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Bundesrathsbeschluss über

die Rekursbeschwerd betreffend die Grossrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Mendrisio.

(Vom 8. August 1891.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen der Rekursbeschwerden betreffend die Großrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Mendrisio nach dem Bericht des Justiz- und Polizeidepartements folgenden T h a t b e s t a n d gefunden : '

A. Betreffend die Gemeinde Mendrisio.

I. Am 16. Februar 1889 schrieb Maspoli, Carlo, di Agostino, von Villa Coldrerio, wohnhaft in Mendrisio, er sei, geboren am 16. Februar 1869, heute 20 Jahre alt und also Aktivbürger geworden, finde sich aber nicht auf dem Stimmregister der Gemeinde für die Großrathswahlen vom 3. März 1889. Auf seine Anfrage habe die Munizipalität in dem beiliegenden Schreiben geantwortet, es sei dieß nur ein Versehen der Kanzlei, aber von sich aus dürfe sie dasselbe nach Art. 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 1888 nicht verbessern; er bitte daher, daß der Kommissär seine Eintragung anordne, da es sich um ein durch die Bundes- und die Kantonalverfassung garantirtes Recht handle, das nicht durch ein Versehn einer Munizipalität zu nichte gemacht werden könne. Beschweren hätte er sich über dasselbe nicht vorher gekonnt, da er ja nicht vorher handlungsfähig gewesen sei.

130 Zugleich gab er dem Bundesrathe Kenutniß von dem Sachverhalt, um auf alle Fälle seine Rechte vor dieser Behörde zu wahren.

Der Kommissär wandte sich an den Staatsrath und theilte ihm mit, es sei Maspoli auf dem Stimmregister von Mendrisio vergessen worden, wie 3 Bürger in Capolago, 2 in Ligoraetto, l in Morbio Inferiore und die 2 Torriani in Genestrerio; er wäre der Meinung, diese sollten alle noch eingetragen werden, bitte aber unter Beilegung der Akten um eine Wegleitung.

Der Staatsrath antwortete: Da gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1888 nach Ablauf der Rekursfrist von 15 Tagen keine Reklamation mehr erhoben werden kann mit Ausnahme des Falles von Art. 5, auch die Munizipalität eine Aenderung arn Stimmregister nur noch zufolge obrigkeitlichen Dekrets vorzunehmen befugt ist und ein solches Dekret nur auf einen rechtzeitig, erhobenen Rekurs hin erlassen werden kann (der Bürger soll selbst bei Zeiten für sein Stimmrecht sorgen), ,,so können wir nicht Gesuche von Privaten oder Munizipalitäten um Eintragung vergessener Bürger zulassen, sobald einmal die 15 Tage des Art. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1888 vorüber sind a .

Der Kommissär gab dem Maspoli von diesem Entscheid des Staatsrathes unter wörtlicher Abschrift des soeben angeführten Dispositives Kenotniß.

Am folgenden Tage beschwerte sich auch die Munizipalität von Mendrisio über diese Ausschließung Maspoli's beim Ëundesrath, indem sie wiederholte, es liege lediglich eia Versehen der Kanzlei vor, welches sie mit einer Buße bestraft habe.

Maspoli richtete nun einen förmlichen Rekurs gegen seinen Ausschluß an den Bundesrath.

Die Munizipalität wandte sich- auch noch direkt an den Staatsrath mit dem Gesuche um Bewilligung zur Eintragung des vergessenen Maspoli. Die Antwort war: ,,Nach Art//? des Gesetzes vom 3. Dezember 1888 darf nichts mehr am Ì3 ti m m regi s ter geändert werden, auch wenn die Weglassung eines Bürger bloß aus Versehen geschah, weil nicht rechtzeitig reklamirt wurde.tl Dieser Beschluß des Staatsrathes datirt vom 1. März. Die Munizipalität bat telegraphisch den Bundesrath, die Eintragung Maspoli's noch zu bewilligen.

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II. Am 27. Februar 1889 schrieb Medici, Valentino, Namens der Brüder Lupi, Ernilio, Giuseppe und Antonio, di Carlo, an den ßundesrath, sie haben gesehen, daß sie nicht auf dem Stimmregister stehen. Sie seien gebürtig von Goldrerio und domizilirt in Mendrisio, wenn auch für ihren Beruf wohnhaft die beiden Ersteren in Paris, der Dritte in Turin. Um den Grund ihrer Ausschließung befragt, habe die Munizipalität geantwortet, sie sei geschehen, weil die Gemeindesteuern nicht bezahlt worden seien ; das sei aber ein Irrthum, die Steuer für sie sei immer von ihrem Vater mit der seinigen bezahlt worden. Die Munizipalität habe sich auch überzeugt davon, jedoch erklärt, daß sie nach Art. 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 1888 und einer neuern Zuschrift des Kommissärs von sich aus gar keine Aenderung am Stimmregister mehr vornehmen dürfe. So sollen nun also die 3 Lupi vom Stimmregister ausgeschlossen werden. Hiergegen rufen sie den Schutz des Buudesrathes an und stützen sich auf Art. 4 und 43 der Bundesverfassung.

Die Munizipalität bezeugte unterm nämlichen, Datum, daß die Genannten, domizilirt in Mendrisio seit Jahren, mit ihrem Vater zusammen nur Einen Herd führen und versteuern, daß dagegen für jeden ein testatico bezahlt werde. Sie seien lediglich aus Irrthum als rückständig betrachtet und nicht in das Stimmregister aufgenommen worden.

Am 28. Februar wandte sich die Munizipalität an den Staatsrath mit dem Gesuche, die Genannten noch eintragen zu dürfen.

Die Antwort des Staatsrathes war die nämliche wie auf die Anfrage betreffend Maspoli.

Medici telegraphirte daraufhin am 1. März an den Bundesrath und bat um dessen Bewilligung zur Eintragung der drei Bürger.

Die Untersuchung des Bundesdelegirten ergab, daß Lupi, Ernilio, Bildhauer, und Lupi, Giuseppe, Schneider, mit ihren Familien in Paris wohnen, Lupi, Antonio, Matratzen mâcher, mit Familie in Turin wohnhaft ist.

III. Am 14. Februar 1889 richtete Foglia, Giuseppe, von Castagnola, seit Jahren in Mendrisio domizilirt, an den Bundesrath ein Schreiben folgenden Inhalts: Ich habe bis dahin stets hier mein Aktivbürgerrecht ausgeübt. Nun theilt mir die Munizipalität mit, daß der Kommissär mich auf dem

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Stimmregister für die Großrathswahl vom 3. März gestrichen habe unter dem Verwände, daß ich die Kantons- und des Militärsteuer nicht bezahlt habe. Ich bin aber keine Kantonssteuer schuldig und es ist auch keine von mir verlangt worden, weil ich kein Vermögen und keine Rente habe, ich bin einfacher Haarschneidergehülfe. Ich bitte den Bundesrath und den Staatsrath, gestützt auf Art. 43 der Bundesverfassung, um den Schutz meines Stimmrechts.

Beigelegt ist ein Zeugniß der Munizipalität von Mendrisio vom nämlichen Datum, daß Foglia seit Jahren in Mendrisio domizilirt und stets im Stimmregister eingeschrieben gewesen sei, auch an allen Wahlen theilgenommen habe, daß seine Gemeindesteuer stets bezahlt, eine Kantonssteuer aber nie von ihm gefordert worden sei, weil er kein Vermögen besitze.

Der Bundesrath telegraphirte ihm, daß er sich zuerst an den Staatsrath zu wenden habe, worauf Foglia am 16. Februar erwiderte, daß er das bereits gethan habe, auch die Munizipalität habe gegen das Dekret des Kommissärs appellirt. Allein nach dem Gesetz vom 3. Dezember 1888 habe der Staatsrath Zeit für die Antwort bis 48 Stunden vor der Abstimmung, und dann würde es zu spät sein für die Anrufung des Bundesrathes zum Schütze seiner bürgerlichen Rechte.

Der Staatsrath ordnete seine Eintragung an.

B. Betreffend die Gemeinde Coldrerio.

IV. Am 8. Januar 1889 schrieb die Munizipalität an Conza, Pietro, sie könne seinem Gesuch, ihn als in Coldrerio domizilirt anzuerkennen und daher auf das Stimmregister für die Großrathswahlen vom 3. März zu nehmen, nicht entsprechen, gemäß Art. 14.

des Réglementes vom 2. Dezember 1885, da er als Angestellter der Polizei sein Domizil am Hauptort haben müsse, also nicht hier eine bleibende Wohnung, die als Domizil zu betrachten sei, haben könne.

Am 2. Februar verlangte der Advokat Primavesi, daß Conza im Stimmregister von Coldrerio aufgenommen werde, mit der Begründung : Conza wohnt bloß vorübergehend in Bellinzona und kann vom Staatsrath versetzt werden wie andere Polizeiangestellte. Er hat seine Familie in Coldrerio, kehrt allwöchentlich dahin zurück und zahlt hier alle seine Steuern.

Mit Eingabe vom 6. Februar widersetzte sich die Munizipalität von Coldrerio der Eintragung von Conza, weil er in der That nicht

133 in Coldrerio domizilirt sei, noch es jemals gewesen sei. Bürger von Rovio, ist er, sagt sie, nach dem zitirten Art. 14 verpflichtet, in Bellinzona zu wohnen. Seine Frau lebt allerdings hier, hat aber hier nicht eine eigene Wohnung, sondern hält sich als Gast in der väterlichen Familie auf; ihr Mann kommt von Zeit zu Zeit auf Urlaub zu ihr. Er hat auch für sich nie Gemeindesteuern in Coldrerio bezahlt und ist in das Stimmregister von Bellinzona als dort domizilirt eingeschrieben, ohne daß er seine dortige Streichung verlangt hätte.

Beigefügt ist ein Zeugniß der Munizipalität Bellinzona, dahingehend, daß Gonza, Pietro, als hier regelmäßig domizilirt, daselbst auch im Stimmregister eingetragen sei.

Der Kommissär erklärte betreffend Gonza: Sein Aufenthalt in Bellinzona ist ganz vorübergehend; sein Domizil hat er bei seiner Frau und Verwandten in Coldrerio, wo er laut seinen Sleuerzetteln alle Steuern bezahlt; er ist daher einzutragen.

Vorgewiesen werden die auf seinen Namen in Coldrerio ausgestellten Steuerquittungen über die Staatssteuern von 1886 und 1887.

Die Munizipalität appellirte an den Staatsrath, unter Wiederholung ihrer früheren Gründe. Conza's Frau wohnt hier im Hause ihrer Schwestern und Brüder, der Kinder des verstorbenen Vitale Cooza. Die Gemeindesteuern hat Gonza nicht in Coldrerio bezahlt, nicht einmal das testatico.

Der Staatsrath fand : Da Gonza seine Familie in Coldrerio hat, auf ihn als Fourier im Polizeikorps die grundsätzliche Entscheidung, vom 28. Februar 1881 Anwendung findet, die Nichtzahlung des testatico für 1888 zu seinem Ausschluß nicht genügt, indem dazu ein Rückstand von 2 Jahren nothwendig ist, so wird der Rekurs abgewiesen.

Die Munizipalität gab hievon mit Telegramm vom 28. Februar dem Bundesrathe Keontniß-, protestirte dagegen und bat um Aufhebung des Entscheides.

Die Untersuchung des Bundesdelegirten ergab : Schon am 11. März 1888 hatte sich Gonza an die Munizipalität von Coldrerio gewendet mit der Mittheilung, er wolle sein Domizil in ihre Gemeinde verlegen; er wohne dort mit seiner Frau im Hause der Erben Vitale Gonza schon seit 30. Juli 1887 und bitte, in die Gemeinderegister aufgenommen zu werden. Gestützt auf den Entscheid des Großen Rathes vom 28. Januar 1885, wonach die Staatsangestellten kein testatico zu zahlen habon, und einen Regierungsentscheid vom 12. September 1868, bestätigt vom Großen Rath am

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13. Dezember 1869, wonach diese Steuerfreiheit auch den Familiengliedern derselben zu Theil werden solle, bitte er, daß er und seine Frau von der Zahlung des testatico dispensili werden; und ebenso bitte er, kein focatico zahlen zu müssen, da seine Frau mit ihrer Schwägerin Cleli gemeinsamen Herd führe.

Beigelegt ist eine Zuschrift der Munizipalität Bellinzona an Conza d. d. 11. Januar 1886, des Inhaltes, daß Conza als zum Polizeikorps gehörend von der Zahlung des focatico dispensirt und vom Stimmregister gestrichen sei, da er, wie alle Polizeisoldaten, iim Orte seiner Stationirun nur einen stets in Frage stehenden (precaria) Dienstaufenthalt habe.

Der B u n d e s r a t h z i e h t in E r w ä g u n g : 1. Es mag zugegeben werden, daß nach dem Willen des Gesetzes vom 3. Dezember 1888 am 16. Februar 1889 es nicht mehr in der Macht weder der Munizipalität von Mendrisio noch des Regierungskommissärs lag, die lediglich auf einem Versehen beruhende Weglassung des Carlo Maspoli aus dem Stimmregister zu korrigiren, obgleich sich fragen könnte, ob eine Präklusion auch demjenigen Bürger gegenüber zuläßig sei, der wegen zu jugendlichen Alters und da heriger Handlungsunfähigkeit gar nicht die Möglichkeit hatte, früher Begehren zu stellen oder Vollmachten zu deren Stellung zu ertheilen; allein so viel ist sicher, daß arn 16. Februar der Staatsrath durchaus noch in der Lage gewesen wäre, den Fehler zu verbessern und dem in seinen politischen Rechten verkürzten Bürger zu deren ungeschmälerter Ausübung zu verhelfen, und das hätte er selbstverständlich auch thun, beziehungsweise mit dessen Ausführung den Kommissär und durch diesen die Munizi-palität beauftragen sollen. Es ist daher M a s p o l i , C a r l o , noch einzutragen.

2. Die drei L u p i sind auf unrichtige Voraussetzungen hin weggelassen worden. Diese zu berichtigen, dafür gerade war die Frist augesetzt, und sie hätten auch Jemanden bevollmächtigen können, der in ihrem Namen rekurrirt haben würde. Zudem ist klar, daß sie in Wahrheit nicht in Mendrisio domizilirt und daher aus diesem Grunde nicht stimmberechtigt sind. Sie sind also nicht einzutragen.

Der Rekurs von F o g l i a ist dadurch, daß schon der Staatsrath dem Rekurrenten entsprochen hat, gegenstandslos geworden.

3. Die in Sachen Conza vom Staatsrath ausgesprochene Ansicht, daß die Polizeimannschaft nicht am Orte ihrer zufälligen Stationirung, sondern da, wo ihre Familien sich befinden, ihr Do-

·135 inizii haben, erseheint als richtig und ist auch vom Bundesrathe durchweg festgehalten worden. Als dieser Ort erscheint, aber bei Gonza zweifellos Coldrerio, wenn auch Conza's Frau daselbst nicht in eigenem Hause und mit einer Schwägerin zusammenwohnt; denn diese beiden Thatsachen heben den Begriff des Wohnortes nicht auf. Damit stimmt auch die von Conza ausgesprochene. Absicht und der Umstand überein, daß er seine Staatssteuer in Coldrerio bezahlt. Er ist also daselbst nicht zu streichen.

4. Nach dem Obigen ist nur ein Stimmberechtigter mehr als geschehen in diesem Wahlkreis einzuschreiben. Das absolute Mehr ist demnach von 346 auf 347 Stimmen zu erhöhen. Da aber der mit der geringsten Stirnmenzahl Gewählte 395, der mit der größten Nichtgewählte 295 Simmen erhielt, so wird dadurch das Resultat der Wahl nicht verändert.

Demnach hat der Bundes r ath

beschlossen:

1. Die Rekurse werden im Sinne der obigen Erwägungen entschieden.

2. Mittheilung au den Staatsrath des Kantons Tessin für sich und zu Händen der betheiligten Behörden und Bürger.

B e r n , den 8. August 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Rillgier.

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Volksabstimmung lier die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung und das

Bundesgesetz vom 10. April 1891 (s. Bundes 1891, Bd. l, 8. 1036), betreffend den schweizerischen Zolltarif.

(Die Abstimmung über beide Vorlagen findet am gleichen Tage statt und zwar Sonntag den 18. Oktober 1891.)

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Bundesbeschluß betreffend

Revision von Art. 39 der Bundesverfassung.

(Vom 29. Juli 1891.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Dezember 1890; in Anwendung der Art. 84, Art. 85 Ziff. 14 und Art. 118 der Bundesverfassung, beschließt: A r t . 1. Art. 39 der Bundesverfassung wird aufgehoben und an seine Stelle folgender Artikel gesetzt:

Art. 39.

Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und ändern gleichartigen Geldzeichen steht ausschließlich dem Bunde zu.

Der Bund kann das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben, oder es, vorbehaltlich des Rück-

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Bundesrathsbeschluss über die Rekursbeschwerden betreffend die Grossrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Mendrisio. (Vom 8. August 1891.)

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Jahr

1891

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33

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.08.1891

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129-136

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10 015 401

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