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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. IV.

Nr. 44.

28. Oktober 1891.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Oie. in Bern.

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Berichte der

Kantone über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols der Verwaltungsjahre 1889 und 1890.

Vorlage des Bundesrathes an die Bundesversammlung, gemäss Art, 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886.

(Vom 23. Oktober 1891.)

Tit.

Zur Erläuterung nachstehender Berichte erlauben wir uns, Folgendes vorauszuschicken : Bekanntlich verfügt der Artikel 32, letzter Absatz, der Bundesverfassung, daß mit Ablauf des Jahres 1890 alle bisher von den Kantonen und Gemeinden auf Wein und ändern geistigen Getränken erhobenen Eingangsgebühren ohne Entschädigung dahinfallen sollen.

Die Revision vom Oktober 1885 hat der Bundesverfassung dann einen zweiten Artikel 32 beigefügt, welcher einerseits die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser monopolisirt, anderseits aber in seinem Schlußsatz bestimmt, daß die Reineinnahmen des Bundes aus der Verwaltung des Alkoholmonopols den Kantonen nach Verhältniß der faktischen Bevölkerungsziffer zufallen sollen. Von den daherigen Quoten sollen diese jedoch alljährlich wenigstens 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen verwenden.

Bandesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

43

584

In Bezug auf den Anfang der Einnahmenvertheilung aus dem Ertrage des Alkoholmonopols bestimmt der ebenfalls durch die Revision von 1885 aufgestellte Artikel 6 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung Folgendes : ,,Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Bundesgesetz im Sinne des Artikels 32büi eingeführt wird, so fallen schon mit dessen Inkrafttreten die von den Kantonen und Gemeinden nach Artikel 32 bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken dahin.

,,Wenn in diesem Falle die auf die einzelnen Kantone und Gemeinden berechneten Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen würden, um die dahingefalleuen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden - bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus derjenigen Summe gedeckt, welche den übrigen Kantonen nach der Volkszahl zukommen würde, und erst der Rest auf die letztern nach ihrer Volkszahl vertheilt.1* Der im ersten Absatz des soeben zitirten Verfassungsartikels vorgesehene Fall ist bekanntlich eingetreten : das Bundesgesctz vom 23. Dezember 1886 über gebrannte Wasser ist durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Juli 1887 (A. S. n. F. Bd. X, S. 115) zum größten Theil auf den 20. desselben Monats in Kraft erklärt worden.

Jener Beschluß verfügt unter Artikel XI auch, daß die von den Kantonen und Gemeinden nach Artikel 32 der Bundesverfassung bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken mit dem 1. September 1887 dahin fallen.

Mit diesem Zeitpunkte begann also der in Artikel 32blB der Bundesverfassung vorgesehene Anspruch der Kantone auf die Reineinnahmen des Bundes aus dem Alkoholmonopol, aber diesem Anspruch einstweilen vorgehend auch die Ersatzforderung der 16 Ohmgeldkantone Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Mdwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis und der zwei Oktroigemeinden Genf und Carouge für die dahin gefallenen Eingangsgebühren.

Während der ersten Rechnungsperiode der Alkoholverwaltung (1. September 1887 bis 31. Dezember 1888) wurde nun der Reinertrag des Monopols von jenen Ersatzansprüchen vollständig verschlungen (vergleiche Bericht und Rechnung über die Alkoholverwaltung pro 1887/88, Bundesbl. Jahrg. 1889, Bd. IV, S. 105 u. ff.), und es gestattete erst das Rechnungsergebniß des J a h r e s 1889, die Kantone, welche keine Eingangsgebühren (Ohmgeld) auf geistigen

585 Getränken bezogen hatten, nämlich Zürich, Schwyz, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Thurgau, Neuenburg und Genf, an dem Monopolertrage Theil nehmen zu lassen.

Dieselben erhielten für das genannte Geschäftsjahr folgende Summen (vergi. Rechnung der Alkoholverwaltung p r o 1 8 8 9 , Bundesbl. Jahrg. 1890, Bd. Ili, S. l u. ff.): Zur Bekämpfung des Alkpholismus zu verwendender Zehntel.

Fr. 304,074. 22 Fr. 30,407. 42 Zürich 45,180. 30 Schwyz 4,518. 03 n 7) 33,968.

18 Schaffhausen 3,396. 81 T) t> 48,600. 79 ·n Appenzell A.-Rh 4,860. 07 ·n 11,572. 64 Appenzell I.-Rh 1,157. 26 ·n ·n St. Gallen " ·n 205,702. 28 ·n 20,570. 22 Thurgau 94,275. 24 ·n 9,427. 52 97,787. 21 9,778. 72 Neuenburg ·n Genf (ohne die Gemeinden 43,403. 68 4,340. 36 Genf und Carouge) .

Fr. 884,564. 54

Fr. 88,456. 45

Ueberdies erlaubte der Monopolertrag des Jahres 1889, an vier ohmgeldersatzberechtigte Kantone -- Baselland, Zug, Baselstadt und Wallis -- welche einen sehr niedrigen Jahresdurchschnitt ihres Ohmgeldertrages aufweisen, über den diesem entsprechenden Ohmgeldersatz hinaus noch einen Zuschlag auszurichten, von dem sie sachgemäß ebenfalls 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden haben.

Die Summen, die an diese Kantone ausbezahlt wurden, beziffern sich wie folgt Betrag des zur Ersatzsumme Totalbezug Bekämpfung des für Zuschlag. Alkoholismus vom Monopolerträgniß.

Ohmgeld.

zu verwendenden Zehntels.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

4 ,286. 79 Basel landschaft 55,741. 31 51 ,454. 52 428. 67 Zug . . . . 20,737. 30 17,710.

3,027. 30 302. 73 40 19 ,211. 44 1,921. 14 Baselstadt . . 66,584. 84 47 ,373. -- Wallis . . . 91,330. 06 36,632. 96 54 ,697. 10 5,469. 71 234,393. 51 153,170. 88

81,222. 63 8,122. 26

Der Monopolertrag des J a h r e s 1890 gestaltete sich noch günstiger. Er ermöglichte es, einerseits allen oben aufgezählten 13 Kantonen größere Summen als diejenigen pro 1889 zu verab-

586 folgen und anderseits weitern 7 ohmgeldersateberechtigten Kantonen, nämlich : Graubünden, Glarus, Waadt, Obwalden, Tessin, Nidwaiden, Aargau, Zuschüsse zu deren Ohmgeldersatz zufließen zu lassen.

Die an die Kantone ausbezahlten Monopolerträgnisse d e s J a h r e s 1890, von denen ein Theil zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden ist, beziffern sich folgendermaßen : a. Der nicht ohmgeldersatzberechtigten Kantone.

Zur Bekämpfung Bezogene Summe.

des Alkohollsmus

zu verwendender Zehntel.

Pr.

Fr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Zürich Schwvz Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Aooenzell I.-Rh.

St. Gallen Thureau Neuenbure Genf (ohne die Gemeinden Genf und Carouge)

649,392.

96,488.

72,543.

103,793.

24,715.

439,305.

201,337.

208,838.

65 85 75 75 -- 75 85 15

92,694. 65 1.889.110. 40

64,939.

9,648.

7,254.

10,379.

2,471.

43,930.

20,133.

20,883.

26 88 37 37 50 57 78 81

9,269. 46 188.911. 04

b. Einer Anzahl ohmgeldersatzberechtigter Kantone, nämlich: Totalbezug.

Fr.

1. Baselland 2. Zug . . .

3. Baselstadt .

4. "Wallis . .

5. Graubünden 6. Glarus . .

7. Waadt . .

8. Unterwaldeno.d.W 9. Tessin . . . .

10. Unterwaiden n. d. W 11. Aargau . . . .

Ersatzbetrag

für

Ohmgeld.

Fr.

51,454. 52 119,043. 35 44,287. 45 17,710. -- 142,201. 15 47,373. 40 36,632. 96 195,048. -- 184,318. 55 155,382. 99 45,897. 50 64,725. 55 481,308. 15 326,381. 40 19,359. 50 28,786. 95 243,139. 25 161,139. 10 23,979. 55 13,678. 11 371,249. 55 186,400. 85 1,898,087. 50 1,061,410. 33

Hinzugesetzt die Bezüge der nicht ohmgeldersatzbereolitigten Kantone . . . 1,889,110.40 Total 3,787,197. 90

Zuschlag.

Fr.

Zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendender Zehntel.

Pr.

67,588. 83 26,577. 45 94,827. 75 158,415. 04 28,935. 56 18,828. 05 154,926. 75 9,427. 45 82.000. 15 10,301.44 184,848. 70 836,677. 17

6,758. 88 2,657. 74 9,482. 77 15,841. 50 2,893. 55 1,882. 8l 15,492. 67 942. 74 8,200. 1,030. 14 18,484. 87 83,667. 66

188.911. 04 272,578. 70

587

Entsprechend den oben dargestellten Bezügen aus den Monopolerträgnissen, befassen sich die hienach folgenden Berichte der Kantone zum Theil -- d. h. diejenigen von Zürich, Schwyz, Schaff hausen, Appenzell A.-Rh., Appenzelì I.-Rh., St. Gallen, Thurgau, Neuenburg, Genf (mit Ausschluß der Gemeinden Genf und Carouge), Zug, Baselstadt, Baselland und Wallis -- mit der Verwendung des Alkoholzehntels zweier Verwaltungsjahre : 1889 und 1890; zum Theil aber -- d. h. diejenigen von Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Graubünden, Aargau, Tessin und Waadt -- nur mit der Verwendung des Alkoholzehntels aus dem Jahre 1890.

Die Kantone Bern, Luzern, Uri, Freiburg und Solothurn haben während der genannten Verwaltungsperioden aus den Monopol erträgnissen nur die ihnen verfassungsmäßig zugestandenen Ohmgeldersatzsummen bezogen. Sie werden erst vom Zeitpunkte des Wegfalles der Ohmgeldersatzansprüche, d. h. von Ende des Jahres 1890 an, zur Verwendung eines Zehntels ihrer Einnahmen aus jenen Erträgnissen zur Bekämpfung des Alkoholismus und zur Berichterstattung über diese Verwendung verpflichtet sein.

Der Zeitraum, über den sich gegenwärtige Berichtvorlage erstreckt, bildet, wie aus Vorstehendem zu entnehmen ist, eine Uebergangsperiode, ein Umstand, der uns die Zusammenfassung der Rapporte zweier Jahre zu rechtfertigen scheint.

In Zukunft werden wir dagegen in der Lage sein, uns genau an die Vorschrift des Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser zu halten,, d. h. Ihnen alljährlich eine gedruckte Berichtvorlage über die Verwendung des sog. Alkohoizehntels zu unterbreiten.

Die nächste, die Berichte aller Kantone umfassende Vorlage werden wir mit unseren Bemerkungen über die bis dorthin zur Erscheinung gelangten Verwendungsarten begleiten. In Bezug auf die dermalige Vorlage dagegen glauben wir uns auf den Antrag beschränken zu sollen, Sie möchten von derselben Vormerkung nehmen^ Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Oktober 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

588

1. Zürich.

a. Betreffend die Verwendung des Zehntels vom Ertrage des

Jahres 1889.

Schreiben des Regierungsrathes vom 17. April Ì890 an den schweizerischen Bundesralh.

Wir beehren uns, Ihnen gemäß Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, über Verwendung eines Zehntheils des dem Kanton Zürich zufallenden Antheils an den Erträgnissen des Alkoholmonopols im Jahr 1889 folgenden Bericht zu erstatten: Der h. Kantonsrath hat in seiner Sitzung vom 24. März 1890 eine sachbezügliche Vorlage unserer Behörde gutgeheißen, wonach der Betrag von Fr. 30,407. 42, als Zehntheil der unserm Kanton pro 1889 zugefallenen Erträgnisse des Alkoholmonopols, folgendermaßen vertheilt wird: Fr. 9,000. -- sollen der Trinkerheilstätte in Ellikon an der Thur zufallen;" davon Fr. 8000 als einmaliger Beitrag an die Kosten der ersten Einrichtung und Fr. 1000 als Beitrag an den Betrieb im Jahre 1889.

,, 10,000. -- sollen zur Unterstützung der projektirten und in Ausführung begriffenen Erweiterung der Anstalt für schwachsinnige Kinder in Regensberg dienen.

,, 5,000. -- werden der Polizeidirektion zugewiesen als weiterer Beitrag an die in ihrem Budget pro 1889 mit Fr. 8000 bedachte Naturai Verpflegung armer Durch,reisender.

,, 2,000. -- sollen zur Unterstützung der Ferienkolonien für Schulkinder Verwendung rinden; davon sind Fr. 1400 denjenigen von Zürich und Fr. 600 denjenigen von Winterthur zugetheilt worden.

,, 1,000. -- werden dem Verein zum blauen Kreuz, kantonale Sektion, zugewendet.

,, 3,407. 42 werden für einstweilen in Reserve gehalten, eventuell au Beiträgen an Gemeinden verwendet werden, die genöthigt sind, Angehörige wegen Mißbrauchs des Alkoholgenusses in Ellikon oder in einer kantonalen Zwangsarbeitsanstalt unterzubringen.

Fr. 30,407'. 42.

589

Im Weiteren ist unsere Behörde eingeladen worden, dem Kantonsrathe eine Vorlage über die grundsätzliche Verwendung des Alkoholzehntels zu machen.

b. Verwendung des Zehntels aus dem Jahre 1890.

Schreiben des Regierungsrathes vom 6. August 1891 an das eidgenössische Departement des Innern.

Auf Ihr Sehreiben vom 27. Juli beehren wir uns, Ihnen nachstehend den in Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vorgesehenen Berieht über die Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels vom Monopolertrage des Jahres 1890 zu erstatten: Der h. Kantonsrath hat in seiner Sitzung vom 9. März 1891 beschlossen : ,,I. Von der jährlichen Einnahme des Kantons Zürich aus dem Ertrage des Alkoholmonopols werden 10 °/o ausgeschieden und unter der Bezeichnung ,,Alkoholzehntel a im Budget und in der Staatsrechnung bei der Direktion des Sanitäts- und Armenwesens eingestellt.

,,II. Im Voranschlag ist bis auf Weiteres unter den Ausgaben nur das Gesammtbetreffniß des Alkoholzehntels in einer Ziffer einzustellen.

,,In die Staatsrechnung dagegen ist eine Spezifikation der Vertheilung gemäß dem bezüglichen Beschlüsse des Kantonsrathes aufzunehmen. Nicht verwendete Ueberschüsse fallen in den Reservefond, für welchen in der Staatsrechuung unter der Bezeichnung ,,Reservefond für die Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen"1 eine spezielle Rechnung zu führen ist.

,,III. Für das Jahr 1890 werden aus dem Alkoholzehnfel folgende Beiträge verabreicht: 1. Beiträge an die Kosten der Naturalverpflegung für arme Durchreisende Fr. 6,000 2. Beitrag an die Betriebskosten der Trinkerheilstätte Ellikon a. d. Th ,, 3,000 3. Beiträge an Gemeinden für in den Anstalten Uitikon, Burghölzli und Rheinau untergebrachte Alkoholiker beiderlei Geschlechtes ,, 4,000 4. Beiträge an Gemeinden für in Ringweil Versorgte ,, 1,000 Uebertrag

Fr. 14,000

590 Uebevtrag Fr. 14,000 5. Beitrag an die Anstalt für schwachsinnige Kinder in Regensberg ,, 5,000 6. Beitrag an die Anstalt für Epileptische auf der Rüthi in Riesbach ,, 3,000 7. Beitrag an die Bestrebungen des Vereins zum blauen Kreuz ,, 500 8. Beitrag an den Verein für Bekämpfung des Alkoholgenusses ,, 200 9. Beitrag an die zürcherische Heilstätte in Aegeri ,, 500 10. Beitrag an den Verein für Versorgung verwahrloster Kinder ~. . . . ,, 1,000 11. Beiträge an Ferienkolonien und Anstalten zur bessern Ernährung von Kindern ,, 3,800 12. Einlage in den Reservefond ,, 12,000 Summa

Fr. 40,000

,,Sofern der Alkoholzehntel mehr als 40,000 Fr. beträgt, ist der Regierungsrath ermächtigt,, der Triukerheilstätte in Ellikon an die Kosten ihrer Umbauten einen angemessenen Beitrag bis auf 8000 Fr. zu verabfolgen, vorausgesetzt, daß andere Kantone sich bei diesen Kosten ebenfalls entsprechend betheiligen.a Im Anschluß an diesen Kantonsrathsbeschluß theilen wir Ihnen mit, daß der erwähnte Reservefond für eine später zu errichtende staatliche Anstalt zur Bekämpfung des Alkoholismus geäufnet wird.

Da der für unsern Kanton pro 1890 enthaltene Zehntheil vom Ertrage des Alkoholmonopols auf 64,900 Fr. sich beläuft, und von den Kantonen Schaffhausen, Graubunden, St. Gallen, Thurgau und Baselstadt Subventionen von 500 bis 5000 Fr. an die Kosten der Umbaute der Trinkerheilstätte in Ellikon a. d. Th. zugesichert worden sind, haben wir auch der letztern die vorgesehene Beitragssumme von 8000 Fr. ausgerichtet.

2. Sclrveyz.

Nachstehender Bericht gilt für die Verwendung des Alkoholzehntels aus beiden Jahren.

591 a. Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes, vom 6. November 1890, an das eidg. Departement des Innern.

In Erledigung Ihres Auftrages vom 24. Oktober 1890 beehren wir uns, Ihnen in Beilage das vom schwyzerischen Kantonsrath am 6. August 1890 erlassene Dekret betreifend die Verwendung der dem Kanton Sehwyz zufließenden Alkoholerträgnisse mitzutheilen.

Der § 3 dieses Dekretes setzt fest, daß .der zehnte Theil dieser Staatseinnahme zur Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt, und eventuell für deren Betrieb verwendet, und zu diesem Zwecke bis zu weiterer Verfügung des Kantonsrathes durch die Kantonsverwaltung ein Spezialfond angelegt werde.

In Ausführung dieser Vorschrift ist die erste Rate der 10 % zeitweilig bei der Kantonalbank Sehwyz zinstragend angelegt worden.

b. Dekret betreffend die Verwendung der Alkoholerträgnisse, vom 6. August 1890.

§ Ì. Die dem Kanton Sehwyz zufließenden jährlichen Einnahmen von der eidgenössischen Alkoholverwaltung werden nach Maßgabe der Zutheilung dieser Erträgnisse durch die Eidgenossenschaft an die Kantone, unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen, den Gemeindeverwaltungen des Kantons überlassen.

. § 2. Die Gemeinden sind pflichtig, die zugewiesenen Beiträge zu Gemeindezwecken und hievon wenigstens 10 °/o zur Aeuffnung der Gemeindefondationen zu verwenden.

§ 3. Der zehnte Theil der dem Karitou anfallenden Alkoholeinnahmen wird zur Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt und eventuell für deren Betrieb verwendet, und zu diesem Zweck bis zu weiterer Verfügung des Kantonsrathes durch die Kantonsverwaltung in einem Spezialfond angelegt.

§ 4. Die Zutheilung der Alkoholerträgnisse geschieht alljährlich nach erfolgter Restzahlung seitens des Bundes. Bis zur Abrechnung sind die allfälligen Ratazahlungen des Bundes bei der Kantonalbank anzulegen und die aus solchen Hinterlagen erhältlichen Zinse dem in § 3 erwähnten Fonde zuzuwenden.

§ 5. Die dem Kanton Sehwyz durch die Eidgenossenschaft für das Jahr 1889 eingewiesenen Fr. 45,180. 30 werden nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen verwendet.

§ 6. Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung dieses Dekretes beauftragt.

592 3. Zug.

Der Regierungsrath hat die Summe des zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden Zehntels aus den Monopolerträgnissen beider in Betracht fallenden Verwaltungsperioden einstweilen zinstragend angelegt, und sodann dem Kantonsrathe einen EntwurfBeschluß über die Verwendung jenes Zehntels unterbreitet, der durch diese Behörde am 6. Juli 1891 in folgender Fassung die Genehmigung erhalten hat.

Dei 1 K a n t o n s r a t h , in Vollziehung des Schlußsatzes von Art. 32bis der revidirten Bundesverfassung vom 22. Dezember 1885, beschließt: § 1. Von den Einnahmen aus dem Alkoholmonopol sind alljährlich 15 % zu Beiträgen an die Gemeinden für die.Verpflegung von Irrsinnigen in Irrenanstalten und für die Versorgung von korrektionsbedürftigen Personen, insbesondere solcher jugendlichen Alters, in entsprechenden Korrektionsanstalten zu verwenden.

§ 2. Die Gemeinderäthe haben ihre Gesuche um solche Beiträge nebst deren einläßlicher Begründung für das betreffende Jahr jeweilen bis spätestens den 1. Dezember dein Regierungsrathe einzureichen.

§ 3. Der Regierungsrath wird, nach Entgegennahme eines Berichts und Antrages der Justizdirektion und nachdem er sich von der Begröndetheit der gemeindlichen Gesuche überzeugt hat, die Vertheilung der Beiträge vornehmen.

Bei dieser Vertheilung ist indeß auf folgende Bestimmungen Rücksicht zu nehmen : 1. Der kantonale Beitrag beträgt höchstens 50°/o der jährlichen Kosten für die Versorgung der betreffenden Person.

2. Bei der Bemessung der Gföße des Beitrages sollen auch die ökonomischen Verhältnisse der fraglichen Person oder ihrer Familie und die Größe der Armenlasten der betreffenden Gemeinde in billige Berücksichtigung fallen.

§ 4. Soweit die 15 °/o aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols nicht alljährlich zu obgenannten Zwecken ihre volle Verwendung finden, sollen die Ueberschüsse zur Bildung eines kantonalen Irrenfonds verwendet werden.

593 § 5. Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt durch die Kantonskassaverwaltung, welche darüber, sowie über den jeweiligen Fondsbestand alljährlich gesonderte Rechnung abzulegen hat.

§ 6. Dieser Beschluß, mit dessen Vollziehung der Regierungsrath beauftragt wird, tritt sofort nach dessen Genehmigung durch den Bundesrath in Kraft. *) 4. Basel-Stadt.

a. Schreiben des Regierungsrathes an das eidgenössische Departement des Innern, vom 29. Oktober 1890..

Ihre Zuschrift vom 24. d. M. beehren wir uns dahin zu beantworten, daß hierseits über die Verwendung des Alkoholertragszehntels pro 1889, indem derselbe nur Fr. 1921. 15 beträgt, nicht entschieden, sondern der Betrag auf neue Rechnung vorgetragen worden ist. Wir behalten uns vor, diesen Posten seiner Zeit mit dem entsprechenden für 1890, eventuell auch demjenigen für 1891 gemeinsam im Sinne des ßundesgesetzes zur Verwendung zu bringen.

b. Gleichartige Mitteilung vom 28. März 1891.

Unier Bezugnahme auf unser Schreiben vom 29. Oktober 1890 betreffend Verwendung des Alkoholertragszehntels theilen wir Ihnen mit, daß wir beschlossen haben, auch den Zehntel pro 1890 einstweilen auf neue Rechnung vorzutragen. Vom Großen Rathe unseres Kantons sind wir am 23. d. Mts. beauftragt worden, Vorschläge für die Verwendung des Alkoholzehntels zu machen ; wir werden - diesem Auftrage ohne Säumen nachkommen und daher voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres in der Lage sein, Ihnen den gewünschten Bericht über definitive Verwendung der Erträge von 1889 und 1890 einzureichen.

Laut weiterer Mittheilung des Regierungsrathes vom 1. August 1891 waren die in obigem Schreiben angedeuteten Vorschläge auf diesen Zeitpunkt noch nicht über das Stadium der Vorberathungen hinausgetreten.

*) Es ist der Regierung von Zug mitgetheilt worden, daß sich der Bundesrath zur Genehmigung von Kantonsbeschlüssen über die Verwendung des Alkoholzehntels nicht als kompetent erachte, sondern nach Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser dieselben bloß zu sammeln und der Bundesversammlung vorzulegen habe, die dann das Geeignete beschließen werde.

594

£>. Basel-Landsclaat'!.

a. Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1889.

Schreiben des Regierungsrathes an das eidgenössische Departement des Innern, vom Ì2. November Ì890.

Mit Schreiben vom 24. Oktober dieses Jahres erlassen Sie an uns die Einladung, über die Verwendung des in Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser vorgesehenen Alkoholzehntels pro 1889 beförderlich Bericht zu erstatten.

* Indem wir anmit dieser Einladung nachkommen, führen wir vorerst die Thatsache an, daß unser Kanton im Jahre 1889 von der Alkoholverwaltung Fr. 55,741. 31 erhalten hat, wovon jedoch Fr. 51,454. 52 als Entschädigung für den Wegfall des Ohmgeldes in Abzug zu bringen sind, so daß als eigentliches Erträgniß am Reingewinn aus dem Alkoholmonopol für unsern Kanton noch verbleiben Fr. 3286.79*), somit als Alkoholzehntel im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes Fr. 328. 70.

Was die Frage anbelangt, welche Verwendung die zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 % des unserm Kanton von der Alkoholverwaltung zukommenden Betreffnisses nicht nur im Jahre 1889 gefunden hat, sondern, um dies jetzt schon hier ebenfalls kurz anzudeuten, auch im laufenden und voraussichtlich im nächsten Jahre finden soll, so können wir einmal mittheilen, daß seit 1888 an die in allen vier Bezirken bestehenden Verbände für Naturalverpflegung armer Durchreisender ein Staatsbeitrag nach Verhältniß der einzelnen Stationen verabfolgt wird. Dieser Beitrag hat in den Jahren 1888 und 1889 je Fr. 1000 betragen ; pro 1890 ist er erhöht worden auf Fr. 1500.

Nach unserm Armengesetz vom 7. November 1859 können Personen, welche wegen Arbeitsscheu, Bettel oder Vernachlässigung der Familienpflichten mehrfach bestraft worden, mit Genehmigung des Regierungsrathes von den Gemeinden in die Zwangsarbeitsanstalt, welche durch Gesetz vom 17. April 1876 betreffend die Verwaltung der Strafanstalt kantonal eingerichtet worden ist, verbracht werden, und zwar gegen eine jährliche Entschädigung bis auf Fr. 150 per Person. Mit Rücksicht auf die Vorschrift betreffend die besondere Verwendung von 10 °/o des Alkoholertfages haben wir, um namentlich auch die ärmeren Gemeinden zu veranlassen, gegen dem Schnapstrunke und der Liederlichkeit ergebene Bürger einzuschreiten, in den letzten Jahren die einzelnen Entschädigungen je nach den Verumständungen sehr niedrig angesetzt oder auch von einer solchen ganz Umgang genommen. In Folge hievon *) Soll heißen Fr. 4286. 79.

595 werden die Ausgaben unserer Staatskasse für das Institut der Zwangsarbeitsaustalt eine nicht unwesentliche Zunahme erleiden, und es wird noch Sache der nähern Untersuchung und Prüfung sein, inwieweit diese Ausgaben im Allgemeinen auf den Konto der 10% zur Bekämpfung des Alkoholismus gesetzt werden sollen.

Schon seit einer Reihe von Jahren werden dem kantonalen Armenerziehungsverein, dessen Hauptzweck in der Versorgung und Verpflegung von verwahrlosten Kindern besteht, jährlich Fr. 2500 und ferner an den Kantonsspital, in dem eine große Zahl von armen, arbeitsunfähig gewordenen Personen beherbergt werden, jährlich Fr. 7500 aus der Staatskasse als Beitrag verabfolgt. Wir glauben, daß auch diese Beiträge, die voraussichtlich noch erhöht werden, wenigstens in den nächsten Jahren von uns als Verwendung im Sinne des Schlußsatzes von Art. 32bia der Bundesverfassung werden in Betracht gezogen werden, wenn wir auch nicht unterlassen wollen, der Frage betreffend Anhandnahme neuer Aufgaben durch den Staat zum Zwecke der Bekämpfung des Alkoholismus unsere volle Aufmerksamkeit zu schenken. Dahingehende Beschlüsse sind bis jetzt namentlich auch aus dem Grunde noch nicht gefaßt worden, weil bis anhin die Rechnungsergebnisse der Alkohol Verwaltung noch sehr unsichere und in ihren Resultaten sehr von einander abweichende waren, und weil, bevor von den Kantonen neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben beschlossen werden können, jedenfalls vorher die entsprechende Einnahme auf eine längere Zeitdauer doch mehr odei- weniger gesichert sein sollte.

b. Verwendung des Alkoholzehntels aus dem Jahre 1890.

Schreiben des Regierungsrathes an das eidgenössische Departement des Innern, vom 8. August 189Ì.

In Beantwortung Ihres geschätzten Schreibens vom 28. Juli abhin betreffend die Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels vom Monopolertrage aus dem Jahre 1890 beehren wir uns, Ihnen folgende Mittheilungen zu machen. Pro 1890 hat der herwärtige Kanton erhalten Fr. 51,454. 52 als Entschädigung für den Wegfall des Ohmgelds und sodann weitere Fr. 67,588. 83, welcher Betrag allerdings erst unter'm 27. Juni 1891 abhin zur Auszahlung gelangt ist. Es mußten sonach wenigstens Fr. 6758 als sogen. Alkoholzehntel im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes verwendet werden. Diese Versvendung ist nun im Großen
und Ganzen die gleiche geblieben, wie wir sie schon pro 1889 in unserm Berichte vom 12. November 1890 in Aussicht gestellt haben, und bestand in der Verabfolgung von Bei-

596 trägen an die Stationen für Naturai Verpflegung (Fr. 1500), an denKantonsspital (Fr. 7500), an den Armenerziehungsverein (Fr. 2000), sowie in der Herabsetzung der Beiträge der Gemeinden für Versorgung von dem Trunke ergebenen oder arbeitsscheuen Personen in der Zwangsarbeitsanstalt. Neu ist dagegen ein weiterer Beitrag von Fr. 5000 an die Betriebskosten des Kantonsspitals, damit die Kostgelder für die alten, arbeitsunfähigen Pfründer nicht erhöht werden mußten.

Indem wir uns im Uebrigen auf die Ausführungen in unserm Schreiben vom 12. Novomber 1890 zu beziehen uns erlauben, benutzen wir auch diesen Anlaß etc.

<3. Sch.aff*h.ausfen.

a. Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1889.

Schreiben des Präsidenten und Regierungsraths an das eidgenössische Departement des Innern, vom 30. Oktober Ì890.

In Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 24. Oktober 1890, den Bericht unseres Kantons über die Verwendung des Alkoholzehntels betreffend, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß der gesammte Ertrag des Alkoholtnonopols für den Kanton Schaffhausen dein kantonalen Armenfonds zugewiesen wird. Der Zweck dieses Fonds ist die Bestreitung der Kosten der Armenpflege, der Irrenpflege, der Pflege anderer körperlich Kranken, sodann die Versorgung von Arbeitsscheuen und jugendlichen Verbrechern, verwahrlosten Kindern in entsprechenden Anstalten, beziehungsweise die Gründung solcher Anstalten.

Eine ausgesprochene gesetzliche Regelung hat diese Verwendung zur Zeit noch nicht gefunden, da das bezügliche Großrathsdekret aus formellen Gründen vom schweizerischen Bundesgerichte annullirt worden ist; es ist diese Verwendung jedoch durch Großrathsbeschluß prinzipiell gutgeheißen worden.

b. Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1890.

Schreiben des Präsidenten und Regierungsraths an das eidgenössische Departement des Innern, vom 3i. Juli Ì89Ì.

In Nachachtung von Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser beehren wir uns, Ihnen zu berichten, daß der gesammte unserem Kantone aus dem Erträgniß des Alkoholmonopols zukommende Betrag im Jahre 1890 gleich wie im Vorjahre dem

597

kantonalen Armenfonds zugewiesen worden ist. Dieser Foods hat folgende Zwecke: a. Zweckentsprechende Versorgung und Verpflegung von Geisteskranken, von Epileptischen und Schwachsinnigen, ausnahmsweise auch von körperlich Kranken, von altersschwachen und sonst gebrechlichen Personen.

b. Erziehung von Blinden, Taubstummen und Schwachsinnigen in passenden Anstalten.

c. Unterbringung von jugendlichen Verbrechern, verwahrlosten Kindern, altern, arbeitsscheuen und liederlichen Personen in Rettungs- und Zwangsanstalten.

Aus dern betreffenden Fonds sind daher speziell unterstützt worden die kantonale Irrenanstalt, sowie die. Trinkerheilstätte in Ellikon.

7

. Appenzell A.-Rh.

a. Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1889.

Schreiben des Landammanns und Regierungsraths an den schweizerischen Bundesrath, vom 27. Oktober 1890.

Infolge der uns dieser Tage zugekommenen Erinnerung an den in Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser vorgeschriebenen Bericht ,,über die V e r w e n d u n g der z u r B e k ä m p f u n g d e s A l k o h o l i s m u s n a c h A r t . 32bis d e r B u n d e s v e r f a s s u n g b e s t i m m t e n 1 0 % d e r E i n n a h m e n " beehren wir uns, Ihnen in Nachstehendem sowohl den bezüglichen Kantonsrathsbeschluß vom 17. März J. J., als auch unsere diesfallsigen Vollzugsverfügungen zur Kenntniß zu bringen.

Der Kantonsrath beschloß am 17. März 1890 hinsichtlich der Verwendung der pro 1889 dem Kanton Appenzell A.-Rh. zugekommenen Fr. 48,600. 79 aus dem Alkoholerträgnisse Folgendes : ,,1. Die von der eidgenössischen Alkohol Verwaltung dem Kanton zukommenden Gelder fallen in die Landeskasse.

2. Grundsätzlich soll von der Alkoholeinnahme alljährlich ein durch den Kantonsrath festzustellender Theil als Fonds für Irrenversorgungszwecke bei der Landeskassaverwaltung kapitalisirt, der Rest hingegen von dem hiezu ermächtigten Regierungsrathe jeweilen im Sinne der Vorschrift der Bundesverfassung, Art. 32bis, also zur Bekämpfung des Alkoholismus, vertheilt werden.

598 3. Von dea laut Budget pro 1890 zur Verwendung kommenden Fr. 5000 (das Erträgniß von 1889 für Appenzell A.-Rh. betrug Fr. 48,600. 79) werden Fr. 3500 in obigem Sinne kapitalisirt, die übrigen Fr. 1500 dem Regierungsrathe zu zweckentsprechender Verwendung zugewiesen."

IQ Vollzug dieser letztern Schlußnahme verfügten wir über die Fr. 1500 folgendermaßen : a. Fr. 500 für Versorgung armer Irren ; b. Fr. 500 für die sich bei uns anmeldenden Stationen für Naturalverpflegung; c. Fr. 500 den Gemeinden an die Kosten angemessener Versorgung von Trunkenbolden.

Ueber die Verwendung des unserm Kanton zukommenden Betrages aus dem Alkohol-Erträge von 1890 wird erst bei der Büdgetberathung pro 1891 entschieden werden. Wir werden nicht ermangeln, Ihnen die diesbezügliche Sehlußnahme dann sofort einzuberichten.

b. Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1890.

i. Schreiben des Landammanns und Regier ungsraths an das eidgenössische Departement des Innern, vom 8. August 1891.

In Beantwortung Ihrer verehrlichen Zuschrift vom 27. Juli abhin betreffend Einsendung des Berichtes über die Verwendung des zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntels des M o n o p o l e r t r a g e s a u s d e m J a h r e 1890 können w i r f ü r heute Ihnen nur mittheilen, daß der Kantonsrath in seiner Sitzung vom 16. März 1. J. hinsichtlich des im Jahre 1891 zu verwendenden Zehntels vorn 1890er Ergebniß beschlossen hat, es seien von dem veranschlagten Betrage von Fr. 10,000 auf Grund des Beschlusses vom 18. März 1890 Fr. 7000 als Fonds für Irrenversorgungszwecke zu kapitalisiren, der Rest von Fr. 3000 dem Regierungsrathe zu zweckentsprechender Verwendung zuzuweisen.

Hinsichtlich dieser Verwendung werden wir aber erst in einer der nächsten Sitzungen Beschluß zu fassen im Falle sein. Wir werden nicht unterlassen, Ihnen sodann sofort Bericht zu erstatten.

2. Gleichartige Mittheilung vom 15. August 1891.

In Ergänzung unsers Schreibens vom 8. ds. Mts. betreffend d i eV e r w e n d u n g d e s Z e h n t e l s v o m A l k o h o l - M o n o p o l er t rag aus dem J a h r e 1890 beehren wir uns, Ihnen zur

599 Kennt,niß zu bringen, daß wir hinsichtlich der uns zur Verfügung gestellten Fr. 3000 vom Ertrage des Jahres 1890 nebst dem Saldo von Fr. 350 aus dem Zehntel von 1889 folgende Verfügung getroffen haben : 1. Dem kantonalen Verein zur Unterbringung armer Geisteskranker in Heilanstalten Fr. 1500 2. Den zwei Naturai Verpflegungsanstalten SpeicherTrogen und Heiden je Fr. 250 ,, 500 3. Dem Verein zum blauen Kreuz in Herisau . .

,, 300 4. Der Trinkerheilstätte Ellikon a. d. Th. . . .

,, 300 5. Für angemessene Versorgung von kantonsangehörigen Trunkenbolden ,, 500 6. Der schweizerischen Anstatt für Epileptische (in Rüti, Zürich-Riesbach) ,, 250 Total

Fr. 3350

S. Appenzell I.-Rh..

Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1889.

Schreiben des Landammanns und der Standeskommission an das eidg. Departement des Innern, vom 22. November Ì890.

In Beantwortung Ihres Geehrten vom 24. Oktober beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß die Standeskommission unter Beizug der Hauptleute die Verwendung des sogenannten Alkoholzehntels vom Jahre 1889 beschlossen hat, wie folgt: 1. an einen Spezialfonds für den Bezirk Oberegg (äußerer Landestheil) zur Unterstützung für sich oder dortige Private, sofern durch ihn oder durch letztere verwahrloste Kinder, Irre oder Trinker in einer zweckentsprechenden Anstalt untergebracht werden, ein Sechstheil des Betrages von "Fr. 1160, somit Fr. 195; 2. an einen Fonds für den innern Landestheil zu gleichem Zwecke Fr. 715; 3. an das herwärtige Krankenhaus, das theilweise den Wirkungen des Alkoholismus entgegentritt, Fr. 250.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

44

600

Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1890.

Schreiben des Landammanns und der Standeskommission an das eidg. Departement des Innern, vom %9. August Ì8QÌ.

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 27. Juli 1. Jahres beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß die Standeskonjmission in ihrer gestrigen Sitzung die Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1890 beschlossen hat wie folgt: 1. An den Spezialfonds für den Bezirk Oberegg (äußeren Landestheil) zur Unterstützung für sich oder dortige Private, sofern durch ihn oder durch letztere verwahrloste Kinder, Irre oder Trinker in einer zweckentsprechenden Anstalt untergebracht werden, die Summe von Fr. 481. 55, berechnet nach der Seelenzahl.

2. An den Fonds für den gleichen Zweck (innerer Landestheil) Fr. 1100 3. An das herwärtige Krankenhaus ,, 500 4. An die Natuvalpflege in Appenzell ,, 300 5. An diejenige von Gouten ,, 50 6. An die Trinkerheilanstalt Ellikon ,, 40 Wir glauben durch vorstehende Verwendung des Alkoholzehntels dein Sinn und Geist des Art. 32 bis der Bundesverfassung richtige Auslegung und Nachachtung verschafft zu haben.

9. St. Oallen.

Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1889.

Schreiben des Landammanns und Regienmgsrathes an den schweizerischen Bundesrath, vom 2. Juni Ì890.

In Beachtung der Vorschriften von Art. 32bis, letzter Satz, der Bundesverfassung und Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser vom 23. Dezember 1886 beehren wir uns, Ihnen über die V e r w e n d u n g d e s sog. A l k o h o l z e h n t e l s im K a n t o n St. G a l l e n für das Jahr 1889 Bericht zu erstatten.

Unser Große Rath hat am 20. Mai 1. J. diesbezüglich folgende Verfügungen getroffen : a. Von dem für das Jahr 1889 eingegangenen Alkoholzehntel von Fr. 20,570 wird der Betrag von Fr. 15,000 ausgeschieden

601

für Errichtung einer Besserungsanstalt für jugendliche Verbrecher im Alter von 12 bis 18 Jahren, welche Anstalt entweder von der städtischen und kantonalen gemeinnützigen Gesellschaft oder vom Staate ins Leben gerufen und erhalten werden soll.

b. Der Betrag von Fr. 5570 sei vom Regierungsrathe für Versorgung von Gewohnheitstrinkern in einer Heilstätte zu verwenden.

Bezüglich eines allfällig hiefür nicht benutzten Betrages sei der Regierungsrath ermächtigt, im Sinne von Art. 32 bi8 der Bundesverfassung zu verfügen.

c. Der Regierungsrath sei beauftragt, über die künftige Verwendung des Alkoholzehntels auf eine spätere Sitzung des Großen Rathes eine neue Vorlage mit gutachtlichen Anträgen einzubringen.

Wir haben zur Erläuterung dieses Beschlusses nur wenig beizufügen.

Der Mangel einer Besserungsanstalt für jugendliche Verbrecher machte sich seit Jahren in empfindlicher Weise geltend und führte gar oft zur eigentlichen Rathlosigkeit der Behörden, welche in der Lage waren, jugendliche Verbrecher versorgen zu müssen. Nachdem die langen und langwierigen Bemühungen zur Errichtung einer interkantonalen Besserungsanstalt in Klosterflechten kein positives Resultat zur Folge hatten, trat an den Kanton St. Gallen mit dringender Notwendigkeit die Aufgabe heran, eine eigene Anstalt zu gründen.

Die Initiative für Gründung einer solchen ist von der kantonalen und städtischen gemeinnützigen Gesellschaft ausgegangen. Es sind Schritte gethnn und Sammlungen eingeleitet worden, welche hoffen lassen, daß das angestrebte Ziel in Bälde erreicht werde.

Sofern die genannten Gesellschaften von sich aus die selbst gestellte Aufgabe zu erfüllen im Stande sind, wird der Staat sich vorläufig darauf beschränken können, finanzielle Handreichung zu bieten. Sollten aber wider Erwarten die Gesellschaften die übernommene Aufgabe nicht zu erfüllen vermögen, so wird der Staat sie selbst zu lösen haben.

Die Aussetzung der Summe von Fr. 5570 zur Versorgung von Gewohnheitstrinkern in Heilstätten knüpft sich an die Voraussetzung, daß der Versorgung bedürftige Individuen in außerkantonalen Anstalten, wobei in erster Linie an Ellikon gedacht wird, Unterkunft finden. Zur Errichtung einer eigenen st. gallischen Trinkerheilstätte wollte sich unsere gesetzgebende Behörde zur Zeit nicht entschließen, zumal der Kanton noch andere und dringendere Anstalten (Asyl in Wyl) zu errichten hat.

602 Welche Verwendung einem allfällig nicht benutzten Restbetrag der Fr. 5570 gegeben werden soll, vermögen wir dermalen noch nicht zu entscheiden. Jedenfalls wird die Verwendung eine der Bundesverfassung entsprechende sein.

Ueber die Verwendung des Alkoholzehntels pro 1890 und später kann selbstverständlich erst dann Bericht erstattet werden, wenn der Große Rath des Kantons diesbezügliche Verfügungen getroffen haben wird.

Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1890.

i. Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an das eidgenössische Departement des Innern, vom 7. August 189Ì.

Unterm 2. Juni 1890 haben wir Ihnen Bericht erstattet über die vom herwärtigen Großen Rathe angeordnete Verwendung des sogen. Alkoholzehntels aus dem Jahre 1889, betragend Fr. 20,570.

Von dieser Summe sind bekanntlich Fr. 15,000 ausgeschieden worden für Errichtung einer Besserungsanstalt für jugendliche. Verbrecher im Alter von 12--18 Jahren. Der Rest von Fr. 5570 wurde zur Verfügung gehalten für Versorgung von Gewohnheitstrinkern in einer Heilstätte; Die projektirte Besserungsanstalt ist noch nicht errichtet worden. Indeß sind die Vorbereitungen hiefür soweit gefördert worden, daß demnächst zum Ankauf einer passenden Liegenschaft und zur Einrichtung der Anstalt geschritten werden dürfte.

Die beschlossene Subsidie von Fr. 15,000 wird inzwischen separat verwaltet und durch die Zinse geäufnet.

Für zwei Gewohnheitstrinker, welche in der Heilstätte zu Ellikon versorgt wurden, gelangten Beiträge von Fr. 200 plus Fr. 170 zur Verwendung. Der Gemeinnützigen Gesellschaft der Stadt St. Gallen, welche sich in hervorragender und wirksamer Weise mit der Versorgung verwahrloster Kinder befaßt, wurden auf Rechnung des Alkoholzehntels Fr. 500 verabfolgt.

Durch Großrathsbeschluß vom 22. Mai 1891 ist schließlich der Trinkerheilstätte in Ellikon auf Rechnung des Alkoholzehntels eine Subsidie von Fr. 5000 zuerkannt worden, um die nothwendige Erweiterung der Anstalt zu ermöglichen und dem Kanton St. Gallen bezüglich der Unterbringung von Pfleglingen in derselben gewisse Privilegien zu verschaffen.

Es sind bis jetzt aus dem zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntel des Monopol-Ertrages zusammen Fr. 20,870

603

verwendet worden, d. h. Fr. 300 mehr als der Betrag des Zehntels pro 1889.

Der auf den Kanton St. Gallen entfallende Zehntel des MonopolErtrages pro 1890 beträgt Fr. 43,900. Ueber die Verwendung desselben ist noch nichts verfügt worden und es wird unser Große Rath erst in seiner nächsten Novembersitzung dazu kommen, sachbezügliche Beschlüsse zu fassen. Wir sind deshalb nicht in der Lage, Ihr geehrtes Schreiben vom 27. v. Mts. betreffend diese Angelegenheit einläßlich beantworten zu können. Sobald der Große Rath diesfalls Beschlüsse gefaßt haben wird, werden wir nicht ermangeln, Ihnen wieder Bericht zu erstatten.

Bei diesem Anlasse bringen wir zu Ihrer Kenntniß, daß unser Große Rath unterm 21. Mai 1. J. ein Gesetz betreffend die Versorgung von Gewohnheitstrinkern erlassen hat, welches inzwischen in Kraft und Wirksamkeit getreten ist. In Art. 7 desselben ist vorgesehen, daß der Staat, wo es nöthig erscheint, sich an.den Versorgungskosten betheilige. Diese Beiträge werden auf Rechnung des Alkoholzehntels verabfolgt.

2. Gesetz betreffend

die Versorgung von Gewohnheitstrinkern, vom 21. Mai 1891.

(In Kraft getreten am 29. Juni desselben Jahres.)

Art. 1. Personen, welche sich gewohnheitsmäßig dem Trunke ergeben, können in einer Trinkerheilanstalt versorgt werden.

Art. 2. Die Dauer der Unterbringung beträgt in der Regel neun bis achtzehn Monate. In Rückfällen findet eine zweckentsprechende Verlängerung der Frist statt.

Art. 3. Die Versetzung in eine Trinkerheilanstalt erfolgt: a. auf Grund freiwilliger Anmeldung oder b. durch die Brkanntniß des Gemeinderathes der Wohngemeinde.

Sofern gemäß Art. 7 die Unterbringungskosten aus der Armenkasse zu -bestreiten sind, bedarf die gemeinderäthliche Erkanntniß, der Bestimmung von Art. 6, zweites Alineu, immerhin unbeschadet, der Zustimmung der betreffenden Armenbehörde.

Art. 4. Die Gemeinderäthe erkennen über die Versetzung sowohl aus eigener Entschließung, als auf Antrag einer anderà Behörde oder eines Anverwandten oder eines Vormundes.

Art. 5. Die Versetzung in eine Trinkerheilanstalt kann nur auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens beschlossen werden,

604

welches den Zustand der Trunksucht (Alkoholismus) und zu dessen Heilung die Notwendigkeit dieser Unterbringung konstatirt.

Art. 6. Die gemeinderäthlichen Erkanntnisse sind dem Betreffenden durch das Bezirksamt zur Verantwortung mitzutheilen, und bedürfen in allen Fällen zur Vollziehung der Bestätigung durch den Regierungsrath.

Dieser ist auch berechtigt, die Versorgung einer Person in solchen Fällen von sich aus zu beschließen, in denen die Unterbringung dringend geboten erscheint und die Gemeindebehörden eine solche verweigern.

Art. 7. Die durch die Versorgung in einer Trinkerheilstätte erwachsenden Kosten werden aus dem Vermögen des Betreffenden bezahlt; ist er vermögenslos oder sind für seine Familie die Kosten der Kur unerschwinglich, so werden sie nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Armenwesen erhoben.

Der Staat leistet, wo es nöthig erscheint, an die Kosten der Unterbringung und während derselben ausnahmsweise auch an den Unterhalt der Familie angemessene Beiträge.

Art. 8. Einen Monat vor Ablauf der Versorgungsfrist hat die Anstalt einen Bericht an diejenige Behörde abzugeben, welche ihr den Kranken zugewiesen, und kann die Kur bei noch nicht völliger Heilung innert den Grenzen der in Art. 2 festgesetzten Zeit verlängert werden.

Art. 9. Während der Dauer der Versorgungsfrist kann für die betreffende Person interimistisch ein Vormund bestellt werden.

Das Gleiche kann schon vor der Unterbringung geschehen, sobald durch das amtsärztliche Gutachten eine erhebliche Willensschwäche in Folge des übermäßigen Gebrauchs alkoholischer Getränke nachgewiesen ist.

IO. Thnrgan.

Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1889.

a. Schreiben des Präsidenten und Regierungsrathes an das eidgenössische Departement des Innern, vom 31. Oktober 1890.

Mit verehrlichera Schreiben vom 24. dies fragen Sie uns an, wie im Kanton Thurgau über Verwendung des Alkoholzehntels pro 1889 verfügt worden sei. Wir beehren uns, hierauf Folgendes mitzutheilen :

605 Wir haben seiner Zeit dem Großen Rathe beantragt, den dem Kanton Thurgau zugewandten Betrag in seiner Gesammtheit auf Konto-Korrent zu stellen und für den projektirten N e u b a u e i n e r I r r e n a n s t a l t zu verwenden, wobei von der Ansicht ausgegangen wurde, daß die Irrenanstalten zum großen Theile der Heilung von Trinkern dienen und der Alkoholzehntel für e i n m a l am besten dieser Zweckbestimmung zugewendet werde.

Wir haben beizufügen, daß der Große Rath über die Frage noch nicht Beschluß gefaßt hat, sondern dies erst Ende November thun wird, so daß wir erst Anfangs Dezember Ihnen eine definitive Antwort geben können.

b. Schreiben der nämlichen Behörde vom 28. November 4890.

Mit Zuschrift vom 24. vorigen Monats wünschten Sie von uns Aufschlüsse über die herwärtige Verwendung des Alkoholzehntels, und wir beehren uns heute, die Anfrage dahin zu beantworten : Thurgau ist durch Ueberfüllung seiner Irrenanstalt genöthigt, eine vollständige Reorganisation seiner Spital Verhältnisse vorzunehmen, und bereits sind dem Großen Rathe von uns Anträge unterbreitet, die für bezügliche Bauten einen Geldbedarf von über Fr. 500,000 vorsehen und je nach der Art der definitiven Durchführung einen solchen bis auf eine Million erheischen können. Da diese Bauten dringlich sind, mußte es unser Bestreben sein, so rasch als möglich die hiefür erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, und seit längerer Zeit wurde durch jährliche Rücklagen hiefür bereits ein Fonds angesammelt, der aber dem Zwecke noch lange nicht entspricht. Um diesen Fonds rascher zu äufnen, hat nun gestern der Große Rath beschlossen, demselben den g a n z e n Alkoholertrag des Jahres 1889 mit Inbegriff des sogenannten Alkoholzehntels zuzuwenden. Das Gleiche soll hinsichtlich des Ertrages pro 1890 mit den neun Zehnteln geschehen, über die der Kanton frei verfügen kann, während hinsichtlich des sogenannten Alkoholzehntels für 1890 und folgende Jahre der Regierungsrath eingeladen ist, dem Großen Rathe eine besondere Verordnung zu unterbreiten.

Zu dieser Verwendung des Alkoholzehntels pro 1889 glaubte man um so mehr berechtigt zu sein, als bekanntermaßen die Irrenanstalten zu einem großen Theile von Alkoholikern bevölkert sind und insofern der Bestimmung des Gesetzes und der Verfassung nachgekommen wird, wenn man diesen Individuen passende Unterkunft und Gelegenheit zur Heilung bietet.

606

Verwendung des Alkoholzehntels vom Jahre 1890.

a. Schreiben des Präsidenten und Regierungsrathes an den schweizerischen Bundesrath, vom 6. März i89i.

Wir beehren uns, Ihnen in der Beilage eine vom thurgauischen Großen Rathe unterm 17. Februar d. J. erlassene Verordnung über Verwendung des Alkoholzehntels zu übermitteln.

Zugleich stellen wir Ihnen das gleichzeitig vom Großen Rathe aufgestellte Budget zu, nach welchem der muthmaßliche Ertrag des Alkoholzehntels aus dem Monopoljahre 1890, wie solcher für den Kanton für das Jahr 1891 disponibel wird, verwendet werden soll.

Ueber die Detailvertheilung können wir Ihnen selbstverständlich erst beim Rechnungsabschlüsse mit Ablauf des Jahres genauen Bericht erstatten.

b. Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels, vom Ì6. Februar Ì89Ì.

§ 1. Die Einnahmen, welche dem Kanton jährlich aus dem Alkoholzehntel zukommen und gemäß § 32bi8 der Bundesverfassung zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen verwendet werden müssen, sind hauptsächlich für folgende Zwecke zu verwenden: 1. zu Beiträgen an Trinkerasyle, in welchen thurgauische Angehörige untergebracht werden können, und zur ganzen oder theilweisen Uebernahme der Kosten, welche die Unterbringung solcher Personen den Angehörigen oder der Gemeinde verursacht; 2. zu Beiträgen an die im Kanton organisirte Naturalverpflegung; 3. zu Beiträgen an öffentliche Anstalten für bessere Volksernährung (Volksküchen, Suppenanstalten), sowie an solche zur Bekämpfung der Trunksucht (Lesesäle u. dgl.); 4. zur Versorgung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder in Besserungs- und Erziehungsanstalten, zur direkten finanziellen Unterstützuug der letztern, sowie zur Versorgung solcher Personen durch den Armenerziehungsverein ; 5. zur ganzen oder theilweisen Uebernahme der gesetzlichen Pflegetaxen für dürftige Kantonsangehörige, welche wesentlich wegen Trunksucht in der kantonalen Zwangsarbeitsoder Irrenanstalt untergebracht werden müssen.

607

§ 2. Ausnahmsweise können, soweit die Mittel es gestatten, aus dem Ertrage auch Familien Unterstützung finden, die wegen Trunksucht des Familienvorstandes zu verwahrlosen drohen. Dabei kann die Unterstützung von dem Verbringen des Trinkers in eineAnstalt abhängig gemacht werden.

§ 3. Die in § l, Ziffer 5, vorgesehenen Verwendungen für Irre geschehen ohne Rücksicht auf das gesetzlich festgestellte Freisemester, dürfen aber in der Regel den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen.

§ 4. Der Große Rath bestimmt jeweils bei Festselzung des Budgets, wie die Gesammteinnabme nach Kategorien zu vertheilen ist. Die Detailverwendung selbst ist Sache des Regierungsrathes.

§ 5. Die Unterstützungsgesuche, welche Privaten betreffen, .sind unter einläßlicher Begründung und nötigenfalls unter Beigabe eines ärztlichen Zeugnisses durch die heimatlichen Armenbehörden beim Regierungsrathe einzureichen.

Für Personen, welche bereits in Anstalten untergebracht sind, ist Bericht und Antragstellung der Anstaltsdirektion erforderlich.

Ueberflüssig ist eine spezielle Anmeldung hinsichtlich solcher Anstalten, welchen gegenüber die Unterstützung von vorneherein im Wege spezieller Vereinbarung übernommen wird.

§ 6. Sofern die in einem Jahre disponiblen Mittel nicht konsumirt werden, sind dieselben auf neue Rechnung zu übertragen. Sollten die Uebertragungen eine erheblichere Summe aufweisen, so hat der- Große Rath durch spezielle Schlußnahme nach Ermessen darüber zu verfügen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

c. Budget über Verweildung des Alkoholzehntels pro 1890.

Einnahmen.

Muthmaßlicher Ertrag pro 1891 (Alkohol-Zehntel pro 1890)

Fr. 18,000

Ausgaben.

1. Beitrag an das Trinkerasyl Ellikon . . . . Fr.

500 2. Beiträge an thurgauische Pfleglinge in Trinkerasylen ,, 2,000 3. Beitrag an die Naturai Verpflegung ,, 3,000 Uebertrag .Fr.

5,500

* Uebertrag 4. Beiträge für Versorgung jugendlicher Verbrecher 5. Uebernahme der Hälfte Kostgelder der Armenschule Bernrain 6. Uebernahme der Hälfte Kostgelder für Alkoholiker in der Zwangsarbeitsanstalt Kalchrain . . .

7. Uebernahme von 8/4 der Taxen für solche in der Irrenanstalt .

8. Beitrag an den kantonalen Armenerziehungsverein 9. Beitrag an die Erziehuugs- und Waisenanstalt Idazell 10. Unterstützung einzelner Familien (§ 2 der Verordnung) und Verschiedenes (inclus. Stipendien für arme Mädchen zum Besuch der Koch- und Haushaltungsschule Neukirch) Total

Fr.

,,

5,500 1,600

,,

2,500

,,

1,800

,, ,,

3,000 1,000

,,

500

,,

2,100

Fr. 18,000

Vorgeschlagen vom Großen Rathe den 17. Februar 1891.

11. AVallis.

Bericht für 1889 und 1890.

a. Schreiben des Staatsrathes vom U. November Ì890 an das eidgenössische Departement des Innern.

In Beantwortung Ihres geehrten Schreibens vom 24. Oktober abbin beeilen wir uns, Sie zu benachrichtigen, daß wir über die Verwendung der 10 °/o unserer Einnahme pro 1889 von der Bundesverwaltung noch nicht entschieden haben.

Indessen haben wir die Vorschrift des Art. 13 des Alkoholgesetzes über gebrannte Wasser, welche uns zur Berichterstattung über die Verwendung verpflichtet, nicht aus den Augen verloren.

Da die 10 °/o unserer Einnahme aus dem Monopolertrag sich für das genannte Jahr nur auf Fr. 5469. 70 beziffert haben, ist die Summe bis jetzt nicht zur Verwendung gebracht worden und steht daher noch als Schuld zu 4 °/o auf unserm Staatsinventar aufgetragen. Wir beabsichtigen, sie mit der gleichartigen Einnahme für das laufende Jahr 1890 zu verschmelzen und dann beide Summen gemäß Art. 2 des beiliegenden Dekret-Entwurfs, den wir unserm Großen Rathe in der bevorstehenden Novembersitzung vorlegen

609

werden, zu verwenden. Bei dieser Gelegenheit, bitten wir Sie, Herr Bundesrath, uns sobald thunlich wissen zu lassen, ob Sie dem Inhalt des oben angedeuteten Art. 2 zustimmen können. *) Wir werden Ihnen dann später über die besondere Bestimmung, welche den 10 °/o der Einnahme der genannten zwei Jahre gegeben worden ist, Bericht erstatten, da wir dies jetzt aus dem Grunde nicht thun können, weil uns der Ertrag von 1890 dermal noch nicht bekannt ist.

Sollten Sie dagegen jetzt schon die Verwendung, die wir der erwähnten Einnahme von Fr. 5469. 70 vom Jahre 1889 geben wollen, zu kennen wünschen, so theilen wir Ihnen mit, daß wir beabsichtigen, sie mit einem Theile der Einnahmen der Jahre 1890 und 1891 zur Erstellung einer Schulbaute für Aufnahme unseres Primarlehrer-Seminars zu verwenden.

Wir haben zu diesem Zwecke bereits Fr. 260,000 verfügbar, und es wäre uns angenehm, diesen noch eine Summe von etwa Fr. 40,000 zuzufügen, um ein Sehulgebäude erstellen zu können, das allen Forderungen des modernen Fortschrittes entspricht.

Angesichts der Sympathien, welche der öffentliche Unterricht allgemein genießt, und der Maßregeln, die in ändern Kantonen zu dessen Pflege vorgeschlagen werden -- Handfertigkeitsuuterricht für Primär- und Sekundärschulen -- glauben wir hoffen zu dürfen, daß Sie unsern Verwendungsplan günstig aufnehmen werden.

Aus Art. 2, 4 und 5 werden Sie sodann besonders die Ueberzeugung gewinnen, daß wir die ernste Absicht haben, den in Frage liegenden Ertrag so billig wie möglich zu vertheilen und daran · nach und nach alle in Art. 2 genannten Personen, Klassen und Institutionen theilnehmen zu lassen.

Wenn wir bei der Verwendung der Einnahme der ersten zwei Jahre zu einer Schulbaute an die Hebung des Niveau des Volksschulunterrichts denken, so werden wir nicht ermangeln, unsere Blicke nachher auf die verwahrloste und gefallene Jugend, sowie auf die nothleidende Menschenklasse im Allgemeinen zu richten.

*) Es wurde dem Staatsrath geantwortet, daß Angesichts des Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser weder daa Departement des Innern noch der Bundesrath in der Lage seien, den Kantonen vorzuschreiben, wie sie die 10% der Einnahmen aus dem Alkoholertrage zu verwenden haben, sondern daß die Anfgabe dieser Behörden nach jener Gesetzesvorschrift nur in der Sammlung der Berichte und in der Vorlage derselben an die Bundesversammlung bestehe, welche letztere dann bei Kenntnißnahme von denselben das Geeignete beschließen werde.

610 Anmerkung. Der in vorstehendem Schreiben erwähnte DekretEntwurf hat am 27. Mai 1891 durch den Großen Rath definitive Fassung erhalten und erscheint Menadi reproduzirt.

Der Staatsrath von Wallis übermittelte mit Schreiben vom 30. Juli 1891 unserm Departement des Innern einige Abdrücke des citirten Dekrets und bemerkte dazu, daß der zehnte Theil des dem Kanton Wallis für das Jahr 1890 zugekommeneu Monopolertrages entsprechend dem Art. 2, Ziffer 2, jenes Dekrets verwendet worden sei. Entsprechend der im Schreiben vom 11. November 1890 enthalteneu Andeutung werde der Staatsrath die angenommene Art der Verwendung noch eiu bis zwei Jahre fortsetzen.

b. Dekret betreffend Verwendung der zehn Prozent aus dem Antheil des Kantons an den Alkoholeinnahmen, vom 27. Mai ÌSM.

Art. 1. Es wird jedes Jahr von dem durch die eidgenössische Alkoholverwaltung gewonnenen Ertrag ein Zehntel vorweggenommen zur Bildung eines Fonds zur Verwendung nach folgenden Artikeln.

Diese Vorwegnähme beschlägt nicht die Summen, welche der Staat bis Ende des Jahres 1890 als Ersatz der dahingefallenen Konsumgebühren erhalten hat, welche sich während der vier letzten Jahre durchschnittlich auf Fr. 36,632. 96 beliefen.

Art. 2. Der im vorhergehenden Artikel vorgesehene Fonds wird verwendet: · 1. Zur Gründung oder zum Unterhalt von öffentlichen oder pri-r vaten Wohlthätigkeits- oder Erziehungsanstalten, wie Spitäler^ Kliniken, Asyle, Waisenhäuser, Krankenhäuser, Lazarethe, Absonderungsanstulten, für Verpflegung der Kranken und Erstellung von öffentlichen Unterrichtsanstalten.

2. Zu Besserungs- und zu Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder und jugendliche Verbrecher.

3. Zur Unterstützung philanthropischer Vereine, welche die Unterstützung der ärmern Klassen durch Errichtung von Volksund Schulküchen oder durch Verabreichung von Kleidern zum Zwecke haben.

4. Zur Belehrung des Volkes über die verheerenden Wirkungen des Alkoholismus und die Mittel zu dessen Bekämpfung, sowie zur Förderung von Mäliigkeitsvereinen und gute und billige Lebensmittel liefernden Komsumvereinen.

Art. 3. Alljährlich während der Novembersession bringt der Staatsrath, anläßlich der Berathung des Kostenvoranschlages, mittelst

611

einer speziellen Botschaft bezüglich Verwendung der vom fraglichen Fonds herkommenden Summe Bericht und Anträge ein.

Dieser Fonds soll soviel als möglich gleichmäßig unter die verschiedenen Kantonstheile verlheilt werden.

Art. 4. Anstalten und Vereine, welchen Beiträge verabfolgt werden, haben dem Staatsrathe über deren Verwendung unter Beibringung der Belegstücke alljährlich Berieht zu erstatten.

Art. 5. Wird der im Art. l genannte Fonds in "einem Jahre nicht vollständig in Anspruch genommen, so sollen die daherigen Werthe durch leicht realisirbare Werthpapiere des Slaates Wallis, der Eidgenossenschaft oder der Kantone repräsentirt werden.

Die Zinse werden alljährlich kapitalisirt.

Art. 6. Das Finanzdepartement hat über die Verwaltung des Fonds und der bezüglichen Werthpapiere durch den Staatskassier eine eigene Rechnung führen zu lassen.

12, TS"e«.ent>ixrg-.

Bericht für 1889 und 1890.

,

Der Staatsrath hat das Betreffniß der zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden 10% aus dem Monopolerlrage der Verwaltungsperioden 1889 und 1890 für einstweilen zurückgelegt und alsdiinn zu Anfang des laufenden Jahres unter einläßlicher Motivirung dem Großen Rathe einen Dekret-Entwurf über die Verwendung des Alkoholzehntels zur Prüfung und Genehmigung unterbreitet.

Diese Vorlage ist von der zuletzt genannten Behörde am 23. März 1891 in folgender Fassung angenommen worden: Dekret über die Verwendung, welche den '10 % der dem Kanton Neuenburg zufallenden Einnahmen aus dem Ertrage des Alkoholmonopols gegeben werden soll.

Art. 1. Der zehnte Theil der dem Kanton Neuenburg aus dem Reinertrage des Alkohols zufallenden Einnahme soll folgendermaßen verwendet werden.

a. Es ist alljährlich vorweg eine Summe von Fr. 1000 dem Besserungswerke entlassener Sträflinge zuzuwenden.

b. Der Rest ist zu verwenden zur Deckung des Zuwachses von Ausgaben, welcher dem Arbeits- und Korrektionshause du

612 Devens aus der Verwahrung und Behandlung der entsprechend den Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches des Kantons Neuenburg wegen gewohnheitsmäßiger Vollere! verurtheilten Individuen erwachsen wird.

Art. 2. Das gegenwärtige Dekret wird zur Ausführung gelangen, nachdem es die Probe des Referendums bestanden und die Genehmigung der Bundesbehörden erhalten hat.*)

13. Genf.

Bericht für 1889 und 1890.

1. Schreiben des Staatsrathes vom ii. November 1890 an das eidgenössische Departement des Innern.

In Erwiderung Ihres Schreibens vom 24. Oktober abhin, betreffend unsern Bericht über die Verwendung der 10 °/o der Alkoholeinnahmen, welche im Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vorgesehen sind, beehren wir uns, Ihnen die folgenden Angaben mitzutheilen.

Bis jetzt haben wir, Angesichts der Geringfügigkeit der unserm Kanton zugewiesenen Einnahmen, diese für die Zukunft zurückgelegten 10% nicht verwendet. Wir gedenken, dieselben t h ei l s zur geplanten Errichtung einer interkantonalen Anstalt für junge Verbrecher, t h e i l s zu Maßnahmen au bestimmen, welche unser Kanton gegenwärtig prüft und die zum Zwecke haben werden, die verwahrloste Jugend zu sammeln und zu erziehen. Wir werden Ihnen binnen Kurzem genauere Einzelangaben über diese zwei Fragen liefern können.

2. Schreiben der nämlichen Behörde an die gleiche Adresse, vom T. August 1894.

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 27. Juli beehren wir uns, Sie zu benachrichtigen, daß wir die 10 % des Ertrages des Alkoholmonopols, im Betrage von Fr. 13,609. 89, für die Jahre 1889 und 1890 unter besondere Rechnung gestellt haben und zwar in Erwartung eines Beschlusses unseres Großen Rathes, dem wir den Vorschlag unterbreitet haben, sie zum Schutze der verlassenen Jugend zu verwenden.

*) Gleiche Bemerkung über letztern Punkt an Neuenburg wie an Wallis(vergi. Seite 609 oben).

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14. Unterwalden ob dem "Wald..

Berichterstattung fUr 1890.

Schreiben des Landammanns und Regierungsrathes an das eidgenössische Departement des Innern, vom 30. September 1891.

In Antwort auf Ihre verehrliche Zuschrift vom 5. August abhin beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß hierseitiger Kantonsrath sich über Verwendung des sog. Alkholzehntels im Interesse wirklicher Bekämpfung der Trunksucht noch nicht ausgesprochen. Inzwischen bleibt das 1890er Betreffniß von Fr. 942. 74- zinstragend angelegt und findet alsdann seine Verwendung mit dem 1891er Betrage.

Immerhin können wir heute schon mittheilen, daß der Gedanke herrscht, aus dem Alkoholzehntel eine Korrektionsanstalt zur Unterbringung von Gewohnheitstrinkern und lüderlichen Individuen überhaupt zu errichten. Sobald der Kantonsrath in Sachen schlüssig geworden, werden wir nicht ermangeln, Ihnen von seinem Entscheide Kenntniß zu geben.

15. Unterwalden nid dem Wald.

Berichterstattung für 1890.

Landammann und Regierungsrath haben den Betrag des zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendenden Zehntheils vom Monopolerträgniß pro 1890 einstweilen unter besondere Verwaltung gestellt, gleichzeitig aber dem Landrathe einen Entwurf-Beschluß über die Verwendung des Alkoholzehntels zur Genehmigung unterbreitet, der von letzterer Behörde unter dem 1. Oktober 1891. in folgender Fassung angenommen worden ist.

1. Ein Theil des sogenannten Alkoholzehntels soll zur Unterstützung von Armenverwaltangen und Freundschaften verabreicht werden, um Trinker in Trinkerheilanstalten und Zwangsar beitsanstalten unterzubringen. Hiebei sollen auch solche, die durch Alkoholgenuß geisteskrank geworden, sowie überhaupt arme Geisteskranke, behufs Versorgung in einer Irrenanstalt, Berücksichtigung finden.

2. Familien von Trinkern, welche bisher der öffentlichen Unterstützung noch nicht zur Last gefallen, sollen ebenfalls mit einem Beitrag vom ,,Alkoholzehntel" bedacht werden, doch soll dieser Beitrag die Hälfte der Leistung der resp. Armenverwaltung nicht übersteigen. Diese Unterstützung bezweckt die Unterbringung der Kinder in Waisenhäusern und Erziehungsanstalten.

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3. Der Regierungsrath ist mit der Vertheilung des Alkoholzehntels au diese zwei Kategorien von Unterstützungsbedürftigen beauftragt.

4. Die ArmenverwaltungeD unseres Landes sind gehalten, alljährlich ein Verzeichniß derjenigen Volltrinker ihres Kreises, deren Versorgung in Trinkerasylen, Arbeitshäusern und Irrenanstalten gewünscht wird, sowie der Kinder von Trinkerfamilien, deren Entfernung von den Eltern geboten erscheint, dem Landammannamte zu Händen des Regierungsrathes einzureichen, damit dieser Behörde das statistische Material zur Vertheilung des Alkoholzehntels nach diesen beiden Richtungen zur Verfügung stehe.

5. Der Regierungsrath ist eingeladen, über die Kosten und Bedingungen der Unterbringung von Personen in Trinkerheilanstalten und Arbeitshäusern Erkundigungen einzuziehen.

6. Diese Vertheilung geschieht provisorisch während der nächsten drei Jahre. Nachher hat der Regierungsrath an Hand der gemachten Erfahrungen ein neues definitives Reglement dem Jjandrathe zur Genehmigung vorzulegen.

16. GMavus.

Berichterstattung fUr 1890.

Schreiben des Regierungsrathes an das eidgenössische Departement des Innern, vom 6. August 1891.

In Beantwortung Ihrer geschätzten gestrigen Zuschrift beehren wir uns, Ihnen den in Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, vorgeschriebenen Bericht über die^Verwendung eines Zehntheils des 1890er Ergebnisses über den Jahresdurchschnitt des Ohmgeldertrages pro 1880/84 einzureichen.

Die Landsgemeinde vom 22. Mai 1887 hat u. A. folgenden Beschluß gefaßt: 1. Die Landsgemeinde nimmt auf Grund der im 1887er Memorial enthaltenen Ausführungen die Errichtung einer kantonalen Irrenanstalt in Aussicht.

2. Zu diesem Zwecke soll ein unter besondere Verwaltung zu stellender Irrenhausfonds angelegt werden, dem zuzuweisen ist: a. Der bisher als Kornfonds verwaltete Spezialfonds im Betrage von Fr. 157,000 nebst Zinsen, vom 1. Januar a. c. an.

b. Ein jährlicher Beitrag von Fr. 20,000 aus der dem Kanton Glarus zufallenden Alkoholsteuer.

·c. Allfällige Vermächtnisse und Vergabungen zu Gunsten der im Wurfe liegenden Anstalt.

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3. Sobald der Fonds durch Zuschlag der Zinse und anderweitiger Einnahmen die Höhe von Fr. 500,000 erreicht hat, sind die zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Der Kanton Glarus hat an Monopolertrag für das Jahr 1890 eine Summe von Fr. 64,725. 55, also Fr. 18,825. 05 mehr bezogen, als der auf Fr. 45,897. 50 bezifferte Jahresdurchschnitt des Ohmgeldertrages pro 1880/84.

Aus litt, b vorstehend wiedergegebenem Landsgemeindebeschlusse ist zu ersehen, daß an den Irrenhausfonds aus der Alkoholsteuer jährlich Fr. 20,000 zugeschieden werden sollen, und es hat der Regierungsrath dem entsprechend durch Beschluß vom 2: Juli a. c.

die Zuweisung des gesammten Mehrerträgnisses von Fr. 18,825. 05, nicht nur eines Zehntels desselben, an den genannten Fonds verfügt.

Wir erachten damit die den Kantonen in Art. 32biB der Bundesverfassung auferlegte Pflicht der Verwendung eines Zehntels der Einnahmen vom Alkoholmonopol für die Bekämpfuüg des Alkoholismus unserseits als erfüllt.

l'y.

Grrautoünclen.

Berichterstattung für 1890.

i. Schreiben des Kleinen Rathes vom 27. August 1891 an das eidgenössische Departement des Innern.

Gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, laden Sie uns mit Schreiben vom 5. d. M.

ein, über hierseitige Verwendung des Alkoholzehntels pro 1890 Ihnen Bericht zu erstatten. Wenn -auch über den Alkoholertrag, der verspäteten Auszahlung der letzten Raten wegen, ein fertiger Rechnungsschluß uns gegenwärtig nicht vorliegt und daher die definitive Ausscheidung des Alkoholzehntels pro 1890 erst mit dem Ende des Jahres möglich sein wird, so sind wir doch gerne bereit, Ihnen das bisher in Sachen Geschehene im Folgenden mitzutheilen.

Den Modus, wie der Alkoholzehntel im Kanton grundsätzlich verwendet werden solle, hat der Große Rath in seiner bezüglichen letztjährigen Verordnung, die wir hier als Beilage mitfolgen lassen, bereits bestimmt. Nach Abzug derjenigen Hälfte, die laut großräthlichem Beschluß vom 1. Mai 1889 für den Betrieb der hiesigen neu errichteten Irrenanstalt dienen soll, ist das Uebrige: a. zu 2/io zur Besserung von unbemittelten Alkoholikern, namentlich durch deren Unterbringung in geeigneten Anstalten, Bandesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

45

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b. zu 7 /io zum Schütze und Versorgung der Kinder von Alkoholikern und anderer verwahrloster oder schwachsinniger Kinder armer Leute, c. zu Vio zur Förderung von Bestrebungen in Gemeinden für bessere Volksernährung, Volksbildung, Naturalverpflegung u. s. w.

zu verwenden.

Innerhalb dieser gesetzlichen Schranken steht nun der Regierung ein Verfügungsrecht in den einzelnen Fällen zu, und wir haben von diesem Rechte, zu Lasten des Zehntels pro 1890, soweit sich bis jetzt Anlaß hiezu bot, Gebrauch gemacht. Die bisherigen Zuwendungen sind :,, Beitrag au die Trinkerheilstätte Ellikon . . . Fr. 500 Für Alkoholiker und Kinder von solchen . . ,, 278 Für eine Studienreise des hiesigen Irrenanstaltsdirektors, Herrn Dr. J. Jörger ,, 490 Der noch verbleibende Rest wird successive bis Ende des Jahres verwendet und mit dem Jahresabschluß je nach dem Gesetzesverhältniß auf die einzelnen Posten vertheilt werden.

2. Verordnung des Großen Rathes betreffend Verwendung des Alkoholzehntels, vom 31. Mai 1890.

§ 1. Von dem nach beschlossener Zutheilung der Hälfte dos Alkoholzehntels zu Gunsten der Irrenanstalt noch verbleibenden Theile desselben sollen verwendet werden : 1. a /io zur Besserung von unbemittelten Alkoholikern, namentlich durch deren Unterbringung in geeigneten Anstalten.

2. 7/io zum Schütze und zur Versorgung der Kinder von Alkoholikern und anderer verwahrloster oder schwachsinniger Kinder armer Eltern.

3. Vio zur Förderung von Bestrebungen in Gemeinden für bessere Volksernährung, Volksbildung, Naturalverpflegung u. s. w.

§ 2. Der Kleine Rath ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

18. Aargau..

Berichterstattung für 1890.

Schreiben des Regierungsrathes an das eidg. Departement des Innern, vom 6. August 1891.

Indem wir Ihrer Einladung vom 5. d. M. Folge leisten, beehren wir uns, Ihnen hiermit den in Art. 13 des Bundesgesetzes

617 über gebrannte Wasser vom 23. Dezember 1886 vorgesehenen Bericht über die Verwendung des A l k o h o l z e h n t e l s pro 1890 zu erstatten.

Der Alkoholzehntel betrug fiir das genannte Jahr Fr. 18,484. 87.

Davon wurden verwendet : a. Fr. 2272. 90 für Anschaffung von Rebendünger im Sehenkenbergerthal.

o. Fr. 16,211. 97 als erste Zuweisung an den Baukonto für die Errichtung einer Straferziehungsanstalt für jugendliche Verbrecher und Taugenichtse auf der Festung Aarburg.

Zu diesen Verwendungen bemerken wir Folgendes: Ad a. Diese Verwendung wurde gemacht in Rücksicht auf den außerordentlich ungünstigen Stand des Rebbesitzes in den Gemeinden des Schenkenbergerthales, der davon herrührte, daß nach mehrjährigem Mißwachs im Laufe des Jahres 1890 drei schädliche Naturereignisse: Frost, falscher Mehlthau und Hagelschlag, zusammentrafen, die damalige Ernte nahezu vernichteten und den Rebstock schädigten. Der Beitrag wurde an diejenigen Rebbesitzer geleistet, welche sich genossenschaftlich organisirten und gleich große Beträge zu dem gleichen Zweck verwendeten. Wir haben geglaubt, daß die Unterstützung und Belebung des Rebbaues, zumal unter den im Schenkenbergerthal vorhandenen außerordentlichen Verhältnissen, ein wirksames Mittel sei, dem Umsichgreifen des ßranntweinkonsums, namentlich in jener Gegend, zu steuern, und zweifeln nicht, daß Sie diese Verwendung als eine den Intentionen des Gesetzes entsprechende anerkennen werden.

VN Ad b. Ebenso verhält es sich mit der Verwendung an den Bau einer Erziehungsanstalt für verwahrloste Kinder, jugendliche Verbrecher und Taugenichtse auf der Festung Aarburg, wie sie von unserm Großen Rathe am 23. Februar 1891 beschlossen wurde.

Wir sind der Ansicht, und mit uns der aargauische Große Rat h, daß der Alkoholzehntel sich vermöge seiner Zweckbestimmung ganz besonders für die Gründung einer derartigen humanitären Anstalt eignet, deren Ziel es sein soll, junge verwahrloste Leute, die meist aus verkümmerten Familienverhältnissen hervorgegangen sind, zu Ordnung, Fleiß und Arbeitsamkeit zu erziehen und auf diese Weise der Gesellschaft zu retten. Die Auffassung, daß der Alkoholzehntel vorzugsweise zur Bekämpfung des Alkoholismus beim heranwachsenden Geschlecht zu verwenden sei, und daß deßhalb seine Verwendung an die Gründung einer derartigen Anstalt dem Bundesgesetz entspreche, wird auch in den ändern Kantonen getheilt.

618 lò. Tessin.

Berichterstattung für 1890.

Schreiben des Finanzdepartements an das eidgenössische Departement des Innern, vom 19. August Ì891.

In Beantwortung Ihrer geschätzten Zuschrift vom 5. laufenden Monats theilen wir Ihnen mit, daß im Jahre 1890 zu Gunsten der Geisteskranken, welche im Irrenhause zu Como untergebracht sind, Fr. 10,000 angewiesen wurden, die den bedürftigsten Familien zu gute kamen, und daß der Große Rath in seiner diesjährigen Frühlingssitzung diesen Betrag für das laufende Jahr auf Fr. 15,000 erhöht hat.

Eirjen solchen Gebrauch machen wir von dem unserm Kanton zukommenden Antheil an dem Ertrag des Alkoholmonopols.

3O. A^aadt.

Berichterstattung für 1890.

Schreiben des Departements des Innern an das eidgenössische Departement des Innern, vom 19. August 1891.

Der Staatsrath hat uns Ihr Schreiben vom 5. laufenden Monats zugewiesen, welches um Einsendung des in Art. 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, vorgesehenen Berichtes über die Verwendung des zu Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntheils vom Monopolertrage nachsucht.

Wir beehren uns, Ihnen darauf zu erwidern, daß der Zehntheil, über dessen Verwendung Sie unsern Ausweis verlangen, den Mitteln zur Unterhaltung der kantonalen Anstalt für Erziehung der armen und verwahrlosten Jugend zugewiesen ist, und zwar entsprechend Art. 25, Lit. a, des Gesetzes vom 24. August 1888.

Gesetz über die Armenunterstützung und die Erziehung der mittellosen und verwahrlosten Jugend, vom 24. August 1888.

IV. Kapitel. Mittellose und verwahrloste Jugend.

Art. 22. Der Staat sorgt für die arme und verwahrloste Jugend. Er beaufsichtigt die Unterbringung der unterstützten Kinder und erläßt, wenn nöthig, hierauf bezügliche Vorschriften.

Art. 23. Es wird eine Anstalt zur Erziehung der mittellosen und verwahrlosten Jugend errichtet. Dieselbe wird durch den Staat verwaltet.

619 Art. 24. Diese Anstalt befaßt sich mit der'Pflege armer und verlassener Kinder waadtländischer Herkunft; sie hat sie zu ernähren, zu verpflegen und aufzuziehen bis zum 16. Jahre, wenn nöthig bis zum Ende ihrer Berufslehrzeit.

Art. 25. Es wird zum Unterhalt dieser Anstalt eine Spezialdotation aufgestellt. Diese besteht: a. aus dem zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten Zehntheil aus dem Reinertrage der eidgenössischen Monopolverwaltung ; b. aus einem jährlichen Staatszuschuß von wenigstens Fr. 30,000; c. aus Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen zu Gunsten der Anstalt; d. aus den ganzen oder theilweisen Rückerstattungen der für die Anstaltszöglinge gemachten Ausgaben, wenn solche Zöglinge zu Vermögen gelangen ; · e. aus den Liegenschaften und Renten, herrührend aus der Erbschaft des Jules-Auguste Chappuis in Cuarnens, welche gemäß Verfügungen des Testators zu einem Waisenhause bestimmt sind.

Art. 26. Die der Anstalt zugewiesenen Güter sind vom Staatsgut ausgeschieden und werden gesondert verwaltet. Sie sind unwiderruflich dem Zwecke der Anstalt bestimmt und dürfen dieser Bestimmung nicht entfremdet werden.

Art. 27 etc.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Berichte der Kantone über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopols der Verwaltungsjahre 1889 und 1890.

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1891

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28.10.1891

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