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Verordnung betreffend
die Beheizung der Eisenbahnwagen und Wartsäle.
(Vom 30. Januar 1891.)
Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung der zutreffenden Bestimmung in Art. 29 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dezember 1872 ; auf den Bericht seines Post- und Eisenbahndepartements, beschließt: 1. Die Personenwagen der Eisenbahnen sind, jedenfalls von Anfang Oktober bis Ende April, zu heizen, sobald die äußere Temperatur unter 5° C. sinkt. Vom 1. Dezember bis Ende Februar ist die Heizung ohne Rücksicht auf die Temperatur ununterbrochen durchzuführen und es darf damit nur dann aufgehört werden, wenn während dreier aufeinanderfolgender Tage und Nächte die Temperatur des Nachts nicht unter 5° C. gesunken ist.
2. Die Temperatur in den geheizten Wagen soll während der Fahrt mindestens 10° und höchstens 18° C. betragen; die normale Temperatur beträgt 14--15° C. Auf den Abgangsstationen hat die Heizung so rechtzeitig zu beginnen, daß bei Abfahrt des Zuges die Wärme in den Wagen nicht weniger als 10° C. beträgt.
In allen Wagen sind Thermometer, anzubringen.
3. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Beheizung der Warteräume in den Stationen während der Zeit, wo das Publikum berechtigt ist, sich darin aufzuhalten.
In den Warteräumen sind ebenfalls Thermometer anzubringen.
210 4. Die Eisenbahnverwaltungen haben zu Händen des Personal» détaillante Instruktionen über die Handhabung der zur Verwendung gelangenden Wagenheizungseinrichtungen zu erlassen. Deßgleichen sollen die Stationen über die Beheizung der Warteräume genaue Instruktionen erhalten.
Dem Eisenbahadepartement ist von diesen Instruktionen Kenntniß Zu geben.
5. Den Eisenbahnverwaltungen wird anläßlich der Bundesrathsbeschluß vom 1. Juli 1889 in Erinnerung gebracht, wonach die vorhandenen Wagenheizungen innert 5 Jahren vom genannten Tage an durch Dampfheizungseinrichtungen ersetzt sein müssen.
B e r n , den 30. Januar 1891.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Verordnung betreffend die Beheizung der Eisenbahnwagen und Wartsäle. (Vom 30.
Januar 1891.)
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Jahr
1891
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
05
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.02.1891
Date Data Seite
209-210
Page Pagina Ref. No
10 015 127
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