631

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Schwyz.

D

(Tom 23. Oktober 1891.)

Tit.

Mit Datum vom 7./12. Oktober 1891 ist dem Bundesrathe von Landammann und Regierungsrath des Kantons Schwyz ein Schreiben folgenden Inhalts zugesandt worden: ,,In der Volksabstimmung vom 4. Oktober 1891 ist die Abänderung der §§ 6, 31, 65, 75, 78, 81, 88, 93, 94 und 97 der schwyzerischen Verfassung beschlossen worden.

,,Wir haben die Ehre, Ihnen 250 Exemplare der partiellen Verfassungsrevision vom 4. Oktober 1891 einzusenden, mit deiBitte, hiefür bei der schweizerischen Bundesversammlung die Gewährleistung einzuholen.

,,Anbei benützen wir u. s. w."

Nach dem kantonalen Amtsblatt vom 9. Oktober 1891 haben sich von 12,235 Stimmberechtigten bei der Abstimmung vom 4. Oktober 1488 Bürger betheiligt und ist die Verfassungsrevision mit 1140 gegen 240 Stimmen angenommen worden.

Die Revision wurde vom schwyzerischen Kantonsrathe am 3. September 1891 beschlossen. Die bisherige Verfassung datirt vom 11. Juni 1876.

Wir lassen hiernach den Wortlaut der revidirten Paragraphen in Gegenüberstellung mit der bisherigen Fassung derselben folgen: Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.



632 Verfassung TOMI 11. Juni 1876.

Revision vom 4. Oktober 1891.

§6.

Ohne gerichtliches Urtheil kann kein Beamter entsetzt werden. Einstellung im Amte findet nur dann statt, wenn wegen seh wererPflichtverletzung von der zuständigen Amtsstelle der Antrag auf Bestrafung gestellt ist.

§6.

Ohne gerichtliches Urtheil kann kein Beamter entsetzt werden. Einstellung im Amt findet nur dann statt, wenn wegen schwererPflichtverletzung von der zuständigen Amtsstelle der Antrag auf Bestrafung gestellt ist.

Ausnahmsweise können Betreibuugs- und Konkursbeamte von der zuständigen Aufsichtsbehörde, nach Maßgabe des Gesetzes, ihres Amtes enthoben werden.

§31.

Der Kantonsrath wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vizepräsidenten, zwei Sekretäre und zwei Stimmenzähler. Der Präsident und Vizepräsident sind als solche für die nächste Arntsdauer nicht wieder wählbar. Die Stellen desLandammanns und des Statthalters sind mit diesen Würden nicht vereinbar.

§ 31.

Der Kantonsrath wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler, v Der Landammann und der Statthalter dürfen hiefür nicht gewählt werden.

§ 65.

Er wählt den Archivar, die erforderlichen Steuereinzüger für den Kanton, ernennt die Salzauswäger in den Bezirken und Gemeinden und bestellt die im Solde des Kantons stehenden Polizeidiener.

§ 75.

Die Justizkommission ist die Rekursbehörde in Zivil- und Strafrechtsfällen und Kassationsbehörde bei Verfügungen des Gerichtspräsidenten.

Das Rechtsmittel des Rekurses ist nur bei Verletzungen von Prozeßformen zuläßig.

Die Kassation kann gegen Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten da, wo sie fatale Fristen ausgesprochen, ergriffen werden.

Beide Rechtsmittel müssen schriftlich angewendet werden.

§ 65.

Der Regierungsrath wählt den Archivar, die Steuereinzüger für den Kanton, die Salzauswäger, die Eichmeister, die Gebäudeschätzer und die kantonalen Polizeidiener.

§ 78.

§ 78.

- Jeder Bezirk hat eine Bezirksemeinde. Diese besteht aus allen timmfähigen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde. Diese besteht aus allen Stimmfähigen, welche das 18. Altevsjahr zurückgelegt haben.

§ 75.

Die Justizkommission führt die Oberaufsicht über das Betreibungsund Konkurswesen.

Sie ist die Gerichtsbehörde zweiter Instanz bei Entscheiden der Gerichtspräsidenten, soweit eine Weiterziehnng zuläßig ist. Sie ist die Rekurs- und Kassationsbehörde in Zivil- und Strafrechtsiallen nach Maßgabe der hierüber erlassenen Prozeß Vorschriften.

f

633

Von der Stimrnfähigkeit sind ausgeschlossen : a. Geisteskranke und Blödsinnige; b. durch Kriminalurtheil im politischen Bürgerrecht Eingestellte; c.. Falliten ; d. Armengenössige, welche aus öffentlichen Armenanstalten Unterstützungen heziehen ; e. Bevogtete, welche aus einem ändern Grande, als aus dem der Minderjährigkeit bevormundet sind; /. Ausländer; g. niedergelassene Schweizerbürger, welche die Niederlassung im Bezirk, nicht schon mindestens 3 Monate besitzen, und Aufenhälter-Schweizerbürger, welche nicht schon während der Dauer eines Jahres im Bezirk gewohnt haben.

Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen : a. Geisteskranke und Blödsinnige; 6. Personen, welche durch Gerichtsurtheil im politischen Bürgerrecht eingestellt sind; c. Armengenössige, welche aus öffentlichen Armenanstalten Unterstützungen beziehen ; d. Personen, welche wegen Verschwendung oder geistiger Gebrechen bevormundet sind; e. Ausländer; /. niedergelassene Schweizerbürger, welche die Niederlassung im Bezirk nicht schon mindestens 3 Monate besitzen, und Auf enthälter-Schweizerbürger, welche nicht schon während der Dauer eines Jahres im Bezirk gewohnt haben.

.

§81.

Ueber die Amtsdauer, den Austritt und die Wiederwählbarkeit der Bezirksbehörden, Beamten und Angestellten gelten im Allgemeinen die fleichen Bestimm nngen wie bei den antonalen Behörden, Beamten und Angestellten.

Eine Ausnahme findet statt bezüglich der Bezirksammänner und Statthalter, deren Amtsdauer auf zwei Jahre festgesetzt ist, die aber auch für eine einmalige nächstfolgende Amtsdauer wieder wählbar sinn.

§ 81.

Ueber die Amtsdauer, den Austritt und die Wiederwählbarkeit der Bezirksbehörden, Beamten und Angestellten gelten im Allgemeinen die fleiehen Bestimmungen wie bei den antonalen Behörden, Beamten und Angestellten.

Eine Ausnahme findet statt bezüglich der Bezirksammänner, Statthalter und Säckelmeister, deren Amtsdauer auf 2 Jahre festgesetzt ist.

Bezirksammann und Statthalter sind nur auf eine einmalige Amtsdauer wieder wählbar.

Entlassungen von ßezirksbeamtungen können einzig von der betreffendenWahlbehörde ausgesprochen werden.

Entlassungen von Bezirksbeamtungen können einzig von der betreffendenWahlbehörde ausgesprochen werden.

§ 88.

§ 88.

Der Bezirksrath vollzieht die Beschlüsse der Bezirksgemeinde und bildet die erste Instanz in Steuersachen.

Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber, die Läufer, die Eichmeister, Ueberschätzer und Gebäudeschätzer.

Der Bezirksrath vollzieht die Beschlüsse der Bezirksgemeinde und bildet die erste Instanz in Steuersachen.

Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber und den Läufer.

634

§ 93.

Es beurtheilt Zivil- und Injurienfälle, Vaterschaftsklagen und Polizeivergehen.

§ 93.

Es beurtheilt Civil- und Injurienfälle, Prozesse in Ehesachen, Vaterschaftsklagen , Polizeivergehen nnd Klagen über Einstellung im Aktivbürgerrecht in Folge Konkurses oder fruchtloser Pfändung.

§94.

§ 94.

Injurienprozesse, Vaterschaftsklagcn und Prozesse, welche den Werth von Fr. 300 und mehr beziffern, endlich Streitfragen über Rechtsamen nnd über Gegenstände, deren Werth nicht ansgemittelt werden kann, sind appellabel.

Gegenstände, deren Werth nicht bestimmt ist, jedoch ausgemittelt werden kann, sind durch Schätzung zu werthen.

Ueber Forderungen von Fr. 150 bis hinunter zum Betrag von Fr. 50 urtheilt die Gerichtskommission erstund letztiustanzlich.

Die Appellationsfälle in Strafsachen bestimmt das Gesetz.

Soweit besondere Gesetze und Verordnungen eine Weiterziehung nicht unbedingt vorschreiben oder unznläßig erklären, werden erst- und letztinstanzlich beurtheilt: Von der Gerichtskommission Forderungen im Werthe von Fr. 30--200 ; von den Bezirksgerichten Forderungen im Werthe von Fr. 200--400.

Prozesse, welche den Werth von Fr. 400 übersteigen, ferner Injurienprozesse, Vaterschaftsklagen uud Prozesse in Ehesachen, sowie Streitfragen über Kochte und Gegenstände, deren Werth nicht ausgemittelt werden kann, sind appellabel.

Gegenstände, deren Werth nicht bestimmt ist, jedoch ausgemittelt werden kann, sind durch Schätzung zu ermitteln.

Die Appellationsfälle in Strafsachen bestimmt das Gesetz.

Bei dem Gerichtspräsidenten müssen die Falliments- und Versilberungsbegehren, Benefizien Inventarii und Kapitalbereinigungen nachgesucht werden; ebenso Kechtsbote, Provokationen , Amortisationen und Verscholl enh eitserklärungen.

§ 97.

Der Gerichtspräsident ist die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen in seinem Bezirke.

Bei ihm müssen die Begehren im summarischen Verfahren nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung, sowie im summarischen und beschleunigten Verfahren bei Betreibungs und Konkursstreitigkeiten gestellt werden.

635 Aus der Prüfung dieselben nichts dem Wir beantragen Ihnen nach unten folgendem

der neuen Bestimmungen ergibt sich, daß Bundesrechte Widersprechendes enthalten.

deßhalb die Ertheilung der Bundesgarantie Beschlussesentwurfe.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 23. Oktober

1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

636

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung der vom Kantonsrathe am 3. September 1891 beschlossenen Partialrevision der Staatsverfassung des KantonsSchwyz vom 11. Juni 1876.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrathes vom 23. Oktober 1891, in Erwägung, daß die neuen Bestimmungen der §§6, 31, 65, 75, 78, 81, 88, 93, 94 und 97 der schwyzerischen Kantonsverfassung in der Volksabstimmung vom 4. Oktober 1891 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden sind und nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Den erwähnten neuen Bestimmungen der.,Verfassung des Kantons Schwyz. wird die Bundesgarantie ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 23.

Oktober 1891.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1891

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1891

Date Data Seite

631-636

Page Pagina Ref. No

10 015 469

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.