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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Kreditforderungen betreffend die Kriegsbereitschaft der schweizerischen Armee.

(Vom 9. Dezember 1891.)

Tit.

Im Laufe der letzten Jahre hat sich der Bundesrath zu wiederholten Malen Rechenschaft darüber geben lassen, welche Anschaffungen nothwendig seien, um unsere "Wehrkraft -- zum Mindesten innerhalb des Rahmens der bestehenden Organisation -- auf einen materiellen Stand zu bringen, welcher im gegebenen Falle deren wirksame Verwendung zur Vertheidigung des Landes sicherstellt.

Die Anträge, welche wir zu diesem Zwecke auch heute wieder folgen lassen, gründen sich auf Berichte der Waffen- und Abtheilungschefs des Militärdepartements vom Jahre 1891 und auf einen summarischen Antrag, den Oberstdivisionär Pfyffer sei. als Chef des Stabsbüreau im Jahre 1889 dem Militärdepartement gestellt hat.

In dem Bestrehen, nur das für die Sicherheit des Landes absolut Dringliche zu verlangen, sind jedoch die vorliegenden Forderungen meist weit unter jenen Ansätzen geblieben.

Die Gesammtsumme dieser Forderungen verursacht dem Lande eine Ausgabe von Fr. 7,600,000, wovon jedoch rund Fr. 5,500,000 für Lebensmittel nnd Schuhe aus dem Bundesanleihen von 1889 bestritten und als Inventarwerth in Rechnung gestellt werden können, so daß die eigentliche Kreditforderung, welche die Eechnung von 1892 belasten wird, noch rund Fr. 2,100,000 beträgt.

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Wir beehren uns, Ihnen im Folgenden die beantragten Ausgaben in ihren Hauptposten zu begründen und Ihnen bei diesem Anlaß einen Ueberblick zu geben über die weiteren Maßnahmen, ·welche wir für die Sicherheit des Landes durchzuführen beabsichtigen.

I. Munition.

Unsere Militärorganisation sieht in Art. 170 als ordentlichen Bestand der Munition für Handfeuerwäffen 200 Patronen für jeden Gewehrtragenden der Füsiliere und der Schützen, in Art. 171 400 Schüsse für jedes Feldgeschütz und 200 Schüsse für jedes Geschütz der Gebirgsartillerie und der Positionsartillerie vor.

Diese Kontingentsbestände entsprechen sowohl für die Infanterie als für die Artillerie in keiner Weise mehr den heutigen Begriffen einer Kriegsausrustung und wir fühlen uns verpflichtet, Ihnen den Antrag zu stellen, es sei die Kontingentsmunition der Infanterie auf 500 Patronen für jeden Gewehrtragenden des Auszuges und der Landwehr und 200 Patronen für jeden Gewehrtragenden des Landsturmes, diejenige der Artillerie auf 500 Schüsse für jedes Feldgeschütz und 400 Schüsse für jedes Positions- und Gebirgsgeschütz zu erhöhen.

Wir betrachten es dabei als zuläßig, daß llt--i!s dieses Vorrathes unlaborirt, aber zur raschen Laborirung vorbereitet, im Kohgeschoßdepot liegen dürfe.

Die Infanterie betreffend bedürfen wir zur Durchführung dieser Maßregel für das Jahr 1892 eines besondern Kredites nicht. Auf der einen Seite ist, um für alle Fälle gerüstet zu sein, die Vetterlimunition durch Laborirung von Weißpulverpatronen ganz bedeutend vermehrt worden und es wird mit der fortschreitenden Neubewaffnung dieses Verhältniß sich täglich günstiger gestalten.

Auf der andern Seite hat die Bundesversammlung durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1889 die Kontingentsmunition des 7,5 mm.

Kalibers auf 300 Patronen per Gewehr festgesetzt. Soweit nicht schon vorhanden, wird die Fabrikation dieser Munition im Laufe des Jahres 1892 so gefördert werden, daß für die im Jahre 1892 zur Austheilung gelangenden kleinkalibrigen Gewehre ein genügender Vorrath von Patronen gesichert erscheint.

Wohl aber werden wir für den Fall, daß nnsere Schlußanträge betreffend Vermehrung der Kontingentsmunition Ihre Billigung finden werden, in die Lage kommen, im Budget pro 1893 die erforderlichen Beträge einzusetzen.

Anders verhält es sich mit der Kreditforderung für die Vermehrung der Artilleriemunition.

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Wohl überschreiten die vorhandenen Vorräthe auch hier bereits die im Gesetz von 1874 vorgeschriebenen Kontingente von 400 Schuß pro Feldgeschütz, 200 Schuß pro Positions- und Gebirgsgeschütz.

Andere Staaten rechnen 750--1000 Schuß für jedes Feldgeschütz, 1000--1500 Schuß für jedes Positionsgeschütz als unentbehrlichen Kriegsvorrath. Wir erachten deßhalb die Erhöhung des gesetzlichen Bestandes an Artilleriertmnition auf 500 Schuß für die Feldartillerie und je 400 für die Positions- und Gebirgsartillerie als das Nothdürftigste.

Für die beförderliche Durchführung dieser Erhöhung der Kontingentsmunition der Artillerie bedürfen wir eines Kredites von Fr. 1,500,000.

II. Material zur Herstellung improvisirter Befestigungen und Minenanlagen zu Straßenzerstörungen.

Die Improvisation von Befestigungen während eines Krieges erfordert bedeutende Vorräthe von Konstruktionseisen zur Abdeckung von granatsicheren Hohlräumen. Hiezu eignet sich am besten das T Eisen, das überall in Bauten verwendet, aber trotzdem im Lande nur in sehr geringen Quantitäten auf Lager gehalten wird. Es sollte deßhalb, um größere provisorische Befestigungsanlagen, deren Bau während der Mobilmachung beginnen würde, mit den unentbehrlichen granatsichern Hohlränmen versehen zu können, ein Vorrath von mindestens 60,000 laufenden Metern T Eisen mittelstarken Profiles (zirka 15--20 cm. Profllhöhe) im Innern des Landes auf Lager gehalten werden. Die Kosten sind per laufenden Meter auf Fr. 5 anzusetzen, der ganze Posten auf Fr. 300,000.

Eines der unentbehrlichsten und trefflichsten Mittel der passageren Befestigung, welches in jedem Positionskriege bei Angreifer und Vertheidiger die vielseitigste und ausgedeh'nteste Verwendung findet, sind S a n d s ä c k e . Auf Felsboden, wenn Zeit und Mittel nicht vorhanden sind, Deckungen einzusprengen, müssen die' Brustwehren aus Sandsäcken hergestellt oder es müssen wenigstens aus Steinen oder Holz hergestellte Brustwehren, um gefährliche Splitter zu vermeiden, mit Sandsäcken verkleidet werden. Sie sind nicht nur das beste, sondern auch das von ungeübten Truppen am leichtesten zu verwendende Bekleidnngsmaterial jeder Feldbefestigung. Die vorhandenen Vorräthe des Genie sind kaum der Erwähnung werth. Wir beantragen die Anschaffung von 200,000 Stück. Im Grossen wird das Stück zirka 60 Cts. kosten, die ganze Anschaffung zirka Fr. 120,000.

Die Unterbrechung verschiedener wichtiger Alpenstraßen durch Sprengung von Kunstbauten sollte durch Minenanlagen gesichert

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werden; denn ohne solche sind Zerstörungen, welche die Benutzung einer Straße durch Fuhrwerke auf längere Dauer verunmöglichen, nicht ausführbar. * Eine Invasion kann besonders im Gebirge durch Straßenzerstörungen wesentlich verzögert werden, wodurch der Vertheidigung der nöthige Zeitgewinn erwachsen kann, ihre Kräfte auf den richtigen Punkt zu werfen.

Nach den Berechnungen des Waffenchefs des Genie ist ein Kredit von Fr. 55,000 erforderlich.

Das Gesammterforderniß für die Vorbereitung von Feldbefestigungen und Straßenunterbrechungen stellt sich somit auf Fr. 475,000.

III. Bekleidung uttd Ausrüstung.

Es sind auf dem Wege successiver Anschaffungen, welche jeweilen im ordentlichen Budget vorgesehen waren und auch in unserem nächstjährigen Budget postulirt werden, die Vorräthe an den nothwendigsten Kleidern wesentlich erhöht worden, so daß, mit Ausnahme eines der militärisch wichtigsten Bekleidungsstücke, der Schuhe, die Bestände in nächster Zeit genügende sein könnten. Erfahrungsgemäß verbraucht sich im Felde das beste Schuhwerk in sehr kurzer Zeit.

Viele unserer Wehrmänner rücken auch schon mit unzweckmäßigem und unsolidem Schuhwerk zum Dienst ein. Die Kantone haben keine Vorräthe, die Eidgenossenschaft besitzt gegenwärtig nur zirka 9000 Paar Schuhe. Dieser Vorrath würde nicht einmal zur Ergänzung des Nothdürftigsten beim ersten Ausrücken des Auszuges genügen.

Wir beantragen daher, einen Stock von 60,000 Paar Schuhen anzuschaffen als dringlichste Reserve.

Diese Anschaffung erfordert einen Kredit von Fr. 750,000.

Da die Abgabe von Schuhen an die Truppe nur gegen Bezahlung, sei es durch die Truppe oder auf Eechnung des Budgets für Ausrüstung und Bekleidung, stattfindet, so kann dieser Ausgabe das Inventar als Werth gegenübergestellt werden und bedarf sie deßhalb keiner besonderen Kreditforderung.

Für Operationen im Hochgebirge, wenn auch nur ein kleiner Theil unserer Armee zu solchen verwendet werden sollte, ist dringend nothwendig, daß der Nachschub von Munition und Lebensmitteln auch über Pässe und nach Gegenden möglich sei, wo keine Kunststraßen vorhanden sind. Dies muß auf Saumthieren geschehen.

Ohne ,, B a s t s ä t t e l " können aher diese Thiere zum Tragen nicht gehörig ausgenutzt werden und eine einzige gebirgsmäßig ausgerüstete Division von 10,000 Mann bedarf mindestens 500 Tragthiere.

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Es ist daher zur Ausrüstung für die Verteidigung unserer dem Hochgebirge angehörigen Landestheile die Beschaffung von 500 c Bastsätte-ln ein dringliches Erforderniß.

Ein Bastsattel mit kompletem Geschirr muß auf Fr. 180 angesetzt werden, der ganze Posten also auf Fr. 90,000.

IV. Nothportionen und Lebensmittelreserven.

Soll eine Armee in ihren Bewegungen nicht durch Rücksichten auf den Verpflegungsnachschub gehindert sein -- und dieser Fall sollte niemals eintreten -- so muß sie sich oft auf mehrere Tage mit dem behelfen, was die Truppe selbst bei sich nachführen kann.

Wenn Kommunikationen unterbrochen oder wenn Theile der Armee durch den Verlauf der Operationen von ihren Nachschublinien abgeführt oder abgedrängt werden, oder wenn sie in schnellem Vormarsch von den Verpflegungskolonnen nicht rechtzeitig erreicht werden -- für alle derartigen Fälle muß die Truppe 3 bis 4 Nothportionen in K o n s e r v e n beständig mitführen, welche, wenn sie angegriffen werden müssen, baldmöglichst wieder zu ersetzen sind. Nur so ist eine Armee operationsfäliig.

Im Fernern muß ernstlich betont werden, daß der im Lande in Privathänden befindliche Vorrath an Getreide ein sehr schwankender und in gewissen Jahreszeiten ein s e h r g e r i n g e r ist, welcher die Möglichkeit der Verpflegung der Armee in kritischen Zeiten keineswegs sicherstellt.

Der Bedarf an Weizen- und Hafervorräthen für Auszug und Landwehr auf 2 Monate dürfte das Minimum dessen sein, was für die Landesverteidigung gesichert sein muß. Ungefähr auf gleiche Dauer dürfte der im Lande befindliche Vorrath an Getreide und Mehl für die Bevölkerung reichen. Es würde wohl auch von großer volkswirthschaftlicher Bedeutung sein, wenn bei Ausbruch eines Krieges einer plötzlich eintretenden Theuerung durch die Vorräthe der Eidgenossenschaft begegnet werden könnte.

Der gesammte, für diese Anschaffungen erforderliche Kredit beträgt Fr. 4,785,000.

Auch diesem Posten kann das Inventar als Werth gegenübergestellt werden und ist für dessen Bestreitung keine besondere Kreditforderung nothwendig.

V.

Geldbeschaffung.

Die Kreditforderung für die Anschaffung von 150,000 kleinkalibrigen Gewehren und der zutreffenden Munition wurde im Jahre

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1889 auf IVVa Millionen beziffert. Mit Kücksicht jedoch auf weitere Vorbereitungen für die Kriegsbereitschaft, \vohei in erster Linie die Verproviantirung der Armee in's Auge gefaßt war, wurde der Bundesratb. ermächtigt, ein Anleihen bis auf 25 Millionen Franken zu erheben, und es wurde damals auch ein Anleihen in dieser Höhe kontrahirt und der disponible Betrag zinstragend angelegt. Durch Liquidation der damals erworbenen Werthtitel sind wir daher in der Lage, die beabsichtigte Anschaffung von Lebensmitteln im Betrage von nahezu 5 Millionen Pranken ohne ein neues Anleihen vorzunehmen.

Wie schon im vorhergehenden Abschnitt hervorgehoben, gedenken wir diesen Posten, wie auch den Schuhvorrath, nicht als laufende Ausgabe zu buchen, sondern durch Vermehrung der Inventarvorräthe der Staatsrochnung auszugleichen, wie es zur Stunde schon mit den allerdings bescheideneren Vorräthen an Fleischkonserven, Hafer, Schuhen etc. geschieht. Die laufende Rechnung würde nur belastet durch den Betrag von Abschreibungen für Minderwerth und von allfälligen Verlusten, welche bei zur nothwendigen Erneuerung unserer Vorräthe vorgenommenen Verkäufen oder bei einer schließlichen Liquidation erlitten werden.

Wohl aber halten wir es für rathsam, für die Bewältigung der die laufende Rechnung belastenden und zum Zwecke der Erhöhung der Kontingentsmunition der Infanterie pro 1893 noch bevorstehenden Ausgaben ein Anleihen bis auf die Höhe von 5 Millionen Pranken in Aussicht zu nehmen, und wir suchen um so eher um eine bezügliche Vollmacht nach, als durch die Erhöhung der sogenannten Kriegsmillion von l Million auf 10 Millionen Franken die Betriebsmittel der Staatskasse um diesen gleichen Betrag geschwächt worden sind.

Im Interesse eines günstigen Placements dürften sowohl diie Festsetzung des Zeitpunktes der Emission, als die nähern Modalitäten des Anleihens dem Bnndesrathe überlassen werden.

Wir resümiren unsere Anträge über die zur Kriegsbereitschaft unserer Armee nothwendigen Ausgaben und Anschaffungen wie folgt : a. Ausgaben, welche die laufende Eechnung belasten werden : 1. Artillerie-Munition Fr. 1,500,000 2. Genie-Material und Minenanlagen . . . . ,, 475,000 3. Anschaffung von Bastsätteln ,, 90,000 Summa

Fr. 2,065,000

b. Ausgaben, welche aus dem Anleihen von 1889 gedeckt und in der Staatsrechnung durch Inventarvermehrung verrechnet -werden:

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1. 60,000 Paar Schuhe 2. Konserven, Weizen und Hafer

Fr. 750,000 ,, 4,785,000 Summa

Fr. 5,535,000

Der Bundesrath verhehlt sich keinesfalls, daß die geforderten Opfer bedeutende sind, er erachtet es nichtsdestoweniger als seine Pflicht, Ihnen die Bewilligung dieser Kredite angelegentlich zu empfehlen und nochmals zu betonen, daß er sich nach reiflicher Erwägung auf dasjenige beschränkt hat, was die Verwendungsfähigkeit unserer Wehrkraft und die Sicherheit des Landes dringlich erheischt.

Im Anschluß an die vorstehenden Kreditforderungen benützen wir die Gelegenheit, Sie über weitere Schritte zu verständigen, welche der Bundesrath zur Vervollständigung unserer Kriegsbereitschaft zu thun gedenkt.

1. Es soll die Infanterie des Landsturmes vollständig bewaffnet, ausgerüstet und bekleidet werden, außerdem sollen in den Grenzgebieten sämmtliche Wehrmänner des Auszuges, der Landwehr und des Landsturmes mit einem Nothbestand an Patronen versehen werden.

Im Anschluß an die Durchführung dieser Ausrüstung wird eine Instruktion der Führer der zum ersten Grenzschutz bestimmten Dctaschemente stattfinden. Dadurch wird die Deckung der Mobilisirung und des Aufmarsches der Armee gegen Störungen durch feindliche Streifdetaschemente wesentlich erleichtert werden.

2. Die Sprengungen von Kunstbauten an Straßen und Eisenbahnen, welche im Laufe eines Krieges ausgeführt werden müssen, um den Vormarsch des Feindes zu verzögern und seinen Nachschub zu unterbinden, erfordern ein bedeutendes Quantum Sprengmaterial.

Ebenso erfordert jede Improvisation größerer Befestigungsanlagen während eines Krieges im Jura, im Hochgebirge und in den Voralpen zahlreiche Felssprengungen, weil in diesem Gelände der mit nur dünner Erdkruste bedeckte Felsboden das «Eingraben» nicht gestattet.

Auch haben in gewachsenen Felsen eingesprengte Deckungen die größte Widerstandsfähigkeit. Auch die Herstellung von Kolonnenwegen im Gebirge erfordert Felssprengungeu.

Das Militärdepartement hat sich seit mehreren Jahren einen Vorrath von Dynamit gesichert, indem sich die Firma Nobel in Isleten gegen eine Zinsvergütung verpflichtet hat, beständig einen Vorrath fertigen Dynamites, sowie von Rohmaterial zur Herstellung desselben zur Verfügung der Eidgenossenschaft auf Lager zu halten. Es ist jedoch dieser Vorrath für einen Kriegsfall ungenügend. Der Bundesrath ·wird daher Schritte thun, sich weitere Quantitäten zu sichern.

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3. Ein richtiges Punktioniren des E i s e n b a h n b e t r i e b e s ist heute eine Grundbedingung jedes Armeeaufmarsches. Leider sind die schweizerischen Eisenbahnen diejenigen in ganz Europa, welche am wenigsten den Interessen der Landesverteidigung zu dienen vermögen.

Die meisten Linien sind einspurig und auf diesen Linien gibt es viele Stationen, deren Ausweichgeleise zu kurz sind, um das Kreuzen von Militärzügen zu gestatten. Die Rangiranlagen, sowie die Ein- und Ausladevorrichtungen auf vielen militärisch wichtigen Stationen genügen nicht den bescheidensten Anforderungen für Truppentransporte.

Der Bundesrath wird deßhalb, gestützt auf Artikel 14 des Eisenbahngesetzes, die Eisenbahngesellschaften veranlassen, die für die Anforderungen des Kriegsbetriebes dringlichsten Verbesserungen vorzunehmen.

Er wird ferner die Eisenbahngesellschaften auffordern, sich mit einem genügenden Vorrath von Steinkohlen zu versehen, da im Falle europäischer Verwicklungen auf irgendwelchen Bezug aus dem Ausland nicht mehr gerechnet werden kann.

4. Die Salinen unseres Landes liegen theils nahe der Landesgrenze, theils sind sie von zu geringer Leistungsfähigkeit, als daß auf regelmäßige Bezüge aus denselben im Falle ernster Verwicklungen gerechnet werden könnte. Der Bundesrath wird sich deßhalb mit den Kantonsregierungen darüber ins Einvernehmen setzen, daß im Innern des Landes beständig genügende Salzvorräthe gelagert sein werden.

Wir benützen den Anlaß Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Dezember

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesbeschluss betreffend

die Kriegsbereitschaft der schweizerischen Armee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Dezember 1891, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, den Patronenvorrath der Infanterie für jeden Gewehrtragenden des Auszuges und der Landwehr auf 500 Stück, für jeden Gewehrtragenden des Landsturmes auf 200 Stück zu erhöhen, wobei 1 /4 bis Vs dieses Vorrathes aus unlaborirten, aber zur raschen Laborirung vorbereiteten Bestandtheilen bestehen kann.

Die Munitionsvorräthe der Artillerie werden auf 500 Schuß für jedes Feldgeschütz und auf 400 Schuß für jedes Positions- und Gebirgsgeschütz festgesetzt. Von diesen Beständen darf 1/4 bis1/5 unlabiorirtt im Rohgeschoßdepot liegen.

Art. 2. Der Bundesrath ist ermächtigt, die erforderlichen Bestände an Befestigungsmaterial, wie Konstruktionseisen und Sandsäcke, zu beschaffen und die zur Sprengung von Kunstbauten an den Alpenstraßen nothwendigen Minenanlagen ausführen zu lassen.

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Art. 3. Der Bundesrath ist ermächtigt, die für die Sicherung der Marschfähigkeit der Armee nöthigen Schuhvorräthe und eine zur unentbehrlichsten Ausrüstung für den Gebirgskrieg nothwendige Zahl von Bastsätteln (500) zu beschaffen..

Art. 4. Der Bundesrath ist ermächtigt, die für die Verpflegung der Armee unentbehrlichen Vorräthe an Konserven, Weizen und Hafer zu beschaffen.

Art. 5. Der Bundesrath wird ermächtigt, ein Anleihen bis auf den Betrag von 5 Millionen Franken aufzunehmen und den Zeitpunkt der Emission, sowie alle übrigen Modalitäten zu bestimmen.

Art. 6. Dieser Bundesbeschluß wird dringlich erklärt, und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Kreditforderungen betreffend die Kriegsbereitschaft der schweizerischen Armee. (Vom 9. Dezember 1891.)

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1891

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16.12.1891

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