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Volksabstimmung lier die Revision von Art. 39 der Bundesverfassung und das

Bundesgesetz vom 10. April 1891 (s. Bundes 1891, Bd. l, 8. 1036), betreffend den schweizerischen Zolltarif.

(Die Abstimmung über beide Vorlagen findet am gleichen Tage statt und zwar Sonntag den 18. Oktober 1891.)

# S T #

Bundesbeschluß betreffend

Revision von Art. 39 der Bundesverfassung.

(Vom 29. Juli 1891.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Dezember 1890; in Anwendung der Art. 84, Art. 85 Ziff. 14 und Art. 118 der Bundesverfassung, beschließt: A r t . 1. Art. 39 der Bundesverfassung wird aufgehoben und an seine Stelle folgender Artikel gesetzt:

Art. 39.

Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und ändern gleichartigen Geldzeichen steht ausschließlich dem Bunde zu.

Der Bund kann das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben, oder es, vorbehaltlich des Rück-

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kaufsrechtes, einer zu errichtenden centralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern.

Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nöthigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritttheilen den Kantonen zu.

Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.

Eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten und ändern gleichartigen Geldzeichen kann der Bund, außer bei Nothlagen in Kriegszeiten, nicht aussprechen.

Die Bundesgesetzgebung wird über den Sitz der Bank, deren Grundlagen und Organisation, sowie über die Ausführung dieses Artikels überhaupt das Nähere bestimmen.

A r t . 2. Vorstehender Bundesbeschluß wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterstellt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 29. Juli 1891.

Der Präsident: Adr. Lachenal.

Der Protokollführer:

Ringier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 29. Juli 1891.

Der Vizepräsident: Schaller.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. IV.

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Bundesbeschluß betreffend Revision von Art. 39 der Bundesverfassung. (Vom 29. Juli 1891.)

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1891

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33

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12.08.1891

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136-137

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