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Schweizerische Bundesversammlung,

Am 31. März 1891 sind die eidgenössischen Räthe zur Fortsetzung der ordentlichen Wintersession zusammengetreten.

Der Präsident des Nationalrathes, Herr Oberstdivisionär Ed.

M ü11 e r aus Bern, eröffnete die Session mit einem warmen Nachrufe an das seit der Dezembersession verstorbene Mitglied Jakob H a u s e r (Bern). Er gedachte auch des verstorbenen Job. H a b e r s t i c h , alt Ständerath, und lud die Mitglieder des Rathes ein, sich zu Ehren der beiden Dahingeschiedenen von ihren Sitzen zu erheben.

Im Ständerath wurde die Session von Herrn Präsidenten K e l l e r s b e r g e r (Aargau) eröffnet, welcher dabei ebenfalls des früheren Kollegen und gewesenen Vizepräsidenten Job. H a b e r s t i c h ehrend gedachte.

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Aus denVerbandlungen des Schweiz. Bundesrathes (Vom 31. März 1891.)

Unter der Firma ,,Stettler und von Fischer" bestund bisher in Bern eine Kollektivgesellschaft zwischen den Herren Bugen Stettier, Fürsprecher und Notar, und Friedrich von Fischer, allié von Wattenwyl, Fürsprecher. Auf 1. Januar 1891 trat dieser Gesellschaft Herr Adalbert von Fischer als weiterer unbeschränkt haftender Socius bei. -- Das schweizerische Handelsregister-Bureau, wie das Justiz- und Polizeidepartement, erklärten die Fortführung der bisherigen Firma als unzuläßig, da diese den Vorschriften des Obligationenrechts nicht genüge, wenn zwei Gesellschafter Namens ,,von Fischer" bei derselben betheiligt seien. Gegenüber diesen Entscheiden haben die Interessenten den Rekurs an den schweizerischen Bundesrath ergriffen.

930 Nach Einsicht eines Berichtes des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements wird dieser Rekurs, gestutzt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen: 1. Auf dem Grundsatz des Erfordernisses der Firmenwahrheit stehend, gibt der Art. 869 0. für die Fassung der Firma einer Kollektivgesellschaft nur zwei Möglichkeiten: a. entweder muß die Firma die Namen sämmtlicher Gesellschafter enthalten ; oder b. es muß dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter ein das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutender Zusatz beigefügt sein.

2. In diesem Sinne hat sich der Bundesrath schon in seinem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 29. Mai 1883 ausgesprochen : ,,Die Firmen müssen der Wirklichkeit entsprechen ; es wird ,,dies vom öffentlichen Interesse gefordert. Dem Publikum kann ,,beim Geschäftsverkehr nicht gleichgültig sein, ob die Gesellschaft ,,nur aus zwei oder aber aus mehreren Personen besteht.1* (Bundesbl.

1883, II, 1083.J Und anschließend hieran stellte er anläßlich eines Rekursentscheides am 6. Mai 1887 fest, ,,daß der das Vorhandensein einer ,,Gesellschaft andeutende Zusatz in allen Fällen angebracht werden ,,mlisse, wo nicht die Namen sämmtlicher Gesellschafter in die ,,Firma aufgenommen sind*. (Bundesbl. 1888, II, 17.)

Gleichzeitig wurde auch der Grundsatz wiederholt, ,,daß eine ,,Firma nicht Anlaß zu irrigen Annahmen in Beziehung auf den ,,Personalbestand ihrer Träger bieten dürfe"1.

3. Es ist daher zu prüfen, ob die Firma ,,Stettier und von Fischer"1 in ihrem neuen Personalbestand die Namen sämmtlicher Gesellschafter enthalte, wie die Rekurrenten behaupten, und ob sie der Wahrheit entspreche. -- Hierüber ist zu beachten : 4. Die Firma ,,Stettier und ' von Fischer1* würde nur dann die Namen sämmtlicher Gesellsehafter enthalten, wenn man die Worte ,,von Fischer" als Plural auffassen könnte, was durchaus nicht der Fall ist. Die bloße Möglichkeit, ,,von Fischer" als Plural aufzufassen, genügt nicht; sonst mußte für eine aus zwei Herren von Fischer bestehende Kollektivgesellschaft die Firma ,,von Fischertt auch genügen, was Niemand wird behaupten wollen. Der Plural muß also nothwendig auf irgend eine Weise unzweideutig in der Firma ausgedrückt sein, und da das bei diesen Eigennamen nicht

931 durch die bloße Flexion möglich ist, so muß es eben auf andere Weise geschehen. Denn der Geschlechtsname erfüllt, sobald eine Mehrzahl von Personen in Betracht kommt, seinen Zweck nur dann, wenn er seinen Träger deutlich von allen andern in Betracht kommenden Personen unterscheidet.

5. Mit e i n e m Familiennamen kann nur ^h n e Person bezeichnet werden. Wenn die Firma lautet ,,Stettier und von Fischer1*, so wird Jedermann annehmen, die Träger derselben seien ein Herr Stettier und e i n Herr von Fischer.

Die Namen sämmtlicher Gesellsehafter sind in der Firma nur dann dem Gesetze entsprechend enthalten, wenn aus ihr ohne Weiteres die sämmtlichen Individuen, welche in der Gesellschaft betheiligt sind, ersehen werden können.

Das Gesetz gestattet nur unter einer Voraussetzung die Führung von Firmen, welche den Bestand sämmtlicher Gesellschafter nicht aufweisen, nämlich unter der, daß in die Firma ein allgemeiner, das G-esellschaftsverhältniß andeutender, Zusatz aufgenommen wird ; aus diesem Zusatz ersieht das Publikum, daß es zu seiner Orientirung das Handelsregister konsultiren muß.

Dagegen würde dem Gesetze eine Firma widersprechen, aus welcher weder ersichtlich ist, daß sie die Namen sämmtlicher Gesellschafter enthält, noch daß zur genaueren Orientirung die Einsicht in das Handelsregister nöthig ist.

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs des Anton B u e h e r, Wirth zur ,,Rosett in Giswyl, Kanton Unterwaiden ob dem Wald, gegen eine Schlußnahme der Regierung dieses Kantons betreffend Nichterneuerung des Wirlhschaftspatentes als unbegründet abgewiesen und zwar gestutzt auf folgende Erwägungen : 1. Das revidirte Wirthschaftsgesetz des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom Jahre 1887 begnügt sich allerdings damit, die Verweigerung einer Wirthschaftskonzession oder die Beschränkung einer solchen .,,aus Gründen des öffentlichen Wohles"1 als statthaft zu erklären und sieht sowohl von der Aufstellung eines bestimmten Verfahrens als auch von derjenigen bestimmter Normen ab. Daraus kann indessen, wie bereits in dem vom Bundesrathe unterm 13. September 1889 genehmigten Berichte des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesbl. 1H91, Bd. I, S. 145) ausgeführt ist, nicht abgeleitet werden, daß das Gesetz mit Art. 31 der Bundesverfassung unvereinbar sei. Es ist vielmehr zu untersuchen, ob in

932 casu die angefochtene Maßregel der Regierung von Obwalden der Bundesverfassung entspreche oder nicht; das heißt, ob bei Anwendung des kantonalen Gesetzes die verfassungsmäßigen Rechte des Rekurrenten gewahrt worden seien.

2. Die Regierung von Obwalden rechtfertigt ihre Maßregel der Aufhebung von fünf Wirthschaften in der Ortschaft Giswyl mit der ausnahmsweise schlimmen wirtschaftlichen Lage, in welcher sich die Gemeinde befindet. Die von der Regierung von Obwalden in dieser Beziehung festgestellten Thalsachen müssen als für den Beweis ihrer Behauptung hinreichende betrachtet werden. Es kann freilich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Bestehen zu zahlreicher Wirtschaften und dem wirthschaftlichen Verfalle der Gemeinde nicht mit civilprozessualischer Strenge dargethan werden ; doch bieten die Akten der bezüglichen Anhaltspunkte genug. Es begründen zudem Strafprotokollauszüge die Annahme einer allzu laxen Handhabung der Wirthschaftspolizei durch die Ortsbehörden.

Aber auch abgesehen von diesem ursächlichen Zusammenhange kann nicht in Abrede gestellt werden, daß angesichts der wirthschaftlichen und insbesondere angesichts der Armenverhältnisse der Gemeinde Giswyl eine große Zahl von Wirthschaften, die darauf angewiesen sind, sich lediglich bei der Bevölkerung der Gemeinde zu alimentiren, die Gefahr des wirthschaftlichen Verfalles in wesentlichem Maße erhöhen würde.

3. Der Rekurrent bemüht sieh vergeblich, eine Rechtsungleichheit in der Behandlung zu konstatiren, welche der Gemeinde Giswyl, im Gegensatze zu den andern Gemeinden, widerfahren wäre, oder welche auch bezüglich des Aufhebens und Bestehenlassens von Wirthschaften innerhalb der Gemeinde bestünde.

a. Die Gemeinde Giswyl befindet sich in einer ausnahmsweisen Lage. Es walten bei ihr besondere Verhältnisse ob, welche bei den andern Gemeinden nicht obwalten, und nur dann könnte der Rekurrent mit Recht sich über ungleiche Rechtsanwendung beklagen, wenn bei gleichen Verhältnissen und Verumständungen den Gemeinden eine verschiedene Behandlungsweise zu Theil geworden wäre. Es ist insbesondere festzustellen, daß der verhältnißmäßig stärkere Bestand von Wirthschaften in den andern Gemeinden durch die besondern Ortsverhältnisse (Kantonshauptort, Kurort, Wallfahrtsort) hinlänglich sieh erklärt.

b. Dadurch, daß die Regierung von Obwalden
bei der Verminderung der Wirthschaftenzahl in der Weise vorgegangen ist, daß nun die noch bestehenden Wirtbschaften sich in den räumlich auseinanderliegenden drei Bezirken der Gemeinde vertheilt befinden,

933 und daß die im Bezirke Rudenz befindlichen zwei weitern Wirthschaften, Bahnrestaurant und Bahnhofbüffet, wegen des von der Bahn herrührenden Verkehrs bestehen bleiben, erscheint diese Anwendung des Art. 2 des Wirthschaftsgesetzes als sachlich wohl begründeten Gesichtspunkten entsprungen und keineswegs als das Produkt der Willkür.

4. Der Rekurrent kann den Fortbestand seiner Wirthschaft zur ^Rose"1 auch nicht deßhalb beanspruchen, weil dieselbe etwa einem besondern und bestimmten Bedürfniß entgegenkäme. Dem Umstände, daß der Rekurrent Eigengewächsprodukte verwirthet, kann ein solcher Charakter nicht beigelegt werden, zumal aus amtlichen Protokollauszügen hervorgeht, daß diese Eigengewächsprodukte von ihm auch in der Form des Schnapses verabreicht zu werden pflegen.

Mit Urtheil vom 5. November 1890 hat der Kleine Rath des Kantons Graubünden den Viehhändler Heinrich D ed e m aus Bregenz wegen Uebertretung von viehseuchenpolizeilichen Vorschriften und Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach dem Kanton Graubünden in eine Buße von Fr. 500 und zur Tragung der Kosten verurtheilt.

Namens des H. Dedem ergreift Herr Rechtsanwalt Camenisch in Chur unterm 4. Dezember 1890 gegen dieses Urtheil Rekurs an den Bundesrath, indem er am Schluß seiner Eingabe geltend macht, es liege eine Gesetzesübertretung seitens seines Klienten nicht vor, eine solche könne nicht nachgewiesen werden und es sei deßhalb der kleinräthliche Entscheid vom 5. November 1890 zu kassiren;, ganz eventuell wird das Begehren auf Ermäßigung der Buße gestellt.

Nach Einsichtnahme der Vernehmlassung des Kleinen Käthes des Kantons Graubünden vom 17. vorigen Monats beschließt der Bundesrath, auf den Rekurs wegen Inkompetenz nicht einzutreten,, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen : Nach Art. 2, Alinea l, des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872, betreffend polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, und Art. 103 der Vollziehungaverordnung vom 14. Oktober 1887 ist dieEinleitung und Durchführung des Strafverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen die Viehseuehenpolizei ausschließlich Sache der kantonalen Behörden, wie denn auch dem Bundesrathe zu diesem Zwecke keine Organe zur Verfügung stehen. Das von der zuständigen kantonalen Behörde ausgesprochene Urtheil muß in allen

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denjenigen Fallen als rechtskräftig erachtet werden, wo demselben nicht eine unrichtige Interpretation der Gesetze oder der Verordnung zu Grunde liegt. Dieser Ausnahmefall kann in concreto nicht in Frage kommen, weil der Rekurrent nicht die formelle Seite des Urtheils angreift, sondern den Thatbestand negirt, welcher zu demselben geführt hat und dessen Feststellung unter allen Umständen und auch letztinstanzlich offenbar nur der kantonalen Behörde zufallen konnte.

Dem vom Großen Rathe des Kantons Aargau am 17. März 1891 erlassenen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 wird unter den gleichen Erwägungen wie beim Einführungsgesetze des Kantons Thurgau (s. Bundesbl. 1891, I. 752) die Genehmigung ertheilt.

Dem bisherigen Generalkonsul in London, Herrn Ver n e t , wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung seiner ausgezeichneten Dienste ertheilt.

Gleichzeitig wird dem neuen Geschäftsträger der Schweiz in London, Herrn Dr. Karl Daniel B o u r c a r t von Basel, das Beglaubigungsschreiben zugestellt.

(Vom 2. April 1891.)

Zum schweizerischen Konsul in Livorno wird Herr Jakob Lieber aus dem Kanton Thurgau, Handelsmann in Livorno, ernannt.

(Vom 3. April 1891.)

Der schweizerische Bundesrath hat nach Einsicht des Berichtes des Herrn eidgenössischen Kommissärs, Oberstdivisionär Künzli, aus welchem hervorgeht, daß gegenwärtig im Kanton Tessin vollständige Ruhe herrscht, und daß, wenn auch eine Beruhigung der Gemüther noch nicht eingetreten ist, doch keine Veranlassung vorliegt, neue Ruhestörungen zu befürchten; -- in Erwägung, daß nach der Ansicht des eidgenössischen Kommissärs, Herrn KUnzli, kein Grund vorhanden ist, noch länger ein eidgenössisches Kommissariat im Kanton Tessin beizubehalten, und daß diese Ansicht von allen Mitgliedern des tessinischen Staatsrathes getheilt wird ; -- auf den Vorschlag seines Justiz- und Polizeidepartements, beschlossen :

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1. Das im Kanton Tessin bestellte Kommissariat wird mit heute als aufgehoben erklärt. Herr Oberst Künzli wird demgemäß seiner Funktionen als eidgenössischer Kommissär enthoben, wovon ihm, sowie dem tessinischen Staatsrathe Mittheilung gemacht wird.

2. Dieser Beschluß wird der Bundesversammlung mit dem Bemerken mitgetheilt, daß demzufolge der Beschlusseseotwurf vom 3. Dezember 1890, welcher ihr gegenwärtig vorliegt, zurückgezogen ist und nächstens durch einen neuen Beschlussesentwurf ersetzt werden wird.

Gleichzeitig spricht der Bundesrath dem HerrrfObersten Künzli seinen warmen Dank für die Bereitwilligkeit aus, mit welcher er diese schwierige Mission übernommen, und für die ausgezeichnete Art und Weise, mit welcher er dieselbe erfüllt hat.

(Vom 4. April 1891.)

Beförderung und Ernennung von

Justizoffizieren.

Es werden befördert : a. Zu M a j o r e n : HH. Fehr, Alfred, von Frauenfeld, Hauptmann.

Bielmann, Eduard, von Freiburg, Hauptmann.

b. Zu H a u p 11 e u t e n : HH. Glardon, Jules, in Lausaune, Oberlieutenant.

Dettling, Martin, in Schwyz, Oberlieuteuant.

Bucher, August, in Hochdorf, Oberlieutenant.

Türler, Henri, in Bern, Oberlieutenant.

Kirchhoff, Walter, in Thun, Oberlieutenant.

Ernannt werden : a. Zu H a u p t l e u t e n : HH. Klingler, Joh. Col., in Lichtensteig, bisher Infanterie-Hauptmann.

Amsler, Jak., in Zürich, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Gloor, A., in Reioach, bisher Artillerie-Oberlieutenant.

Lehraann, Henri, in Chaux-de-Fonds, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Ammann, Alb., in Schaffhausen, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Egger, Charles, in Freiburg, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Giovanoli, ,André, in Vicosoprano, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. I. ' 65

936 HH. Banz, Viktor, in Luzern, bisher Artillerie-Lieutenant.

Calarne, Albert, in Chaux-de-Fonds, bisher Infanterie-Lieutenant.

b. Zu O b e r l i e u t e n a n t s : HH. Hanhart, Ernst, in Zürich, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Moos, J., in Zug, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Jost, Dominik, in Luzern, bisher Infanterie-Oberlieutenant.

Zoller, Otto, in Herisau, bisher Infanterie-Lieutenant.

Nicola, Guido, in Chur, bisher Infanterie-Lieutenant.

DieSlaatsrechnuDg für 1890 ist abgeschlossen und eizeigt in der Verwaltungsrechnung einen Einnahmenüberschuß von Fr. 932,870.31 und in der Generalrechnung eine Vermögensvermehrung von Fr. 2,804,140. 62. Ersterer ist hauptsächlich dem Umstände zuzuschreiben, daß das Militävdepartement von dem in das Budget gestellten Kredit für Anschaffung neuer Gewehre circa Fr. 9,500,000 nicht verwendet hat. Die Vermögensvermehrung rührt hauptsächlich her von Neubauten, Liegenschaftsankäufen und der Rückzahlung uut' das Anleihen von 1887 im Betrage von Fr. 723,000.

Die ^7ol·steher des Finanz- und des Eisenbahndepartements werden ermächtigt, den mit den Vertretern des Centralbahndirektoriums abgeschlossenen Vertrag betreffend Ankauf der CentralbahnUnternehmung zu unterzeichnen.

(Vom 7. April 1891.)

Die französische Botschaft gibt Kenntniß, daß die Telegraphenund Telephongesellschaft von La Piata durch Vermittlung der argentinischen Regierung ihren Beitritt zum internationalen TelegraphenVerträge erklärt habe.

Die von Herrn Konsul Angst, als Abgeordneten der eidgenössischen Kommission für Erhaltung schweizerischer Alterthümer, an der Auktion Hailstone in London zu Händen des Bundes gemachte Erwerbung von 12 Glasgemälden, sowie der weitere Ankauf von 24 gleichartigen Kunstwerken aus englischem Privatbesitze, ebenfalls zu Händen des Bundes, wird genehmigt.

937 ""Wahlen.

(Vom 3. April 1891.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Revisionsgehülfen bei der Oberpostdirektion: Herr ,, Posthalter und Briefträger in Othmarsingen: ,, ,, Postkommis in Neuenburg :

Jules Bonjour, von Lignières.

Rudolf Studier, von Seengen.

Gottfried Kühn, von Othmarsingen.

Fritz Grandjean, von Buttes und Côte-aux-Fées.

(Vom 4.-April 189l.)

Finanz- und Zolldepartemenl.

Einnehmer am Zollamt Basel (Wolf):

Herr Arnold Blum, von Koblenz, bisheriger Kontroleur daselbst.

Einnehmer in Pruntrut: ,, Ernst Hohl, von Heiden, bisheriger Kontroleur am Zollamt Basel S.-C.-B. P. V.

Kontroleur in Komanshorn ,, Gottfried Oswald, von Niederurnen (Glarus), bisheriger Kontrolgehülfe beim gleichen Zollamt.

Kontroleur in Buchs: ,, Hermann Temperi!, von Uster, bisheriger Zollgehülfe in Buchs.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis iaKreuzungen: Herr Ulrich Knup, von Bachtobel (Thurgau), Postkommis in St. Gallen.

Posthalter und Briefträger in Zollikofen : Heinrich Borie, von Renan, Coiffeur in Zollikofen.

Albert Zünde], von Oeschgen (AarPostkommis in Pruntrut: gau), Postaspirant in Brenets (Neuenburg).

Posthalter und Briefträger Jos. Kaufmann, von und in Wiin Winikon (Luzern): nikon.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1891

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14

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08.04.1891

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