338

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1890 und 1891.

189L 1890.

Monate.

Fr.

Januar

1891.;

Fr.

. . .

1,988,696. 11 1,824,472. 09

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

2,291,853. 80 2,284,016. 60 2,699,693. 33 2,677,609. 71 2,606,780.55 2,760,555. 79

M a i . . . . 3,565,301. 18 2,480,408. 47 Juni . . . .

Juli . . . .

August . . .

September . .

Oktober . . .

November . .

Dezember

. .

2,591,010. 61 2,457,134. 37 2,301,978. 19 2,437,079.51 2,328,600. 83 2,387,557. 15

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

-- -- -- 153,775. 24

-- -- 135,101.32 58,956. 32

2,434,249. 38 2,843,262. 87

164,224.02 7,837.20 22,083. 62

-- 1,084,892. 71 133,876. 24

-- --

2,436,822. 76 2,990,936. 80

Total 31,079,186. 41 -- Auf Ende Aug. 20,373,914.60 19,308,833. 69

-- --

--

1,065,080. 91

339

Bekanntmachung.

Unter Hinweis auf Art. 11, Ziff. 4, des Bundesgesetzes betreffend
B e r n , den 31. August 1891.

Eidg. Departement des Auswärtigen, Abtheilung Auswanderung.

Gesetz vom 26. Februar 1885.

{Verbot der Einwanderung von Fremden, die im Besitze von Verträgen oder Abmachungen sind, welche die Ausführung von Arbeiten in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien und dem Distrikt Columbia betreffen.)

Abschnitt 1.

Der Senat und das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten, zum Kongreß versammelt, haben beschlossen, was folgt: Nach Annahme des gegenwärtigen Gesetzes ist jeder Person, Gesellschaft, Genossenschaft oder Korporation verboten, solchen Ausländern, mit welchen in irgend einer Weise vor ihrer Aus-

340

Wanderung die Ausführung von Arbeiten oder von Dienstleistungen irgend welcher Art in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien oder dem Distrikt Columbia vereinbart worden ist, die Ueberfahrt zu bezahlen oder die Einwanderung solcher Ausländer zu unterstützen oder zu begünstigen.

Abschnitt 2.

Die Verträge oder Konventionen, mündlichen oder schriftlichen,, förmlichen oder stillschweigend vereinbarten, welche in Zukunft von Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Korporationen mit Ausländern, zum Zwecke der Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen irgend welcher Art in den Vereinigten Staaten,, ihren Territorien und dem Distrikt Columbia, abgeschlossen werden, sind ungültig, wenn sie vor der Einwanderung der betreffenden Personen, deren Arbeit oder Dienstleistung Gegenstand jener Verträge bildet, abgeschlossen worden sind.

Abschnitt 3.

Für jede Verletzung irgend einer der in Abschnitt l diese* Gesetzes enthaltenen Vorschriften wird die Person, Gesellschaft, Genossenschaft oder Korporation, welche sich einer solchen schuldig gemacht oder welche mit Vorwissen die Einwanderung oder die Einfuhr von Ausländern in die Vereinigten Staaten, ihre Territorien und den Distrikt Columbia zum Zwecke der Ausführung von durch mündliche oder schriftliche Kontrakte vereinbarten Arbeiten, unterstützt oder gefördert hat, bestraft, sofern der Kontrakt oder die Vereinbarung vor der Einwanderung des betreffenden Ausländers in die Vereinigten Staaten abgeschlossen worden ist. Für jede Zuwiderhandlung ist die Summe von 1000 Dollars zu bezahlen, welche Summe vom Staate oder von jeder Person, die zuerst den Prozeß angestrengt hat,, nicht ausgeschlossen die Ausländer, welche bei solchen Kontrakten oder Abmachungen Partei waren, eingeklagt und eingezogen werden k a n n . . . Die einkassirten Summen fließen in den Staatsschatz der Vereinigten Staaten. Jedem Ausländer, welcher bei einem der hievor bezeichneten Kontrakte oder Vereinbarungen Partei ist, wird separat der Prozeß gemacht. Jeder Distriktsanwalt hat diese Prozesse in seinem Distrikt auf Staatskosten anzustrengen.

Abschnitt i.

Jeder Schiffsbesitzer, welcher mit Vorwissen einen ausländischen Arbeiter nach den Vereinigten Staaten bringt, dort ausschifft oder

341 ausschiffen läßt, macht sich, wenn letzterer vor seiner Einschiffung einen Kontrakt oder ein Uebereinkommen, sei es schriftlich oder mündlich, förmlich oder stillschweigend, zum Zwecke der Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen in den Vereinigten Staaten eingegangen ist, eines Vergehens schuldig und wird, wenn er schuldig befunden, für jeden so transportirten Arbeiter in eine Buße von im Maximum 500 Dollars verfällt und kann überdies mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft 'werden.

Abschnitt 5.

Gegenwärtiges Gesetz hindert einen zeitweilig im Gebiete der Vereinigten Staaten mit oder ohne offizielle Funktionen sich aufhaltenden Bürger eines fremden Staates nicht, auf dem Kontraktwege oder anders Personen, die weder Aufenthalter noch Bürger der Vereinigten Staaten sind, als Privatsekretäre, Diener oder Knechte anzustellen. Dieses Gesetz hindert auch Personen, Genossenschaften und Korporationen nicht, unter Kontrakt oder .Uebereinkunft Spezialarbeiter (skilled workmen) anzustellen, um sie in einem in den Vereinigten Staaten noch nicht eingeführten Industriezweig zu beschäftigen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Spezialarbeiter nicht auf andere Weise erhältlich sind. Ebenso finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung auf Schauspieler, Künstler, Vorleser, Sänger und Dienstboten. Auch verbietet keine Bestimmung dieses Gesetzes irgend Jemand, einem Familienglied, einem Verwandten oder persönlichen Freund zum Zwecke der Auswanderung in die Vereinigten Staaten und zur Etablirung daselbst behülflich zu sein.

Abschnitt 6.

Alle dem gegenwärtigen Gesetze widersprechenden Gesetzesbestimmungen sind aufgehoben.

Gesetz der Vereinigten Staaten vom 3. März 1891.

(Zur Ergänzung der verschiedenen Gesetze über die Einwanderung und die Einfahr ausländischer Kontraktarbeiter in die Vereinigten Staaten.)

Der Senat und das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika, zum Kongresse versammelt, haben beschlossen, was folgt :

342

Abschnitt 1.

Folgenden Klassen von Ausländern ist, in Gemäßheit der in Kraft bestehenden Gesetze über die Einwanderung (abgesehen vom Gesetze über die chinesischen Arbeiter), der Eintritt in das Gebiet der Vereinigten Staaten verboten : Allen Blödsinnigen, Geisteskranken, Bettlern oder solchen Personen, von denen vorauszusehen ist, daß sie der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen werden ; ferner den Personen, die an einer ekelhaften oder gefährlichen ansteckenden Krankheit leiden; den Personen, welche eines gemeinen oder eines sonstigen entehrenden Verbrechens oder eines Vergehens, das von moralischer Verworfenheit zeugt, überführt sind ; ferner den Anhängern der Vielweiberei, ebenso allen denen, deren Billet oder Ueberfahrt von Dritten bezahlt oder die von Dritten bei der Auswanderung nach den Vereinigten Staaten unterstützt worden sind, es sei denn, daß in klarer und hinreichender Weise der Beweis erbracht wird, daß die betreffenden Personen nicht in eine der obgenannten Kategorien' oder in die Kategorie der Kontraktarbeiter, deren Einwanderung durch Gesetz vom 26. Februar 1885 verboten ist, gehören. Diese letztere Gesetzesbestimmung verbietet jedoch einer in den Vereinigten Staaten lebenden Person nicht, einen Verwandten oder Freund, welcher nicht in eine der ausgeschlossenen Kategorien gehört, unter Beobachtung der vom Schatzamtssekretär aufgestellten Vorschriften nach den Vereinigten Staaten kommen zu lassen. Gegenwärtiges Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, welche, politischer Vergehen überführt sind, selbst wenn dieses politische Vergehen nach den Gesetzen des Staates, aus welchem die betreffende Person kommt, oder vom zuständigen Gerichte als gemeines oder entehrendes Verbrechen oder als ein von sittlicher Verworfenheit zeugendes Delikt bezeichnet wird.

Abschnitt 2.

Keine Klage wegen Verletzung des Gesetzes vom 26. Februar 1885 betreffend das Verbot der Einfuhr oder Einwanderung fremder Kontraktarbeiter kann beigelegt, durch Vergleich erledigt oder suspendirt werden ohne begründete Zustimmung des zuständigen Gerichts.

Abschnitt 3.

Als Verletzung des erwähnten Gesetzes vom 26. Februar 1885 wird betrachtet die Unterstützung und Förderung der Einfuhr oder Einwanderung von Ausländern durch Versprechen von Anstellung mittelst gedruckter, im Ausland verbreiteter Avis; jeder auf Grund eines solchen Avis nach den Vereinigten Staaten kommende Aus-

343

länder wird als Kontraktarbeiter im Sinne jenes Gesetzes betrachtet ; in einem solchen Falle kommen die im erwähnten Gesetze vorgesehenen Strafbestimmungen zur Anwendung. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für solche Fälle, wo die einzelnen Unionsstaaten und ihre Einwanderungsbüreaux durch Inserate die Vergünstigungen bekannt machen, welche sie der Einwanderung in ihr Gebiet gewähren.

Abschnitt 4.

Keine Schiffs- oder andere Transportgesellschaft und kein Schiffseigenthümer darf, sei es direkt oder durch Agenten, sei es schriftlich, durch Drucksachen oder durch mündliche Einladung einen Ausländer zur Einwanderung in die Vereinigten Staaten veranlassen oder aufmuntern; dies bezieht sich nicht auf die gewöhnlichen Geschäftsbriefe, Zirkulare, Anzeigen oder mündlichen Mittheilungen, welche die Abfahrten der Schiffe, sowie die Bedingungen und Vortheile der Transportgelegenheiten zum Gegenstand haben. Im Falle einer Verletzung dieser Bestimmung kommen gegenüber der Schiffsoder sonstigen Transportgesellschaft, dem Schiffsbesitzer und den von ihnen verwendeten Agenten die in Abschnitt 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1885 vorgesehenen Strafbestimmungen zur Anwendung.

Abschnitt 5.

Abschnitt 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1885 wird in der Weise abgeändert, daß das zweite Lemma desselben folgenden Zusatz erhält: ,,auch nicht auf Geistliche, welches immer ihre religiöse Benennung sein mag, endlich nicht auf Lehrer für höhere Schulen und Serninarien"1 ; wogegen im zweiten Lemma desselben Abschnittes die Worte zu streichen sind : ,,einem Verwandten oder persönlichen Freund a .

Abschnitt 6.

Jede Person, welche, sei es zu Schiff oder auf andere Weise, «inen Fremden, dem der Eintritt gesetzlich verboten ist, nach den Vereinigten Staaten bringt oder welche hiezu behülflich ist, macht sich eines Vergehens schuldig und wird, wenn überführt, mit einer Buße von höchstens 1000 Dollars oder mit Gefängniß bis auf ein Jahr oder auch mit Buße und Gefängniß zugleich bestraft.

Abschnitt 7.

Es wird ein Oberaufsichtsamt für das Einwanderungswesen geschaffen und eingerichtet. Der Präsident der Vereinigten Staaten

344

ist, nach Einholung des Rathes und der Zustimmung des Senates, ermächtigt und angewiesen, hiefür einen Beamten mit einem Jahresgehalt von 4000 Dollars, die in monatlichen Raten zahlbar sind, zu ernennen. Der Oberinspektor des Einwanderungswesens wird dem Finanzdepartement zugetheilt und steht unter der speziellen Kontrole des Schatzamtssekretärs, welchem er jährlich schriftlichen Bericht über seine Amtsthätigkeit, sowie auch'auf besondern Befehl Spezialberichte zu erstatten hat. Der Schatzamtssekretär versieht den Oberinspektor mit einem gehörig ausgerüsteten Bureau in der Stadt Washington, sowie mit allen für seine Amtsführung nöthigen Einrichtungen. Es wird ihm ein erster Sekretär beigegeben, mit einer Jahresbesoldung von 2000 Dollars, sowie zwei weitere Gehülfen erster Klasse.

Abschnitt 8.

Bei Ankunft ausländischer Einwanderer auf dem Wasserwege an irgend einem Orte der Vereinigten Staaten sind der Kapitän und die Beamten der Schiffe, auf welchen jene anlangen, verpflichtet,.

Namen, Nationalität, letzten Wohnort und Reiseziel eines jeden Ausländers, bevor dieser das Land betritt, den Inspektionsbeamten anzugeben; diese selbst oder ihre Hülfsbeamten sollen sieh an Bord der Schiffe begeben, um die angekommenen Ausländer zu inspiziren.

Die Inspektionsbeamten können auch eine zeitweilige Verbringung der Ausländer an einen bestimmten Ort und zu bestimmter Zeit zum Zwecke der Untersuchung der letztern anordnen, und sie können dieselben dort zurückbehalten, bis eine gründliche Untersuchung stattgefunden hat. Eine solche Verbringung an einen bestimmten Ort wird, so lange die Untersuchung dauert, nicht als Landung betrachtet. Die ärztliche Untersuchung wird durch die Marinespitalärzte vorgenommen. In Fällen, wo ein Marinespitalarzt nicht beigezogen werden kann, ohne daß eine erhebliche Verspätung entstünde, kann der Inspektor einen Ausländer durch einen Civilarzt untersuchen lassen und der Schatzamtssekretär setzt die Entschädigung hiefür fest.

Die Inspektionsbeamten und ihre Gehülfen haben das Recht, Eide aufzuerlegen, sowie Zeugenaussagen betreffend das Recht eines Ausländers, in die Vereinigten Staaten einzuwandern, entgegenzunehmen und zu prüfen. Alle diese Zeugenaussagen sollen protokollirt werden.

Der Oberinspektor hat dafür zu sorgen, daß während einer solchen, nach der Ueberführung an einen bestimmten Ort stattfindenden Untersuchung die Ausländer gehörig untergebracht, genährt und gepflegt werden ; dies gilt auch mit Bezug auf diejenigen Einwanderer, welche nach der Untersuchung die Reise nach dem Bestimmungsort nicht sogleich fortsetzen können. Jeder Entscheid der Inspektionsbeamten oder ihrer Gehülfen in Betreff des Einwanderungsrechtes eines Fremden

345 gilt, wenn dieses Recht verweigert wird, als definitiv, sofern nicht an den Oberinspektor des Einwanderungswesens, dessen Entscheid dem Schatzamtssekretär vorgelegt werden muß, appellirt wird.

Die vorgenannten Schiffsbeamten haben Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um die Landung von Einwanderern an ändern als den von den Inspektionsbeamten bezeichneten Orten zu hindern. Jeder Schiffsbeamte oder Angestellte, welcher wissentlich oder aus Nachlässigkeit einen Ausländer zu anderer Zeit und an anderem Orte, als wie durch die Tnspektionsbeamten festgesetzt worden ist, ans Land setzt oder landen läßt, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit einer Geldbuße bis auf 1000 Dollars oder mit Gefängniß bis auf ein Jahr oder mit Gefängniß und Geldbuße zugleich bestraft.

Der Schatzamtssekretär kann in Bezug auf die Inspektion längs der Grenzen von Canada, Britisch-Columbia und Mexiko Verordnungen erlassen, durch welche verhütet werden soll, daß Beisende, die sich auf einer gewöhnlichen Reise von einem Staate nach dem ändern befinden, unnöthigerweise aufgehalten, zurückgehalten oder belästigt werden. Für jeden Zollkreis wird nur ein Inspektor ernannt, dessen Besoldung bis auf 1200 Dollars per Jahr bemessen ist.

Alle Pjlichten und alle Befugnisse, welche nach Maßgabe von Abschnitt 2 des Gesetzes vom 3. August 1882 den Staatskommissären und den mit dem Schatzamte im Vertragsverhältniß stehenden Beamtungen übertragen sind, werden, wenn der Anlaß dazu vorhanden ist, von den Inspektionsbeamten der Vereinigten Staaten ausgeübt.

Abschnitt 9.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Erleichterung der Vornahme von Verhaftungen für Verbrechen sollen, wenn nöthig, die mit dem Dienst auf den verschiedenen Einwanderungsplätzen der Vereinigten Staaten betrauten Beamten auch die mit der Vollziehung jener Gesetze beauftragten Staats- und Gemeindebehörden beiziehen, und es soll zum angegebenen Zwecke die Gerichtsbarkeit dieser Behörden, sowie der lokalen Gerichte, auf jene Plätze ausgedehnt werden.

Abschnitt 10.

Ausländer, welche in gesetzwidriger Weise nach den Vereinigten Staaten kommen, sollen, wenn möglich, sofort auf dem Schiffe, welches sie hergebracht hat, zurückgeschickt werden. Die Kosten ihres Unterhalts für die Zeit, während welcher sie sich am Lande aufgehalten, sowie die Kosten für ihren Rücktransport fallen zu Lasten des Eigenthümers des Schiffes, auf welchem solche Ausländer angelangt sind. Wenn der Kapitän, Agent, Verwalter oder

346

Eigenthümer eines solchen Schiffes sich weigert, solche Ausländer wieder an Bord zu nehmen, ' oder wenn er versäumt, sie auf dem Schiffe zurückzuhalten, oder wenn er sich weigert oder es versäumt, sie nach dem Hafen, aus welchem sie herkamen, zurückzubringen oder die Kosten ihres Unterhalts während der Dauer ihres Verweilens am Lande zu bezahlen, so macht sich derselbe eines Vergehens schuldig und wird dafür mit einer Geldbuße von mindestens 300 Dollars für jeden einzelnen Fall bestraft. Bevor die Buße bezahlt ist, darf kein solches Schiff aus einem Hafen der Vereinigten Staaten auslaufen.

Abschnitt 11.

Jeder Ausländer, welcher in gesetzwidriger Weise das Gebiet der Vereinigten Staaten betritt, kann nach gesetzlicher Vorschrift innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Ankunft auf Kosten der Person, des Schiffes, der Transportgesellschaft oder der Körperschaft, die ihn nach den Vereinigten Staaten gebracht hat, und wenn dies nicht möglich ist, auf Kosten der Vereinigten Staaten zurüekbefördert werden. Jeder Ausländer, welcher innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Ankunft in den Vereinigten Staaten aus Gründe», welche bereits vor seiner Einwanderung vorhanden waren, der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fällt, wird als eine in gesetzwidriger Weise eingewanderte Person betrachtet und soll auf die hievor angegebene Weise zurückspedirt werden.

Abschnitt 12.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden keine Anwendung, wenn es sich um ein strafrechtliches oder civilrechtliches Verfahren handelt, welches bereits unter der Herrschaft eines durch das gegenwärtige amendirten Gesetzes eingeleitet worden ist; es sollen vielmehr solche strafrechtliche oder civilrechtliche Verfahren ohne Rücksicht auf das gegenwärtige Gesetz ihren Fortgang nehmen.

Abschnitt 13.

Den Kreis- und Bezirksgerichten der Vereinigten Staaten wird andurch alle und jede Gerichtsbarkeit in sämmtlichen Civil- und Kriminalfällen, welche aus irgend einer Bestimmung dieses Gesetzes sich ableiten lassen, übertragen.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft.

Genehmigt den 3. März 1891.

347

34. Wochenbülletin über dio

Ehen, Greburten und. Sterbef'älle in den Städten Groß-Zürich (94,955 Einw.), Groß-Genf (77,438 Einw.), Basel (72,799 Einw.), Bern (46,917 Einw.), Lausanne (34,626 Einw.), St. Gallen (29,388 Einw.), Chaux-de-Fonds (26,678 Einw.), Luzern (21,139 Einw.), Neuenburg (16,549 Einw.), Winterthur (16,549 Einw.), Biel (16,476 Einw.), Herisau (13,548 Einw.), Schaffhausen (12,496 Einw.), Freiburg (12,448 Einw.), Locle (11,497 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1891 berechnet, 503,503 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

34. Woche, vom 23. bis zum 29. August 1891.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 obgenannten Städte 78 Ehen, 285 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 150 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 31 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 23. bis zum 29. August.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Uneheliche.

Todtgeburten.

Gestorbene (ohne die Todtgeburten)

Uahr Eheliche.

Uneheliche.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . . 236 25 8 -- 8 Auswärtige . . . . . .

8 Zusammen 244 33 8 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 11 22 Wovon Auswärtige . .

7 6 Unter der Gesammtza hl wa ren v«irkostg eldet

Jahren

Eheliche.

Uneheliche.

Eheliche.

38

2 1

13 3 16

38

3

Uneheliche.

2 2

9

8 3

'l

1

Nach dem Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt: Vom 23. bis zum 29. August.

O--l lahr.

80 Unbe1--4 5--19 20-89 40--59 60-79 Vonmehr kanntes Jahren. Iahten. Jahren. lahren. Jahren. und Jahren. Alter.

Männlich . . . .' .

"Weiblich

15 26

8 10

4

15 14

20 20

18 19

2 3

Zusammen

41

18

11

29

40

37

5

7

-- --

348 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefalle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichfceltszlffer: Wahrend der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

am 29. Aueust

Während der entsprechenden Woche im Jahre 1890

1891 15,6 Sterbefalle auf 1000 Einwohner

22.

15.

8.

1889

15,i 14,i 17,,

19,3

15,4

18,6

14,9

17,i 16,o

15,*

14,7

Die Geburtenziffer beträgt 27,o auf 1000 Einwohner.

1891.

Todesursachen.

1. Pocken

1890.

1889.

Vom 23. bis Vom 24. bis Vom 26. bis 29. August.

30. August.

31. August.

Wovon Wovon Wovon Total. AusTotal. AusTotal. Auswärtige.

wärtige.

wärtige.

1 1

.

. .

3 3 4.

2

6. Eothlauf 7. Typhus abdominalis . . . .

8. Kindbettfieber

4 1

1 "1 1

9. Dnrchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlagfluß

26 23 15 8 8

1 2 3

60

1

5

14. Gewaltsamer 15.

,, 16.

,, o 17.

,,

Tod: Unfall . .

,, Selbstmord ,, Mord . .

,, Unbestimmte Todesursache .

4 2 --

1 1 -- 1

18. Angeborene Lebensschwäche 19. Altersschwäche . . . · . .

7 2

20. Andere Todesursachen . . .

21. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

70 -- 181*

4. Diphtheritis und Group

Zusammen

1

2

1 1

3 3 -- 1

6 5

3

4

2

27 19 8 10 5

2 2 2

20 12 7

2

3 3 -- --

2 -- -- --

--

11 3

1

5 9

2 -- -- -- _ 3

18 63 -- -- 31 .199

14 -- 21

63 -- 172

16 -- 33

8 1 1

1

* Wovon 1 Fall in Petit-Saconnex.

Alkoholismus ist angegeben als Grand- oder concomitirende Ursache des Todes in 7 Fällen (6 männlich und 1 weiblich).

Laut Angabe hatte in;49,'Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge (von infektiösen nnd tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

349 GUnstlge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 16 Fällen.

In 2 Fällen.

In 26 Fällen.

In 6 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsueht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt:

4

Groß-Zürich *) . . .

Groß-Genf**) . . .

Basel Bern Lausanne St. Gallen Chaux-de-Fouds . . .

3 4 2 1

Neuenburg . . . .

Winterthur . . . .

Biel . .

Herisau ' Schaffhausen . . . .

Freiburg Loole . .

1 1 1

1 1

^ il II 5 I U

4 8 2 1 2 4

1 -- --

11

7

4 1 2 1

2 4 1

2

1 1 1 1

2 1 1 1 1

-- -- -- -- 5

-- -- -- 5

Durchfall der kleinen Kinder

4 1

2 1 2 2 1

1

1

1

1

1

1

1

1

3

1

1 1

1

*) Zürich und seifle 9 At sgeme !nden.

**) Genf mit PUinpalais, Eaux- Pivea und P ätit-Sa connei

BnnrtesbJatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

--

-- -- 10

von 9-12 Monaten.

--

--3 -- --

von 6--8 Monaten.

--

-- -- -- 12

von 3--5 Monaten.

0

von 1--2 Monaten.

Städte.

1

unter 1 Monat*

5 -- -- 11

Infektiöse Krank- 1 heiten.

,, » . 60 ,, 79 ,, ,, 80 und mehr Jahren Ohne Angabe des Alters Total

Andere tuberkulöse Krankheiten.

|

n

Akute Krankheiten der Lunge.

Von ,,

Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lupgenandern tuberkulösen infektiösen der Äthmungsorganc. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. l bis 8.)

Weiblich.

Mannlich.

Weiblich.

Männlich.

Weiblich.

Männlich.

Mannlich.

Weiblich.

-- 1 2 0 bis 1 Jahr 1 -- -- -- -- -- 1 2 3 1 n 4 Jahren 1 3 5 -- -- 1 2 1 2 5 ,, 19 ,, 2.

-- --3 7 7 2 20 ,, 39 ,, 1 -- -- -- 1 1 3 1 1 40 ,, 59 ,, 1

* 25

T=

:!

g*»

l

350 IVIorbicIität.

Vom 23. bis zum '29. August 1891 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und modiflzirte Blattern.

Keine Fälle.

2. Masern.

Groß-ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: 7 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 22 Fälle, wovon 11 in Colombier, 5 in Ponts, 2 in Travers und je l Fall in Dombresson, Boveresse, Hôtiers und Peseux.

3. Scharlach.

Groß-ZUrlch : l Fall. -- Basel-Stadt : 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : 9 Fälle, wovon 3 in Chaux-de-Fonds, 2 in Peseux und je l in Travers, Boudry, Dombresson und Colombier. -- Groß-Genf: 6 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaffhausen (Kanton): l Fall in Neuhausen. -- Groß-ZUrlch: 8 Fälle. -- Basel-Stadt: 5 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Fleurier. -- GroßGenf: 7 Fälle.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen fKanton): l Fall in Schaffhausen. -- Groß-Zürlch: l Fall. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 8 Fälle, wovon 3 in Chaux-deFonds und 5 in Fleurier. -- Waadt (Kanton) : 2 Fälle.

6. Varie eilen.

Groß-ZUrich : l Fall. -- Basel-Stadt : l Fall. -- Neuenburg (Kanton) : 4 Fälle, wovon l in Chaux-de-Fonds und 3 in Dombrosson.

7. Rothlauf.

Keine Fälle.

8. Typhus.

Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Fletirier. -- Waadt (Kanton): 22 Fälle. -- Grofl-Genf: 3 Fälle.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Keine Fälle.

351

Gesammtbestand der Kranken uud

Aufnahmen in den Krankenanstalten der größeren Ortschaften der Schweiz.

Vom 23. bis 29. August 1891.

Kantonsspital ZUrlch (448 Betten), -- Pockenspital ZUrlch (60 Betten). -- Kranken- und Diakonissenanstalt in Neumiinster-Zlirlch (67 Betten). -- Theodosianum in Riesbach (55 Betten). -- Schwesterhaus zum Rotben Kreuz in ZUrlch (17 Betten).-- Kinderspital in Zürich (60 Betten). -- Spital Genf (360 Betten). -- Hôpital Prieuréin Genf (43 Betten).--Hôpital fintini in Genf (52 Betten). --Hôpital du chemin Gpurgas in Genf (45 Betten). -- ßürgerspital Basel (487 Betten). -- Kinderspital in Basel (56 Betten). -- Socin's Privatspital in Basel (12 Betten). -- Diakonissenmutterhaus in Riehen (70 Betten). -- InseJspital in Bern (437 Betten).

-- Diakonissenhans in Bern (110 Betten). -- Zieglerspital in Bern (120 Betten). -- Jennerspital in Bern (30 Betten). -- Lazarett Steigerhubel in Bern (48 Betten). -- Burgerspital in Bern (70 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kinderspital in Lausanne (30 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten).-- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Bürgerspital Luzern (110 Betten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Spital Pourtalès in Neuenburg (74 Betten). -- Spital Providence in Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital in Winterthur (115 Betten). -- Spital Blei (81 Betten). -- Pockenspital in Biel (30 Betten). -- Spital Herisau (80 Betten). -- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Bürgerspital Freiburg (105 Betten). -- Spital Providence in Freiburg (50 Betten). -- Spital Locle (16 Betten).

u

1. Aufnahmen der Kranken.

1. Pocken 2. Masern 3. Scharlach 4. Keuchhusten 5. Diphtheritis und Group 6. JRothlauf 7. Unterleibstyphus 8. Andere infektiöse Krankheiten . . . .

9. Lungenschwindsucht 10. Andere tuberkulöse K r a n k h e i t e n . . . .

11. Akuter Gelenkrheumatismus 12. Akute Krankheiten der Athmnngsorgane.

13. Akute Darmkrankheiten 14. Alle übrigen Krankheiten 15. Unfälle Total

Zahl der aufgenommenen Kranken.

l -- 6 -- 10 2 17 16 15 20 6 18 13 319 73 516

Wovon von auswärts kommend.

-- -- 2 -- 3 -- 3 7 5 7 2 7 7 117 37_ 197

2. Der Gesammtbestand der Kranken w a r am 22. August in den genannten KrankenanstaHen 2758. Er i s t am 29. August in den oben erwähnten Anstalten 2649, ohne den Zieglerspital in Bern.

352

Die Trunksucht als Todesursache in den 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz.

(Vom 1. Api-il bis 30. Juni 1891.)

(Siehe Seite 182.)

Ein sehr großer Vortheil der neuen Sterbekarte besteht darin, daß die Herren Aerzte bei vollständiger Wahrung des ärztlichen Geheimnisses Angaben über die mittelbaren nnd unmittelbaren Todesursachen machen können.

Diesem Umstände ist es zu verdanken, daß die Trunksucht als hauptsächlichste oder mitwirkende Todesursache angezeigt wurde : Im April in 56 Sterbefällen, ,, Mai ,, 36 ,, Juni , 41 ,, Zusammen 133 Sterbefälle, gegenüber 102 im L Quartal, welche sämmtlich Altersklassen von 20 Jahren und darüber betreffen.

Es scheint aus diesen Zahlen hervorzugehen, daß die Herren Aerzte sich daran gewöhnen, jedes Mal die Trunksucht zu erwähnen, wenn dieselbe irgend einen Einfluß auf die Krankheit und deren Ausgang aasgeübt hat. Diese Aufzeichnungen können nur dann einen wirklichen Werth erlangen, wenn sie vollständig sein werden. Nur auf diese Weise wird es möglich sein, nach einer Anzahl von Jahren festzustellen, ob in den genannten 15 städtischen Gemeinden die Zahl der Todesfälle in Folge oder unter Mitwirkung des Alkoholismus sich vermehrt oder vermindert habe und die Bekämpfung des Alkoholgenusses von einigem Erfolge gekrönt worden sei.

Folgende Tahelle hietet uns einige Angaben über die durch Trunksucht verursachten Sterbefälle während des zweiten Quartals: ^

Zürich . . .

Genf . . . .

Basel . . . .

Bern . . . .

Lausanne St. Gallen . .

Chaux-de-TTonds Luzern . . .

Neuenburg . .

Winterthur . .

Biel . . ' . .

Herisau . . .

Schaffhausen .

Freitmrg . . .

Lode . . . .

Total wovon männlich ,, weihlich

382

331 194 230 153 95 91 82 66 83 58 39 43 68 35 1950 999 951

5 7 4 3 4 --4

3 1 3

--1 2 2 39 34 5

25 19 5 13 3 2 9 3 4 1 1 1 1 6 1 94 78 16

Znsammeu.

Städte.

Sterbefälle von Personen primäre mitvon 20 und oder mehr Jahren. Grund- wirkende Ursache.

ursache.

30 26 9 16 7 2 13 3 7 2 4 1 2 8 3 133 112 21

_ _.._

__.

_

Sterbefälle, bei denen Gesammtzahl die Trunksucht der angegeben wurde als

Alter 60 u. Ohne 20-39 40-59 dar- Angahe des Jahre. Jahre. Uber. Alters.

11

10 3 4 2 2 2 4 2

2 -- 3 1 46 40 6

6 12 3 9 4 -- 7 2 2

13 4 3 3 1 --4 1 1

1 --2 4 2 54 44 10

1 __1 1 -- 33 28 5

-- -- -- -- _ -- -- -- -- -- -- -- --

353 Civilstand. Unter den 133 unmittelbar oder mittelbar an Trunksucht Verstorbenen waren: 35 Ledige, worunter 3 Frauen, 78 Verheirathete, worunter 10 Frauen, 18 Verwittwete, wovon 7 Frauen, l Geschiedene (Frau).

l Unbekannt.

Beruf der 112 verstorbenen Männer: 5 Handwerker, Fabrikarbeiter . . 45 Landwirthe Wirthe 13 Fuhr- u n d Schiffleute . . . . 5 Dienstboten und Taglöhner . . 11 Industrielle Unternehmer . . . 2 Polizei l Gelehrte, Künstler, Beamte, 2 Bureauangestellte . . . . 9 Weibel, Wächter, Kirchendiener 2 Handelsleute 10 Rentier . . . . · 5 Eisenbahnangestellte 2 Ohne Angaben In der Jahresübersicht soll der Beruf der Frauen angegeben werden; diese Veröffentlichung soll übrigens noch in ändern Richtungen nähere Details enthalten.

Wenn wir der Gesammtzahl der Todesfälle von Männern in den entsprechenden Altersklassen nur die 34 Todesfälle infolge Säuferwahnsinns gegenüberstellen, so erhalten wir ein Verhältniß von 3,4 °/°> ziehen wir aber alle diejenigen Fälle, in welchen die Trunksucht als mitwirkende Ursache angegeben ist, in Berechnung, so erhalten wir folgende Tabelle : Gesammtzahl der Sterbefalle.

Altersklassen.

Zahl der Sterbefälle, in denen die Trunksucht als primäre oder mitwirkende Ursache angegeben wurde.

Absolute Zahlen.

273 380 345 1 999

20--39 Jahre . . .

40--59 Jahre 60 Jahre und darüber . . .

Ohne Angabe des Alters . .

Total

>

40 44 28

'

14,7 11,0

8,1

112

11,2

Rekapitulation vom 1. Januar bis 30. Juni 1891.

Sterbefälle, bei denen

Total . . . .

wovon männlich ,, weiblich

Zuammen.

1. Januar bis 30. Juni 1891.

Gesammtzahl die Trunksucht der angegeben wurde als Sterbefälle von Personen primäre mitvon 20 und oder mehr Jahren. Grund- wirkende Ursache.

ursache.

3819 1894 1925

64 54 10

171 146 25

235 200 35

Alter 60 u. Ohne 20-39 40-59 da- Angabe Jahre. Jahre. rüber. des Alters,

69 60 9

112 95 17

53 44

9

1 1 --

354

Aerztliches Personal und Apotheken in der Schweiz auf Mitte des Jahres 1891.

Faktische Bevölkerung, Aerzte. Zahn- Heb- Thier- Apo·uif Mitte 1891 ärzte. ammen. ärzte. theker.

berechnet.

Kantone.

345,992 541,743 136,017 17,285 50,102 14,924 12,691 33,659 23,164 120,862 87,416 77,198 63,084 37,724 54,913 12,925 235,463 96,636 192,281 106,919 127,440 255,355 1Ü2 361 110,750 108,399

224 196 KO 6 30

30 25 11

Schweiz

2,965,303

1557

260

3098

530

463

Im Jahre 1890

2,952,928

1530

238

3125

540

459

Uri Schwyz Untorwaldcn o. d. W.

Unterwaiden n. d. AV.

Glarus ZuoPreiburg Solothurn Baselstadt Baselland .

. . .

Schaffhausen . . .

Appenzell A.-Rk. . .

Appenzell I.-Bh. . .

St Grauen . .

.

Graubünden Aarffau

.

.

.

.

.

.

.

Tessin Waadt Wallis Genf

2

388 481 133 34 56

73 98 32 3 5

8 8 20

2 1 3

15 13 45

4 4 4

1 3

14 33

2 4

18 103

9 21

1 17

3l 70 22 27 21 2 122

8 24 2 2 1 16

127 43 77 60 41 9 244

19 10 11 12 5 1 49

6 21 2 12 4 1 17 i

70 95 53 75 144 28 63 115

\ 13 4 7 44 2 15 37

170 285 121 75 237 191 47 85

19 43 33 7 38

11 37 11 43 74 16

· 9

13 8

44 47 11 '

2 :: 6

33 !

43

JEidg. statistisches Büreaii.

355

Bulletin Nr. 16 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

tScli>v©iz vom 16. bis 31. August 1891.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen:' St'= Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Seftigen, Rüthi, l R; Bez. Delsberg, Vermes, l R; Bez. Ober-Simmenthal, Diemtigen, l R -- Total 3 R umgestanden.

Glarus. Bez. Hinterland, Elm, l R, Engi, l R, Linththal, l R, Luchsingen, l R; Bez. Unterland, Eilten, l R, Kerenzen, l R -- Total 6 R umgestanden.

Freiburg. Bez. Sense, Plasselb, 2 R, Plaffeyen, 5 R; Bez.

Veveyse, Châtel, 2 R -- Total 9 R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Sargans, Quarten, 2 R umgestanden.

GrauMnden. Bez. Inn, Ardez, l R; Bez. Plessur, ' Churwalden, l R -- Total 2 R umgestanden.

Waadt. Bez. Aigle, Ollon, 2 R, Or mont-dessus, 3 R; Bez.

La Vallée, Chenit, l R; Bez. Nyon, Bassins, l R -- Total 7 R umgestanden.

Gesammüotal 29 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Bern, Bern,, l P; Bez. Delsberg, Bourrignon, 4 R; Bez. Münster, Pontenet, \ R; Bez. Courtelary, Courtelary, l R -- Toial 6 R, 1 P umgestanden.

356

Lnzern. Bez. Sursee, Neuenkirch, l R; Bez. Willisau, Olimstall, l R -- Total 2 R umgestanden.

Glarus. Bez. Hinterland, Matt, l R; Bez. Unterland, Näfels, l R -- Total 2 R umgestanden.

Freiburg. Bez. Sense, Plasselb, l R, Plaffeyen, l R, St.

Ursen, l R -- Total 3 R umgestanden.

Solothnrn. Bez. Lebern, Grenchen, l R; Bez. Balsthal, Baisthal, l R, Mümliswyl, l R; Bez. Dorneck, Rodersdorf, l R -- Total 4 R umgestanden.

Basel-Landschaft. Bez. Waldenburg, Langenbruck, l R umgestanden.

Gesammttotal 19 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Schatfhausen. Bez. Oberklettgau, Löhningen, 3 St (12 R*); Einschleppung aus Gailingen (Badeu).

AppenzelF L Rh. Appenzell, 2 W (22 R*, 6 Schw*, 5 Z*), Schwendi, 9 W, 132 R, 66 Schw, 29 Z, wovon (24 R*, 24 Schw*, 5 Z*) ; "flutte, 2 W (36 R*, 12 Schw*, 6 Z*); Gonten, l W (12 R*, 8 Schw*) -- Total 14 W, 202 R, 92 Schw, 40 Z, wovon (94 R*, 50 Schw*, 16 2*).

Graubünden. Bez. Maloja, Scanfs, l St, l W (99 R*), Samaden, 5 W, 240 R, 35 Z, wovon (74 R*, 35 Z*), Celerina, l W, 181 R; Bez. Bernina, Poschiavo, 6 St, 5 W, 179 R, 6 Schw, 7 Schf, 5 Z. wovon (80 R*, 6 Schw*, 7 Schf*, 5 Z*), Brusio, l St (7 R*)'; Bez. Glenner, Fellers, 2 W, 490 R, 40 Z, 15 Schw, Ladir, 2 W, 164 R, Ruschein, l W (nähere Angaben fehlen), Schnaus, l W, 104 R, Seift, 18 St (65 R*, 10 Z*), Rws, 17 8t, l W, 173 R, 69 Schw, 25 Z, wovon (158 R*, 60 Schw*, 4 Z*); Bez. Imboden, FJims, 2 W, 80 R, Trins, 2 8t, l W, 130 R, 52 Z, 31 Sehw ; Bez. Albula, Bergün, 2 St, l W, 61 R -- Total 47 St, 23 W, 1973 R, 121 Schw, 7 Schf, 167 Z, wovon (483 R*, 66 Schw*, 7 Schf*, 54 Z*).

Thurgau. Bez. Arbon, Egnach, l 8t (8 R*, 4 Schf*); Bez.

Bischofszell, Zihlschlacht, l St, 5 R, Riet, 4 St, 16 R (6 R*); Bez. Steckborn, Mannenbach, l St (2 R«) -- Total 7 St, 31 R, 4 Schf, wovon (16 R*, 4 Schf*).

Neuenburg. Bez.. Val-de-Travers, Bayards, 5 St, l W, 18 R, 3 Schw.

Gesammttotal 62 St, 38 W, 2670 StUck Vieh.

Verminderung seit 15. August 40 St, 10 W, 1407 StUck Vieh.

357

Wuth.

Tessin. Bez. Riviera, Clara, l R umgestanden.

Neuentmrg. Bez. Val · de-Travers, Verrières, l H aus Gras (Doubs, Prankreich) abgethan und wuthkrank befunden; 12 mit demselben in Berührung gekommene Hunde wurden ebenfalls abgethan, haben sieh jedoch als seuchenfrei erwiesen.

Gesammttotal 2 Fälle.

Rotz und Hautwurm.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Genf, \ P abgethan, (15 P*) der Ansteckung verdächtig.

Gesammttotal 1 Fall, 15 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Morgen. Hirzel, 3 Schw geschlachtet; Bez. Meilen, Oetweil, l Schw geschlachtet; Bez. Winterthur,-Neftenbach, \ Schw umgestanden, Oberwinterthur, 2 Schw verseucht, Bez. Andelfingen, Dachsen, 2 Schw umgestanden, 5 Schw verdächtig; Bez. Blilach.

Freienstein, l Schw geschlachtet, l Schw verdächtig, Kloten, l Schw umgestanden, l Schw verdächtig; Bez. Dielsdorf, Niederhasli, 2 Schw umgestandea, l Schw verdächtig, Niederweningen,, l Schw umgestanden. -- Total 12 Schw umgestanden und geschlachtet, 10 Schw verseucht und verdächtig.

Bern. Bez. Trachselwald, Sumiswald, 3 Schw umgestanden, 20 Schw verdächtig.

Luzern. Bez. Luzern, Malters, \ Schw ; Bez. Hochdorf, Rain, 2 Schw ; Bez. Sursee, Ruswil, 6 Schw. -- Total 9 Schw umgestanden.

Freibnrg. Bez. Saane, Praroman, 4 Schw umgestanden, Villars sIGlane, 4 Schw umgestanden, 3 Schw verdächtig; Bez.

Glane, Villaraboud, l Schw umgeslanden, l Schw verdächtig; Bez. Sense, Tavel, 2 Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig, Oberschrot, 3 Schw verdächtig; Bez. See, Courtion, 1 Schw umgestauden, 13 Schw verdächtig, Libistorf, 9 Schw verdächtig, Misery, 2 Schw unigestanden, 6 Schw verdächtig; Bez. Veveyse, Semsales, 12 Schw umgestanden. -- Total 26 Schw umgestanden, 37 Schw verdächtig.

Schaffhausen. Bez. Unter-Klettgau, Wilchingen, l Schw; Bez. Oberklettgau, Osterfingen, l Sehw. -- Total 2 Schw umgestanden.

358 Appenzell a. Rh. Bez. Vorderland, Heiden, 8 Schw abgethan.

St. Gallen. Bez. Tablât, Häggenschwil, i Schw umgestanden; Bez. Sargans, Quarten, 3 Sehw verdächtig, Wallenstadt, 2 Schw verdächtig; Bez. See, Jona, l Schw umgestanden; Bez. Alt-Toggenburg, Kirchberg, 3 Schw umgestaaden, 49 Schw verdächtig; Bez.

Unter-Toggenburg, Oberuzwil, 2 Schw umgestanden, 61 Sehw verdächtig, Mogeisberg, 5 Schw umgestanden, 65 Schw verdächtig; Bez. Wil, Zuzwil, 4 Schw umgestanden, 36 Schw verdächtig. -- Total 16 Schw umgestanden, 216 Schw verdächtig.

Graubünden. Bez. Plessur, Chur, 3 Schw umgestanden, 3 Schw verdächtig.

Aargan. Bez. Lenzburg, Hendschikon, l Schw; Bez. Aarau, Hirschthal, 5 Schw; Bez. Zurzach, Siglistorf, 4 Schw -- Total 10 Schw abgethan.

Tessin. Bez. Lugano, Bidogno, 3 Schw umgestandeu, 2 Schw verdächtig.

Waadt. Bez. Aigle, Ollon, l Schw umgestaaden, Leysin, l Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig, Yvorne, 2 Schw umgestanden; Bez. Aubonne, Bougy, l Sehw umgestanden, l Schw verdächtig, Montherod, l Schw verdächtig; Bez. EchalleilS, Fey, 5 Schw verdächtig, Dommartin, 2 Schw verdächtig; Bez. Lavaux, Grandvaux, 2 Schw verdächtig ; Bez. Morges, Denges, l Schw verdächtig ; Bez.

Nyon, Begnins, l Schw verdächtig; Bez. Orbe, Baulmes, l Schw verdächtig; Bez. Oron, Essertes, l Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig; Bez. Rolle, Rolle, l Schw verdächtig, Gilly, 2 Schw umgestandeu, l Schw verdächtig, Mont, 7 Schw umgestanden, Perroy, l Schw umgestanden, Tartegnins, 2 Schw umgestanden; Bez. Vevey, Chatelard, l Schw umgestanden; Bez. Yverdon, Yverdon, l Schw verdächtig -- Total 19 Schw umgestanden, 21 Schw verdächtig.

Neuenbnrg. Bez. Boudry, Boudry, l Schw umgestanden, 3 Schw verdächtig.

Gesammttotal 112 Fälle, 312 Verdachtsfälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Bußen: Eine von Fr. 5 (verspätete Erneuerung des Viehhandelspatentes) ; eine von Fr. 25 (Uebertretung der Vorschriften über Fleischschau); eine von Fr. 10 (Nichtanzeige eines Rothlauffalles).

3oil Bern. Bußen: Je eine von Fr. 20 und Fr. 15 (Uebersehveitung des Bannbezirks); je eine von Fr. 15 und Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Luzern. Bußen: Zwei von je Fr. 10 (Anstände betreffend G-esundheitsscheine).

Zug. Bußen: eine von Fr. 10 (Anstand betreffend Gesundheitsschein) ; eine von Fr. 10 (Niehtanzeige eines Rothlauffalles).

Basel-Landschaft. Bußen: Je eine von Fr. 20 und Fr. 10 (Mangel der GesundheitsscheineJ ; eine von Fr. 25 (Umgehung der Fleischsehau).

Schaffhausen. Bußen: Eine von Fr. 50 (Fälschung eines Gresundheitsscheines); eine von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Appenzell A.-Rh. Buße von Fr. 10 uucl Fr. 3. 60 Kosten (Abgabe eines ausgelaufenen Gesundheitsscheines).

St. Gallen. Bußen : Zwei von je Fr. 30 und eine von Fr. 35 sammt Kosten (Umgehung der grenzthierarztlichen Untersuchung).

Graubünden. Buße von Fr. 50 (Verkauf von Sömmerungsvieh auf Märkten).

Aarg.iu. Bußen: Eine von Fr. 40 (Hausirhandel); eine von Fr. 5 (Uebertretung der eidgenössischen Vollziehungsverordniuig).

Timrgau. Bußen : Eine von Fr. 10 und drei von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Waadt. Bußen: Eine von Fr. 10 und sechs von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); zwei von je Fr. 10, vier von je Fr. 12 und sechs von je Fr. 15 (Verletzung der Vorschriften betreffend Hundebann); eine von Fr. 6 (vorschriftswidriger Verkauf von Fleisch); eine von Fr. 5 (vorschriftswidriger Verkauf eines Ochsen).

Wallis. Bußen : Je eine von Fr. 6 und Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines).

/ NB. Die Berichte von Schwyz und Uuterwalden n. d. W.

sind ausgeblieben.

Rückweisungen.

1. August 18; Allschwil: Zwei Sehweine (Mangel des Ursprungszeugnisses).

360

2. ' August 20 ; Charbonnières : Eine Kuh (starker Maul- und Klauenseuoheverdacht).

3. August, 20; Hailau: Ein Rind (ohne Gesundheitsschein).

4. August 26; Castasegna: Fünf Pferde (Rotzverdacht).

5. August 27; Rafz: Ein Pferd (ohne Gesundheitsscheia und ro tz verd ach tig).

6. August 28 ; IVliecOurt : Ein Schaf (ohne Gesundheitsschein).

.A-u. s l a il ci.

Baden. 1.--15. August: Milzbrand, 9 Fälle; Rauschbrand, 4 Fälle; Maul- und Klauenseuche, erloschen in 16, weiter verbreitet in 4, neu aufgetreten in 26 Gemeinden.

Württemberg. Juli: Milzbrand, 24 Fälle; Rauschbrand, 8 Fälle; Rotz, 6 Fälle; Ende des Monats 2 P der Seuche und 36 P der Ansteckung verdächtig; Maul- und Klauenseuche, 5970 neue Fälle; Ende des Monats 3822 Thiere verseucht, 4295 Thiere verdächtig ; in den neu von der Seuche betroffenen Gehöften (Heerden) befinden sich 10,039 Thiere; Räude, 3551 Schafe erkrankt und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn ist laut Ausweis vom 21. August frei vou der Rinderpest. Zu dieser Zeit herrschte Maul- und Klauenseuche Lungenseuche Ortschaften

Ortschaften

l in Nieder-Oesterreich .

75 ,, Ober-Oesterreich . .

3 ,, Salzburg 9 12 n Steiermirk «, Krain 26 ,, Küstenland . . . .

2 52 ·n Böhmen 25 64 ,, Mähren 22 l ,, Schlesien 3 ,, Galizien 67 ,, Ungarn (20. August) . 352 28 Tirol und Vorarlberg. 30. August. Maul- und Klauenseuche, in 59 Gemeinden, 242 Gehöfte und 100 Alpen verseucht, mit einem Viehbestande vou 10,860 R, 5280 Schf, 1561 Z, 1301 Schw.

361

V & r s c h i e cl e n © s.

Viehverkehr mit Frankreich.

Die Vieheinfuhrstatio Vollandes-Bahnhof ist auf den 1. September für den Viehverkehr g e s c h l o s s e n und an deren Stelle auf den nämlichen Zeitpunkt die Station Chêne-Bourg-Bahnhof für den genannten Zweck g e ö f f n e t worden. Grenzthierarzt daselbst: Herr Grenzthierarzt Blondeau in Moillesulaz; Einfuhrzeiten: jeweilen auf spezielles an den Grenzthierarzt zu richtendes Verlangen der Importeure.

Viehverkehr mit Oesterreich-Ungarn.

Mit Rücksicht auf den günstigeren Stand der Maul- und Klauenseuche im Lande Salzburg hat die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg das unterm 30. März d. J. (siehe Bulletin Nr. 6) erlassene Verbot der Ein- und Durchfuhr von lebendem Klauenvieh aus Salzburg am 29. August aufgehoben.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrath der Schynige Platte-Bahn sucht mit Eingabe vom 22. August 1891 um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer im Bau befindlichen, 7,2 Kilometer langen Linie von Gsteig-Wilderswyl auf die Schynige Platte, sammt Zubehörden und Rollmaterial, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Linie zu verwendenden 4Va °/o Anleihens im Betrage von Fr. 1,500,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird vorstehendes Verpfändungsgesuch hiemit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 26. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrathe schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8.September 1891.

[3/1]

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

362

Bekanntmachung.

Die belgische Gesandtschaft in Bern zeigt den in der Schweiz niedergelassenen Belgiern an, daß sie, nachdem sie sich übev ihre Staatsangehörigkeit ausgewiesen haben, sich in ein zu diesem Zweck auf der Kanzlei der Gesandtschaft, sowie eines jeden Konsulates geführtes Register eintragen lassen können.

Diese durchaus im Interesse der belgischen Staatsangehörigen getroffene Maßregel gibt den eingeschriebenen Personen ein Mittel an die Hand, um zu beweisen, daß sie, weil sie sich mit der Absicht, wieder heimzukehren, im Auslande niedergelassen haben, ihre Nationalität beizubehalten wünschen, und erlaubt ihnen, wenn nöthig j mit der Gesandtschaft und den Konsulaten leicht in Beziehungen zu treten. Bescheinigungen über erfolgte Eintragung werden auf Verlangen Jedermann zugestellt.

B e r n , im September

1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Das stenographische Bulletin der Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung während der Junisession 1891, enthaltend 45 V* Druckbogen in 4°, kann, so lange der Vorrath reicht, zum Preise von l Fr. 25 per brochirtes Exemplar bezogen werden beim Drucksachenblireau der Schweiz. Bundeskanzlei.

363

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

j\° 179, vom 1. September 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Schweiz. Emissionsbanken : Spezifikation dei1 gesetzlichen Baarschai't auf den 29. August; Wochensituation vom 29. August. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

jVs 180, vom 2. September 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Ein- und Ausfuhr der wichtigsten Waaren im Juli.

jY° 181, vom 4. September 1891.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Erfindungspatentliste und Liste der Muster und Modelle für die zweite Hälfte August. Verkehr der Zentralstelle mit den Konkordatsbanken im August. Entscheide der Zollbehörden der Vereinigten Staaten.

Ausstellung für Musik- und Theaterwesen in Wien. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

j\° 182, vom 5. September 1891.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. · Handel mit Gold- und Silberabfällen. Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten. Situation ausländischer Banken. Telegramme.

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1891

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37

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.09.1891

Date Data Seite

338-363

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