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Bundesrathsbeschluß betreffend

Modifikation des Art. 116 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, vom 18. Oktober 1881.

(Vom 20. Februar 1891.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Zolldepartements ; nach Einsicht des Mitberichtes des Departements des Auswärtigen, beschließt: I. Artikel 116 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 18. Oktober 1881 *) wird folgenderweise modifizirt: In Gemäßheit des Art. 2 a des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 27. August 1851 **), wird den bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Missionschefs, nämlich den Botschaftern, Gesandten, Ministerresidenten und Geschäftsträgern, für alle zu ihrem persönlichen Gebrauche und demjenigen ihrer Familien aus dem Auslande eingehenden Gegenstände Zollfreiheit gewährt, insofern von dem Staate, den sie vertreten, Gegenrecht gehalten wird.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F. Band V, Seite 588.

**) Siehe eidg. Gesetzsammlung Band II, Seite 535.

449 In dem nämlichen Umfange und unter den gleichen Bedingungen genießen Zollfreiheit auch die den Missionschef vertretenden interimistischen Geschäftsträger während der Dauer ihrer interimistischen Geschäftsleitung.

Was das übrige Personal der ausländischen diplomatischen , Missionen - betrifft, so gelten gegenüber demselben einzig die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Zollbefreiung gemäß dem Zollgesetz und den Handelsverträgen.

Weitere Zollbefreiung kann im einzelnen Falle nur auf dem Fuße des im betreffenden Staate bestehenden Gegenrechtes zugestanden werden.

Sendungen von Gegenständen, auf welche die vorstehend vorgesehene ausnahmsweise Zollfreiheit Anwendung findet, unterliegen zwar bei der Einfuhr der -Zollabfertigung, jedoch werden die bezogenen Zollgebühren durch die Oberzolldirektion zurückerstattet.

Zu diesem Ende haben die Missionsvorstände allvierteljährlich dem Zolldepartement ein Verzeichniß der Verzollungen ,' für welche Rückvergütung beansprucht wird, ,nach einem hiefür vorgeschriebenen -Formular mit einer von ihnen Unterzeichneten Erklärung, in Begleit der Verzollungsausweise (Zollquittungen oder Frachtbriefe); einzureichen.

II.

Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 20. Februar 1891.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Modifikation des Art. 116 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, vom 18. Oktober 1881. (Vom 20. Februar 1891.)

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11.03.1891

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448-449

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