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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 8. April 1891 betreffend Revision der Bundesverfassung.

(Vom 23. April 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h, im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 8. April 1891, wonach die Frage der Revision des III. Abschnittes der Bundesverfassung, handelnd von der Revision der Bundesverfassung, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten ist, b es eh l i e ß t:

;

1. Der erwähnte Bundesbeschluß vom 8. April 1891 soll dem Schweizervolke und den Ständen zur Annähme oder Verwerfung vorgelegt werden.

;, 2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 5. Juli 1891 stattzufinden.

· 3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen -wird sie die erforderliehe Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachenin entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

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5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesräthlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei, Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 23. April 1891.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft i

Bingier. '

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 8.

April 1891 betreffend Revision der Bundesverfassung. (Vom 23. April 1891.)

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29.04.1891

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333-334

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