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Bundesgesetz betreffend

die Vertheilung der Reineinnahmen des Alkoholmonopols während der Uebergangsperiode 1891/1895.

(Vom 3. Juni 1891.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Alinea 3 des Artikels 6 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. April 1891, beschließt: Art. 1. Für die Vertheilung der Reineinnahmen des Alkoholmonopols während der Uebergangsperiode von 1891 bis und mit 1895 gelten die in den Art. 2 und 3 hienach aufgestellten Bestimmungen.

Art. 2. Sofern die nach der Bevölkerungszahl auf die einzelnen Kantone und die Gemeinden Genf und Carouge berechneten Antheile nicht hinreichen, um die dahingefallenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den 5 Jahren 1880/84 zu ersetzen, so erhalten die betroffenen Kantone und Gemeinden außer ihrem Eopfantheile eine weitere Zutheilung und zwar : für das Jahr 1891 von fünf Sechstheilen, 1892 ,, vier 1893 ,, drei 1894 ,, zwei 1895 einem Sechstheil des Fehlbetrages des betreffenden Jahres.

289 Art. 3. Der hiefür benöthigte Betrag ist von derjenigen Summe in Abrechnung zu bringen, welche den übrigen Antheilhabern zufallen würde; der verbleibende Rest ist unter letztere nach Verhältniß der Bevölkerungszahl zu vertheilen.

Art. 4. Der Bundesrath ist beauftragt, nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 über die Volkabstimmung betreffend Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 14. April 1891.

Der Präsident: Kellersberger.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 3. Juni 1891.

Der Präsident : Ad. Lachenal.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 12. Juni 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Publikation: 17. Juni 1891.

Ablauf der Einspruchsfrist: 16. September 1891.

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Bundesgesetz betreffend die Vertheilung der Reineinnahmen des Alkoholmonopols während der Uebergangsperiode 1891/1895. (Vom 3. Juni 1891.)

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Jahr

1891

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25

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17.06.1891

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288-289

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