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Schweizerisches Bundesblatt.

43. Jahrgang. L

Nr. 15.

15. April 1891.

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Drude und Expedition der Stämpfli'schen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Motion der Herren Nationalräthe Dufour, Brenner und Mitunterzeichner vom 6. Juni 1890.

(Vom 31. März 1891.)

Tit.

Am 6. Juni 1889 wurde von den Herren Nationalräthen Dufour, Brenner und mehreren Mitunterzeichnern eine Motion folgenden Inhalts eingebracht: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, eine Untersuchung über die Spital- und Unterstützungskosten, die den Kantonen durch internationale Verträge auferlegt werden, anzuordnen, und insbesondere zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, für diese Ausgaben eine Entschädigung zu gewähren oder sie in billiger Weise zum Gegenstand einer Vertheilung zu machen." · Diese Motion wurde am 8. Juni desselben Jahres vom Nationalrath erheblich erklärt und dem Bundesrathe zur Vollziehung mitgetheilt. Wir beauftragten unser Justiz- und Polizei-Departement mit den nöthigen Erhebungen und der Berichterstattung über das Resultat derselben.

Da diese Materie bisher ausschließlich in der Hand kantonaler Behörden und Anstalten gelegen hatte, so war das Justiz- und Polizei-Departement genöthigt, das erforderliche Material zunächst aus den Kantonen zur Hand zu bringen. Dasselbe erließ daher nach einigen orientirenden Vorarbeiten am 15. Oktober 1889 an Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. 1.

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956 die Regierungen sämmtlicher Kantone ein Kreisschreiben, worin ihnen eine Anzahl Fragen vorgelegt wurden, welche einerseits auf die Statistik der für Ausländer im Jahre 1888 aufgewendeten Verpflegungs- und Unterstützungskosten, und anderseits auf die Wünsche der Kantone betreffend Ausgleichung dieser Kosten durch Entschädigung seitens des Bundes oder durch Verkeilung unter den Ständen sich bezogen. Schon in diesem Kreisschreiben wies das Departement darauf hin, daß jene Spital- und Unterstützungskosten den Kantonen nicht eigentlich ,,durch internationale Verträge" auferlegt werden, sondern daß die daherigen Pflichten in erster Linie aus den humanen Aufgaben jedes christlichen Staates entspringen.

Das durch die Verträge sanktionirte Prinzip, wodurch die Staaten auf die Vergütung der im Interesse [Hilfsbedürftiger Ausländer aufgewendeten Kosten gegenseitig verzichten, hat uun allerdings, wie das Departement weiter ausführte, in der Schweiz die Folge, daß nicht die ganze Eidgenossenschaft als Staat, sondern die Kantone, als Träger der bezüglichen Souveränetätsrechte, durch diese Auslagen belastet werden. -Dabei sei es wahrscheinlich, daß einzelne Kantone aus verschiedenen Gründen unverhältnißmäßig viele Ausländer beherbergen müssen, und daß ihnen daraus aueh besonders hohe Kosten erwachsen.

Diese Annahme ist durch die Antworten der Kantone auf das Kreisschreiben des Justiz- und Polizei-Departements vom 15. Oktober 1889 im Allgemeinen bestätigt worden.

Im Anhange finden sich tabellarische Zusammenslellungen der hauptsächlichsten Angaben, wie sie aus den Antworten der einzelnen Kantone haben entnommen werden können.

Um einen Maßstab zur Vergleichung der verhältnißuiäßigeu Belastung der Kantone zu gewinnen, ist jeweils der Nettobetrag der Auslagen durch die Zahl der Wohnbevölkerung des betreffenden Kantons nach der Volkszählung vom Ì. Dezember 1888 getheilt worden; die so gefundene Zahl bezeichnet den Betrag der Auslagen des Kantons pro Kopf seiner Bevölkerung.

Weitaus am schwersten ist der Kanton B a s e i sta d t belastet.

Laut Schreiben seiner Regierung vom 23. November 1889 mußten daselbst während des Jahres 1888 im Ganzen 1771 arme kranke Ausländer, worunter 1596 Deutsche, verpflegt werden. Die dafür aufgewendeten Kosten betrugen Fr. 151,905. 22, wovon freilich Fr. 68,337. 75 durch
Rückvergütung seitens der Verpflegten selbst oder durch Krankenkassen, Arbeitgeber, wohlthätige Anstallen und Behörden gedeckt wurden. Zu Lasten der Staatskasse blieb ein Betrag von Fr. 83,667. e7 ', auf den Kopf der Bevölkerung vevtheilt, ergibt sich hieraus bei der am 1. Dezember 1888 konstatirten

957 Wohnbevölkerung von 74.247 Seelen für jeden Einwohner eine Belastung mit l Fr. 121/2 Cts.

Mit großem Zwischenraum folgt nun zunächst der Kanton G e n f . Dort wurden während des genannten Jahres für die in Betracht fallenden Zwecke Fr. 45,005. 45 ausgelegt, woran durch die Verpflegten selbst oder ihre Angehörigen Fr. 3025. 50 rückvergütet wurden. Zu Lasten des Fiskus verblieb somit die Summe von Fr. 41,979. 95 oder 39 Rappen pro Kopf der Bevölkerung.

Mit ziemlichem Abstand folgen sodann die Kantone W a a d t und T es sin. Zwar wandte Waadt für arme kranke Ausländer Fr. 30,175. 04 auf und Tessin nur Fr. 13,629. 08; allein die thatsächliche Belastung ist für Waadt mit 12 Rappen und für Tessin mit 11 Rappen pro Kopf der Bevölkerung beinahe dieselbe. Der Staatsrath von Tessin macht üb igens in seinem Schreiben darauf aufmerksam, daß außer dem vorerwähnten Betrage noch durch die Bezirkskommissariate 1771 durchreisenden Ausländern Unterstützungen im Betrage von Fr. 1359. 45 gewährt wurden; auch seien eine nicht näher feststellbare Anzahl von Eisenbahnbilleten verabfolgt und Nachtquartiere angewiesen worden, deren Geldwert!)

nicht ermittelt werden könne.

Zwischen 10 und 5 Rappen auf den Kopf der Bevölkerung liegen die Ausgaben der Kantone Neuenburg (9 Rappen), U r i (7,4) und Z ü r i c h (5). Dabei ist zu bemerken, daß der Staatsrath des Kantons Neuenburg in seinem Schreiben vom 27. Mai 1890 sich darauf beschränkt, einen ungefähren Betrag von Fr. 10,00<> zu nennen, indem diese Kosten den einzelnen Gemeinden zur Last fallen und eine genaue Feststellung ihrer Höhe durchaus unmöglich sei. Was die Angaben der Regierung von Uri betrifft, so beziehen sich dieselben fast ausschließlich auf durchreisende Fremde mit einer Verpflegungszeit von höchstens einem Tag. Auch sind dabei die Schweizer anderer Kantone nicht von den Ausländern unterschieden. Bei Zürich ist darauf hinzuweisen, daß trotz der großen Zahl (287) in diesem Kanton verpflegter kranker Ausländer im Gegensatz zu ändern Kantonen keine Rückerstattungen seitens der Verpflegten oder ihrer Verwandten etc. verzeichnet werden.

In 11 Kantonen betragen die Kosten zwischen 5 und l Rappen pro Kopf der Bevölkerung; es sind dies G l a r u s (4,7), Obwalden (4,4), L u z e r n (4.1), G r a u b ü n d e n (3,2), B e r n (3,1), B a s e l l a n d (3,1), S c h
a f f h a u s e n (2,2), A p p e n z e l l I. R h . (2), Zug (1,8), T h u r g a u (1,3), Nidwalden (1).

Aus den bezüglichen Berichten läßt sich über die Verhältnisse in diesen Kantonen im Einzelnen Folgendes entnehmen. Die

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Regierung von O b w a l d e n weist darauf hin, daß die verhältuißmäßig große Anzahl der in ihrem Kanton im Jahre 1888 verpflegten Ausländer (59) von dem Zuzug von italienischen Arbeitern für den Bau der Pilatus- und Brünigbahn herrühre. Sie verzeichnet übrigens gegenüber Fr. 2112. 60 Brutto-Verpflegungskosten Ruckerstattungen durch haftpflichtige Unternehmungen im Betrage von Fr. 1521. 70. -- Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons L u z e r n macht in seinem Berichte vom 21. November 1890 darauf aufmerksam, daß sich an der Hand der von den luzernischen Gemeinden eingesandten Berichte n i c h t die M ö g l i c h k e i t ergeben habe, auch nur mit einiger Sicherheit die gew ü n s c h t e n A n g a b e n m a c h e n z u k ö n n e n . D i e gestellten Fragen seien von der Mehrzahl der Gemeinderäthe einfach verneint worden, ohne irgend welche Mittheilungen über die in Frage stehenden Verhältnisse. Aber selbst diejenigen Behörden, welche überhaupt etwas berichten, seien theils in Folge mangelhafter Kontrole, theils in Folge unrichtiger Auffassung der gestellten Fragen nicht in der Lage, ihre Berichte als zuverläßig und vollständig bezeichnen zu dürfen. -- Dasselbe Ergebniß liefert für den Kanton SchaffhauBen.

die Prüfung der von der dortigen Regierung mit ihrem Schreiben vom 30. August 1890 eingesandten gemeinderäthlichen Berichte. -- Die Regierungen der Kantone B e r n und A p p e n z e l l I. -R h. beschränken sich auf die Angaben ihrer Kosten für V e r p f l e g u n g k r a n k e r A u s l ä n d e r , während sie Über ihre Auslagen für Heimtransport, Reiseunterstützung und Beerdigung bedürftiger Landesfremder nicht referiren. Der Regierungsrath des Kantons Bern motivirt diese Unterlassung damit, daß es u n m ö g l i c h sei, e i n e a u c h n u r a n n ä h e r n d r i c h t i g e A u s k u n f t über d i e daherigen Verhältnisse zu ertheilen, indem die derartigen Ausgaben aus so mancherlei Quellen fließen und sich in den Rechnungen der Spital-, Armen- und Polizeibehörden so zerstreut finden, daß eine Ausscheidung und Zusammenstellung derselben nur ein ganz unvollständiges und unrichtiges Resultat hätte haben können. -- Im Gegensatz dazu beziehen sich die Angaben der Kantone Zug und N i d w a l d e n vorwiegend oder fast ausschließlich auf Kosten für blos v o r ü b e r g e h e n d e V e r
p f l e g u n g von Durchreisenden durch Gewährung von Nachtlager, Ortsgeschenk und dergleichen.

Weniger als l Rappen pro Kopf der Bevölkerung haben ausgelegt A p p e n z e l l A . - R h . (0,9 Cts.), F r e i b u r g (0,7 Cts.), S c h w y z (0,6 Cts.), S o l o t h u r n (0,4 Cts.), A a r g a u (0,3 Cts.).

-- Der Regierungsrath des Kantons A p p e n z e l l A.-Rh. begleitet seine Zusammenstellung mit der Bemerkung, bei der immer allgemeinern Ausbreitung der Krankenverbände in allen Gemeinden diesestKantons trete der Fall immer seltener ein, daß für Ver-

959 pflegung und Unterstützung von Ausländern die Gemeindekasse direkt in Anspruch genommen werde. Dagegen glaubte der Regierungsrath, das Ortsgeschenk im Betrage von ca. 20 Cts. nicht in Rechnung ziehen zu sollen, während andererseits die Regierung des Kantons F r e i b u r g für eigentliche Krankenverpflegung blos 74 Fr.

70 Cts., dagegen für ,,viatiques" an mehr als 1000 Ausländer Fr. 718. 40 in Rechnung stellt. Umgekehrt betreffen die Angaben der Regierung von S c h w y z ausschließlich Heimschaffung und länger dauernde Verpflegung von Ausländern, wobei bemerkt wird, daß die daherigen Kosten im Jahre 1888 geringer gewesen seien, als in frühern Jahren. -- Aehnlich wie die Regierung von Luzern (vergleiche oben) schickt auch diejenige des Kantons S o l o t h u r n ihren Angaben die Bemerkung voraus, daß die in Frage stehenden Kosten nicht zu Lasten des Fiskus, sondern der Gemeinden fallen, und daß daher die gewünschten Erhebungen über den Umfang derselben sehr schwierig und w e n i g z u v e r l ä ß i g seien. So haben von den Kosten für Heimtransport und Reiseunterstützungen nur Fr. 3. 50 ermittelt werden können, indem für diese Kosten im Kanton Solothurn gewöhnlich die freiwilligen Armen- und Hülfsvereine eintreten. Umgekehrt werden diese Kosten im Kanton A a r g a u , allerdings bloß von der Anzeige der Bezirksämter hinweg, durch den Staat getragen, was zur Folge hat, daß sie zwar genau angegeben werden können, sich aber verhältnismäßig niedrig stellen.

Was endlich den Kanton St. G a l l e n betrifft, der in den angehängten Tabellen nicht figurirt, so hat dessen Regierung auf eine Zusammenstellung der in ihrem Kantone für Verpflegung kranker und Unterstützung bedürftiger Ausländer aufgewendeten Kosten verzichtet. Sie beschränkt sich darauf, die Berichte der einzelnen Armenbehörden einzusenden, und begleitet dieselben mit folgenden Bemerkungen : ,,Die eingelaufenen Berichte sind fast ausnahmslos so a l l g e m e i n g e h a l t e n oder so u n v o l l s t ä n d i g , daß einer auf Grund derselben erstellten Statistik k e i n e r h e b l i c h e r W e r t h beigemessen werden könnte. So berichteten eine Anzahl Gemeinden, daß sie im Jahre 1888 keine Auslagen für arme oder erkrankte Ausländer zu tragen hatten, obwohl auch in diesen Gemeinden obligatorische Krankenverbände und Naturalverpflegungsstationen
bestehen, die von Ausländern besucht worden sind . . . . Rubrizirungen über die Heimatszuständigkeit der Verpflegten, über die Kosten des einzelnen Pflegetages u. s. w. können manchen Orts trotz guten Willens nicht erstellt werden. Wir sind also n i c h t i m F a l l e , e i n e . . . S t a t i s t i k a u f z u s t e l l e n , d i e auch nur einigermaßen A n s p r u c h auf Vollständigk e i t hätte. 1 * Im Anschlüsse hieran weist die Regierung des Kan-

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tons St. Gallen auf zwei Einrichtungen hin, welche geeignet seien, den Gemeinden ihre Pflichten mit Bezug auf bedürftige Ausländer wesentlich zu erleichtern, nämlich einerseits die in allen Gemeinden des Kantons bestehenden und für sämmtliehe Aufenthalter obligatorischen Krankenkassen, und andererseits die für den ganzen Kanton gesetzlich geregelten Stationen für die Verpflegung bedürftiger Durchreisender.

Der Stand der Angelegenheit im Kanton W a 11 i s ist uns durchaus unbekannt, da trotz wiederholter Erinnerungsschreiben ein Bericht über die in Frage stehenden Verhältnisse nicht eingereicht w-orden ist.

Die Prüfung der im Vorstehenden kurz zusammengefaßten Berichte der Kantone hinterläßt den Eindruck, daß die thatsächlichen Verhältnisse, auf welchen der von den Herren Dufour, Brenner und Mitunterzeichnern angeregte Kostenausgleich nui zubauen wäre, gegenwärtig noch in durchaus ungenügender Weise festgestellt sind; es tauchen sogar ernstliche Zweifel auf, ob sie sieh überhaupt je hinreichend werden feststellen lassen, so lange eben dieser Zweig der Polizei ein Attribut der kantonalen Souveränetät ist.

Die Unterstützungspflicht und die Verpflegiingsverhältnisse mit Bezug auf die bedürftigen Ausländer sind in den verschiedenen Kantonen äußerst verschieden geregelt. In einigen derselben werden die daherigen Auslagen von der Staatskasse, in ändern von den Gemeinden, von Staat und Gemeinde gemeinsam, oder wieder in ändern von besondern, sei es ganz unabhängigen, sei es von Staat oder Gemeinde subventionirteo Anstalten oder Stiftungen bestritten.

Auch ist in den einzelnen Kantonen die Betheiligung der mehr oder weniger òrganisirten Privatwohlthätigkeit, welche sich naturgemäß der Kontrole entzieht, auf diesem Gebiete ungemein verschieden, ohne daß zur Orientirung hierüber im Einzelnen irgend welche Anhaltspunkte gegeben wären.

Fernere unentbehrliche Faktoren, wie die Grundsätze über die Art und Dauer der Verpflegung und Unterstützung, die Höhe der Kosten pro Pflegetag, divergireu von Kanton zu Kanton, ja sogar in den einzelnen Anstalten eines und desselben Kantons in erheblichem Maße.

Was sodann die verschiedenen Posten betrifft, welche für die Bestimmung einer Entschädigung in Betracht fallen könnten, so gehen auch hierüber die Ansichten in den Kantonen weit auseinander: während in einzelnen
derselben die Kosten für vorübergehende Beköstigung und Beherbergung der Durchreisenden, für Reisegelder (,,viatiques") u. dgl. den Hauptbestandtheil der ausgegebenen Beträge bilden, werden die daherigen Auslagen von

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ändern Kantonen gar nicht in Rechnung gestellt, und zwar vorwiegend deßwegen, weil sie meist von lokalen Verbänden oder untergeordneten Behörden bestritten werden und sich daher überhaupt nicht feststellen lassen.

Bndlich ist nicht zu übersehen, daß sowohl nach dem Inhalt der Motion als nach der Natur der Sache einzig und allein die für Ausländer und niemals die für Schweizer anderer Kantone aufgewendeten Kosten in Betracht gezogen werden dürfen. Gerade in der Ausscheidung dieser beiden Kategorien liegt aber für die Kantone eine besondere Schwierigkeit, und es hüben denn auch mehrere Regierungen erklärt, daß für sie eine derartige Ausscheidung unmöglich sei.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine Aufstellung der in den einzelnen Kantonen für die Verpflegung und Unterstützung bedürftiger Ausländer aufgewendeten Beträge derart, daß sie als Grundlage eines gerechten Kostenausgleiches, sei es durch Bundesentschädigung oder auf anderm Wege, dienen könnte, bei der gegenwärtigen Ordnung der Dinge nicht durchführbar ist. Eine Regelung der Sache von Bundes wegen aber könnte ohue Eingriffe in die Sphäre der den Kantonen zustehenden Souveränetätsrechte nicht stattfinden.

Nachdem hievor die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zusammengestellt und deren Resultate beleuchtet worden sind, erübrigt noch, die Stellung zu charakterisiren, welche die einzelnen Regierungen zu dem prinzipiellen Gedanken einnehmen, der die Grundlage der Motion der Herren Dufour, Brenner und Mitunterzeichner bildet.

Hier ist vor Allem zu bemerken, daß die Idee, den Ausgleich der Kosten durch möglichst g e r e c h t e V e r t h e i l u n g derselben u n t e r d e n K a n t o n e n , u n d zwar durch V e r m i t t e l u n g d e r O r g a n e d e r E i d g e n o s s e n s c h a f t , z u bewerkstelligen, nicht absolut von der Hand gewiesen wird. Die Regierung von W a a d t und -- wenigstens prinzipiell -- auch diejenige von G e n f geben diesem Gedanken Ausdruck. Auch B e r n falit denselben in's Auge, kann aber die Durchführung dieses Verfahrens aus praktischen Gründen nicht empfehlen. -- Die Regierung des Kantons B a s e l l a n d erklärt, sie sei nicht im Falle, bestimmte Wünsche auszusprechen oder förmliche Anträge zu stellen, da ihr keine Angaben zur Verfügung stehen, aus denen ersichtlich wäre, wie sich die Sache in ändern
Kantonen verhalte. Die Regierung knüpft daran d i e Bemerkung, ,,daß, w e n n w i r k l i c h e i n e A b r e c h n u n g u n t e r d e n K a n t o n e n w o l l t e e i n g e f ü h r t w e r d e n , hiebei verschiedene Paktoren in Berücksichtigung müßten gezogen werden.

962 Es könnte z. B. nicht nur abgestellt werden auf die Anzahl der verpflegten Personen und die Höhe der ausbezahlten Pflege- und Unterstützungsgelder, sondern es müßten offenbar auch berücksichtigt werden die S t e u e r k r a f t des K a n t o n s , sowie besonders auch d i e H ö h e d e r V e r p f l e g u n g s g e l d e r u n d K o s t g e l d a n s ä t z e als solche." Diese sehr berechtigte Bemerkung gilt selbstverständlich auch für den Fall, daß der Bund den Kostenausgleich durch Zuspruch billiger Entschädigungen bewerkstelligen wollte.

Die Mehrzahl derjenigen Kantonsregierungen, welche überhaupt dem Grundgedanken der Motion Folge geben möchten, spricht sich dahin aus, es sei wünschenswerth, daß die Eidgenossenschaft die Kantone für die in Frage stehenden Kosten entweder ganz oder theilweise entschädige. Diesen Standpunkt vertreten die Regierungen der Kantone Z ü r i c h (eventuell), B e r n (Vergütung der Hälfte der nachgewiesenen Spitalverpflegungskosten), U r i , Z u g (nur für Polizeitransporte), B a s e l s t a d t , G r a u b ü n d e n , A a r g a u , T e s s i n und in eventueller Form auch G e n f .

Die z ü r c h e r i s c h e Regierung erklärt, nach ihrer Ansicht ,,fände eine allfällige Abrechnung am zweckmäßigsten durch den Bund statt, sei es, daß dieser den -Kantonen ihre ihnen aus der Verpflegung etc. armer Ausländer erwachsenden Auslagen in vollem Umfange erstatten, sei es, daß er ihnen nach Verhältniß der Größe und der Zahl der Bevölkerung entsprechende Quoten zutheilen würde.

I n jedem F a l l e m ü ß t e n w o h l f ü r d i e v e r s c h i e denen Kategorien von Auslagen Durchschnittst a x e n festgestellt werden u n d wäre f ü r d i e R e c h n u n g s stellung ein bestimmtes Schema verbindlich z u e r k l ä r e n . " Diesem eventuellen Vorschlage schickt aber die Regierung des Kantons Zürich eine Bemerkung voraus, welche nicht nur für diesen Kanton, sondern vielleicht in noch höherm Maße für andere Stände (ganz besonders für Baselstadt und für Genf) zutrifft : ,, I m m e r hin d a r f a u c h in B e t r a c h t g e z o g e n werden, daß der Kanton Zürich mit seiner relativ starken B e v ö l k e r u n g s z a h l , seinem H a n d e l und seiner I n d u s t r i e auch sehr v i e l e Le u te in's A u s l a n d sendet, b e i d e n e n d a n n i m Fall v o n E r k r a n k
u n g u n d H ü l f s b e d ü r f t i g k e i t uns Gegen r e c h t g e h a l t e n wird." -- Die Regierung des Kantons B e r n glaubt, für ihr Verlangen nach Rückvergütung der Hälfte der Spitalverpflegungskosten eine Analogie darin zu finden, daß sich der Bund durch Beiträge an schweizerische Wohlthätigkeitsvereine im Auslande an der Unterstützung dort lebender Landesangehöriger betheiligt. Indeß kann doch wohl der

963 Umstand, daß die Eidgenossenschaft die Noth der in der F r e m d e sich aufhaltenden S c h w e i z e r b ü r g e r zu lindern bestrebt ist> nicht als Begründung d a f ü r angeführt werden, daß sie nun auch für die Verpflegung von A u s l ä n d e r n in der S c h w e i z aufkommen solle. -- U r i begründet sein Gesuch um Rückvergütung mit dem Hinweis auf seine schwachen finanziellen Mittel.

Die Regierung des Kantons T e s s i n , wo von Ausländern beinahe nur Italiener die öffentliche Wohlthätigkeit in Anspruch nehmen, geht davon aus, daß die Eidgenossenschaft durch Abschluß der den Regreß für die Unterstützungskosten gegenüber dem Heimatstaat des Unterstützten ausschließenden Verträge die Kantone mit den daherigen Auslagen thatsächlich belastet habe, und kommt zu dem Schlüsse, daß daher auch die Eidgenossenschaft nach dem Grundsatze: ,,wer befiehlt, zahlta zur Vergütung der fraglichen Kosten verpflichtet sei, oder andernfalls den Vertrag mit Italien vom 6./15. Oktober 1875 künden müsse. Hiezu muß bemerkt werden, daß die Herstellung eines Vertragszustandes, wonach die Verpflegungskosten vom Heimatstaat des Verpflegten ersetzt werden müßten, der Schweiz finanziell zum Nachtheil gereichen würde, indem, wie die Statistik der Heimschaffungen zeigt, alljährlich mehr Schweizer heimgeschafft werden, als Fremde aus der Schweiz nach dem Auslande. Auch würde die Einziehung der Kostenbeträge nur zu oft auf große Schwierigkeiten stoßen, wie dies früher mit Frankreich der Fall war.

Die Regierung des Kantons G e n f möchte grundsätzlich eine verhältnißmäßige Vertheilung dieser Kosten durch den Bundesrath auf die Kantone beantragen 5 in Ermangelung eines derartigen Vorgehens wäre nach ihrer Ansicht den am schwersten belasteten Kantonen durch die Eidgenossenschaft eine Entschädigung zu gewähren.

Eine eigentümliche Stellung nimmt die Regierung des Kantons G r a u b i i n d e n ein, indem sie sich folgendermaßen äußert : ,,Wohl wären wir mit einer Uebernahme Seitens des Bundes einverstanden . . ., dies aber nur u n t e r dem a u s d r ü c k l i c h e n V o r behalt, daß der in Materie bisher anerkannten Auton o m i e der K a n t o n e kein weite r er Eint rag geschehe.a Daß diese kantonale Autonomie kaum unangetastet bleiben könnte, wenn der der Motion zu Grunde liegende Wedanke rationell durchgeführt werden
soll, haben wir schon oben betont.

Die Regierung des Kantons B a s e l s t a d t endlich wünscht grundsätzlich einen Ausgleich der Belastung auf dem Wege einer Bundesentschädigung, erklärt aber zugleich, bestimmte Anträge

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nicht stellen zu können, weil die in Betracht fallenden Leistungen der einzelnen Kantone zur Zeit nicht bekannt seien.

Die Regiemag des Kantons N e u en b ü r g spricht sich dahin aus, sie könne eine Ansicht über die gestellte Frage nicht äußern, bevor ihr der Modus des eventuellen Kostenausgleichs bekannt sei.

Dagegen würde es die Regierung begrüßen, ,,daß in Zukunft die Heimschaffungsverhandlungen beschleunigt würden, und daß die.selben zu dem Behufe, wie im Verkehr mit Deutschland, auf dem Wege direkter Korrespondenz mit den Départemental- und Provinzialbehörden stattfinden könnten".

Die übrigen 12 Kantone, nämlich L u z e r n , S c h w y z , O b w a l d e n , Nidwalden, G l a r u s , F r e i b u r g , S o l o t h u r n , A p p en zell A. R h., A p p e n z e l l I. R h., St. G a l l e n , T h u r g a u , Sch ä f f h au s en, erklären entweder ausdrücklich, bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge bleiben zu wollen, oder sie sehen sich nicht veranlaßt, Anträge auf Abänderung desselben im Sinno der Motion zu stellen.

Was die Motivirung dieser Stellungnahme durch die einzelnen Regierungen betrifft, sind in erster Linie die Antworten der Regierungen von St. G a l l e n und A p p e n z e l l A. R h. bemerkenswerth : Wie wir schon oben anläßlich der statistischen Zusammenstellung bemerkt haben, ist in diesen beiden Kautonen dasSystem der obligatorischen Krankenverbände durchgeführt. Dasselbe hat den Erfolg, daß die Gemeindekassen direkt immer seltener mit Kosten für Verpflegung oder Unterstützung bedürftiger Ausländer belastet werden, so daß beide Regierungen übereinstimmend zu dem Resultat gelangen, es liegen keine Gründe vor, von dorn bisherigen Verfahren abzugehen.

Die Regierung des Kantons G l a r u s verneint gleichfalls die bezügliche Frage, ,,und zwar aus dem einfachen Grunde, weil anderseits Kantone mit abgeschlossener geographischer und topographischer Lage, wie der unsrige ist, für den hiedurch bedingten Nachtheil auch nicht entschädigt werden". Dem Sinne nach analog erklärt auch die Regierung des Kantons S o l o t h u r n : ,,Die aus der Unterstützungspflicht der armen Ausländer erwachsende Last wird mehr als kompensirt durch die von den hablichen Ausländern seitens Staat und Gemeinden erhobenen Steuern und Abgaben. Wo also, wie in den Verkehrszentren und den industriellen Bezirken,
die Zahl der in Nothfällen unterstützungsbedürftigen Fremden größer ist, wie in den Städten Genf, Basel, Zürich etc., ist auch das Steuerkapital der dort wohnenden besitzenden Klassen der Ausländer ein entsprechend größeres, abgesehen von den den Privaten, Land-

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wirthen, Gastwirthen und Gewerbsleuten überhaupt zu gute kommen dea Vortheilen."

Abgesehen von den vorerwähnten, gegen die Tendenz der Motion Diifour, Brenner und Mitunterzeichner von einzelnen Kantonen geltend gemachten Gründen, bedarf es wohl keines besondern Nachweises dafür, daß ein Projekt, das die Vertheilung der fraglichen Kosten unter die Kantone durchführen wollte, kaum Aussicht auf Annahme hätte. Es wäre denn auch in der That schwierig, den einen Kantonen zuzumuthen, die den ändern obliegenden Lasten auf sich zu nehmen.

Allein auch die von manchen Kantonen befürwortete Idee der Bundesentschädigung würde in ihrer Durchführung auf bedeutende Schwierigkeiten stoßen. Es ist nämlich nicht zu vergessen, daß die Frage der Verpflegung und Unterstützung bedürftiger Ausländer mit dem Aufenthalts- und NiederlasSungswesen in engstem Zusammenhange steht. Die Annahme des Grundsatzes einer Entschädigung für Unterstützungs- und Verpflegungskosten durch den Bund würde als nothwendiges Korrelat eine gewisse Aufsicht des letztem bezüglich der Gewährung der Niederlassung und des Aufenthalts an Fremde seitens der Kantone hervorrufen, d. h. ein Eingreifen des Bundes in ein Gebiet, welches bisher verfassungsgemäß den Kantonen überlassen war.

Diesen verschiedenen Gesichtspunkten ist noch beizufügen, daß die aus der Verpflegung kranker Ausländer hervorgehende Belastung der einzelnen Kantone -- mit Ausnahme von Baselstadt und vielleicht auch von Genf -- denn doch wirklich zu geringfügig ist, um besondere Maßnahmen und insbesondere eine Einmischung des Bundes auf diesem Gebiete zu rechtfertigen. Betragen doch die bezüglichen Auslagen der nach Baselstadt und Genf am schwersten belasteten Kantone, Waadt und Tessin, nicht mehr als 12 bezw.

11 Cts. im Jahr auf den Kopf der Bevölkerung, und sinken dann unter 10 Cts. und bis auf Bruchtheile von Centimes herunter. Die Belastung ist unstreitig bedeutender für Genf mit 39 Cts. auf den Einwohner und für Baselstadt, welches l Fr. 12-Va Cts. pro Kopf der Bevölkerung für diese Zwecke aufwendet. Wollte man auf den Gedanken einer Betheiligung des Bundes an den Kosten der Kantone für Verpflegung kranker Ausländer eintreten, so könnte nach dem Gesagten wohl nur von Baselstadt und höchstens etwa von Genf die Rede sein. Allein wir fragen uns, ob diese Kantone selbst nicht finden
würden, eine etwaige geringe Subvention sei mit der Unterwerfung unter bindende Vorschriften, unter eine Kontrole und Oberaufsicht, welche wir ihnen nothwendig auferlegen müßten, doch zu theuer erkauft. Uebrigens glauben wir nicht, daß

.966 diese Belastung für Baselstadt und Genf aus ihrer Lage als Grenzkantone hervorgehe; wir sind vielmehr der Ansicht, daß dieselbe eine Folge ihrer Industrie, ihrer gedeihlichen, glänzenden Entwickelung sei, wodurch der Fremdenzudrang mit seinem aus Unzuträglichkeiten und Vortheilen zusammengesetzten Gefolge hervorgerufen wird.

Der Bundesrath ersucht die Bundesversammlung, von vorstehendem Berichte Vormerk zu nehmen. Er ist der Ansicht, es sei der Motion der Herren Nationalräthe Dufour, Brenner und Mitunterzeichner keine weitere Folge zu geben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. März 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Kosten und Auslagen fllr

Kanton.

Baselstadt . . . .

Krankenverpflegung.

Beerdigung, Reiseunterstützung und Heimtransport.

Fr.

Fr.

151,597. 32

307. 90

Staatsangehörigkeit.

Total.

RUckvergütung.

Total.

Nettoauslagen.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

151,905. 22

»68,337. 75

83,567. 47

Staat.

Anzahl der Verpflegten.

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Oesterreich .

Andere Staaten .

1596 91 46 24 14

Total

Baselland . . . .

1,941. 05

1

82. 35 !

2,023. 40

3

95. -

1,928. 40

Deutschland .

Frankreich Oesterreich .

Italien . . . .

Total

1

Schaff hausen

. .

Appeuzell A.-lth.

»478. 35

Appenzell I.-Rh. . .

1

~" Granbünden

. . .

Aargau

7 24. 50

894. -

2

510. 35

32. --

301. 50

St. Gallen . . . .

1

2

169. 50

301. 50

--

--

2,438. 96

192. 85

2

42. 50

Deutschland Oesterreich Italien Frankreich

510. 35

Deutschland .

Italien . . .

Oesterreich

259. -

1,124. 95

279. 15

Keine.

3,161. 31

649. 90

Keine.

649. 90

1,404. 10

Waadt

.

. . .

. . . .

Neuenbnrg . . . .

Genf

'11,482. 90

38,957. 76

i

40,530. 45

2

2,fi()5. 18

1,922. 80

i

4,475. --

14,088. 08

Keine.

40,870. 56

ca. 10,000.

-

45,005. 45

s 4459

34

. j . j . !

8 10 5

Total j

23

.

10 1

Total

11

Deutschland .

Oesterreich

1,404. 10

_

'10,695. 52

13,629. 08

30,175. 04

Keine.

ca. 10,000. --

'3,025. 50

41,979. 95

Angaben ungenau.

Bezieht sich auch auf Naturalverpflegung.

1 Bei der immer allgemeineren Ausbreitung der freiwilligen und obligatorischen Krankenverbände tritt der Fall nothwendig werdender .

Gemeindennterstütznng immer seltener ein.

2 Nur für Beerdigung; das Ortsgeschenk von circa 20 Rp. ist nicht eingerechnet.

1 a

Keine Angaben.

Durch den Verpflegten.

1 Ist nicht im Falle,, eine Statistik aufzustellen, die auch nur einigermaßen Anspruch auf Vollständigkeit und Zuverläßigkeit hätte.

In allen Gemeinden bestehen Krankenkassen, die für alle Aufenthalter obligatorisch sind. Kraft Gesetzes erhalten überdieß bedürftige Durchreisende Kost- und Nachtquartier. -- - -- -- - ·--

i

1

--

Deutschland .

Italien . . . .

Belgien, Rußland

Deutschland Italien . .

Oesterreich Frankreich Ungewiß .

.

. .

.

. .

Total

Tessin

1 Hievon wurden bezahlt durch die Staatskasse Fr. 1019. 20, 30 durch die verschiedenen Krankenkassen Fr. 534. 50 und durch Privat2 (Arbeitgeber) Fr. 469. 70.

1 personen a Rückvergütungen wurden geleistet durch alimentatiouspfiichtige 1 Verwandte und Arbeitgeber.

ä

Total

Thurgau

1771

--

3,161. 31

1 Rückvergütungen wurden geleistet durch die Verpflegten selbst, durch Krankenkassen, Arbeitgeber, wohlthätige Anstalten und Behörden. Von der freiwilligen Armenpflege wurden für arme kranke Ausländer Fr. 8105. 85 und vom Polizeidepartement Fr. 3344. 60 für 33 arme zugereiste Ausländer vergütet.

1

866. --



722. 35 i!

!457. 05

Keine.

--

r

"

28. --

Bemerk ungcn.

1 Der Staat trägt diese Kosten erst von der Anzeige an die 14 Amtsrcvisorate hinweg.

1 2

17 17 4 1 1 1 24 1

Fasi, ausschließlich Italiou

345

Deutschland .

Italien . . . .

Frankreich Oesterreich .

Andere Staaten .

95 228 355 8 11

Total

697

i

-- .

.

.

.

100 725 102 31

Total

958

Deutschland .

Frankreich .

Italien . . .

Andere Staaten

Keine Angaben.

Beerdigungskosten inbegriffen.

Außerdem wurden durch die Bezirkskommissariate 1771 durchreisenden Ausländern (916 Italienern und 855 Angehörigen anderer Staaten) Unterstützungen im Betrage von Fr. 1359. 45 gewährt.

Eisenbahnbillete und Werth gewährter Nachtlager sind nicht feststellbar.

3 Daneben fallen zu Lasten von öffentlichen Unterstützungsanstalten und Kassen Fr. 7824. 40.

4 Rückvergütungen wurden geleistet durch den Verpflegten, seine Angehörigen , die Heimatgemeinde , haftpflichtige Unternehmungen.

2

1

Durch die Verpflegten oder haftpflichtige Arbeitgeber.

1 Genaue Angaben sind durchaus unmöglich. Die Kosten werden durch die Gemeinden getragen, welche sehr ungleich belastet sind.

1 Rückvergütungen wurden geleistet durch die Verpflegten oder deren Angehörige.

Einschalten n ad h Seite 967 Staatsangehörigkeit.

Kosten und Auslagen für

·*

Kanton.

Zürich

. . .

Krankenverpflegung.

Beerdigung, ReiseUnterstützung und Heimtransport.

| , '· '

Fr.

*.

|i

Total,

Rückvergütung.

Total.

Nettoauslagen.

Total.

F,

Fr.

Fr.

Keine.

17,508. --

431. -- j; '17,508.

17,077. --

-

I i Bern

!--

20,300. 95

20,300. 95

2

3,21 4. --

17086. 95

li

i Luzorii

878. 70

'962. --

Uri

1

'220. --

Deutschland .

Oesterreich Italien . . . .

Frankreich . .

Andere Staaten .

265

5,605. 30

Vorwiegend Deutschland, auch Italien, Frankreich, Oesterreich etc.

2

1,284. --

Keine.

1,284. --

Vorwiegend Deutschland, Frankreich, Italien.

335. 20

Keine.

115. 20 '

3

335. 20

2,112. 60

674. 70

M, 521. 70

Deutschland .

Italien . . . .

59

126. 90

Italien . . . .

18

1,587. 30



Italien . . . .

Oesterreich . .

Deutschland .

1 1 3

1

Total

5

Deulschland .

Oesterreieh .

Italien . . . .

Frankreich

153 60 29 15

Total

255

Deutschland .

Frankreich Italien . . . .

Oesterreich .

Andere Staaten .

629 220 77 52 44

;l

2

ìj

120. 85

!21. --

141. 85

2

14. 95

il

Glarns

1,559. 80

J

Zug

Frei bürg

1

. . . .

Solothurn . . . .

256. 95

85. 50

282. 80

»27. 50

1,587. 30

170. 55

427. 50

815. 30 ' i ìi

ìì 2 136. 50 'i |l ||

||

900. 80

Keine.

427. 50

Keine.

890. --

MO. 80

Total

419. 30

Keine.

4

419. 30

1 8 8

Betrifl't ausschließlich länger dauernde Pflöge.

Nur Heimschaffnng.

Geringer als in frühem Jahren.

10

Total

II

Nidwaiden . . . .

4 6

10 31 6 7 5

Deutschland .

Italien . . .

Frankreich .

Oesterreich .

Andere Staaten

1 Angaben hierüber sind unmöglich, well gieren - auch nur annähernde -- Xusainmenstollnng aus don «olir mnnnigfiiltlgon Quollen nicht durchführbar.

2 Rückvergütungen wurden geleistet durch Arbeitgeber, Kranken- | kassen, dio, Verpflegten selbst oder deren Angohlirigo.

3 Außerordentlich belastet sind insbesondere die jurassischen Spitäler.

1 Betrifft ausschließlich Durchreisende mit Vorpllogungszolt von meist nur 1 Tag, a Fr. l bis 0. 30; Schweizer und Auslilndor Bind nicht auseinanflergehalten.

9 Nur Heimtransport.

Total 2,196. 40

1 Dazu nodi eine nnbok:innto Quoto dor fllr ilio Unlvorsltlltspoliklinik verwendeten Meilikaimmto im Qosammtwortho von I(Y. 7007.

3 Schweizer, sowie bloße Passanten Hind ausgeschieden ; dl« sehr bedeutende Anzahl der dureh Privato imrt woliltliiltÎK'o Vereine Unterstützten ist überhaupt nicht feststellbar.

1 Diese Angabo ist so gut als worthlOH, vvoil auf unvollständigen und theilweise unrichtigen Meldungen der Ocnioindon benihond, wobei die Schweizer nicht ausgeschieden sind. Dio Auslagen fllr wog. ,,Koinnunterstiitziingon" bestanden in Naturalvorpflognng, Ortsgoschonkon von ; circa 30 Ep. u. dgl.

.

.

.

.

.

83. 80 ,'

BoiuorkiinK'Oii.

287

«Total Keine.

2

?

.

.

.

.

5,605. 30

322. --

206 31 37

107 21 42 35 10

Deutschland .

Oesterreich .

Italien . . .

Frankreich .

Andere Staaten

i'

1 Obwsilrton . . . .

Total

4,726. 60 ;'

i

Scliwyz

Staat.

2

r

Anzahl der Verpflegten

1

Rückvergütung durch haftpflichtige Untoniohninngoii.

Die groCo /ahi rührt lier vom Jian der Drflnlg- und der 1'llatiiHbahn.

_ _ -- -- -- -2

1

Nur Durchreisende.

* Durch die Krankenkasse fremder Arbeiter.

1

Nur Beerdigung.

1 Worin Fr. tä9. 45 für einmalige Nachtlager ll circa 00 Hp.

eingerechnet sind.

1

Durch die ArbeiterkrankonkaHso von Boll und Umgebung.

1022

Deutschland .

Oesterreich Frankreich Italien . . . .

Andere Staaten .

259 56 17 16 3

»Total

350

' Kann nur sehr unvollständige Angaben machen, da die Spitalund Unterstützungskosten für Ausliindor m\ Lasten der Gemeinden fallen.

* Von Kosten für Hcimtransport und KcisountorHtlltnung konnton nur Fr. 3, 50 ermittelt werden ; für Beerdigung von uwei Anslltndorn wurden Fr. 63 verausgabt, der liest (fr. 70) ist der Botrag der vom freiwilligen Hülfsvorein Schönenwerd verabfolgten Vlatica.

3 Inbegriffen sind die durch letztgenannten Verein unterntlltuton Durchreisenden.

4 Nicht in Betracht gezogen sind die durch ICnuikenkaBBon, Arbeitgeber etc. bezahlten Pflegokoston, die sich ein/Ig Im Spital Solothurn auf Fr. 368. f>0 belaufen.

967

Rangordnung der

Kantone nach den Auslagen für arme und kranke Ausländer.

Kantone.

Anzahl der Unterstützten pro 1888.

Auslage n Total.

Fr.

Cts.

Baselstadt . . .

83,567

Genf Waadt . . . .

41,979 30,175

Tessin

. . . .

13,629

47 95 04 08

Neuenburg . . .

10,00©

--

Uri Zürich

Bevölkerung pro 1. Dez.

1888.

Cts.

1771 958 697 345 ?

9

·1,284 j

74,247

112,50

106,738

39,00

251,296 127,148

12,oo

109,037

9,00

17,284

. . . .

17,508

--

287

339,014

Glarus . . . .

Obwalden . .

1,587 674 5,605 3,161 17,086 1,928 866

30 70 30 31 95 40

5 59 ?

?

265 34

33,800 15,032 135,780

Luzern . . .

Graubünden Bern Baselland . . .

Schaffhausen .

Appenzell I.-Rh. .

Zug Thurgau . . . .

Nidwaiden . .

Appenzell A.-Rh. .

Freiburg . . .

Schwyz . . . .

Solothurn .

Aavgau . . . .

259 427 1,404 126 510 890 335 419 649

-- 10 50 10 90 35 -- 20 30 90

Auslagen pro Kopf der Bevölkerung.

9 11

·

255 24 18 23 1022 10 350 17

96,291 539,305 62,133 37,867 12,906 23,120

11,00

7,40

5,oo 4,70 4,40

4,,o 3,20

3,10 3,io 2,20

2,00 1,80

105,091 12,524 54,200

1,80

119,562 50,396 85,720

0,70

193,834

0,30

1,00 0,90

0,60 0,40

968

# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend die Revision einzelner Bestimmungen des Posttaxengesetzes.

(Vom 31. März 1891.)

Tit.

In der bundesräthlichen Botschaft betreffend das Budget pro 1891 hat der h. Bundesrath die Revision des Bundesgesetzes über die Posttaxen vom 26. Juni 1884 in Aussieht gestellt, dabei aber die Bemerkung gemacht, daß bei dieser Revision behutsam vorgegangen werden solle, namentlich mit Rücksicht auf die ganz erheblichen Mehrausgaben, die damals für 1891 vorgesehen waren und die nicht nur vorübergehende, sondern eben dauernd wiederkehrende sein werden.

Diese Ausgaben sind dann allerdings anläßlich der Büdgetberathung infolge neuerlicher Erhebungen um Fr. 150,000 herabgemindert worden.

Mit Botschaft vom 3. Dezember 1890 unterbreitet nun der h. Bundesrath seine bezüglichen Vorschläge. Mit Rücksicht auf das seither bekannt gewordene Resultat der eidgenössischen Postverwaltung pro 1890 erscheinen selbe auf den ersten Blick höchst bescheiden und den da und dort gehegten Erwartungen nicht genügend entsprechend.

Nach reiflicher Berathung sind wir zu der Ansicht gelangt, es seien vorerst die Wirkungen der bereits dekretirten und der noch in Aussicht genommenen Besoldungserhöhungen der Beamten, Angestellten und Bediensteten der Postverwaltung, sowie die finanziellen Einwirkungen des Gesetzes vom 27. Juni 1890 betreffend

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Motion der Herren Nationalräthe Dufour, Brenner und Mitunterzeichner vom 6. Juni 1890. (Vom 31. März 1891.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1891

Date Data Seite

955-968

Page Pagina Ref. No

10 015 202

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