das Geschehene auch in den politischen Konstellationen des Iahres 1854 feine Entfchuldigung findet, so hält Ihre Kommission dennoch dafür, es

schließe eine löbliche Vorsicht in und bei Handhabung des Art. 40 der Bundesverfassung die bestmöglichste Nutzbarmachung brachliegender Kapitalien keineswegs aus, und fie stellt deßnahen den A n t r a g : Der B u n d e s r a t h ist e i n g e l a d e n , vorzusor g e n , daß die üb er den, durch Art. 40 der Bundesv e r f a f f u n g für Bestreitung von Militärkosten bei eidg. A u f g e b o t e n g e f o r d e r t e n B e t r a g eines

doppelten Geldkontingentes hinaus--müffig in K a s s e l i e g e n d e n G e l d e r auf g e e i g n e t e Weise nutzbar g e m a c h t w e r d e n .

Dotter Abschnitt. R e g a l i e n und V e r w a l tun g en. Die Zölle (A) lieferten einen Mehrertraa,

von Fr. 50,574.73, die Posten (B) von Fr. 125,794. 35 und die Telegraphen-Verwaltung (C) einen solchen von Fr. 110,688. 50. Was die Pulververwaltung (D),

die Zündkapfel- (E) und die Münz- beziehungsweife Frankomarken-Fabrikation (F) anbelangt, so glaubt die Kommission, es follten diefe Unternehmungen mit einem fixen, allen gewöhnlichen Verwaltungsbedürfnissen genügenden Betriebskapital in runder Summe dotirt werden..

Dieses fi.re Betriebskapital würde alljährlich in die Bundeskasse verzinset und der Nutzen, den diefe Stabliste mente überdieß abwürfen, nach Ausweis der abgeschlosfenen Iahresrechnung ebenfalls in die Centralkasse abgeliefert.

158 Vierter Abschnitt. Kanzleieinnahmen und Vergütungen. A. Kanzleieinnahmen; in litt. c soll .es heißen "Verschiedenes^ statt "Unvorhergesehenes.^ Das ganze Einnehmen der eidg. Staatsrechnung

erzeigt ein günstiges Ergebnis, indem sämmtliche Einnahmeposten, mit einziger Ausnahme der Kapitalzinfe , einen höhern als den Voranschlag.^Betrag erreicht haben.

Die gesammte Mehreinnahme beträgt ^r. 350, 1l8. 54.

Ausgaben.

Die Ausgaben der Staatsrechnung von 1854 find in der Regel alle durch die bewilligten Kredite gerechtfertigt.

^weiter Abschnitt. A l l g e m e i n e V e r w a l tun gs ko sten. A. Nationalrath. Die dießfällige bedeutende Büdgetüberfchreitung von Fr. ^.0,240 legiti^ mirt sich durch zwei ordentliche und eine außerordentliche Sitzung, welch' letztere mit Rückficht auf die Genebmigung von Eisenbahnkonzesfionen abgehalten wurde.

C. B u n d e s r a t h . Das Folio des Hauptbuchs für die Ausgaben des Bundesraths ist unrichtig angegeben; es soll heißen 222, nicht 221. So ist auch b.i E Pensionen da.^ Folio des Hauptbuchs nicht 224, sonder^ 203.

Dritter Abschnitt. l^. D e p a r t e m e n t des Innern. Hier findet die Kommission eine Ausgabe von Fr. 27,334 unter Ziffer 4 mit dem Titel "Unvor-

gesehenem ganz ungenügend dargestellt. Die bezügliche Erläuterung im Geschäftsbericht (S. 277 in den ExtraAbzügen und S. 665 im Bundesblatt) macht die Sache

nicht viel klarer. Obige Ausgabe zerfä.lt nun in 'so^ gende Unterabtheilungen :

159 ^rperten-Kommisfion sur die poly-

technische Schule . . . . . Fr. 4,746. 50 Volkszählung . . . . . . . ,, 715. 69 Industrie -Ausstellung in London,

nachträglich . . . . . . . .,

Industrie-Ausstellung in Paris

.

,,

272. 45 3,000. --

polytechnische Schule . . . . . " 16,000. Unterstützungen . . . . . . " 600. -Zusammen Fr. 27,334. 64 I). Finanzdepartement. 3. Münzwesen. Für die Kosten der Einrichtung der Münzstätte find im Ganzen Fr. 70,000 bewilligt. Davon waren am Schlnsse des Iahres bereits Fr. 43,189 verbraucht.

Vierter Abschnitt. S p e z i a l v e r w a l t u n g e n .

A. Militärverwaltung. Hauptsächlich wegen nicht abgehaltener Truppenzusammenzüge wurden Fr. 370,672.

88 Rp. erspart, beziehungsweise nicht verausgabt. Die Contremandirung der Aufgebote kostete Fr. 18,138. 42.

HI. V e r w a l t u n g in Thun. c. Unterricht.

5. R e k r u t e n u n t e r r i c h t . b. Artillerie. Das Büdget warf hiefür Fr. 188,500 aus; verbraucht wurden Fr. 221,184. 79, was eine Büdgetüberschreitung von Fr. 32,684. 79 herausstellt. Diese rührt daher, daß statt der veranschlagten 958 Artillerie-Rekruten, und

zwar

154 für die Schule in Zürich, 17.....

"

,,

" Thun,

139 ,, ,,

"

"

" St. Gallen,

138 ..

..,

,,

,, Aarau,

156

,,

.,

,,

63 . ,,

,,

130 " "

" Bière,

,,

" Colombier und

..

,, ^nzern ,

zusammen 958 Mann, in Wirklichkeit 1329 Rekruten instruirt worden find.

Bu^sbla....:. Iahra.. VII.^ Bd. II.

14

.160 d. Scharfschützen. Dasselbe ist mit diesem Posten der .^all. Das Budget bewilligte nur .^r. 57,700, während man, weil ebenfalls mehr Mannschaft, als angenommen wurde, instruirt werden mußte, .^r. 64,692. 2I, also Fr. .6,992. 21 mehr verausgabte, als veranschlagt war..

C. P o s t v e r w a l t u n g . Hier bemerkt die Kommission, daß sich bei den Rubriken Kreispostdirektion

(B), Postbüreaur (C), Ablagehalter (D) und .Kondukteure (E) gegenüber der Postrechnung Fol. 3 .Differenzen in Plus und Minus in der Rappenkolonne ergeben, die sich aber ziemlich ausgleichen und auf das arithmetische Verhältniß keinen Einfluß ausüben.

^. Postmaterial. Betreffend die dießfällige Ausgabe von Fr. 422,619. 22 ist zu erwähnen, daß in diefer Summe Fr. 20,279. 03 Zins an die Bundeskasse inbegriffen find für das noch fchnldige Kapital von der Uebernahme des Kantonal-Materials herrührend.

Diese Schuld beträgt nun noch Fr. 444,539. 06. Bei Erwähnung dieses Postens kann die Kommission nicht umhin, das Verlangen auszusprechen, es möchten alljährlich von dem Werth des Inventars vom PostMaterial wenigstens 15.^0 abgeschrieben werden, da ihr

10 ^/0 Abzug für die jährliche Abnutzung zu gering erscheint.

V. Kredit für Teffin. Der durch Befchluß der Bundesversammlung vom 3. August 1853 dem Bundesrath ertheilte unbedingte Kredit beläuft sich nach der Staatsrechnung von 1854 auf die wirkliche Verwendung von . ^r.

195,219. 73 .Die Hanfspinnerei wird mnthmaß-

lich noch kosten . . . . . ,, 15,000. Uebertrag: .^r. 210,219. 73

161 Uebertrag: Fr. 2l0,2l9. 73 Die Kommissariatskofien betrugen

1854

. . . . . . . . " Zusammen Fr.

Rechnet man hiezu die Kommissariatskosten von 1853 mit .

so ergibt fich die Summe von

.

19,043. 56 229,253. 2.^

,,

23,653. 74

Fr.

252,917. 03

Mittelbar zu Gunsten Teffins wurden verwendet die Ausgaben für die Festungswerke in Bellinzona

mit . . . . . . . . . ,, was eine Totalsumme ergibt von

Fr.

254,19^. 75 507, 111. 78

Die Gefammtsumme der büdge-

^ t i r t e n Kredite beläuft fich auf " 13,09l,483. 51 Die N a c h t r a g s k r e d i t e , nach Ab-

zug der Kredite von Fr. 144,600 für

den Ankauf von Pulver-

mühlen, ersteigen die Summe von ,, 1,598,288. 51 Fr. 14,689,771. 58 Verwendet wurden . . . . . ,. 13,976,378. 57 Die Verwaltung ist alfo unter den

Büdgetansätzen und Nachtrags-

krediten geblieben um ...

Fr.

713,393. 01

,,

921,271. 58

Wenn nun aber die bewilligten Kredite wirklich verausgabt worden wären, so hätte sich ein

Ausfall erzeigt von . . . .

162 Daraus erhellet, daß die Bundesbehörden in Ertheilung der

Kredite viel weiter giengen, als der Stand der Einnahmen es erlaubte. Denn, wenn fo^ gar die höhern wirklichen Ein^ nahmen statt der büdgetirten in Anschlag gebracht werden , so würde sich dennoch ein De-

fieit von . . . . . . . ^r.

571,153. 04

ergeben haben, auf den Fall, daß fämmtliche Kredite und Nachtragskredite ihre Verwendnng gefunden hätten.

DieBilanz der Verwaltungsrech nun g erzeigt einen Netto-

vorfchlag von

. . . . . , ,

142,239. 97

während das Budget ohne die Na.chtragskredite einen. solchen

von . . . . . . . . .

,,

677,0..6. 93

vorzeigte.

^^ner^lr.^chnung. Die Eigentümlichkeit dieser Rechnung war von jeber ein Stein des Anstoßes für viele Prüfer derselben. Man kann darum nicht genug wiederholen, daß sie eigentlich ein.. Kassarechnung ist, die aber zugleich alle Vermögens.Veränderungen angibt, welche nicht in der Verwaltungsrechnung enthalten find.

Trotz der Schwerverftändlichkeit dieser Rechnung wäre es indessen doch ^wohl unpassend, dießfalls ^lenderungen vorzunehmen, welche gewöhnlich Vergleichungen und Ueberfichten mit ältern Verhandlungen erfchweren. ^Es wäre nicht uninteressant, in der gedruckten Rechnung die genaue Angabe über die Abschatzungen und den Zu^

163 wachs des Inventar-Conto nach den Departements und Verwaltungen spezifizirt zu finden. Für einen Zu-

wachs von Fr. 561,000 lohnte es sich wohl der Mühe, etwas mehr Details zu erhalten.

Der G e w i n n - und V e r l u s t k o n t o , auf welchen aller Zuwachs und Erwerb von Eigenthum , so wie der Abgang an demselben geworfen wird, erzeigt einen Eingang von ...

Fr.

763,109. 14

und einen Aus g an g von . ,, also Mehreingang Fr.

318,168. 34 444,941. 1^

Gerade so viel ist der Vorschlag der Generalrechnung.

Der K a s s a b e s t a n d war am

Ende des Iahres 1853 . . ,, 3,59l ,249. 27 am Ende des Iahres 1854 . . " 3,469,357. 70 demnach weniger

Fr.

121,891. 57

Wenn wir nun zu obigem Vor-

schlag von . . . . . . . Fr.

noch denjenigen der Verwaltun^srechnung beifügen mit .

"

444,94l. 10 142,239. 97

so ergibt sich im Gesammtergebniß ein Ueberschuß von . Fr.

587,181. 07 ...^.^rm^geuss^tu.^. Der Vermögensftatus vom

3l. Dezember 1854 erzeigt ein A k t i v um von .

ein P a s s i v um von

. . . Fr. 10,052,866. 71 . . . " 2,355,663. 65

demnach ein Aktivvermögensstand

von . . . . . . . . Fr. 7,697,203. 06 Nach der Eintrittsbilanz auf 3l.

Dezember 1853 betrug der reine

Vermögensftand . . . . . ,, 7,110,02l. 99 Es hat hat fich also vermehrt um Fr.

587,18.^. 7^

164 ^ welche Summe mit der Generalrechnung wieder übereinstimmt.

Die Kommission endet diese letzte Abtheilung ihres Berichts einerseits mit dem Wunsche, daß stätsfort eine feste, kundige, sichere, bundesräthliche Hand das im Ganzen wohlgeordnete Finanzwesen des Bundes leiten möge, und anderseits mit den Schluß-Anträgen, beschließen zu wollen: D i e v o m .Bundesrath v o r g e l e g t e S t a a t s -

rechnung von 1854 ist genehmigt.

D er Geschäftsführung des B u n d e s r a t h s vom Jahr 1854 wird, unter V o r b e h a l t der gemachten B e m e r k u n g e n und A n t r ä g e , die Genehmigung e r t h e i l t .

Am Schlusse ihrer Berichterstattung über die bnn^ ^esräthliche Gestion des Jahres 1854 - der letzten von der zweiten Amts- und Legislativperiode des neuen Bundeslebens .- angelangt, kann Ihre Kommission nicht umhin, einen allgemeinen vergleichenden Blick auf den e r s t e n Bericht des Bundesraths über seine Gefchäftsführung vom 21. November 1848 bis 31. Dezember 1849, und auf den l e t z t e n über feine Gefchäftsführung im Iahre 1854 zu werfen. Wie lebenskräftig, wie fchöpferifch haben sich -- vergleicht man den Inhalt dieses ersten und letzten Berichts -- die in die neue Bundesverfassung niedergelegten bundesstaatWichen Grundsätze während der ersten sechs Iahre des Bestandes derselben entfaltet! Kein Iahr verfloß fo zu sagen ohne eine neue, wichtige Schöpfung. Wie befriedigend^ hat sich das Zoll^ und da.... ^ostwefen und mit diefem die Finanzen des Bundes entwickelt; und ist nicht auch zu hoffen, daß die vielen und mannigfaltigen Opfer, welche die neue Eidgenossenschaft für Erhaltung

165 eines tüchtigen Wehrwesens gebracht hat, den großen, vaterländischen Zweck erfüllen werden, für welchen sie gebracht worden find und zur Stunde gebracht werden.

Denn was ist ein Volk ohne Waffen! War der Natur der Sache nach die zweite Amtsperiode auch weniger reich an gesetzgeberischer Thätigkett, als die erste, so hat fich dieselbe dennoch würdig an die erste angereiht.

Wir verdanken der zweiten unter Anderm die zur Ge.währleistung eines ruhigen und fichern Bestandes des neuen Bundes, wie der natürlichen Entwicklung des neuen Verkehrsmittels in gleich hohem Maaße wesentlich beitragende, wichtig Entscheidung in der Eisenbahnfrage.

Wir verdanken ihr einige neue, schöne Schöpfungen, wie die Erstellung eines fchweizerischen Telegraphennetzes, einer schweizerischen polytechnischen Schule und den ersten wichtigen Entschluß der Bundesversammlung, den Art. 2I der Bundesverfassung zur That und Wahrheit werden zu lassen. Möge in letzterer Beziehung nur nicht die ungemessene Begehrlichkeit der Kantone für allerlei Projekte und Unternehmungen, deren Ausführung da, wo fie auftauchen, weder Halt noch Wurzel, weder eigene Opfer noch Unterstützung finden, die gemessene Kraft des Bundes nicht zerfplittern, und möge namentlich nie vergessen werden, daß der Art. 21 der Bundesverfassung lediglich von einer eidgenöffischen Unterstützung solcher öffentlichen Werke in den Kantonen spricht, welche wirklich im Interesse der gefammten Eidgenossenschaft oder eines großen Theils derselben liegen.

Indem der Berichterstatter Sie bittet, die Unvollkommenheit diefes Berichts theils mit der kurzen Frist, welche ihm zu Anfertigung desfelben vergönnt war, theils mit dem Umstand, daß der Bericht der Kommiß fion, welche über dessen wesentlichen Inhalt Beschlüsse

166 gefaßt hat, in der Ausarbeitung nicht. mehr vorgelegt

werden konnte, theils endlich damit entschuldigen zu wollen, daß der Rapport fern von der Bundesstadt, d. h. fern von den Protokollen und Akten, aus welchen er allein gefchöpft und Einzelnes näher erörtert werden konnte, abgefaßt werden mußte, - benutzt die Kommifsion mit Vergnügen den Anlaß, um Sie, Tit., ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

. Bern, den 29. Mai 1855.

Die Mitglieder der Kommission: Hnngerbiihler, Berichterstatter..

Dr. Escher.

.....^amperio.

.^tehlin.

Siegfried.

Blanchenan.

Bavier.

Barman.

.^neter.

l 67 Zusammenstellung der A n t r ä g e der kommission.

1) Der Bundesrath ist eingeladen, a. für gehörige Instandstellung des eidg. Archivs in allen seinen Abtheilungen die erforderlichen Arbeiten unausgesetzt fortführen zu lassen; und insbesondere b. für Ergänzung der Archivarien des Zeitraumes von l814 bis 1848, namentlich mit Bezug auf die Korrespondenz der Schweiz. Geschäftsträger und die Akten der Truppenchefs in den Feldzügen von 1847 und 1849, die geeigneten, wirksamen Verfügungen

zu treffen. (S. 117.)

2) Der Bundesrath ist eingeladen , den Herrn Professor E o l l a d o n in Genf, als schweizerischen Abgeordneten für die Industrieausstellung zu London im Iahre 1852, welcher trotz wiederholter Mahnungen keinen Bericht über seine Sendung erstattet hat, neuerdings ernstlich anzuhalten, seiner dießfälligen Pflicht mit Beförde-

rung nachzukommen. (S. 120.)

3) Der Bundesrath ist wiederholt eingeladen ....u prüfen, in wie fern durch Vermehrung des eidg. Infiruktionspersonals in den niedern Graden eine Diensterleichterung bezweckt werden könne für die von den Kantonen geforderten Cadresmannschaften zu den Re-

krutenschulen der Spezialwaffen. (S. 138.)

4) Der Bundesrath ist wiederholt eingeladen, nach Anleitung des Art. 69 des Militärorganifationsgesetzes .reglementarisch zu bestimmen, wie weit der Voru.ner-

168 richt in den Kantonen sich zu erstrecken habe, bevor die Rekruten der Spezialwaffen in die eidg. Rekrutenschulen eintreten können. (S. 141.)

5) Der Bundesrath wird eingeladen, auf die Tagesordnung der ordentlichen Sitzung der Bundesverfammlung von 1855 die Erlassung des definitiven Gesetzes

über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bringen. (S. 150.)

6) Der Bundesrath ist eingeladen, der Bundesversammlung einen Gesetzes^Entwurf, betreffend die Sporteln ..des Bundesgerichts, feiner Kanzlei und der vor demselben auftretenden Anwälde zu hinterbringen. (S. 151.)

7) Der Bundesrath ist eingeladen, vorzusorgen, daß die über den, durch Art. 40 der Bundesverfassung für Bestreitung von Militärkosten bei^eidg. Aufgeboten geforderten Betrag eines doppelten Geldkontingentes hinaus -muffig in Kasse liegenden Gelder auf geeignete Weise nutzbar gemacht werden. (S. 157.)

Schluß-Anträge.

a. Die Geschäftsführung des Bundesgerichts, fo weit sich der Eingangs erwähnte Bericht darüber verbreitet,

ist gut zu heißen. (S. 152.)

b. Die vom Bundesrath vorgelegte Staatsrechnung

von 1854 ist genehmigt. (S. 164.)

c. Der Geschäftsführung des Bundesraths vom Iahr 1854 wird, unter Vorbehalt der gemachten ^emerkun^en und Anträge, die Genehmigung ertheilt. (S. 164.)

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Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes während des Jahres 1854, so wie über die Staatsrechnung von demselben Jahre. (Vom 29. Mai 1855.)

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Bundesblatt

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Jahr

1855

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1855

Date Data Seite

95-168

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10 001 684

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