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Bekanntmachungen von ·

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bekanntmachung.

Nachdem die eidgenössischen Räthe beschlossen haben, je nach Gutfinden über die wichtigern ihrer Verhandlungen ein stenographisches Bulletin erscheinen zu lassen, erlauben wir uns, die schweizerische Presse zur Betheiligung einzuladen. Das Bulletin dürfte per Session, je nach Umfang und°Bedeutung der zu stenographischer Aufnahme bestimmten Geschäfte, 15--25 Druckbogen (zu 8 Seiten 4°) umfassen und voraussichtlich jeweilen am Abend des auf die betreffende Verhandlung folgenden Tages, spätestens aber am dritten Tage früh zur Versendung gelangen. Mit einer leistungsfähigen Firma abgeschlossene Verträge gestatten uns, da der Bund die Grundkosten, d. h. die Kosten der stenographischen Aufnahme übernimmt, den; Abonnementspreis sehr niedrig zu halten. Bei einer Gesammtauflage von 50,000 Exemplaren würde der Bogen auf 1,4 Cts., bei einer solchen von 100,000 und mehr auf 1,35 Cts. zu stehen kommen. Rechnet man nun auf den Verhandlungstag 2 Bogen, so hätte, in letzterer Eventualität, ein Blatt, welches in einer Auflage von 8000 Exemplaren erscheint, für eben so viel Exemplare des stenographischen Bulletins mehr nicht als Fr. 216 zu bezahlen, und die Gesammtausgabe per Session würde sich auf höchstens Fr. 2700 belaufen. Dazu kämen noch die geringen Kosten für Expedition und Fracht. Das Porto käme nicht in Betracht, da nach einer Mittheilung des Postdepartements nichts entgegensteht, bei Blättern, welche ab und zu Berichte über die Verhandlungen der eidgenössischen Räthe bringen -- und das thun wohl alle politischen Blätter -- das stenographische Bulletin als eine zu

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bloßer Ergänzung und Erläuterung des Hauptblattes im Sinne vo» Art. 11 des Posttaxengesetzes bestimmte Beilage zu behandeln und also von dem dort vorgesehenen Portozuschlag zu befreien.

Abonnemente auf dieser Grundlage für das eventuell während der nächsten Junisession erscheinende Bulletin nimmt die Bundeskanzlei bis und mit 23. Mai nächsthin entgegen.

B e r n , den 12. Mai 1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Zolltarif.

Iq Beantwortung der Anfragen betreffend Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes vom 10. April 1891 wird aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath hierüber erst Beschluß fassen kann, nachdem entweder die Einspruchsfrist (14. Juli 1891) unbenutzt abgelaufen oder durch die Abstimmung über die Annahme des Gesetzes entschieden sein wird.

» B e r n , den 27. April 1891.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Reproduzirt Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

835 Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-üesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des anf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls 'als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1891

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2

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.05.1891

Date Data Seite

833-835

Page Pagina Ref. No

10 015 255

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