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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. L

Nr. 1.

7. Januar 1891.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Revision von Art. 39 der Bundesverfassung.

(Vom 30. Dezember 1890.)

Tit.

Mit Botschaft vom 23. Juni 1890 hat der Bundesrath der hohen Bundesversammlung einen Entwurf betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881 vorgelegt.

Der Gesetzesentwurf hatte den Zweck, den zu Tage getretenen Uebelständen und Gefahren des gegenwärtigen Notenwesens, soweit dies unter den gegebenen Verhältnissen, d. h, mit der Vielheit der Banken, möglich erschien, zu begegnen.

Die Priorität der Berathung und Beschlußfassung wurde io derselben Session dem Ständerathe zugetheilt und von diesem eine vorberathende Kommission von 9 Mitgliedern bestellt. Desgleichen bestellte der Nationalrath eine Kommission von 7 Mitgliedern. Eine Berathung der Kommissionen fand bislang nicht statt.

In seiner Sitzung vom 24. September 1890 hat der Nationalrath, auf Antrag und Begründung des Herrn Nationalrath Keller von Fischenthal, mit 70 gegen 7 Stimmen folgende M o t i o n für erheblich erklärt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, bald möglichst Bericht und Antrag zu hinterbringen über die Revision des Art. 39 der Bundesverfassung, in dem Sinne, daß dem Bunde das ausschließliche Recht der Notenemission zusteht und daß er dieses Recht einem zu schaffenden zentralen Bankinstitute übertragen kann."

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Der Nationalrath hat von diesem Beschlüsse dem Ständerath Kenntniß gegeben.

Der Bundesrath seinerseits glaubt auf einer vorgängigeu Berathung jener Gesetzes vorläge nicht beharren zu sollen und kommt der an ihn gerichteten Einladung schon jetzt nach. Es ist für ihn hiebei der Umstand bestimmend, daß die in der Motion Keller enthaltenen Grundgedanken über die Reform des schweizerischen Banknotenwesens im Wesentlichen seiner eigenen, auf die bisherigen Erfahrungen gegründeten Anschauungsweise entsprechen, welche er in der Botschaft zu dem Gesetzesentwurf vom 23. Juni 1890 mit folgenden Worten kundgegeben hat : ,,Der Bundesrath verhehlt sich keineswegs, daß mit der Revision des Banknotengesetzes, welches auf dem System der Vielheit der Banken beruht, eine durchgreifende Reform des schweizerischen Notenwesens, eine gründliche und endgültige Lösuug der Notenbankfrage nicht erzielt werden kann. Er neigt vielmehr der Ansicht zu, daß dieses nur durch die Zentralisirung der Notenausgabe, durch die Schaffung einer mit dem Notenmonopol ausgestatteten schweizerischen Landesbank erreicht werden kann, welcher außer den einer Notenbank naturgemäß zukommenden geschäftlichen Aufgaben in erster Linie diejenige gestellt würde, den Vorrath und den Umlauf an metallenen und fiduziären Zahlungsmitteln den Bedürfnissen des Landes und dem Schulze der Währung gemäß zu regeln. Eine absolute Sicherheit gegen alle Eventualitäten kann zwar auch diese vollkommenere Form des Notenbankwesens nicht bieten ; aber es wird den Eventualitäten ungleich leichter und sicherer vorgebeugt und die unvermeidlichen Krisen mit ungleich weniger schweren Folgen für den öffentlichen Kredit und das Land überwunden werden können. a Als die Hauptübelstände des gegenwärtigen Zustaudes sind in der Botschaft vom 23. Juni 1890 bezeichnet und mit Zahlen nachgewiesen worden: der ,in der Regel schwache, für außerordentliche Bedürfnisse ungenügende Stand der verfügbaren Baarschaft, verbunden mit dem Verbote, den gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz der Baardeckung je anzugreifen ; neben der stetig zunehmenden Notenzirkulation die bedeutenden, stets wachsenden ändern kurzfälligen Verbindlichkeiten der Emissionsbanken, und der Mangel einer vorsorglichen Diskontopolitik zur Regulirung des Geldstandes.

Das Gesetz kann ein Minimum der Baardeckung allerdings
vorschreiben, aber denjenigen Theil der Baarschaft zu bestimmen, welcher über die obligatorische Baardeckung hinaus nicht nur den ordentlichen, sondern auch den außerordentlichen Zahlungsbegehren

geniigen soll, muß der Gesetzgeber dem Ermessen der Banken und ihrer größern oder geringern Vorsicht überlassen. Auch kann das Gesetz, wie dieses im Entwurfe geschehen, zum Schütze der Banken für den Nothfall eine vorübergehende Inangriffnahme der obligatorischen Baardeckung vorsehen, aber das Urtheil darüber, ob der Nothfall eingetreten, muß den Banken anheimgestellt werden.

Das Gesetz kann die Notenzirkulation durch die Begrenzung der Notenemission einschränken, aber eine Einschränkung der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten der Banken, welche ihre Zahlungsfähigkeit gegebenen Falls mindestens ebenso sehr in Frage stellen wie die Noten, ist durch den Wortlaut von Art. 39 der Bundesverfassung nur insofern ermöglicht, als sie in direkte Beziehung zu der Ausgabe von Banknoten treten, eine Einschränkung, deren allgemeine Wirksamkeit mit Recht angezweifelt werden kann.

Kein Gesetz endlich kann eine vorsorgliche Diskontopolitik zur Regulirung des Geldstandes gebieten; das ist Sache der Bankleitung, deren richtiger Erkenntniß und weiser Behandlung der jeweiligen Verhältnisse. Von einer Vielheit von Banken mit vielerlei, theilweise entgegengesetzten Interessen, kann eine zielbewußte, nach innen und außen wirksame Diskontopolitik schlechterdings weder verlangt noch erwartet werden.

Diese oberste Aufgabe der Notenbank kann einzig eine mächtige, über Nebenrücksichten und kleinlicher Konkurrenz stehende z e n t r a l i s i r t e B a n k erfüllen, welche mit der nöthigen Einsicht durch ihre eigenen Organe stetige Fühlung mit dem ganzen Lande hat, welche die Ereignisse auf dem Geldmarkt voraussehen und ihren Wirkungen begegnen kann, und deren Verantwortlichkeitsgefühl auf gleicher Höhe steht mit dem allgemeinen Vertrauen, welches sie beansprucht.

Eine weitere Hauptaufgabe, welche eine zentrale Bank zu erfüllen hat, besteht darin, die Zahlungsausgleichungen durch ein über das ganze Land ausgedehntes Girosystem zu erleichtern. So hat die Deutsche Reichsbank durch ihre Haupt- und Zweigniederlassungen im Jahre 1889 vermittelst Uebertragungen auf demselben Platze für circa 14J/a Milliarden Mark und vermittelst Uebertragungen von einem Platze zum ändern für circa ll3/* Milliarden Mark Zahlungen ausgeglichen. Der Mangel eines ausgebildeten Girosystems bedeutet für die Schweiz eine wirtschaftliche Inferiorität. Er
ist eine Konsequenz der Vielheit der Banken, denen ein Gesetz auf Grundlage von Art. 39 der Bundesverfassung eine solche Aufgabe nicht zuweisen kann. Was sie hierin aus freien Stücken leisten oder leisten können, ist, wie die Erfahrung zeigt, durchaus

unzulänglich. Die bessere Organisation des Giro- und Mandatverkehrs wird auch die Notenzirkulation auf ein richtiges Maß zurückführen.

Eine weitere wichtige Aufgabe, die ebenfalls nur einer mit dem Notenmonopol ausgestatteten Bank zugewiesen werden kann, besteht darin, die Kassageschäfte des Bundes unentgeltlich zu besorgen, d. h. überall da, wo sie Niederlassungen hat, für Rechnung des Bundes Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe seines Guthabens Zahlungen zu leisten.*) Die Kassengeschäfte des Bundes nehmen solche Proportionen an, daß die bisherigen Einrichtungen zu ihrer Bewältigung nicht mehr genügen werden.

Eine zentrale Notenbank, welche schon in gewöhnlichen Zeiten stark gedeckt ist und eine wirksame Diskontopolitik üben kann, soll für außerordentliche Zeiten nicht nur im Stande sein, ihre Zahlungsfähigkeit KM sichern, sondern auch ihre Leistungsfähigkeit so weit zu stärken, daß sie nicht gerade dann dem legitimen Geschäfte ihre Dienste versagen muß, wenn außergewöhnliche Bedürfnisse Befriedigung verlangen. Sie wird berufen sein, dem schweizerischen Handel in kritischen Zeiten eine Stütze zu bieten, welche er bisher meist in sich selbst oder im Auslande suchen mußte.

In Zeiten der Beunruhigung hat die einzelne Bank von vielen relativ schwach gedeckten, auf sich selbst angewiesenen Banken genug für sich zu sorgen, bevor sie für andere sorgen kann. Statt durch Erwerbung neuer Forderungen ihr Geld dem Handel dienstbar zu machen, muß sie im Gegentheil die Forderungen, welche sie besitzt, zu Geld machen und dieses dem Handel entziehen.

Dazu kommt für unsere Verhältnisse der erschwerende Umstand, daß einen guten Theil der am leichtesten zu realisirenden Forderungen die einen Emissionsbanken in Form von Noten oder in Rechnungsguthaben an die anderen zu stellen haben, und daß diese Forderungen in gewöhnlichen Zeiten ruhig liegen bleiben, in außergewöhnlichen aber eingehoben werden. Die Folge davon ist, daß dann die Beunruhigung von den Emissionsbanken selbst ausgeht und gegenseitig genährt wird, bevor sie weitere Kreise ergreift, wie dies noch im Frühjahr 1887 der Fall war. Durch die Vielheit der Emissionsbanken wird die Krisis in der Regel verschärft anstatt beschworen.

*) Die belgische Nationalbank hat im Jahre 1889 für Rechnung des Staates unentgeltlich für 979 Millionen Franken Zahlungen
empfangen und für 975 Millionen Franken Zahlungen geleistet; im Ganzen 2,743,403 Stück Anleihen-Coupons eingelöst und Werthtitel im Betrag von ca. 800 Millionen Franken verwaltet.

Uebennächtigen Krisen, wie sie namentlich schwere politische Ereignisse herbeiführen können, ist freilich keine Notenbank, auch die größte Zentralbank nicht, gewachsen, wie die Erfahrung lehrt.

Allein die Zentralbank erfüllt ihre Aufgabe auch dann in vollem Maße, wenn sie der Krisis so lange wie überhaupt möglich aus eigenen Kräften Widerstand leistet. Wenn schließlich die eigenen Kräfte der mit dem Monopol ausgestatteten Bank versagen, so bleibt immer noch als letztes Hülfsmittel der Zwangskurs: die Noten der Bank werden als gesetzliches Zahlungsmittel erklärt und die Bank wird vorübergehend der Baareinlösungspflicht enthoben.

Solehe äußerste Maßnahmen dürfen selbstverständlich nur im äußersten Nothfalle ergriffen werden, wie in Kriegszeiten, in Zeiten in welchen das Land selbst in einen Krieg verwickelt, oder mit Krieg bedroht würde, oder wenn Nachbarreiche Krieg führen und ia dem einen oder ändern dieser Fälle das Land in schwere finanzielle Bedräugniß gerathen sollte.

Eine einzige Bank mit wenigen Geschäftszweigen und wenigen Arten von Verbindlichkeiten, mit einfachem, für Jedermann leicht kontrolirbarem Geschäftsgebahren, die sich ihrer Verantwortlichkeit bewußt ist, kann sich ein so hohes Maß von Vertrauen erwerben, daß dasselbe trotz Krisen und Zwangskurs Stand hält, wie ebenfalls die Erfahrung lehrt. In den Jahren 187Û und 1871 haben die Noten der Bank von Frankreich -- trotz des über das Land hereingebrochenen verheerenden Krieges, trotz des allgemeinen Wechselmoratoriums, trotzdem der Baarvorrath der Bank um mehr als die Hälfte vermindert, die Notenemission um fast das Doppelte vermehrt und der Zwangskurs dekretirt wurde -- niemals mehr als 2,6 °/o gegen Gold verloren, und das nur an wenigen Tagen, um bald wieder die Goldparität zu erreichen, obschon der Zwangskurs formell erst mit Ende 1877 aufgehoben wurde.

Dieses unerschütterliche Vertrauen in die innere Solidität jeder einzelnen einer Vielheit von Banken mit einer Menge von Geschäftszweigen und Verbindlichkeiten aller Art ist nicht denkbar, um so weniger, als das schwindende Vertrauen in die eine Bank' das Mißtrauen in die ändern wachrufen wird.

Ein weniger ausschlaggebender, aber für den Verkehr gleichwohl wichtiger Vortheil einer einzigen Notenbank besteht darin, daß ihre Notenemission nur durch das wechselnde Bedürfniß des
Verkehrs beschränkt zu werden braucht, sie demnach auch für einen vorübergehend stark gesteigerten Bedarf an Zahlungsmitteln gerüstet sein kann, ohne ihren Baarvorrath zu Hülfe zu nehmen, insofern nicht Baarzahlung verlangt wird. Selbst eine starke Notenzirkulation

6 bietet keine Gefahren, vorausgesetzt, daß sie entsprechend stark gedeckt ist.

Bei der Vielheit von Banken, von denen jede die Noten aller übrigen an Zahlung nehmen muß, ist eine feste Begrenzung der Emission dagegen unerläßlich.

Die zentrale Bank wird auch dafür sorgen, daß die Noten in denjenigen Abschnitten, wie der Bedarf und der Schutz dor Währung sie verlangen, dem Verkehr zur Verfügung gestellt und in Umlauf gebracht werden. Sie wird auch eine weit bessere Kontrole über den Zustand der umlaufenden Noten üben und dieselben häufiger erneuern können.

Schließlich werden auch die Noten einer einheitlichen Bank den bedeutenden Vortheil darbieten, jenseits der Grenzen kursfähig zu sein, was bei den von vielen Banken ausgegebenen Noten zum empfindlichen Nachtheil der schweizerischen Grenzdistrikte nur in sehr beschränktem Maße der Fall ist.

Das sind in der Hauptsache die Erwägungen, welche den Bundesrath z u d e r A n s i c h t b e s t i m m e n , d a ß d i e Z e n t r a lisir ung der N o t e n a u s g a b e dem b e s t e h e n d e n System d e r V i e l h e i t d e r E m i s s i o n s b a n k e n v o r z u z i e h e n sei.

Durch eine Revision des Banknotengesetzes können die Uebelstände wohl gemildert, aber nicht gehoben werden. Die richtige endgültige Lösung der Notenbankfrage erblickt der Bundesrath nur in der Schaffung einer mit dem Monopol ausgestatteten Bank, welche als reine Noten-Giro- und Diskonto-Bank zu wirken hat.

Die Gesichtspunkte, welche den Bundesrath bestimmen, sind rein volkswirtschaftlicher Natur; politische oder fiskalische Gesichtspunkte liegen ihm ferne. Er hält gegentheils dafür, daß politische und fiskalische Gesichtspunkte überhaupt gänzlich zurücktreten müssen, wenn der angestrebte Zweck erreicht werden soll.

Der grundsätzliche Entscheid über die Monopolisirung der Notenausgabe in der Schweiz in bejahendem Sinne entscheidet zugleich darüber, daß das Notenmonopol dem Bunde, dem Vertreter der allgemeinen schweizerischen Interessen, zusteht und zwar als alleinigem Träger. Ein anderer Träger des Notenmonopols kann nicht in Frage kommen.

Es liegt jedoch in der Natur der Sache sowohl als des angestrebten Zweckes, daß das ausschließliche Recht zur Ausgabe von

Banknoten nicht vom Bunde direkt durch seine politischen oder administrativen Organe ausgeübt werde, sondern unter voller Wahrung der Landesintevessen an ein zu schaffendes zentrales Bankinstitut übertragen werden m u ß , nicht nur k a n n , wie die vom Nationalrath erheblich erklärte Motion lautet ; an ein Bankinstitut, welchem die Aufgabe gestellt wird, als reine Noten-Giro- und Diskontobank den Geldstand des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr im Lande zu erleichtern und, wenn und so weit es verlangt wird, die Kassageschäfte dea Bundes unentgeltlich zu besorgen.

Der Bundesrath ist zudem der Ansicht, daß nicht nur die Ausgabe von Banknoten, sondern folgerichtig auch diejenige von ändern gleichartigen zum Umlauf bestimmten Geldzeichen, wie Kassecscheine, Münzcertifikate u. a. m., als ausschließliches Recht des Bundes erklärt werden soll. Er ist jedoch nicht der Meinung, daß das Recht zur Ausgabe von solchen Geldzeichen, welche nicht eigentliche Banknoten sind und geeignetermaßen von der Bundeskasse auszugeben wären, übertragbar sein soll.

Die weitere Frage, welche zu entscheiden ist, beschlägt die Grundlage, welche dem mit dem Notenmonopol auszustattenden Bankinstitute zu geben sein wird, insbesondere ob das Institut als eigentliche Staatsbank für alleinige Rechnung und Gefahr des Bundes, oder aber als eine Bank mit privatem Charakter auf Aktien gegründet werden soll.

Die S t a a t s b a n k würde mit einem vom Bunde durch Anleihen aufzunehmenden eigenen Geschäftskapital dotirt, dessen Verzinsung vorab aus den Erträgnissen der Bank zu bestreiten wäre.

Sie müßte unter gänzlich getrennte, geschäftlich mögliehst unabhängige Verwaltung gestellt werden, und in deren leitenden Behörden wäre dem kaufmännischen, im täglichen Kontakte mit dem Verkehrsleben stehenden Elemente ein maßgebender Einfluß zu sichern. Der Bundesrath, oder ein von der Bundesversammlung zu wählender Bankrath wäre als oberste Aufsichtsbehörde zu denken; die Entgegennahme der Rechnungen und Verwaltungsberichte Sache der Bundesversammlung.

Die P r i v a t b a n k wäre ebenfalls unter Aufsicht des Bundes zu stellen und von ihm bestellte Organe hätten an der Leitung thätig mitzuwirken, etwa in der Weise, daß die eine Hälfte der leitenden Behörde durch den Bund, die andere durch die Aktionäre gewählt würde. Der Bund erhielte eine
direkte Vertretung durch einen mit dem Stichentscheid und dem Vetorechte auszustattenden obersten Leiter, welcher die Gesetze und Réglemente den der Bank gestellten Aufgaben gemäß zu handhaben hätte.

8 Als Gegenleistung für das der Bank verliehene Monopol wäre dem Staate eine angemessene Betheiligung am Reingewinn vorzubehalten, in der Weise, daß ein Ueberschuß über die landesübliche Verzinsung des Kapitals zwischen Staat und Aktionären zu theilen wäre. Eine Staatsgarantie für die Verbindlichkeiten der Bank würde nicht geleistet und der Staat hätte für mögliche Verluste nicht aufzukommen. Die zur Ausmittlung des Reinerträgnisses geltenden Normen wären durch Reglement festzustellen. Um der Bank die volle Entwickelung und das Wiedereinbringen aller Anlagekosten zu sichern, müßte ihr die Konzession für eine Reihe von Jahren fest ertheilt werden, unter Vorbehalt des Rückkaufsrechts durch den Bund nach Ablauf der Konzession oder eventueller Erneueruugsfristen. Der Rückkauf wäre in der Weise zu denken, daß der Bund dannzumal die Bank mit Aktiven und Passiven gegen Auszahlung des Inventarwerthes an die Aktionäre übernähme.

Die Staatsbank wie die Privatbank wären zu verpflichten, innerhalb eioes Zeitraumes von einigen Jahren in allen größern verkehrsreicheren Ortschaften des Landes eigene Niederlassungen oder Zweiganstalten zu errichten, unbeschadet des Rechtes, sich in jeder Ortschaft der Schweiz niederzulassen.

Die Staatsbank wie die Privatbank und alle ihre Niederlassungen müßten von allen Steuern und Abgaben in den Kantonen befreit sein. Die Leistungen der Bank an das Gemeinwesen liegen in ihren wirthschaftlichen Aufgaben, an deren Erfüllung sie nicht durch eine feste Steuerlast gehemmt werden darf. Dagegen wären die Kantone bei der Staatsbank an dem nach Verzinsung des Kapitals und Dolirung des Keservefonds bleibenden Reinerträguiß, bei der Privatbank an der dem Staate zufallenden Quote des Reingewinns in billigem Maße zu betheiligen. Sie würden darin zunächst eine Entschädigung für die bisher bezogenen Banknotensteuern finden.

Ein die Verzinsung des Kapitals übersteigender Reingewinn wird in der Regel immer erzielt werden, und zwar wird derselbe unter den gleichen Verhältnissen größer sein als derjenige, welchen die bestehenden Emissionsbanken einzeln mit dem Noten-Giro- und Diskontogeschäft erzielen, weil die gegenseitige Konkurrenz wegfällt und die Verwaltung zentralisirt wird. Der zu erzielende Gewinn darf jedoch nicht den Zweck bilden, weder für die Staatsbank noch für die Privatbank ;
er kann auch nicht bedeutend sein, wenn die der Bank gestellten Aufgaben allezeit in vollem Maße erfüllt werden sollen.

Der Uebergang aus den bestehenden in die neuen Verhältnisse wird unter allen Umständen so geordnet werden müssen, daß der-

selbe allmälig geschieht und der Verkehr keine Erschütterungen erleidet. Es wird eine längere Frist anberaumt werden müssen, innerhalb welcher die gegenwärtig umlaufenden Noten zurückgezogen und durch diejenigen der zentralen Bank ersetzt werden. Die Zentralbank soll ermächtigt werden, bestehende gut akkreditirte Emissionsbanken mit annähernd analogem Geschäftskreis käuflich zu erwerben und als eigene Niederlassungen weiter zu betreiben, wenn die Kaufbedingimgen gegenüber der Neuerrichtung von Niederlassungen Vortheile bieten. Sie soll ferner ermächtigt werden, an Geschäftsplätzen mittlern Ranges für die ersten Jahre und bis sie eigene Niederlassungen daselbst errichtet, den dort bestehenden Emissionsbanken die Agentur zu übertragen.

Die jetzigen Emissionsbanken, welche mit dem Unterschiede weiter bestehen, daß sie keine eigenen Noten mehr ausgeben, werden in der Folge als Mittelglied zwischen der Zentralbank und der Geschäftswelt in dem Sinne wirken, daß sie ihr Wechselportefeuille, wenn Geldbedürfniß für sie eintritt, bei der Zentralbank rückdiskontiren. Die Zentralbank kann keine Wechsel mit nur einer Unterschrift und sie kann nur Wechsel mit notorisch soliden Unterschriften annehmet}, während Bankinstitute mit lokalem Charakter und freieren Vorschriften direkt mit dem ersten Geldnehmer verkehren können.

Die Zentralbank wird vermöge ihres eng begrenzten Geschäftskreises und ihrer mächtigen Mittel überhaupt Niemandem eine Konkurrenz im gewöhnlichen Sinne machen, sondern allen und zunächst den neben ihr bestehenden Bankinstituten einen Rückhalt bieten. Sie wird in der finanzwirthschaftlichen Organisation des Landes den Schlußstein bilden.

Als Norm für die Organisation der Niederlassungen wird den bestehenden Verhältnissen entsprechend von Anfang an gelten müssen, daß den schweizerischen Handelsplätzen gleichen Ranges die gleichen Dienste geboten werden können, und zwar innerhalb des gegebenen Geschäftskreises in einem Maße, wie sie die bestehenden einzelnen Banken nicht zu bieten vermochten. Den Niederlassungen ersten Ranges werden sich diejenigen zweiten Ranges und später dritten Ranges anreihen, alle innerhalb des gleichen Ranges mit denselben geschäftlichen Kompetenzen ausgestattet. Im Laufe der Jahre soll jeder Handelsplatz der Schweiz, welcher einen genügenden Wirkungskreis für eine
Niederlassung darbietet, der Vortheile einer direkten Vertretung der Zentralbank theilhaftig werden. Dem Hauptsitz der Zentralbank endlich, dem Bankplatz, an welchem die Hauptniederlassung errichtet wird, soll geschäftlich kein besonderer Vortheil erwachsen, indem alle Plätze ersten

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Banges die gleichen geschäftlichen Vortheile genießen werden. Die Bezeichnung Hauptniederlassung soll in der Organisation der Zentralbank nur den Sita, der obersten Leitung, der zentralen Bankbehörden bedeuten, welche nur mit den Zweigniederlassungen oder Zweiganstalten resp. Agenturen, nicht aber mit der Geschäftswelt direkt im Verkehr stehen.

Diese allgemeinen organisatorischen Grundsätze hätten gleichermaßen für die Staatsbank wie für die Privatbank zu gelten, denen beiden die gleichen wirthschaftlichen Aufgaben gestellt sind.

Mit Rücksicht auf die in Aussicht gestellte Volksinitiative betreffend Errichtung einer Bundesbank und auf die Stabilität der Bundesverfassung erachtet es der Bundesrath für angemessen, daß in der Verfassungsbestimmung, welche die Monopolisirung des Notenwesens aussprechen soll, die Möglichkeit der Ausführung auf staatlicher sowohl als auf privater Grundlage vorgesehen werde, in der Meinung, daß die Wahl der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibe. Dagegen hält er es zur Sicherung des angestrebten Zweckes für nothwendig, die leitenden Grundsätze, welche der mit dem Notenrnonopol ausgestatteten Bank vorgezeichnet werden sollen, in der Verfassung niederzulegen, die weitere Ausführung der Bundesgesetzgebung überlassend.

Die Ansichten des Bundesrathes über die leitenden Grundsätze bezüglich der Aufgaben und der Organisation der zu schaffenden Zentralbank sind in Vorstehendem enthalten. Was die Grundlage anbelangt, so spricht sich unser Pinanzdepartement dahin aus, daß der auf Aktien zu errichtenden Bank, dem privaten Betrieb unter staatlicher Aufsicht der Vorzug zu geben sei.

Es bestimmen dasselbe hiezu in nächster Linie Rücksichten der Billigkeit und die praktische Erwägung, daß die neuen Verhältnisse aus den bestehenden herauswachsen müssen, wenn die neue Schöpfung gleich von Anfang an einen festen Boden zu gedeihlicher Wirksamkeit finden soll. In der Hauptsache aber leiten es Gründe wirthschaftlicher und politischer Natur.

Mit Art. 5 des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 ist allerdings jede Entschädigungspflicht bei Einführung des Notenmonopols, welches särnmtlichen bestehenden Emissionsbanken das Emissionsrecht entziehen würde, zum Voraus abgelehnt worden. Das Finanzdepartement hält es jedoch nicht nur für einen Akt der Billigkeit, sondern auch als eine eminent praktische Maßnahme, wenn die

11 bestehenden Emissionsbanken am Notenmonopol in der Weise betheiligt werden, daß ihnen ein Vorrecht auf den Bezug der Aktien der zu schaffenden Zentralbank nach Maßgabe ihrer bisherigen Notenzirkulation eingeräumt werde. Damit werden die bestehenden Interessen sofort eng mit der neuen Schöpfung verknüpft, und es ist ihnen jeder materielle Grund benommen, derselben feindselig gegenüber zu treten, ein Umstand, welcher für die rasche Erstarkung der neuen Schöpfung von Gewicht ist.

Eine naheliegende, wirthschaftlich-praktische Erwägung ist ferner die, daß alle europäischen zentralisirten großen Notenbanken mit oder ohne Monopol, wie die Belgische Nationalbank, die Dänische Nationalbank, die Deutsche Reichsbank, die Bank von England, die Bank von Frankreich, die Italienische Nationalbank, die Niederländische Bank, die Norwegische Bank, die Oesterreichisch-Ungarische Bank, die Rumänische Nationalbank, die Bank von Spanien etc. etc., mit alleiniger Ausnahme der Russischen Reichsbank, auf privater Grundlage errichtet sind. Bei wirtschaftlichen Schöpfungen von solcher Tragweite, wie die Monopolisirung des Notenwesens, andere Wege einschlagen zu wollen, als diejenigen, welche sich überall anderwärts bewährt haben, müßte zum Mindesten ernste Bedenken erwecken.

Wo es sich um die Lösung rein wirtschaftlicher Aufgaben handelt, können politische Einflüsse nur schädlich wirken, und die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß solche bei der Staatsbank leichter Geltung finden. Die Politik hat ihre eigenen und die wirtschaftlichen Interessen haben ihre eiganen Gesichtspunkte, die ohne Schaden für beide nicht vermengt werden dürfen; man braucht nicht einmal an die Möglichkeit zu denken, daß die Staatsbank zu ihrem eigenen Schaden als Waffe im politischen Parteiinteresse mißbraucht werden kann, oder daß die politischen Gegner der leitenden Persönlichkeiten versucht sein können, die Staatsbank und ihren Kredit anzugreifen.

Bei der Privatbank können Staatskredit und Bankkredit jeder für sich bestehen, bei der Staatsbank bedingen sich Staatskredit und Bankkredit gegenseitig. Die Privatbank kann auf eigenen Füßen stehen, sie soll der Staatsgarantie nicht bedürfen, ebensowenig als die ausländischen zentralen Privatbanken Staatsgarantie genießen.

Eine Bank mit privater Grundlage unter wirksamer Aufsicht des Staates und,
wie es für die Schweiz in Uebereinstimmung mit anderwärts bestehenden Einrichtungen gedacht ist, unter ständiger Mitwirkung staatlicher Vertretung bei der Leitung, in Gemeinschaft mit den Vertretern des Handels und der direkt betheiligten Kreise,

12 wird am ehesten befähigt sein, die richtige Mitte einzuhalten zwischen den Staatsinteressen, den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen und den speziellen Verkehrsinteressen, welchen sie zu dienen berufen ist. Sie wird die meiste Gewähr bieten, daß die ihr gestellten großen wirthschafïlichen Aufgaben ohne Beeinträchtigung durch der Sache fremde Einflüsse erfüllt werden können.

Die Privatbank in der gedachten Form erlaubt endlich dem Staat, resp. Bund und Kantonen, sich am Gewinn zu betheiligen, ohne mögliche Verluste mittragen zu müssen; bei der Staatsbank dagegen fällt Gewinn und Verlust/ auf den Staat.

Der gewichtigste Grund aber, welcher das Finanzdepartement bestimmt, für eine Bank mit privatem Charakter einzustehen, ist der, daß im Kriegsfalle völkerrechtlich das private Eigenthum geschützt ist, das staatliche dagegen als Beute dem eindringenden Feinde zufällt.

In der letzten Wintersession des deutschen Keichstages gab der Bevollmächtigte des Bundesrathes anläßlich der Verhandlungen über die Verlängerung des Privilegiums der Deutschen Reichsbank, gegenüber dem Antrage auf Verstaatlichung der Reichsbaok die Erklärung ab : ,,Dem Nutzeffekt steht das Risiko gegenüber, wel,,ches das Reich zu übernehmen hat. Das Risiko ist im Falle eine» ,,Krieges ein nicht unbedeutendes ; es bezieht sich nicht nur auf die ,,dem Staate eigenthümlichen Bestände, sondern auch auf die sehr ,,große Zahl von Depositen, die angegriffen werden können und ,,für die das Reich im Falle der feindlichen Beschlagnahme Ersatz ,,zu leisten hätte. Diese Bedenken haben dazu geführt, dem Ge,,danken der Verstaatlichung nicht näher zu treten." In der Abstimmung wurde mit großer Mehrheit die Verstaatlichung abgelehnt und das Privilegium der Reichsbank erneuert.

Nicht nur die eigenen, sondern auch die der Staatsbank anvertrauten Gelder sind darnach im Kriegsfalle gefährdet. Gerade in dem Augenblicke, in welchem die Bank berufen wäre, dem Handel die wichtigsten Dienste zu leisten, würde sie das allgemeine Mißtrauen treffen,. and Jedermann wäre bestrebt, seine Depositen bei Zeiten zurückzuziehen.

Für Deutschlacd kann sich die Gefahr zunächst nur auf die Grenzgebiete beziehen; nach gleichem Maßstab gemessen wäre die ganze Schweiz als Grenzgebiet zu betrachten. Was hier für das deutsche Reich maßgebend war, dürfte für die Schweiz zwingend sein.

13 Der Bundesrath hält es gegenwärtig noch nicht an der Zeit, sich über diese oder jene Grundlage, welche der zu errichtenden Zentralbank gegeben werden soll, endgültig auszusprechen. Er will jedoch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß es im allseitigen Interesse liegt, die Verfassungsfrage so bald als möglich zum Entscheid zu bringen. Unter dem Druck der Ungewißheit müssen die Verkehrsinteressen und nicht zum Mindesten die Interessen der bestehenden Emissionsbanken leiden.

Der Bundesrath ist auch der Ansicht, daß, für den Fall der Entscheid zu Gunsten des Notenmonopols ausfällt, die Ausführung sofort an die Hand genommen werde. Auch ohne Verzögerung wird es geraume Zeit brauchen, bis die neu zu schaffende Zentralbank ihre Schalter dem Verkehr öffnen kann. Es ist von hoher Wichtigkeit für das Gedeihen der Neuordnung der Dinge, wenn dieselbe in einer Zeit allgemeinen Friedens vorgenommen werden kann, wie sie uns für die nächste Zukunft vergönnt zu sein scheint.

Gestützt auf vorstehende Darlegung beehren wir uns, den nachfolgenden Bundesbeschlußentwurf Ihrer Genehmigung zu empfehlen, und benutzen den Anlaß, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Dezember

1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreifend

Revision von Art. 39 der Bundesverfassung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Dezember 1890; in Anwendung der Art. 84, Art. 85 Ziff. 14 und Art. 118 der Bundesverfassung, beschließt: A r t . 1. Art. 39 der Bundesverfassung wird aufgehoben und an seine Stelle folgender Artikel gesetzt:

Art. 39.

Das Recht zur Ausgabe von Banknoten oder anderen gleichartigen Geldzeichen steht ausschließlich dem Bunde zu.

Der Bund kann das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten entweder auf eigene Rechnung durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Bank ausüben oder gegen Betheiligung an dem Reingewinn und vorbehaltlich des Rückkaufrechtes an eine auf Aktien zu errichtende Bank übertragen, welche unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes zu verwalten ist.

Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat insbesondere die Aufgabe, den Geldstand des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern.

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Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden ; dagegen sind die Kantone an dem Reingewinn angemessen zu betheiligen.

Eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten oder ändern gleichartigen Geldzeichen kann der Bund, außer bei Nothlagen in Kriegszeiten, nicht aussprechen.

Die Ausführung dieser Bestimmungen geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

Art. 2. Vorstehender Bundesbeschluß wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterstellt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Revision von Art.

39 der Bundesverfassung. (Vom 30. Dezember 1890.)

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