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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Regionaleisenbahn von Brenets nach Lode.

(Vom 22. Dezember 1891.)

Tit.

Der Verwaltungsrath der Regionalbahn des Brenets hatte mit Schreiben vom 7. Oktober d. J. dem Eisenbahndepartement die Mittheilung gemacht, daß die Erträgnisse aus dem Gepäck- und Gütertransport annähernd Null und weit davon entfernt seien, die Selbstkosten dieser Transporte zu decken. Der Verwaltungsrath verband damit das Gesuch, es möchte ihm gestattet werden, für den Gepäck- und Güterverkehr erhöhte Taxen zu beziehen, und zwar für den Gepäckverkehr um circa 67 °/o und für den Stückgutverkehr um circa 15 resp. 9 °/o höhere Taxen als gegenwärtig, nebst einer Minimaltaxe von 30 Cts. statt 20 Cts.

Die gegenwärtig bezogenen Taxen für diesen Verkehrstheil entsprechen bereits den konzessionsmäßigen Maximaltaxen. Das Eisenbahndepartement war daher nicht in der Lage, diesem Gesuche entsprechen zu können, weßhalb der Verwaltungsrath auf Grund des Art. 24, Alinea 2, der Konzession dieser Bahn (E. A. S. n. F.

X, 43 ff.) eingeladen wurde, für eine Betriebsperiode von wenigstens einem Jahr den Nachweis zu leisten, daß der Ertrag des Unternehmens nicht hinreiche, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, um alsdann eventuell der Bundesversammlung das Gesuch unterbreiten zu können.

Bundesblatt. 43. Jahrg. Bd. V.

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854 Diesem Begehren entsprach der Verwaltungsrath der Regionalbahn des Brenets mit einer vom 30. Oktober d. J. datirten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben während der zwölfmonatlichen Periode vom 1. Oktober 1890 bis 30. September 1891, welche sich bei den Akten befindet und der wir die folgenden Daten entnehmen : ·· I. An Einnahmen sind eingegangen : a. aus dem Personenverkehr b. ,, ,, Gepäckverkehr c. ,, ,, Thierverkehr d. ,, ,, Güterverkehr e. aus diversen Quellen

Fr. 39,277. 88 ,, 321. 35 ,, 28. 80 ,, 1,190. 65 ,, 16. 59

Total Einnahmen Fr. 40,835. 21 II. Die Betriebsausgaben betragen : a. für die allgemeine Verwaltung Fr. 1,954. 56 b. für den Unterhalt und die Aufsicht der ,, 5,902. -- o Bahnlinie c. für den Expeditions- und Zugsdienst . . . ,, 8,960. 80 d. für den Fahrdienst ,, 15,530. 85 e. für verschiedene Ausgaben ,, 1,158. 05Total Betriebsausgaben

Fr. 33,506. 26

Es ergibt sich daher ein Einnahmenüberschuß von Fr. 7,329. 01 Aus diesem Ueberschuß sind zu entrichten : 1. die Zinse des Obligationenkapitals von Fr. 150,000 à 4 % mit . . Fr. 6,000 2. die Einlage in den Reservefond, laut Artikel 12 der Gesellschaftsstatuten mit Fr. 500 pro km., macht ,, 2,500 Total

,, 8,500. --

Es fehlen daher'zur Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden finanziellen Verpflichtungen . . Fr. 1,170. 99 Diesen Ausfall hofft die Verwaltung auf dem Gepäck- und Stückgüterverkehr mittelst der Eingangs genannten Taxerhöhungen decken zu können. · Der hiefür in Betracht kommende Verkehr belief sich in der betreffenden Periode auf 69 t. Gepäck und 332.5 fc. Güter, und zwar sowohl Stück- als auch Wagenladungsgüter. Es geht hieraushervor, daß es sich um einen sehr geringen Verkehr handelt.

855 Der Staatsrath des Kantons Neuenburg, dem von dem Begehren des Verwaltungsrathes der Regionalbahn des Brenets Kenntniß gegeben worden war, unterstützt dasselbe mit Schreiben vom 5. Dezember d. J., indem er bemerkt, daß dadurch eine wesentliche Belastung des Publikums nicht eintreten werde, während die Bahngesellschaft in die Lage versetzt werde, ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können.

Auch für die Bundesbehörden liegt kein Grund vor, dem Begehren der Bahn Verwaltung nicht zu entsprechen.

Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme des nachstehenden Beschlusses-Entwurfes und bitten Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung genehmigen zu wollen.

B e r n , den 22. Dezember 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Regionalbahn von Brenets nach Lode.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des Gesuches des Verwaltungsrathes der Regionalbahn des Brenets vom 7. und 30. Oktober 1891 ; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. Dezember 1891, beschließt: 1. Die Konzession einer schmalspurigen Regionaleisenbahn von Brenets nach Locle vom 27. Juni 1888 (E. A.S. n. F. X, 43) wird in nachstehenden Punkten abgeändert wie folgt: L A r t . 15, f ü n f t e s A l i n e a . Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens "10" Rappen per 100 kg.

und per Kilometer bezogen werden.

II. Art. 18, e r s t e s A l i n e a . Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über "6" Rappen, die niedrigste etc III. A r t . 18, l e t z t e s A l i n e a . Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf ,,30" Rappen festgesetzt werden.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Regionaleisenbahn von Brenets nach Lode. (Vom 22.

Dezember 1891.)

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30.12.1891

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